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D-1490/2023

D-1490/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-03-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1490/2023 Urteil vom 24. März 2023 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richterin Chiara Piras, Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 1, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 2, Türkei, beide vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, SOS Ticino Protezione giuridica della Regione Ticino e Svizzera centrale - Caritas Svizzera, (...), gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. März 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerinnen am 28. November 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein am 30. November 2022 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführerinnen am 1. November 2022 bereits in Rumänien Asylgesuche eingereicht hatten, dass am 2. Dezember 2022 die Beschwerdeführerin 1 die Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums C._______ mandatierte, dass am 14. Dezember 2022 die persönlichen Gespräche (nachfolgend: Dublin-Gespräche) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), stattfanden, dass den Beschwerdeführerinnen im Rahmen der Dublin-Gespräche das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintreten auf ihr Asylgesuch, zur Wegweisung nach Rumänien sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt wurde, dass das SEM die rumänischen Behörden am 14. Dezember 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerinnen ersuchte und die rumänischen Behörden das Gesuch am 23. Dezember 2022 (Beschwerdeführerin 1) und am 5. Januar 2023 (Beschwerdeführerin 2) gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 9. März 2023 - eröffnet am 10. März 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien anordnete und die Beschwerdeführerinnen aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerde-führerinnen verfügte, dass die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 16. März 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und das Asylgesuch sei materiell zu prüfen, eventualiter sei das Verfahren zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und die Vollzugsbehörden seien im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung von Vollzugshandlungen abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 17. März 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Instruktionsrichterin den Wegweisungsvollzug am 17. März 2023 2022 mittels superprovisorischer Massnahme per sofort einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerinnen am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführerinnen grundsätzlich zwar bestreiten, in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, die rumänischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz, welches sie auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO stützte, jedoch zugestimmt haben, dass das Vorbringen, die Beschwerdeführerinnen hätten in Rumänien gar kein Asylgesuch stellen wollen und man sie dazu gezwungen habe, ihre Fingerabdrücke registrieren zu lassen und Dokumente zu unterzeichnen, welche sie nicht verstanden hätten, nichts daran ändert, dass die rumänischen Behörden Asylverfahren die Beschwerdeführerinnen betreffend eröffnet haben (BVGE 2017 VI/5 E. 8.2.3), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens somit gegeben ist, dass die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde vorbrachten, sie fürchteten eine Rückkehr nach Rumänien, sie seien dort schlecht behandelt worden, indem sie vom Dolmetscher gezwungen worden seien, Dokumente zu unterzeichnen; zudem schaffe dieser Staat türkische Staatsangehörige ohne hinreichende Prüfung ihrer Asylgesuche in die Türkei zurück, wo sie dann verhaftet würden, ihnen drohe somit in Rumänien eine Verletzung des Rückschiebungsverbots, weshalb von den rumänischen Behörden vor einer Überstellung entsprechende Garantien hätten eingeholt werden müssen, dass sie sich damit gegen ihre Rücküberstellung nach Rumänien wenden, dass es entgegen den Ausführungen in der Beschwerde keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Rumänien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen (vgl. dazu beispielsweise Urteile des BVGer E-4943/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 8.1.1., D-752/2022 vom 22. Februar 2022 E. 6.3, F-130/2022 vom 17. Januar 2022 E. 6.2), dass das Bundesverwaltungsgericht zwar anerkennt, dass die Situation von Asylsuchenden in Rumänien schwierig sein kann, es jedoch nicht davon ausgeht, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Rumänien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte zu gewähren beziehungsweise dass diese Ansprüche bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten, und sich die Beschwerdeführerinnen bei Bedarf an die rumänischen Behörden wenden können, womit für eine Änderung dieser Rechtsprechung vorliegend keine Veranlassung besteht, dass die Beschwerdeführerinnen in ihren Dublin-Gesprächen übereinstimmend angaben, man habe ihnen in Rumänien gesagt, sie müssten entweder zurück in die Türkei, oder in Rumänien bleiben und ein Asylgesuch stellen («La Romania le aveva detto che doveva tornare o in Turchia o rimanere in Romania» beziehungsweise «Tramite questo interprete le hanno spiegato che dovevate fare la richiesta d'asilo in Romania o tornare in Turchia» [vgl. SEM-Akten 25/3 S. 2 und 26/3 S. 1]), dass die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung, im Fall der Rückführung nach Rumänien drohe umgehend die Abschiebung in die Türkei, daher objektiv nicht begründet ist, dass das SEM angesichts dieser Ausführungen auch nicht verpflichtet ist, vor einer Überstellung der Beschwerdeführerinnen von den rumänischen Behörden entsprechende Garantien für die Einhaltung dieser Verfahrensrechte einzuholen, dass auch die in der Beschwerde vorgebrachte Befürchtung, die Beschwerdeführerin 2 (minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin 1) sei eventuell in Rumänien gar nicht registriert worden, da die rumänischen Behörden zuerst nur der Rückübernahme der Beschwerdeführerin 1 zugestimmt hätten und damit die Wahrung der Familieneinheit gefährdet sein könnte, unbegründet ist, zumal die rumänischen Behörden auf Nachfrage des SEM ihre Zustimmung nachträglich auch ausdrücklich für eine Rückübernahme betreffend die Beschwerdeführerin 2 gegeben haben (vgl. SEM-Akte A36; E-Mail vom 5. Januar 2023), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten können (vgl. BVGE 2010/45), sie sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des Völkerrechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) - berufen können, die einer Überstellung entgegensteht, dass der Selbsteintritt zwingend ist, sofern individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass die Beschwerdeführerinnen in diesem Zusammenhang vorbringen, das SEM habe sein Ermessen im Hinblick auf die Souveränitätsklausel unterschritten und somit nicht rechtmässig ausgeübt, indem es die Frage eines Selbsteintritts nur mit einer textbausteinartigen Formulierung geprüft habe, dass die Beschwerdeführerinnen vorbringen, die Beschwerdeführerin 1 leide an schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche einer Überstellung nach Rumänien entgegenstünden, dass sie in diesem Zusammenhang rügen, das SEM habe die angefochtene Verfügung mitten in medizinischen Abklärungen erlassen, womit der medizinische Sachverhalt nicht vollständig erhoben worden sei und ein Verfahrensfehler vorliege, das SEM den für die Beschwerdeführerin 1 angesetzten Arzttermin vom 13. März 2023 hätte abwarten müssen, um hinreichend beurteilen zu können, ob gesundheitliche Einschränkungen vorlägen, welche einer Überstellung nach Rumänien entgegenstünden, dass die Beschwerdeführerin 1 gemäss den Ausführungen in der Beschwerde einem Bericht der D._______ Psychiatrie vom 28. Februar 2023 zufolge an «Flashbacks» und Schlafstörungen leide, weil sie Opfer von Folter geworden sei, ihr eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine mittelgradige depressive Episode diagnostiziert und eine ambulante Therapie angeordnet worden sei, dass die Beschwerdeführerinnen weiter geltend machen, dass dies auch deshalb relevant sei, weil die Asylbehörden gemäss der Rechtsprechung des Antifolterausschusses (CAT) und des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bei glaubhaft geltend gemachter Folter weitere Abklärungen einzuleiten und die genauen Umstände abzuklären hätten, damit bei einer Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat eine Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeschlossen werden könne, und die Vorinstanz dies gänzlich unterlassen habe, dass gemäss den Beschwerdeführerinnen diesbezüglich von den rumänischen Behörden entsprechende Garantien hätten eingeholt werden müssen, damit eine durchgehende Behandlung der Beschwerdeführerin 1 hätte sichergestellt werden können, dass hierzu festzustellen ist, dass die UN-Folterkonvention (FoK) sowie auch der CAT Folteropfer dazu anhalten, dem Vertragsstaat beziehungsweise dem Folterausschuss alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die auf begangene Folterhandlungen hindeuten könnten, dass es der Beschwerdeführerin 1 in Kenntnis der genannten Erfordernisse offensteht, allfällige Beweismittel später bei den für ihr Asyl- und Wegweisungsverfahren weiterhin zuständigen rumänischen Behörden einzureichen und entsprechende Verfolgungsgründe dort geltend zu machen (vgl. etwa Urteil des BVGer F-1619/2021 vom 10. Mai 2021 S. 7/8), dass vor diesem Hintergrund seitens des SEM kein Anlass bestand, weitere Abklärungen betreffend die Foltervorbringen der Beschwerdeführerin 1 zu treffen oder bei den rumänischen Behörden Garantien bezüglich Rehabilitation einzuholen, dass den Akten betreffend den Gesundheitszustand zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin 1 an Diabetes Typ II, Bluthochdruck, Übergewicht, Vertebralsyndrom (Wirbelsäulensyndrom; Anmerkung des Gerichts), Knie- und Rückenbeschwerden, Verdacht auf eine periphere arterielle Verschlusskrankheit sowie an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradig depressiven Episode leidet (SEM-Akten A18, A22, A30, A31, A35, A37 - A42, A50 und A52), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, dass ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK gemäss neuerer Praxis des EGMR aber auch vorliegen kann, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.), dass dies für die Beschwerdeführerin 1 nicht zutrifft, zumal es sich bei ihren gesundheitlichen Beschwerden nicht um eine medizinische gesundheitliche Situation im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung handelt, welche in Rumänien nicht fachgerecht behandelt werden könnte, auch wenn es sich dabei zweifellos um zahlreiche, sie in ihrem Alltag schwer beeinträchtigende Erkrankungen handelt, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, die Dublin-Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (vgl. Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013]) sowie den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass somit auch angesichts der Vorbringen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 von einer Rücküberstellung nicht Abstand genommen werden muss, da kein Grund zur Annahme besteht, ihr würde in Rumänien die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, gehalten sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung zu tragen und die rumänischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Gegebenheiten, die Behandlungsbedürftigkeit und die Vulnerabilität der Beschwerdeführerinnen zu informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführerinnen insgesamt kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, die rumänischen Behörden würden in ihrem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass das SEM angesichts dieser Ausführungen entgegen den Vorbringen in der Beschwerde auch nicht gehalten war, vor Erlass der angefochtenen Verfügung den Arzttermin vom 13. März 2023 abzuwarten, zumal die Erkrankungen der Beschwerdeführerin 1 bereits durch zahlreiche sich beim SEM befindende ärztliche Dokumente aktenkundig waren und das SEM nicht davon ausgehen musste, nach dieser Konsultation würde sich für die Beschwerdeführerin 1 neu eine gesundheitliche Situation ergeben, die massgeblich von der bereits bekannten Situation abweichen und in Sinne der oben genannten Rechtsprechung einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehen könnte, dass das SEM somit den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 hinreichend abgeklärt hat und diesbezüglich kein Verfahrensfehler erkennbar ist, dass ferner auch die Angabe der Beschwerdeführerinnen, dass sich ihr volljähriger Sohn beziehungsweise Bruder (N [...]) ebenfalls in der Schweiz befinde, unbeachtlich ist, da sie in der Beschwerde zwar ausführen, seine Anwesenheit sei wichtig, damit es ihnen gut gehe, er jedoch nicht als Familienangehöriger gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt, dass die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde auf die enge Beziehung zu ihrem Sohn und Bruder hinweisen, dieser sei jedoch nach ihnen in die Schweiz eingereist, weshalb sie zu dieser Beziehung im Rahmen ihrer Dublin-Gespräche nichts hätten aussagen können, dass diesbezüglich auch die Beschwerdeführerinnen, welche durch eine Rechtsvertretung während des Verfahrens im Bundesasylzentrum begleitet wurden, dem SEM gegenüber entsprechende Angaben hätten machen können, dass das SEM bei dieser Ausgangslage nicht gehalten war, ohne konkrete Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Dublin-Bestimmungen das Vorliegen eines solchen zu prüfen, und durch dieses Unterlassen, entgegen den Ausführungen in der Beschwerde, ebenfalls kein Verfahrensfehler vorliegt, dass die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde zwar auf ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zum Sohn, beziehungsweise Bruder, das im Rahmen von Art. 16 Dublin-III-VO zu berücksichtigen wäre, hinweisen, dass sie diesbezüglich jedoch nur sehr pauschale Angaben machen und insbesondere nichts bekannt wird über die Qualität der Beziehung des Bruders und Sohns zu den Beschwerdeführerinnen und wie diese vor und während der Flucht gelebt wurde, dass das SEM aufgrund dieser Erwägungen und entgegen den Ausführungen in der Beschwerde des Weiteren auch nicht gehalten war, angesichts der Trennung der Beschwerdeführerin 2 von ihrem Bruder eine Verletzung des Kindeswohls gemäss Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) zu prüfen, und weiter weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, inwiefern eine Überstellung der Beschwerdeführerin 2 nach Rumänien ohne ihren Bruder dem Kindeswohl entgegenstehen könnte, insbesondere weil die Beschwerdeführerin 2 gemeinsam mit ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin 1, überstellt werden wird, dass daher auch kein Anlass für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich ist, dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass bei dieser Ausgangslage die vorgebrachten formellen Rügen, das SEM habe die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin 1 genauer abklären und ein Abhängigkeitsverhältnis zum Sohn sowie eine Verletzung des Kindeswohls prüfen müssen, unbegründet sind, dass somit der in diesem Zusammenhang gestellte Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerinnen nicht eingetreten und die Überstellung nach Rumänien angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen ist, da die Begehren nicht von vornherein als aussichtlos zu bezeichnen waren und aufgrund der Akten von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerinnen auszugehen ist (vgl. Art. 43 Abs. 1 AsylG), weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: