Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 29. September 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er bereits mehrere Asylgesuche in diversen europäischen Staaten gestellt hatte, in Deutschland (20. Mai 2021), Rumänien (26. August 2021) und Österreich (11. September 2021 [SEM act. 8]). B. Am 6. Oktober 2021 wurden die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen (SEM act. 12). Weiter führte das SEM am 15. Oktober 2021 mit ihm das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Rumäniens bzw. Österreichs für die Behandlung seines Asylgesuchs sowie zu seinem Gesundheitszustand (SEM act. 14). C. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte die Vorinstanz am 29. Oktober 2021 die rumänischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Am 10. November 2021 hiessen diese das Übernahmeersuchen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. Gleichzeitig informierten sie die Vorinstanz dahingehend, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2021 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt habe, welches noch in Bearbeitung sei (SEM act. 23 und 29). Davor lehnten die österreichischen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 ab (SEM act. 22). D. Mit Verfügung vom 22. November 2021 (eröffnet tags darauf) trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM act. 33). E. Am 30. November 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 22. November 2021 vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vollständig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Rumänien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. Am 1. Dezember 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. 2). Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3 In formeller Hinsicht wird vorerst gerügt, das SEM habe in mehrfacher Hinsicht seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie seine Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde S. 6 ff.).
E. 3.1 Dazu wurde in Bezug auf die Prüfung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO beschwerdeweise zusammenfassend geltend gemacht, das SEM habe sich in seiner Verfügung vom 22. November 2021 nicht einmal ansatzweise mit der aktuellen Berichterstattung bezüglich der Situation in Rumänien auseinandergesetzt. Es wäre gehalten gewesen auf der Grundlage der heute vorliegenden Erkenntnisse zu überprüfen, ob in Rumänien für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehe. Das SEM gehe zudem kaum auf die individuell vorgebrachten Erlebnisse des Beschwerdeführers ein. Auch der medizinische Sachverhalt sei mangelhaft ermittelt worden. So halte die Vorinstanz fest, aus den medizinischen Akten gehe hervor, der Beschwerdeführer könne nicht schlafen und erhalte hierfür Trittico und Relaxane. Hierbei verkenne das SEM, dass diese beiden Medikamente keine Schlafmittel seien. Vielmehr handle es sich bei Trittico um ein Antidepressivum mit beruhigender, angstlösender und stimmungsaufhellender Wirkung. Bei der Behandlung mit Trittico sei ein stetiger Kontakt mit einem Arzt unerlässlich, da Stimmungsänderungen während der Behandlung mit dem Medikament umgehend einem Arzt gemeldet werden müssten. Während der Behandlung könnten sich die Symptome der Depression und insbesondere das Suizidverhalten verändern. Die Beendigung dürfe überdies nicht abrupt geschehen und nur in Rücksprache mit dem behandelnden Arzt vorgenommen werden. Dieser Umstand und die Möglichkeit der Weiterführung der Medikation würden im Entscheid in keiner Weise berücksichtigt. Auch sei mit keinem Wort auf die Zuweisung an [...] (bekannt als [...]) eingegangen worden. Die Bitte um psychiatrische Unterstützung seitens des Beschwerdeführers werde zudem nicht erwähnt. Überdies werde nicht begründet, wie eine solche in Rumänien möglich sei. Weiter rügt der Beschwerdeführer auch in Bezug auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung und eine Verletzung der Begründungspflicht (Beschwerde S. 8 ff.). Die angefochtene Verfügung lasse zudem die gebotene Ermessensprüfung bezüglich des Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vermissen (Beschwerde S. 10 f.).
E. 3.2 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 22. November 2021 an, dass es nicht davon ausgehe, bei einer Überstellung nach Rumänien würden dem Beschwerdeführer gravierende Menschenrechtsverletzungen drohen; ebenso sei nicht anzunehmen, dass er in eine existenzielle Notlage geraten oder in seinem Fall das Non-Refoulment-Gebot verletzt würde. Das Vorliegen von systemischen Mängeln in Rumäniens Asyl- und Aufnahmesystem wurde ausdrücklich verneint (S. 3 der angefochtenen Verfügung). Diese Ausführungen implizieren, dass sich das SEM mit der aktuellen Lage für Asylsuchende in Rumänien auseinandergesetzt hat. Die Vorinstanz hat seine Verfügung in dieser Hinsicht zwar knapp, aber rechtsgenüglich begründet. Dies gilt auch für seine individuellen Vorbringen, welche in den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids (zusammengefasst) aufgenommen wurden.
E. 3.3 Bezüglich des medizinischen Sachverhalts ergibt sich Folgendes: Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab der Beschwerdeführer an, er habe einige gesundheitliche Probleme; wenn er unter Druck gerate, erleide er einen Anfall: er breche zusammen. Dies habe er aber noch nicht der Pflege gemeldet. Aus einem zahnärztlichen Bericht vom 7. Oktober 2021 ergibt sich, dass er damals starke Schmerzen im Oberkiefer hatte (SEM act. 17). Nach einem internen Arztbesuch im [...] am 26. Oktober 2021 wurde im medizinischen Datenblatt vermerkt, dass er seit einem Jahr nicht mehr schlafen könne und ohne Lust sei und sich depressiv fühle; er könne sich nicht kontrollieren, wenn er Sachen sehe, die ihm nicht gefielen. Als weiteres Prozedere wurde angegeben «Vitale und EKG machen dann Beginn Trittico wenn EKG ok sowie Zuweisung [...]» (SEM act. 26). Gemäss dem Eintrag vom 28. Oktober 2021 wurde die Behandlung mit Trittico weitergeführt (SEM act. 28). Am 4. November 2021 erfolgte eine ärztliche Besprechung ohne den Beschwerdeführer. In der Folge wurde die Dosierung von Trittico in der Nacht reduziert (Beschwerdebeilage 3). Am 16. November 2021 wurde auf dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im [...] vermerkt, der Beschwerdeführer könne nicht schlafen und führe nachts Selbstgespräche; er müsse viel Grübeln und leide unter Albträumen; er sei depressiv verstimmt und leide unter vermindertem Antrieb. Er sei sehr sensibel, habe sich in den letzten drei Jahren psychisch sehr verändert und wolle verstehen, was mit ihm los sei; er wolle psychiatrische Unterstützung. Weiter wurde die Therapie mit Trittico und Relaxane fortgeführt (SEM act. 31). In den medizinischen Akten befinden sich zwar Hinweise auf eine Zuweisung des Beschwerdeführers zum [...], allerdings ist den Akten nicht zu entnehmen, dass seit dem ersten Eintrag am 26. Oktober 2021 im medizinischen Datenblatt eine solche tatsächlich erfolgte. Es kann nicht von einer dringlichen Behandlung ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer selbst darauf hinweist, dass er diese Probleme schon längere Zeit habe. Suizidabsichten wurden vom Beschwerdeführer ausserdem nie geäussert. Auf Beschwerdeebene wurden ebenfalls keine weiteren relevanten medizinischen Unterlagen eingereicht, was auf einen ausreichend erstellten Sachverhalt hinweist. Weiter vertrat das SEM die Ansicht, der Beschwerdeführer erhalte in Rumänien die erforderliche gesundheitliche Betreuung (Verfügung S. 4). Die Vorinstanz war angesichts dieser Umstände nicht gehalten, zusätzliche medizinische Abklärungen zu veranlassen. Es liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor.
E. 3.4 Weiter begründete das SEM in der angefochtenen Verfügung seine Ansicht, weshalb es davon ausgehe, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers im Rahmen der Dublin-III-VO zulässig sei und ein Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bzw. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht angezeigt erscheine. Auch wenn die Begründung eher pauschal ausfiel, war es für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar, von welchen Motiven sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten liess (vgl. Verfügung S. 3 f.) und er war in der Lage, seine Parteirechte sachgerecht wahrzunehmen. Dass das SEM in einem Abschnitt der Verfügung fälschlicherweise Italien anstatt Rumänien erwähnte, ist zwar bedauerlich, kann aber im Kontext der vorangegangenen Erwägungen nicht zum Schluss führen, dass sich der darin aufgeführte Text nicht auf Rumänien bezieht. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich das SEM auch mit dem Non-Refoulement-Gebot befasst und diesbezüglich ausgeführt, es gehe nicht davon aus, der Beschwerdeführer würde unter Verletzung dieses Gebots in sein Heimat- oder Herkunftsland überstellt (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung).
E. 3.5 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, stellt überdies weder eine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, sondern ist eine materielle Frage.
E. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 26. August 2021 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die rumänischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens ist somit gegeben und wird auch auf Beschwerdeebene nicht bestritten (vgl. Beschwerde S. 12).
E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, das rumänische Asylverfahren und das Aufnahmesystem wiesen systemische Mängel auf. Er habe bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs die katastrophale Lage in Rumänien und die dort erfahrene Gewalt geschildert. Hervorzuheben sei auch die Deportation nach Serbien, welche ihm nach wie vor drohe. Diese Gefahr der möglichen Kettenabschiebung verstosse gegen das Non-Refoulment-Prinzip (Beschwerde S. 12 f.). Weiter sei er zwar nicht physisch aber psychisch gefoltert worden (Beschwerde S. 5 in fine).
E. 6.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Zwar ist die Situation für Asylsuchende in Rumänien teilweise problematisch, worauf auch der Beschwerdeführer hinweist. Dennoch geht das Gericht nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Rumänien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte zu gewähren beziehungsweise dass diese Ansprüche bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) - systemische Schwachstellen im rumänischen Asylsystem erkannt. Für eine Änderung der geltenden Rechtsprechung besteht denn auch - selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Rumänien - keine Veranlassung (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4730/2021 vom 3. November 2021 E. 8.2.2, F-2570/2021 vom 7. Juni 2021 E. 7.1, F-1123/2021 vom 24. März 2021 E. 4.2, F-1186/2021 vom 24. März 2021 E. 4, E-350/2021 vom 1. Februar 2021 E. 8.1, E-5656/2020 vom 22. Januar 2021 E. 6.1).
E. 6.3 Den Akten sind zudem keine hinreichenden Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien missachte in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement und werde ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder ihm drohe eine Kettenabschiebung. Solches lässt sich auch aus der mit Beschwerde eingereichten rumänischen Verfügung nicht ableiten (Beschwerdebeilage 5). Der Entscheid der rumänischen Behörden betreffend Wegweisung und Fernhaltemassnahme datiert vom 25. Juni 2021. Einem Eurodac-Eintrag zufolge ergibt sich, dass es ihm ohne weiteres möglich war, am 26. August 2021 in Rumänien ein Asylgesuch zu stellen (SEM act. 10). Das Asylverfahren ist gemäss dem Schreiben der rumänischen Behörden vom 10. November 2021 noch in Bearbeitung (SEM act. 29). Ein negativer Asylentscheid liegt demnach - entgegen den beschwerdeweisen Behauptungen - gerade nicht vor. Vielmehr hat er Rumänien nach weniger als drei Wochen wieder verlassen, was sich aus dem am 11. September 2021 in Österreich gestellten Asylgesuch ergibt (SEM act. 22).
E. 6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein. Es ist daher zu prüfen, ob aufgrund seiner persönlichen Situation von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen ist, weil sie für ihn das reelle und naheliegende Risiko einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2012/27 E. 6.4; 2010/45 E. 7.4; Urteile des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.9; E-3356/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.2; Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12, § 104).
E. 7.2 Die rumänischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu und wiesen gleichzeitig darauf hin, dass das Asylverfahren noch in Bearbeitung sei (SEM act. 29). Damit haben sie klar signalisiert, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers weitergeführt werde. Ein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür, dass sich die rumänischen Behörden nach seiner Rücküberstellung dorthin weigern könnten, ihn wiederaufzunehmen oder ihm den Zugang zum Asylverfahren zu ermöglichen, ist nicht ersichtlich.
E. 7.3 In den Akten finden sich weiter keine konkreten Hinweise für die Annahme, Rumänien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Der Beschwerdeführer erklärte zwar anlässlich des Dublin-Gesprächs, dass er in Rumänien (mit einem Schlagstock) geschlagen worden sei. Dieser Vorfall lässt hingegen nicht bereits den Schluss zu, die ihn bei einer Rückführung nach Rumänien zu erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es steht ihm zudem - sofern erforderlich - die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Wie bereits das SEM ausführte (S. 2 der angefochtenen Verfügung) ist Rumänien zudem ein Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt sowie fähig, staatlichen Schutz zu gewähren, weshalb sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls an die dafür zuständigen Stellen beziehungsweise an die Justiz wenden kann.
E. 7.4 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist zu erwähnen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation liegt in casu nicht vor (vgl. E. 3.3). Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers stellen keine derart gravierenden Beeinträchtigungen dar, dass im Falle der Überstellung nach Rumänien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen gerechnet werden müsste. Eine Überstellung des Beschwerdeführers steht Art. 3 EMRK somit nicht entgegen.
E. 7.5 Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. nebst vielen Urteil des BVGer F-3952/2021 vom 16. September 2021 E. 5.3). Es liegen keine substanziierten Hinweise zur Annahme der Gefahr vor, dass Rumänien dem Beschwerdeführer im Falle der Überstellung eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, allfällig bestehenden besonderen medizinischen Bedürfnissen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig darüber informieren werden, worauf bereits die Vorinstanz in ihrer Verfügung hingewiesen hat (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 7.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel - entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen - nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen (zur Kognitionsbeschränkung vgl. Urteil des BVGer D-3325/2021 vom 2. August 2021 E 6.4.5.1).
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der 1. Dezember 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 9.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5209/2021 Urteil vom 8. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geb. [...], vertreten durch MLaw Nathalie Kux, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. November 2021 / [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 29. September 2021 ein Asylgesuch in der Schweiz (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass er bereits mehrere Asylgesuche in diversen europäischen Staaten gestellt hatte, in Deutschland (20. Mai 2021), Rumänien (26. August 2021) und Österreich (11. September 2021 [SEM act. 8]). B. Am 6. Oktober 2021 wurden die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen (SEM act. 12). Weiter führte das SEM am 15. Oktober 2021 mit ihm das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Rumäniens bzw. Österreichs für die Behandlung seines Asylgesuchs sowie zu seinem Gesundheitszustand (SEM act. 14). C. Gestützt auf den Eurodac-Abgleich und die Angaben des Beschwerdeführers ersuchte die Vorinstanz am 29. Oktober 2021 die rumänischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Am 10. November 2021 hiessen diese das Übernahmeersuchen gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gut. Gleichzeitig informierten sie die Vorinstanz dahingehend, dass der Beschwerdeführer am 26. August 2021 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt habe, welches noch in Bearbeitung sei (SEM act. 23 und 29). Davor lehnten die österreichischen Behörden das Ersuchen des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers mit Entscheid vom 27. Oktober 2021 ab (SEM act. 22). D. Mit Verfügung vom 22. November 2021 (eröffnet tags darauf) trat die Vor-instanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zudem stellte sie fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM act. 33). E. Am 30. November 2021 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 22. November 2021 vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vollständig aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von seiner Überstellung nach Rumänien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). F. Am 1. Dezember 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. 2). Gleichentags lagen die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3. In formeller Hinsicht wird vorerst gerügt, das SEM habe in mehrfacher Hinsicht seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie seine Begründungspflicht und damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt (Beschwerde S. 6 ff.). 3.1 Dazu wurde in Bezug auf die Prüfung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO beschwerdeweise zusammenfassend geltend gemacht, das SEM habe sich in seiner Verfügung vom 22. November 2021 nicht einmal ansatzweise mit der aktuellen Berichterstattung bezüglich der Situation in Rumänien auseinandergesetzt. Es wäre gehalten gewesen auf der Grundlage der heute vorliegenden Erkenntnisse zu überprüfen, ob in Rumänien für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehe. Das SEM gehe zudem kaum auf die individuell vorgebrachten Erlebnisse des Beschwerdeführers ein. Auch der medizinische Sachverhalt sei mangelhaft ermittelt worden. So halte die Vorinstanz fest, aus den medizinischen Akten gehe hervor, der Beschwerdeführer könne nicht schlafen und erhalte hierfür Trittico und Relaxane. Hierbei verkenne das SEM, dass diese beiden Medikamente keine Schlafmittel seien. Vielmehr handle es sich bei Trittico um ein Antidepressivum mit beruhigender, angstlösender und stimmungsaufhellender Wirkung. Bei der Behandlung mit Trittico sei ein stetiger Kontakt mit einem Arzt unerlässlich, da Stimmungsänderungen während der Behandlung mit dem Medikament umgehend einem Arzt gemeldet werden müssten. Während der Behandlung könnten sich die Symptome der Depression und insbesondere das Suizidverhalten verändern. Die Beendigung dürfe überdies nicht abrupt geschehen und nur in Rücksprache mit dem behandelnden Arzt vorgenommen werden. Dieser Umstand und die Möglichkeit der Weiterführung der Medikation würden im Entscheid in keiner Weise berücksichtigt. Auch sei mit keinem Wort auf die Zuweisung an [...] (bekannt als [...]) eingegangen worden. Die Bitte um psychiatrische Unterstützung seitens des Beschwerdeführers werde zudem nicht erwähnt. Überdies werde nicht begründet, wie eine solche in Rumänien möglich sei. Weiter rügt der Beschwerdeführer auch in Bezug auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO eine mangelhafte Sachverhaltsabklärung und eine Verletzung der Begründungspflicht (Beschwerde S. 8 ff.). Die angefochtene Verfügung lasse zudem die gebotene Ermessensprüfung bezüglich des Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vermissen (Beschwerde S. 10 f.). 3.2 Das SEM führte in seiner Verfügung vom 22. November 2021 an, dass es nicht davon ausgehe, bei einer Überstellung nach Rumänien würden dem Beschwerdeführer gravierende Menschenrechtsverletzungen drohen; ebenso sei nicht anzunehmen, dass er in eine existenzielle Notlage geraten oder in seinem Fall das Non-Refoulment-Gebot verletzt würde. Das Vorliegen von systemischen Mängeln in Rumäniens Asyl- und Aufnahmesystem wurde ausdrücklich verneint (S. 3 der angefochtenen Verfügung). Diese Ausführungen implizieren, dass sich das SEM mit der aktuellen Lage für Asylsuchende in Rumänien auseinandergesetzt hat. Die Vorinstanz hat seine Verfügung in dieser Hinsicht zwar knapp, aber rechtsgenüglich begründet. Dies gilt auch für seine individuellen Vorbringen, welche in den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids (zusammengefasst) aufgenommen wurden. 3.3 Bezüglich des medizinischen Sachverhalts ergibt sich Folgendes: Anlässlich des Dublin-Gesprächs gab der Beschwerdeführer an, er habe einige gesundheitliche Probleme; wenn er unter Druck gerate, erleide er einen Anfall: er breche zusammen. Dies habe er aber noch nicht der Pflege gemeldet. Aus einem zahnärztlichen Bericht vom 7. Oktober 2021 ergibt sich, dass er damals starke Schmerzen im Oberkiefer hatte (SEM act. 17). Nach einem internen Arztbesuch im [...] am 26. Oktober 2021 wurde im medizinischen Datenblatt vermerkt, dass er seit einem Jahr nicht mehr schlafen könne und ohne Lust sei und sich depressiv fühle; er könne sich nicht kontrollieren, wenn er Sachen sehe, die ihm nicht gefielen. Als weiteres Prozedere wurde angegeben «Vitale und EKG machen dann Beginn Trittico wenn EKG ok sowie Zuweisung [...]» (SEM act. 26). Gemäss dem Eintrag vom 28. Oktober 2021 wurde die Behandlung mit Trittico weitergeführt (SEM act. 28). Am 4. November 2021 erfolgte eine ärztliche Besprechung ohne den Beschwerdeführer. In der Folge wurde die Dosierung von Trittico in der Nacht reduziert (Beschwerdebeilage 3). Am 16. November 2021 wurde auf dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im [...] vermerkt, der Beschwerdeführer könne nicht schlafen und führe nachts Selbstgespräche; er müsse viel Grübeln und leide unter Albträumen; er sei depressiv verstimmt und leide unter vermindertem Antrieb. Er sei sehr sensibel, habe sich in den letzten drei Jahren psychisch sehr verändert und wolle verstehen, was mit ihm los sei; er wolle psychiatrische Unterstützung. Weiter wurde die Therapie mit Trittico und Relaxane fortgeführt (SEM act. 31). In den medizinischen Akten befinden sich zwar Hinweise auf eine Zuweisung des Beschwerdeführers zum [...], allerdings ist den Akten nicht zu entnehmen, dass seit dem ersten Eintrag am 26. Oktober 2021 im medizinischen Datenblatt eine solche tatsächlich erfolgte. Es kann nicht von einer dringlichen Behandlung ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer selbst darauf hinweist, dass er diese Probleme schon längere Zeit habe. Suizidabsichten wurden vom Beschwerdeführer ausserdem nie geäussert. Auf Beschwerdeebene wurden ebenfalls keine weiteren relevanten medizinischen Unterlagen eingereicht, was auf einen ausreichend erstellten Sachverhalt hinweist. Weiter vertrat das SEM die Ansicht, der Beschwerdeführer erhalte in Rumänien die erforderliche gesundheitliche Betreuung (Verfügung S. 4). Die Vorinstanz war angesichts dieser Umstände nicht gehalten, zusätzliche medizinische Abklärungen zu veranlassen. Es liegt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor. 3.4 Weiter begründete das SEM in der angefochtenen Verfügung seine Ansicht, weshalb es davon ausgehe, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers im Rahmen der Dublin-III-VO zulässig sei und ein Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO bzw. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht angezeigt erscheine. Auch wenn die Begründung eher pauschal ausfiel, war es für den Beschwerdeführer ohne weiteres erkennbar, von welchen Motiven sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid leiten liess (vgl. Verfügung S. 3 f.) und er war in der Lage, seine Parteirechte sachgerecht wahrzunehmen. Dass das SEM in einem Abschnitt der Verfügung fälschlicherweise Italien anstatt Rumänien erwähnte, ist zwar bedauerlich, kann aber im Kontext der vorangegangenen Erwägungen nicht zum Schluss führen, dass sich der darin aufgeführte Text nicht auf Rumänien bezieht. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich das SEM auch mit dem Non-Refoulement-Gebot befasst und diesbezüglich ausgeführt, es gehe nicht davon aus, der Beschwerdeführer würde unter Verletzung dieses Gebots in sein Heimat- oder Herkunftsland überstellt (vgl. S. 3 der angefochtenen Verfügung). 3.5 Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die vom SEM gezogenen Schlüsse nicht teilt, stellt überdies weder eine Verletzung der Begründungspflicht beziehungsweise des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch eine Verletzung der Abklärungspflicht dar, sondern ist eine materielle Frage. 3.6 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 26. August 2021 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die rumänischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens ist somit gegeben und wird auch auf Beschwerdeebene nicht bestritten (vgl. Beschwerde S. 12). 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, das rumänische Asylverfahren und das Aufnahmesystem wiesen systemische Mängel auf. Er habe bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs die katastrophale Lage in Rumänien und die dort erfahrene Gewalt geschildert. Hervorzuheben sei auch die Deportation nach Serbien, welche ihm nach wie vor drohe. Diese Gefahr der möglichen Kettenabschiebung verstosse gegen das Non-Refoulment-Prinzip (Beschwerde S. 12 f.). Weiter sei er zwar nicht physisch aber psychisch gefoltert worden (Beschwerde S. 5 in fine). 6.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Zwar ist die Situation für Asylsuchende in Rumänien teilweise problematisch, worauf auch der Beschwerdeführer hinweist. Dennoch geht das Gericht nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Rumänien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte zu gewähren beziehungsweise dass diese Ansprüche bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - und im Übrigen auch nicht der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) - systemische Schwachstellen im rumänischen Asylsystem erkannt. Für eine Änderung der geltenden Rechtsprechung besteht denn auch - selbst unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Rumänien - keine Veranlassung (vgl. etwa Urteile des BVGer D-4730/2021 vom 3. November 2021 E. 8.2.2, F-2570/2021 vom 7. Juni 2021 E. 7.1, F-1123/2021 vom 24. März 2021 E. 4.2, F-1186/2021 vom 24. März 2021 E. 4, E-350/2021 vom 1. Februar 2021 E. 8.1, E-5656/2020 vom 22. Januar 2021 E. 6.1). 6.3 Den Akten sind zudem keine hinreichenden Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien missachte in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement und werde ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder ihm drohe eine Kettenabschiebung. Solches lässt sich auch aus der mit Beschwerde eingereichten rumänischen Verfügung nicht ableiten (Beschwerdebeilage 5). Der Entscheid der rumänischen Behörden betreffend Wegweisung und Fernhaltemassnahme datiert vom 25. Juni 2021. Einem Eurodac-Eintrag zufolge ergibt sich, dass es ihm ohne weiteres möglich war, am 26. August 2021 in Rumänien ein Asylgesuch zu stellen (SEM act. 10). Das Asylverfahren ist gemäss dem Schreiben der rumänischen Behörden vom 10. November 2021 noch in Bearbeitung (SEM act. 29). Ein negativer Asylentscheid liegt demnach - entgegen den beschwerdeweisen Behauptungen - gerade nicht vor. Vielmehr hat er Rumänien nach weniger als drei Wochen wieder verlassen, was sich aus dem am 11. September 2021 in Österreich gestellten Asylgesuch ergibt (SEM act. 22). 6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ein. Es ist daher zu prüfen, ob aufgrund seiner persönlichen Situation von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen ist, weil sie für ihn das reelle und naheliegende Risiko einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2012/27 E. 6.4; 2010/45 E. 7.4; Urteile des BVGer F-7195/2018 vom 11. Februar 2020 E. 6.6.9; E-3356/2018 vom 27. Juni 2018 E. 4.2; Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer 29217/12, § 104). 7.2 Die rumänischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu und wiesen gleichzeitig darauf hin, dass das Asylverfahren noch in Bearbeitung sei (SEM act. 29). Damit haben sie klar signalisiert, dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers weitergeführt werde. Ein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür, dass sich die rumänischen Behörden nach seiner Rücküberstellung dorthin weigern könnten, ihn wiederaufzunehmen oder ihm den Zugang zum Asylverfahren zu ermöglichen, ist nicht ersichtlich. 7.3 In den Akten finden sich weiter keine konkreten Hinweise für die Annahme, Rumänien würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Der Beschwerdeführer erklärte zwar anlässlich des Dublin-Gesprächs, dass er in Rumänien (mit einem Schlagstock) geschlagen worden sei. Dieser Vorfall lässt hingegen nicht bereits den Schluss zu, die ihn bei einer Rückführung nach Rumänien zu erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es steht ihm zudem - sofern erforderlich - die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Wie bereits das SEM ausführte (S. 2 der angefochtenen Verfügung) ist Rumänien zudem ein Rechtsstaat und die Behörden sind grundsätzlich gewillt sowie fähig, staatlichen Schutz zu gewähren, weshalb sich der Beschwerdeführer gegebenenfalls an die dafür zuständigen Stellen beziehungsweise an die Justiz wenden kann. 7.4 In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt ist zu erwähnen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Ein solcher würde voraussetzen, dass eine bereits schwer kranke Person durch die Abschiebung mit dem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation liegt in casu nicht vor (vgl. E. 3.3). Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers stellen keine derart gravierenden Beeinträchtigungen dar, dass im Falle der Überstellung nach Rumänien mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen gerechnet werden müsste. Eine Überstellung des Beschwerdeführers steht Art. 3 EMRK somit nicht entgegen. 7.5 Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. nebst vielen Urteil des BVGer F-3952/2021 vom 16. September 2021 E. 5.3). Es liegen keine substanziierten Hinweise zur Annahme der Gefahr vor, dass Rumänien dem Beschwerdeführer im Falle der Überstellung eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, allfällig bestehenden besonderen medizinischen Bedürfnissen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig darüber informieren werden, worauf bereits die Vorinstanz in ihrer Verfügung hingewiesen hat (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel - entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen - nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen (zur Kognitionsbeschränkung vgl. Urteil des BVGer D-3325/2021 vom 2. August 2021 E 6.4.5.1).
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der 1. Dezember 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 9. 9.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: