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D-1049/2022

D-1049/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Die Beschwerde wird gutgeheissen.

E. 2 Die angefochtene Verfügung vom 24.Februar 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

E. 3 Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

E. 4 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

E. 5 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die angefochtene Verfügung vom 24.Februar 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sach- verhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1049/2022 Urteil vom 6. Mai 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Jonas Perrin. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Februar 2022 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über die Türkei, Serbien, Rumänien und Österreich in die Schweiz einreiste und am 5. Februar 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich des Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 18. Februar 2022 vorbrachte, er sei am 11. November 2021 in Rumänien wegen illegaler Einreise aufgegriffen worden, weshalb gegen ihn ein Einreiseverbot von fünf Jahren verfügt worden sei, woraufhin er nach Serbien überstellt worden sei, dass er am 18. Januar 2022 wiederum nach Rumänien gereist sei, wo er erneut aufgegriffen worden sei und sich gezwungen gesehen habe, ein Asylgesuch zu stellen, dass er anlässlich der Gehörsgewährung im Rahmen des Dublin-Gesprächs angab, er wolle nicht nach Rumänien zurückkehren, da er dort wie ein Tier behandelt, an der Grenze geschlagen und sein Mobiltelefon durchsucht worden sei, dass das SEM am 18. Februar 2022 die rumänischen Behörden um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, welche am 24. Februar 2022 das Ersuchen guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 24. Februar 2022 - eröffnet am 25. Februar 2022 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, da Rumänien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 4. März 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 4. März 2022 den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, dass sie mit Instruktionsverfügung vom 9. März 2022 verfügte, der Beschwerde werde die aufschiebende Wirkung zuerkannt und auf Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet, dass sie gleichzeitig feststellte, angesichts des Kriegs in der Ukraine könnte eine Überlastung des rumänischen Asylsystems zu befürchten sein, weshalb eine ernsthafte Gefahr bestehen könnte, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückführung nach Rumänien in eine existentielle Notlage geraten würde, weshalb sie das SEM unter Ansetzung einer Frist einlud, sich zur veränderten Situation in Rumänien vernehmen zu lassen, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 26. April 2022 an ihrer Verfügung festhielt, und sich zur Lage in Rumänien äusserte, und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG, i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass vorliegend aufgrund des Verfahrensausgangs darauf verzichtet wurde, dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Replik zuzustellen, sie wird diesem Urteil beigelegt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt und gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass der Beschwerdeführer am 11. November 2021 in Rumänien aufgegriffen worden ist und dort am 18. Januar 2022 ein Asylgesuch gestellt hat, dass die rumänischen Behörden am 24. Februar 2022 das Wiederaufnahmegesuch des SEM guthiessen, und somit die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Rumänien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-752/2022 vom 22. Februar 2022 E. 6.3 m.w.H.), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass die Gutheissung des Wiederaufnahmegesuchs durch die rumänischen Behörden und der angefochtene Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG des SEM am 24. Februar 2022 - am Tag des Ausbruchs des russisch-ukrainischen Kriegs - ergangen sind, dass das SEM in seiner Vernehmlassung zur Situation in Rumänien im Zusammenhang mit den Fluchtbewegungen aus der Ukraine ausführte, das Dublin-System kenne keinen Aussetzungsmechanismus für Krisenereignisse, so dass die Zuständigkeiten gemäss der Dublin-III-VO weiterhin gälten, dass ferner nicht davon ausgegangen werden könne, Überstellungen in die besonders belasteten Nachbarstaaten der Ukraine könnten längerfristig nicht erfolgen, selbst wenn die Lageentwicklung in der Ukraine unklar bleibe, dass die Staaten Polen, Slowakei, Tschechien, Ungarn und Rumänien den anderen EU-Mitgliedstaaten zu Beginn der Fluchtbewegungen aus der Ukraine zwar kommuniziert hätten, sie seien aufgrund des Krieges in der Ukraine überlastet und würden daher zurzeit keine Transfers entgegennehmen, was aber nicht bedeute, dass diese Staaten nicht bis zum Ablauf der Überstellungsfrist für die Prüfung der entsprechenden Asylgesuche zuständig blieben, dass analog zur Situation während der COVID-Pandemie die Schweiz folglich Überstellungen erst dann vornehmen werde, wenn die zuständigen Staaten der Schweiz mitteilten, dass Überstellungen wieder möglich seien, dass Berichten zufolge eine grosse Anzahl an Flüchtenden die Anrainerstaaten der Ukraine um Schutz ersucht, und dies die betroffenen Staaten hinsichtlich der Anwendung der Dublin-III-VO vor grosse Herausforderungen stellt, dass die Europäische Kommission mit Mitteilung vom 21. März 2022 den Mitgliedstaaten nachdrücklich empfahl, bei der Anwendung der Dublin-Verordnung den Geist der Erklärung zu berücksichtigen, die der Rat bei Annahme des Durchführungsbeschlusses 2022/382 des Rates abgegeben hat, um den Druck auf Mitgliedstaaten, in denen ein Massenzustrom stattfindet, zu verringern, dass den Mitgliedstaaten ausserdem nahegelegt wurde, im Falle, dass nach den Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO ein Mitgliedstaat, in dem ein Massenzustrom stattfindet, zuständig wäre, gemäss der Ermessensklausel in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags zu übernehmen, um den Druck auf diesen Mitgliedstaat zu verringern (vgl. Mitteilung der Europäischen Kommission vom 21. März 2022, 2022/C 126 I/01, Pkt. 7), dass in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 26. Juli 2017 C-646/16 Jafari/Österreich hinzuweisen ist, in welchem sich der Gerichtshof mit der Problematik auseinandersetzte, wie in einer Situation vorzugehen ist, die durch die Ankunft einer aussergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger gekennzeichnet ist, dass dort festgehalten wurde, der Gefahr, dass eine solche Situation eintrete, sei Rechnung getragen und den Mitgliedstaaten aufgrund dessen Instrumente zur Verfügung gestellt worden, die es ermöglichen sollten, ihr angemessen zu begegnen, ohne dass es dafür einer speziellen Regelung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats benötige (vgl. Urteil des EuGH vom 26. Juli 2017 C-646/16 Jafari/Österreich, Rn. 93 ff.), dass nämlich - unter anderem - die Aufnahme einer aussergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger durch einen Mitgliedstaat dadurch erleichtert werden könne, dass andere Mitgliedstaaten, einseitig oder in Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat, im Geist der Solidarität, der der Dublin-III-VO zugrunde liege, von der in Art. 17 Abs. 1 derselben vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen, zu beschliessen, bei ihnen gestellte Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig sind (vgl. Urteil des EuGH vom 26. Juli 2017 C-646/16 Jafari/Österreich, Rn. 100), dass die Rechtsprechung des EuGH zur Dublin-III-VO zwar für die Schweiz nicht unmittelbar verbindlich ist, das Bundesverwaltungsgericht jedoch zu einer einheitlichen Rechtsanwendung beizutragen hat, indem es die Rechtsprechung des EuGH berücksichtigt (vgl. BVGE 2015/19 E. 4.3) und nicht ohne triftige Gründe davon abweicht (vgl. BVGE 2017 IV/9 E. 5.3.1), dass vorliegend kein möglicher triftiger Grund im Sinne der obigen Erwägungen zu erkennen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass die Vorinstanz in ihrem Nichteintretensentscheid vom 26. April 2022 zwar die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers in Bezug auf die Anwendung der Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO berücksichtigte, in ihrer Vernehmlassung jedoch die aktuelle Situation in Rumänien aufgrund des Krieges in der Ukraine und einer möglichen Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt im Sinne der obenstehenden Erwägungen gänzlich unberücksichtigt liess, dass das SEM durch Nichtberücksichtigung dieser Entwicklung sein Ermessen unterschritten hat (vgl. auch Urteile des BVGer F-1489/2022 vom 21. April 2022 E. 4.7 und D-1692/2022 vom 28. April 2022), dass dies eine Rechtsverletzung darstellt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3) und somit von der Kognition des Gerichts erfasst ist, dass eine sachgerechte Ermessensausübung insbesondere eine fundierte Abklärung betreffend die Situation von Flüchtlingen und Asylsuchenden beziehungsweise den aktuellen Zustand des Asyl- und Gesundheitssystems in Rumänien voraussetzt, dass es deshalb angezeigt ist, die Sache zur Abklärung und Würdigung dieser Frage sowie zur Neubeurteilung in Ausübung des gesetzeskonformen Ermessens an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sich Aussagen zu den Vorbringen in der Beschwerde an dieser Stelle erübrigen, dass nach dem Gesagten die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird, dass dem Beschwerdeführer trotz Obsiegens keine Parteientschädigung auszurichten ist, da er das Beschwerdeverfahren in eigenem Namen geführt hat und somit davon auszugehen ist, dass ihm für das Beschwerdeverfahren keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung vom 24.Februar 2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung sowie zur erneuten Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Bolz-Reimann Jonas Perrin Versand: