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E-6643/2024

E-6643/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6643/2024 Urteil vom 29. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner; Gerichtsschreiber Michal Koebel. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Federica Torta, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2024 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. September 2024 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 19. September 2024 der ihm zugewiesenen Rechtsvertretungsorganisation Vollmacht erteilte, dass er gemäss der Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) am (...) in Frankreich um Asyl ersucht hat, dass ihm anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 25. September 2024 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs und zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, dass das SEM gestützt hierauf am 26. September 2024 die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, die das Ersuchen am 9. Oktober 2024 guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 (eröffnet am 15. Oktober 2024) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete, eine Ausreisefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, die editionspflichtigen Akten aushändigte und feststellte, der Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer unter Beilage eines Urteils des französischen Asylgerichts vom 6. Mai 2024 mit Eingabe vom 22. Oktober 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte, dass er beantragt, es sei die Verfügung des SEM vom 10. Oktober 2024 aufzuheben und dieses anzuweisen, von der Überstellung nach Frankreich abzusehen sowie sein Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen, dass er eventualiter beantragt, es sei die Sache an das SEM zurückzuweisen und dieses anzuweisen, die Zuständigkeit für das Asylverfahren sowie die Vollzugshindernisse nach Frankreich neu zu prüfen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (vgl. dazu Art. 105 des Asylgesetzes [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass sich die Kognition des Gerichts beziehungsweise die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), seine Eingabe nach dem Gesagten den formellen Anforderungen an eine Beschwerde genügt (Art. 52 Abs. 1 VwVG) und er seine Beschwerde fristgerecht eingereicht hat (Art. 108 Abs. 3 AsylG), womit auf diese einzutreten ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich die Beschwerde - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb über diese in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt, da das SEM, trotz Vorliegens eines negativen Asylentscheids in Frankreich, die dortige rechtliche Situation nicht ausreichend abgeklärt beziehungsweise seine individuelle Situation nicht ausreichend geprüft habe, überdies seien von den französischen Behörden weder Garantien im Hinblick auf das Non-Refoulement-Verbot eingeholt noch sei letzteres ausreichend geprüft worden, womit die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig beziehungsweise unvollständig festgestellt und den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe, dass jedoch weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch eine unvollständige oder fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung aus den Akten hervorgeht, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit der individuellen Situation des Beschwerdeführers sowie dessen Asylverfahren in Frankreich hinreichend auseinandergesetzt (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.) und - unter expliziter Berücksichtigung des Asylverfahrens in Frankreich - ausreichend aufgezeigt hat, weshalb davon auszugehen sei, dass Frankreich seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, das Asyl- und Wegweisungsverfahren korrekt durchführe und - bei Bedarf - den Schutz vor Rückschiebung gewährleiste (vgl. a.a.O. S. 3), dass überdies nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig oder fehlerhaft abgeklärt haben beziehungsweise ihrer Untersuchungspflicht nicht nachgekommen sein soll, sind doch die Abklärungen bei den französischen Behörden nicht zu beanstanden und in casu ausreichend getätigt worden, dass hierbei Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) nicht verletzt wurde, und das SEM - unter Berücksichtigung der nachfolgenden Ausführungen - in casu auch nicht gehalten war, Garantien der französischen Behörden einzuholen, dass der Beschwerdeführer aus dem von ihm zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3902/2022 vom 12. September 2022 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass es zwar zutrifft, dass das SEM damals unter anderem angewiesen wurde, weitere Abklärungen zum Asylverfahren im zuständigen Dublin-Staat zu treffen, es sich hierbei jedoch um die Abklärungspflicht des SEM in Bezug auf das gesamte Asylsystem in Rumänien (nicht Frankreich) handelte und es sich im Übrigen weder um ein Grundsatz- noch ein Referenzurteil handelt, dass die Würdigung der individuellen Situation schliesslich materieller Natur ist beziehungsweise der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht teilt, keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellt, dass die formellen Rügen folglich unbegründet sind, weshalb eine Rückweisung an die Vorinstanz ausser Betracht fällt und das entsprechende Beschwerdebegehren abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien nach der Dublin-III-VO prüft, dass, wenn diese Prüfung zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung explizit oder implizit zugestimmt hat, auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht eintritt (vgl. BVGE 2015/41 E. 3.1), dass jeder Mitgliedstaat beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass die Vorinstanz anhand der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Frankreichs erkannte und die französischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (take-back-Verfahren) ersuchte, dass die französischen Behörden diesem Gesuch am 9. Oktober 2024 explizit zustimmten, dass damit die staatsvertragliche Zuständigkeit Frankreichs zur Rückübernahme grundsätzlich gegeben ist, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 25. September 2024 mit der Begründung gegen eine Überstellung nach Frankreich aussprach, er habe in Frankreich Geld, aber keine Unterkunft erhalten, er sei zwar angehört, sein Asylgesuch sei jedoch abgelehnt worden, werde dieses gutgeheissen, sei er bereit, dorthin zurückzukehren (vgl. SEM-eAkten 13/4 S. 2), dass er in gesundheitlicher Hinsicht ausführte, es gehe ihm gut (vgl. a.a.O. S. 3), dass er in der Beschwerde insbesondere ergänzte, er laufe Gefahr, aus Frankreich - unter Verletzung des Non-Refoulement-Verbots - nach Afghanistan ausgeschafft zu werden, dass aufgrund der Aktenlage indessen keine Sachverhaltsumstände ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstellung in den für ihn zuständigen Dublin-Vertragsstaat sprechen würden, dass in dieser Hinsicht festzuhalten ist, dass Frankreich Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, wobei Frankreich nach Auffassung der Schweiz seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass die Schweiz gleichzeitig davon ausgeht, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass überdies auch kein Grund zur Annahme besteht, die französischen Behörden - die der Übernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben - würden ihm den Zugang zum Asylverfahren unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie verweigern oder den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, oder ihm die aus der Aufnahmerichtlinie zustehenden Lebensbedingungen vorenthalten würden, weshalb die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeausführungen mit Verweisen auf Medienberichte hieran nichts zu ändern vermögen und ebenfalls keinen Anlass zur Annahme geben, der Beschwerdeführer wäre in Frankreich ernsthaft gefährdet, dass sodann auch der Asylentscheid aus Frankreich keinen anderen Schluss zulässt, sondern vielmehr belegt, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Zugang zum Asylverfahren und dem entsprechenden Instanzenzug in Frankreich hat, dass es überdies nicht von Belang ist, wenn sein Zielland die Schweiz war, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass schliesslich festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer auch auf Beschwerdeebene keine gesundheitlichen Beschwerden geltend macht und aufgrund der Aktenlage nicht auf gesundheitliche Probleme zu schliessen ist, die ein Hindernis für seine Überstellung nach Frankreich darstellen könnten, verfügt Frankreich doch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und gibt es keinen Grund zur Annahme, dem Beschwerdeführer werde dort - bei Bedarf - medizinische Behandlung verweigert, dass demgemäss kein Grund für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV1 ersichtlich ist, dass nach dem Gesagten der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG in keinem Punkt zu bemängeln ist, dass gleichzeitig die Anordnung der Wegweisung nach Frankreich der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 (erster Satz) AsylG steht, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb das Begehren auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: David R. Wenger Michal Koebel Versand: