Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 25. Dezember 2023 in die Schweiz ein und suchte am Folgetag um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin am (…) 2023 ein vom (…) 2023 bis (…) 2023 gültiges französisches Schengenvisum ausgestellt worden war. C. C.a Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin anlässlich des sogenann- ten Dublin-Gesprächs vom 5. Januar 2024 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- verfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. C.b Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, im August 2023 Sri Lanka verlassen zu haben und nach Frankreich gereist zu sein. Ihr Ziel sei aber von Anfang an die Schweiz gewesen, weil ihr Freund, den sie heiraten wolle, als anerkannter Flüchtling hier lebe. Sie habe sich bereits im Jahr 2021 erfolglos um eine Einreisebewilligung in die Schweiz bemüht. Sie habe in Frankreich kein Asylgesuch gestellt und es gehe ihr auch gar nicht um eine Asylgewährung, sondern einzig um das Zusammenleben mit ih- rem Freund. C.c Die Beschwerdeführerin reichte im Anschluss an das Dublin-Gespräch ein Schreiben des Zivilstandsamts B._______ vom 8. Juni 2022 betreffend die Sistierung des Ehevorbereitungsverfahrens zu den Akten. D. Das SEM ersuchte die französischen Behörden am 5. Januar 2024 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die französi- schen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 4. März 2024 gut.
E-1886/2024 Seite 3 E. E.a Das SEM forderte die Beschwerdeführerin am 6. März 2024 dazu auf, weitere Angaben zu Art und Dauer ihrer Beziehung sowie zum Stand des (sistierten) Ehevorbereitungsverfahrens zu machen. E.b Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2024 aus, dass sie ihren Freund am 17. Februar 2024 religiös geheiratet habe. Er sei ein Cousin und ein Onkel habe 2019 den Kontakt zwischen ihnen hergestellt, als ihr Freund bereits in der Schweiz gelebt habe. Am
25. Dezember 2023 hätten sie sich erstmals persönlich getroffen. Zuvor hätten sie regelmässig Kontakt über WhatsApp gehalten und er habe sie auch finanziell unterstützt. F. F.a Am 11. März 2024 verfügte der Migrationsdienst des Kantons C._______ die Nichtanhandnahme des Gesuchs um Vorbereitung der Hei- rat. F.b Das zuständige Zivilstandsamt teilte dem SEM daraufhin am 13. März 2024 mit, dass das (sistierte) Ehevorhaben infolge des illegalen Aufenthalts der Braut zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht fortgesetzt werden könne. G. Mit Verfügung vom 14. März 2024 – eröffnet am 19. März 2024 – trat das SEM nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ein, ordnete ihre Überstellung nach Frankreich an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsge- richt vom 26. März 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Ver- fügung erheben. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses) sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
E-1886/2024 Seite 4 zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, im Sinn einer vor- sorglichen Massnahme von Wegweisungsvollzugshandlungen abzusehen. I. Am 27. März 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstel- lung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elekt- ronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde- führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde- instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegrün- det, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustim- mung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung ei- nes Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl- suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
E-1886/2024 Seite 5 (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständi- gen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mit- gliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkreti- siert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin- III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrecht- liche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.1 In ihrem Rechtsmittel rügt die Beschwerdeführerin zunächst eine fal- sche und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Das SEM habe weder die Akten des Zivilstandsamts noch diejenigen des Migrationsdiensts beigezogen und den Sachverhalt entsprechend hinsicht- lich Dauer der Beziehung und dem manifesten Heiratswillen nicht
E-1886/2024 Seite 6 vollständig erstellt. Die Vorinstanz habe ausserdem unerwähnt gelassen, dass das Ehevorbereitungsverfahren derzeit einzig aufgrund der laufenden Zuständigkeitsprüfung für ihr Asylgesuch sistiert bleibe.
E. 4.2 Sodann habe das SEM die französischen Behörden im Rahmen des Übernahmeersuchens nicht vollständig über die Sachlage aufgeklärt und ihnen wesentliche und sachdienliche Informationen vorenthalten. Das SEM habe lediglich erwähnt, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem "boyfriend" in die Schweiz gereist sei. Frankreich hätte seine "tatsächliche Zuständig- keit besser prüfen können", wenn das SEM die französischen Behörden über die Dauer der Beziehung, das seit Herbst 2021 eingeleitete Ehe- vorbereitungsverfahren und die bevorstehende Heirat – der nur noch die Klärung ihres Aufenthaltsstatus entgegenstehe – informiert hätte.
E. 4.3 In materieller Hinsicht sei vorliegend aufgrund der langen Beziehung und der religiösen Trauung von einer Verletzung von Art. 8 EMRK auszu- gehen, wenn die Beschwerdeführerin durch die Überstellung nach Frank- reich von ihrem Lebenspartner getrennt werde. Auch wenn ein Grossteil ihrer Beziehung auf Distanz gelebt worden sei, seien sie seit drei Jahren sehr vertraut miteinander. Sie hätten sich stets gegenseitig unterstützt und im Herbst 2021 die Vorbereitung zur Eheschliessung eingeleitet. Die religi- öse Trauung bekräftige ausserdem ihren Willen, gemeinsam zu leben und eine Familie zu gründen.
E. 4.4 Zu den formellen Rügen ist Folgendes festzuhalten:
E. 4.4.1 Das Übernahmeersuchen des SEM an die französischen Behörden ist weder hinsichtlich seines Inhalts noch des Detaillierungsgrads zu bean- standen. Im Zeitpunkt des Übernahmeersuchens hatte die Beschwerde- führerin ihren Partner vor weniger als zwei Wochen zum ersten Mal per- sönlich gesehen. Die Bezeichnung "boyfriend" ist dementsprechend nicht zu kritisieren. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner im Herbst 2021 ein Ehevorbereitungsgesuch eingereicht haben, vermag an dieser Tatsache nichts zu ändern. Aus der blossen Einreichung eines solchen Gesuchs lassen sich weder Aussagen über die Intensität einer Be- ziehung machen, noch ergeben sich daraus irgendwelche Rechtsfolgen. Eine dahingehende Information der französischen Behörden war für die Vorinstanz demnach nicht angezeigt.
E. 4.5 Es gibt ausserdem keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend oder falsch abgeklärt hätte. Aus den
E-1886/2024 Seite 7 vorinstanzlichen Akten ergeben sich die Abläufe und Entwicklungen im Ehevorbereitungsverfahren eindeutig und unmissverständlich (vgl. etwa SEM-act. A14/1, A20/30, A21/3 und A22/3). Dass das SEM die Tragweite der Beziehung – nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin (vgl. SEM- act. A18/1 und A19/3) – korrekt erfasst und entsprechend gewürdigt hat, ergibt sich im Übrigen ohne Weiteres auch aus der angefochtenen Verfü- gung (vgl. ebd. S. 5 f.).
E. 4.6 Für die zur Hauptsache beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, im Besitz eines französischen Schengenvisums nach Europa gelangt und über Frankreich in die Schweiz eingereist zu sein. Die französischen Behörden stimmten sodann der Über- nahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu. Die Zuständigkeit Frank- reichs für die Durchführung ihres Asylverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben, jedenfalls solange keine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz vorliegt.
E. 5.2.1 Die Beschwerdeführerin weist zwar nur pauschal auf Art. 9 Dublin-III- VO hin, ohne daraus konkrete Ansprüche zu ihren Gunsten abzuleiten. Angesichts der vorliegenden Verfahrenskonstellation rechtfertigt sich aber dennoch folgender Hinweis:
E. 5.2.2 Praxisgemäss ist für die Beurteilung, ob eine Person als Familien- angehöriger im Sinne von Art. 9 in Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III- VO gilt, auf die Rechtsprechung zu den von Art. 8 EMRK erfassten famili- ären Beziehungen zurückzugreifen (vgl. Urteil des BVGer F-2645/2018 vom 25. November 2019 E. 4.3 m.w.H.). Es kann daher auf die nach- folgenden Erwägungen verwiesen werden, aus welchen sich ergibt, dass
– im heutigen Zeitpunkt – keine eheähnliche, dauerhafte Beziehung zwi- schen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner vorliegt, geschweige denn im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung (vgl. E. 4.4.1 vorstehend) bereits eine solche vorgelegen hatte.
E. 5.2.3 Cousins und Cousinen fallen im Übrigen nicht unter die von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO erfassten Familienmitglieder.
E. 5.2.4 Die Beschwerdeführerin kann somit aus Art. 9 Dublin-III-VO nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es bleibt dabei, dass Frankreich gestützt auf
E-1886/2024 Seite 8 Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylgesuchs der Be- schwerdeführerin grundsätzlich zuständig ist.
E. 5.3.1 Unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist mit Blick auf Art. 8 EMRK festzuhalten, dass neben rechtlich begründeten familiären Verhältnissen beziehungsweise gültig geschlossenen Ehen auch faktische Beziehungen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, sofern sie ge- nügend nahe und echt sind und tatsächlich gelebt werden. Die partner- schaftliche Beziehung muss diesfalls seit Langem eheähnlich gelebt wer- den und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkom- men. Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6 ff. m.w.H und 135 I 143 E. 3.1, BVGE 2021 VI/1 E. 12.2 m.w.H sowie Urteile des BVGer F-2645/2018 vom 25. November 2019 E. 5.4.1 und E-3351/2018 vom
15. Oktober 2018 E. 5.4.1).
E. 5.3.2 Vorliegend ist – in Übereinstimmung mit dem SEM – nicht davon aus- zugehen, dass die vorgebrachte Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Partner in der Schweiz diesen Anforderungen genügt. Den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge haben sie sich im Jahr 2019 – durch Ver- mittlung eines Onkels – online kennengelernt und sich nach mehrjährigem Kontakt über die sozialen Medien am 25. Dezember 2023 erstmals persön- lich gesehen. Am 17. Februar 2024 hätten sie sich religiös getraut. Die Be- schwerdeführerin hält sich den Akten zufolge zwar im Rahmen einer durch das SEM bewilligten Privatunterbringung seit dem 27. Dezember 2023 an der Adresse ihres Partners auf. Angesichts des erstmaligen persönlichen Kontakts ist aber auch vor diesem Hintergrund derzeit noch nicht von einer dauerhaften, gefestigten eheähnlichen Beziehung auszugehen. Das SEM hat überdies im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf verwiesen, dass keine konkreten Hinweise auf eine umfassende wirtschaftliche Verflochten- heit bestehen, zumal die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise mut- masslich vorab durch ihre Eltern finanziell unterstützt worden sei (vgl. an- gefochtene Verfügung S. 6); dieser Argumentation wird im Rechtsmittel
– abgesehen von der unsubstanziierten Aussage, die Partner hätten "sich stets gegenseitig unterstützt" (vgl. Beschwerde S. 4) – nichts entgegen- gehalten. In diesem Zusammenhang fällt im Übrigen auf, dass die Be- schwerdeführerin um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung nach- sucht, obwohl ihr Partner dem Zentralen Migrationsinformationssystem
E-1886/2024 Seite 9 (ZEMIS) zufolge berufstätig ist und er in einem undatierten Schreiben (vgl. Beweismittel 5 im erstinstanzlichen Verfahren) angab, keine staatlichen Unterstützungsleistungen zu beziehen.
E. 5.3.3 Dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner die Absicht haben, bald zivilrechtlich zu heiraten und eine dauerhafte Beziehung zu führen, ändert nichts daran, dass die erforderlichen Voraussetzungen zum heutigen Zeit- punkt nicht erfüllt sind.
E. 5.3.4 Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Partner kann dem- nach nicht als dauerhaft und gefestigt im Sinne dieser Rechtsprechung qualifiziert werden. Es lässt sich daher auch aus Art. 8 EMRK kein An- spruch auf einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz ablei- ten. Das (sistierte) Ehevorbereitungsverfahren erfordert und bedingt nicht zwingend die Anwesenheit beider Brautleute in der Schweiz (vgl. Art. 62 ff. insbes. Art. 63 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom
28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), weshalb die Beschwerdeführerin die- ses sowie einen potenziellen Familiennachzug auch in Frankreich abwar- ten könnte (vgl. etwa Urteil des BVGer F-719/2024 vom 20. Februar 2024 E. 8.4 m.H.).
E. 5.4 Das SEM hat ausserdem zutreffend festgehalten, dass es keine An- haltspunkte für Schwachstellen der französischen Asylverfahren und der Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Frankreich im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO gibt, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung gemäss Art. 4 EU- Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Die Be- schwerdeführerin hat sich in ihrem Rechtsmittel denn auch mit keinem Wort zu den Aufnahme- und Aufenthaltsbedingungen in Frankreich – das im Übrigen unter anderem Signatarstaat der EMRK ist und seinen entspre- chenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt – geäussert, wes- halb sich weitergehende, diesbezügliche Ausführungen letztlich erübrigen. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt.
E. 5.5 Schliesslich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Ge- sundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Frankreich ernsthaft gefährdet würde. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz keine gesundheitlichen Probleme akten- kundig gemacht habe, Frankreich im Übrigen aber ohnehin über eine aus- reichende medizinische Infrastruktur verfüge. Nachdem die
E-1886/2024 Seite 10 gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel gar nicht thematisiert wird, erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu diesem Punkt.
E. 5.6 Nach dem Gesagten war und ist die Schweiz völkerrechtlich nicht ver- pflichtet, im Rahmen eines Selbsteintritts auf das Asylgesuch einzutreten.
E. 5.7 Schliesslich verfügt die Vorinstanz gemäss Praxis des Bundesverwal- tungsgerichts bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfü- gung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbeson- dere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserun- gen.
E. 5.8 Der Vollständigkeit halber ist bleibt festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten und hat ihre Überstellung nach Frankreich verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht werden damit gegenstandslos. Der am
27. März 2024 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 7.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung sind unbe- sehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E-1886/2024 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt- liche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1886/2024 Urteil vom 28. März 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rechtsanwältin Melanie Aebli, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 25. Dezember 2023 in die Schweiz ein und suchte am Folgetag um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass der Beschwerdeführerin am (...) 2023 ein vom (...) 2023 bis (...) 2023 gültiges französisches Schengenvisum ausgestellt worden war. C. C.a Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 5. Januar 2024 das rechtliche Gehör zurmutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl-verfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. C.b Dabei machte sie im Wesentlichen geltend, im August 2023 Sri Lanka verlassen zu haben und nach Frankreich gereist zu sein. Ihr Ziel sei aber von Anfang an die Schweiz gewesen, weil ihr Freund, den sie heiraten wolle, als anerkannter Flüchtling hier lebe. Sie habe sich bereits im Jahr 2021 erfolglos um eine Einreisebewilligung in die Schweiz bemüht. Sie habe in Frankreich kein Asylgesuch gestellt und es gehe ihr auch gar nicht um eine Asylgewährung, sondern einzig um das Zusammenleben mit ihrem Freund. C.c Die Beschwerdeführerin reichte im Anschluss an das Dublin-Gespräch ein Schreiben des Zivilstandsamts B._______ vom 8. Juni 2022 betreffend die Sistierung des Ehevorbereitungsverfahrens zu den Akten. D. Das SEM ersuchte die französischen Behörden am 5. Januar 2024 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die französischen Behörden hiessen dieses Ersuchen am 4. März 2024 gut. E. E.a Das SEM forderte die Beschwerdeführerin am 6. März 2024 dazu auf, weitere Angaben zu Art und Dauer ihrer Beziehung sowie zum Stand des (sistierten) Ehevorbereitungsverfahrens zu machen. E.b Die Beschwerdeführerin führte in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2024 aus, dass sie ihren Freund am 17. Februar 2024 religiös geheiratet habe. Er sei ein Cousin und ein Onkel habe 2019 den Kontakt zwischen ihnen hergestellt, als ihr Freund bereits in der Schweiz gelebt habe. Am 25. Dezember 2023 hätten sie sich erstmals persönlich getroffen. Zuvor hätten sie regelmässig Kontakt über WhatsApp gehalten und er habe sie auch finanziell unterstützt. F. F.a Am 11. März 2024 verfügte der Migrationsdienst des Kantons C._______ die Nichtanhandnahme des Gesuchs um Vorbereitung der Heirat. F.b Das zuständige Zivilstandsamt teilte dem SEM daraufhin am 13. März 2024 mit, dass das (sistierte) Ehevorhaben infolge des illegalen Aufenthalts der Braut zum jetzigen Zeitpunkt (noch) nicht fortgesetzt werden könne. G. Mit Verfügung vom 14. März 2024 - eröffnet am 19. März 2024 - trat das SEM nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ein, ordnete ihre Überstellung nach Frankreich an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. März 2024 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Ver-fügung erheben. Darin beantragte sie, die angefochtene Verfügung seiaufzuheben und die Sache sei zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses) sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, im Sinn einer vorsorglichen Massnahme von Wegweisungsvollzugshandlungen abzusehen. I. Am 27. März 2024 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerdeist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein andererMitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oderStaatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aushumanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrecht-liche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. 4.1 In ihrem Rechtsmittel rügt die Beschwerdeführerin zunächst eine falsche und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Das SEM habe weder die Akten des Zivilstandsamts noch diejenigen des Migrationsdiensts beigezogen und den Sachverhalt entsprechend hinsichtlich Dauer der Beziehung und dem manifesten Heiratswillen nicht vollständig erstellt. Die Vorinstanz habe ausserdem unerwähnt gelassen, dass das Ehevorbereitungsverfahren derzeit einzig aufgrund der laufenden Zuständigkeitsprüfung für ihr Asylgesuch sistiert bleibe. 4.2 Sodann habe das SEM die französischen Behörden im Rahmen des Übernahmeersuchens nicht vollständig über die Sachlage aufgeklärt und ihnen wesentliche und sachdienliche Informationen vorenthalten. Das SEM habe lediglich erwähnt, dass die Beschwerdeführerin zu ihrem "boyfriend" in die Schweiz gereist sei. Frankreich hätte seine "tatsächliche Zuständigkeit besser prüfen können", wenn das SEM die französischen Behörden über die Dauer der Beziehung, das seit Herbst 2021 eingeleitete Ehe-vorbereitungsverfahren und die bevorstehende Heirat - der nur noch die Klärung ihres Aufenthaltsstatus entgegenstehe - informiert hätte. 4.3 In materieller Hinsicht sei vorliegend aufgrund der langen Beziehung und der religiösen Trauung von einer Verletzung von Art. 8 EMRK auszugehen, wenn die Beschwerdeführerin durch die Überstellung nach Frankreich von ihrem Lebenspartner getrennt werde. Auch wenn ein Grossteil ihrer Beziehung auf Distanz gelebt worden sei, seien sie seit drei Jahren sehr vertraut miteinander. Sie hätten sich stets gegenseitig unterstützt und im Herbst 2021 die Vorbereitung zur Eheschliessung eingeleitet. Die religiöse Trauung bekräftige ausserdem ihren Willen, gemeinsam zu leben und eine Familie zu gründen. 4.4 Zu den formellen Rügen ist Folgendes festzuhalten: 4.4.1 Das Übernahmeersuchen des SEM an die französischen Behörden ist weder hinsichtlich seines Inhalts noch des Detaillierungsgrads zu beanstanden. Im Zeitpunkt des Übernahmeersuchens hatte die Beschwerdeführerin ihren Partner vor weniger als zwei Wochen zum ersten Mal persönlich gesehen. Die Bezeichnung "boyfriend" ist dementsprechend nicht zu kritisieren. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner im Herbst 2021 ein Ehevorbereitungsgesuch eingereicht haben, vermag an dieser Tatsache nichts zu ändern. Aus der blossen Einreichung eines solchen Gesuchs lassen sich weder Aussagen über die Intensität einer Beziehung machen, noch ergeben sich daraus irgendwelche Rechtsfolgen. Eine dahingehende Information der französischen Behörden war für die Vorinstanz demnach nicht angezeigt. 4.5 Es gibt ausserdem keine Hinweise darauf, dass die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend oder falsch abgeklärt hätte. Aus den vorinstanzlichen Akten ergeben sich die Abläufe und Entwicklungen im Ehevorbereitungsverfahren eindeutig und unmissverständlich (vgl. etwa SEM-act. A14/1, A20/30, A21/3 und A22/3). Dass das SEM die Tragweite der Beziehung - nach Rücksprache mit der Beschwerdeführerin (vgl. SEM-act. A18/1 und A19/3) - korrekt erfasst und entsprechend gewürdigt hat, ergibt sich im Übrigen ohne Weiteres auch aus der angefochtenen Verfügung (vgl. ebd. S. 5 f.). 4.6 Für die zur Hauptsache beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, im Besitz eines französischen Schengenvisums nach Europa gelangt und über Frankreich in die Schweiz eingereist zu sein. Die französischen Behörden stimmten sodann der Übernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu. Die Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung ihres Asylverfahrens ist somit grundsätzlich gegeben, jedenfalls solange keine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz vorliegt. 5.2 5.2.1 Die Beschwerdeführerin weist zwar nur pauschal auf Art. 9 Dublin-III-VO hin, ohne daraus konkrete Ansprüche zu ihren Gunsten abzuleiten. Angesichts der vorliegenden Verfahrenskonstellation rechtfertigt sich aber dennoch folgender Hinweis: 5.2.2 Praxisgemäss ist für die Beurteilung, ob eine Person als Familien-angehöriger im Sinne von Art. 9 in Verbindung mit Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt, auf die Rechtsprechung zu den von Art. 8 EMRK erfassten familiären Beziehungen zurückzugreifen (vgl. Urteil des BVGer F-2645/2018 vom 25. November 2019 E. 4.3 m.w.H.). Es kann daher auf die nach-folgenden Erwägungen verwiesen werden, aus welchen sich ergibt, dass - im heutigen Zeitpunkt - keine eheähnliche, dauerhafte Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner vorliegt, geschweige denn im Zeitpunkt der Asylgesuchstellung (vgl. E. 4.4.1 vorstehend) bereits eine solche vorgelegen hatte. 5.2.3 Cousins und Cousinen fallen im Übrigen nicht unter die von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO erfassten Familienmitglieder. 5.2.4 Die Beschwerdeführerin kann somit aus Art. 9 Dublin-III-VO nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es bleibt dabei, dass Frankreich gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO für die Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin grundsätzlich zuständig ist. 5.3 5.3.1 Unter dem Gesichtspunkt von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist mit Blick auf Art. 8 EMRK festzuhalten, dass neben rechtlich begründeten familiären Verhältnissen beziehungsweise gültig geschlossenen Ehen auch faktische Beziehungen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, sofern sie genügend nahe und echt sind und tatsächlich gelebt werden. Die partnerschaftliche Beziehung muss diesfalls seit Langem eheähnlich gelebt werden und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6 ff. m.w.H und 135 I 143 E. 3.1, BVGE 2021 VI/1 E. 12.2 m.w.H sowie Urteile des BVGer F-2645/2018 vom 25. November 2019 E. 5.4.1 und E-3351/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 5.4.1). 5.3.2 Vorliegend ist - in Übereinstimmung mit dem SEM - nicht davon auszugehen, dass die vorgebrachte Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Partner in der Schweiz diesen Anforderungen genügt. Den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge haben sie sich im Jahr 2019 - durch Vermittlung eines Onkels - online kennengelernt und sich nach mehrjährigem Kontakt über die sozialen Medien am 25. Dezember 2023 erstmals persönlich gesehen. Am 17. Februar 2024 hätten sie sich religiös getraut. Die Beschwerdeführerin hält sich den Akten zufolge zwar im Rahmen einer durch das SEM bewilligten Privatunterbringung seit dem 27. Dezember 2023 an der Adresse ihres Partners auf. Angesichts des erstmaligen persönlichen Kontakts ist aber auch vor diesem Hintergrund derzeit noch nicht von einer dauerhaften, gefestigten eheähnlichen Beziehung auszugehen. Das SEM hat überdies im angefochtenen Entscheid zu Recht darauf verwiesen, dass keine konkreten Hinweise auf eine umfassende wirtschaftliche Verflochten-heit bestehen, zumal die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise mutmasslich vorab durch ihre Eltern finanziell unterstützt worden sei (vgl. angefochtene Verfügung S. 6); dieser Argumentation wird im Rechtsmittel - abgesehen von der unsubstanziierten Aussage, die Partner hätten "sich stets gegenseitig unterstützt" (vgl. Beschwerde S. 4) - nichts entgegen-gehalten. In diesem Zusammenhang fällt im Übrigen auf, dass die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltliche Prozessführung nachsucht, obwohl ihr Partner dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) zufolge berufstätig ist und er in einem undatierten Schreiben (vgl. Beweismittel 5 im erstinstanzlichen Verfahren) angab, keine staatlichen Unterstützungsleistungen zu beziehen. 5.3.3 Dass die Beschwerdeführerin und ihr Partner die Absicht haben, bald zivilrechtlich zu heiraten und eine dauerhafte Beziehung zu führen, ändert nichts daran, dass die erforderlichen Voraussetzungen zum heutigen Zeitpunkt nicht erfüllt sind. 5.3.4 Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Partner kann demnach nicht als dauerhaft und gefestigt im Sinne dieser Rechtsprechung qualifiziert werden. Es lässt sich daher auch aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz ableiten. Das (sistierte) Ehevorbereitungsverfahren erfordert und bedingt nicht zwingend die Anwesenheit beider Brautleute in der Schweiz (vgl. Art. 62 ff. insbes. Art. 63 Abs. 2 und Art. 69 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), weshalb die Beschwerdeführerin dieses sowie einen potenziellen Familiennachzug auch in Frankreich abwarten könnte (vgl. etwa Urteil des BVGer F-719/2024 vom 20. Februar 2024 E. 8.4 m.H.). 5.4 Das SEM hat ausserdem zutreffend festgehalten, dass es keine Anhaltspunkte für Schwachstellen der französischen Asylverfahren und der Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Frankreich im Sinn von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO gibt, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung gemäss Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Die Beschwerdeführerin hat sich in ihrem Rechtsmittel denn auch mit keinem Wort zu den Aufnahme- und Aufenthaltsbedingungen in Frankreich - das im Übrigen unter anderem Signatarstaat der EMRK ist und seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt - geäussert, weshalb sich weitergehende, diesbezügliche Ausführungen letztlich erübrigen. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt. 5.5 Schliesslich liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, wonach die Gesundheit der Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Frankreich ernsthaft gefährdet würde. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts in der Schweiz keine gesundheitlichen Probleme aktenkundig gemacht habe, Frankreich im Übrigen aber ohnehin über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge. Nachdem die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel gar nicht thematisiert wird, erübrigen sich auch weitere Ausführungen zu diesem Punkt. 5.6 Nach dem Gesagten war und ist die Schweiz völkerrechtlich nicht verpflichtet, im Rahmen eines Selbsteintritts auf das Asylgesuch einzutreten. 5.7 Schliesslich verfügt die Vorinstanz gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 5.8 Der Vollständigkeit halber ist bleibt festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
6. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten und hat ihre Überstellung nach Frankreich verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht werden damit gegenstandslos. Der am 27. März 2024 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin. 7.2 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung sind unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: