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E-1507/2022

E-1507/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-04-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

I. A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 10. November 2021 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab in der Folge, dass sie bereits Asylgesuche in Rumänien und Griechenland gestellt hatte. B. Am 17. November 2021 wurden die Personalien der Beschwerdeführerin aufgenommen. Am 25. November 2021 führte das SEM mit ihr das persön- liche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO bzw. Dublin-Gespräch) durch. Dabei gewährte ihr das SEM das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Rumä- niens für die Behandlung des Asylgesuchs und fragte sie nach allfälligen gesundheitlichen Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin führte dabei unter anderem aus, auch deshalb in die Schweiz gekommen zu sein, weil ihr Cousin, mit dem sie seit vier Jahren verlobt sei, im Kanton B._______ mit einer Aufenthaltsbewilligung lebe; er sei schon vor etwa sieben Jahren in die Schweiz gekommen, und sie hätten regelmässig telefonisch mitei- nander kommuniziert. C. Gestützt auf das Ergebnis des Eurodac-Abgleichs ersuchte das SEM am

17. November 2021 die rumänischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Mit Erklä- rung vom 26. November 2021 hiessen diese das Übernahmeersuchen gut. Gleichzeitig informierten sie das SEM dahingehend, dass die Beschwerde- führerin am 5. September 2021 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt habe, welches noch in Bearbeitung sei.

E-1507/2022 Seite 3 D. Mit Verfügung vom 30. November 2021 trat die Vorinstanz auf das Asylge- such der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Rumänien an. E. Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diese Verfügung erho- bene Beschwerde mit Urteil E-5338/2021 vom 10. Dezember 2021 gut, so- weit infolge formeller Mängel die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfü- gung beantragt worden war. Die Sache wurde zur korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. II. F. Mit Verfügung vom 23. März 2022 – am Folgetag eröffnet – trat das SEM erneut nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer ein, verfügte ihre Überstellung nach Rumänien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. G.a Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungs- gericht vom 31. März 2022 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Ver- fügung erheben. Darin beantragte sie, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. G.b In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich des Ver- zichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen, bis über die Erteilung der auf- schiebenden Wirkung entschieden worden sei. Sodann wurde um Beizug der Verfahrensakten des religiös angetrauten Ehemannes, der Schwägerin und des Schwagers der Beschwerdeführerin ersucht.

E-1507/2022 Seite 4 G.c Mit der Beschwerde wurden ein Arztbericht vom 31. Januar 2022, Formulare betreffend Familienzusammenführungsverfahren vom August und September 2020 sowie einen beglaubigten Beleg der religiösen Heirat in der Schweiz mit Übersetzung zu den Akten gereicht und das Nach- reichen einer Kopie des Schutzstatus des Verlobten in der Schweiz, der schriftlichen Zustimmung zur Eheschliessung und des Eheschliessungs- gesuchs angekündigt. H. Am 1. April 2022 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an; gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerde- führerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde- instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

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E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli- cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs- weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl- suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mit- gliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküber- stellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort auf- geführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

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E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am 18. September 2021 in Rumä- nien um Asyl nachgesucht hatte. Die dortigen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 17. November 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens ist somit gegeben.

E. 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel vorbringt, das SEM hätte ihre Beziehung zu einem Landsmann, der sich seit 2015 in der Schweiz aufhalte, unter dem Aspekt von Art. 9 Dublin-III-VO prüfen müs- sen, kann Folgendes festgehalten werden:

E. 4.3 Vorliegend handelt es sich um ein Wiederaufnahmeverfahren, weshalb keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO statt- findet (vgl. dazu oben E. 3.2). Der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 9 Dublin-III-VO kann demnach nicht zur Anwendung kommen, zumal die rumänischen Behörden ihre Zuständigkeit geprüft und bejaht haben. Wie nachstehend einlässlich darzulegen sein wird, kann die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Verlobten zudem nicht als dauerhaft und ge- festigt im Sinne der Rechtsprechung qualifiziert werden (vgl. E. 6.3.3).

E. 4.4 An diesen Feststellungen ändert auch der Einwand auf Beschwerde- ebene nichts, die Vorinstanz habe in ihrem Übernahmeersuchen an Rumä- nien diese Beziehung der Beschwerdeführerin unerwähnt gelassen. Es darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde- führerin die rumänischen Behörden im Rahmen ihres dortigen Asylver- fahren über den Aufenthalt ihres Verlobten in der Schweiz informiert hat und diese ihre Zuständigkeit in Kenntnis dieses Umstands bejahten.

E. 4.5 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmensch- lichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.

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E. 5.1 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner- kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt- linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom

26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben.

E. 5.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Antragstellende in Rumänien würden systemische Schwach- stellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-130/2022 vom 17. Januar 2022 E. 6.2, D-4730/2021 vom 3. November 2021 E. 8.2.2, D-4143/2021 vom 29. Sep- tember 2021 E. 7.2.1, F-3952/2021 vom 16. September 2021 E. 4.2 oder E-2591/2021 vom 3. August 2021 E. 7.4.2). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht – auch unter Berücksichtigung der Einwände der Beschwerdeführerin zur Art und Weise, wie sie in Rumänien untergebracht gewesen und betreut worden sein soll (vgl. Beschwerde S. 4 f.) – keine Veranlassung. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Situation von (abgewiesenen) Asylsuchenden in Rumänien schwierig sein kann, jedoch gelingt es der Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen sowie den blossen Verweisen auf Asylstatistiken aus dem Jahre 2020 nicht, sub- stanziiert darzulegen, dass ihr in Rumänien ein faires Asylverfahren sowie die adäquate Unterstützung und Unterbringung grundsätzlich verweigert worden wären, und dass sie sich erfolglos bemüht hätte, diese gegebenen- falls auf dem Rechtsweg einzufordern.

E. 5.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.

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E. 6.1 Weiter fordert die Beschwerdeführerin in Anwendung der Ermessens- klauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ei- nen Selbsteintritt der Schweiz und macht eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend.

E. 6.2 Wie von der Vorinstanz mit nachvollziehbarer und ausreichender Be- gründung aufgezeigt, hat die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die rumänischen Behörden in ihrem Fall den völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden (vgl. Ver- fügung S. 5 f.). Ihre Ausführungen zu überfüllten, nicht geschlechterspezi- fischen Schlafräumen und mangelnder Unterstützung lassen nicht den Schluss zu, dass die sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingun- gen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU- Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Auf- nahmebedingungen könnte sie sich im Übrigen an die Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmericht- linie). Sodann liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung ihres Asylgesuchs mangelhaft vorgenommen würde. Bezüglich der geltend ge- machten Mängel im rumänischen Asylverfahren (vgl. Beschwerdebegrün- dung Ziffn. 9 und 34 ff.) kann auf das unter E. 5.2 Erwogene verwiesen werden. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu ent- nehmen, Rumänien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoule- ment missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden.

E. 6.3.1 Mit Blick auf Art. 8 EMRK ist festzuhalten, dass neben rechtlich be- gründeten familiären Verhältnissen beziehungsweise gültig geschlossenen Ehen auch faktische Beziehungen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, sofern sie genügend nahe und echt sind und tatsächlich gelebt wer- den. Die partnerschaftliche Beziehung muss diesfalls seit Langem eheähn- lich gelebt werden und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bin- dung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 und 135 I 143 E. 3.1; Urteile des BVGer F-2645/2018 vom 25. November 2019 E. 5.4.1 und E-3351/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 5.4.1).

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E. 6.3.2 Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Partner kann nicht als dauerhaft und gefestigt im Sinne dieser Rechtsprechung qualifiziert werden. Es lässt sich daher auch aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt der (schwangeren) Beschwerdeführerin in der Schweiz ableiten.

E. 6.3.3 Die Beschwerdeführerin ist laut eigenen Angaben seit März 2019 mit einem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Landsmann verlobt res- pektive religiös getraut. In der Schweiz hätten sie das religiöse Trauungs- ritual im Dezember 2021 wiederholt und ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Unbestrittenermassen ist das Paar im Entscheidzeitpunkt nicht zivilrechtlich verheiratet beziehungsweise war es dies auch im Zeitpunkt der Antragstellung nicht. Die protokollierten Ausführungen anlässlich des Dublin-Gesprächs sowie die Angaben auf Beschwerdeebene lassen dar- über hinaus auch nicht auf das Führen einer eheähnlichen dauerhaften Beziehung der Beschwerdeführerin mit dem seit September 2015 in der Schweiz wohnhaften Mann im Sinne der vorstehend erwähnten Recht- sprechung schliessen. Ein Zusammenleben wäre dem Paar frühestens seit der Ankunft der Beschwerdeführerin in der Schweiz am 10. November 2021 möglich gewesen. In diesem Zusammenhang führte die Beschwer- deführerin aus, ihren Partner jeweils am Wochenende zu sehen (vgl. act. A17/2). Den Akten zufolge hat sich daran bisher nichts geändert. Soweit geltend gemacht wird, das Paar habe sich bereits 2014 kennengelernt und pflege seither regelmässigen telefonischen Kontakt – lässt dies offen- kundig noch nicht auf eine eheähnliche Beziehung schliessen; abgesehen davon wurden diesbezüglich keinerlei Belege eingereicht (vgl. act. A48/9).

E. 6.3.4 Nachdem das Paar gemäss Akten noch nie einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, vermag an diesen Feststellungen auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben von ihrem Verlobten in Erwartung ist (voraussichtlicher Geburtstermin gemäss Arztbericht vom 31. Januar 2022: 15. August 2022).

E. 6.3.5 Schliesslich ist anzumerken, dass das bereits eingeleitete Ehevorbe- reitungsverfahren die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht erfordert und es den Beteiligten nach einem erfolgten Eheschluss frei- stehen würde, ein Familiennachzugsgesuch zu stellen.

E. 6.4.1 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangs- weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein

E-1507/2022 Seite 10 solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Ge- sundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden o- der einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).

E. 6.4.2 Eine solche Situation liegt nicht vor. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zuletzt über Übelkeit im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft klagte und ihr Medikamente zur Behandlung einer bakteriellen Vaginalinfektion verschrieben wurden (vgl. act. A51/2). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche – sowohl im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung als auch aktuell – auf die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärung hingedeutet hätten respektive hindeu- ten würden. Die aktenkundigen medizinischen Probleme und Bedürf- nisse sind somit nicht von einer derartigen Schwere, dass im Falle der Überstellung nach Rumänien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin oder ihres ungeborenen Kindes gerechnet werden müsste. Ihre Überstellung dorthin steht Art. 3 EMRK somit offensichtlich nicht entgegen.

E. 6.4.3 Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Recht- sprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizi- nische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteile des BVGer F-130/2022 E. 7.6, D-4730/2021 E. 8.3.1 oder F-3952/2021 E. 5.3). Es liegen keine substanziierten Hinweise zur Annahme der Gefahr vor, dass das Land der Beschwerdeführerin im Falle der Überstellung eine adäquate medi- zinische Behandlung verweigern würde. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefoch- ten Verfügung beauftragt sind, allfällig bestehenden besonderen medizi- nischen Bedürfnissen – wie etwa der Schwangerschaft – bei der Bestim- mung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

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E. 7 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das Gericht enthält sich deshalb in die- sem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 8 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes- sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständige Mit- gliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 9 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten und hat ihre Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Be- schwerde ist folglich abzuweisen. Nach der Kassation des ersten Nicht- eintretensentscheids wurde das erstinstanzliche Verfahren vom SEM korrekt durchgeführt. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist erstellt (weshalb das Nachreichen der angekündigten Beweismittel nicht abgewartet werden muss). Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vor- instanz besteht keine Veranlassung.

E. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am

1. April 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. Angesichts der oben- stehenden Erwägungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerde- führerin in der Schweiz bestand keine Veranlassung, die Verfahrensakten des Verlobten, der Schwägerin und des Schwagers der Beschwerdeführe- rin beizuziehen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent- geltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren der Beschwer- deführerin – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E-1507/2022 Seite 12

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-1507/2022 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1507/2022 Urteil vom 5. April 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch ass. iur. Kerstin Krüger, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. März 2022 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin reiste eigenen Angaben zufolge am 10. November 2021 in die Schweiz ein und suchte gleichentags um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab in der Folge, dass sie bereits Asylgesuche in Rumänien und Griechenland gestellt hatte. B. Am 17. November 2021 wurden die Personalien der Beschwerdeführerin aufgenommen. Am 25. November 2021 führte das SEM mit ihr das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO bzw. Dublin-Gespräch) durch. Dabei gewährte ihr das SEM das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Rumäniens für die Behandlung des Asylgesuchs und fragte sie nach allfälligen gesundheitlichen Einschränkungen. Die Beschwerdeführerin führte dabei unter anderem aus, auch deshalb in die Schweiz gekommen zu sein, weil ihr Cousin, mit dem sie seit vier Jahren verlobt sei, im Kanton B._______ mit einer Aufenthaltsbewilligung lebe; er sei schon vor etwa sieben Jahren in die Schweiz gekommen, und sie hätten regelmässig telefonisch miteinander kommuniziert. C. Gestützt auf das Ergebnis des Eurodac-Abgleichs ersuchte das SEM am 17. November 2021 die rumänischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Mit Erklärung vom 26. November 2021 hiessen diese das Übernahmeersuchen gut. Gleichzeitig informierten sie das SEM dahingehend, dass die Beschwerdeführerin am 5. September 2021 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt habe, welches noch in Bearbeitung sei. D. Mit Verfügung vom 30. November 2021 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Rumänien an. E. Das Bundesverwaltungsgericht hiess eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil E-5338/2021 vom 10. Dezember 2021 gut, soweit infolge formeller Mängel die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt worden war. Die Sache wurde zur korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. II. F. Mit Verfügung vom 23. März 2022 - am Folgetag eröffnet - trat das SEM erneut nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführer ein, verfügte ihre Überstellung nach Rumänien und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. G.a Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 31. März 2022 Beschwerde gegen die vorinstanzliche Ver-fügung erheben. Darin beantragte sie, der Nichteintretensentscheid sei aufzuheben und es sei auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. G.b In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem sei derBeschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen, bis über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden worden sei. Sodann wurde um Beizug der Verfahrensakten des religiös angetrauten Ehemannes, der Schwägerin und des Schwagers der Beschwerdeführerin ersucht. G.c Mit der Beschwerde wurden ein Arztbericht vom 31. Januar 2022, Formulare betreffend Familienzusammenführungsverfahren vom August und September 2020 sowie einen beglaubigten Beleg der religiösen Heirat in der Schweiz mit Übersetzung zu den Akten gereicht und das Nachreichen einer Kopie des Schutzstatus des Verlobten in der Schweiz, der schriftlichen Zustimmung zur Eheschliessung und des Eheschliessungs-gesuchs angekündigt. H. Am 1. April 2022 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an; gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerdeist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb dasUrteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglichzuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort auf-geführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einemMitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am 18. September 2021 in Rumänien um Asyl nachgesucht hatte. Die dortigen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 17. November 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens ist somit gegeben. 4.2 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel vorbringt, das SEM hätte ihre Beziehung zu einem Landsmann, der sich seit 2015 in der Schweiz aufhalte, unter dem Aspekt von Art. 9 Dublin-III-VO prüfen müssen, kann Folgendes festgehalten werden: 4.3 Vorliegend handelt es sich um ein Wiederaufnahmeverfahren, weshalb keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO stattfindet (vgl. dazu oben E. 3.2). Der von der Beschwerdeführerin angerufene Art. 9 Dublin-III-VO kann demnach nicht zur Anwendung kommen, zumal die rumänischen Behörden ihre Zuständigkeit geprüft und bejaht haben. Wie nachstehend einlässlich darzulegen sein wird, kann die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Verlobten zudem nicht als dauerhaft und gefestigt im Sinne der Rechtsprechung qualifiziert werden (vgl. E. 6.3.3). 4.4 An diesen Feststellungen ändert auch der Einwand auf Beschwerdeebene nichts, die Vorinstanz habe in ihrem Übernahmeersuchen an Rumänien diese Beziehung der Beschwerdeführerin unerwähnt gelassen. Es darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde-führerin die rumänischen Behörden im Rahmen ihres dortigen Asylver-fahren über den Aufenthalt ihres Verlobten in der Schweiz informiert hat und diese ihre Zuständigkeit in Kenntnis dieses Umstands bejahten. 4.5 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 5. 5.1 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Rumänien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-130/2022 vom 17. Januar 2022 E. 6.2, D-4730/2021 vom 3. November 2021 E. 8.2.2, D-4143/2021 vom 29. September 2021 E. 7.2.1, F-3952/2021 vom 16. September 2021 E. 4.2 oder E-2591/2021 vom 3. August 2021 E. 7.4.2). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Einwände der Beschwerdeführerin zur Art und Weise, wie sie in Rumänien untergebracht gewesen und betreut worden sein soll (vgl. Beschwerde S. 4 f.) - keine Veranlassung. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Situation von (abgewiesenen) Asylsuchenden in Rumänien schwierig sein kann, jedoch gelingt es der Beschwerdeführerin mit ihren Vorbringen sowie den blossen Verweisen auf Asylstatistiken aus dem Jahre 2020 nicht, substanziiert darzulegen, dass ihr in Rumänien ein faires Asylverfahren sowie die adäquate Unterstützung und Unterbringung grundsätzlich verweigert worden wären, und dass sie sich erfolglos bemüht hätte, diese gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. 5.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 6. 6.1 Weiter fordert die Beschwerdeführerin in Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 einen Selbsteintritt der Schweiz und macht eine Verletzung von Art. 8 EMRK geltend. 6.2 Wie von der Vorinstanz mit nachvollziehbarer und ausreichender Begründung aufgezeigt, hat die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die rumänischen Behörden in ihrem Fall den völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden (vgl. Verfügung S. 5 f.). Ihre Ausführungen zu überfüllten, nicht geschlechterspezifischen Schlafräumen und mangelnder Unterstützung lassen nicht den Schluss zu, dass die sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sie sich im Übrigen an die Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sodann liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung ihres Asylgesuchs mangelhaft vorgenommen würde. Bezüglich der geltend gemachten Mängel im rumänischen Asylverfahren (vgl. Beschwerdebegründung Ziffn. 9 und 34 ff.) kann auf das unter E. 5.2 Erwogene verwiesen werden. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 6.3 6.3.1 Mit Blick auf Art. 8 EMRK ist festzuhalten, dass neben rechtlich begründeten familiären Verhältnissen beziehungsweise gültig geschlossenen Ehen auch faktische Beziehungen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen, sofern sie genügend nahe und echt sind und tatsächlich gelebt werden. Die partnerschaftliche Beziehung muss diesfalls seit Langem eheähnlich gelebt werden und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung sind der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 und 135 I 143 E. 3.1; Urteile des BVGer F-2645/2018 vom 25. November 2019 E. 5.4.1 und E-3351/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 5.4.1). 6.3.2 Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Partner kann nicht als dauerhaft und gefestigt im Sinne dieser Rechtsprechung qualifiziert werden. Es lässt sich daher auch aus Art. 8 EMRK kein Anspruch auf einen Aufenthalt der (schwangeren) Beschwerdeführerin in der Schweiz ableiten. 6.3.3 Die Beschwerdeführerin ist laut eigenen Angaben seit März 2019 mit einem in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Landsmann verlobt respektive religiös getraut. In der Schweiz hätten sie das religiöse Trauungsritual im Dezember 2021 wiederholt und ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet. Unbestrittenermassen ist das Paar im Entscheidzeitpunkt nicht zivilrechtlich verheiratet beziehungsweise war es dies auch im Zeitpunkt der Antragstellung nicht. Die protokollierten Ausführungen anlässlich des Dublin-Gesprächs sowie die Angaben auf Beschwerdeebene lassen darüber hinaus auch nicht auf das Führen einer eheähnlichen dauerhaften Beziehung der Beschwerdeführerin mit dem seit September 2015 in der Schweiz wohnhaften Mann im Sinne der vorstehend erwähnten Recht-sprechung schliessen. Ein Zusammenleben wäre dem Paar frühestens seit der Ankunft der Beschwerdeführerin in der Schweiz am 10. November 2021 möglich gewesen. In diesem Zusammenhang führte die Beschwerdeführerin aus, ihren Partner jeweils am Wochenende zu sehen (vgl. act. A17/2). Den Akten zufolge hat sich daran bisher nichts geändert. Soweit geltend gemacht wird, das Paar habe sich bereits 2014 kennengelernt und pflege seither regelmässigen telefonischen Kontakt - lässt dies offen-kundig noch nicht auf eine eheähnliche Beziehung schliessen; abgesehen davon wurden diesbezüglich keinerlei Belege eingereicht (vgl. act. A48/9). 6.3.4 Nachdem das Paar gemäss Akten noch nie einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, vermag an diesen Feststellungen auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben von ihrem Verlobten in Erwartung ist (voraussichtlicher Geburtstermin gemäss Arztbericht vom 31. Januar 2022: 15. August 2022). 6.3.5 Schliesslich ist anzumerken, dass das bereits eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht erfordert und es den Beteiligten nach einem erfolgten Eheschluss freistehen würde, ein Familiennachzugsgesuch zu stellen. 6.4 6.4.1 Was den medizinischen Sachverhalt angeht, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.4.2 Eine solche Situation liegt nicht vor. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin zuletzt über Übelkeit im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft klagte und ihr Medikamente zur Behandlung einer bakteriellen Vaginalinfektion verschrieben wurden (vgl. act. A51/2). Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche - sowohl im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verfügung als auch aktuell - auf die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärung hingedeutet hätten respektive hindeuten würden. Die aktenkundigen medizinischen Probleme und Bedürfnisse sind somit nicht von einer derartigen Schwere, dass im Falle der Überstellung nach Rumänien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin oder ihres ungeborenen Kindes gerechnet werden müsste. Ihre Überstellung dorthin steht Art. 3 EMRK somit offensichtlich nicht entgegen. 6.4.3 Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteile des BVGer F-130/2022 E. 7.6, D-4730/2021 E. 8.3.1 oder F-3952/2021 E. 5.3). Es liegen keine substanziierten Hinweise zur Annahme der Gefahr vor, dass das Land der Beschwerdeführerin im Falle der Überstellung eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, allfällig bestehenden besonderen medizinischen Bedürfnissen - wie etwa der Schwangerschaft - bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig darüber informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

7. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

8. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

9. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten und hat ihre Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Nach der Kassation des ersten Nicht-eintretensentscheids wurde das erstinstanzliche Verfahren vom SEM korrekt durchgeführt. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist erstellt (weshalb das Nachreichen der angekündigten Beweismittel nicht abgewartet werden muss). Für die eventualiter beantragte Rückweisung der Sache an die Vor-instanz besteht keine Veranlassung. 10. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich als gegenstandslos. Der am 1. April 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. Angesichts der obenstehenden Erwägungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin in der Schweiz bestand keine Veranlassung, die Verfahrensakten des Verlobten, der Schwägerin und des Schwagers der Beschwerdeführerin beizuziehen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren der Beschwerdeführerin - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - alsaussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: