Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4847/2023 Urteil vom 22. September 2023 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe; Gerichtsschreiber Jonas Attenhofer. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Kerstin Krüger, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. September 2023. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am (...) 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 9. Juni 2023 in Rumänien um Asyl ersucht hatte, dass gestützt darauf das SEM am 19. Juli 2023 die rumänischen Behörden um die Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 19. Juli 2023 das rechtliche Gehör gewährt wurde zur Zuständigkeit Rumäniens gemäss Dublin-III-VO, zum Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsyIG (SR 142.31), sowie zur Wegweisung nach Rumänien, dass die rumänischen Behörden das Ersuchen am 2. August 2023 guthiessen, gestützt auf Bst. d des Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO, da der Asylantrag des Beschwerdeführers in Rumänien am 12. Juli 2023 abgewiesen worden war, dass das SEM mit Verfügung vom 4. September 2023 - eröffnet am 4. September 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit zwei separaten Beschwerdeschriften - je vom 11. September 2023 (beim Gericht eingegangen am 12. September respektive am 15. September) - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung vom 4. September 2023 aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen, dass er eventualiter beantragte, es sei die Verfügung zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er subeventualiter beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen von den zuständigen rumänischen Behörden Zusicherungen einzuholen bezüglich Unterbringung, Versorgung und medizinischer Behandlung, dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragte, im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass er in prozessualer Hinsicht weiter beantragte, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf einen Kostenvorschuss zu verzichten, dass der Beschwerdeführer ein aus dem (...) übersetztes, nicht beglaubigtes Beweismittel einreichte, bei dem es sich mutmasslich um ein Expertengutachten (...) handelt, welches die Abhängigkeit (...) erwähnt, sowie die Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung ohne ständige Überwachung, dass der Beschwerdeführer verschiedenes Bildmaterial als Beweismittel einreichte, dass auf Beschwerdeebene ein Arztbericht von Medic Help des Bundesasylzentrums Basel mit Datum vom 6. September 2023 eingereicht wurde, welcher der Vorinstanz nicht vorgelegen hatte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt, weil seine gesundheitliche Situation nicht ausreichend individuell geprüft worden sei, womit sein rechtliches Gehör verletzt worden sei, dass sich jedoch weder eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung noch eine gesetzeswidrige Ermessensausübung erblicken lässt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sodann nachvollziehbar aufgezeigt hat, gestützt auf welche Grundlage sie zu ihren Sachverhaltsfeststellungen gelangte, wobei sie auch die konkreten medizinischen Umstände des Beschwerdeführers berücksichtigt hat, dass der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG) findet, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 19. Juli 2023 aussagte, er denke keine medizinische Hilfe zu benötigen, seine Rechtsvertretung am 26. Juli 2023 jedoch einen Antrag auf medizinische Abklärung stellte, der Beschwerdeführer wiederum seinen Arzttermin vom 03. August 2023 nicht wahrnahm, sich gemäss den Akten bis mindestens am 31. August 2023 nicht wieder bei Medic Help im Bundesasylzentrum Basel meldete und Medic Help keine Dringlichkeit zur medizinischen Abklärung erkannte, dass schliesslich bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 dem SEM Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und in casu keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu erkennen sind, dass die formellen Rügen vor diesem Hintergrund unbegründet sind, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das Eventualbegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass, wenn gemäss der Zuständigkeitsprüfung unter der Dublin-III-VO ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass die rumänischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zustimmten und somit die Zuständigkeit Rumäniens grundsätzlich weiterhin gegeben ist, dass es, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, keine wesentlichen Gründe gibt für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Rumänien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, dass bislang weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) systemische Schwachstellen im rumänischen Asylsystem erkannt haben (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-1592/2023 vom 28. März 2023 E. 5.4, D-1490/2023 vom 24. März 2023 S. 5 f. oder F-4517/2022 vom 17. November 2022 E. 5.2 f.) und für eine Änderung der Rechtsprechung auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer beigebrachten Berichte zur Lage Asylsuchender in Rumänien keine Veranlassung besteht, dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass der Beschwerdeführer den Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Rumänien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) und der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie), beziehungsweise aus der nationalen Gesetzgebung, ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die rumänischen Behörden würden sich nicht an diese Richtlinien halten, dass die rumänischen Behörden der Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten und gleichzeitig angaben sein Asylgesuch sei am 12. Juli 2023 in einem administrativen Stadium abgewiesen worden, es sei keine Beschwerde erhoben worden und der Entscheid sei endgültig, dass sich daraus noch kein Hinweis ergibt, dass im Falle des Beschwerdeführers das Asylverfahren in Rumänien nicht korrekt durchgeführt worden wäre und es an ihm liegt, nach der Rückkehr nach Rumänien um Weiterführung respektive Wiederaufnahme seines Asylverfahrens zu ersuchen, wobei ihm rechtliches Gehör gewährt würde (vgl. Urteil des BVGer E-4636/2023 vom 06. September 2023 E. 7.2.2 m.w.H.), dass die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sein Asylgesuch in Rumänien zurückgezogen, unbewiesen blieb, dass auch keine Gründe bestehen für die Annahme, Rumänien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass im Übrigen ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3), dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde schliesslich geltend macht, bei einer Überstellung nach Rumänien drohe eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, dass dazu festzuhalten ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK und mithin ein Überstellungshindernis darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass dies nicht zutrifft für den Beschwerdeführer, welcher gemäss dem Arztbericht vom 06. September 2023 an einer bipolaren Störung unklarer Ursache und Dauer leidet, dass die Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers damit die genannte hohe Schwelle einer schweren Erkrankung nicht erreichen, um einer Wegweisung nach Rumänien entgegenzustehen, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, dass dem Beschwerdeführer gemäss Arztbericht vom 06. September 2023 die Medikamente Lamotrigin und Aripiprazol verschrieben wurden, dass der EU-Asylacquis die Mitgliedstaaten verpflichtet, Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie; Art. 14 Rückführungsrichtlinie) und es deshalb nicht anzunehmen ist, dem Beschwerdeführer würde im Falle einer Überstellung nach Rumänien das reale Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands drohen, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde, dass nicht davon auszugehen ist, die rumänischen Behörden würden dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss EU-Asylacquis zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass sich der Beschwerdeführer bei Bedarf im Übrigen an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern kann (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die rumänischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände und die Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers zu informieren haben (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass vom Beschwerdeführer benötigte Medikamente diesem auf Vorrat mitgegeben werden können (vgl. Urteil E-5168/2022 E. 6.2.4 m.w.H.), dass vor diesem Hintergrund der Eventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den rumänischen Behörden Zusicherungen einzuholen bezüglich Unterbringung, Versorgung und medizinischer Behandlung, abzuweisen ist, dass sich aus der Überstellung nach Rumänien mithin auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Vorbringen des Beschwerdeführers keine Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderer völkerrechtlicher Verpflichtungen ergibt, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass nach dem Gesagten kein zwingender Grund für eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO besteht und keine Ermessensfehler in Bezug auf humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 festzustellen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG), dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb die Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit entsprechender Anweisung an die zuständigen Behörden und auf Erlass des Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Jonas Attenhofer Versand: