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E-3351/2018

E-3351/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2018-10-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am (...) Januar 2018 und reiste am 21. Februar 2018 in die Schweiz ein, wo sie am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Nachdem sie anlässlich der Befragung vom 6. März 2018 zu Protokoll gegeben hatte, über Deutschland in die Schweiz gereist zu sein, wurde ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sein könnte. Die Beschwerdeführerin erklärte, nicht nach Deutschland zurückkehren zu wollen, weil ihr Geliebter (B._______) hier lebe und sie nicht von ihm getrennt leben könne. B. Ein Abgleich mit dem Zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführerin ein vom (...) 2017 bis am (...) 2017 gültiges Visum durch Italien ausgestellt worden war. C. Am 6. März 2018 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur wahrscheinlichen Zuständigkeit Italiens aufgrund der Visumserteilung durch die italienischen Behörden. Die Beschwerdeführerin räumte nachträglich ein, vor ihrer Einreise in die Schweiz mittels eines durch Italien ausgestellten Visums sechs Monate in Italien gelebt zu haben (vgl. A14/6 S. 3). Gegen eine mögliche Überstellung nach Italien wendete sie erneut ein, sie habe es nun endlich geschafft, zu ihrem Liebsten (B._______) in die Schweiz zu kommen; deshalb möchte sie nicht von ihm getrennt werden. D. Am 16. März 2018 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in dem Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. E. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 (eröffnet am 2. Juni 2018) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 7. Juni 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin inhaltlich sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihr Asylgesuch materiell zu prüfen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege samt amtlicher Rechtsverbeiständung, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die provisorische Sistierung des Vollzugs der Überstellung mit einer vorsorglichen Massnahme. Mit der Beschwerde wurden unter anderem folgende Beweismittel eingereicht: Ein Urteil vom (...) 2017 des Bezirksgerichts C._______ betreffend die Ehescheidung und Genehmigung der vereinbarten Scheidungsfolgen von B._______ (Freund der Beschwerdeführerin) und dessen Ex-Frau; ein Bericht des Kantonsspitals C._______ vom 6. April 2018 über eine möglicherweise durch ein Versehen verursachte Fehlgeburt; eine Ultraschalluntersuchung des Spitals D._______ vom 10. April 2018; ein Bericht des Kantonsspitals C._______ vom 17. April 2018 über die ambulante notfallmässige Behandlung der Beschwerdeführerin; eine zivilstandsamtliche Bestätigung der Ehevorbereitung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______; eine Kopie des in E._______ ausgestellten Schengenvisums für die Beschwerdeführerin; ein befristeter Arbeitsvertrag und ein Mietvertrag von B._______. G. Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 wies B._______ das Gericht auf seine bevorstehende Heirat mit der Beschwerdeführerin hin und legte die entsprechende Terminbestätigung bei. Er sei erwerbstätig, nicht auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen und könne für die Beschwerdeführerin sorgen. Weiter wies er auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin hin. Diese sei schwanger gewesen, habe indes aufgrund einer falschen Medikamentenverabreichung das Kind verloren. Sie habe nun mit den physischen und psychischen Folgen dieses Erlebnisses zu kämpfen. In diesem Zusammenhang wurden verschiedene Beweisdokumente eingereicht. H. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit vorsorglicher Massnahme vom 8. Juni 2018 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. I. Mit Eingabe vom 8. Juni 2018 zeigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem Gericht unter Einreichung einer Vollmacht ihre Mandatierung an. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde zudem aufgefordert, bis zum 29. Juni 2018 ihre Bedürftigkeit (und diejenige ihres zukünftigen Ehemannes) sowie die Eheschliessung in der Schweiz mit aussagekräftigen Beweismitteln zu belegen. K. Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin derzeit weder erwerbstätig sei noch über Vermögen verfüge. Die Ausgaben der Beschwerdeführerin und von B._______ würden sein monatliches Nettoeinkommen übersteigen. Als Beweismittel wurden ein unbefristeter Arbeitsvertrag von B._______ vom 31. Oktober 2017, seine Lohnabrechnungen von Dezember 2017 bis April 2018, sein Mietvertrag vom 11. November 2016, seine Versicherungspolice für 2018 sowie einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt C._______ vom 15. Juni 2018 betreffend die Genehmigung eines Unterhaltsvertrags zwischen B._______ und seiner Ex-Frau zu den Akten gereicht. L. Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Kopie des Familienausweises der Beschwerdeführerin zu den Akten; daraus geht hervor, dass sie B._______ am (...) Juli 2018 geheiratet hat. M. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juli 2018 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das SEM wurde eingeladen, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. N. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2018 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die einzelnen Bemerkungen wird, falls entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. O. Mit Replik vom 23. August 2018 äusserte sich die Rechtsvertreterin zu den Ausführungen der vorinstanzlichen Vernehmlassung. Weiter wurden Unterlagen des Ehemanns der Beschwerdeführerin betreffend seines hängigen Gesuchs bei der kantonalen Migrationsbehörde um Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung B sowie um Ehevorbereitung/Familiennachzug eingereicht. Ausserdem wurde der Umzug der Beschwerdeführerin an die Adresse ihres Ehemannes dokumentiert. Schliesslich lag der Beschwerde eine Bestätigung des Kantonsspitals C._______ über den bevorstehenden Geburtstermin der Beschwerdeführerin (voraussichtlich am [...] 2019) bei. P. Mit Eingabe vom 21. September 2018 teilte Rechtsanwältin Burri vom Advokaturbüro "(...)" dem Gericht mit, es sei bei ihrer Kanzlei zu personellen Veränderungen gekommen; deswegen sei sie neu als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin einzusetzen. Der vorsitzende Richter beantwortete diese Eingabe mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 (unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018, in welcher der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung bereits abgewiesen worden war).

Erwägungen (44 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5 und 2015/9 E. 7 f.).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erst-entscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel).

E. 4.1 Das SEM hielt in seinem Nichteintretensentscheid fest, dass die Zuständigkeit gestützt auf Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO auf Italien übergegangen sei, nachdem die italienischen Behörden zum Übernahmegesuch des SEM nicht fristgerecht Stellung genommen hätten. Weiter stelle die aus den Akten hervorgehende Schwangerschaft der Beschwerdeführerin praxisgemäss kein Überstellungshindernis dar. Das SEM habe die italienischen Behörden diesbezüglich in Kenntnis gesetzt und die Vollzugsbehörden würden diesem Umstand Rechnung tragen. Es sei sodann festzu-halten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt würde, in eine existentielle Notlage geriete oder ihr die Gefahr einer Abschiebung in ihren Heimatstaat drohen würde. Zudem würden keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem in Italien vorliegen. Schliesslich würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 oder Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, welche die Schweiz verpflichten würde, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu prüfen. Bei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beziehung mit B._______ handle es sich gestützt auf die Aktenlage nicht um eine dauerhafte Beziehung gemäss Art. 8 EMRK. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden keine Vollzugshindernisse darstellen, da die erforderliche medizinische Mindestversorgung in Italien gewährleistet sei. Die Zuständigkeit Italiens bleibe somit bestehen.

E. 4.2 In der Beschwerdeeingabe brachte die Beschwerdeführerin vor, sie kenne B._______ seit ihrer Kindheit; er sei ihre erste grosse Liebe gewesen. Nach seiner Scheidung im letzten Jahr habe sie den Kontakt aus dem Ausland zu ihm intensiviert; dabei hätten sich wieder ineinander verliebt. Sie möchte ihn heiraten und mit ihm ein Familienleben in der Schweiz führen. Ein Ehevorbereitungsverfahren sei eingeleitet. Entgegen der Ansicht des SEM, sei eine eheähnliche und gelebte Beziehung zwischen B._______ und ihr zu bejahen. Ausserdem würden sie ein gemeinsames Kind erwarten. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich die familiären Verhältnisse ungenügend abgeklärt. Diese Umstände hätten sowohl im Rahmen der Beurteilung des Selbsteintritts aus humanitären Gründen und von Art. 8 EMRK als auch im Rahmen der Prüfung der Rangfolge der Kriterien sowie den Bestimmungen zum Familienverfahren nach Dublin-III-VO berücksichtigt werden müssen. Ferner wies die Beschwerdeführerin auf eine medizinische Fehlbehandlung in der Schweiz hin, die zu einem ungewollten Abbruch ihrer ersten Schwangerschaft und zu Komplikationen geführt habe. Angesichts der Besonderheit ihres Falles, sei eine Überstellung nach Italien nicht angemessen. Das SEM sei deshalb anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen.

E. 4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vorab fest, dass es die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ nicht anzweifle. Der Begriff der Familie umfasse in personeller Hinsicht unter anderem den Ehe- respektive Konkubinatspartner (Art. 1 Bst. e AsylV 1). Gemäss Art. 8 EMRK könne sich eine Person auf den Schutz des Familienlebens berufen, wenn ein Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge und es sich dabei um eine tatsächlich, gelebte und gefestigte Beziehung handle. B._______ verfüge allerdings als vorläufig aufgenommene Person über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Weiter hielt das SEM fest, dass das Paar bis zur Einreise der Beschwerdeführerin keine tatsächlich gelebte und gefestigte Beziehung geführt habe. Art. 9 Dublin-III-VO könne lediglich zur Anwendung kommen, wenn eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung zwischen der gesuchstellenden Person und dem im selben Dublin-Mitgliedstaat anwesenden Familienangehörigen vorliege. In casu habe zum relevanten Zeitpunkt der Gesuchseinreichung der Beschwerdeführerin keine entsprechende Beziehung bestanden (Versteinerungs-prinzip im Dublin-Verfahren), weshalb Art. 9 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung gelangen könne.

E. 4.4 Mit Replik wurde den Ausführungen in der Vernehmlassung widersprochen und dem SEM vorgehalten, keinerlei Abklärungen über die familiären Verhältnisse gemacht zu haben. Seine Schilderungen würden reine Behauptungen darstellen. So habe die Beschwerdeführerin nämlich seit ihrer Einreise in die Schweiz jeden Tag mit ihrem Ehemann verbracht. Am (...) August 2018 habe sie gemäss beigelegter behördlicher Bescheinigung offiziell Wohnsitz bei ihm genommen. Hinzu komme, dass sie in der (...) Woche von ihrem Ehemann schwanger sei; hierzu legte sie die Bestätigung ihres Geburtstermins (am [...] 2019) bei. Auch wegen der aktuellen Schwangerschaft sei von einer Rückweisung nach Italien abzusehen. Aufgrund der tatsächlichen, sehr intensiven und gefestigten Beziehung müsse Art. 9 Dublin-III-VO zur Anwendung kommen. Schliesslich wurde festgehalten, dass ein Antrag auf Familiennachzug seitens des Ehemannes zugunsten der Beschwerdeführerin beim Migrationsamt C._______ hängig sei.

E. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einlässlicher Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht Italien als zuständigen Staat zur Durchführung des Asylverfahrens bezeichnet hat.

E. 5.2 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerde-führerin mittels eines durch Italien ausgestellten Schengenvisums nach Italien gelangte und danach in die Schweiz weitereiste (vgl. oben Bst. A.). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 16. März 2018 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs nachträglich zu, vor ihrer Einreise in die Schweiz sechs Monate in Italien gelebt zu haben (vgl. A14/6 S. 3). Damit wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens bestätigt. Indessen lehnte sie eine mögliche Überstellung nach Italien ab, weil sie es nun endlich geschafft habe, zu ihrem Liebsten in die Schweiz zu kommen. Sie möchte deshalb nicht von ihm getrennt werden, zumal sie in Italien niemanden beziehungsweise nichts habe. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).

E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend, sie führe eine echte, gelebte und gefestigte Beziehung mit ihrem Ehemann B._______, weshalb gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO die Schweiz für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständig sei.

E. 5.3.2 Mit dieser Argumentation verkennt sie ein wesentliches Erfordernis bei der Zuständigkeitsprüfung gemäss der Dublin-III-VO, auf welches das SEM in seiner Vernehmlassung bereits hingewiesen hat: Namentlich ist bei einem Dublin-Aufnahmeverfahren der Sachverhalt massgebend, wie er sich im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Schutzgewährung präsentiert hatte (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. E. 3.3 hiervor m.w.H). Dies hat das SEM in seiner Vernehmlassung bereits zutreffend festgehalten und das Vorliegen einer dauerhaften und gefestigten Beziehung zum Zeitpunkt der Gesuchstellung der Beschwerdeführerin in der Schweiz verneint (vgl. oben E. 4.3). Die Beschwerdeführerin gab kurz nach ihrer Gesuchstellung am 21. Februar 2018 anlässlich ihrer Befragung vom 6. März 2018 denn auch ausdrücklich zu Protokoll, sie habe einen Geliebten namens B._______, der seit acht oder neun Jahren in der Schweiz lebe; sie habe aber nie mit ihm zusammen gelebt, sondern nur telefonischen Kontakt gehabt zu ihm (vgl. A9/13 S. 9 f.). Damit lag zum Zeitpunkt ihrer Gesuchstellung in der Schweiz offensichtlich keine gefestigte Beziehung mit dem späteren Ehemann vor. Die Heirat am (...) Juli 2018 erfolgte erst nach der Gesuchstellung, weshalb auch hier aufgrund der Versteinerungsregel die Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO verwehrt bleibt. Zwar geht aus den Akten hervor, dass am 10. August 2018 - damit ebenfalls nach dem mass-geblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung - ein gemeinsamer Wohnsitz begründet wurde; im Kontext des vorliegenden Dublin-Verfahrens ist dies indes ebenfalls unbeachtlich.

E. 5.3.3 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass aus der geltend gemachten Beziehung die Beschwerdeführerin für ihr Asylverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten vermag. Aus der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin lässt sich ebenfalls keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten, zumal die familiäre Bindung nicht bereits im Heimatland bestanden hat (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO; überdies wären den Akten keine Hinweise auf eine besondere Abhängigkeit im Sinne dieser Bestimmung zu entnehmen).

E. 5.4 Weiter lässt sich - wie in der vorinstanzlichen Vernehmlassung ausgeführt - auch aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz ableiten:

E. 5.4.1 Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ist im Dublin-Verfahren zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht; geschützt wird nach Lehre und Praxis nicht de jure existierendes, sondern vielmehr de facto bestehendes Familienleben (vgl. etwa Achermann/Caroni in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 6.27 m.w.H.). Die Praxis nennt in diesem Zusammenhang etwa das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander als relevante Faktoren (vgl. BVGer D-4076/2011 S. 8 m.w.H.).

E. 5.4.2 Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu B._______ kann nicht als dauerhaft und gefestigt im Sinn dieser Rechtsprechung qualifiziert werden: Der Ehemann der Beschwerdeführerin stellte Anfang 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch (N [...]). Er wurde vom SEM - im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGer E-6015/2009 vom 15. April 2010 S. 4) - mit Verfügung vom 8. März 2010 aus medizinischen Gründen wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen. Den Akten ist zu entnehmen, dass eine im Jahr 2013 in der Schweiz geschlossene frühere Ehe von B._______ mit Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom (...) 2017 geschieden wurde. Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit Ende Februar 2018 in die Schweiz und unterhielt bis dahin zu B._______, den sie angeblich von früher kannte, allenfalls eine platonische Beziehung. Ein definitiver gemeinsamer Wohnsitz wurde erst vor wenigen Wochen - einen Monat nach der Heirat vom (...) Juli 2018 - aufgenommen (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. August 2018).

E. 5.4.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Ehemann im Juni 2018 Gesuche um Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung B und um Familiennachzug bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht hat. Somit besteht für die Beschwerdeführerin weiterhin die Möglichkeit - unabhängig vom vorliegenden Asylverfahren - gestützt auf die ausländerrechtlichen Bestimmungen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken. Es könnte ihr zugemutet werden, den Ausgang eines solchen Verfahrens allenfalls in Italien abzuwarten.

E. 5.5 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist nach dem Gesagten gegeben.

E. 5.6 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 5.6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 5.6.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin - die sich schon sechs Monate lang in Italien aufgehalten hat - nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten (vgl. BVGE 2017 VI/10 E. 5).

E. 5.6.3 Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5.7.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen (vgl. Beschwerde S. 8). Zudem sei aufgrund ihrer aktuellen Schwangerschaft von einer Überstellung abzusehen (vgl. Replik S. 3). In den mit der Beschwerde eingereichten medizinischen Berichten wird eine sogenannte verhaltene Fehlgeburt (Missed Abortion) der Beschwerdeführerin von Anfang April 2018 bestätigt, die möglicherweise mit einer Verwechslung einer Medikamentation in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum zusammenhänge und zu einer erheblichen Belastung der Beschwerdeführerin geführt habe. Damit macht die Beschwerdeführerin implizit geltend, die Überstellung nach Italien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK.

E. 5.7.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 5.7.3 Eine solche Situation ist gemäss Akten vorliegend nicht gegeben. Hinsichtlich der früher geltend gemachten Beschwerden ist die Beschwerdeführerin gemäss den aktenkundigen Arztberichten medizinisch behandelt worden, weshalb mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten von einer entsprechenden Genesung auszugehen ist. Weiter stellt die geltend gemachte Schwangerschaft in einem frühen Stadium (vgl. Replik S. 2), kein Vollzugshindernis dar, zumal den Akten auch keine Hinweise auf irgendwelche Komplikationen zu entnehmen sind.

E. 5.7.4 Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.

E. 5.7.5 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über spezifische medizinische Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 5.8 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:

E. 5.8.1 Gemäss Art. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM "aus humanitären Gründen" das Asylgesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist.

E. 5.8.2 Bei Durchsicht der gesamten Akten drängt sich zwar in der Tat die Frage auf, ob eine Überstellung der schwangeren und frisch verheirateten Beschwerdeführerin nach Italien unter humanitärem Blickwinkel angemessen erscheint.

E. 5.8.3 In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit der Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 die Kognition des Bundesverwaltungsgericht im Asylbeschwerdeverfahren eingeschränkt hat (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG). Das Gericht hat in einem Grundsatzurteil (vgl. BVGE 2015/9 festgestellt, es bei dieser Rechtslage den vorinstanzlichen Verzicht auf die Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr inhaltlich auf Angemessenheit hin überprüfen darf, dass das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt und dass das Gericht seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf zu beschränken hat, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 5.8.4 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem (eingeschränkten) Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 5.9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.10 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.

E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2018 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde (und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind), sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3351/2018 Urteil vom 15. Oktober 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Silvia Ferraro, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat am (...) Januar 2018 und reiste am 21. Februar 2018 in die Schweiz ein, wo sie am darauffolgenden Tag um Asyl nachsuchte. Nachdem sie anlässlich der Befragung vom 6. März 2018 zu Protokoll gegeben hatte, über Deutschland in die Schweiz gereist zu sein, wurde ihr das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sein könnte. Die Beschwerdeführerin erklärte, nicht nach Deutschland zurückkehren zu wollen, weil ihr Geliebter (B._______) hier lebe und sie nicht von ihm getrennt leben könne. B. Ein Abgleich mit dem Zentralen Visa-Informationssystem (CS-Vis) durch das SEM ergab, dass der Beschwerdeführerin ein vom (...) 2017 bis am (...) 2017 gültiges Visum durch Italien ausgestellt worden war. C. Am 6. März 2018 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zur wahrscheinlichen Zuständigkeit Italiens aufgrund der Visumserteilung durch die italienischen Behörden. Die Beschwerdeführerin räumte nachträglich ein, vor ihrer Einreise in die Schweiz mittels eines durch Italien ausgestellten Visums sechs Monate in Italien gelebt zu haben (vgl. A14/6 S. 3). Gegen eine mögliche Überstellung nach Italien wendete sie erneut ein, sie habe es nun endlich geschafft, zu ihrem Liebsten (B._______) in die Schweiz zu kommen; deshalb möchte sie nicht von ihm getrennt werden. D. Am 16. März 2018 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Dieses Gesuch blieb innert der in dem Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet. E. Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 (eröffnet am 2. Juni 2018) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Überstellung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 7. Juni 2018 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin inhaltlich sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, ihr Asylgesuch materiell zu prüfen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die unentgeltliche Rechtspflege samt amtlicher Rechtsverbeiständung, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie die provisorische Sistierung des Vollzugs der Überstellung mit einer vorsorglichen Massnahme. Mit der Beschwerde wurden unter anderem folgende Beweismittel eingereicht: Ein Urteil vom (...) 2017 des Bezirksgerichts C._______ betreffend die Ehescheidung und Genehmigung der vereinbarten Scheidungsfolgen von B._______ (Freund der Beschwerdeführerin) und dessen Ex-Frau; ein Bericht des Kantonsspitals C._______ vom 6. April 2018 über eine möglicherweise durch ein Versehen verursachte Fehlgeburt; eine Ultraschalluntersuchung des Spitals D._______ vom 10. April 2018; ein Bericht des Kantonsspitals C._______ vom 17. April 2018 über die ambulante notfallmässige Behandlung der Beschwerdeführerin; eine zivilstandsamtliche Bestätigung der Ehevorbereitung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______; eine Kopie des in E._______ ausgestellten Schengenvisums für die Beschwerdeführerin; ein befristeter Arbeitsvertrag und ein Mietvertrag von B._______. G. Mit Eingabe vom 7. Juni 2018 wies B._______ das Gericht auf seine bevorstehende Heirat mit der Beschwerdeführerin hin und legte die entsprechende Terminbestätigung bei. Er sei erwerbstätig, nicht auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen und könne für die Beschwerdeführerin sorgen. Weiter wies er auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin hin. Diese sei schwanger gewesen, habe indes aufgrund einer falschen Medikamentenverabreichung das Kind verloren. Sie habe nun mit den physischen und psychischen Folgen dieses Erlebnisses zu kämpfen. In diesem Zusammenhang wurden verschiedene Beweisdokumente eingereicht. H. Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit vorsorglicher Massnahme vom 8. Juni 2018 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. I. Mit Eingabe vom 8. Juni 2018 zeigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem Gericht unter Einreichung einer Vollmacht ihre Mandatierung an. J. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018 erteilte der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde der Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde zudem aufgefordert, bis zum 29. Juni 2018 ihre Bedürftigkeit (und diejenige ihres zukünftigen Ehemannes) sowie die Eheschliessung in der Schweiz mit aussagekräftigen Beweismitteln zu belegen. K. Mit Eingabe vom 29. Juni 2018 wurde mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin derzeit weder erwerbstätig sei noch über Vermögen verfüge. Die Ausgaben der Beschwerdeführerin und von B._______ würden sein monatliches Nettoeinkommen übersteigen. Als Beweismittel wurden ein unbefristeter Arbeitsvertrag von B._______ vom 31. Oktober 2017, seine Lohnabrechnungen von Dezember 2017 bis April 2018, sein Mietvertrag vom 11. November 2016, seine Versicherungspolice für 2018 sowie einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt C._______ vom 15. Juni 2018 betreffend die Genehmigung eines Unterhaltsvertrags zwischen B._______ und seiner Ex-Frau zu den Akten gereicht. L. Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 reichte die Rechtsvertreterin eine Kopie des Familienausweises der Beschwerdeführerin zu den Akten; daraus geht hervor, dass sie B._______ am (...) Juli 2018 geheiratet hat. M. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Juli 2018 hiess das Gericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das SEM wurde eingeladen, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. N. Mit Vernehmlassung vom 25. Juli 2018 hielt das Staatssekretariat an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die einzelnen Bemerkungen wird, falls entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. O. Mit Replik vom 23. August 2018 äusserte sich die Rechtsvertreterin zu den Ausführungen der vorinstanzlichen Vernehmlassung. Weiter wurden Unterlagen des Ehemanns der Beschwerdeführerin betreffend seines hängigen Gesuchs bei der kantonalen Migrationsbehörde um Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung B sowie um Ehevorbereitung/Familiennachzug eingereicht. Ausserdem wurde der Umzug der Beschwerdeführerin an die Adresse ihres Ehemannes dokumentiert. Schliesslich lag der Beschwerde eine Bestätigung des Kantonsspitals C._______ über den bevorstehenden Geburtstermin der Beschwerdeführerin (voraussichtlich am [...] 2019) bei. P. Mit Eingabe vom 21. September 2018 teilte Rechtsanwältin Burri vom Advokaturbüro "(...)" dem Gericht mit, es sei bei ihrer Kanzlei zu personellen Veränderungen gekommen; deswegen sei sie neu als amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin einzusetzen. Der vorsitzende Richter beantwortete diese Eingabe mit Schreiben vom 16. Oktober 2018 (unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 15. Juni 2018, in welcher der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung bereits abgewiesen worden war). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5 und 2015/9 E. 7 f.). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Sowohl der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates durchführt, als auch der zuständige Mitgliedstaat kann vor der Erst-entscheidung in der Sache jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aus humanitären Gründen oder zum Zweck der Zusammenführung verwandter Personen aufzunehmen, wobei die betroffenen Personen diesem Vorgehen schriftlich zustimmen müssen (Art. 17 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. humanitäre Klausel). 4. 4.1 Das SEM hielt in seinem Nichteintretensentscheid fest, dass die Zuständigkeit gestützt auf Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO auf Italien übergegangen sei, nachdem die italienischen Behörden zum Übernahmegesuch des SEM nicht fristgerecht Stellung genommen hätten. Weiter stelle die aus den Akten hervorgehende Schwangerschaft der Beschwerdeführerin praxisgemäss kein Überstellungshindernis dar. Das SEM habe die italienischen Behörden diesbezüglich in Kenntnis gesetzt und die Vollzugsbehörden würden diesem Umstand Rechnung tragen. Es sei sodann festzu-halten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Überstellung nach Italien keinen gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt würde, in eine existentielle Notlage geriete oder ihr die Gefahr einer Abschiebung in ihren Heimatstaat drohen würde. Zudem würden keine systemischen Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem in Italien vorliegen. Schliesslich würden auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 oder Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, welche die Schweiz verpflichten würde, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu prüfen. Bei der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beziehung mit B._______ handle es sich gestützt auf die Aktenlage nicht um eine dauerhafte Beziehung gemäss Art. 8 EMRK. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin würden keine Vollzugshindernisse darstellen, da die erforderliche medizinische Mindestversorgung in Italien gewährleistet sei. Die Zuständigkeit Italiens bleibe somit bestehen. 4.2 In der Beschwerdeeingabe brachte die Beschwerdeführerin vor, sie kenne B._______ seit ihrer Kindheit; er sei ihre erste grosse Liebe gewesen. Nach seiner Scheidung im letzten Jahr habe sie den Kontakt aus dem Ausland zu ihm intensiviert; dabei hätten sich wieder ineinander verliebt. Sie möchte ihn heiraten und mit ihm ein Familienleben in der Schweiz führen. Ein Ehevorbereitungsverfahren sei eingeleitet. Entgegen der Ansicht des SEM, sei eine eheähnliche und gelebte Beziehung zwischen B._______ und ihr zu bejahen. Ausserdem würden sie ein gemeinsames Kind erwarten. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt bezüglich die familiären Verhältnisse ungenügend abgeklärt. Diese Umstände hätten sowohl im Rahmen der Beurteilung des Selbsteintritts aus humanitären Gründen und von Art. 8 EMRK als auch im Rahmen der Prüfung der Rangfolge der Kriterien sowie den Bestimmungen zum Familienverfahren nach Dublin-III-VO berücksichtigt werden müssen. Ferner wies die Beschwerdeführerin auf eine medizinische Fehlbehandlung in der Schweiz hin, die zu einem ungewollten Abbruch ihrer ersten Schwangerschaft und zu Komplikationen geführt habe. Angesichts der Besonderheit ihres Falles, sei eine Überstellung nach Italien nicht angemessen. Das SEM sei deshalb anzuweisen, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen. 4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vorab fest, dass es die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und B._______ nicht anzweifle. Der Begriff der Familie umfasse in personeller Hinsicht unter anderem den Ehe- respektive Konkubinatspartner (Art. 1 Bst. e AsylV 1). Gemäss Art. 8 EMRK könne sich eine Person auf den Schutz des Familienlebens berufen, wenn ein Familienmitglied in der Schweiz über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfüge und es sich dabei um eine tatsächlich, gelebte und gefestigte Beziehung handle. B._______ verfüge allerdings als vorläufig aufgenommene Person über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Weiter hielt das SEM fest, dass das Paar bis zur Einreise der Beschwerdeführerin keine tatsächlich gelebte und gefestigte Beziehung geführt habe. Art. 9 Dublin-III-VO könne lediglich zur Anwendung kommen, wenn eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung zwischen der gesuchstellenden Person und dem im selben Dublin-Mitgliedstaat anwesenden Familienangehörigen vorliege. In casu habe zum relevanten Zeitpunkt der Gesuchseinreichung der Beschwerdeführerin keine entsprechende Beziehung bestanden (Versteinerungs-prinzip im Dublin-Verfahren), weshalb Art. 9 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung gelangen könne. 4.4 Mit Replik wurde den Ausführungen in der Vernehmlassung widersprochen und dem SEM vorgehalten, keinerlei Abklärungen über die familiären Verhältnisse gemacht zu haben. Seine Schilderungen würden reine Behauptungen darstellen. So habe die Beschwerdeführerin nämlich seit ihrer Einreise in die Schweiz jeden Tag mit ihrem Ehemann verbracht. Am (...) August 2018 habe sie gemäss beigelegter behördlicher Bescheinigung offiziell Wohnsitz bei ihm genommen. Hinzu komme, dass sie in der (...) Woche von ihrem Ehemann schwanger sei; hierzu legte sie die Bestätigung ihres Geburtstermins (am [...] 2019) bei. Auch wegen der aktuellen Schwangerschaft sei von einer Rückweisung nach Italien abzusehen. Aufgrund der tatsächlichen, sehr intensiven und gefestigten Beziehung müsse Art. 9 Dublin-III-VO zur Anwendung kommen. Schliesslich wurde festgehalten, dass ein Antrag auf Familiennachzug seitens des Ehemannes zugunsten der Beschwerdeführerin beim Migrationsamt C._______ hängig sei. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach einlässlicher Prüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht Italien als zuständigen Staat zur Durchführung des Asylverfahrens bezeichnet hat. 5.2 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerde-führerin mittels eines durch Italien ausgestellten Schengenvisums nach Italien gelangte und danach in die Schweiz weitereiste (vgl. oben Bst. A.). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 16. März 2018 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Die Beschwerdeführerin gab im Rahmen des ihr gewährten rechtlichen Gehörs nachträglich zu, vor ihrer Einreise in die Schweiz sechs Monate in Italien gelebt zu haben (vgl. A14/6 S. 3). Damit wurde die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens bestätigt. Indessen lehnte sie eine mögliche Überstellung nach Italien ab, weil sie es nun endlich geschafft habe, zu ihrem Liebsten in die Schweiz zu kommen. Sie möchte deshalb nicht von ihm getrennt werden, zumal sie in Italien niemanden beziehungsweise nichts habe. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht auf Beschwerdeebene im Wesentlichen geltend, sie führe eine echte, gelebte und gefestigte Beziehung mit ihrem Ehemann B._______, weshalb gestützt auf Art. 9 Dublin-III-VO die Schweiz für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständig sei. 5.3.2 Mit dieser Argumentation verkennt sie ein wesentliches Erfordernis bei der Zuständigkeitsprüfung gemäss der Dublin-III-VO, auf welches das SEM in seiner Vernehmlassung bereits hingewiesen hat: Namentlich ist bei einem Dublin-Aufnahmeverfahren der Sachverhalt massgebend, wie er sich im Zeitpunkt der Einreichung des Antrags auf Schutzgewährung präsentiert hatte (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. E. 3.3 hiervor m.w.H). Dies hat das SEM in seiner Vernehmlassung bereits zutreffend festgehalten und das Vorliegen einer dauerhaften und gefestigten Beziehung zum Zeitpunkt der Gesuchstellung der Beschwerdeführerin in der Schweiz verneint (vgl. oben E. 4.3). Die Beschwerdeführerin gab kurz nach ihrer Gesuchstellung am 21. Februar 2018 anlässlich ihrer Befragung vom 6. März 2018 denn auch ausdrücklich zu Protokoll, sie habe einen Geliebten namens B._______, der seit acht oder neun Jahren in der Schweiz lebe; sie habe aber nie mit ihm zusammen gelebt, sondern nur telefonischen Kontakt gehabt zu ihm (vgl. A9/13 S. 9 f.). Damit lag zum Zeitpunkt ihrer Gesuchstellung in der Schweiz offensichtlich keine gefestigte Beziehung mit dem späteren Ehemann vor. Die Heirat am (...) Juli 2018 erfolgte erst nach der Gesuchstellung, weshalb auch hier aufgrund der Versteinerungsregel die Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO verwehrt bleibt. Zwar geht aus den Akten hervor, dass am 10. August 2018 - damit ebenfalls nach dem mass-geblichen Zeitpunkt der Gesuchseinreichung - ein gemeinsamer Wohnsitz begründet wurde; im Kontext des vorliegenden Dublin-Verfahrens ist dies indes ebenfalls unbeachtlich. 5.3.3 Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass aus der geltend gemachten Beziehung die Beschwerdeführerin für ihr Asylverfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten vermag. Aus der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin lässt sich ebenfalls keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten, zumal die familiäre Bindung nicht bereits im Heimatland bestanden hat (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO; überdies wären den Akten keine Hinweise auf eine besondere Abhängigkeit im Sinne dieser Bestimmung zu entnehmen). 5.4 Weiter lässt sich - wie in der vorinstanzlichen Vernehmlassung ausgeführt - auch aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz ableiten: 5.4.1 Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ist im Dublin-Verfahren zu berücksichtigen, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht; geschützt wird nach Lehre und Praxis nicht de jure existierendes, sondern vielmehr de facto bestehendes Familienleben (vgl. etwa Achermann/Caroni in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 6.27 m.w.H.). Die Praxis nennt in diesem Zusammenhang etwa das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander als relevante Faktoren (vgl. BVGer D-4076/2011 S. 8 m.w.H.). 5.4.2 Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu B._______ kann nicht als dauerhaft und gefestigt im Sinn dieser Rechtsprechung qualifiziert werden: Der Ehemann der Beschwerdeführerin stellte Anfang 2009 in der Schweiz ein Asylgesuch (N [...]). Er wurde vom SEM - im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. BVGer E-6015/2009 vom 15. April 2010 S. 4) - mit Verfügung vom 8. März 2010 aus medizinischen Gründen wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen. Den Akten ist zu entnehmen, dass eine im Jahr 2013 in der Schweiz geschlossene frühere Ehe von B._______ mit Urteil des Bezirksgerichts C._______ vom (...) 2017 geschieden wurde. Die Beschwerdeführerin befindet sich erst seit Ende Februar 2018 in die Schweiz und unterhielt bis dahin zu B._______, den sie angeblich von früher kannte, allenfalls eine platonische Beziehung. Ein definitiver gemeinsamer Wohnsitz wurde erst vor wenigen Wochen - einen Monat nach der Heirat vom (...) Juli 2018 - aufgenommen (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. August 2018). 5.4.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Ehemann im Juni 2018 Gesuche um Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung B und um Familiennachzug bei der zuständigen kantonalen Behörde eingereicht hat. Somit besteht für die Beschwerdeführerin weiterhin die Möglichkeit - unabhängig vom vorliegenden Asylverfahren - gestützt auf die ausländerrechtlichen Bestimmungen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken. Es könnte ihr zugemutet werden, den Ausgang eines solchen Verfahrens allenfalls in Italien abzuwarten. 5.5 Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist nach dem Gesagten gegeben. 5.6 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.6.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin - die sich schon sechs Monate lang in Italien aufgehalten hat - nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten (vgl. BVGE 2017 VI/10 E. 5). 5.6.3 Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.7 5.7.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen (vgl. Beschwerde S. 8). Zudem sei aufgrund ihrer aktuellen Schwangerschaft von einer Überstellung abzusehen (vgl. Replik S. 3). In den mit der Beschwerde eingereichten medizinischen Berichten wird eine sogenannte verhaltene Fehlgeburt (Missed Abortion) der Beschwerdeführerin von Anfang April 2018 bestätigt, die möglicherweise mit einer Verwechslung einer Medikamentation in einem Empfangs- und Verfahrenszentrum zusammenhänge und zu einer erheblichen Belastung der Beschwerdeführerin geführt habe. Damit macht die Beschwerdeführerin implizit geltend, die Überstellung nach Italien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. 5.7.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 5.7.3 Eine solche Situation ist gemäss Akten vorliegend nicht gegeben. Hinsichtlich der früher geltend gemachten Beschwerden ist die Beschwerdeführerin gemäss den aktenkundigen Arztberichten medizinisch behandelt worden, weshalb mangels gegenteiliger Hinweise in den Akten von einer entsprechenden Genesung auszugehen ist. Weiter stellt die geltend gemachte Schwangerschaft in einem frühen Stadium (vgl. Replik S. 2), kein Vollzugshindernis dar, zumal den Akten auch keine Hinweise auf irgendwelche Komplikationen zu entnehmen sind. 5.7.4 Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 5.7.5 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über spezifische medizinische Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.8 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss das Vorliegen von "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: 5.8.1 Gemäss Art. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann das SEM "aus humanitären Gründen" das Asylgesuch auch dann behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist. 5.8.2 Bei Durchsicht der gesamten Akten drängt sich zwar in der Tat die Frage auf, ob eine Überstellung der schwangeren und frisch verheirateten Beschwerdeführerin nach Italien unter humanitärem Blickwinkel angemessen erscheint. 5.8.3 In diesem Zusammenhang ist aber darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber mit der Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 die Kognition des Bundesverwaltungsgericht im Asylbeschwerdeverfahren eingeschränkt hat (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG). Das Gericht hat in einem Grundsatzurteil (vgl. BVGE 2015/9 festgestellt, es bei dieser Rechtslage den vorinstanzlichen Verzicht auf die Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr inhaltlich auf Angemessenheit hin überprüfen darf, dass das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt und dass das Gericht seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf zu beschränken hat, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 5.8.4 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem (eingeschränkten) Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 5.9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.10 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 aufzunehmen.

6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2018 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde (und den Akten keine Hinweise auf eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind), sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Lhazom Pünkang