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E-6015/2009

E-6015/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2010-04-15 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte auf dem See- und Landweg am 20. April 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung im B._______ fand am 27. April 2009 und die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM in C._______ am 30. April 2009 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer eingangs darauf aufmerksam, dass er die Schweiz von der Schule kenne und wisse, dass dieses Land die Menschenrechte beachte. Sein Vater sei im Jahre (...) zusammen mit anderen Mitgliedern und Sympathisanten der D._______ hingerichtet worden. Im Jahre (...) sei er von der Bundespolizei festgenommen und zusammen mit anderen, der Unterstützung der D._______ verdächtigten Personen zu einer Schlucht geführt worden, wo man einige angeschossen und ihn mit dem Sturmgewehr so lange geschlagen und mit den schweren Soldatenstiefeln getreten habe, bis er ohnmächtig geworden sei. Er sei erst wieder in einem Polizeispital zu sich gekommen und habe dort (...) Monate gepflegt werden müssen. Bei einem zweiten Spitalaufenthalt habe man ihm dann eine Hüftprothese eingebaut. Im Jahre (...) habe man seinen Bruder festgenommen und in E._______ mit vielen anderen (...) zusammen hingerichtet. Als seine Mutter sich nach der Leiche des Bruders habe erkundigen wollen, sei sie von den Beamten derart mit Füssen getreten und geschlagen worden, dass sie später Blut erbrochen habe und nach (...) Tagen gestorben sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Trotz mehrerer Aufforderungen durch das BFM reichte der Beschwerdeführer bis heute keine Reise- oder Identitätspapiere ein. B. Mit Verfügung vom 10. September 2009 - der früheren Rechtsvertretung eröffnet am 15. September 2009 - trat das Bundesamt in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden. Es müsse dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass er sich in jedem Gast- beziehungsweise Asylland rechtsgenüglich zu identifizieren habe. Seine Behauptung, die Identitätskarte sei einem Hausbrand zum Opfer gefallen, müsse aufgrund seiner unglaubhaften Angaben im Asylpunkt von der Hand gewiesen werden. Unglaubhaft seien auch die Vorbringen zu den Reiseumständen. So wolle er zum Beispiel nicht wissen, an welchen Ort das Schiff ihn in Italien gebracht und wo er eine Woche lang verbracht habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf andere als die geltend gemachte Art und Weise nach Europa beziehungsweise in die Schweiz gelangt sei, und dass er ein gültiges Reisedokument mit sich geführt habe, welches er den Asylbehörden vorenthalte, um seine tatsächliche Identität zu verschleiern beziehungsweise um einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung durch die äthiopischen Behörden seien offenkundig haltlos, sei er doch nicht imstande gewesen, diese schlüssig und substanziiert vorzutragen. Seine Aussage, die Federal Police (FP) habe ihm bei der Misshandlung in der Schlucht das Hüftgelenk gebrochen und später die Behandlungskosten für die im Polizeispital eingesetzte Prothese übernommen, sei zudem völlig realitätsfremd. Sein geltend gemachtes politisches Engagement für die D._______ - Teilnahme an allen Anlässen und Verteilen von Flugblättern - müsse überdies stark angezweifelt werden, da er einerseits über diese Bewegung wenig gewusst und anderseits bei der Erstbefragung ausgesagt habe, politisch nicht tätig gewesen zu sein. An der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermöge auch die Beeinträchtigung seiner Hüfte nichts zu ändern; es sei davon auszugehen, dass diese eine andere Ursache als die angegebene habe. Die äthiopische Regierung verfolge keine Politik der systematischen Diskriminierung der verschiedenen Ethnien, weshalb allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit nicht auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung geschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und aufgrund der Aktenlage seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich. Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem zulässig, möglich und auch zumutbar. Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in einem äthiopischen Spital an der Hüfte operiert worden sei und eine Gelenkprothese implantiert erhalten habe, werde davon ausgegangen, die medizinische Versorgung sei dort auch weiterhin gewährleistet. Er verfüge über eine gute Schulbildung und habe nach eigenen Angaben keine finanziellen Probleme im Heimatstaat gehabt. Weil seine Asylvorbringen unglaubhaft ausgefallen seien, könnte auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Tötung seiner Familienangehörigen nicht geglaubt werden, weshalb vielmehr vom Vorhandensein eines familiären und sozialen Beziehungsnetzes auszugehen sei. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. September 2009 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, das Asylgesuch im ordentlichen Verfahren zu prüfen, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Als Beweismittel wurden der Beschwerde eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Äthiopien: Gesundheitsversorgung; (...)" vom 18. September 2009 und ein ärztliches Zeugnis vom 22. September 2009, gemäss welchem eine Operation geplant werde, beigelegt. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung durch seine Rechtsvertreterin. Zur Stützung seines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege reichte er eine Fürsorgebestätigung der F._______ vom 22. September 2009 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 24. September 2009 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und hielt gleichzeitig fest, dieser dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Eingabe vom 24. September 2009 liess die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Gericht den in der Beschwerde angekündigten Arztbericht der (...) Psychiatrie vom 23. September 2009 zukommen. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2009 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztbericht von F._______ innert angesetzter Frist nachzureichen. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. G. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2009 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht zwei Arztberichte von F._______ vom 17. respektive 22. September 2009 ein und liess dem Gericht zusätzlich die Bestätigung des Eintritts- und Operationstermins sowie die Patientenanmeldung zukommen. H. In seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2009 stellte das BFM in Abrede, dass die in den Arztberichten aufgeführten psychischen und physischen Beschwerden des Beschwerdeführers von den von diesem geltend gemachten Verfolgungserlebnissen abzuleiten seien. Das Bundesamt rege jedoch an, in etwa drei Monaten einen weiteren aktuellen Bericht bezüglich seiner Hüftprobleme und einen aktuellen Bericht über seinen psychischen Gesundheitszustand einzuholen. I. Mit Eingabe vom 10. November 2009 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen weiteren Arztbericht des H._______ vom 23. Oktober 2009 und ihm Rahmen der Replik vom 1. Dezember 2009 einen Bericht der I._______ vom 27. November 2009 ein. J. Mit Verfügung vom 25. Februar 2010 gab der Instruktionsrichter - nachdem der Beschwerdeführer dem Gericht mit Eingabe vom 23. Februar 2010 aktuelle Arztberichte vom 15. Dezember 2009 und 4. Februar 2010 zu seinem physischen und psychischen Gesundheitszustand eingereicht hatte - der Vorinstanz im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen oder eine neue Verfügung zu erlassen. K. Mit Verfügung vom 8. März 2010 zog das BFM seinen Entscheid vom 10. September 2009 teilweise in Wiedererwägung und gewährte dem Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. L. Mit Telefax vom 23. März 2010 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf Hinweis des Gerichts gemäss Ersuchen eine Kostennote zu den Akten. M. Mit vorab per Telefax übermittelter Eingabe vom 1. April 2010 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Rechnung der (...) Psychiatrie vom 23. März 2010 zum Ausweis weiteren Beschwerdeaufwandes nach.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Nach erfolgter Gesetzesrevision bildet somit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (BVGE 2007/8 E. 2.1). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird von der Vorinstanz materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht. Wie vom BFM in rechtsgenüglicher Weise dargelegt, liegen dafür keine entschuldbaren Gründe vor. Der Beschwerdeführer gab an, seine Identitätskarte bei einem Hausbrand im Jahre (...) verloren (Akten BFM A 1/11 S. 4 und A 8/18 S. 3 F8), und Äthiopien im (...) ohne Reise- oder Identitätspapiere verlassen zu haben (A 1/11 S. 7). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nach dem Verlust seiner Identitätskarte keine neue ausstellen liess und sich auch in der Schweiz nicht um die Beschaffung gültiger Papiere bemühte (A 1/11 S. 5). Aufgrund seiner realitätsfremden Ausführungen, er sei sowohl auf dem See- als auch auf dem Landweg ohne Reise- oder Identitätspapiere gereist und habe Sizilien mit dem Auto verlassen, muss davon ausgegangen werden, er habe für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält.

E. 3.2 Im Weiteren ist mit der Vorinstanz einigzugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. So entbehrt es - um ein drastisches und zugleich bezeichnendes Beispiel zu nennen - jeglicher Logik, dass er nach den schweren Misshandlungen durch die Polizei ausgerechnet in einem Polizeispital und auf deren Kosten (...) Monate gepflegt wurde und in einer zweiten Operation sogar eine Hüftprothese eingesetzt erhielt (A 8/18 S. 8 F63). Ausserdem fällt bei der Durchsicht der Protokolle auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers äusserst unsubstanziiert und allgemein ausgefallen sind. So war er auch auf mehrmaliges Nachhaken hin nicht imstande, detaillierte Angaben zum Ablauf der Festnahme und der anschliessenden Misshandlung zu machen und erklärte dies mehrmals damit, er finde keine Worte, um das Erlebte zu schildern (A 8/18 S. 12). Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen, konnte er sich doch in seiner Muttersprache äussern und hätte er lediglich tatsächlich Erlebtes wiedergeben müssen. Es hätte ihm ein Bedürfnis sein und leicht fallen müssen, das Geschehnis vor dem Hintergrund seines Asylgesuches und eingangs erwähnten Hinweises, dass er die Schweiz als Land, welches die Menschenrechte achte, kenne, in seinen Einzelheiten zu schildern. Der Einwand der Rechtsvertreterin, dieses Aussageverhalten werde durch die diagnostizierte (...) erklärt, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer äusserte sich nämlich in auffälliger Weise durchgehend unbestimmt und oberflächlich und nicht nur bezüglich der vorgebrachten Misshandlung durch die Polizei. So gab er beispielsweise auch an, sich nicht mehr an den Monat erinnern zu können, als sein Haus niedergebrannt worden sei (A 8/18 S. 3 F9). Obwohl er sich nach eigenen Aussagen an-schliessend bei einigen Bekannten in J._______ aufgehalten haben will, nannte er in der Folge, nach mehrmaligem Ausweichen, nur gerade zwei Personen, wobei die eine in K._______ und nicht in J._______ wohnte (A 8/18 S. 4 f.). Weiter konnte er auch nicht einmal ungefähr angeben, wann und für wie lange er das zweite Mal im Spital gewesen und wer der behandelnde Arzt gewesen ist (A 8/18 F58 f und F65). Den Namen des Spitals konnte er bei der Erstbefragung ebenfalls noch nicht benennen, und dies obwohl er offenbar mehr als (...) dort verbrachte (A 1/11 S. 6). Seltsam mutet zudem an, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung noch angab, er sei im Jahr (...) zusammen mit seinem Bruder verhaftet worden, diesen jedoch bei der Anhörung in diesem Zusammenhang nicht erwähnte und sich jeweils dann, wenn es darum ging, persönlich Erlebtes vorzutragen, auf allgemeine Angaben beschränkte. So sagte er etwa auf Aufforderung der Befragerin, die Misshandlungen detaillierter zu beschreiben: "Ich habe schon gesagt, dass ich mit Füssen und dem Sturmgewehr...die sind inhuman. Die wissen nicht mal wie man einen Menschen behandeln kann" oder :"Es ist bekannt, wie brutal FP-Polizisten sind, wie brutal sie Leute schlagen" (A 8/18 S. 12 F109 und F112). Ein solches Aussageverhalten lässt sich aber ebensowenig mit einer (...) erklären wie die aufgetretenen Widersprüche. So erwähnte er denn auch bei der Erstbefragung nur eine Operation (A 1/11 S. 5), machte bei der Anhörung jedoch geltend, er sei zweimal im Spital gewesen und hätte erst bei der zweiten Operation eine Hüftprothese eingesetzt erhalten (A 8/18 S. 8 F60). Für die weiteren Widersprüche und Unglaubhaftigkeitselemente wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

E. 3.3 In der Beschwerde wird von der Rechtsvertreterin weiter gerügt, die Befragerin sei in der Anhörung nicht auf die physischen Probleme des Beschwerdeführers eingegangen, obwohl dieser wiederholt auf seine Verletzungen und starken Schmerzen hingewiesen habe. Sie hätte einen Augenschein der Verletzung nehmen und weitere diesbezügliche Abklärungen in die Wege leiten sollen. Indem sie dies nicht gemacht habe, habe sie zu Unrecht einen angebotenen Beweis nicht abgenommen und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Gleichzeitig sei damit der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass medizinische Abklärungen - abgesehen von ganz aussergewöhnlichen, hier nicht vorliegenden Fallkonstellationen, in denen medizinische Aspekte geeignet sind, sich unter dem Blickwinkel von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auszuwirken - die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen und damit unter dem Blickwinkel von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht relevant sind. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-423/2009 vom 8. Dezember 2009 wurde nämlich festgehalten, dass der Begriff der "Wegweisungsvollzugshindernisse" von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ausschliesslich diejenigen Hindernisse umfasst, die sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) auswirken können. Dies hat zur Folge, dass die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinne von Art. 83 Abs. 2 oder Abs. 4 AuG (Möglichkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Vollzugs) nicht zum Eintreten auf das Asylgesuch einer aus unentschuldigten Gründen papierlosen Person führt (vgl. a.a.o. E. 5-8). Im vorliegenden Fall stand nach der Anhörung aufgrund der - wie oben dargelegt - unglaubhaft ausgefallenen Aussagen des Beschwerdeführers fest, dass die vorgebrachten physischen und psychischen Beschwerden kaum von der geltend gemachten Misshandlung durch die Polizei herrühren. Damit durfte die Vorinstanz im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine medizinische Abklärung im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft verzichten, wäre sie schliesslich von vornherein nicht geeignet gewesen, die zahlreichen Widersprüche in den Asylvorbringen aufzulösen und das völlig unlogische Verhalten der äthiopischen Behörden zu erklären. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder ein für die Beurteilung des Asylgesuches unvollständiger Sachverhalt liegt bei dieser Sachlage nicht vor. Eine andere Frage ist, ob das BFM verpflichtet gewesen wäre, im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzuges medizinische Abklärungen zu veranlassen, da der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung deutlich auf seine physischen und psychischen Probleme hinwies. Dies kann vorliegend jedoch offengelassen werden, weil die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufnahm und allfällige diesbezügliche Mängel damit behoben worden sind.

E. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitätsdokumenten habe angeben können, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht erforderlich seien, zu bestätigen ist. Das BFM ist somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 5.1 Mit Verfügung vom 8. März 2010 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen, so dass die Anordnungen des Bundesamtes betreffend den Vollzug der Wegweisung (Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) unter diesen Umständen gegenstandslos geworden sind. Die Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes insofern gegenstandslos geworden, als darin die Aufhebung der Verfügung vom 10. September 2009 im Umfange des Vollzugs der Wegweisung beantragt wurde. Es erübrigt sich daher, auf die Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges und insbesondere auf die erhobene Rüge der unterlassenen medizinischen Abklärungen durch das BFM einzugehen (vgl. Erw. 3.3).

E. 5.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung der Vorinstanz vom 10. September 2009 ist demzufolge im genannten Umfang zu bestätigen, die Beschwerde entsprechend im genannten Umfang abzuweisen und hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

E. 6.1 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer im Hauptpunkt als unterlegene Partei anzusehen, weshalb ihm bei diesem Ausgang des Verfahrens die hälftigen Kosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch mit Zwischenverfügung vom 30. September 2009 gutgeheissen wurde, sind ihm vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

E. 6.2 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2)]. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Gegenstandslosigkeit im Eventualbegehren durch die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM herbeigeführt wurde. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist folglich eine wegen des nur teilweisen Obsiegens reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der von der Rechtsvertreterin am 23. März 2010 eingereichten Kostennote ist ein Aufwand von Fr. 2232.70 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entnehmen, was angesichts der Komplexität des Falles als angemessen gelten kann. Was den in Form einer Rechnung der (...) Psychiatrie vom 23. März 2010 geltend gemachten Beschwerdeaufwand von Fr. 206.55.- betrifft, so ist dieser vorliegend aufgrund der speziellen Konstellation des Falles im Rahmen der Parteientschädigung zu berücksichtigen. Die entsprechend dem nur teilweisen Obsiegen um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung ist daher auf Fr. 1220.- (gerundet) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1220.- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten.
  4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6015/2009 {T 0/2} Urteil vom 15. April 2010 Besetzung Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Carmen Fried. Parteien A._______, Äthiopien, vertreten durch Susanne Gnekow, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. September 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte auf dem See- und Landweg am 20. April 2009 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die summarische Erstbefragung im B._______ fand am 27. April 2009 und die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM in C._______ am 30. April 2009 statt. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer eingangs darauf aufmerksam, dass er die Schweiz von der Schule kenne und wisse, dass dieses Land die Menschenrechte beachte. Sein Vater sei im Jahre (...) zusammen mit anderen Mitgliedern und Sympathisanten der D._______ hingerichtet worden. Im Jahre (...) sei er von der Bundespolizei festgenommen und zusammen mit anderen, der Unterstützung der D._______ verdächtigten Personen zu einer Schlucht geführt worden, wo man einige angeschossen und ihn mit dem Sturmgewehr so lange geschlagen und mit den schweren Soldatenstiefeln getreten habe, bis er ohnmächtig geworden sei. Er sei erst wieder in einem Polizeispital zu sich gekommen und habe dort (...) Monate gepflegt werden müssen. Bei einem zweiten Spitalaufenthalt habe man ihm dann eine Hüftprothese eingebaut. Im Jahre (...) habe man seinen Bruder festgenommen und in E._______ mit vielen anderen (...) zusammen hingerichtet. Als seine Mutter sich nach der Leiche des Bruders habe erkundigen wollen, sei sie von den Beamten derart mit Füssen getreten und geschlagen worden, dass sie später Blut erbrochen habe und nach (...) Tagen gestorben sei. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Trotz mehrerer Aufforderungen durch das BFM reichte der Beschwerdeführer bis heute keine Reise- oder Identitätspapiere ein. B. Mit Verfügung vom 10. September 2009 - der früheren Rechtsvertretung eröffnet am 15. September 2009 - trat das Bundesamt in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden. Es müsse dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein, dass er sich in jedem Gast- beziehungsweise Asylland rechtsgenüglich zu identifizieren habe. Seine Behauptung, die Identitätskarte sei einem Hausbrand zum Opfer gefallen, müsse aufgrund seiner unglaubhaften Angaben im Asylpunkt von der Hand gewiesen werden. Unglaubhaft seien auch die Vorbringen zu den Reiseumständen. So wolle er zum Beispiel nicht wissen, an welchen Ort das Schiff ihn in Italien gebracht und wo er eine Woche lang verbracht habe. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf andere als die geltend gemachte Art und Weise nach Europa beziehungsweise in die Schweiz gelangt sei, und dass er ein gültiges Reisedokument mit sich geführt habe, welches er den Asylbehörden vorenthalte, um seine tatsächliche Identität zu verschleiern beziehungsweise um einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung durch die äthiopischen Behörden seien offenkundig haltlos, sei er doch nicht imstande gewesen, diese schlüssig und substanziiert vorzutragen. Seine Aussage, die Federal Police (FP) habe ihm bei der Misshandlung in der Schlucht das Hüftgelenk gebrochen und später die Behandlungskosten für die im Polizeispital eingesetzte Prothese übernommen, sei zudem völlig realitätsfremd. Sein geltend gemachtes politisches Engagement für die D._______ - Teilnahme an allen Anlässen und Verteilen von Flugblättern - müsse überdies stark angezweifelt werden, da er einerseits über diese Bewegung wenig gewusst und anderseits bei der Erstbefragung ausgesagt habe, politisch nicht tätig gewesen zu sein. An der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen vermöge auch die Beeinträchtigung seiner Hüfte nichts zu ändern; es sei davon auszugehen, dass diese eine andere Ursache als die angegebene habe. Die äthiopische Regierung verfolge keine Politik der systematischen Diskriminierung der verschiedenen Ethnien, weshalb allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit nicht auf eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung geschlossen werden könne. Der Beschwerdeführer erfülle demnach die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und aufgrund der Aktenlage seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich. Der Vollzug der Wegweisung sei ausserdem zulässig, möglich und auch zumutbar. Da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in einem äthiopischen Spital an der Hüfte operiert worden sei und eine Gelenkprothese implantiert erhalten habe, werde davon ausgegangen, die medizinische Versorgung sei dort auch weiterhin gewährleistet. Er verfüge über eine gute Schulbildung und habe nach eigenen Angaben keine finanziellen Probleme im Heimatstaat gehabt. Weil seine Asylvorbringen unglaubhaft ausgefallen seien, könnte auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Tötung seiner Familienangehörigen nicht geglaubt werden, weshalb vielmehr vom Vorhandensein eines familiären und sozialen Beziehungsnetzes auszugehen sei. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. September 2009 beantragte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in materieller Hinsicht - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Vorinstanz, das Asylgesuch im ordentlichen Verfahren zu prüfen, eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Als Beweismittel wurden der Beschwerde eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Äthiopien: Gesundheitsversorgung; (...)" vom 18. September 2009 und ein ärztliches Zeugnis vom 22. September 2009, gemäss welchem eine Operation geplant werde, beigelegt. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung durch seine Rechtsvertreterin. Zur Stützung seines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege reichte er eine Fürsorgebestätigung der F._______ vom 22. September 2009 zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 24. September 2009 bestätigte der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und hielt gleichzeitig fest, dieser dürfe den Ausgang des Rechtsmittelverfahrens in der Schweiz abwarten. E. Mit Eingabe vom 24. September 2009 liess die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Gericht den in der Beschwerde angekündigten Arztbericht der (...) Psychiatrie vom 23. September 2009 zukommen. F. Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2009 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, den in der Beschwerde in Aussicht gestellten Arztbericht von F._______ innert angesetzter Frist nachzureichen. Gleichzeitig hiess er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. G. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2009 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fristgerecht zwei Arztberichte von F._______ vom 17. respektive 22. September 2009 ein und liess dem Gericht zusätzlich die Bestätigung des Eintritts- und Operationstermins sowie die Patientenanmeldung zukommen. H. In seiner Vernehmlassung vom 27. Oktober 2009 stellte das BFM in Abrede, dass die in den Arztberichten aufgeführten psychischen und physischen Beschwerden des Beschwerdeführers von den von diesem geltend gemachten Verfolgungserlebnissen abzuleiten seien. Das Bundesamt rege jedoch an, in etwa drei Monaten einen weiteren aktuellen Bericht bezüglich seiner Hüftprobleme und einen aktuellen Bericht über seinen psychischen Gesundheitszustand einzuholen. I. Mit Eingabe vom 10. November 2009 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers einen weiteren Arztbericht des H._______ vom 23. Oktober 2009 und ihm Rahmen der Replik vom 1. Dezember 2009 einen Bericht der I._______ vom 27. November 2009 ein. J. Mit Verfügung vom 25. Februar 2010 gab der Instruktionsrichter - nachdem der Beschwerdeführer dem Gericht mit Eingabe vom 23. Februar 2010 aktuelle Arztberichte vom 15. Dezember 2009 und 4. Februar 2010 zu seinem physischen und psychischen Gesundheitszustand eingereicht hatte - der Vorinstanz im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit, eine Vernehmlassung einzureichen oder eine neue Verfügung zu erlassen. K. Mit Verfügung vom 8. März 2010 zog das BFM seinen Entscheid vom 10. September 2009 teilweise in Wiedererwägung und gewährte dem Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges die vorläufige Aufnahme. L. Mit Telefax vom 23. März 2010 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers auf Hinweis des Gerichts gemäss Ersuchen eine Kostennote zu den Akten. M. Mit vorab per Telefax übermittelter Eingabe vom 1. April 2010 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine Rechnung der (...) Psychiatrie vom 23. März 2010 zum Ausweis weiteren Beschwerdeaufwandes nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Bei Begründetheit der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG) oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). Nach erfolgter Gesetzesrevision bildet somit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (BVGE 2007/8 E. 2.1). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird von der Vorinstanz materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht. Wie vom BFM in rechtsgenüglicher Weise dargelegt, liegen dafür keine entschuldbaren Gründe vor. Der Beschwerdeführer gab an, seine Identitätskarte bei einem Hausbrand im Jahre (...) verloren (Akten BFM A 1/11 S. 4 und A 8/18 S. 3 F8), und Äthiopien im (...) ohne Reise- oder Identitätspapiere verlassen zu haben (A 1/11 S. 7). Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb er sich nach dem Verlust seiner Identitätskarte keine neue ausstellen liess und sich auch in der Schweiz nicht um die Beschaffung gültiger Papiere bemühte (A 1/11 S. 5). Aufgrund seiner realitätsfremden Ausführungen, er sei sowohl auf dem See- als auch auf dem Landweg ohne Reise- oder Identitätspapiere gereist und habe Sizilien mit dem Auto verlassen, muss davon ausgegangen werden, er habe für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält. 3.2 Im Weiteren ist mit der Vorinstanz einigzugehen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. So entbehrt es - um ein drastisches und zugleich bezeichnendes Beispiel zu nennen - jeglicher Logik, dass er nach den schweren Misshandlungen durch die Polizei ausgerechnet in einem Polizeispital und auf deren Kosten (...) Monate gepflegt wurde und in einer zweiten Operation sogar eine Hüftprothese eingesetzt erhielt (A 8/18 S. 8 F63). Ausserdem fällt bei der Durchsicht der Protokolle auf, dass die Aussagen des Beschwerdeführers äusserst unsubstanziiert und allgemein ausgefallen sind. So war er auch auf mehrmaliges Nachhaken hin nicht imstande, detaillierte Angaben zum Ablauf der Festnahme und der anschliessenden Misshandlung zu machen und erklärte dies mehrmals damit, er finde keine Worte, um das Erlebte zu schildern (A 8/18 S. 12). Diese Erklärung vermag jedoch nicht zu überzeugen, konnte er sich doch in seiner Muttersprache äussern und hätte er lediglich tatsächlich Erlebtes wiedergeben müssen. Es hätte ihm ein Bedürfnis sein und leicht fallen müssen, das Geschehnis vor dem Hintergrund seines Asylgesuches und eingangs erwähnten Hinweises, dass er die Schweiz als Land, welches die Menschenrechte achte, kenne, in seinen Einzelheiten zu schildern. Der Einwand der Rechtsvertreterin, dieses Aussageverhalten werde durch die diagnostizierte (...) erklärt, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer äusserte sich nämlich in auffälliger Weise durchgehend unbestimmt und oberflächlich und nicht nur bezüglich der vorgebrachten Misshandlung durch die Polizei. So gab er beispielsweise auch an, sich nicht mehr an den Monat erinnern zu können, als sein Haus niedergebrannt worden sei (A 8/18 S. 3 F9). Obwohl er sich nach eigenen Aussagen an-schliessend bei einigen Bekannten in J._______ aufgehalten haben will, nannte er in der Folge, nach mehrmaligem Ausweichen, nur gerade zwei Personen, wobei die eine in K._______ und nicht in J._______ wohnte (A 8/18 S. 4 f.). Weiter konnte er auch nicht einmal ungefähr angeben, wann und für wie lange er das zweite Mal im Spital gewesen und wer der behandelnde Arzt gewesen ist (A 8/18 F58 f und F65). Den Namen des Spitals konnte er bei der Erstbefragung ebenfalls noch nicht benennen, und dies obwohl er offenbar mehr als (...) dort verbrachte (A 1/11 S. 6). Seltsam mutet zudem an, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung noch angab, er sei im Jahr (...) zusammen mit seinem Bruder verhaftet worden, diesen jedoch bei der Anhörung in diesem Zusammenhang nicht erwähnte und sich jeweils dann, wenn es darum ging, persönlich Erlebtes vorzutragen, auf allgemeine Angaben beschränkte. So sagte er etwa auf Aufforderung der Befragerin, die Misshandlungen detaillierter zu beschreiben: "Ich habe schon gesagt, dass ich mit Füssen und dem Sturmgewehr...die sind inhuman. Die wissen nicht mal wie man einen Menschen behandeln kann" oder :"Es ist bekannt, wie brutal FP-Polizisten sind, wie brutal sie Leute schlagen" (A 8/18 S. 12 F109 und F112). Ein solches Aussageverhalten lässt sich aber ebensowenig mit einer (...) erklären wie die aufgetretenen Widersprüche. So erwähnte er denn auch bei der Erstbefragung nur eine Operation (A 1/11 S. 5), machte bei der Anhörung jedoch geltend, er sei zweimal im Spital gewesen und hätte erst bei der zweiten Operation eine Hüftprothese eingesetzt erhalten (A 8/18 S. 8 F60). Für die weiteren Widersprüche und Unglaubhaftigkeitselemente wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. 3.3 In der Beschwerde wird von der Rechtsvertreterin weiter gerügt, die Befragerin sei in der Anhörung nicht auf die physischen Probleme des Beschwerdeführers eingegangen, obwohl dieser wiederholt auf seine Verletzungen und starken Schmerzen hingewiesen habe. Sie hätte einen Augenschein der Verletzung nehmen und weitere diesbezügliche Abklärungen in die Wege leiten sollen. Indem sie dies nicht gemacht habe, habe sie zu Unrecht einen angebotenen Beweis nicht abgenommen und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Gleichzeitig sei damit der Sachverhalt unvollständig abgeklärt worden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass medizinische Abklärungen - abgesehen von ganz aussergewöhnlichen, hier nicht vorliegenden Fallkonstellationen, in denen medizinische Aspekte geeignet sind, sich unter dem Blickwinkel von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) auf die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges auszuwirken - die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs betreffen und damit unter dem Blickwinkel von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht relevant sind. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-423/2009 vom 8. Dezember 2009 wurde nämlich festgehalten, dass der Begriff der "Wegweisungsvollzugshindernisse" von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ausschliesslich diejenigen Hindernisse umfasst, die sich auf die Zulässigkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) auswirken können. Dies hat zur Folge, dass die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses im Sinne von Art. 83 Abs. 2 oder Abs. 4 AuG (Möglichkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Vollzugs) nicht zum Eintreten auf das Asylgesuch einer aus unentschuldigten Gründen papierlosen Person führt (vgl. a.a.o. E. 5-8). Im vorliegenden Fall stand nach der Anhörung aufgrund der - wie oben dargelegt - unglaubhaft ausgefallenen Aussagen des Beschwerdeführers fest, dass die vorgebrachten physischen und psychischen Beschwerden kaum von der geltend gemachten Misshandlung durch die Polizei herrühren. Damit durfte die Vorinstanz im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung auf eine medizinische Abklärung im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft verzichten, wäre sie schliesslich von vornherein nicht geeignet gewesen, die zahlreichen Widersprüche in den Asylvorbringen aufzulösen und das völlig unlogische Verhalten der äthiopischen Behörden zu erklären. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder ein für die Beurteilung des Asylgesuches unvollständiger Sachverhalt liegt bei dieser Sachlage nicht vor. Eine andere Frage ist, ob das BFM verpflichtet gewesen wäre, im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung des Wegweisungsvollzuges medizinische Abklärungen zu veranlassen, da der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung deutlich auf seine physischen und psychischen Probleme hinwies. Dies kann vorliegend jedoch offengelassen werden, weil die Vorinstanz den Beschwerdeführer im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens wiedererwägungsweise wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufnahm und allfällige diesbezügliche Mängel damit behoben worden sind. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Identitätsdokumenten habe angeben können, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG nicht erforderlich seien, zu bestätigen ist. Das BFM ist somit zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Mit Verfügung vom 8. März 2010 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz wiedererwägungsweise vorläufig aufgenommen, so dass die Anordnungen des Bundesamtes betreffend den Vollzug der Wegweisung (Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung) unter diesen Umständen gegenstandslos geworden sind. Die Beschwerde ist somit zufolge Wegfalls des Streitgegenstandes insofern gegenstandslos geworden, als darin die Aufhebung der Verfügung vom 10. September 2009 im Umfange des Vollzugs der Wegweisung beantragt wurde. Es erübrigt sich daher, auf die Vorbringen in der Beschwerde hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges und insbesondere auf die erhobene Rüge der unterlassenen medizinischen Abklärungen durch das BFM einzugehen (vgl. Erw. 3.3). 5.2 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Anordnung der Wegweisung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung der Vorinstanz vom 10. September 2009 ist demzufolge im genannten Umfang zu bestätigen, die Beschwerde entsprechend im genannten Umfang abzuweisen und hinsichtlich des Vollzuges der Wegweisung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 6. 6.1 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer im Hauptpunkt als unterlegene Partei anzusehen, weshalb ihm bei diesem Ausgang des Verfahrens die hälftigen Kosten aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch mit Zwischenverfügung vom 30. September 2009 gutgeheissen wurde, sind ihm vorliegend keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 6.2 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2)]. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die Gegenstandslosigkeit im Eventualbegehren durch die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM herbeigeführt wurde. Dem vertretenen Beschwerdeführer ist folglich eine wegen des nur teilweisen Obsiegens reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der von der Rechtsvertreterin am 23. März 2010 eingereichten Kostennote ist ein Aufwand von Fr. 2232.70 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entnehmen, was angesichts der Komplexität des Falles als angemessen gelten kann. Was den in Form einer Rechnung der (...) Psychiatrie vom 23. März 2010 geltend gemachten Beschwerdeaufwand von Fr. 206.55.- betrifft, so ist dieser vorliegend aufgrund der speziellen Konstellation des Falles im Rahmen der Parteientschädigung zu berücksichtigen. Die entsprechend dem nur teilweisen Obsiegen um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung ist daher auf Fr. 1220.- (gerundet) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1220.- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: