Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
E. 2 Die Anträge auf Einräumung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos. Die angeordnete vorsorgliche Massnahme in Form eines Vollzugsstopps fällt dahin.
E. 3 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass durch den Abgleich mit Eurodac zweifelsfrei feststehe, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien als asylsuchende Person registriert worden sei. Überdies hätten die rumänischen Behörden einer Wiederauf-nahme zugestimmt. Eine Zwangsanwendung sei nicht zu erkennen und die Registrierung entgegen dem Willen von Asylsuchenden entspreche auch nicht der Praxis der rumänischen Behörden. Daran ändere nichts, dass die Beschwerdeführerin mit dem Stellen des Asylgesuchs einzig einer Wegweisung nach Syrien habe entgehen wollen. Die Bestimmung des zuständigen Dublinstaates richte sich nach der Dublin-III-VO, wobei Wünsche der asylsuchenden Personen nicht berücksichtigt werden könnten, ebensowenig wie ein allfälliges Beziehungsnetz, mit Ausnahme der Kernfamilie. Das Asyl- und Aufnahmesystem in Rumänien weise keine systemischen Mängel auf und das Land halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein. Insbesondere lägen keine Hinweise dafür vor, dass die dortigen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen und ihr keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würden. Weiter sei das SEM auf das Asylgesuch ihres Bruders nicht eingetreten und habe ihn ebenfalls nach Rumänien weggewiesen. Ihr in der Schweiz lebender Onkel gelte nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und überdies sei kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erkennbar, sodass diese Beziehung nicht zuständigkeitsbegründend sei. Was ihren Ehemann anbelange, so richte sich das Erfordernis der dauerhaften Beziehung gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nach Art. 8 EMRK und die entsprechenden Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Schliesslich lägen keine Gründe zur Anwendung der Souveränitätsklausel vor.
E. 4.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, ihr Ehemann sei in der Schweiz vorläufig aufgenommen, sei erwerbstätig und verfüge über eine bedarfsgerechte Familienwohnung. Hier wollten sie leben und eine Familie gründen, weshalb sie in Rumänien bewusst kein Asylgesuch gestellt habe. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Maktumin sei weder eine standesamtliche Heirat in noch eine legale Ausreise aus Syrien möglich gewesen. Von Rumänien aus könne eine Familienzusammenführung nicht erfolgen und auch eine standesamtliche Eheschliessung sei dort nicht möglich. Eine Wegweisung dorthin hätte das Zusammenbrechen ihrer familiären Einheit und eine Verletzung von Art. 8 EMRK zur Folge. Überdies bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, unter anderem da sie durch die Unterstützung ihres Ehemannes Notsituationen auf ihrer Reise habe bewältigen können. Aufgrund der drohenden Rückführung nach Rumänien und der dadurch bedingten Trennung befinde sie sich in einem schlechten psychischen Zustand. Das SEM hätte aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel anwenden müssen. Überdies habe ihr Ehemann am 18. August 2023 beim SEM um ihre Zuweisung in den Kanton B._______ sowie um Privatunterbringung ersucht.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt, wobei die Ausnahmen des Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO zu beachten sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).
E. 5.4 Ein Abgleich mit Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2023 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hat. Dass sie sich dessen nicht bewusst gewesen sei, als sie ihre Fingerabdrücke gegeben habe, ändert daran nichts. Kommt hinzu, dass ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags um internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das SEM hat zudem zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführerin könne hinsichtlich der grundsätzlichen Zuständigkeit nichts zu ihren Gunsten aus der Beziehung zu ihrem angeblichen Ehemann ableiten. Da sie keine Beziehungen zu Familienangehörigen in der Schweiz hat, über deren Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, kommen die in Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO geregelten Ausnahmen nicht zum Tragen. Die rumänischen Behörden stimmten schliesslich gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO dem Wiederaufnahmeersuchen innert der massgeblichen Frist zu. Damit steht die Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung ihres Asylverfahrens gemäss Art. 25 Dublin-III-VO grundsätzlich fest; dass die Schweiz von Anfang an das Zielland der Beschwerdeführerin gewesen sei, ändert daran nichts (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob Gründe für eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen.
E. 6 Aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ergibt sich, wie das SEM zu Recht festhält, kein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz, zumal es nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien wiesen systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-4264/2023 vom 17. August 2023 E. 9.2 m.w.H.).
E. 7.1 Als weitere mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz moniert die Beschwerdeführerin Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.2.1 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Die Vermutung, Rumänien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es indessen konkrete Indizien, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E. 7.2.2 Anlässlich des Dublingesprächs machte die Beschwerdeführerin geltend, im Falle einer Rücküberstellung nach Rumänien würde sie in ihren Heimatstaat zurückgeschickt. Vorab ist festzustellen, dass aus Umstand, dass die rumänischen Behörden sie nach ihrer illegalen Einreise vor die Wahl gestellt hätten, die Fingerabdrücke abzugeben - und damit mittels Einreichung eines Asylgesuches ihren Aufenthalt zu legalisieren - oder aber in ihren Heimatstaat zurückzukehren den Schluss, sie würde im Fall einer Überstellung nach Rumänien in Verletzung des Refoulement-Verbots in ihren Heimatstaat weggewiesen, offenkundig noch nicht zulässt. Zwar stimmten die rumänischen Behörden ihrer Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Gleichzeitig gaben sie an, ihr Asylgesuch sei am 20. Juli 2023 in einem administrativen Stadium abgewiesen und es sei keine Beschwerde erhoben worden; der Entscheid sei endgültig (vgl. A17). Auch daraus ergibt sich kein Hinweis, dass im Falle der Beschwerdeführerin das Asylverfahren in Rumänien nicht korrekt durchgeführt worden wäre. Es liegt an ihr, nach der Rückkehr nach Rumänien um Weiterführung respektive Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens zu ersuchen. Gemäss dem jüngsten Bericht der Informationsplattform Asylum Information Database (AIDA) zum Asylverfahren in Rumänien von Dezember 2022 bestehe auch für Dublin-Rückkehrer, die angehört worden seien, einen negativen Entscheid im Administrativstadium erhalten und dagegen nicht rekurriert hätten, die Möglichkeit, ein Folgegesuch zu stellen. Bei Rückkehrern, die nicht angehört worden seien, werde das Verfahren fortgeführt (vgl. AIDA, Country Report Romania - Update 2020, 2.7 The Situation of Dublin Returnees, S. 59, «https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf», abgerufen am 6. September 2023). Insgesamt hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass der Entscheid in Rumänien in Verletzung internationaler Verfahrensbestimmungen ergangen sei. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3).
E. 7.2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Rückführung nach Rumänien ziehe eine Verletzung von Art. 8 EMRK nach sich, da sie von ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann getrennt würde. Vorab ist festzuhalten, dass es nicht Zweck eines Asylverfahrens sein kann, in Umgehung der massgeblichen ausländerrechtlichen Bestimmungen ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, daran vermögen die geltend gemachten Schwierigkeiten einer Eheschliessung in einem anderen Staat als der Schweiz nichts zu ändern, ganz abgesehen davon, dass sich ihr Vorbringen, als Maktuma weder Dokumente zu besitzen noch standesamtlich heiraten beziehungsweise die Ehe registrieren lassen zu können, schlecht mit dem Umstand vereinbaren lässt, dass sie über eine syrische Identitätskarte verfügt (vgl. A5; Urteil des BVGer F-5165/2019 vom 26. Februar 2021 E. 4.1). Zweifel an einer ehelichen Beziehung lässt auch ihre Angabe auf dem Personalienblatt, wonach sie ledig sei (vgl. A1), aufkommen. Es kann allerdings darauf verzichtet werden, der Beschwerdeführerin eine Frist für das Beibringen der religiösen Trauungsurkunde anzusetzen. Abgesehen von der Frage nach dem Beweiswert eines solchen Dokumentes liegt offensichtlich keine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung (vgl. BVGE 2021 VI/1 E. 12.2 m.w.H.) vor, die den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnen würde. Nach dem Gesagten besteht auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK kein zwingender Selbsteintrittsgrund.
E. 7.2.4 Zwar wird auf Beschwerdestufe vorgebracht, auch aufgrund des schlechten psychischen Gesundheitszustandes sei auf das Asylgesuch einzutreten und auf eine Wegweisung nach Rumänien zu verzichten. Diese Behauptung hinsichtlich des schlechten Gesundheitszustandes wird von der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise substanziiert oder gar belegt. Sollte eine behandlungsbedürftige gesundheitliche Einschränkung bestehen, wird die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens in Rumänien Zugang zu medizinischer Behandlung haben. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Ehemann ergibt sich ebenfalls nicht aus dieser Behauptung.
E. 8 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Ab. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten entgegen dem Einwand in der Beschwerde keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder eine Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 9 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind somit gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4636/2023 Urteil vom 6. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Carolina Bottini. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Idris Hajo, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);Verfügung des SEM vom 22. August 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 27. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) vom 31. Juli 2023 ergab, dass sie am 12. Juli 2023 in Rumänien um Asyl ersucht hatte. B. Am 31. Juli 2023 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs vom 8. August 2023 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin im Beisein ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Wegweisung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (vgl. SEM-Akten {...} [A] 15). Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, sie sei von der rumänischen Polizei aufgegriffen worden und habe ihre Fingerabdrücke abgeben müssen, von einem Asylgesuch habe sie nichts gewusst; man habe ihr gesagt, sonst müsse sie in ihren Heimatstaat zurückkehren. Sie sei nur ungefähr einen Tag geblieben und direkt in die Schweiz weitergereist. Hier wohnten ihr Onkel und ihr irakischer Ehemann, letzterer bereits seit zirka acht Jahren. Sie hätten sich vor ungefähr einem Jahr über das Internet kennengelernt, hätten stets den Kontakt gepflegt und seien in Abwesenheit des Ehemannes religiös getraut worden. Deshalb gebe es von der religiösen Trauung keine Fotos, und weil sie Maktumin (Anmerkung Gericht: nicht registrierte staatenlose Kurden und Kurdinnen in Syrien) sei auch kein Dokument, das die Ehe nachweise. Sie wolle nicht nach Rumänien zurückkehren, da sie dort niemanden habe und in ihre Heimat zurückgeschickt werde. Gesundheitlich gehe es ihr gut. D. Gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO hiessen die rumänischen Behörden das Ersuchen um Übernahme am 11. August 2023 gut. E. Mit Verfügung vom 22. August 2023 (am Folgetag eröffnet) trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat Rumänien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Die zugewiesene Rechtsvertretung teilte am 24. August 2023 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. G. Am 28. August 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des SEM vom 22. August 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, der Entscheid des SEM vom 22. August 2023 sei aufzuheben und das Asylgesuch sei in der Schweiz zu behandeln. In prozessualer Hinsicht beantragt sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die einstweilige Aussetzung der Überstellung sowie die unentgeltlichen Prozessführung, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beilagen reichte sie insbesondere eine Kopie des Ausländerausweises F ihres Ehemannes, Lohnabrechnungen von ihm, seinen Mietvertrag sowie ein Schreiben eines Rechtsanwalts aus Syrien samt Übersetzung zu den Akten. H. Am 30. August 2023 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden - wie die vorliegende - wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Der Beschwerdeentscheid ist nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.
2. Die Anträge auf Einräumung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweisen sich mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache als gegenstandslos. Die angeordnete vorsorgliche Massnahme in Form eines Vollzugsstopps fällt dahin. 3. Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass durch den Abgleich mit Eurodac zweifelsfrei feststehe, dass die Beschwerdeführerin in Rumänien als asylsuchende Person registriert worden sei. Überdies hätten die rumänischen Behörden einer Wiederauf-nahme zugestimmt. Eine Zwangsanwendung sei nicht zu erkennen und die Registrierung entgegen dem Willen von Asylsuchenden entspreche auch nicht der Praxis der rumänischen Behörden. Daran ändere nichts, dass die Beschwerdeführerin mit dem Stellen des Asylgesuchs einzig einer Wegweisung nach Syrien habe entgehen wollen. Die Bestimmung des zuständigen Dublinstaates richte sich nach der Dublin-III-VO, wobei Wünsche der asylsuchenden Personen nicht berücksichtigt werden könnten, ebensowenig wie ein allfälliges Beziehungsnetz, mit Ausnahme der Kernfamilie. Das Asyl- und Aufnahmesystem in Rumänien weise keine systemischen Mängel auf und das Land halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein. Insbesondere lägen keine Hinweise dafür vor, dass die dortigen Behörden das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen und ihr keinen effektiven Schutz vor Rückschiebung gewähren würden. Weiter sei das SEM auf das Asylgesuch ihres Bruders nicht eingetreten und habe ihn ebenfalls nach Rumänien weggewiesen. Ihr in der Schweiz lebender Onkel gelte nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und überdies sei kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis erkennbar, sodass diese Beziehung nicht zuständigkeitsbegründend sei. Was ihren Ehemann anbelange, so richte sich das Erfordernis der dauerhaften Beziehung gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO nach Art. 8 EMRK und die entsprechenden Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Schliesslich lägen keine Gründe zur Anwendung der Souveränitätsklausel vor. 4.2 Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, ihr Ehemann sei in der Schweiz vorläufig aufgenommen, sei erwerbstätig und verfüge über eine bedarfsgerechte Familienwohnung. Hier wollten sie leben und eine Familie gründen, weshalb sie in Rumänien bewusst kein Asylgesuch gestellt habe. Aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Maktumin sei weder eine standesamtliche Heirat in noch eine legale Ausreise aus Syrien möglich gewesen. Von Rumänien aus könne eine Familienzusammenführung nicht erfolgen und auch eine standesamtliche Eheschliessung sei dort nicht möglich. Eine Wegweisung dorthin hätte das Zusammenbrechen ihrer familiären Einheit und eine Verletzung von Art. 8 EMRK zur Folge. Überdies bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis, unter anderem da sie durch die Unterstützung ihres Ehemannes Notsituationen auf ihrer Reise habe bewältigen können. Aufgrund der drohenden Rückführung nach Rumänien und der dadurch bedingten Trennung befinde sie sich in einem schlechten psychischen Zustand. Das SEM hätte aus humanitären Gründen die Souveränitätsklausel anwenden müssen. Überdies habe ihr Ehemann am 18. August 2023 beim SEM um ihre Zuweisung in den Kanton B._______ sowie um Privatunterbringung ersucht. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt, wobei die Ausnahmen des Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO zu beachten sind (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 5.4 Ein Abgleich mit Eurodac ergab, dass die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2023 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hat. Dass sie sich dessen nicht bewusst gewesen sei, als sie ihre Fingerabdrücke gegeben habe, ändert daran nichts. Kommt hinzu, dass ein Mitgliedstaat auch dann für die Prüfung eines Antrags um internationalen Schutz zuständig ist, wenn die betreffende Person - ohne einen Asylantrag gestellt zu haben - illegal eingereist und erfasst worden ist (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das SEM hat zudem zu Recht festgestellt, die Beschwerdeführerin könne hinsichtlich der grundsätzlichen Zuständigkeit nichts zu ihren Gunsten aus der Beziehung zu ihrem angeblichen Ehemann ableiten. Da sie keine Beziehungen zu Familienangehörigen in der Schweiz hat, über deren Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, kommen die in Art. 7 Abs. 3 Dublin-III-VO geregelten Ausnahmen nicht zum Tragen. Die rumänischen Behörden stimmten schliesslich gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO dem Wiederaufnahmeersuchen innert der massgeblichen Frist zu. Damit steht die Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung ihres Asylverfahrens gemäss Art. 25 Dublin-III-VO grundsätzlich fest; dass die Schweiz von Anfang an das Zielland der Beschwerdeführerin gewesen sei, ändert daran nichts (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob Gründe für eine Übernahme der Zuständigkeit durch die Schweiz vorliegen.
6. Aus Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ergibt sich, wie das SEM zu Recht festhält, kein Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz, zumal es nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien wiesen systemische Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-4264/2023 vom 17. August 2023 E. 9.2 m.w.H.). 7. 7.1 Als weitere mögliche Rechtsgrundlage für einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz moniert die Beschwerdeführerin Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, wonach jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 7.2.1 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben. Die Vermutung, Rumänien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Dafür braucht es indessen konkrete Indizien, die gegebenenfalls von der gesuchstellenden Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 7.2.2 Anlässlich des Dublingesprächs machte die Beschwerdeführerin geltend, im Falle einer Rücküberstellung nach Rumänien würde sie in ihren Heimatstaat zurückgeschickt. Vorab ist festzustellen, dass aus Umstand, dass die rumänischen Behörden sie nach ihrer illegalen Einreise vor die Wahl gestellt hätten, die Fingerabdrücke abzugeben - und damit mittels Einreichung eines Asylgesuches ihren Aufenthalt zu legalisieren - oder aber in ihren Heimatstaat zurückzukehren den Schluss, sie würde im Fall einer Überstellung nach Rumänien in Verletzung des Refoulement-Verbots in ihren Heimatstaat weggewiesen, offenkundig noch nicht zulässt. Zwar stimmten die rumänischen Behörden ihrer Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Gleichzeitig gaben sie an, ihr Asylgesuch sei am 20. Juli 2023 in einem administrativen Stadium abgewiesen und es sei keine Beschwerde erhoben worden; der Entscheid sei endgültig (vgl. A17). Auch daraus ergibt sich kein Hinweis, dass im Falle der Beschwerdeführerin das Asylverfahren in Rumänien nicht korrekt durchgeführt worden wäre. Es liegt an ihr, nach der Rückkehr nach Rumänien um Weiterführung respektive Wiederaufnahme ihres Asylverfahrens zu ersuchen. Gemäss dem jüngsten Bericht der Informationsplattform Asylum Information Database (AIDA) zum Asylverfahren in Rumänien von Dezember 2022 bestehe auch für Dublin-Rückkehrer, die angehört worden seien, einen negativen Entscheid im Administrativstadium erhalten und dagegen nicht rekurriert hätten, die Möglichkeit, ein Folgegesuch zu stellen. Bei Rückkehrern, die nicht angehört worden seien, werde das Verfahren fortgeführt (vgl. AIDA, Country Report Romania - Update 2020, 2.7 The Situation of Dublin Returnees, S. 59, «https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf», abgerufen am 6. September 2023). Insgesamt hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, dass der Entscheid in Rumänien in Verletzung internationaler Verfahrensbestimmungen ergangen sei. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). 7.2.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Rückführung nach Rumänien ziehe eine Verletzung von Art. 8 EMRK nach sich, da sie von ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann getrennt würde. Vorab ist festzuhalten, dass es nicht Zweck eines Asylverfahrens sein kann, in Umgehung der massgeblichen ausländerrechtlichen Bestimmungen ein Aufenthaltsrecht zu erlangen, daran vermögen die geltend gemachten Schwierigkeiten einer Eheschliessung in einem anderen Staat als der Schweiz nichts zu ändern, ganz abgesehen davon, dass sich ihr Vorbringen, als Maktuma weder Dokumente zu besitzen noch standesamtlich heiraten beziehungsweise die Ehe registrieren lassen zu können, schlecht mit dem Umstand vereinbaren lässt, dass sie über eine syrische Identitätskarte verfügt (vgl. A5; Urteil des BVGer F-5165/2019 vom 26. Februar 2021 E. 4.1). Zweifel an einer ehelichen Beziehung lässt auch ihre Angabe auf dem Personalienblatt, wonach sie ledig sei (vgl. A1), aufkommen. Es kann allerdings darauf verzichtet werden, der Beschwerdeführerin eine Frist für das Beibringen der religiösen Trauungsurkunde anzusetzen. Abgesehen von der Frage nach dem Beweiswert eines solchen Dokumentes liegt offensichtlich keine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung (vgl. BVGE 2021 VI/1 E. 12.2 m.w.H.) vor, die den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK eröffnen würde. Nach dem Gesagten besteht auch unter dem Aspekt von Art. 8 EMRK kein zwingender Selbsteintrittsgrund. 7.2.4 Zwar wird auf Beschwerdestufe vorgebracht, auch aufgrund des schlechten psychischen Gesundheitszustandes sei auf das Asylgesuch einzutreten und auf eine Wegweisung nach Rumänien zu verzichten. Diese Behauptung hinsichtlich des schlechten Gesundheitszustandes wird von der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise substanziiert oder gar belegt. Sollte eine behandlungsbedürftige gesundheitliche Einschränkung bestehen, wird die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Asylverfahrens in Rumänien Zugang zu medizinischer Behandlung haben. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Ehemann ergibt sich ebenfalls nicht aus dieser Behauptung.
8. Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch mit Blick auf die Anwendung von Art. 29a Ab. 3 AsylV 1 nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten entgegen dem Einwand in der Beschwerde keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder eine Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind somit gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Carolina Bottini Versand: