opencaselaw.ch

E-3673/2023

E-3673/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-10 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ges Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Zur Begründung führt das SEM im angefochtenen Entscheid aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank weise nach, dass der Beschwerdeführer am 27. März 2023 in Rumänien um Asyl ersucht hatte. Die rumänischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gutgeheissen, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich bei Rumänien liege.

E. 4.2 Vom Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine Schwester in der Schweiz verfüge, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Es bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester in der Schweiz. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Es sei grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu wählen. Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten.

E. 4.3 Es sei sodann nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Rumänien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Es lägen zudem keine systemischen Mängel in Rumäniens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Dies werde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung grundsätzlich bestätigt (vgl. z.B. Urteil E-2509/2023 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2023). In Bezug auf die Erlebnisse in Sri Lanka sei festzustellen, dass für die Prüfung dieser Vorbringen die rumänischen Behörden zuständig seien. Das vorliegende Dublin-Verfahren habe lediglich das Feststellen des für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständigen Dublin-Mitgliedstaates zum Ziel. Die Beurteilung der Gründe für das eingereichte Asylgesuch sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen.

E. 4.4.1 Im Weiteren könne gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat ein von einem Drittstaatsangehörigen eingereichtes Asylgesuch prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig sei. Stelle sich die Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung dar, sei die Schweiz verpflichtet, das Asylgesuch zu prüfen.

E. 4.4.2 Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 könne das SEM aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel anwenden. Dabei handle es sich um eine Kann-Bestimmung, weshalb das SEM bei der Anwendung der Souveränitätsklausel über einen Ermessenspielraum verfüge.

E. 4.4.2.1 Hinsichtlich der körperlichen und psychischen Vorbringen des Beschwerdeführers seien Arztberichte des C._______, Stadtärztlicher Dienst Stadt Zürich eingereicht worden. Der Bericht vom 21. April 2023 halte fest, dass der Beschwerdeführer an Schmerzen aufgrund von Wunden am Körper leide. Diesbezüglich seien Schmerz- und Wundheilmittel verschrieben worden. Weiter sei ein Termin bei einem Psychiater aufgrund des Verdachts auf eine posttraumatische Belastungsstörung vereinbart worden. Der ärztliche Bericht vom 28. April 2023 habe die zuvor gestellten Diagnosen bestätigt und die medikamentöse Behandlung sei angepasst worden. Bei der nachfolgenden Konsultation (Bericht vom 13. Mai 2023) seien neben den bereits gestellten Diagnosen ein Vitamin-D-Mangel sowie «sonstige Krankheiten des Harnsystems» festgestellt worden. Am 7. Juni 2023 hätten eine Folgekonsultation sowie psychiatrische Abklärungen stattgefunden. Bei der Folgeuntersuchung seien zusätzlich Nierensteine und trockene Haut aufgetreten. Der psychische Befund habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in reduziertem Allgemein- und Ernährungszustand zum Termin erschienen sei. Er habe keine Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen, keine Konzentrationsstörungen oder Gedächtnisstörungen im Sinne von Flashbacks gezeigt. Es seien jedoch pathologische Ängste im Sinne von generell übersteigerter Ängstlichkeit, erhöhter Wachsamkeit, Schreckhaftigkeit, gesteigertem Gefühl der Bedrohung und Vermeidungsverhalten gegenüber Trauma-bezogenen Triggern sowie in Bezug auf emotionales Erleben festgestellt worden. Das Vorliegen von Zwängen, inhaltlichen Denkstörungen oder Sinnestäuschungen sei nicht beobachtet worden. Der Beschwerdeführer sei affektiv erschöpft, deprimiert, desillusioniert und perspektivlos. Antrieb und Psychomotorik seien intakt. Der Nachtschlaf sei mit regelmässigen Albträumen mit traumatischem Inhalt vermindert. Auch der Appetit sei reduziert. Er habe von intermittierenden lebensüberdrüssigen Gedanken und passiven Sterbewünschen berichtet. Akute Selbst- und / oder Fremdgefährdung habe im Untersuchungszeitpunkt jedoch nicht vorgelegen. Im Weiteren halte der Bericht fest, dass eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei einer Fachstelle oder einem Fachtherapeuten für traumaassoziierte psychische Folgestörungen zwar indiziert, jedoch wegen des fehlenden Behandlungsangebots respektive Wartezeiten von bis zu zehn Monaten für einen Therapieplatz aktuell nicht möglich sei. Regelmässige psychiatrische Folge-Konsultationen seien aus Kapazitätsgründen ebenfalls nicht möglich, jedoch bei Bedarf nach Rücksprache mit der Krisenintervention anzusetzen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden sei grundsätzlich festzuhalten, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Rumänien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Rumänien Rechnung, indem es die rumänischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 VO Dublin vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Zwar verkenne das SEM die gesundheitliche Situation sowie die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht. In Würdigung der eingereichten Arztberichte und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nicht davon auszugehen sei, dass das rumänische Asyl- und Aufnahmesystem systemische Mängel aufweise, sei eine Anwendung der Souveränitätsklausel vorliegend nicht angezeigt.

E. 5.1 In der Beschwerde wird unter Einreichung eines weiteren ärztlichen Berichts (D._______ vom [...]) darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Folteropfer handle. Aufgrund der Erlebnisse in Sri Lanka leide der Beschwerdeführer nicht nur an physischen, sondern auch an psychischen Beschwerden. Gemäss dem D._______ vom (...) liege der Verdacht einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) vor und es sei eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung grundsätzlich notwendig. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine besonders vulnerable Person handle. Die in Rumänien erlittene Behandlung habe zu einer Traumatisierung des Beschwerdeführers geführt. Eine Rückkehr nach Rumänien berge das Risiko einer Retraumatisierung in sich, zumal er befürchte, von den rumänischen Behörden nach Sri Lanka zurückgebracht zu werden. Es bestehe bei einer allfälligen Rückkehr nach Rumänien die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb ein Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO angezeigt sei.

E. 5.2 Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgehe, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gebe, wonach das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Rumänien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VOV aufwiesen, sei zu berücksichtigen, dass Missstände und Mängel im Asylverfahren in Rumänien vorlägen und mit zahlreichen Berichten belegt seien. Seit dem Ausbruch des Kriegs in der Ukraine sei davon auszugehen, dass sich die Probleme verschärft hätten. Es sei auch bekannt, dass es an der Grenze zu Serbien immer wieder zu Misshandlungen und Pushbacks durch die rumänischen Behörden komme. Allgemein sei die Lage für Asylsuchende in den dortigen Asylzentren sehr prekär (Überbelegung, zu wenige Dolmetscher). Das rumänische Asylsystem sehe keine konkreten Mechanismen oder Methoden zur Identifizierung von besonders vulnerablen Personen vor.

E. 5.3 Es bestünden auch Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit der Asylverfahren in Rumänien. Aus der Statistik-Übersicht der Erfolgsquoten im Asylverfahren aus dem Jahr 2022 ergebe sich, dass 74.33% der eingereichten Asylgesuche abgelehnt worden seien, wobei die Ablehnungsquote von Asylsuchenden aus Sri Lanka noch wesentlich höher sei.

E. 5.4 Aus diesen Gründen sei die Schweiz zum Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zwingend verpflichtet.

E. 5.5 Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Entscheid der Vorinstanz bestehe in weiten Teilen aus textbausteinartigen allgemeinen Ausführungen, womit sich das SEM nicht ausreichend mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers, insbesondere bezüglich der Misshandlungen durch die rumänischen Behörden, auseinandergesetzt habe. Auch zur Vulnerabilität des Beschwerdeführers habe sich die Vorinstanz ungenügend geäussert. Aufgrund der Untersuchungs- und Prüfungspflicht sei es Sache der Vorinstanz, zu belegen, dass der Beschwerdeführer in Rumänien die nötige Unterkunft, medizinische und psychologische Betreuung ohne Verzögerung erhalte. Durch das genannte Vorgehen habe die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und ihre Begründungspflicht verletzt und ihr Ermessen unterschritten.

E. 5.6 Sollte das Gericht weder dem Haupt- noch dem Eventualbegehren folgen, sei die Vorinstanz anzuweisen, von den rumänischen Behörden eine konkrete, schriftliche Zusicherung einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe.

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie dem vorliegenden findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 6.3 Nachdem die rumänischen Behörden dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 3. Mai 2023 ausdrücklich zugestimmt haben, steht die Zuständigkeit Rumäniens grundsätzlich fest. Sie wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. In diesem Zusammenhang ist mit dem SEM festzuhalten, dass aus dem Umstand, dass sich eine Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz befindet, der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da es sich bei jener um keinen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt. Zudem wird kein Abhängigkeitsverhältnis zur Schwester dargelegt und ein solches ist aus den Akten auch nicht ersichtlich.

E. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 7.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und ihre Begründungspflicht verletzt sowie ihr Ermessen unterschritten. Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich entgegen der Auffassung in der Beschwerde in der angefochtenen Verfügung hinreichend mit dem rumänischen Asylsystem auseinandergesetzt, dabei auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen und Bezug auf die konkrete Situation und die Vorbringen des Beschwerdeführers genommen. Dabei hat es dargelegt, weshalb auch unter Berücksichtigung der physischen und psychischen Situation des Beschwerdeführers keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt vorliegen. Sie ist damit ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Ob sie bei der Behandlung der Frage des Selbsteintritts, wie in der Beschwerde geltend gemacht, ihr Ermessen unterschritten hat, ist eine Frage des materiellen Rechts. Im Weiteren ist nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht näher konkretisiert, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt haben soll. Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Vorinstanz hätte Abklärungen zu den behaupteten Übergriffen durch die rumänischen Behörden vornehmen müssen, ist vorab festzuhalten, dass es sich hierbei um unbelegt gebliebene Parteibehauptungen handelt. Aus den Schilderungen im Rahmen des Dublin-Gesprächs geht sinngemäss hervor, dass sich einige aufgegriffene Personen anscheinend dem behördlichen Zugriff durch rumänische Beamte zu entziehen versuchten. Die genauen Umstände der angeblichen Übergriffe können indes offengelassen werden. Selbst wenn sich diese Vorkommnisse effektiv zugetragen haben sollten, so handelt es sich hierbei um Verfehlungen einzelner Beamten. Allfälliges Fehlverhalten von Beamten beim Aufgriff von Personen an der Grenze, die, wie der Beschwerdeführer, eigentlich gar nicht um Asyl ersuchen, sondern lediglich transitweise weitereisen wollen, sind nicht mit den geordneten Umständen vergleichbar, wie sie in einem ordentlichen Asylverfahren bei Rückübernahme einer Person im Rahmen eines Dublin-Verfahrens bestehen. In diesem Lichte ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen. Der Sachverhalt wurde vollständig festgestellt.

E. 7.4 Es ist nachfolgend zunächst im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 7.4.1 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 7.4.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Rumänien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-1489/2022 vom 21. April 2022 E. 4.7.2 und E-1507/2022 vom 5. April 2022 E. 5.2 m.w.H.). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers zur Art und Weise, wie er in Rumänien untergebracht gewesen und behandelt worden sein soll - keine Veranlassung. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Situation von Asylsuchenden schwierig sein kann, jedoch gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht, darzulegen, dass ihm in Rumänien ein faires Asylverfahren sowie die adäquate Unterstützung und Unterbringung grundsätzlich verweigert worden wären, und dass er sich erfolgslos bemüht hätte, diese gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Weiter ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass er sich gemäss eigenen Angaben lediglich während weniger Tagen in den Unterbringungsstrukturen der rumänischen Behörden aufgehalten hat und hiernach irregulär einfach weitergereist ist. Der Umstand, dass er im Rahmen der Befragung von Beamten nicht verstanden und geschlagen worden sei, ist, deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt, zwar bedauerlich. Es stünde ihm jedoch die Möglichkeit offen, in Rumänien gegen die fehlbaren Beamten Strafanzeige zu erstatten und den Rechtsweg zu beschreiten. Ferner ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die rumänischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr somit in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Asylstrukturen aufgenommen werden wird, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls hat er sich an die zuständigen rumänischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 7.4.3 Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Soweit der Beschwerdeführer mit Hinweis auf eine tiefe Anerkennungsquote Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des rumänischen Asylverfahren anbringt, kann mit Hinweis auf die Praxis des Gerichts bezüglich anderer Dublin-Staaten festgehalten werden, dass aufgrund einer tiefen Schutzquote für Asylsuchende alleine nicht ableiten werden kann, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt (vgl. beispielhaft: Urteile des BVGer D-4889/2022 vom 30. Januar 2023, E. 9.1 , D-70/2023 vom 12. Januar 2023, E. 7.2, D-5862/2022 vom 22. Dezember 2022, E. 6.4.3). Betroffene Personen können überdies gegen einen negativen Asylentscheid wirksam Rechtsmittel einlegen.

E. 7.4.4 Unter diesem Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Daran vermag auch die aktuelle, durch den Krieg in der Ukraine bedingte Situation nichts zu ändern. Gestützt auf die Angaben der Zahlen des UNHCR und gemäss der offiziellen Informationsplattform der rumänischen Behörden ergibt sich, dass die Asylzentren von den zahlreich aus der Ukraine geflüchteten Personen kaum betroffen sind, zumal die lediglich um vorübergehenden Schutz ersuchenden Ukrainerinnen und Ukrainer grundsätzlich anderweitig untergebracht werden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich die Situation in Rumänien in letzter Zeit auch nicht verschärft. Gemäss den Zahlen des UNHCR bewegen sich die Anzahl Einreisen von ukrainischen Geflüchteten nach Rumänien sowie die Anzahl Ausreisen von ukrainischen Geflüchteten aus Rumänien bereits seit längerer Zeit auf einem ähnlich hohen Niveau. Aktuell kann somit kein massenhafter Zustrom von ukrainischen Geflüchteten nach Rumänien festgestellt werden. Nachdem mehrere Anrainerstaaten, darunter Rumänien, den Dublin-Mitgliedstaaten zu Beginn der Fluchtbewegungen aus der Ukraine kommuniziert hatten, aufgrund des Krieges in der Ukraine bis auf Weiteres keine Transfers im Rahmen des Dubliner-Assoziierungsabkommens (DAA) entgegen zu nehmen, teilten die rumänischen Behörden den Dublin-Mitgliedstaaten am 2. Juni 2022 denn auch mit, dass Überstellungen im Rahmen des DAA wieder möglich seien (vgl. beispielhaft: Urteil des BVGer F-2989/2022 vom 27. Juli 2022, E.6.3.).

E. 7.5 Der Beschwerdeführer vertritt letztlich die Auffassung, dass aus medizinischen Gründen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO angezeigt gewesen wäre.

E. 7.5.1 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann der Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist jedoch nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen und terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (Vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10 §§ 180-193 m.w.H.).

E. 7.5.2 Eine solche Situation liegt in casu nicht vor. In den im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens und auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten wird unter anderem festgehalten, dass ein Verdacht auf das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) bestehe und grundsätzlich die Notwendigkeit einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zu bejahen sei. Zwar sind mit dem SEM die gesundheitliche Situation sowie die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht zu verkennen. Indessen geht das Bundesveraltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1507/2022 vom 5. April 2022 E. 6.4.3, F-130/2022 vom 17. Januar 2022 E. 7.6, D-4730/2021 vom 3. November 2021 E. 8.3.1 oder F-3952/2021 vom 16. September 2021 E. 5.3). Es liegen keine Hinweise vor, dass in casu dieser Dublin-Mitgliedstaat dem Beschwerdeführer im Falle der Überstellung eine adäquate medizinische Behandlung - inkl. die im vorliegenden Fall als notwendig erachtete psychiatrische Behandlung - verweigern würde. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die Vorinstanz war daher auch nicht verpflichtet, vorgängig bei den rumänischen Behörden entsprechende individuelle Garantien einzuholen. Die Vorinstanz ist hingegen gehalten, die rumänischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers über dessen Gesundheitszustand und allfällige notwendige Behandlungen zu informieren (vgl. Art. 31 und 32 Dublin-III-VO).

E. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, auch keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind. Rumänien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

E. 8 Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung.

E. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der am 30. Juni 2023 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtlos zu bezeichnen waren. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3673/2023 Urteil vom 10. Juli 2023 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Michèle Angst, Rechtsschutz für Asylsuchende (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 16. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. April 2023 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 27. März 2023 in Rumänien um Asyl ersucht hatte. C. Gestützt darauf ersuchte das SEM die rumänischen Behörden am 19. April 2023 um die Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 25. April 2023 gab der Beschwerdeführer an, er sei in Rumänien nach dem Grenzübertritt aufgegriffen worden und man habe ihm die Fingerabdrücke abgenommen. Es hätten sich zahlreiche Asylsuchende dort aufgehalten, vier habe man mitgenommen und geschlagen. Er sei einen Tag lang in einem Raum festgehalten und dort von einem Beamten mit einem Stock und mit Stiefeln misshandelt und an der Nase verletzt worden. Die Schläge seien absichtlich auf die bereits vorbestehenden Verletzungen gerichtet worden. Die beiden anderen Anwesenden hätten nichts dagegen unternommen und hätten lediglich gelächelt. Er habe die an ihn gerichtete Fragen kaum verstanden. Er sein deswegen bei der Befragung mit einem schwarzen Stock geschlagen worden. Auch seien ihm seine Ersatzkleider weggenommen worden. Er habe die englischsprechenden Leute nicht verstanden, die Beamten hätten ihm mittels automatischer Übersetzung ins Tamilische einige Fragen gestellt. Man habe ihn dann in einen anderen Raum gebracht, von wo er am nächsten Morgen abgeholt und in ein Asylzentrum transferiert worden sei, wo enge Verhältnisse geherrscht hätten. Er habe im Asylzentrum während zwei Tagen kein Essen erhalten und die von ihm verlangten Medikamente seien ihm nicht ausgehändigt worden. Nach einem vierundzwanzigstündigen Aufenthalt im Camp sei er mit einem Schlepper in die Schweiz weitergereist. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Rumänien könnte sich diese Misshandlungen wiederholen oder gar verschlimmern. Im Weiteren lebe seine Schwester B._______ (N [...]) in der Schweiz. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern. Er reichte Fotografien von seinen Wunden und Narben ein und gab an, er leide wegen der Misshandlungen in Sri Lanka an Schlaflosigkeit und Angstzuständen. Gleichentags wurde beim SEM ein ärztlicher Kurzbericht des C._______ vom 21. April 2023 eingereicht. E. Am 3. Mai 2023 hiessen die rumänischen Behörden das Übernahmeersuchen des SEM vom 19. April 2023 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. F. Mit Schreiben vom 5. Mai 2023 an das SEM teilte der Seelsorger des Bundesasylzentrums Zürich mit, dass der Beschwerdeführer ihm von schwerer Folter in Sri Lanka und den Misshandlungen in Rumänien erzählt habe und er einen schwer traumatisierten Eindruck auf ihn mache. G. Am 26. Mai 2023 ging beim SEM ein Kurzbericht des C._______ vom 28. April 2023 ein. Gleichentags reichte die Rechtsvertretung einen weiteren ärztlichen Bericht vom 25. Mai 2023 ein. H. Mit Eingabe vom 30. Mai 2023 reichte die Rechtsvertretung einen ärztlichen Kurzbericht vom 13. Mai 2023 ein. I. Am 13. Juni 2023 gingen beim SEM zwei weitere ärztliche Kurzberichte des C._______ vom 7. Juni 2023 ein. J. Mit Entscheid vom 16. Juni 2023 (Eröffnung am 21. Juni 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. K. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 28. Juni 2023 Beschwerde. Es wurde die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und das Eintreten auf das Asylgesuch, eventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, subeventualiter zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der rumänischen Behörden betreffend die medizinische Versorgung und adäquater Unterbringung beantragt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Rechtsvertretung um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (wobei die Vollzugsbehörden im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme unverzüglich anzuweisen seien, von einer Wegweisung des Beschwerdeführers nach Rumänien abzusehen) und um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten inklusive des Kostenvorschusses. L. Am 30. Juni 2023 setzte der zuständige Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vor-instanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG) ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Ges Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Zur Begründung führt das SEM im angefochtenen Entscheid aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank weise nach, dass der Beschwerdeführer am 27. März 2023 in Rumänien um Asyl ersucht hatte. Die rumänischen Behörden hätten das Übernahmeersuchen gutgeheissen, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens grundsätzlich bei Rumänien liege. 4.2 Vom Umstand, dass der Beschwerdeführer über eine Schwester in der Schweiz verfüge, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Es bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester in der Schweiz. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Es sei grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu wählen. Die Bestimmung des zuständigen Staates obliege alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten. 4.3 Es sei sodann nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Rumänien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Es lägen zudem keine systemischen Mängel in Rumäniens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Dies werde auch vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung grundsätzlich bestätigt (vgl. z.B. Urteil E-2509/2023 des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Mai 2023). In Bezug auf die Erlebnisse in Sri Lanka sei festzustellen, dass für die Prüfung dieser Vorbringen die rumänischen Behörden zuständig seien. Das vorliegende Dublin-Verfahren habe lediglich das Feststellen des für das Asylverfahren des Beschwerdeführers zuständigen Dublin-Mitgliedstaates zum Ziel. Die Beurteilung der Gründe für das eingereichte Asylgesuch sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Es lägen auch keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch zu prüfen. 4.4 4.4.1 Im Weiteren könne gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Mitgliedstaat ein von einem Drittstaatsangehörigen eingereichtes Asylgesuch prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig sei. Stelle sich die Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung dar, sei die Schweiz verpflichtet, das Asylgesuch zu prüfen. 4.4.2 Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 könne das SEM aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel anwenden. Dabei handle es sich um eine Kann-Bestimmung, weshalb das SEM bei der Anwendung der Souveränitätsklausel über einen Ermessenspielraum verfüge. 4.4.2.1 Hinsichtlich der körperlichen und psychischen Vorbringen des Beschwerdeführers seien Arztberichte des C._______, Stadtärztlicher Dienst Stadt Zürich eingereicht worden. Der Bericht vom 21. April 2023 halte fest, dass der Beschwerdeführer an Schmerzen aufgrund von Wunden am Körper leide. Diesbezüglich seien Schmerz- und Wundheilmittel verschrieben worden. Weiter sei ein Termin bei einem Psychiater aufgrund des Verdachts auf eine posttraumatische Belastungsstörung vereinbart worden. Der ärztliche Bericht vom 28. April 2023 habe die zuvor gestellten Diagnosen bestätigt und die medikamentöse Behandlung sei angepasst worden. Bei der nachfolgenden Konsultation (Bericht vom 13. Mai 2023) seien neben den bereits gestellten Diagnosen ein Vitamin-D-Mangel sowie «sonstige Krankheiten des Harnsystems» festgestellt worden. Am 7. Juni 2023 hätten eine Folgekonsultation sowie psychiatrische Abklärungen stattgefunden. Bei der Folgeuntersuchung seien zusätzlich Nierensteine und trockene Haut aufgetreten. Der psychische Befund habe ergeben, dass der Beschwerdeführer in reduziertem Allgemein- und Ernährungszustand zum Termin erschienen sei. Er habe keine Aufmerksamkeits- und Auffassungsstörungen, keine Konzentrationsstörungen oder Gedächtnisstörungen im Sinne von Flashbacks gezeigt. Es seien jedoch pathologische Ängste im Sinne von generell übersteigerter Ängstlichkeit, erhöhter Wachsamkeit, Schreckhaftigkeit, gesteigertem Gefühl der Bedrohung und Vermeidungsverhalten gegenüber Trauma-bezogenen Triggern sowie in Bezug auf emotionales Erleben festgestellt worden. Das Vorliegen von Zwängen, inhaltlichen Denkstörungen oder Sinnestäuschungen sei nicht beobachtet worden. Der Beschwerdeführer sei affektiv erschöpft, deprimiert, desillusioniert und perspektivlos. Antrieb und Psychomotorik seien intakt. Der Nachtschlaf sei mit regelmässigen Albträumen mit traumatischem Inhalt vermindert. Auch der Appetit sei reduziert. Er habe von intermittierenden lebensüberdrüssigen Gedanken und passiven Sterbewünschen berichtet. Akute Selbst- und / oder Fremdgefährdung habe im Untersuchungszeitpunkt jedoch nicht vorgelegen. Im Weiteren halte der Bericht fest, dass eine ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei einer Fachstelle oder einem Fachtherapeuten für traumaassoziierte psychische Folgestörungen zwar indiziert, jedoch wegen des fehlenden Behandlungsangebots respektive Wartezeiten von bis zu zehn Monaten für einen Therapieplatz aktuell nicht möglich sei. Regelmässige psychiatrische Folge-Konsultationen seien aus Kapazitätsgründen ebenfalls nicht möglich, jedoch bei Bedarf nach Rücksprache mit der Krisenintervention anzusetzen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden sei grundsätzlich festzuhalten, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet sei, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasse, zu gewähren. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Rumänien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Zudem trage das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Rumänien Rechnung, indem es die rumänischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 VO Dublin vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Zwar verkenne das SEM die gesundheitliche Situation sowie die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht. In Würdigung der eingereichten Arztberichte und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nicht davon auszugehen sei, dass das rumänische Asyl- und Aufnahmesystem systemische Mängel aufweise, sei eine Anwendung der Souveränitätsklausel vorliegend nicht angezeigt. 5. 5.1 In der Beschwerde wird unter Einreichung eines weiteren ärztlichen Berichts (D._______ vom [...]) darauf hingewiesen, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein Folteropfer handle. Aufgrund der Erlebnisse in Sri Lanka leide der Beschwerdeführer nicht nur an physischen, sondern auch an psychischen Beschwerden. Gemäss dem D._______ vom (...) liege der Verdacht einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) vor und es sei eine regelmässige psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung grundsätzlich notwendig. Beim Beschwerdeführer handle es sich um eine besonders vulnerable Person handle. Die in Rumänien erlittene Behandlung habe zu einer Traumatisierung des Beschwerdeführers geführt. Eine Rückkehr nach Rumänien berge das Risiko einer Retraumatisierung in sich, zumal er befürchte, von den rumänischen Behörden nach Sri Lanka zurückgebracht zu werden. Es bestehe bei einer allfälligen Rückkehr nach Rumänien die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb ein Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO angezeigt sei. 5.2 Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung davon ausgehe, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gebe, wonach das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Rumänien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VOV aufwiesen, sei zu berücksichtigen, dass Missstände und Mängel im Asylverfahren in Rumänien vorlägen und mit zahlreichen Berichten belegt seien. Seit dem Ausbruch des Kriegs in der Ukraine sei davon auszugehen, dass sich die Probleme verschärft hätten. Es sei auch bekannt, dass es an der Grenze zu Serbien immer wieder zu Misshandlungen und Pushbacks durch die rumänischen Behörden komme. Allgemein sei die Lage für Asylsuchende in den dortigen Asylzentren sehr prekär (Überbelegung, zu wenige Dolmetscher). Das rumänische Asylsystem sehe keine konkreten Mechanismen oder Methoden zur Identifizierung von besonders vulnerablen Personen vor. 5.3 Es bestünden auch Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit der Asylverfahren in Rumänien. Aus der Statistik-Übersicht der Erfolgsquoten im Asylverfahren aus dem Jahr 2022 ergebe sich, dass 74.33% der eingereichten Asylgesuche abgelehnt worden seien, wobei die Ablehnungsquote von Asylsuchenden aus Sri Lanka noch wesentlich höher sei. 5.4 Aus diesen Gründen sei die Schweiz zum Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zwingend verpflichtet. 5.5 Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Entscheid der Vorinstanz bestehe in weiten Teilen aus textbausteinartigen allgemeinen Ausführungen, womit sich das SEM nicht ausreichend mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers, insbesondere bezüglich der Misshandlungen durch die rumänischen Behörden, auseinandergesetzt habe. Auch zur Vulnerabilität des Beschwerdeführers habe sich die Vorinstanz ungenügend geäussert. Aufgrund der Untersuchungs- und Prüfungspflicht sei es Sache der Vorinstanz, zu belegen, dass der Beschwerdeführer in Rumänien die nötige Unterkunft, medizinische und psychologische Betreuung ohne Verzögerung erhalte. Durch das genannte Vorgehen habe die Vorinstanz den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und ihre Begründungspflicht verletzt und ihr Ermessen unterschritten. 5.6 Sollte das Gericht weder dem Haupt- noch dem Eventualbegehren folgen, sei die Vorinstanz anzuweisen, von den rumänischen Behörden eine konkrete, schriftliche Zusicherung einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) wie dem vorliegenden findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 6.3 Nachdem die rumänischen Behörden dem Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 3. Mai 2023 ausdrücklich zugestimmt haben, steht die Zuständigkeit Rumäniens grundsätzlich fest. Sie wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. In diesem Zusammenhang ist mit dem SEM festzuhalten, dass aus dem Umstand, dass sich eine Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz befindet, der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da es sich bei jener um keinen Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt. Zudem wird kein Abhängigkeitsverhältnis zur Schwester dargelegt und ein solches ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. 7. 7.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 7.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.3 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und ihre Begründungspflicht verletzt sowie ihr Ermessen unterschritten. Diese Rügen erweisen sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat sich entgegen der Auffassung in der Beschwerde in der angefochtenen Verfügung hinreichend mit dem rumänischen Asylsystem auseinandergesetzt, dabei auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen und Bezug auf die konkrete Situation und die Vorbringen des Beschwerdeführers genommen. Dabei hat es dargelegt, weshalb auch unter Berücksichtigung der physischen und psychischen Situation des Beschwerdeführers keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt vorliegen. Sie ist damit ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Ob sie bei der Behandlung der Frage des Selbsteintritts, wie in der Beschwerde geltend gemacht, ihr Ermessen unterschritten hat, ist eine Frage des materiellen Rechts. Im Weiteren ist nicht ersichtlich und wird auch in der Beschwerde nicht näher konkretisiert, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt haben soll. Insoweit in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Vorinstanz hätte Abklärungen zu den behaupteten Übergriffen durch die rumänischen Behörden vornehmen müssen, ist vorab festzuhalten, dass es sich hierbei um unbelegt gebliebene Parteibehauptungen handelt. Aus den Schilderungen im Rahmen des Dublin-Gesprächs geht sinngemäss hervor, dass sich einige aufgegriffene Personen anscheinend dem behördlichen Zugriff durch rumänische Beamte zu entziehen versuchten. Die genauen Umstände der angeblichen Übergriffe können indes offengelassen werden. Selbst wenn sich diese Vorkommnisse effektiv zugetragen haben sollten, so handelt es sich hierbei um Verfehlungen einzelner Beamten. Allfälliges Fehlverhalten von Beamten beim Aufgriff von Personen an der Grenze, die, wie der Beschwerdeführer, eigentlich gar nicht um Asyl ersuchen, sondern lediglich transitweise weitereisen wollen, sind nicht mit den geordneten Umständen vergleichbar, wie sie in einem ordentlichen Asylverfahren bei Rückübernahme einer Person im Rahmen eines Dublin-Verfahrens bestehen. In diesem Lichte ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz weitere Abklärungen hätte vornehmen müssen. Der Sachverhalt wurde vollständig festgestellt. 7.4 Es ist nachfolgend zunächst im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob wesentliche Gründe für die Annahme bestehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.4.1 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.4.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Rumänien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-1489/2022 vom 21. April 2022 E. 4.7.2 und E-1507/2022 vom 5. April 2022 E. 5.2 m.w.H.). Für eine Änderung dieser Rechtsprechung besteht - auch unter Berücksichtigung der Einwände des Beschwerdeführers zur Art und Weise, wie er in Rumänien untergebracht gewesen und behandelt worden sein soll - keine Veranlassung. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Situation von Asylsuchenden schwierig sein kann, jedoch gelingt es dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht, darzulegen, dass ihm in Rumänien ein faires Asylverfahren sowie die adäquate Unterstützung und Unterbringung grundsätzlich verweigert worden wären, und dass er sich erfolgslos bemüht hätte, diese gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Weiter ist mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass er sich gemäss eigenen Angaben lediglich während weniger Tagen in den Unterbringungsstrukturen der rumänischen Behörden aufgehalten hat und hiernach irregulär einfach weitergereist ist. Der Umstand, dass er im Rahmen der Befragung von Beamten nicht verstanden und geschlagen worden sei, ist, deren Glaubhaftigkeit vorausgesetzt, zwar bedauerlich. Es stünde ihm jedoch die Möglichkeit offen, in Rumänien gegen die fehlbaren Beamten Strafanzeige zu erstatten und den Rechtsweg zu beschreiten. Ferner ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass die rumänischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben und der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr somit in ein hängiges Asylverfahren und die entsprechenden Asylstrukturen aufgenommen werden wird, wo er alle ihm zustehenden Rechte wahrnehmen kann. Gegebenenfalls hat er sich an die zuständigen rumänischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.4.3 Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Soweit der Beschwerdeführer mit Hinweis auf eine tiefe Anerkennungsquote Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des rumänischen Asylverfahren anbringt, kann mit Hinweis auf die Praxis des Gerichts bezüglich anderer Dublin-Staaten festgehalten werden, dass aufgrund einer tiefen Schutzquote für Asylsuchende alleine nicht ableiten werden kann, das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt (vgl. beispielhaft: Urteile des BVGer D-4889/2022 vom 30. Januar 2023, E. 9.1 , D-70/2023 vom 12. Januar 2023, E. 7.2, D-5862/2022 vom 22. Dezember 2022, E. 6.4.3). Betroffene Personen können überdies gegen einen negativen Asylentscheid wirksam Rechtsmittel einlegen. 7.4.4 Unter diesem Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Daran vermag auch die aktuelle, durch den Krieg in der Ukraine bedingte Situation nichts zu ändern. Gestützt auf die Angaben der Zahlen des UNHCR und gemäss der offiziellen Informationsplattform der rumänischen Behörden ergibt sich, dass die Asylzentren von den zahlreich aus der Ukraine geflüchteten Personen kaum betroffen sind, zumal die lediglich um vorübergehenden Schutz ersuchenden Ukrainerinnen und Ukrainer grundsätzlich anderweitig untergebracht werden. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich die Situation in Rumänien in letzter Zeit auch nicht verschärft. Gemäss den Zahlen des UNHCR bewegen sich die Anzahl Einreisen von ukrainischen Geflüchteten nach Rumänien sowie die Anzahl Ausreisen von ukrainischen Geflüchteten aus Rumänien bereits seit längerer Zeit auf einem ähnlich hohen Niveau. Aktuell kann somit kein massenhafter Zustrom von ukrainischen Geflüchteten nach Rumänien festgestellt werden. Nachdem mehrere Anrainerstaaten, darunter Rumänien, den Dublin-Mitgliedstaaten zu Beginn der Fluchtbewegungen aus der Ukraine kommuniziert hatten, aufgrund des Krieges in der Ukraine bis auf Weiteres keine Transfers im Rahmen des Dubliner-Assoziierungsabkommens (DAA) entgegen zu nehmen, teilten die rumänischen Behörden den Dublin-Mitgliedstaaten am 2. Juni 2022 denn auch mit, dass Überstellungen im Rahmen des DAA wieder möglich seien (vgl. beispielhaft: Urteil des BVGer F-2989/2022 vom 27. Juli 2022, E.6.3.). 7.5 Der Beschwerdeführer vertritt letztlich die Auffassung, dass aus medizinischen Gründen die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO angezeigt gewesen wäre. 7.5.1 Der gesundheitliche Zustand einer asylsuchenden Person kann der Dublin-Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat entgegenstehen, wenn diese eine Verletzung von Art. 3 EMRK zur Folge hätte. Das ist jedoch nur ganz ausnahmsweise der Fall. Von einer Verletzung geht die Rechtsprechung etwa dann aus, wenn sich die asylsuchende Person in einem fortgeschrittenen und terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (Vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft schwerkranke Personen, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10 §§ 180-193 m.w.H.). 7.5.2 Eine solche Situation liegt in casu nicht vor. In den im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens und auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten wird unter anderem festgehalten, dass ein Verdacht auf das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) bestehe und grundsätzlich die Notwendigkeit einer regelmässigen psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zu bejahen sei. Zwar sind mit dem SEM die gesundheitliche Situation sowie die psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers nicht zu verkennen. Indessen geht das Bundesveraltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-1507/2022 vom 5. April 2022 E. 6.4.3, F-130/2022 vom 17. Januar 2022 E. 7.6, D-4730/2021 vom 3. November 2021 E. 8.3.1 oder F-3952/2021 vom 16. September 2021 E. 5.3). Es liegen keine Hinweise vor, dass in casu dieser Dublin-Mitgliedstaat dem Beschwerdeführer im Falle der Überstellung eine adäquate medizinische Behandlung - inkl. die im vorliegenden Fall als notwendig erachtete psychiatrische Behandlung - verweigern würde. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die Vorinstanz war daher auch nicht verpflichtet, vorgängig bei den rumänischen Behörden entsprechende individuelle Garantien einzuholen. Die Vorinstanz ist hingegen gehalten, die rumänischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers über dessen Gesundheitszustand und allfällige notwendige Behandlungen zu informieren (vgl. Art. 31 und 32 Dublin-III-VO). 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, zumal keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, und, soweit die Vorinstanz über Ermessen verfügt, auch keine rechtlichen Fehler bei der Ermessensbetätigung ersichtlich sind. Rumänien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

8. Die Vorinstanz ist angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat seine Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keine Veranlassung. 9. 9.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der am 30. Juni 2023 angeordnete provisorische Vollzugsstopp fällt dahin. 9.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren des Beschwerdeführers als aussichtlos zu bezeichnen waren. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Daniel Merkli Versand: