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E-4943/2022

E-4943/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (47 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Soweit die ZEMIS-Berichtigung betreffend, steht gegen den vorliegenden Beschwerdeentscheid hingegen ein Rechtsmittelweg an das Schweizerische Bundesgericht offen.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 und 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nicht-eintretensentscheid betreffend das Asylgesuch (Dublin-Verfahren) als auch gegen die Änderung der ZEMIS-Eintragung (betreffend Geburtsdatum). Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung (E-5165/2022) separat neben dem Dublin-Beschwerdeverfahren (E-4943/2022) geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs jedoch in einem Urteil über beide Verfahren befunden werden.

E. 2.2.1 Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.2.3 Über die beantragte ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

E. 3 Der Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2022 liegt eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung zugrunde, beträgt doch die Rechtsmittelfrist in Verfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS 30 Tage (Art. 50 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinne liegt in Bezug auf den ZEMIS-Entscheid eine fehlerhafte Eröffnung vor. Vorliegend hat dies jedoch keine Folgen, bewirkte doch die falsche Rechtsmittelbelehrung keine Rechtsnachteile für den Beschwerdeführer, zumal er den ZEMIS-Eintrag mittels Beschwerde anfechten konnte und seit seiner Beschwerdeeingabe genügend Zeit hatte, Ergänzungen einzureichen (vgl. Urteil des BVGer F-5170/2020 vom 16. März 2021 E. 2, vgl. zum Ganzen Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 38 N 22 f.). Überdies hat der Beschwerdeführer die falsche Rechtsmittelbelehrung nicht gerügt.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält, aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 4.4 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8).

E. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 Datenschutzgesetz [DSG, SR 235.1]). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.

E. 5.2 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb das Anbringen eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Erscheint die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3).

E. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe teilweise stimmige Angaben zu seinem Alter machen können. Unter Berücksichtigung seiner Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 sei jedoch nicht glaubhaft, dass er bei seiner Ankunft in der Schweiz nicht gewusst habe, wie alt er sei. Dies gelte insbesondere, da er sich nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise aus Somalia zumindest mit der Beschaffung einer Geburtsurkunde befasst habe. Auch seine Aussage, dass er lediglich den Tag und den Monat seines Geburtstages, aber nicht das Jahr seiner Geburt gekannt habe, vermöge nicht zu überzeugen. Es erstaune zudem, dass er angeblich fälschlicherweise in Rumänien selbst das Geburtsdatum «(...) 2003» angegeben habe und sein Cousin, ebenfalls angeblich irrtümlicherweise, genau dasselbe Geburtsdatum bei der Ersterfassung der Personalien des Beschwerdeführers in der Schweiz eingetragen habe. Die Argumentation der Rechtsvertretung, wonach es für seine Glaubwürdigkeit spreche, dass er die Registrierung in Rumänien von sich aus offengelegt habe, überzeuge nicht, nachdem das SEM diese Informationen selbst einholen könne. Die geltend gemachte Minderjährigkeit sei deshalb nicht glaubhaft gemacht worden. Zudem handle es sich bei den Fingerabdrücken auf dem Identitätszertifikat augenscheinlich nicht um seine eigenen Fingerabdrücke. Den beiden, in Kopie eingereichten Dokumenten könne lediglich ein verminderter Beweiswert zukommen. Seine Aussagen wiesen insgesamt nicht die nötige Qualität auf, um als starkes Indiz für seine Minderjährigkeit gewertet zu werden. Würden - wie vorliegend - das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegen und würden sich die sich ergebenden Altersspannen überlappen, liege gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein starkes Indiz für die Volljährigkeit vor, wozu auf BVGE 2018/VI/3 E. 4.2.2 verwiesen werde. Die Rechtsvertretung habe in der Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 nicht ausgeführt, wie sie zur Einschätzung gelangt sei, dass sich die Altersspannen der Teilgutachten nicht überlappen würden. Gemäss vorliegendem Altersgutachten des IRM St. Gallen habe die Skelettaltersanalyse ein Mindestalter von 21.6 Jahren und ein durchschnittliches Alter von 29.7 Jahren (+/- 5.1) ergeben; die Zahnanalyse lasse auf ein Mindestalter von 17 Jahren und ein durchschnittliches Alter von 22.5 respektive 22.7 Jahren (+/- 1.9) schliessen. Diese beiden Altersangaben würden sich zweifelsfrei überlappen. Zudem handle es sich beim vorliegend festgestellten Mineralisierungsstadium H um das höchstmögliche Stadium und das Wurzelwachstum (der Zähne) sei abgeschlossen. Wäre die ethnische Zugehörigkeit bei der Festlegung des Mindestalters bei der Zahnanalyse vorliegend zu berücksichtigen gewesen, so hätte das IRM dies gemacht und ein tieferes Mindestalter als 17 festgelegt. Das Altersgutachten stelle ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar und überwiege als solches die sehr schwachen Indizien für eine Minderjährigkeit. Zudem hätten die Abklärungen bei den rumänischen Behörden ergeben, dass der Beschwerdeführer mit Geburtsdatum «(...) 2003» registriert und dass sein Asylgesuch wie auch die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen worden sei. Er habe in Rumänien als erwachsene Person ein Asylverfahren durchlaufen. Es sei nicht plausibel, dass er es im Rahmen der Beschwerdeerhebung in Rumänien versäumt habe, sein angeblich falsch erfasstes Geburtsdatum rechtlich zu bestreiten respektive anzupassen. Die rumänischen Behörden hätten seiner Übernahme zugestimmt. Rumänien sei gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren zuständig, auch wenn das Asylverfahren dort bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, dass Rumänien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren vorliegend nicht korrekt durchgeführt habe. Sollte der Beschwerdeführer mit dem Entscheid der rumänischen Behörden nicht einverstanden sein, habe er diesen bei der zuständigen Beschwerdeinstanz anzufechten oder ein ausserordentliches Rechtsmittel zu ergreifen. Der Onkel und Cousin stellten keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, weshalb aus der Anwesenheit dieser Verwandten in der Schweiz nichts zu Gunsten des Asylgesuches abzuleiten sei. Die Situation in Rumänien im Zusammenhang mit der Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine liefere keine Hinweise für eine Überlastung des rumänischen Asylsystems. Am 2. Juni 2022 hätten die rumänischen Behörden den Dublin-Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass Überstellungen wieder möglich seien. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien Schwachstellen aufweise, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne der EU-Grundrechtecharta oder der EMRK mit sich bringen würden. Es würden auch keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, welche die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs verpflichten würden. Die Bedingungen für Asylsuchende in Rumänien vermöchten zudem eine Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, sich gestresst zu fühlen, es gehe ihm aber seit seiner Ankunft in der Schweiz besser. Dem SEM würden keine Arztberichte vorliegen. Es sei davon auszugehen, dass angemessene medizinische Versorgungsleistungen in Rumänien gewährleistet seien.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Entscheidbesprechung mit seiner Rechtsvertreterin am 21. Oktober 2022 einen Zusammenbruch erlitten und sei in der Folge kaum ansprechbar gewesen. Er habe erneut nach seinem Cousin und Onkel verlangt. Weil suizidale Absichten nicht hätten ausgeschlossen werden können, sei ein Notfallpsychiater beigezogen worden. Laut dessen Einschätzung sei der Beschwerdeführer klar minderjährig. Er verhalte sich sehr kindlich, unreif und sei nicht in der Lage, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern; er sei auf seinen Onkel und Cousin in der Schweiz angewiesen. Er habe auch Angst vor den Erwachsenen in seiner Unterkunft. Sein Verhalten und sein psychischer Entwicklungsstand müssten als zentrale Elemente mitberücksichtigt werden. Gemäss UNO-Kinderrechtsausschuss (CRC) sei bei Altersabklärungen auf medizinische Methoden wie Knochen- oder Zahnanalysen wegen deren Ungenauigkeit und Fehlerhaftigkeit zu verzichten. Weiter wurden Ausführungen zur Beweislast der Minderjährigkeit und zum Dublin-Verfahren gemacht. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung seinem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Angaben gemacht. Auch das SEM habe eingeräumt, dass er stimmige Angaben zum Alter habe machen können. Es sei ihm gelungen, zu erklären, weshalb er bei seiner Ankunft in der Schweiz sein genaues Geburtsdatum nicht gekannt habe und habe auch erläutert, wie es zur Falschregistrierung seines Geburtsdatums in Rumänien gekommen sei. Er habe in Rumänien gegen den negativen Asylentscheid keine Beschwerde erhoben. Die Informationen der rumänischen Behörden vom 4. und 19. Oktober 2022 seien diesbezüglich widersprüchlich ausgefallen. Es bleibe unklar, was es im rumänischen Kontext bedeute, dass sein Asylgesuch in der administrativen Phase abgelehnt worden sei. Er habe die Originale seiner Geburts- und Identitätsbestätigung auf der Reise nicht mitführen können. Der Vorhalt des SEM, die eingereichten Identitätsdokumente seien angesichts der Fingerabdrücke gefälscht, überzeuge nicht; der Abdruck des rechten Daumens erfasse offensichtlich nur einen Teilbereich des Fingers und sei stark vergrössert, während der in der Schweiz abgenommene Fingerabdruck vollständig sei. Es sei zumindest für einen Laien nicht mit Sicherheit zu bestimmen, dass die Fingerabdrücke nicht übereinstimmten. Die Indizien zugunsten der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers würden überwiegen. Der Beschwerde wurde eine «ärztlich-psychiatrische Stellungnahme», ausgestellt am 21. Oktober 2022 durch Dr. E._______, FMH Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, beigelegt. In dieser wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht über die geistige Reife eines 16-Jährigen verfüge und jünger als 16 wirke. Entwicklungspsychologisch werde er als retardiert eingestuft. Er sei auf eine kindsgerechte Betreuung und Unterbringung angewiesen. Weiter werden Ausführungen zur Beweislast von im ZEMIS eingetragenen Daten gemacht und auf die diesbezügliche Rechtsprechung verwiesen. Der (...) 2006 sei das wahrscheinlichere Geburtsdatum, weshalb dieses zu registrieren sei. Zudem führe die Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine zu einer Überlastung des rumänischen Asylsystems, welches ohnehin systemische Mängel aufweise.

E. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2022 in Rumänien um Asyl ersucht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die rumänischen Behörden am 14. September 2022 um weitere Angaben zu seiner dortigen Registrierung und am 6. und 13. Oktober 2022 (Akten 31 und 34) schliesslich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 4. und 14. Oktober 2022 (Akten 26 und 33) teilten die rumänischen Behörden dem SEM mit, der Beschwerdeführer sei (in Rumänien) mit Geburtsdatum vom (...) 2003 registriert worden; sein Asylgesuch vom 3. Juni 2022 sei abgewiesen worden. Am 19. Oktober 2022 (Akte 36) hiessen sie das Rückübernahmeersuchen des SEM gut (vgl. Sachverhalt oben, Bst. E., H. J.c und J.e.).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, welches abgewiesen worden ist. Er behauptet jedoch, keine Beschwerde in Rumänien eingereicht zu haben, respektive bringt vor, sein Asylverfahren sei im Rahmen eines administrativen Verfahrens beendet worden. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind seine Vorbringen nicht geeignet, die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen.

E. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist zunächst auf die Beweislastverteilung für das Vorbringen der Minderjährigkeit hinzuweisen:

E. 7.3.1 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4).

E. 7.3.2 Der Beschwerdeführer hat keinerlei Identitätspapiere oder andere Dokumente im Original zum Beleg des von ihm behaupteten Alters eingereicht. In der Erstbefragung trug er diesbezüglich vor, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen zu haben (vgl. Akte 14, Ziffer 4.1). Es befinden sich keinerlei Reisepapiere bei den Akten, die die behauptete Minderjährigkeit stützen würden.

E. 7.3.3 In Bezug auf die eingereichte Geburtsurkunde und das Identitätszertifikat (vgl. Sachverhalt oben, Bst. D) muss festgehalten werden, dass beide Dokumente bloss in Kopie eingereicht wurden, keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und daher leicht manipulierbar sind. Ihnen kommt deshalb unabhängig von der Art ihrer Entstehung und Beschaffung ein nur geringer Beweiswert zu.

E. 7.3.4 Hingegen wurde im Altersgutachten vom 28. September 2022 bezüglich des Skelettalters des Beschwerdeführers festgehalten, dass die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile einem durchschnittlichen Lebensalter von 29 Jahren sowie einem Mindestalter von 21.6 Jahren entsprächen. Bezüglich des Zahnalters wurde unter anderem angeführt, dass an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden könne. An den Weisheitszähnen seien Mineralisations- respektive Entwicklungsstadien festgestellt worden, welche auf ein Durchschnittsalter von 22 Jahren schliessen liessen. Als Fazit hält das Gutachten sodann fest, dass der Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 29 Jahren aufweise. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergebe sich im Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 21.6 Jahren. Das angegebene Geburtsdatum könne aufgrund der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. C sowie Akte 22). Praxisgemäss stellt dieses Ergebnis des Altersgutachtens ein starkes Indiz dafür dar, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers nicht zutreffen und er entgegen seiner Behauptung volljährig ist.

E. 7.3.5 Sodann wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der rumänischen Behörden mit Geburtsdatum vom (...) 2003 registriert wurde, was mit seinen Identitätsangaben gegenüber den schweizerischen Asylbehörden auf dem Personalienblatt (vgl. Akte 1) und seinen Angaben bei der PA vom 30. August 2022 (vgl. Akte 12) übereinstimmt. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat er diese Angaben zwar revidiert und angegeben, im Jahr 2006 geboren zu sein. Seine Erklärungen, weshalb es zu diesen Divergenzen hinsichtlich seines Geburtsjahres gekommen sein soll, vermögen aber nicht zu überzeugen. Vorweg widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man das eigene Geburtsdatum - unabhängig vom aktuellen Gemütszustand - nicht korrekt angeben kann. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich bereits Ende April 2022 in Somalia im Hinblick auf seine Ausreise um Ausweis- respektive Geburtszertifikate bemüht haben will (vgl. Akte 14, Ziffer 4.4) und zudem in Rumänien ein Asylverfahren durchlaufen hat, in welchem er auch sein genaues Alter hat angeben müssen, ist einerseits nicht realistisch, dass er erst nach der Einreichung seines Asylgesuches in der Schweiz von seiner Mutter - am 8. August 2022 (vgl. Akte 14, Ziffer 1.6) - sein angebliches Geburtsjahr in Erfahrung gebracht haben will. Andererseits bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb er unmittelbar bei der Asylgesuchseinreichung angab, 2003 geboren zu sein, wenn er angeblich erst nachträglich von seiner Mutter erfahren haben will, dass er 2006 geboren sei. Es kann dem Beschwerdeführer zudem nicht geglaubt werden, dass er angeblich versehentlich den rumänischen Behörden ein falsches Geburtsjahr (2003) angegeben haben will und auch seinem Cousin gegenüber, welcher für ihn das Personalienblatt ausgefüllt haben soll, dasselbe Geburtsjahr - wiederum versehentlich- diktiert haben soll.

E. 7.4 Auch die Ausführungen des Notfallpsychiaters in seinem Kurzbericht vom 21. Oktober 2022 stellen kein starkes Indiz für die behauptete Minderjährigkeit dar. Der Facharzt wurde von der Rechtsvertretung primär zugezogen, nachdem der Beschwerdeführer bei der Fallbesprechung zusammengebrochen war, und hatte den Auftrag, dessen Hospitalisierungsindikation abzuklären. Der Umstand, dass er den Beschwerdeführer «als Nebenbefund» als minderjährig beziehungsweise sein Verhalten als «entwicklungsreduziert oder retardiert» respektive als teilweise «perseverativ» einstufte, vermag die Minderjährigkeit für sich alleine nicht als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Selbst der Umstand, dass der Beschwerdeführer ängstlich und kindlich wirken und seine «kognitive Verarbeitung begrenzt» sein soll, vermag eine Minderjährigkeit nicht schlüssig zu bestätigen, zumal dieses Verhalten auch mit altersunabhängigen Umständen respektive Beeinträchtigungen erklärt werden kann.

E. 7.5.1 Das Gericht kommt im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen.

E. 7.5.2 Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf weitere Abklärungen zum Alter des Beschwerdeführers verzichtet hat. Es besteht auch keine Veranlassung für das Gericht, den Beschwerdeführer persönlich anzuhören, weshalb der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist. Der Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt und erstellt. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung erweist sich demnach als nicht berechtigt; der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen.

E. 7.6 Nach dem Gesagten ist das SEM am 6. und 13. Oktober 2022 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. J.b und J.d) mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die rumänischen Behörden gelangt. Im Nachfolgenden ist der Frage nachzugehen, ob der Nichteintretensentscheid des SEM (Dublin-Verfahren) zu Recht ergangen ist.

E. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 8.1.1 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie aus der Aufnahmerichtlinie ergeben. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Rumänien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-752/2022 vom 22. Februar 2022 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen auf die Urteile F-130/2022 vom 17. Januar 2022 E. 6.2, F-5209/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 6). Solche hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bislang nicht erkannt. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht vorliegend keine Veranlassung. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Situation von Asylsuchenden in Rumänien schwierig sein kann, es geht aber nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Rumänien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte zu gewähren, beziehungsweise dass diese Ansprüche bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten.

E. 8.1.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 und der Beschwerdeeingabe vom 28. Oktober 2022 schlechte Bedingungen in seiner Unterkunft in einem rumänischen Camp geltend. Insbesondere soll er zur Leistung von Arbeit angehalten worden sein; die Räume seien überfüllt und das Essen «schlecht» gewesen. Die angeblich schlechten Bedingungen in den rumänischen Asylunterkünften vermögen jedoch die Annahme, dass er bei einer Rückkehr in die Dublin-Strukturen dieses Landes mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta werden, nicht zu rechtfertigen. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder von Privatpersonen hätte er sich - wie vom SEM bereits festgehalten - an die zuständigen rumänischen Stellen zu wenden. Auch mit seinen Ausführungen zu Berichten verschiedener Organisationen betreffend punktueller Schwachstellen im rumänischen Asylsystem vermag der Beschwerdeführer nicht substantiiert darzulegen, dass ihm in Rumänien ein faires Asylverfahren sowie eine adäquate Unterstützung und Unterbringung grundsätzlich verweigert worden wären, und er sich erfolglos bemüht hätte, diese gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Rumänien vermag er damit nicht umzustossen, respektive keine ernsthaften Hinweise für systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO darzutun. Auch unter Würdigung der im Zusammenhang mit den Fluchtbewegungen aus der Ukraine und der damit einhergehenden Belastung der Asylinfrastruktur geht das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis davon aus, dass keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrende, die in Rumänien bereits ein Asylgesuch stellen konnten, würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. Wie das SEM zutreffend ausführt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 8 unten), haben die rumänischen Behörden am 2. Juni 2022 den Dublin-Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass - auch in Berücksichtigung der Fluchtbewegung aus der Ukraine - Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens wieder möglich seien. Der Beschwerdeführer trägt nichts vor, was an dieser Einschätzung etwas ändern würde.

E. 8.1.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.

E. 8.2.1 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die rumänischen Behörden würden sich weigern, ihn (wieder) aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten und insbesondere seinen Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Rumänien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten.

E. 8.2.2 Soweit der Beschwerdeführer bezüglich seines Gesundheitszustandes auf seine «stressige» Situation verweist, ist festzuhalten, dass er keine diesbezüglichen Arztberichte zu den Akten gereicht hat. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass er nicht reisefähig wäre oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Bei dieser Sachlage stehen einer Überstellung nach Rumänien keine medizinischen Gründe entgegen.

E. 8.2.3 Im Übrigen hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie).

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Rumänien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Zudem darf davon ausgegangen werden, Rumänien beachte für die Zeit nach der Überstellung die übrigen massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen sowie insbesondere die Verfahrensrichtlinie. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Einholung spezifischer Zusicherungen durch die rumänischen Behörden hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren, der Unterbringung oder einer medizinischen beziehungsweise psychotherapeutischen Behandlung, zumal der Beschwerdeführer kein spezifiziertes Krankheitsbild aufweist. Der diesbezüglich subeventuell gestellte Beschwerdeantrag ist abzuweisen.

E. 8.2.5 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 8.2.6 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8.3 Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist als solcher verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 2 und 9 wiederaufzunehmen.

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Der Antrag auf Aufhebung des Asyl-Nichteintretens-entscheids ist damit abzuweisen.

E. 10 Auch bezüglich des Antrags um Berichtigung des ZEMIS-Eintrages ist die Beschwerde abzuweisen. Vorliegend lässt sich das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht beweisen. Somit sind diejenigen Daten einzutragen, welche am wahrscheinlichsten - respektive überwiegend wahrscheinlich - sind. Aufgrund aller Beweismittel und Indizien steht nach dem oben Gesagten fest, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher ist als die behauptete Minderjährigkeit (vgl. E. 7.3 und 7.4). Das im ZEMIS (mit einem Bestreitungsvermerk) eingetragene Geburtsdatum (...) 2001 ist daher unverändert zu belassen.

E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem seine Rechtsbegehren nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG qualifiziert werden konnten und aufgrund der Akten von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. Art. 43 Abs. 1 AsylG), ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf eine Kostenauflage zu verzichten.

E. 13 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4943/2022 und E-5165/2022 Urteil vom 1. Dezember 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry (Vorsitz), Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Michèle Angst, Rechtsanwältin, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS);Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. August 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei wurde er gemäss den Angaben auf dem von ihm unterschriftlich bestätigten Personalienblatt (vgl. Akte SEM 1189203 [nachfolgend Akte]-1) mit Geburtsdatum vom (...) 2003 registriert. Am 19. August 2022 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung (Akte 10). A.b Mit elektronischer Mitteilung (E-Mail) vom 19. August 2022 teilte die Rechtsvertretung dem SEM mit, der Beschwerdeführer habe im Rahmen des ersten Kontaktgesprächs angegeben, sein korrektes Geburtsjahr laute 2006 (Akte 11). A.c Am 30. August 2022 wurde die Personalienaufnahme (PA) durchgeführt. Dabei gab der Beschwerdeführer an, er sei am (...) 2003 geboren. Die Erstbefragung des Beschwerdeführers fand in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung am 13. September 2022 statt (Akten 12 und 14). Im Rahmen der Erstbefragung wurde der Beschwerdeführer zu seinem Alter, der Schulbildung, dem Reiseweg und seiner Registrierung in anderen Staaten befragt. Dabei trug er zum Alter vor, er sei (...)-jährig und am (...) 2006 geboren; er kenne dieses Geburtsdatum seit seiner Asylgesuchseinreichung in der Schweiz und habe dieses Datum am 8. August 2022 von seiner Mutter erfahren. Sein Cousin habe das Personalienblatt für ihn ausgefüllt und die von ihm - dem Beschwerdeführer - diktierten Angaben eingetragen. Er sei von den rumänischen Behörden mit Jahrgang 2003 registriert worden. Er habe nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen (Akte 14, Bst. f sowie Ziffer 4.1 ff.). B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 16. August 2022 ergab, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Nachdem Zweifel an der geltend gemachten Minderjährigkeit bestand, liess das SEM durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM) in St. Gallen ein Altersgutachten erstellen. Das rechtsmedizinische Gutachten des IRM vom 28. September 2022 ergab, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung am 22. September 2022 aufgrund der erhobenen Befunde (Untersuchungen von Hand und Schlüsselbein-Brustbeingelenken sowie zahnärztliche Untersuchung) ein Mindestalter von 21.6 Jahren aufweise. Das von ihm angegebene Geburtsdatum (chronologisches Lebensalter von 16 Jahren und 2 Monaten) könne aufgrund der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen (Akte 22). D. Am 13. September 2022 wurden zwei Farbkopien (Geburtsurkunde sowie Identitätszertifikat [«Certificate of Identity confirmation»]) zu den Akten gereicht. E. Am 14. September 2022 ersuchte das SEM die rumänischen Behörden um Informationen zur Registrierung des Beschwerdeführers (Akte 19). F. Am 29. September 2022 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur geplanten Altersanpassung ([...] 2001; mit Bestreitungsvermerk), zum Altersgutachten und zur mutmasslichen Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des weiteren Asyl- und Wegweisungsverfahrens (Akte 23). G. Mit Schreiben vom 30. September 2022 händigte das SEM in Ergänzung zur Verfügung vom 29. September 2022 der Rechtsvertretung das Fingerabdruckblatt des Beschwerdeführers aus und erstreckte die Frist zur Stellungnahme. H. Am 4. Oktober 2022 teilten die rumänischen Behörden dem SEM mit, dass der Beschwerdeführer in Rumänien mit dem Geburtsdatum «(...) 2003» registriert worden sei; sein Asylgesuch vom (...) 2022 und die dagegen erhobene Beschwerde («appeal») vom 18. Juli 2022 seien abgewiesen worden (Akte 26). I. In seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 zum rechtlichen Gehör (Akte A28) hielt der Beschwerdeführer an seiner Minderjährigkeit respektive seinem Alter von 16 Jahren fest. Weiter führte er aus, er habe den Schweizer Asylbehörden gegenüber stimmige Angaben gemacht. Es müssten aufgrund seiner Herkunft Abweichungen der Entwicklung aufgrund ethnischer Unterschiede beachtet werden. Es gebe für die männliche Population in Somalia keine Referenzwerte. In Rumänien sei er sehr schlecht behandelt worden und er habe dort keinerlei Angehörige. In der Schweiz lebten sein Cousin und sein Onkel. J. Gemäss Mutationsformular für Personendaten im ZEMIS vom 5. Oktober 2022 wurde das Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit (...) 2001 registriert (Akte 29). Der Beschwerdeführer wurde im weiteren Verlauf des Verfahrens als volljährig behandelt. J.a Nach der Anpassung des Alters des Beschwerdeführers ersuchte das SEM die rumänischen Behörden am 6. Oktober 2022 um die Wiederaufnahme (take-back) im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde das Altersgutachten des IRM vom 28. September 2022 den rumänischen Behörden übermittelt (vgl. Akte 31). J.b Am 14. Oktober 2022 lehnten die rumänischen Behörden das Ersuchen des SEM ab mit der Begründung, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen unbegleiteten Minderjährigen handle und das SEM ein Altersgutachten vorzulegen habe (vgl. Akte 33). J.c Das SEM ersuchte am 13. Oktober 2022 im Rahmen eines Remonstrationsverfahrens die rumänischen Behörden erneut und mit Verweis auf die Volljährigkeit des Beschwerdeführers um dessen Übernahme und übermittelte nochmals das Altersgutachten des IRM vom 28. September 2022 (vgl. Akte 34). J.d Am 19. Oktober 2022 hiessen die rumänischen Behörden das Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut. Sein Asylgesuch sei in der «administrativen Phase» abgewiesen worden und es sei keine Beschwerde eingereicht worden (Akte 36). K. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 - eröffnet am 21. Oktober 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Rumänien) an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (Akte 39). L. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 28. Oktober 2022 (Postaufgabe; Eingang am Gericht: 31. Oktober 2022) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Dabei beantragte er, die SEM-Verfügung vom 20. Oktober 2022 sei aufzuheben; die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und sein Geburtsdatum im ZEMIS auf den (...) 2006 anzupassen. Eventualiter sei er vom Gericht persönlich anzuhören, die SEM-Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Subeventualiter sei das Verfahren zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Subsubeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den rumänischen Behörden individuelle Garantien einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Des Weiteren wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das SEM respektive die kantonalen Behörden seien anzuweisen, im Rahmen vorsorglicher Massnahmen von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen, bis über die vorliegende Beschwerde befunden werde. M. Am 31. Oktober 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). N. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben des Migrationsamts des Kantons B._______ an das Bundesasylzentrum C._______ vom 27. Oktober 2022 als seit dem 21. Oktober 2022 unbekannten Aufenthaltes respektive als untergetaucht gemeldet worden war, forderte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsvertreterin auf, innert Frist den gegenwärtigen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers kundzutun und eine aktuelle, von diesem unterzeichnete Erklärung zu den Akten zu reichen, aus welcher das fortbestehende Rechtsschutzinteresse an der Beschwerdeerhebung hervorgeht. O. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 8. November 2022 trug der Beschwerdeführer vor, er sei entgegen der Meldung des Migrationsamtes D._______ nie unbekannten Aufenthaltes gewesen. Diese Meldung sei auf einen Fehler der Mitarbeitenden des Bundesasylzentrums E._______ zurückzuführen. Er habe nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse an der Fortführung seines Asylverfahrens. Er habe grosse Probleme, sich alleine zu orientieren und sei in seiner kindlichen Art unselbständig und auf Unterstützung angewiesen. Der Eingabe wurde eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete «Bestätigung Rechtsschutzinteresse» vom 8. November 2022 beigelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Soweit die ZEMIS-Berichtigung betreffend, steht gegen den vorliegenden Beschwerdeentscheid hingegen ein Rechtsmittelweg an das Schweizerische Bundesgericht offen. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 und 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Die vorliegende Beschwerde richtet sich sowohl gegen den Nicht-eintretensentscheid betreffend das Asylgesuch (Dublin-Verfahren) als auch gegen die Änderung der ZEMIS-Eintragung (betreffend Geburtsdatum). Praxisgemäss wird das Beschwerdeverfahren betreffend ZEMIS-Datenbereinigung (E-5165/2022) separat neben dem Dublin-Beschwerdeverfahren (E-4943/2022) geführt (vgl. BVGE 2018 VI/3). Vorliegend kann aufgrund der Verfahrenskonstellation und des Prozessausgangs jedoch in einem Urteil über beide Verfahren befunden werden. 2.2 2.2.1. Mit asylrechtlicher Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.2.3. Über die beantragte ZEMIS-Berichtigung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).

3. Der Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2022 liegt eine mangelhafte Rechtsmittelbelehrung zugrunde, beträgt doch die Rechtsmittelfrist in Verfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS 30 Tage (Art. 50 Abs. 1 VwVG). In diesem Sinne liegt in Bezug auf den ZEMIS-Entscheid eine fehlerhafte Eröffnung vor. Vorliegend hat dies jedoch keine Folgen, bewirkte doch die falsche Rechtsmittelbelehrung keine Rechtsnachteile für den Beschwerdeführer, zumal er den ZEMIS-Eintrag mittels Beschwerde anfechten konnte und seit seiner Beschwerdeeingabe genügend Zeit hatte, Ergänzungen einzureichen (vgl. Urteil des BVGer F-5170/2020 vom 16. März 2021 E. 2, vgl. zum Ganzen Uhlmann/Schilling-Schwank, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 38 N 22 f.). Überdies hat der Beschwerdeführer die falsche Rechtsmittelbelehrung nicht gerügt. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält, aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert; das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4.4 Gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO ist im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen ohne familiäre Anknüpfungspunkte (zu einem anderen Mitgliedstaat) der Staat zuständig, in welchem er seinen Antrag gestellt hat. Diese Bestimmung würde eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, N. 33 zu Artikel 8). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer- und dem Asylbereich dient. Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 Datenschutzgesetz [DSG, SR 235.1]). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen. Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 5.2 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für die im ZEMIS erfassten Namen und Geburtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb das Anbringen eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Erscheint die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2018 VI/3 E. 3). 6. 6.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe teilweise stimmige Angaben zu seinem Alter machen können. Unter Berücksichtigung seiner Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 sei jedoch nicht glaubhaft, dass er bei seiner Ankunft in der Schweiz nicht gewusst habe, wie alt er sei. Dies gelte insbesondere, da er sich nach eigenen Angaben vor seiner Ausreise aus Somalia zumindest mit der Beschaffung einer Geburtsurkunde befasst habe. Auch seine Aussage, dass er lediglich den Tag und den Monat seines Geburtstages, aber nicht das Jahr seiner Geburt gekannt habe, vermöge nicht zu überzeugen. Es erstaune zudem, dass er angeblich fälschlicherweise in Rumänien selbst das Geburtsdatum «(...) 2003» angegeben habe und sein Cousin, ebenfalls angeblich irrtümlicherweise, genau dasselbe Geburtsdatum bei der Ersterfassung der Personalien des Beschwerdeführers in der Schweiz eingetragen habe. Die Argumentation der Rechtsvertretung, wonach es für seine Glaubwürdigkeit spreche, dass er die Registrierung in Rumänien von sich aus offengelegt habe, überzeuge nicht, nachdem das SEM diese Informationen selbst einholen könne. Die geltend gemachte Minderjährigkeit sei deshalb nicht glaubhaft gemacht worden. Zudem handle es sich bei den Fingerabdrücken auf dem Identitätszertifikat augenscheinlich nicht um seine eigenen Fingerabdrücke. Den beiden, in Kopie eingereichten Dokumenten könne lediglich ein verminderter Beweiswert zukommen. Seine Aussagen wiesen insgesamt nicht die nötige Qualität auf, um als starkes Indiz für seine Minderjährigkeit gewertet zu werden. Würden - wie vorliegend - das Mindestalter bei der Schlüsselbein- respektive Skelettaltersanalyse oder der zahnärztlichen Untersuchung über 18 Jahren liegen und würden sich die sich ergebenden Altersspannen überlappen, liege gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein starkes Indiz für die Volljährigkeit vor, wozu auf BVGE 2018/VI/3 E. 4.2.2 verwiesen werde. Die Rechtsvertretung habe in der Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 nicht ausgeführt, wie sie zur Einschätzung gelangt sei, dass sich die Altersspannen der Teilgutachten nicht überlappen würden. Gemäss vorliegendem Altersgutachten des IRM St. Gallen habe die Skelettaltersanalyse ein Mindestalter von 21.6 Jahren und ein durchschnittliches Alter von 29.7 Jahren (+/- 5.1) ergeben; die Zahnanalyse lasse auf ein Mindestalter von 17 Jahren und ein durchschnittliches Alter von 22.5 respektive 22.7 Jahren (+/- 1.9) schliessen. Diese beiden Altersangaben würden sich zweifelsfrei überlappen. Zudem handle es sich beim vorliegend festgestellten Mineralisierungsstadium H um das höchstmögliche Stadium und das Wurzelwachstum (der Zähne) sei abgeschlossen. Wäre die ethnische Zugehörigkeit bei der Festlegung des Mindestalters bei der Zahnanalyse vorliegend zu berücksichtigen gewesen, so hätte das IRM dies gemacht und ein tieferes Mindestalter als 17 festgelegt. Das Altersgutachten stelle ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des Beschwerdeführers dar und überwiege als solches die sehr schwachen Indizien für eine Minderjährigkeit. Zudem hätten die Abklärungen bei den rumänischen Behörden ergeben, dass der Beschwerdeführer mit Geburtsdatum «(...) 2003» registriert und dass sein Asylgesuch wie auch die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen worden sei. Er habe in Rumänien als erwachsene Person ein Asylverfahren durchlaufen. Es sei nicht plausibel, dass er es im Rahmen der Beschwerdeerhebung in Rumänien versäumt habe, sein angeblich falsch erfasstes Geburtsdatum rechtlich zu bestreiten respektive anzupassen. Die rumänischen Behörden hätten seiner Übernahme zugestimmt. Rumänien sei gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO weiterhin für das Verfahren zuständig, auch wenn das Asylverfahren dort bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Es würden keine begründeten Hinweise vorliegen, dass Rumänien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen wäre und das Asyl- und Wegweisungsverfahren vorliegend nicht korrekt durchgeführt habe. Sollte der Beschwerdeführer mit dem Entscheid der rumänischen Behörden nicht einverstanden sein, habe er diesen bei der zuständigen Beschwerdeinstanz anzufechten oder ein ausserordentliches Rechtsmittel zu ergreifen. Der Onkel und Cousin stellten keine Familienangehörigen im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, weshalb aus der Anwesenheit dieser Verwandten in der Schweiz nichts zu Gunsten des Asylgesuches abzuleiten sei. Die Situation in Rumänien im Zusammenhang mit der Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine liefere keine Hinweise für eine Überlastung des rumänischen Asylsystems. Am 2. Juni 2022 hätten die rumänischen Behörden den Dublin-Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass Überstellungen wieder möglich seien. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien Schwachstellen aufweise, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne der EU-Grundrechtecharta oder der EMRK mit sich bringen würden. Es würden auch keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen, welche die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs verpflichten würden. Die Bedingungen für Asylsuchende in Rumänien vermöchten zudem eine Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, sich gestresst zu fühlen, es gehe ihm aber seit seiner Ankunft in der Schweiz besser. Dem SEM würden keine Arztberichte vorliegen. Es sei davon auszugehen, dass angemessene medizinische Versorgungsleistungen in Rumänien gewährleistet seien. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Entscheidbesprechung mit seiner Rechtsvertreterin am 21. Oktober 2022 einen Zusammenbruch erlitten und sei in der Folge kaum ansprechbar gewesen. Er habe erneut nach seinem Cousin und Onkel verlangt. Weil suizidale Absichten nicht hätten ausgeschlossen werden können, sei ein Notfallpsychiater beigezogen worden. Laut dessen Einschätzung sei der Beschwerdeführer klar minderjährig. Er verhalte sich sehr kindlich, unreif und sei nicht in der Lage, sich um seine Angelegenheiten zu kümmern; er sei auf seinen Onkel und Cousin in der Schweiz angewiesen. Er habe auch Angst vor den Erwachsenen in seiner Unterkunft. Sein Verhalten und sein psychischer Entwicklungsstand müssten als zentrale Elemente mitberücksichtigt werden. Gemäss UNO-Kinderrechtsausschuss (CRC) sei bei Altersabklärungen auf medizinische Methoden wie Knochen- oder Zahnanalysen wegen deren Ungenauigkeit und Fehlerhaftigkeit zu verzichten. Weiter wurden Ausführungen zur Beweislast der Minderjährigkeit und zum Dublin-Verfahren gemacht. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung seinem Alter und Entwicklungsstand entsprechende Angaben gemacht. Auch das SEM habe eingeräumt, dass er stimmige Angaben zum Alter habe machen können. Es sei ihm gelungen, zu erklären, weshalb er bei seiner Ankunft in der Schweiz sein genaues Geburtsdatum nicht gekannt habe und habe auch erläutert, wie es zur Falschregistrierung seines Geburtsdatums in Rumänien gekommen sei. Er habe in Rumänien gegen den negativen Asylentscheid keine Beschwerde erhoben. Die Informationen der rumänischen Behörden vom 4. und 19. Oktober 2022 seien diesbezüglich widersprüchlich ausgefallen. Es bleibe unklar, was es im rumänischen Kontext bedeute, dass sein Asylgesuch in der administrativen Phase abgelehnt worden sei. Er habe die Originale seiner Geburts- und Identitätsbestätigung auf der Reise nicht mitführen können. Der Vorhalt des SEM, die eingereichten Identitätsdokumente seien angesichts der Fingerabdrücke gefälscht, überzeuge nicht; der Abdruck des rechten Daumens erfasse offensichtlich nur einen Teilbereich des Fingers und sei stark vergrössert, während der in der Schweiz abgenommene Fingerabdruck vollständig sei. Es sei zumindest für einen Laien nicht mit Sicherheit zu bestimmen, dass die Fingerabdrücke nicht übereinstimmten. Die Indizien zugunsten der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers würden überwiegen. Der Beschwerde wurde eine «ärztlich-psychiatrische Stellungnahme», ausgestellt am 21. Oktober 2022 durch Dr. E._______, FMH Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zürich, beigelegt. In dieser wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht über die geistige Reife eines 16-Jährigen verfüge und jünger als 16 wirke. Entwicklungspsychologisch werde er als retardiert eingestuft. Er sei auf eine kindsgerechte Betreuung und Unterbringung angewiesen. Weiter werden Ausführungen zur Beweislast von im ZEMIS eingetragenen Daten gemacht und auf die diesbezügliche Rechtsprechung verwiesen. Der (...) 2006 sei das wahrscheinlichere Geburtsdatum, weshalb dieses zu registrieren sei. Zudem führe die Flüchtlingsbewegung aus der Ukraine zu einer Überlastung des rumänischen Asylsystems, welches ohnehin systemische Mängel aufweise. 7. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2022 in Rumänien um Asyl ersucht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die rumänischen Behörden am 14. September 2022 um weitere Angaben zu seiner dortigen Registrierung und am 6. und 13. Oktober 2022 (Akten 31 und 34) schliesslich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 4. und 14. Oktober 2022 (Akten 26 und 33) teilten die rumänischen Behörden dem SEM mit, der Beschwerdeführer sei (in Rumänien) mit Geburtsdatum vom (...) 2003 registriert worden; sein Asylgesuch vom 3. Juni 2022 sei abgewiesen worden. Am 19. Oktober 2022 (Akte 36) hiessen sie das Rückübernahmeersuchen des SEM gut (vgl. Sachverhalt oben, Bst. E., H. J.c und J.e.). 7.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, welches abgewiesen worden ist. Er behauptet jedoch, keine Beschwerde in Rumänien eingereicht zu haben, respektive bringt vor, sein Asylverfahren sei im Rahmen eines administrativen Verfahrens beendet worden. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind seine Vorbringen nicht geeignet, die vorinstanzliche Einschätzung umzustossen. 7.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund seiner Minderjährigkeit sei gestützt auf Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO von der Zuständigkeit der schweizerischen Asylbehörden für sein Asylgesuch auszugehen, ist zunächst auf die Beweislastverteilung für das Vorbringen der Minderjährigkeit hinzuweisen: 7.3.1. Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.3 m.w.H., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). Wurde der Sachverhalt abschliessend festgestellt und ist es der betroffenen Person nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, hat sie die Folgen zu tragen und wird als volljährig betrachtet (vgl. BVGE 2019 I/6 E. 5.4). 7.3.2. Der Beschwerdeführer hat keinerlei Identitätspapiere oder andere Dokumente im Original zum Beleg des von ihm behaupteten Alters eingereicht. In der Erstbefragung trug er diesbezüglich vor, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen zu haben (vgl. Akte 14, Ziffer 4.1). Es befinden sich keinerlei Reisepapiere bei den Akten, die die behauptete Minderjährigkeit stützen würden. 7.3.3. In Bezug auf die eingereichte Geburtsurkunde und das Identitätszertifikat (vgl. Sachverhalt oben, Bst. D) muss festgehalten werden, dass beide Dokumente bloss in Kopie eingereicht wurden, keine Sicherheitsmerkmale aufweisen und daher leicht manipulierbar sind. Ihnen kommt deshalb unabhängig von der Art ihrer Entstehung und Beschaffung ein nur geringer Beweiswert zu. 7.3.4. Hingegen wurde im Altersgutachten vom 28. September 2022 bezüglich des Skelettalters des Beschwerdeführers festgehalten, dass die Wachstumsfugen der inneren Schlüsselbeinanteile einem durchschnittlichen Lebensalter von 29 Jahren sowie einem Mindestalter von 21.6 Jahren entsprächen. Bezüglich des Zahnalters wurde unter anderem angeführt, dass an den Zähnen 1 bis 7 im dritten Quadranten ein vollständiger Abschluss des Wurzelwachstums festgestellt werden könne. An den Weisheitszähnen seien Mineralisations- respektive Entwicklungsstadien festgestellt worden, welche auf ein Durchschnittsalter von 22 Jahren schliessen liessen. Als Fazit hält das Gutachten sodann fest, dass der Beschwerdeführer ein durchschnittliches Lebensalter von 18 bis 29 Jahren aufweise. In Zusammenschau aller Untersuchungsbefunde ergebe sich im Zeitpunkt der Untersuchung ein Mindestalter von 21.6 Jahren. Das angegebene Geburtsdatum könne aufgrund der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage nicht zutreffen (vgl. Sachverhalt oben, Bst. C sowie Akte 22). Praxisgemäss stellt dieses Ergebnis des Altersgutachtens ein starkes Indiz dafür dar, dass die Altersangaben des Beschwerdeführers nicht zutreffen und er entgegen seiner Behauptung volljährig ist. 7.3.5. Sodann wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der rumänischen Behörden mit Geburtsdatum vom (...) 2003 registriert wurde, was mit seinen Identitätsangaben gegenüber den schweizerischen Asylbehörden auf dem Personalienblatt (vgl. Akte 1) und seinen Angaben bei der PA vom 30. August 2022 (vgl. Akte 12) übereinstimmt. Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens hat er diese Angaben zwar revidiert und angegeben, im Jahr 2006 geboren zu sein. Seine Erklärungen, weshalb es zu diesen Divergenzen hinsichtlich seines Geburtsjahres gekommen sein soll, vermögen aber nicht zu überzeugen. Vorweg widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man das eigene Geburtsdatum - unabhängig vom aktuellen Gemütszustand - nicht korrekt angeben kann. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sich bereits Ende April 2022 in Somalia im Hinblick auf seine Ausreise um Ausweis- respektive Geburtszertifikate bemüht haben will (vgl. Akte 14, Ziffer 4.4) und zudem in Rumänien ein Asylverfahren durchlaufen hat, in welchem er auch sein genaues Alter hat angeben müssen, ist einerseits nicht realistisch, dass er erst nach der Einreichung seines Asylgesuches in der Schweiz von seiner Mutter - am 8. August 2022 (vgl. Akte 14, Ziffer 1.6) - sein angebliches Geburtsjahr in Erfahrung gebracht haben will. Andererseits bleibt nicht nachvollziehbar, weshalb er unmittelbar bei der Asylgesuchseinreichung angab, 2003 geboren zu sein, wenn er angeblich erst nachträglich von seiner Mutter erfahren haben will, dass er 2006 geboren sei. Es kann dem Beschwerdeführer zudem nicht geglaubt werden, dass er angeblich versehentlich den rumänischen Behörden ein falsches Geburtsjahr (2003) angegeben haben will und auch seinem Cousin gegenüber, welcher für ihn das Personalienblatt ausgefüllt haben soll, dasselbe Geburtsjahr - wiederum versehentlich- diktiert haben soll. 7.4 Auch die Ausführungen des Notfallpsychiaters in seinem Kurzbericht vom 21. Oktober 2022 stellen kein starkes Indiz für die behauptete Minderjährigkeit dar. Der Facharzt wurde von der Rechtsvertretung primär zugezogen, nachdem der Beschwerdeführer bei der Fallbesprechung zusammengebrochen war, und hatte den Auftrag, dessen Hospitalisierungsindikation abzuklären. Der Umstand, dass er den Beschwerdeführer «als Nebenbefund» als minderjährig beziehungsweise sein Verhalten als «entwicklungsreduziert oder retardiert» respektive als teilweise «perseverativ» einstufte, vermag die Minderjährigkeit für sich alleine nicht als überwiegend wahrscheinlich darzutun. Selbst der Umstand, dass der Beschwerdeführer ängstlich und kindlich wirken und seine «kognitive Verarbeitung begrenzt» sein soll, vermag eine Minderjährigkeit nicht schlüssig zu bestätigen, zumal dieses Verhalten auch mit altersunabhängigen Umständen respektive Beeinträchtigungen erklärt werden kann. 7.5 7.5.1. Das Gericht kommt im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände (vgl. EMARK 2004 Nr. 30 E. 5.3.4 S. 210) in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit zum Zeitpunkt seiner Gesuchseinreichung in der Schweiz glaubhaft zu machen. 7.5.2. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf weitere Abklärungen zum Alter des Beschwerdeführers verzichtet hat. Es besteht auch keine Veranlassung für das Gericht, den Beschwerdeführer persönlich anzuhören, weshalb der entsprechende Beweisantrag abzuweisen ist. Der Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt und erstellt. Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung erweist sich demnach als nicht berechtigt; der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist daher abzuweisen. 7.6 Nach dem Gesagten ist das SEM am 6. und 13. Oktober 2022 (vgl. Sachverhalt oben, Bst. J.b und J.d) mit einem ordnungsgemässen Wiederaufnahmeersuchen an die rumänischen Behörden gelangt. Im Nachfolgenden ist der Frage nachzugehen, ob der Nichteintretensentscheid des SEM (Dublin-Verfahren) zu Recht ergangen ist. 8. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 8.1.1. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie aus der Aufnahmerichtlinie ergeben. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Rumänien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-752/2022 vom 22. Februar 2022 E. 6.3 mit weiteren Hinweisen auf die Urteile F-130/2022 vom 17. Januar 2022 E. 6.2, F-5209/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 6). Solche hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bislang nicht erkannt. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht vorliegend keine Veranlassung. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Situation von Asylsuchenden in Rumänien schwierig sein kann, es geht aber nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Rumänien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte zu gewähren, beziehungsweise dass diese Ansprüche bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. 8.1.2. Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 und der Beschwerdeeingabe vom 28. Oktober 2022 schlechte Bedingungen in seiner Unterkunft in einem rumänischen Camp geltend. Insbesondere soll er zur Leistung von Arbeit angehalten worden sein; die Räume seien überfüllt und das Essen «schlecht» gewesen. Die angeblich schlechten Bedingungen in den rumänischen Asylunterkünften vermögen jedoch die Annahme, dass er bei einer Rückkehr in die Dublin-Strukturen dieses Landes mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta werden, nicht zu rechtfertigen. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder von Privatpersonen hätte er sich - wie vom SEM bereits festgehalten - an die zuständigen rumänischen Stellen zu wenden. Auch mit seinen Ausführungen zu Berichten verschiedener Organisationen betreffend punktueller Schwachstellen im rumänischen Asylsystem vermag der Beschwerdeführer nicht substantiiert darzulegen, dass ihm in Rumänien ein faires Asylverfahren sowie eine adäquate Unterstützung und Unterbringung grundsätzlich verweigert worden wären, und er sich erfolglos bemüht hätte, diese gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Rumänien vermag er damit nicht umzustossen, respektive keine ernsthaften Hinweise für systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO darzutun. Auch unter Würdigung der im Zusammenhang mit den Fluchtbewegungen aus der Ukraine und der damit einhergehenden Belastung der Asylinfrastruktur geht das Bundesverwaltungsgericht in konstanter Praxis davon aus, dass keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrende, die in Rumänien bereits ein Asylgesuch stellen konnten, würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. Wie das SEM zutreffend ausführt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 8 unten), haben die rumänischen Behörden am 2. Juni 2022 den Dublin-Mitgliedstaaten mitgeteilt, dass - auch in Berücksichtigung der Fluchtbewegung aus der Ukraine - Überstellungen im Rahmen des Dublin-Verfahrens wieder möglich seien. Der Beschwerdeführer trägt nichts vor, was an dieser Einschätzung etwas ändern würde. 8.1.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8.2 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. 8.2.1. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die rumänischen Behörden würden sich weigern, ihn (wieder) aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten und insbesondere seinen Angaben sind keine stichhaltigen Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Rumänien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. 8.2.2. Soweit der Beschwerdeführer bezüglich seines Gesundheitszustandes auf seine «stressige» Situation verweist, ist festzuhalten, dass er keine diesbezüglichen Arztberichte zu den Akten gereicht hat. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass er nicht reisefähig wäre oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Bei dieser Sachlage stehen einer Überstellung nach Rumänien keine medizinischen Gründe entgegen. 8.2.3. Im Übrigen hielt die Vorinstanz zutreffend fest, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). 8.2.4. Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Rumänien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Zudem darf davon ausgegangen werden, Rumänien beachte für die Zeit nach der Überstellung die übrigen massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen sowie insbesondere die Verfahrensrichtlinie. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Einholung spezifischer Zusicherungen durch die rumänischen Behörden hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren, der Unterbringung oder einer medizinischen beziehungsweise psychotherapeutischen Behandlung, zumal der Beschwerdeführer kein spezifiziertes Krankheitsbild aufweist. Der diesbezüglich subeventuell gestellte Beschwerdeantrag ist abzuweisen. 8.2.5. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.2.6. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.3 Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist als solcher verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 2 und 9 wiederaufzunehmen.

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Der Antrag auf Aufhebung des Asyl-Nichteintretens-entscheids ist damit abzuweisen.

10. Auch bezüglich des Antrags um Berichtigung des ZEMIS-Eintrages ist die Beschwerde abzuweisen. Vorliegend lässt sich das exakte Geburtsdatum des Beschwerdeführers nicht beweisen. Somit sind diejenigen Daten einzutragen, welche am wahrscheinlichsten - respektive überwiegend wahrscheinlich - sind. Aufgrund aller Beweismittel und Indizien steht nach dem oben Gesagten fest, dass die Volljährigkeit des Beschwerdeführers wahrscheinlicher ist als die behauptete Minderjährigkeit (vgl. E. 7.3 und 7.4). Das im ZEMIS (mit einem Bestreitungsvermerk) eingetragene Geburtsdatum (...) 2001 ist daher unverändert zu belassen.

11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem seine Rechtsbegehren nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG qualifiziert werden konnten und aufgrund der Akten von seiner prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist (vgl. Art. 43 Abs. 1 AsylG), ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf eine Kostenauflage zu verzichten.

13. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt zu geben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretens auf das Asylgesuch und der Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde hinsichtlich der Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) wird abgewiesen.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) sowie den EDÖB. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sandra Bodenmann Rechtsmittelbelehrung: Gegen Ziffer 2 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand: