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D-4264/2023

D-4264/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-08-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragte subeventualiter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und deren Rückweisung zwecks rechts-genüglicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung (vgl. Rechtsbe-gehren 4) und rügte damit die Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind zuerst zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer monierte, die Vorinstanz habe die durch die rumänischen Behörden bestätigte Tatsache, dass er dort bereits einen negativen, letztinstanzlichen sowie rechtskräftigen Entscheid erhalten habe, gänzlich unberücksichtigt gelassen; obwohl er aus Mogadischu stamme und im schweizerischen Asylverfahren wahrscheinlich nicht weggewiesen würde (D-3902/2022 vom 12. September 2022, D-4614/2022 vom 23. November 2022), habe das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz in einem ähnlich gelagerten Fall angewiesen, Informationen zum Asylverfahren bei den rumänischen Behörden einzuholen.

E. 4.5 Die Rügen der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung und der mangelnden Begründung erweisen sich als nicht stichhaltig. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der rumänischen Behörden einen letztinstanzlich abgewiesenen Asylentscheid erhalten hat (vgl. SEM-Akte A30/1). Hingegen handelt es sich in den zitierten Urteilen um einen anders gestalteten Sachverhalt. Der Beschwerdeführer stammt im vorliegenden Fall nicht aus Zentralsomalia, sondern aus Mogadischu, wo sich die allgemein Gefährdungslage und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anders präsentiert (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.5.6). Die Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, Informationen zum Asylverfahren bei den rumänischen Behörden einholen zu müssen. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Der Subeventualantrag, die Verfügung sei zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist somit abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).

E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständig-keitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.).

E. 5.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.1.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid bezüglich des Alters des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, dass er seiner ihm obliegenden Beweislast betreffend seine Minderjährigkeit ungenügend nachgekommen sei und sein angegbenes Geburtsdatum vom (...) 2006 nicht habe belegen und überzeugend ausführen können. So habe er auf den Vorhalt während der EB UMA, weshalb er in Rumänien mit dem Geburtsdatum vom (...) 2000 registriert worden sei, lediglich angeben können, einmal mit den Behörden in Kontakt gewesen zu sein und sein Cousin, welcher ebenfalls mit ihm in Rumänien gewesen sei, habe den dortigen Behörden dieses Geburtsdatum angegeben, so dass er nicht wisse, welches Datum aufgeschrieben worden sei. Auf die Frage, weshalb die deutschen Behörden ihn ebenfalls mit demselben Datum registriert hätten, habe er geantwortet, dass dies dasselbe Datum sei, mit welchem man ihn in Rumänien registriert habe. Seinen Ausführungen in der Stellungnahme, dass die rumänischen Behörden sein Geburtsdatum falsch registriert hätten und er mangels genügender Schulbildung diesen Falscheintrag nicht habe bestreiten können, könne nicht gefolgt werden. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass die Daten der Altersbestimmung auf forensischen Methoden beruhten sowie wissenschaftlich fundiert und vom Bundes-verwaltungsgericht anerkannt seien. Vorliegend würde das erstellte Altersgutachten, welches ihm ein Mindestalter von neunzehn Jahren attestiere, die bereits während der EB UMA geäusserten Zweifel an seinem Alter bestätigen. Zudem habe er keine rechtsgenüglichen Identitäts-dokumente eingereicht. Die Kopie seiner Geburtsurkunde weise eine geringe Beweiskraft auf.

E. 6.1.2 Nachdem die rumänischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt hätten, seien diese für sein Asylverfahren zuständig. Bezüglich seinem Vorbringen, er wolle in die Schweiz zu seinen Verwandten ziehen, sei festzuhalten, dass die Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates nach festgelegten Kriterien gestützt auf die Dublin-III-VO erfolge und es Asylsuchenden nicht freistehe, ihren für ihr Asylgesuch zuständigen Dublin-Staat selber auszusuchen. Auch das in Rumänien abgelehnte Asylgesuch entbinde die rumänischen Behörden nicht von ihrer Zuständigkeit. Bezüglich seinen in der Schweiz lebenden Onkel und Tanten sei festzustellen, dass diese nicht unter den in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO definierten Begriff von Familienangehörigen fallen würden, weshalb diese Bestimmung vorliegend nicht anwendbar sei. Es gebe auch keine Hinweise dafür, dass die rumänischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen und ihm keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen Schwachstellen aufweisen würden, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) bergen würden oder er in eine existenzielle Notlage geraten würde. Schliesslich spreche sein Gesundheitszustand nicht gegen eine Wegweisung; in der EB UMA habe er angegeben, gesund zu sein. Es würden keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen.

E. 6.2.1 Der Beschwerdeführer führte aus, dass die Vorinstanz in Bezug auf sein Alter verschiedene Elemente des erstellten Altergutachtens unberücksichtigt gelassen habe. Sie habe den Fakt, dass er über kein (...) verfüge, welches für das Erreichen der Volljährigkeit typisch sei, ebenso ausser Acht gelassen, wie die Tatsache, dass die Zähne #18 und #28 nicht hätten beigezogen werden können, womit das Gutachten unvollständig erstellt worden sei. Zudem habe die Vorinstanz weder beachtet, dass die statistischen Vergleichswerte der Zahnanalyse für die somalische Bevölkerung limiitiert vorhanden seien noch, dass die Auswertung der untersuchten Zähne ein Mindestalter von 17,38 Jahren ergeben habe. Diesen Werten müsse grösseres Gewicht als den Ergebnissen beigemessen werden, welche sich auf andere Populationen stützten. Ferner sei bei der Handknochenanalyse gemäss Tissè et al. ein Mindestalter von 16,1 Jahren notiert worden, welches von der Vorinstanz jedoch nicht in der Gesamtanalyse berücksichtigt worden sei. Insgesamt deute das Ergebnis des Altergutachtens auf seine Minderjährigkeit hin. Unter Berücksichtigung seiner schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben während der EB UMA sowie dem Umstand, dass eine Begleitperson und nicht er selber in Rumänien sein Geburtsdatum auf einem Formular ausgefüllt habe, sei von der Minderjährigkeit auszugehen. Angesichts von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sei der Grundsatz «in dubio pro minore» anzuwenden.

E. 6.2.2 Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass Art. 3 EMRK verletzt sei. Gemäss Informationen sei sein Asylgesuch in Rumänien bereits abgelehnt worden und es drohe nachweislich eine Verletzung des Non-Refoulements-Prinzips, sollte er nach Rumänien zurückkehren müssen, zumal eine Wegweisung in der Schweiz wahrscheinlich als unzumutbar erachtet würde. Zudem gebe es verschiedene Berichte, wonach es in Rumänien zu massiven Problemen bei Übersetzungen komme, wobei insbesondere Mängel von somalischen Dolmetschenden festgestellt worden seien. Dieser Umstand werfe auch Zweifel an der Rechtmässigkeit der Verfahren auf. Sodann würden Personen, die in Rumänien einen Folgeasylantrag stellen würden oder länger als während 72 Stunden nicht am ihnen zugewiesenen Aufenthaltsort erreichbar seien - was vorliegend der Fall sei - keine materielle Unterstützung erhalten. Ausserdem sei das rumänische Asylsystem infolge der Coronapandemie und der zahlreichen Flüchtligne aus der Ukraine massiv überlastet. Hinzu würden die prekären Arbeitsbedingungen und die hohe Arbeitslosenrate im Land kommen.

E. 7.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

E. 7.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.).

E. 7.3 Gemäss Rechtsprechung sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive die Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1f.).

E. 7.4 Laut Gutachten vom 28. April 2023 liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers bei 19 Jahren, einem Durchschnittsalter zwischen 20 und 24 Jahren und es könne ausgeschlossen werden, dass er minderjährig sei. Das Gutachten stützt sich auf eine körperliche Untersuchung, eine radiologische zahnärztliche Untersuchung sowie eine radiologische Altersschätzung der linken Hand und den Schlüsselbein-Brustbein-Gelenken. Weiter wurde im Gutachten der Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerde-führer nicht derselben Population angehört, wie die Resultate der Testpersonen der beigezogenen Studien (vgl. SEM-Akte A21/12). Die radiologische Altersschätzung des linken Handskeletts ergab beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19,0 Jahren beziehungsweise von 16,1 Jahren. Gemäss Rechtsprechung ist für die Feststellung der Minder- respektive der Volljährigkeit der begutachteten Person die Handknochenanalyse jedoch nicht verwertbar. Dies gilt auch für die medizinische Untersuchung. Somit ist der vom Beschwerdeführer monierte, nicht berücksichtigte fehlende (...) nicht massgeblich. Die zahnärztliche Untersuchung der untersuchten Zähne #38 und #48 ergab je nach Studie ein Alter von 21,4 mit einer möglichen Abweichung von 2,34 Jahren, ein Durchschnittsalter von 22,9 mit einer möglichen Abweichung von 2,4 respektive 2,3 Jahren, ein durchschnittliches Alter von 23,7 mit einer möglichen Abweichung von 2,7 Jahren respektive einem Durchschnittsalter von 23,5 mit möglicher Abweichung von 2.8 Jahren und einem Stadium 10. Da lediglich limitierte Auswertungen von somalischen Personen vorliegen würden, seien neben den gängigen Auswertungen der europäischen Population auch spezifische Auswertungen der schwarzafrikanischen Population (unter Ausschluss der Zähne #38 und #48) beigezogen worden. Diese hätten ein Mindestalter von 17,38 Jahren ergeben. Unter Berücksichtigung aller Evaluationen sei beim Beschwerdeführer von einem Durchschnittsalter von 21,4 Jahren auszugehen. Die Schlüsselbeinanalyse zeige ein Ossifikationsstadium 3c an, welches einem Mindestalter von 19,0 Jahren entspreche. Die Brustbein-Schlüsselbeingelenke-Analyse des vorliegenden Gutachtens attestiert dem Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren. Gemäss Rechtsprechung ist ein solches Ergebnis als starkes Indiz für die Volljährigkeit zu werten.

E. 7.5 Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner somalischen Geburtsurkunde ein, um seine Minderjährigkeit zu belegen. Zwar stimmen die Angaben seines Geburtsdatums mit denjenigen auf der Geburtsurkunde überein. Diese Tatsache allein vermag jedoch seine vorgebrachte Minderjährigkeit nicht zu belegen und die Auswertungen des Altersgutachtens umzustossen. Bei der eingereichten Geburtsurkunde handelt es sich um kein Identitätsdokument und diese liegt lediglich in Kopie vor. Kopien verfügen grundsätzlich über einen geringen Beweiswert, da sie nicht auf Sicherheitsmerkmale respektive allfällige Fälschungsmerkmale überprüft werden können. Obwohl er anlässlich der EB UMA keine widersprüchlichen Angaben machte, überzeugen seine insgesamt vage und ausweichend ausgefallenen Antworten hinsichtlich seines Alters nicht. Ferner spricht auch die Tatsache, dass er im Asylverfahren in Rumänien mit dem Geburtsdatum (...) 2000 und in Deutschland mit verschiedenen Geburtsdaten ([...] 2005, [...] 2006, [...] 2000, [...] 2000) registriert wurde, gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit. Seiner Erklärung, dass seiner persönlichen Entwicklung und mangelhaften Schulbildung Rechnung zu tragen sei und ausserdem seine Begleitperson für ihn die Formulare ausgefüllt habe, kann nicht gehört werden. Einerseits gab er an, über Schulbildung zu verfügen und sein Geburtsdatum seit seinem zehnten Lebensjahr zu kennen (vgl. SEM-Akte A14/9, F1.06, F1.17.04). Anderseits äusserste er sich widersprüchlich zum Vorhalt, weshalb er in Rumänien und in Deutschland mit dem Geburtsdatum (...) 2000 erfasst worden war. Zuerst führte er aus, dasselbe Geburtsdatum wie im schweizerischen Asylverfahren angegeben zu haben, wobei sein Cousin die entsprechenden Formulare ausgefüllt habe und er nicht wisse, was dieser geschrieben habe, um danach zu erklären, dass er ein Blatt mit dem Geburtsdatum gehabt und dieses Datum bei den deutschen Behörden angegeben habe (vgl. SEM-Akte A14/9, F2.06).

E. 7.6 Nach dem Gesagten ist im Sinne einer Gesamtwürdigung aller Indizien davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragsstellung in der Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits volljährig war.

E. 8.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank vom 9. März 2023 ergab, dass er am 17. Mai 2022 in Rumänien und am 9. November 2022 in Deutschland um Asyl ersucht hat (vgl. SEM-Akte A7/1). Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b respektive Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 4. Mai 2023 die rumänischen und die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akte A23/5; A26/5). Die rumänischen Behörden stimmten am 15. Mai 2023 dem Übernahmeersuchen explizit zu (vgl. SEM-Akte A30/1).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer erklärte, dass ihm in Rumänien zwar seine Fingerabdrücke genommen worden seien, er aber weder dort noch in Deutschland um Asyl ersucht habe. Sein Zielland sei die Schweiz gewesen, wo er verschiedene Verwandte habe (vgl. SEM-Akte A14/9, F8.01). Hierzu ist festzustellen, dass die Dublin-III-VO asylsuchenden Personen kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auswählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8.3 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.

E. 9.1 Im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 9.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-1489/2022 vom 21. April 2022 E. 4.7.2 und E-1507/2022 vom 5. April 2022 E. 5.2 m.w.H.). Den Akten ist auch nichts Gegenteiliges zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer in der EB UMA ausführte, lediglich einmal in Kontakt mit den rumänischen Behörden gestanden zu haben (vgl. SEM-Akte A14/9, F2.06).

E. 9.3 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben.

E. 9.4 Den Akten sind insbesondere keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die rumänischen Behörden würden den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die aktuelle, durch den Krieg in der Ukraine bedingte Situation vermag nichts daran zu ändern (vgl. hierzu Urteile des BVGer F-2989/2022 vom 27. Juli 2022, E.6.3 und E-3673/2023 vom 10. Juli 2023 E. 7.4.4).

E. 9.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt und es besteht auch keine Verpflichtung zur Anwendung des Selbsteintrittsrechts (vgl. zu den Anforderungen etwa BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 10.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 10.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 10.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Rumänien somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO bleibt.

E. 11 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.

E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren bezüglich des Nichteintretensentscheids auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird und der mit superprovisorischer Massnahme vom 7. August 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt.

E. 13.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.

E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4264/2023 Urteil vom 17. August 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), alias A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 26. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) reiste am 6. März 2023 in die Schweiz ein und stellte am darauffolgenden Tag ein Asylgesuch. Dabei machte er geltend, am (...) 2006 geboren und somit minderjährig zu sein. B. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers in der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 9. März 2023 ergab, dass er am 17. Mai 2022 in Rumänien und am 9. November 2022 in Deutschland um Asyl ersucht hat. C. Mit Vollmacht vom 13. März 2023 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region D._______ ihr Mandat an. D. D.a Am 24. März 2023 fand die Erstbefragung für minderjährige unbegleitete Asylsuchende (EB UMA) statt. D.b Darin führte der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass er aus Mogadischu stamme, von seinem neunten bis zu seinem dreizehnten Lebensjahr die Koranschule besucht habe und danach von 2018 bis kurz vor der Ausreise im Januar 2022 respektive im Alter von fünfzehn Jahren zur Schule gegangen sei. Er habe die Schule abbrechen müssen, weil sein Vater umgebracht worden sei. D.c Zur allfälligen Zuständigkeit Rumäniens für sein Asylgesuch führte der Beschwerdeführer aus, er wisse kaum etwas über diesen Staat, da er sich dort lediglich während kurzer Zeit aufgehalten habe. Ausserdem habe er in der Schweiz Verwandte und beabsichtige, zu ihnen zu ziehen. Dasselbe gelte bezüglich einer allfälligen Zuständigkeit Deutschlands. In beiden Staaten habe er angegeben, im Jahr 2000 geboren worden zu sein. Zum medizinischen Sachverhalt gab er an, dass es ihm gut gehe. E. Mit Eingabe vom 27. März 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Geburtsurkunde sowie Kopien schweizerischer Aufenthaltsbewilligungen von drei seiner Verwandten zu den Akten. F. Am 28. April 2023 kam das E._______ in F._______ - basierend auf den am 13. April 2023 erstellten medizinischen Untersuchungen - in seinem Bericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ein Mindestalter von neunzehn Jahren aufweise, sein Durchschnittsalter zwischen zwanzig und vierundzwanzig Jahren liege und er demnach nicht wie von ihm angegeben, (...) Jahre, (...) Monate und (...) Tage alt sein könne. G. G.a Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der die Verordnung (EU) Nr. 604/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte das SEM die rumänischen Behörden am 4. Mai 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers. Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die deutschen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO um Rückübernahme des Beschwerdeführers. G.b Am 8. Mai 2023 lehnten die deutschen Behörden das Ersuchen mit der Begründung ab, dass die rumänischen Behörden zuständig seien und der Rückübernahme des Beschwerdeführers am 21. November 2022 zugestimmt hätten. Weiter teilten sie dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer in Deutschland mit verschiedenen Geburtsdaten registriert sei. G.c Am 15. Mai 2023 hiessen die rumänischen Behörden das Rückübernahmeersuchen basierend auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut und teilten dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer in Rumänien unter dem Namen B._______ und dem Geburtsdatum (...) 2000 registriert sei. Er habe am 17. Mai 2022 ein Asylgesuch gestellt, welches am 17. Juni 2022 abgelehnt und die dagegen erhobene Beschwerde mit dem endgültigen Entscheid vom 13. Juli 2022 abgewiesen worden sei. H. H.a Am 22. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu der vom SEM beabsichtigten Altersanpassung gewährt. H.b Mit Eingabe vom 26. Mai 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den Ergebnissen der Altersanalyse und hielt an seinem Geburtsdatum vom (...) 2006 fest. H.c Am 30. Mai 2023 wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) angepasst. I. Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 (eröffnet am 27. Juli 2023) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er unter Zwang dorthin zurückgeführt werden könne. Der Kanton G._______ wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und es wurde festgestellt, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. J. Mit Eingabe vom 4. August 2023 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM vom 26. Juli 2023 sei aufzuheben, er sei im Asylverfahren als minderjährige Person zu erfassen und die Sache sei zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, um sein Asylgesuch im Rahmen des nationalen Asylverfahrens zu prüfen. Eventualiter sei im Fall der Nichtanerkennung seiner Minderjährigkeit die Zuständigkeit der Schweiz festzustellen und das Asylgesuch materiell zu prüfen. Subeventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung und vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne vorsorglicher Massnahmen die Vollzugsbehörden superprovisorisch anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugsmassnahmen abzusehen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlicher Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit superprovisorischer Massnahme vom 7. August 2023 wurde der Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien gestützt auf Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) per sofort einstweilen ausgesetzt. Gleichentags lagen dem Gericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 1 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragte subeventualiter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und deren Rückweisung zwecks rechts-genüglicher Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung (vgl. Rechtsbe-gehren 4) und rügte damit die Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht. Diese formellen Rügen sind zuerst zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unvollständig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.4 Der Beschwerdeführer monierte, die Vorinstanz habe die durch die rumänischen Behörden bestätigte Tatsache, dass er dort bereits einen negativen, letztinstanzlichen sowie rechtskräftigen Entscheid erhalten habe, gänzlich unberücksichtigt gelassen; obwohl er aus Mogadischu stamme und im schweizerischen Asylverfahren wahrscheinlich nicht weggewiesen würde (D-3902/2022 vom 12. September 2022, D-4614/2022 vom 23. November 2022), habe das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz in einem ähnlich gelagerten Fall angewiesen, Informationen zum Asylverfahren bei den rumänischen Behörden einzuholen. 4.5 Die Rügen der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung und der mangelnden Begründung erweisen sich als nicht stichhaltig. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der rumänischen Behörden einen letztinstanzlich abgewiesenen Asylentscheid erhalten hat (vgl. SEM-Akte A30/1). Hingegen handelt es sich in den zitierten Urteilen um einen anders gestalteten Sachverhalt. Der Beschwerdeführer stammt im vorliegenden Fall nicht aus Zentralsomalia, sondern aus Mogadischu, wo sich die allgemein Gefährdungslage und die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anders präsentiert (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.5.6). Die Vorinstanz war deshalb nicht gehalten, Informationen zum Asylverfahren bei den rumänischen Behörden einholen zu müssen. Die formellen Rügen erweisen sich als unbegründet. Der Subeventualantrag, die Verfügung sei zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist somit abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Im Falle einer unbegleiteten minderjährigen Person ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) ist gemäss Art. 8 Abs. 2 Dublin-III-VO der Staat zuständig, in welchem jene einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige sind vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, Das europäische Asylzuständig-keitssystem, 2014, K15 f. zu Art. 8 Dublin-III-VO, m.w.H.). 5.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 6.1.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid bezüglich des Alters des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit, dass er seiner ihm obliegenden Beweislast betreffend seine Minderjährigkeit ungenügend nachgekommen sei und sein angegbenes Geburtsdatum vom (...) 2006 nicht habe belegen und überzeugend ausführen können. So habe er auf den Vorhalt während der EB UMA, weshalb er in Rumänien mit dem Geburtsdatum vom (...) 2000 registriert worden sei, lediglich angeben können, einmal mit den Behörden in Kontakt gewesen zu sein und sein Cousin, welcher ebenfalls mit ihm in Rumänien gewesen sei, habe den dortigen Behörden dieses Geburtsdatum angegeben, so dass er nicht wisse, welches Datum aufgeschrieben worden sei. Auf die Frage, weshalb die deutschen Behörden ihn ebenfalls mit demselben Datum registriert hätten, habe er geantwortet, dass dies dasselbe Datum sei, mit welchem man ihn in Rumänien registriert habe. Seinen Ausführungen in der Stellungnahme, dass die rumänischen Behörden sein Geburtsdatum falsch registriert hätten und er mangels genügender Schulbildung diesen Falscheintrag nicht habe bestreiten können, könne nicht gefolgt werden. Weiter führte die Vorinstanz aus, dass die Daten der Altersbestimmung auf forensischen Methoden beruhten sowie wissenschaftlich fundiert und vom Bundes-verwaltungsgericht anerkannt seien. Vorliegend würde das erstellte Altersgutachten, welches ihm ein Mindestalter von neunzehn Jahren attestiere, die bereits während der EB UMA geäusserten Zweifel an seinem Alter bestätigen. Zudem habe er keine rechtsgenüglichen Identitäts-dokumente eingereicht. Die Kopie seiner Geburtsurkunde weise eine geringe Beweiskraft auf. 6.1.2 Nachdem die rumänischen Behörden seiner Rückübernahme zugestimmt hätten, seien diese für sein Asylverfahren zuständig. Bezüglich seinem Vorbringen, er wolle in die Schweiz zu seinen Verwandten ziehen, sei festzuhalten, dass die Bestimmung des zuständigen Dublin-Staates nach festgelegten Kriterien gestützt auf die Dublin-III-VO erfolge und es Asylsuchenden nicht freistehe, ihren für ihr Asylgesuch zuständigen Dublin-Staat selber auszusuchen. Auch das in Rumänien abgelehnte Asylgesuch entbinde die rumänischen Behörden nicht von ihrer Zuständigkeit. Bezüglich seinen in der Schweiz lebenden Onkel und Tanten sei festzustellen, dass diese nicht unter den in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO definierten Begriff von Familienangehörigen fallen würden, weshalb diese Bestimmung vorliegend nicht anwendbar sei. Es gebe auch keine Hinweise dafür, dass die rumänischen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen und ihm keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würden. Es sei nicht davon auszugehen, dass das dortige Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen Schwachstellen aufweisen würden, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO oder Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) bergen würden oder er in eine existenzielle Notlage geraten würde. Schliesslich spreche sein Gesundheitszustand nicht gegen eine Wegweisung; in der EB UMA habe er angegeben, gesund zu sein. Es würden keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen. 6.2 6.2.1 Der Beschwerdeführer führte aus, dass die Vorinstanz in Bezug auf sein Alter verschiedene Elemente des erstellten Altergutachtens unberücksichtigt gelassen habe. Sie habe den Fakt, dass er über kein (...) verfüge, welches für das Erreichen der Volljährigkeit typisch sei, ebenso ausser Acht gelassen, wie die Tatsache, dass die Zähne #18 und #28 nicht hätten beigezogen werden können, womit das Gutachten unvollständig erstellt worden sei. Zudem habe die Vorinstanz weder beachtet, dass die statistischen Vergleichswerte der Zahnanalyse für die somalische Bevölkerung limiitiert vorhanden seien noch, dass die Auswertung der untersuchten Zähne ein Mindestalter von 17,38 Jahren ergeben habe. Diesen Werten müsse grösseres Gewicht als den Ergebnissen beigemessen werden, welche sich auf andere Populationen stützten. Ferner sei bei der Handknochenanalyse gemäss Tissè et al. ein Mindestalter von 16,1 Jahren notiert worden, welches von der Vorinstanz jedoch nicht in der Gesamtanalyse berücksichtigt worden sei. Insgesamt deute das Ergebnis des Altergutachtens auf seine Minderjährigkeit hin. Unter Berücksichtigung seiner schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben während der EB UMA sowie dem Umstand, dass eine Begleitperson und nicht er selber in Rumänien sein Geburtsdatum auf einem Formular ausgefüllt habe, sei von der Minderjährigkeit auszugehen. Angesichts von Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sei der Grundsatz «in dubio pro minore» anzuwenden. 6.2.2 Des Weiteren führte der Beschwerdeführer aus, dass Art. 3 EMRK verletzt sei. Gemäss Informationen sei sein Asylgesuch in Rumänien bereits abgelehnt worden und es drohe nachweislich eine Verletzung des Non-Refoulements-Prinzips, sollte er nach Rumänien zurückkehren müssen, zumal eine Wegweisung in der Schweiz wahrscheinlich als unzumutbar erachtet würde. Zudem gebe es verschiedene Berichte, wonach es in Rumänien zu massiven Problemen bei Übersetzungen komme, wobei insbesondere Mängel von somalischen Dolmetschenden festgestellt worden seien. Dieser Umstand werfe auch Zweifel an der Rechtmässigkeit der Verfahren auf. Sodann würden Personen, die in Rumänien einen Folgeasylantrag stellen würden oder länger als während 72 Stunden nicht am ihnen zugewiesenen Aufenthaltsort erreichbar seien - was vorliegend der Fall sei - keine materielle Unterstützung erhalten. Ausserdem sei das rumänische Asylsystem infolge der Coronapandemie und der zahlreichen Flüchtligne aus der Ukraine massiv überlastet. Hinzu würden die prekären Arbeitsbedingungen und die hohe Arbeitslosenrate im Land kommen. 7. 7.1 In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint hat. 7.2 Die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt grundsätzlich die asylsuchende Person (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3 und E. 4.2.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen. Wesentlich sind dabei als für echt befundene Identitätspapiere oder eigene Angaben der betroffenen Person (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30). Das Resultat des Altersgutachtens stellt nur ein Element bei der Beurteilung der Frage der Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Minderjährigkeit dar (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 6.1 ff.). 7.3 Gemäss Rechtsprechung sind von den in der Schweiz angewandten Methoden der medizinischen Altersabklärung nur die Schlüsselbein- respektive die Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung (nicht jedoch die Handknochenaltersanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung) zum Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person geeignet. Anhand der medizinischen Altersabklärung lässt sich keine Aussage zur Minder- respektive Volljährigkeit einer Person machen, wenn das Mindestalter bei der zahnärztlichen Untersuchung und der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse unter 18 Jahren liegt (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1f.). 7.4 Laut Gutachten vom 28. April 2023 liegt das Mindestalter des Beschwerdeführers bei 19 Jahren, einem Durchschnittsalter zwischen 20 und 24 Jahren und es könne ausgeschlossen werden, dass er minderjährig sei. Das Gutachten stützt sich auf eine körperliche Untersuchung, eine radiologische zahnärztliche Untersuchung sowie eine radiologische Altersschätzung der linken Hand und den Schlüsselbein-Brustbein-Gelenken. Weiter wurde im Gutachten der Umstand berücksichtigt, dass der Beschwerde-führer nicht derselben Population angehört, wie die Resultate der Testpersonen der beigezogenen Studien (vgl. SEM-Akte A21/12). Die radiologische Altersschätzung des linken Handskeletts ergab beim Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19,0 Jahren beziehungsweise von 16,1 Jahren. Gemäss Rechtsprechung ist für die Feststellung der Minder- respektive der Volljährigkeit der begutachteten Person die Handknochenanalyse jedoch nicht verwertbar. Dies gilt auch für die medizinische Untersuchung. Somit ist der vom Beschwerdeführer monierte, nicht berücksichtigte fehlende (...) nicht massgeblich. Die zahnärztliche Untersuchung der untersuchten Zähne #38 und #48 ergab je nach Studie ein Alter von 21,4 mit einer möglichen Abweichung von 2,34 Jahren, ein Durchschnittsalter von 22,9 mit einer möglichen Abweichung von 2,4 respektive 2,3 Jahren, ein durchschnittliches Alter von 23,7 mit einer möglichen Abweichung von 2,7 Jahren respektive einem Durchschnittsalter von 23,5 mit möglicher Abweichung von 2.8 Jahren und einem Stadium 10. Da lediglich limitierte Auswertungen von somalischen Personen vorliegen würden, seien neben den gängigen Auswertungen der europäischen Population auch spezifische Auswertungen der schwarzafrikanischen Population (unter Ausschluss der Zähne #38 und #48) beigezogen worden. Diese hätten ein Mindestalter von 17,38 Jahren ergeben. Unter Berücksichtigung aller Evaluationen sei beim Beschwerdeführer von einem Durchschnittsalter von 21,4 Jahren auszugehen. Die Schlüsselbeinanalyse zeige ein Ossifikationsstadium 3c an, welches einem Mindestalter von 19,0 Jahren entspreche. Die Brustbein-Schlüsselbeingelenke-Analyse des vorliegenden Gutachtens attestiert dem Beschwerdeführer ein Mindestalter von 19 Jahren. Gemäss Rechtsprechung ist ein solches Ergebnis als starkes Indiz für die Volljährigkeit zu werten. 7.5 Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner somalischen Geburtsurkunde ein, um seine Minderjährigkeit zu belegen. Zwar stimmen die Angaben seines Geburtsdatums mit denjenigen auf der Geburtsurkunde überein. Diese Tatsache allein vermag jedoch seine vorgebrachte Minderjährigkeit nicht zu belegen und die Auswertungen des Altersgutachtens umzustossen. Bei der eingereichten Geburtsurkunde handelt es sich um kein Identitätsdokument und diese liegt lediglich in Kopie vor. Kopien verfügen grundsätzlich über einen geringen Beweiswert, da sie nicht auf Sicherheitsmerkmale respektive allfällige Fälschungsmerkmale überprüft werden können. Obwohl er anlässlich der EB UMA keine widersprüchlichen Angaben machte, überzeugen seine insgesamt vage und ausweichend ausgefallenen Antworten hinsichtlich seines Alters nicht. Ferner spricht auch die Tatsache, dass er im Asylverfahren in Rumänien mit dem Geburtsdatum (...) 2000 und in Deutschland mit verschiedenen Geburtsdaten ([...] 2005, [...] 2006, [...] 2000, [...] 2000) registriert wurde, gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit. Seiner Erklärung, dass seiner persönlichen Entwicklung und mangelhaften Schulbildung Rechnung zu tragen sei und ausserdem seine Begleitperson für ihn die Formulare ausgefüllt habe, kann nicht gehört werden. Einerseits gab er an, über Schulbildung zu verfügen und sein Geburtsdatum seit seinem zehnten Lebensjahr zu kennen (vgl. SEM-Akte A14/9, F1.06, F1.17.04). Anderseits äusserste er sich widersprüchlich zum Vorhalt, weshalb er in Rumänien und in Deutschland mit dem Geburtsdatum (...) 2000 erfasst worden war. Zuerst führte er aus, dasselbe Geburtsdatum wie im schweizerischen Asylverfahren angegeben zu haben, wobei sein Cousin die entsprechenden Formulare ausgefüllt habe und er nicht wisse, was dieser geschrieben habe, um danach zu erklären, dass er ein Blatt mit dem Geburtsdatum gehabt und dieses Datum bei den deutschen Behörden angegeben habe (vgl. SEM-Akte A14/9, F2.06). 7.6 Nach dem Gesagten ist im Sinne einer Gesamtwürdigung aller Indizien davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Antragsstellung in der Schweiz mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bereits volljährig war. 8. 8.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank vom 9. März 2023 ergab, dass er am 17. Mai 2022 in Rumänien und am 9. November 2022 in Deutschland um Asyl ersucht hat (vgl. SEM-Akte A7/1). Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b respektive Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 4. Mai 2023 die rumänischen und die deutschen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akte A23/5; A26/5). Die rumänischen Behörden stimmten am 15. Mai 2023 dem Übernahmeersuchen explizit zu (vgl. SEM-Akte A30/1). 8.2 Der Beschwerdeführer erklärte, dass ihm in Rumänien zwar seine Fingerabdrücke genommen worden seien, er aber weder dort noch in Deutschland um Asyl ersucht habe. Sein Zielland sei die Schweiz gewesen, wo er verschiedene Verwandte habe (vgl. SEM-Akte A14/9, F8.01). Hierzu ist festzustellen, dass die Dublin-III-VO asylsuchenden Personen kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auswählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.3 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 9. 9.1 Im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 9.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-1489/2022 vom 21. April 2022 E. 4.7.2 und E-1507/2022 vom 5. April 2022 E. 5.2 m.w.H.). Den Akten ist auch nichts Gegenteiliges zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer in der EB UMA ausführte, lediglich einmal in Kontakt mit den rumänischen Behörden gestanden zu haben (vgl. SEM-Akte A14/9, F2.06). 9.3 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. 9.4 Den Akten sind insbesondere keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die rumänischen Behörden würden den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die aktuelle, durch den Krieg in der Ukraine bedingte Situation vermag nichts daran zu ändern (vgl. hierzu Urteile des BVGer F-2989/2022 vom 27. Juli 2022, E.6.3 und E-3673/2023 vom 10. Juli 2023 E. 7.4.4). 9.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt und es besteht auch keine Verpflichtung zur Anwendung des Selbsteintrittsrechts (vgl. zu den Anforderungen etwa BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 10. 10.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 10.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 10.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Rumänien somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO bleibt.

11. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Beschwerde ist abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen. 12. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren bezüglich des Nichteintretensentscheids auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird und der mit superprovisorischer Massnahme vom 7. August 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt. 13. 13.1 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl Versand: