Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6244/2023 Urteil vom 21. November 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Leslie Werne. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), und deren Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 7. November 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 26. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 27. Juli 2023 ergab, dass sie am 12. Juli 2023 bereits in Rumänien um Asyl nachgesucht hatten, dass die Beschwerdeführenden durch den rubrizierten Rechtsvertreter am 11. August 2023 an das SEM gelangten und zusätzlich um ihre Anerkennung als Staatenlose ersuchten, dass die Vorinstanz den volljährigen Beschwerdeführenden betreffend sie selber und ihre beiden minderjährigen Töchter am 17. August 2023 - in Abwesenheit einer Rechtsvertretung - das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Rumänien gewährte, dass mit der (...)-jährigen Tochter kein persönliches Gespräch durchgeführt werden konnte, weil sie taubstumm ist und gemäss den Angaben der Mutter keine Gebärdensprache beherrscht, dass das SEM die rumänischen Behörden am 22. August 2023 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ersuchte, dass dem Übernahmeersuchen am 4. September 2023 von Rumänien gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO entsprochen wurde, dass die Vorinstanz den volljährigen Beschwerdeführenden am 13. Oktober 2023 - im Beisein ihrer Rechtsvertretung - abermals das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Rumänien gewährte, dass sie sich zu einer Überstellung nach Rumänien ablehnend äusserten, da die Schweiz immer ihr Zielland gewesen sei und ihre taubstummen Kinder hierzulande therapiert werden könnten, dass zudem der Bruder des volljährigen Beschwerdeführers in der Schweiz lebe, dass sie ihren Gesundheitszustand betreffend angaben, die Beschwerdeführerin B._______ habe ein Magengeschwür, gelegentlich Augen-schmerzen und sowohl sie als auch das älteste Kind seien psychisch belastet, dass das Kind C._______ taubstumm sei, Blasen an den Füssen habe und wegen einer neurologischen Erkrankung Medikamente einnehme, dass das Kind D._______ schwerhörig sei und eine Mandelentzündung habe, dass das SEM mit Verfügung vom 7. November 2023 (gleichentags eröffnet; vgl. auch Art. 12a Abs. 3 AsylG) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf ihr Asylgesuch nicht eintrat, ihre Wegweisung nach Rumänien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-führenden verfügte, dass das SEM mit separater Verfügung vom 7. November 2023 auf das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit vom 11. August 2023 nicht eintrat, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. November 2023 gegen den Nichteintretensentscheid betreffend ihr Asylgesuch vom 26. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht «vorsorgliche» Beschwerde erhoben, dass sie in der Sache beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass die Vorinstanz eventualiter anzuweisen sei, auf das Asylgesuch einzutreten, dass das vorliegende Verfahren subeventualiter bis zum Abschluss des Verfahrens betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit zu sistieren sei, dass die Beschwerdeführenden in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und superprovisorisch vollzugshemmende Massnahmen anzuordnen seien, dass ihnen zudem Einsicht in sämtliche Verfahrensakten zu gewähren und anschliessend eine Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 15. November 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am 16. November 2023 erneut an das Gericht gelangten und ihre Beschwerde unaufgefordert ergänzten und beantragten, es sei Einsicht in die Akten 7/2, 49/14 und 50/3 zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit der vorliegenden Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass es sich bei dem Verfahren der Beschwerdeführenden um Anerkennung als Staatenlose um ein separates Verfahren handelt, welches in keinem Zusammenhang mit ihrem Asylverfahren steht, weshalb der Antrag der Beschwerdeführenden auf Verfahrenssistierung abzuweisen ist, dass die Beschwerdeführenden gemäss dem Nichteintretensentscheid betreffend das Gesuch um Anerkennung der Staatenlosigkeit im aktuellen Zeitpunkt weder über eine gültige Aufenthaltsregelung noch über ein - über das Asylverfahren hinausgehendes - provisorisches Aufenthaltsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. SEM-act. 1272861-8/5, E. 4), dass es darüber hinaus den Beschwerdeführenden obliegt, in der von ihnen angekündigten Beschwerde betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit um Gewährung der aufschiebenden Wirkung bzw. um Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu ersuchen, dass in der Beschwerdeschrift die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz beantragt wird, da sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, indem sie das Gesuch der Beschwerdeführenden um Anerkennung als Staatenlose nicht berücksichtigt, ihre zahlreichen gesundheitlichen Beschwerden nicht abgeklärt und diesbezüglich von den rumänischen Behörden keine Zusicherungen eingeholt habe, dass sich in den Akten keine Hinweise darauf finden, dass die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht sorgfältig und differenziert geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt hätte, zumal auch in der Beschwerdeschrift eingestanden wird, das Gesuch um Anerkennung als Staatenlose sei in der angefochtenen Verfügung thematisiert worden (vgl. Beschwerde vom 14. November 2023, S. 4), dass sich das SEM darüber hinaus im Nichteintretensentscheid betreffend Anerkennung der Staatenlosigkeit zum Verhältnis dieses Verfahrens zum Asylverfahren und zur Möglichkeit der Stellung eines Gesuchs um Anerkennung als Staatenlose in Rumänien äusserte (vgl. SEM-act. 1272861-8/5 E. 4) und beide Gesuche der Beschwerdeführenden koordiniert entschied, weshalb keine Gehörsverletzung darin erblickt werden kann, dass sich das SEM im hier angefochtenen Dublin-Entscheid nicht ebenfalls dazu äusserte, dass gemäss der sich bei den Akten befindenden medizinischen Berichte bei dem taubstummen und geistig eingeschränkten Kind C._______ Blasen an den Füssen und eine bakterielle Infektion der Nagelfalte einer Hand diagnostiziert wurden, zu deren Behandlung Medikamente abgegeben wurden (vgl. SEM-act.1267864-49/14), dass bei dem Kind D._______ eine an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit diagnostiziert wurde (vgl. SEM-act.1267864-50/3), dass sich aufgrund der Akten jedoch bei keinem der Beschwerdeführenden ein akuter Behandlungsbedarf ergibt und auf Beschwerdeebene denn auch keine weiteren Arztberichte eingereicht wurden, was ebenfalls auf einen ausreichend erstellten Sachverhalt hinweist, dass sich allein aus dem Umstand, dass das SEM bei der Würdigung des Sachverhalts zu einem anderen Schluss gelangt, als von den Beschwerdeführenden erhofft, keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts ableiten lässt, dass die Vorinstanz gemäss geltender Rechtsprechung auch nicht gehalten war, von den rumänischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-1880/2023 vom 5. Juli 2023 E. 5.3), dass in der Beschwerdeschrift weiter eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts gerügt wird, da den Beschwerdeführenden nicht sämtliche Akten offengelegt worden seien, zumal gemäss Beschwerdeergänzung insbesondere die Akten 7/2 «Bericht Identitätsabklärung» zu Unrecht als «B» (interne Akten) und die Akten 49/14 und 50/3 als «E» (bekannte Akten) klassifiziert worden seien, dass es sich bei der Akte 7/2 um den Bericht zur Identitätsabklärung der Beschwerdeführenden handelt, und darin aufgelistet wird, was über die Identität der Beschwerdeführenden bekannt ist und in welchen Datenbanken sie verzeichnet sind, dass es sich dabei um ein amtsinternes Hilfsmittel für die Verfahrensleitung handelt und entscheidrelevante Angaben, wie im vorliegenden Fall der unbestrittene Treffer in der Eurodac Datenbank, darin nur zusammengefasst werden, dass die Akten 49/14 und 50/3 die medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden in der Schweiz und diesbezügliche Arztberichte zusammenfassen, dass diese den Beschwerdeführenden bekannt sind, weshalb die Vor-instanz ohne ausdrücklichen Antrag auf deren Edition verzichten durfte, dass in der Beschwerde auch zu Unrecht eine fehlerhafte Eröffnung der Verfügung gerügt wird, zumal gemäss Art. 12a Abs. 3 AsylG die Eröffnung einer Verfügung bei Personen in einem Bundesasylzentrum ohne zugewiesene Rechtsvertretung durch Aushändigung erfolgt, wobei einer bevollmächtigten Person die Verfügung unverzüglich bekanntzugeben ist, dass nach dem Gesagten keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, und auch der Antrag auf ergänzende Akteneinsicht und Ansetzung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass, wenn gemäss der Zuständigkeitsprüfung unter der Dublin-III-VO ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 12. Juli 2023 in Rumänien um Asyl nachgesucht hatten (vgl. A2/1, A4/1 und A6/1), dass, nachdem die rumänischen Behörden dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben, die staatsvertragliche Zuständigkeit Rumäniens zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist, zumal das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass denn auch die Argumentation in der Beschwerdeergänzung vom 15. November 2023, Rumänien habe «fälschlicherweise in die Übernahme der Beschwerdeführenden eingewilligt», da das SEM sie unrichtigerweise als syrische Staatsangehörige bezeichnet und es unterlassen habe, auf ihr Gesuch um Anerkennung als Staatenlose hinzuweisen (vgl. Beschwerdeergänzung, S. 6), daran nichts zu ändern vermag, zumal die Beschwerdeführenden sich gegenüber dem SEM wiederholt als syrische Staatsangehörige ausgaben (vgl. A9/2, A 13/2, A17/2, A20/2, A23/9 F1.09 und F1.11, A24/8 F1.09 und F1.11), dass es, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, keine wesentlichen Gründe gibt für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Rumänien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden, dass bislang weder das Bundesverwaltungsgericht, der Europäische Gerichtshof (EuGH) noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) systemische Schwachstellen im rumänischen Asylsystem erkannt haben (vgl. etwa die Urteile des BVGer E-4847/2023 vom 22. September 2023, E-1592/2023 vom 28. März 2023 E. 5.4, D-1490/2023 vom 24. März 2023 S. 5 f.) und für eine Änderung der Rechtsprechung keine Veranlassung besteht, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kri-terien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und gemäss dieser Bestimmung das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass Rumänien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) und der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie), beziehungsweise aus der nationalen Gesetzgebung, ergeben, dass zu diesen Rechten die erforderliche medizinische Versorgung gehört, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behand-lung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), dass im Falle von Schutzsuchenden mit besonderen Bedürfnissen das Recht auf Zugang zur erforderlichen medizinischen oder sonstigen Hilfe, erforderlichenfalls einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung, hinzutritt (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die Vermutung, Rumänien halte seine völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass eine solche Konstellation im Fall der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht gegeben ist, zumal sich - wie bereits dargelegt - den Akten kein akuter Behandlungsbedarf entnehmen lässt, dass Rumänien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und kein Grund ersichtlich ist, der die Annahme rechtfertigt, Rumänien könnte den Beschwerdeführenden in Verletzung seiner sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen den Zugang zu einer in Zukunft allenfalls erforderlichen medizinischen Versorgung verweigern, dass sich die Beschwerdeführenden im Bedarfsfall im Übrigen an die rumänischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern können (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung zu tragen ist und die rumänischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände und die allfällige Pflegebedürftigkeit der minderjährigen Beschwerdeführenden zu informieren sind (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass auch das Kindeswohl der minderjährigen Beschwerdeführenden einer Überstellung nach Rumänien nicht entgegensteht, zumal sie gemeinsam mit ihren Eltern - ihren wichtigsten Betreuungs- und Bezugspersonen - dorthin überstellt würden, dass insgesamt somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist, dass die Gesuche um Anordnung vollzugshemmender Massnahmen, Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies bereits im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Leslie Werne Versand: