Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. Dezember 2021 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerab- druck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (…). März 2021 in B._______ und am 12. November 2021 in Rumänien Asylgesuche gestellt hatte. A.c Anlässlich des am 24. Januar 2022 im Beisein seiner Rechtsvertretung durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), wurde dem Beschwerdeführer, der Afghanistan im Herbst 2020 verlassen habe, das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach B._______ oder Rumänien gewährt. Er gab zu Protokoll, dass er in B._______ ein Asylgesuch habe stellen müs- sen, um einer Ausschaffung zu entgehen. Er habe den Asylentscheid aber nicht abgewartet, sondern sei nach Serbien gegangen, wo er sich fünfein- halb bis sechs Monate aufgehalten habe. Danach sei er nach Rumänien gegangen und habe um Asyl nachgesucht. Die Abnahme der Fingerabdrü- cke und die Registrierung seien dort ohne Dolmetscher erfolgt. Er sei in ein offenes Camp gebracht worden. Vierzehn bis zwanzig Tage später sei er in einem LKW nach C._______ gelangt und von dort mit dem Zug in die Schweiz gereist. Nach B._______ wolle er nicht zurück. Er sei von dort einmal in die D._______ zurückgeschafft und nicht gut behandelt worden. Auch nach Rumänien wolle er nicht zurück. Dort sei ihm das Mobiltelefon weggenom- men worden und es sei ihm erst beim zweiten Mal gelungen, ins Land zu gelangen. Beim ersten Mal sei er nach Serbien zurückgeschafft worden. Das Leben in Rumänien sei sehr hart gewesen. Er habe in Ruinen und Wäldern gelebt. Nachdem er von Schweizer Hilfswerken Essen und Hygi- eneartikel erhalten habe, habe er beschlossen, hierher zu kommen. Er sei körperlich gesund. Freunde würden aber sagen, dass er nachdenklich
D-752/2022 Seite 3 wirke und Selbstgespräche führe. Er frage sich deshalb, ob er psychische Probleme habe. A.d Das SEM ersuchte die rumänischen Behörden am 24. Januar 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die rumänischen Behörden stimmten dem Übernahmeersu- chen am 3. Februar 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu und teilten gleichzeitig mit, der Beschwerdeführer sei am 19. November 2021 aus der Asylunterkunft verschwunden und das Dossier sei am 10. Ja- nuar 2022 geschlossen worden. A.e Der Beschwerdeführer reichte am 24. Januar 2022 eine Kopie seiner Tazkira und am 27. Januar 2022 zwei Tiktok-Videos, die ein Freund ge- dreht habe und sie beide beim Übernachten in Ruinen in Rumänien zeigen würden, zu den Akten. Zudem liegt ein Arztbericht vom 4. Februar 2022 vor. B. Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 – eröffnet am 9. Februar 2022 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Rumänien) an, for- derte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Be- schwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der ange- fochtenen Verfügung verwiesen. C. Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. D. Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bun- desverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzli- chen Verfügung und um Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch ein- zutreten respektive sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären, er- sucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewäh-
D-752/2022 Seite 4 rung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses ersucht. Des Weiteren wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auf die Beschwerdebegründung ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
17. Februar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am 18. Februar 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Über- stellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
– in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
D-752/2022 Seite 5 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prü- fung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mit- gliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 -15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, ei- nen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem ande- ren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO) oder seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder- aufzunehmen.
E. 5 Vorliegend ist unbestritten und durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac belegt, dass der Beschwerdeführer am 12. No- vember 2021 in Rumänien als asylsuchende Person registriert worden ist. Die rumänischen Behörden haben seiner Wiederaufnahme am 3. Februar 2022 zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens für die
D-752/2022 Seite 6 Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdefüh- rers ist somit gegeben. Allein der Wunsch des Beschwerdeführers um Ver- bleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III- VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfen- den Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3).
E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
E. 6.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Antragstellende in Rumänien würden systemische Schwach- stellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-130/2022 vom 17. Januar 2022 E. 6.2, F-5209/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 6.2, D-4730/2021 vom 3. Novem- ber 2021 E. 8.2.2, D-4143/2021 vom 29. September 2021 E. 7.2.1,
D-752/2022 Seite 7 F-3952/2021 vom 16. September 2021 E. 4.2 und E-2591/2021 vom 3. Au- gust 2021 E. 7.4.2). Solche hat auch der Europäische Gerichtshof für Men- schenrechte (EGMR) bislang nicht erkannt. Für eine Änderung der Recht- sprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen des Be- schwerdeführers zu seiner Behandlung in Rumänien keine Veranlassung. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Situation von Asylsuchenden in Rumänien schwierig sein kann, es geht aber nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Rumänien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte zu ge- währen, beziehungsweise dass diese Ansprüche bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Mit seinen Ausführungen zu den als unbefriedigend erlebten Lebensumständen sowie dem Verweis in der Rechtsmitteleingabe vom 16. Februar 2022 auf Berichte verschiedener Or- ganisationen betreffend punktueller Schwachstellen im rumänischen Asyl- system vermag der Beschwerdeführer nicht substantiiert darzulegen, dass ihm in Rumänien ein faires Asylverfahren sowie eine adäquate Unterstüt- zung und Unterbringung grundsätzlich verweigert worden wären, und er sich erfolglos bemüht hätte, diese gegebenenfalls auf dem Rechtsweg ein- zufordern. Laut Auskunft der rumänischen Behörden vom 3. Februar 2022 ist der Beschwerdeführer am 19. November 2021, das heisst bereits eine Woche nach der Asylgesuchstellung, aus der ihm zugewiesenen Unter- kunft verschwunden. Die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Rumänien vermag er damit nicht umzustossen, respektive keine ernsthaften Hinweise für systemische Mängel im rumänischen Asyl- verfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO darzutun.
E. 6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen, wonach die Le- bensumstände in Rumänien sehr schwierig gewesen seien, er bei einer Rückkehr Obdachlosigkeit befürchte und er dort weder mit einem rechts- staatlichen Asylverfahren ohne Gefahr einer Kettenabschiebung noch mit medizinischer Unterstützung rechnen könne, die Anwendung der Ermes- sensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbst- eintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311).
D-752/2022 Seite 8 7.2 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be- schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten- losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Ent- scheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Be- hörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintritts- rechts besteht jedoch dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklau- sel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.3 Die rumänischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Be- schwerdeführers am 3. Februar 2022 ausdrücklich zugestimmt. Der Be- schwerdeführer hat nur fünf Wochen nach der am 12. November 2021 er- folgten Asylgesuchstellung in Rumänien in der Schweiz um Asyl nachge- sucht. Es erscheint unwahrscheinlich, dass das Asylgesuch in Rumänien in dieser kurzen Zeitspanne bereits inhaltlich geprüft worden ist, zumal der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der rumänischen Behörden schon am
19. November 2021 verschwunden sei (vgl. vorinstanzliche Akte A23). Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung offen, das Asylverfahren in Rumänien fortführen oder wiederaufnehmen zu lassen. Im Übrigen könnte er bei Vorliegen eines negativen Asyl- und Wegwei- sungsentscheids den Rechtsweg beschreiten. Jedenfalls besteht vorlie- gend kein Grund zur Annahme, die rumänischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respek- tive einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Re- geln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus dem Vorbringen des Be- schwerdeführers, ihm sei erst beim zweiten Versuch der Grenzübertritt von Serbien nach Rumänien gelungen, lässt sich nicht ableiten, seine Überstel- lung nach Rumänien würde zu einer Kettenabschiebung führen bezie- hungsweise das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden oder die rumänischen Behörden würden in seinem Fall den Grund- satz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund
D-752/2022 Seite 9 nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die rumänischen Behörden haben den Beschwerdeführer am 12. November 2021 als asyl- suchende Person registriert und ihm somit den Zugang zum Asylverfahren gewährt. Die zuvor erfolgte Rückweisung an der Grenze, deren Glaubhaf- tigkeit vorliegend nicht abschliessend zu beurteilen ist, ist für die im Rah- men des Dublin-Verfahrens zu prüfende Frage der Zuständigkeit Rumäni- ens zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht (mehr) ausschlaggebend. Im Dublin-Verfahren ist zu prüfen, ob dem Be- schwerdeführer im Fall einer Überstellung in Rumänien eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots drohen würde, und dies ist zu verneinen. Der Hinweis des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom
16. Februar 2022 auf die Rechtsprechung in Zusammenhang mit der Prob- lematik sogenannter "Push-Backs" durch kroatische Behörden an der Grenze zu Bosnien-Herzegowina vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Gegen einen allfälligen negativen erstinstanzlichen Asylent- scheid steht in Rumänien ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung. Im Übrigen stellen auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland für sich genommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). 7.4 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen und der Vor- lage von auf Tiktok veröffentlichten Videos, die ihn und einen Freund in Ruinen in Rumänien zeigen würden, keine konkreten und ernsthaften Hin- weise für die Annahme darzutun, Rumänien würde ihm nach der Überstel- lung dorthin und der (Wieder-)Aufnahme ins Asylverfahren dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingun- gen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg ein- fordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Entgegen des Einwands des Be- schwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 16. Februar 2022, bedarf es keiner individuellen Zusicherungen der rumänischen Behörden bezüg- lich Unterbringung (und medizinischer Versorgung). In Bezug auf das Vor- bringen, ihm sei in Rumänien das Mobiltelefon weggenommen worden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, sollte er sich künftig von Behör- denvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ebenfalls die Möglichkeit hat, sich – allenfalls mit Unterstützung der vor Ort tätigen karitativen Organisationen – an die zuständigen Stellen zu wenden.
D-752/2022 Seite 10 7.5 Was den medizinischen Sachverhalt betrifft, vermögen die aus dem Arztbericht vom 4. Februar 2022 hervorgehenden gesundheitlichen Be- schwerden des Beschwerdeführers ([…]) eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Bel- gien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.) nicht zu rechtfertigen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstel- lern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notver- sorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigen- falls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständi- ger Rechtsprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F- 130/2022 vom 17. Januar 2022 E. 7.6) und es darf aufgrund des Gesagten davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer dort bei Bedarf adäquate medizinische Unterstützung zukommt. Die schweizerischen Be- hörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden die rumänischen Behörden bei der Bestimmung der konkreten Mo- dalitäten der Überstellung über aktuelle medizinische Umstände informie- ren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.6 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht ent- hält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 7.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er- messensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und an dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Rumänien bleibt somit zuständiger Mitglied- staat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wie- deraufzunehmen. 7.8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder
D-752/2022 Seite 11 Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7.9 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.). 8. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 9. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, wes- halb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen, wonach die Lebensumstände in Rumänien sehr schwierig gewesen seien, er bei einer Rückkehr Obdachlosigkeit befürchte und er dort weder mit einem rechtsstaatlichen Asylverfahren ohne Gefahr einer Kettenabschiebung noch mit medizinischer Unterstützung rechnen könne, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311).
E. 7.2 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht jedoch dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.3 Die rumänischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 3. Februar 2022 ausdrücklich zugestimmt. Der Beschwerdeführer hat nur fünf Wochen nach der am 12. November 2021 erfolgten Asylgesuchstellung in Rumänien in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Es erscheint unwahrscheinlich, dass das Asylgesuch in Rumänien in dieser kurzen Zeitspanne bereits inhaltlich geprüft worden ist, zumal der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der rumänischen Behörden schon am 19. November 2021 verschwunden sei (vgl. vorinstanzliche Akte A23). Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung offen, das Asylverfahren in Rumänien fortführen oder wiederaufnehmen zu lassen. Im Übrigen könnte er bei Vorliegen eines negativen Asyl- und Wegweisungsentscheids den Rechtsweg beschreiten. Jedenfalls besteht vorliegend kein Grund zur Annahme, die rumänischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei erst beim zweiten Versuch der Grenzübertritt von Serbien nach Rumänien gelungen, lässt sich nicht ableiten, seine Überstellung nach Rumänien würde zu einer Kettenabschiebung führen beziehungsweise das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden oder die rumänischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die rumänischen Behörden haben den Beschwerdeführer am 12. November 2021 als asylsuchende Person registriert und ihm somit den Zugang zum Asylverfahren gewährt. Die zuvor erfolgte Rückweisung an der Grenze, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht abschliessend zu beurteilen ist, ist für die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu prüfende Frage der Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht (mehr) ausschlaggebend. Im Dublin-Verfahren ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung in Rumänien eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots drohen würde, und dies ist zu verneinen. Der Hinweis des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 16. Februar 2022 auf die Rechtsprechung in Zusammenhang mit der Problematik sogenannter "Push-Backs" durch kroatische Behörden an der Grenze zu Bosnien-Herzegowina vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Gegen einen allfälligen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid steht in Rumänien ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung. Im Übrigen stellen auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland für sich genommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3).
E. 7.4 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen und der Vorlage von auf Tiktok veröffentlichten Videos, die ihn und einen Freund in Ruinen in Rumänien zeigen würden, keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme darzutun, Rumänien würde ihm nach der Überstellung dorthin und der (Wieder-)Aufnahme ins Asylverfahren dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Entgegen des Einwands des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 16. Februar 2022, bedarf es keiner individuellen Zusicherungen der rumänischen Behörden bezüglich Unterbringung (und medizinischer Versorgung). In Bezug auf das Vorbringen, ihm sei in Rumänien das Mobiltelefon weggenommen worden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, sollte er sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ebenfalls die Möglichkeit hat, sich - allenfalls mit Unterstützung der vor Ort tätigen karitativen Organisationen - an die zuständigen Stellen zu wenden.
E. 7.5 Was den medizinischen Sachverhalt betrifft, vermögen die aus dem Arztbericht vom 4. Februar 2022 hervorgehenden gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ([...]) eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.) nicht zu rechtfertigen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-130/2022 vom 17. Januar 2022 E. 7.6) und es darf aufgrund des Gesagten davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer dort bei Bedarf adäquate medizinische Unterstützung zukommt. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden die rumänischen Behörden bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung über aktuelle medizinische Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 7.6 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts.
E. 7.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und an dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Rumänien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.
E. 7.8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 7.9 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 8 Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 9 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 10 Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab- kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner- kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt- linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben.
E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägun- gen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraus- setzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
D-752/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-752/2022 Urteil vom 22. Februar 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Februar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 19. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 23. Dezember 2021 mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. A.b Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (...). März 2021 in B._______ und am 12. November 2021 in Rumänien Asylgesuche gestellt hatte. A.c Anlässlich des am 24. Januar 2022 im Beisein seiner Rechtsvertretung durchgeführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), wurde dem Beschwerdeführer, der Afghanistan im Herbst 2020 verlassen habe, das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach B._______ oder Rumänien gewährt. Er gab zu Protokoll, dass er in B._______ ein Asylgesuch habe stellen müssen, um einer Ausschaffung zu entgehen. Er habe den Asylentscheid aber nicht abgewartet, sondern sei nach Serbien gegangen, wo er sich fünfeinhalb bis sechs Monate aufgehalten habe. Danach sei er nach Rumänien gegangen und habe um Asyl nachgesucht. Die Abnahme der Fingerabdrücke und die Registrierung seien dort ohne Dolmetscher erfolgt. Er sei in ein offenes Camp gebracht worden. Vierzehn bis zwanzig Tage später sei er in einem LKW nach C._______ gelangt und von dort mit dem Zug in die Schweiz gereist. Nach B._______ wolle er nicht zurück. Er sei von dort einmal in die D._______ zurückgeschafft und nicht gut behandelt worden. Auch nach Rumänien wolle er nicht zurück. Dort sei ihm das Mobiltelefon weggenommen worden und es sei ihm erst beim zweiten Mal gelungen, ins Land zu gelangen. Beim ersten Mal sei er nach Serbien zurückgeschafft worden. Das Leben in Rumänien sei sehr hart gewesen. Er habe in Ruinen und Wäldern gelebt. Nachdem er von Schweizer Hilfswerken Essen und Hygieneartikel erhalten habe, habe er beschlossen, hierher zu kommen. Er sei körperlich gesund. Freunde würden aber sagen, dass er nachdenklich wirke und Selbstgespräche führe. Er frage sich deshalb, ob er psychische Probleme habe. A.d Das SEM ersuchte die rumänischen Behörden am 24. Januar 2022 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die rumänischen Behörden stimmten dem Übernahmeersuchen am 3. Februar 2022 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO zu und teilten gleichzeitig mit, der Beschwerdeführer sei am 19. November 2021 aus der Asylunterkunft verschwunden und das Dossier sei am 10. Januar 2022 geschlossen worden. A.e Der Beschwerdeführer reichte am 24. Januar 2022 eine Kopie seiner Tazkira und am 27. Januar 2022 zwei Tiktok-Videos, die ein Freund gedreht habe und sie beide beim Übernachten in Ruinen in Rumänien zeigen würden, zu den Akten. Zudem liegt ein Arztbericht vom 4. Februar 2022 vor. B. Mit Verfügung vom 8. Februar 2022 - eröffnet am 9. Februar 2022 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Staat (Rumänien) an, forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. Für die Begründung wird auf die Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen. C. Mit Schreiben vom 9. Februar 2022 teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. D. Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Anweisung an das SEM, auf das Asylgesuch einzutreten respektive sich für das Asylverfahren zuständig zu erklären, ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Des Weiteren wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Auf die Beschwerdebegründung ist, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 17. Februar 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am 18. Februar 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8 -15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO) oder seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat (Art. 18 Abs. 1 Bst. c Dublin-III-VO), nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen. 5. Vorliegend ist unbestritten und durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac belegt, dass der Beschwerdeführer am 12. November 2021 in Rumänien als asylsuchende Person registriert worden ist. Die rumänischen Behörden haben seiner Wiederaufnahme am 3. Februar 2022 zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ist somit gegeben. Allein der Wunsch des Beschwerdeführers um Verbleib in der Schweiz vermag daran nichts zu ändern, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3). 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Rumänien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa die Urteile des BVGer F-130/2022 vom 17. Januar 2022 E. 6.2, F-5209/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 6.2, D-4730/2021 vom 3. November 2021 E. 8.2.2, D-4143/2021 vom 29. September 2021 E. 7.2.1, F-3952/2021 vom 16. September 2021 E. 4.2 und E-2591/2021 vom 3. August 2021 E. 7.4.2). Solche hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bislang nicht erkannt. Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Behandlung in Rumänien keine Veranlassung. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Situation von Asylsuchenden in Rumänien schwierig sein kann, es geht aber nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Rumänien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte zu gewähren, beziehungsweise dass diese Ansprüche bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Mit seinen Ausführungen zu den als unbefriedigend erlebten Lebensumständen sowie dem Verweis in der Rechtsmitteleingabe vom 16. Februar 2022 auf Berichte verschiedener Organisationen betreffend punktueller Schwachstellen im rumänischen Asylsystem vermag der Beschwerdeführer nicht substantiiert darzulegen, dass ihm in Rumänien ein faires Asylverfahren sowie eine adäquate Unterstützung und Unterbringung grundsätzlich verweigert worden wären, und er sich erfolglos bemüht hätte, diese gegebenenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Laut Auskunft der rumänischen Behörden vom 3. Februar 2022 ist der Beschwerdeführer am 19. November 2021, das heisst bereits eine Woche nach der Asylgesuchstellung, aus der ihm zugewiesenen Unterkunft verschwunden. Die Vermutung der Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten durch Rumänien vermag er damit nicht umzustossen, respektive keine ernsthaften Hinweise für systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren und den dortigen Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO darzutun. 6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer fordert mit seinen Vorbringen, wonach die Lebensumstände in Rumänien sehr schwierig gewesen seien, er bei einer Rückkehr Obdachlosigkeit befürchte und er dort weder mit einem rechtsstaatlichen Asylverfahren ohne Gefahr einer Kettenabschiebung noch mit medizinischer Unterstützung rechnen könne, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). 7.2 Gemäss der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert, gemäss dem das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Der Entscheid über den Selbsteintritt liegt im pflichtgemässen Ermessen der Behörde. Ein einklagbarer Anspruch auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht jedoch dann, wenn sich die Überstellung der asylsuchenden Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung erweist. Diesfalls muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.3 Die rumänischen Behörden haben der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 3. Februar 2022 ausdrücklich zugestimmt. Der Beschwerdeführer hat nur fünf Wochen nach der am 12. November 2021 erfolgten Asylgesuchstellung in Rumänien in der Schweiz um Asyl nachgesucht. Es erscheint unwahrscheinlich, dass das Asylgesuch in Rumänien in dieser kurzen Zeitspanne bereits inhaltlich geprüft worden ist, zumal der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der rumänischen Behörden schon am 19. November 2021 verschwunden sei (vgl. vorinstanzliche Akte A23). Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung offen, das Asylverfahren in Rumänien fortführen oder wiederaufnehmen zu lassen. Im Übrigen könnte er bei Vorliegen eines negativen Asyl- und Wegweisungsentscheids den Rechtsweg beschreiten. Jedenfalls besteht vorliegend kein Grund zur Annahme, die rumänischen Behörden würden dem Beschwerdeführer nach einer Überstellung den Zugang zum Asyl- respektive einem allfälligen Wiederaufnahmeverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm sei erst beim zweiten Versuch der Grenzübertritt von Serbien nach Rumänien gelungen, lässt sich nicht ableiten, seine Überstellung nach Rumänien würde zu einer Kettenabschiebung führen beziehungsweise das dortige Asylverfahren würde nicht korrekt durchgeführt werden oder die rumänischen Behörden würden in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die rumänischen Behörden haben den Beschwerdeführer am 12. November 2021 als asylsuchende Person registriert und ihm somit den Zugang zum Asylverfahren gewährt. Die zuvor erfolgte Rückweisung an der Grenze, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht abschliessend zu beurteilen ist, ist für die im Rahmen des Dublin-Verfahrens zu prüfende Frage der Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers nicht (mehr) ausschlaggebend. Im Dublin-Verfahren ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung in Rumänien eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots drohen würde, und dies ist zu verneinen. Der Hinweis des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 16. Februar 2022 auf die Rechtsprechung in Zusammenhang mit der Problematik sogenannter "Push-Backs" durch kroatische Behörden an der Grenze zu Bosnien-Herzegowina vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Gegen einen allfälligen negativen erstinstanzlichen Asylentscheid steht in Rumänien ein wirksames Rechtsmittel zur Verfügung. Im Übrigen stellen auch ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland für sich genommen noch keine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). 7.4 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen und der Vorlage von auf Tiktok veröffentlichten Videos, die ihn und einen Freund in Ruinen in Rumänien zeigen würden, keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme darzutun, Rumänien würde ihm nach der Überstellung dorthin und der (Wieder-)Aufnahme ins Asylverfahren dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich nötigenfalls an die zuständigen Behörden vor Ort wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Entgegen des Einwands des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe vom 16. Februar 2022, bedarf es keiner individuellen Zusicherungen der rumänischen Behörden bezüglich Unterbringung (und medizinischer Versorgung). In Bezug auf das Vorbringen, ihm sei in Rumänien das Mobiltelefon weggenommen worden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, sollte er sich künftig von Behördenvertretern oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, ebenfalls die Möglichkeit hat, sich - allenfalls mit Unterstützung der vor Ort tätigen karitativen Organisationen - an die zuständigen Stellen zu wenden. 7.5 Was den medizinischen Sachverhalt betrifft, vermögen die aus dem Arztbericht vom 4. Februar 2022 hervorgehenden gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers ([...]) eine Unzulässigkeit im Sinne der restriktiven Rechtsprechung (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.) nicht zu rechtfertigen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-130/2022 vom 17. Januar 2022 E. 7.6) und es darf aufgrund des Gesagten davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer dort bei Bedarf adäquate medizinische Unterstützung zukommt. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden die rumänischen Behörden bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung über aktuelle medizinische Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.6 Der Vorinstanz kommt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch das SEM zu entnehmen. Das Bundesverwaltungsgericht enthält sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts. 7.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und an dieser Stelle bleibt nochmals festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Rumänien bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen. 7.8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 7.9 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von solchen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
8. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
9. Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. Der vorsorglich angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr Versand: