Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5711/2023 Urteil vom 8. Juli 2024 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch ass.iur. Kerstin Krüger, HEKS / Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Oktober 2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger, am 28. August 2023 unkontrolliert in die Schweiz einreiste und gleichentags ein Asylgesuch stellte, dass er gemäss Einträgen in der Datenbank "Eurodac" bereits am 18. Juni 2023 in Rumänien und am 25. Juni 2023 in Österreich Asylgesuche gestellt hatte, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) den Beschwerdeführer am 6. September 2023 zu seinen Personalien befragte, dass der Beschwerdeführer am 7. September 2023 den Rechtsschutz für Asylsuchende im Bundesasylzentrum Region Nordwestschweiz mit seiner Rechtsvertretung mandatierte, dass das SEM am 25. September 2023 ein rechtliches Gehör zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes durchführte, dass das SEM am 25. September 2023 an die zuständige rumänische Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die einschlägigen Staatsverträge (Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [Dublin-Assoziierungsabkommen, SR 0.142.392. 68]; Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) werde Rumänien als zur Durchführung des Asylverfahrens zuständig erachtet, dass mit Eingabe der Rechtsvertretung an das SEM vom 4. Oktober 2023 ein medizinischer Laborbericht eingereicht wurde, dass die zuständige rumänische Behörde am 6. Oktober 2023 der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmte, dass sie dabei mitteilte, der Beschwerdeführer habe in Rumänien am 17. Juni 2023 ein Asylgesuch gestellt, welches die zuständige Verwaltungsbehörde am 23. Juni 2023 abgelehnt habe, wobei dieser Entscheid nicht angefochten worden und somit rechtskräftig sei, dass zudem einem Ersuchen der österreichischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers am 11. Juli 2023 zugestimmt worden sei, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Oktober 2023 (Datum der Eröffnung: 12. Oktober 2023) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung nach Rumänien sowie den Vollzug anordnete und ihn anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei es festhielt, dass eine Beschwerde gegen diese Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 18. Oktober 2023 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass er dabei beantragte, der genannte Entscheid sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und es materiell zu prüfen, eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, der Vollzug der Wegweisung sei im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen auszusetzen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, dass er in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2023 den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aussetzte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 15. November 2023 ein ärztliches Zeugnis einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht - mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme - endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat, womit er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im vorliegenden Fall auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz, falls sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3), dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, dass das SEM zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO prüft, dass das SEM auf das Asylgesuch nicht eintritt, sofern die Prüfung der Zuständigkeitskriterien zur Feststellung führt, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, und der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der einschlägigen Frist auszugehen ist (Art. 22 Abs. 7 sowie Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-pitel III Anwendung finden (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskrite-rien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass, wenn kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden kann, derjenige Staat zuständig ist, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO), dass, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, zu prüfen ist, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, dass, wenn kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann, der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat wird (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Mitgliedstaat in der Regel entscheidet, die antragstellende Person nicht von ihren Kindern, Geschwistern oder einem Elternteil zu trennen, wenn sie wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf deren Unterstützung angewiesen ist und sich diese rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten, oder wenn umgekehrt ihr Kind, eines ihrer Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung der antragstellenden Person angewiesen ist, dass, sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, die entscheidende Behörde, ausserordentliche Umstände vorbehalten, sich für zuständig zu erklären hat (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.3), dass mit der Beschwerdeschrift im vorliegenden Fall in einem ersten Schritt geltend gemacht wird, das SEM habe in mehrfacher Hinsicht seine Pflicht zur vollständigen und richtigen Ermittlung des Sachverhalts, seine Begründungspflicht sowie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt und zudem sein Ermessen unterschritten, dass dies zum einen unter Hinweis auf die medizinische Situation des Beschwerdeführers begründet wird, dass diesbezüglich in der Beschwerdeschrift (S. 6 f.) im Wesentlichen vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe auf seine Initiative hin einen Tag nach·dem rechtlichen Gehör zur Anwendung der Rechtsbestimmungen des Dublin-Regimes vom 25. September 2023 einen Arzttermin erhalten, dass der betreffende Arzt am 26. September 2023 eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, dem Beschwerdeführer ein Antidepressivum verschrieben und für ihn einen Termin bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vorgemerkt habe, dass dieser Termin bei den UPK jedoch noch nicht stattgefunden habe, dass die Feststellung des SEM in der angefochtenen Verfügung, es gebe keine ausstehenden Arzttermine, deshalb ebenso unrichtig sei wie dessen Folgerung, unter diesen Umständen sei der medizinische Sachverhalt als ausreichend erstellt zu erachten und es könne auf weitere diesbezügliche Abklärungen verzichten werden, dass die Behauptung in der angefochtenen Verfügung, es liege keine schwerwiegende medizinische Diagnose vor, die geeignet wäre, die Zulässigkeit der Wegweisung nach Rumänien und die Nichtanwendung der Souveränitätsklausel in Frage zu stellen, nicht gerechtfertigt sei, solange keine vollständige medizinische Abklärung habe durchgeführt werden können, dass die Vorinstanz ohne umfassende medizinische Abklärung und ohne ausreichende Auseinandersetzung mit aktuellen Berichten zur Gesundheitsversorgung in Rumänien auch nicht beurteilen könne, ob mit einer Überstellung in diesen Staat die ernsthafte Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehe, wodurch die Schweiz verpflichtet wäre, die Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden, dass in diesem Zusammenhang geltend gemacht wird, Rumänien habe nicht nur das schlechteste Gesundheitssystem in Europa, sondern aufgrund des Massenzustroms von Flüchtlingen nach dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine habe sich die Situation zweifelsfrei noch verschärft, dass das SEM nebst dem medizinischen Sachverhalt es zudem unterlassen habe, die relevanten Tatsachen für die Prüfung der Zuständigkeit der Schweiz aufgrund von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, für die Prüfung der verpflichtenden Anwendung der Souveränitätsklausel aufgrund von Art. 3 und Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 4 EU-Grundrechtecharta sowie in Bezug auf die Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) umfassend zu ermitteln, dass jedoch Hinweise vorliegen würden, wegen derer sich vertiefte Abklärungen aufgedrängt hätten, dass dem Beschwerdeführer abgesehen von den medizinischen Belangen im Falle einer Überstellung nach Rumänien nämlich auch in anderweitiger Hinsicht eine Verletzung der erwähnten menschenrechtlichen Ansprüche drohe, nachdem er während seines dortigen Aufenthalts bereits eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung erlebt habe, dass ihm in Rumänien, nachdem sein dort gestelltes Asylgesuch bereits abgewiesen worden sei, die Abschiebung in sein Heimatland drohe, dass in Rumänien nämlich auch das Vorhandensein eines fairen und korrekten Asylverfahrens mit Schutz vor Rückschiebung fraglich sei, dass in der Beschwerdeschrift des Weiteren unter Hinweis auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, es liege eine entsprechende besondere Verletzlichkeit vor, weshalb sein Wunsch, in der Schweiz mit seinem Bruder zusammenzuleben, nachvollziehbar und aufgrund der gesundheitlichen Situation ein Bedarf nach Unterstützung gegeben sei, dass deshalb aufgrund eines entsprechenden Abhängigkeitsverhältnisses die Zuständigkeit der Schweiz auch gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben sei, dass die Vorinstanz jedoch auch diesbezüglich den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt habe, dass im Verwaltungsverfahren der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts gelten (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 12 VwVG), wobei die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen hat, dass zu den Verfahrensgarantien, die der Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 33 VwVG) unter anderem die Pflicht der Behörden gehört, die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, dass daraus ausserdem auch die in Art. 35 Abs. 1 VwVG gesetzlich niedergelegte grundsätzliche Pflicht der Behörden folgt, ihren Entscheid zu begründen (BGE 123 I 31 E. 2c), dass gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. f AsylG i.V.m. Art. 26a AsylG zur Mitwirkungspflicht asylsuchender Personen unter anderem gehört, dass sie sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen, dass Asylsuchende zufolge Art. 26a Abs. 1 AsylG die für das Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihnen bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches bekannt waren, unmittelbar nach der Gesuchseinreichung, spätestens jedoch bei der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 36 Abs. 2 AsylG oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 Abs. 1 AsylG geltend machen müssen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 25. September 2023 im Wesentlichen angab, sein Ziel sei immer die Schweiz gewesen, weil hier sein Bruder lebe, den er seit fünfzehn Jahren nicht mehr gesehen habe und mit dem er zusammen sein wolle, dass er in Rumänien nach seiner Ankunft insgesamt drei Tage lang auf einem Polizeiposten und in einem Camp festgehalten worden sei, wobei es weder Essen noch Wasser gegeben habe, auch während zum Teil längerer Transporte nicht, dass er anschliessend ein vierjähriges Einreiseverbot und ein Papier erhalten habe, wonach er das Land innerhalb von zehn Tagen zu verlassen habe, dass er von den rumänischen Behörden zwar nicht geschlagen worden sei, aber in Handschellen auf dem Boden habe kauern müssen, dass er hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts zu Protokoll gab, es gehe ihm körperlich gut, er sei aber psychisch belastet, dass er nämlich ständig Kopfschmerzen habe sowie unter Schlafstörungen und Vergesslichkeit leide, oft traurig sei und auch weinen müsse, dass er vom Arzt Schlaftabletten erhalten habe und er für einen Termin bei einem Psychiater angemeldet worden sei, dass er den ersten Termin nicht habe wahrnehmen können, aber nochmals zum Arzt gehen werde, um einen neuen Termin zu erhalten, dass aus den vorinstanzlichen Akten hervorgeht, dass durch das SEM mit E-Mail vom 9. Oktober 2023 der Pflegedienst im Bundesasylzentrum Basel angefragt wurde, ob sich der Beschwerdeführer wegen seiner (zusammenfassend wiedergegebenen) gesundheitlichen Probleme gemeldet habe, ob er einmal einen Termin bei einem Psychiater wahrgenommen habe, welche Diagnosen gegebenenfalls gestellt beziehungsweise welche Behandlungen initiiert worden seien und ob entsprechende medizinische Berichte vorliegen würden, dass der Pflegedienst im Bundesasylzentrum Basel mit E-Mail an das SEM vom 10. Oktober 2023 mitteilte, der Beschwerdeführer sei mit den vom Staatssekretariat genannten Beschwerden zur Pflege gekommen und auch zu deren Hausarzt gegangen, welcher ihm eine Schlaftablette verschrieben habe, dass der Beschwerdeführer den ersten psychiatrischen Termin nicht wahrgenommen habe und kein Folgetermin bekannt sei, dass er im Übrigen eine körperliche Diagnose erhalten habe, nämlich (sinngemäss, aufgrund der vom Pflegedienst verwendeten Kürzel) vor allem eine Verletzung eines Nervs am rechten Unterarm, dass der Pflegedienst dem SEM mit genannter E-Mail ein vom 26. September 2023 datierendes "medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche" übermittelte, dass diesem Aktenstück unter dem Titel "Anamnese/Diagnose" in psychisch-medizinischer Hinsicht zu entnehmen ist, der Beschwerdeführer könne nicht schlafen, habe Angst und Albträume, habe viel erlebt im Heimatland, wobei eine "PTSD" (Abkürzung für "post-traumatic stress disorder"; Posttraumatische Belastungsstörung) diagnostiziert werde, dass das Datenblatt unter dem Titel "Therapie/Prozedere" in psychisch-medizinischer Hinsicht die Einträge "Beginn Trittico 100mg 0-0-0-1" sowie "VP" enthält, dass sich der Inhalt des Datenblatts in psychisch-medizinischer Hinsicht auf die soeben genannten Einträge beschränkt, dass dem Datenblatt in sonstiger medizinischer Hinsicht unter dem Titel "Anamnese/Diagnose" abgesehen von Angaben zu Werten wie Blutdruck und Puls zu entnehmen ist, dass die Innenseite des rechten Unterarms des Beschwerdeführers nach einer Messerverletzung taub, aber schmerzlos sei und der rechte Unterarm eine Nervverletzung sowie an der Ellenbeuge eine Narbe aufweise, dass in der angefochtenen Verfügung (S. 5) gestützt auf die genannten medizinischen Akten über eine Wiedergabe des betreffenden Inhalts hinaus im Wesentlichen festgestellt wurde, das SEM erachte den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit der Wegweisung (recte: des Vollzugs der Wegweisung) nach Rumänien beurteilen und über die Anwendung der Souveränitätsklausel befinden zu können, dass keine ausstehenden Arzttermine bekannt seien, bei welchen neue schwerwiegende Diagnosen gestellt werden könnten, die geeignet wären, die Einschätzung des SEM betreffend die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Rumänien oder die Anwendung der Souveränitätsklausel zu ändern, dass deshalb auf weitere medizinische Abklärungen verzichtet werde, dass aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und unter Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht davon auszugehen sei, die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK werde im Falle des Beschwerdeführers überschritten, dass das zu beurteilende Krankheitsbild (die vom Beschwerdeführer berichteten Schlafprobleme, Albträume, Angst, Kopfschmerzen, Vergesslichkeit und Trauer; die vom behandelnden Arzt getroffene Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung) keine derart aufwändige Behandlung bedingen würden, dass sie in Rumänien nicht erhältlich wäre, dass vielmehr auch dort eine adäquate medizinische Infrastruktur bestehe und psychologisch-psychiatrische Abklärungen und Behandlungen erhältlich und zugänglich seien, dass das Gericht mit Blick auf die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens zu folgenden Feststellungen gelangt, dass zunächst zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers lediglich bekannt war, was dem medizinischen Datenblatt vom 26. September 2023 und der E-Mail des Pflegedienstes im Bundesasylzentrum Basel vom 10. Oktober 2023 entnommen werden kann, dass in den vorinstanzlichen Akten abgesehen von der E-Mail vom 10. Oktober 2023 - die sich inhaltlich auf vier Zeilen beschränkt - keine Dokumentation des Pflegedienstes enthalten ist, aus welcher hervorgehen würde, wann und aus welchen Gründen dieser vom Beschwerdeführer in Anspruch genommen wurde, dass das einzige zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorliegende ärztliche Zeugnis - das medizinische Datenblatt des Hausarztes des Bundesasylzentrums - keinerlei detaillierte und nachvollziehbare Angaben dazu enthält, aufgrund welcher persönlicher Schilderungen des Beschwerdeführers eine Anamnese erfolgte, welche den verantwortlichen Arzt zur Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung veranlasste, dass auch die getroffene Diagnose in keiner Weise erläutert wird, dass sich das medizinische Datenblatt vom 26. September 2023 vielmehr auf stichwortartige Einträge beschränkt, wobei die Bedeutung der verwendeten Kürzel, so insbesondere "VP" unter dem Titel "Therapie/Prozedere" in psychisch-medizinischer Hinsicht - teilweise nicht verständlich ist, dass sich die mutmassliche Bedeutung des Kürzels "VP" lediglich dadurch erschliesst, dass in der angefochtenen Verfügung (S. 5) ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei für einen Termin bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel vorgemerkt worden, dass den vorinstanzlichen Akten nicht zu entnehmen ist, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer einen (und welchen) psychiatrischen Termin nicht wahrnahm beziehungsweise wahrzunehmen vermochte, dass das genannte ärztliche Zeugnis offensichtlich weder in anamnestischer noch in diagnostischer Hinsicht geeignet ist, die gesundheitliche, insbesondere psychisch-medizinische Situation des Beschwerdeführers ausreichend darzustellen, dass im Verlauf des Beschwerdeverfahrens mit Eingabe vom 15. November 2023 ein vom 10. November 2023 datierendes ärztliches Zeugnis der Akutambulanz der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel eingereicht wurde, dass daraus im Wesentlichen hervorgeht, der Beschwerdeführer leide gemäss seinen Angaben seit gewisser Zeit (Anmerkung: zeitliche Angabe unvollständig) an Traurigkeit, Energielosigkeit und Antriebslosigkeit, werde durch ständige, häufige Angstzustände geplagt, dass im genannten ärztlichen Zeugnis unter dem Titel "psychiatrische Anamnese/Diagnosen" vermerkt wurde, es liege eine "mittelgradige depressive Episode, v.a. PTSD" vor, dass unter dem Titel "somatische Anamnese" vermerkt wurde, es seien keine Diagnosen erfragt worden, jedoch habe vor kurzem eine Abklärung beim Hausarzt stattgefunden, dass unter dem Titel "psychischer Befund" im Wesentlichen vermerkt wurde, es bestünden keine Hinweise für eine psychotische Symptomatik, der Beschwerdeführer habe sich von Suizidalität glaubhaft distanziert, es seien während der Sitzung weder Hinweise für Fremdgefährdung noch solche für akute Gefährdungsaspekte vorgelegen, dass dem Beschwerdeführer des Weiteren ein Antidepressivum (Brintellix) verschrieben und ein Folgetermin für den 4. Dezember 2023 vereinbart wurde, dass auch dieses ärztliche Zeugnis weder in anamnestischer noch in diagnostischer Hinsicht geeignet ist, die gesundheitliche, insbesondere psychisch-medizinische Situation des Beschwerdeführers in der erforderlichen Klarheit darzustellen, dass sich die Rüge des Beschwerdeführers, auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vorliegenden ärztlichen Zeugnisse lasse sich nicht beurteilen, ob eine Überstellung nach Rumänien mit der ernsthaften Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK verbunden sei, was zur Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen müsste, als gerechtfertigt erweist, dass an dieser Einschätzung auch das auf Beschwerdeebene eingereichten ärztliche Zeugnis nichts zu ändern vermag, dass ausserdem zum heutigen Zeitpunkt auch keine Einschätzung in Bezug auf die allfällig zu prüfende weitere Frage möglich ist, ob und inwiefern gesundheitliche Probleme der Durchführbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung nach Rumänien entgegenstehen könnten, dass somit im vorliegenden Fall dem Standpunkt der Vorinstanz, der medizinische Sachverhalt sei ausreichend abgeklärt worden, nicht gefolgt werden kann, dass vielmehr auch unter Berücksichtigung des im Beschwerdeverfahren eingereichten ärztlichen Zeugnisses kein medizinischer Bericht vorliegt, der mit ausreichender Klarheit die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers darlegt, dass das SEM, indem es seine betreffenden Erwägungen auf einen nicht ausreichend abgeklärten Sachverhalt abstützte, auch seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, dass hinsichtlich der weiteren Rügen des Beschwerdeführers festzuhalten ist, dass seit dem Ausbruch des Krieges in der Ukraine am 24. Februar 2022 bekanntlich eine grosse Anzahl von Flüchtenden deren Anrainerstaaten - darunter Rumänien - um Schutz ersucht haben, und dies die betroffenen Staaten hinsichtlich der Anwendung der Dublin-III-VO vor grosse Herausforderungen stellt, dass angesichts der weiterhin anhaltenden Situation eine Überlastung des rumänischen Asylsystems auch zum heutigen Zeitpunkt nicht auszuschliessen ist, dass das SEM in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH), insbesondere das Urteil in der Rechtssache C-646/16 vom 26. Juli 2017, hinzuweisen ist, in welchem sich der Gerichtshof mit der Problematik auseinandersetzte, wie in einer Situation vorzugehen ist, die durch die Ankunft einer aussergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger gekennzeichnet ist, dass dort festgehalten wurde, der Gefahr, dass eine solche Situation eintrete, sei Rechnung getragen und den Mitgliedstaaten aufgrund dessen Instrumente zur Verfügung gestellt worden, die es ermöglichen sollten, ihr angemessen zu begegnen, ohne dass es dafür einer speziellen Regelung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats benötige, dass nämlich - unter anderem - die Aufnahme einer aussergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger durch einen Mitgliedstaat dadurch erleichtert werden könne, dass andere Mitgliedstaaten, einseitig oder in Abstimmung mit dem betreffenden Mitgliedstaat, im Geist der Solidarität, der der Dublin-III-VO zugrunde liege, von der in Art. 17 Abs. 1 derselben vorgesehenen Befugnis Gebrauch machen, zu beschliessen, bei ihnen gestellte Anträge auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn sie nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig sind, dass weiter auf die Möglichkeit hingewiesen wird, dass im zuständigen Mitgliedstaat infolge der Ankunft einer aussergewöhnlich hohen Zahl internationalen Schutz begehrender Drittstaatsangehöriger aufgrund einer Systemüberlastung eine Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigen Behandlung bestehen könnte, was dazu führen müsste, dass die internationalen Schutz beantragende Person nicht an diesen Staat überstellt werden dürfte, dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund vertieft hätte prüfen müssen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gebe, der Beschwerdeführer werde im Falle einer Überstellung nach Rumänien menschenunwürdige Zustände sowie kein faires Asylverfahren zu erwarten haben und ob deshalb die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK bestehe, dass der Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend machte, er sei in Rumänien unmenschlich behandelt worden, habe insbesondere keine ausreichende Nahrung erhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung trotz dieser Vorbringen und trotz der erwähnten Belastung des Asylsystems im Gefolge des Geschehens in der Ukraine mit keinem Wort auf die aktuelle Situation in Rumänien eingegangen ist, dass das SEM entsprechend auch die Frage einer möglichen Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt im soeben genannten Zusammenhang gänzlich unberücksichtigt gelassen hat, dass das SEM durch die Nichtberücksichtigung der genannten Entwicklungen in Rumänien sein Ermessen unterschritten hat (vgl. auch Urteile des BVGer F-1489/2022 vom 21. April 2022 E. 4.7, D-1692/2022 vom 28. April 2022 S. 5 f., D-1049/2022 vom 6. Mai 2022 S. 7, D-3902/2022 vom 12. September 2022), dass bereits dies eine Rechtsverletzung darstellt (vgl. BGE 132 V 393 E. 3.3) und somit von der Kognition des Gerichts erfasst ist, dass eine sachgerechte Ermessensausübung insbesondere eine fundierte Abklärung der Situation von Asylsuchenden in Rumänien beziehungsweise des aktuellen Zustands des dortigen Asylsystems voraussetzt, dass das SEM auch diesbezüglich den rechtserheblichen Sachverhalt unzureichend abgeklärt hat und seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen ist, dass durch den Beschwerdeführer in weiterer Hinsicht geltend gemacht wird, aufgrund seiner gesundheitlichen Situation und eines entsprechenden Abhängigkeitsverhältnisses zu seinem Bruder sei die Zuständigkeit der Schweiz auch gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben, wobei die Vorinstanz jedoch auch diesbezüglich den Sachverhalt nicht ausreichend abgeklärt habe, dass auf diesen Aspekt, da dessen Beurteilung von den Ergebnissen der vom SEM zu veranlassenden zusätzlichen medizinischen Abklärungen abhängig ist, zum heutigen Zeitpunkt nicht einzugehen ist, dass das SEM aufzufordern ist, das Verfahren erneut an die Hand zu nehmen, die erforderlichen Abklärungen im Sinne der angestellten Erwägungen durchzuführen, die Sache unter Beachtung der Begründungspflicht neu zu beurteilen und sein Ermessen gesetzeskonform auszuüben, dass durch das Staatssekretariat zu diesem Zweck ein ausführlicher medizinischer Bericht zur gesundheitlichen, insbesondere psychischen Situation des Beschwerdeführers anzufordern sein wird, dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen ist, soweit die Aufhebung der Verfügung und die Rückweisung der Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz beantragt wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, gegenstandslos wird, dass keine Parteientschädigung auszurichten ist, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Martin Scheyli