Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (1 Absätze)
E. 18 Dezember 2000) mit sich bringen, zu prüfen ist, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, dass, wenn kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mit- gliedstaat wird (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-
D-3902/2022 Seite 6 deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsge- biet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Mas- sgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be- schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin- III-VO), dass mit der Beschwerdeschrift in erster Linie geltend gemacht wird, das SEM habe die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK unzureichend ge- prüft sowie seine Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, dass in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe in Rumänien einen negativen Asylentscheid erhalten, wobei er dem Staatssekretariat ein entsprechendes Beweismittel abgegeben habe, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf den negativen Entscheid in Rumänien eingegangen sei, dass der Beschwerdeführer aus einer Region in Zentralsomalia stamme und gemäss schweizerischer Praxis der Vollzug der Wegweisung wohl zu- mindest unzumutbar wäre, dass somit in der angefochtenen Verfügung die Umstände des negativen Asylentscheids in Rumänien entsprechend zu würdigen gewesen wären, wobei auch das betreffende Beweismittel hätte übersetzt werden müssen, dass aufgrund aktueller Berichte das Risiko einer Rückführung des Be- schwerdeführers aus Rumänien nach Somalia sehr hoch sei, da die rumä- nischen Behörden offenbar Asylanträge alleinstehender somalischer Staatsangehöriger systematisch in einem beschleunigten Verfahren beur- teilen und ablehnen würden, dass dem Beschwerdeführer, nachdem er in Rumänien bereits einen ne- gativen Entscheid erhalten habe, entsprechend auch eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips und von Art. 3 EMRK drohen würden, sollte er dorthin zurückgeschickt werden,
D-3902/2022 Seite 7 dass in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Situation in Rumänien des Weiteren geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Regimes auch die dortige Lage im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine mit keinem Wort gewürdigt, obwohl in diesem Zusammenhang von einer mas- siven Überlastung des rumänischen Asylsystems auszugehen sei, dass unter Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen ist, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Rumänien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnah- mebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden, dass Asylsuchende zwar gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsge- richts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetz- baren Ansprüche ableiten können (vgl. BVGE 2010/45), dass sie sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des Völkerrechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) – be- rufen können, die einer Überstellung entgegensteht, dass, falls die Rüge begründet ist, die Souveränitätsklausel angewendet werden muss und die Schweiz gehalten ist, sich zur Prüfung des Asylge- suchs zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass seit dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine am 24. Februar 2022 bekanntlich eine grosse Anzahl von Flüchtenden deren Anrainerstaaten – darunter Rumänien – um Schutz ersucht haben, und dies die betroffenen Staaten hinsichtlich der Anwendung der Dublin-III-Verordnung vor grosse Herausforderungen stellt, dass angesichts der weiterhin anhaltenden Situation eine Überlastung des rumänischen Asylsystems nicht auszuschliessen ist, dass das SEM in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Ge- richtshofs der Europäischen Union (EuGH), insbesondere das Urteil in der Rechtssache C-646/16 vom 26. Juli 2017, hinzuweisen ist, in welchem sich
D-3902/2022 Seite 8 der Gerichtshof mit der Problematik auseinandersetzte, wie in einer Situa- tion vorzugehen ist, die durch die Ankunft einer aussergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger gekenn- zeichnet ist, dass dort festgehalten wurde, der Gefahr, dass eine solche Situation ein- trete, sei Rechnung getragen und den Mitgliedstaaten aufgrund dessen In- strumente zur Verfügung gestellt worden, die es ermöglichen sollten, ihr angemessen zu begegnen, ohne dass es dafür einer speziellen Regelung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats benötige, dass nämlich – unter anderem – die Aufnahme einer aussergewöhnlich ho- hen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger durch einen Mitgliedstaat dadurch erleichtert werden könne, dass andere Mit- gliedstaaten, einseitig oder in Abstimmung mit dem betreffenden Mitglied- staat, im Geist der Solidarität, der der Dublin-III-VO zugrunde liege, von der in Art. 17 Abs. 1 derselben vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen, zu beschliessen, bei ihnen gestellte Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig sind, dass weiter auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass im zuständigen Mit- gliedstaat infolge der Ankunft einer aussergewöhnlich hohen Zahl interna- tionalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger aufgrund einer Sys- temüberlastung eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigen Be- handlung bestehen könnte, was dazu führen müsste, dass die internatio- nalen Schutz beantragende Person nicht an diesen Staat überstellt werden dürfte, dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund vertieft hätte prüfen müssen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gebe, der Beschwerdeführer werde im Falle einer Überstellung nach Rumänien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben und ob des- halb die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK bestehe, dass der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, er habe im Rahmen des in Rumänien durchgeführten Asylverfah- rens, das mit einem negativen Entscheid abgeschlossen worden sei, keine Rechtsvertretung erhalten und unter unmenschlichen Bedingungen, näm- lich ohne Nahrung und angemessene Unterkunft, leben müssen, wobei die
D-3902/2022 Seite 9 dort anwesenden Asylsuchenden auch keinen Zugang zu medizinischer Unterstützung gehabt hätten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung trotz dieser Vorbrin- gen und trotz der erwähnten Belastung des Asylsystems im Gefolge des Geschehens in der Ukraine mit keinem Wort auf die aktuelle Situation in Rumänien eingegangen ist, dass das SEM entsprechend auch die Frage einer möglichen Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt im Sinne der vorangehenden Erwägungen gänzlich unberücksichtigt gelassen hat, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts gelten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), wobei die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Be- weis zu führen hat, dass zu den Verfahrensgarantien, die der Grundsatz des rechtlichen Ge- hörs umfasst (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29‒33 VwVG), unter anderem die Pflicht der Behörden gehört, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass daraus ausserdem auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich nie- dergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c), dass das SEM durch die Nichtberücksichtigung der genannten Entwicklun- gen in Rumänien sein Ermessen unterschritten hat (vgl. auch Urteile des BVGer F-1489/2022 vom 21. April 2022 E. 4.7, D-1692/2022 vom 28. April 2022 S. 5 f., D-1049/2022 vom 6. Mai 2022 S. 7), dass bereits dies eine Rechtsverletzung darstellt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3) und somit von der Kognition des Gerichts erfasst ist, dass eine sachgerechte Ermessensausübung insbesondere eine fundierte Abklärung der Situation von Asylsuchenden in Rumänien beziehungsweise des aktuellen Zustands des dortigen Asylsystems voraussetzt, dass das SEM ausserdem den rechtserheblichen Sachverhalt unzu- reichend abgeklärt hat und seiner Begründungspflicht nicht nachgekom- men ist,
D-3902/2022 Seite 10 dass die Beschwerde daher gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz beantragt werden, dass das SEM aufzufordern ist, die erforderlichen Massnahmen durchzu- führen und sein Ermessen gesetzeskonform auszuüben, dass dabei im vorliegenden Fall über die bereits erwähnten Aspekte hinaus auch abzuklären sein wird, aus welchen Gründen die zuständigen rumäni- schen Behörden das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnten, dass der Beschwerdeführer im bisherigen vorinstanzlichen Verfahren dies- bezüglich zwei Beweismittel abgab, wobei es sich aufgrund einer summa- rischen Einschätzung jedoch lediglich um eine behördliche Mitteilung an seine Person mitsamt Übersetzung in die somalische Sprache handelt, wo- nach am 15. Juli 2022 sein Asylgesuch abgelehnt worden sei und ihm der betreffende Entscheid übermittelt werde, dass ohne weiteres davon auszugehen ist, dass das SEM bei den zustän- digen rumänischen Behörden den erstinstanzlichen Asylentscheid vom
15. Juli 2022 und den Entscheid der Beschwerdeinstanz vom 18. August 2022 wird erhältlich machen können, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, gegenstandslos wird, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3902/2022 Seite 11
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Beurteilung an das SEM zurück- gewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3902/2022 Urteil vom 12. September 2022 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Somalia, vertreten durch Eliane Schmid, MLaw, Rechtsanwältin, Caritas Schweiz, Rechtsschutz der Region Tessin-Zentralschweiz, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 30. August 2022 / N 785 805 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, am 8. August 2022 unkontrolliert in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er gemäss Einträgen in der Datenbank "Eurodac" am 3. Juni 2022 bereits in Rumänien ein Asygesuch gestellt hatte, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 11. August 2022 an die zuständige rumänische Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 68]; Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Rumänien als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, dass der Beschwerdeführer am 12. August 2022 den Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Tessin-Zentralschweiz mit seiner Rechtsvertretung mandatierte, dass das SEM den Beschwerdeführer am 18. August 2022 zu seinen Personalien befragte und am 23. August 2022 ein rechtliches Gehör zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes durchführte, dass der Beschwerdeführer im Rahmen dieses rechtlichen Gehörs im Wesentlichen erklärte, im Rahmen des Asylverfahrens in Rumänien habe er keine Unterstützung und auch keine Rechtsvertretung erhalten, dass er in Rumänien unter unmenschlichen Bedingungen gelebte habe, indem er nichts zu essen erhalten habe und gezwungen gewesen sei, auf dem Boden zu schlafen, dass erkrankte Asylsuchende dort keine medizinische Behandlung erhalten hätten, wobei aufgrund der unhygienischen Bedingungen viele an Krätze gelitten hätten, dass er zwei behördliche rumänische Dokumente betreffend sein dortiges Asylgesuch zu den Akten gab, dass die zuständige rumänische Behörde am 23. August 2022 der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass sie dabei mitteilte, das am 3. Juni 2022 gestellte Asylgesuch des Beschwerdeführers sei am 15. Juli 2022 erstinstanzlich und am 18. August 2022 beschwerdeinstanzlich abgelehnt worden, dass das SEM mit Verfügung vom 30. August 2022 (Datum der Eröffnung: 31. August 2022) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Rumänien sowie den Vollzug anordnete und ihn anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 7. September 2022 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und es materiell zu prüfen, eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen auszusetzen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass er in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 12. September 2022 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aussetzte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass im vorliegenden Fall auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3), dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO prüft, dass das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, sofern die Prüfung der Zuständigkeitskriterien zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, und der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der einschlägigen Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 sowie Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-pitel III Anwendung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskrite-rien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass, wenn kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden kann, derjenige Staat zuständig ist, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO), dass, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, zu prüfen ist, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, dass, wenn kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat wird (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsge-biet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass mit der Beschwerdeschrift in erster Linie geltend gemacht wird, das SEM habe die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK unzureichend geprüft sowie seine Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt, dass in diesem Zusammenhang ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe in Rumänien einen negativen Asylentscheid erhalten, wobei er dem Staatssekretariat ein entsprechendes Beweismittel abgegeben habe, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort auf den negativen Entscheid in Rumänien eingegangen sei, dass der Beschwerdeführer aus einer Region in Zentralsomalia stamme und gemäss schweizerischer Praxis der Vollzug der Wegweisung wohl zumindest unzumutbar wäre, dass somit in der angefochtenen Verfügung die Umstände des negativen Asylentscheids in Rumänien entsprechend zu würdigen gewesen wären, wobei auch das betreffende Beweismittel hätte übersetzt werden müssen, dass aufgrund aktueller Berichte das Risiko einer Rückführung des Beschwerdeführers aus Rumänien nach Somalia sehr hoch sei, da die rumänischen Behörden offenbar Asylanträge alleinstehender somalischer Staatsangehöriger systematisch in einem beschleunigten Verfahren beurteilen und ablehnen würden, dass dem Beschwerdeführer, nachdem er in Rumänien bereits einen negativen Entscheid erhalten habe, entsprechend auch eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips und von Art. 3 EMRK drohen würden, sollte er dorthin zurückgeschickt werden, dass in der Beschwerdeschrift hinsichtlich der Situation in Rumänien des Weiteren geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Regimes auch die dortige Lage im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine mit keinem Wort gewürdigt, obwohl in diesem Zusammenhang von einer massiven Überlastung des rumänischen Asylsystems auszugehen sei, dass unter Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen ist, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückführung nach Rumänien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden also systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden, dass Asylsuchende zwar gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unmittelbar aus der Souveränitätsklausel keine rechtlich durchsetzbaren Ansprüche ableiten können (vgl. BVGE 2010/45), dass sie sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung einer direkt anwendbaren Bestimmung des Völkerrechts oder einer Norm des Landesrechts - insbesondere auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) - berufen können, die einer Überstellung entgegensteht, dass, falls die Rüge begründet ist, die Souveränitätsklausel angewendet werden muss und die Schweiz gehalten ist, sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig zu erklären (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass seit dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine am 24. Februar 2022 bekanntlich eine grosse Anzahl von Flüchtenden deren Anrainerstaaten - darunter Rumänien - um Schutz ersucht haben, und dies die betroffenen Staaten hinsichtlich der Anwendung der Dublin-III-Verordnung vor grosse Herausforderungen stellt, dass angesichts der weiterhin anhaltenden Situation eine Überlastung des rumänischen Asylsystems nicht auszuschliessen ist, dass das SEM in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), insbesondere das Urteil in der Rechtssache C-646/16 vom 26. Juli 2017, hinzuweisen ist, in welchem sich der Gerichtshof mit der Problematik auseinandersetzte, wie in einer Situation vorzugehen ist, die durch die Ankunft einer aussergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger gekennzeichnet ist, dass dort festgehalten wurde, der Gefahr, dass eine solche Situation eintrete, sei Rechnung getragen und den Mitgliedstaaten aufgrund dessen Instrumente zur Verfügung gestellt worden, die es ermöglichen sollten, ihr angemessen zu begegnen, ohne dass es dafür einer speziellen Regelung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats benötige, dass nämlich - unter anderem - die Aufnahme einer aussergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger durch einen Mitgliedstaat dadurch erleichtert werden könne, dass andere Mitgliedstaaten, einseitig oder in Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat, im Geist der Solidarität, der der Dublin-III-VO zugrunde liege, von der in Art. 17 Abs. 1 derselben vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen, zu beschliessen, bei ihnen gestellte Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig sind, dass weiter auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass im zuständigen Mitgliedstaat infolge der Ankunft einer aussergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger aufgrund einer Systemüberlastung eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung bestehen könnte, was dazu führen müsste, dass die internationalen Schutz beantragende Person nicht an diesen Staat überstellt werden dürfte, dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund vertieft hätte prüfen müssen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gebe, der Beschwerdeführer werde im Falle einer Überstellung nach Rumänien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben und ob deshalb die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK bestehe, dass der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, er habe im Rahmen des in Rumänien durchgeführten Asylverfahrens, das mit einem negativen Entscheid abgeschlossen worden sei, keine Rechtsvertretung erhalten und unter unmenschlichen Bedingungen, nämlich ohne Nahrung und angemessene Unterkunft, leben müssen, wobei die dort anwesenden Asylsuchenden auch keinen Zugang zu medizinischer Unterstützung gehabt hätten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung trotz dieser Vorbringen und trotz der erwähnten Belastung des Asylsystems im Gefolge des Geschehens in der Ukraine mit keinem Wort auf die aktuelle Situation in Rumänien eingegangen ist, dass das SEM entsprechend auch die Frage einer möglichen Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt im Sinne der vorangehenden Erwägungen gänzlich unberücksichtigt gelassen hat, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gelten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), wobei die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen hat, dass zu den Verfahrensgarantien, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 33 VwVG), unter anderem die Pflicht der Behörden gehört, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass daraus ausserdem auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c), dass das SEM durch die Nichtberücksichtigung der genannten Entwicklungen in Rumänien sein Ermessen unterschritten hat (vgl. auch Urteile des BVGer F-1489/2022 vom 21. April 2022 E. 4.7, D-1692/2022 vom 28. April 2022 S. 5 f., D-1049/2022 vom 6. Mai 2022 S. 7), dass bereits dies eine Rechtsverletzung darstellt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3) und somit von der Kognition des Gerichts erfasst ist, dass eine sachgerechte Ermessensausübung insbesondere eine fundierte Abklärung der Situation von Asylsuchenden in Rumänien beziehungsweise des aktuellen Zustands des dortigen Asylsystems voraussetzt, dass das SEM ausserdem den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend abgeklärt hat und seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, dass die Beschwerde daher gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz beantragt werden, dass das SEM aufzufordern ist, die erforderlichen Massnahmen durchzuführen und sein Ermessen gesetzeskonform auszuüben, dass dabei im vorliegenden Fall über die bereits erwähnten Aspekte hinaus auch abzuklären sein wird, aus welchen Gründen die zuständigen rumänischen Behörden das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnten, dass der Beschwerdeführer im bisherigen vorinstanzlichen Verfahren diesbezüglich zwei Beweismittel abgab, wobei es sich aufgrund einer summarischen Einschätzung jedoch lediglich um eine behördliche Mitteilung an seine Person mitsamt Übersetzung in die somalische Sprache handelt, wonach am 15. Juli 2022 sein Asylgesuch abgelehnt worden sei und ihm der betreffende Entscheid übermittelt werde, dass ohne weiteres davon auszugehen ist, dass das SEM bei den zuständigen rumänischen Behörden den erstinstanzlichen Asylentscheid vom 15. Juli 2022 und den Entscheid der Beschwerdeinstanz vom 18. August 2022 wird erhältlich machen können, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, gegenstandslos wird, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli Versand: