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F-5680/2024

F-5680/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Besitzt eine antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt eine antragstellende Person einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren sie in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt oder den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Dem CS-VIS konnte entnommen werden, dass der Beschwerdeführer von Rumänien ein vom 23. bis 31. Juli 2024 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war. Die rumänischen Behörden hiessen das Übernahmegesuch des SEM am 2. September 2024 gestützt auf Art. 12 Dublin-III-VO gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

E. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aktuell keine Gründe für die Annahme, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Rumänien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufwiesen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E 3975/2024 vom 28. Juni 2024 E. 4.1; F-3704/2023 vom 23. Mai 2024 E. 5.2; je m.H.). Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung ausländischer Gerichte und Berichte von Nichtregierungsorganisationen ist nicht anzunehmen, Rumänien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Überstellung von Asylsuchenden. Gleiches gilt für das in der Rechtsmitteleingabe zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5711/2023 vom 8. Juli 2024. Es handelte sich hierbei nicht um eine vergleichbare Konstellation (dringender Verdacht auf PTBS, Nähe zum in der Schweiz lebenden Bruder, abgeschlossenes Asylverfahren in Rumänien). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zusammenfassend nicht angezeigt.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine Überstellung nach Rumänien führe zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO obligatorisch auszuüben habe. Es würden ihm Misshandlungen durch die dortigen Behörden und eine Kettenabschiebung drohen.

E. 5.2 Trotz der unter Umständen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Rumänien lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Schluss zu, er habe nach Einreichung eines Asylgesuchs in Rumänien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass die rumänischen Behörden in seinem Fall ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots durchführen werden. Sollte er nach seiner Einreise von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, ist er - allenfalls unter Zuhilfenahme von Nichtregierungsorganisationen - gehalten, sich an das dortige Justizwesen oder die Aufsichtsbehörden zu wenden. Entgegen seiner Auffassung äusserte sich die Vorinstanz hinlänglich dazu, weshalb eine Überstellung nach Rumänien nicht zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führt. Eine in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 32 Abs. 1 und 35 Abs. 1 VwVG) ist zu verneinen.

E. 5.3 In Bezug auf den Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs an, an Kopfschmerzen und Vergesslichkeit zu leiden. Seinem Einwand in der Rechtsmitteingabe, es sei schwierig, im Camp einen Termin bei einem Neurologen zu bekommen, ist entgegenzuhalten, dass er sich gemäss Akten nie bezüglich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme beim medizinischen Personal gemeldet hat. Bei dieser Sachlage und aufgrund der bestehenden Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 Abs. 1 AsylG) drängen sich keine weiteren Abklärungen durch die Vorinstanz auf. Der Beschwerdeführer reichte auch auf Beschwerdeebene keine medizinischen Unterlagen ein und machte keine weitergehenden Angaben zu seinem Gesundheitszustand. Die Rüge der unvollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts erweist sich als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 5.4 Des Weiteren besteht kein Grund zur Annahme, die Gesundheit des Beschwerdeführers wäre bei einer Überstellung nach Rumänien ernsthaft gefährdet. Die von ihm geltend gemachten - aber nicht substantiierten - psychischen Probleme dürften, sofern überhaupt nötig, einer Behandlung in Rumänien zugänglich sein. Sollte er in Rumänien eine medizinische Behandlung benötigen, ist er darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.5 Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Be-stimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien entgegen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Du-blin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zutreffend nicht ausgeübt. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Mithin besteht kein Anlass für die Einholung individueller Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu Unterbringung, Nahrung und medizinischer Versorgung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.

E. 6 Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Rumänien angeordnet.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 8.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5680/2024 Urteil vom 17. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, c/o BAZ Duttweiler, Duttweilerstrasse 11, 8005 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. September 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 13. August 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass er ein Visum für Rumänien, gültig vom 23. bis 31. Juli 2024, hatte. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 29. August 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Rumänien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Er machte dabei geltend, er habe die Schweiz als Zielland gehabt. Zum medizinischen Sachverhalt brachte er vor, an Vergesslichkeit und Kopfschmerzen zu leiden. Bereits in Erbil habe er deswegen einen Neurologen aufgesucht. C. Am 15. August 2024 ersuchte die Vorinstanz die rumänischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die rumänischen Behörden bestätigten am 2. September 2024 die Ausstellung eines Visums und hiessen das Aufnahmeersuchen gut. D. Mit Verfügung vom 4. September 2024 - gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. E. Die zugewiesene Rechtsvertretung zeigte mit Schreiben vom 4. September 2024 die Niederlegung des Mandats an. F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 11. September 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Rumänien umgehend Obdach, Unterstützung und eine adäquate und regelmässige psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. Der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Überdies ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. G. Am 12. September 2024 ordnete das Bundesverwaltungsgericht einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3. Besitzt eine antragstellende Person ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt wurde. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Besitzt eine antragstellende Person einen oder mehrere Aufenthaltstitel, die weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen sind, oder ein oder mehrere Visa, die seit weniger als sechs Monaten abgelaufen sind, aufgrund deren sie in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, so ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt oder den Aufenthaltstitel ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO). 3.4. Dem CS-VIS konnte entnommen werden, dass der Beschwerdeführer von Rumänien ein vom 23. bis 31. Juli 2024 gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden war. Die rumänischen Behörden hiessen das Übernahmegesuch des SEM am 2. September 2024 gestützt auf Art. 12 Dublin-III-VO gut. Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens ist somit gegeben und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. 4. 4.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.2. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aktuell keine Gründe für die Annahme, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Rumänien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufwiesen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E 3975/2024 vom 28. Juni 2024 E. 4.1; F-3704/2023 vom 23. Mai 2024 E. 5.2; je m.H.). Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung ausländischer Gerichte und Berichte von Nichtregierungsorganisationen ist nicht anzunehmen, Rumänien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Überstellung von Asylsuchenden. Gleiches gilt für das in der Rechtsmitteleingabe zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5711/2023 vom 8. Juli 2024. Es handelte sich hierbei nicht um eine vergleichbare Konstellation (dringender Verdacht auf PTBS, Nähe zum in der Schweiz lebenden Bruder, abgeschlossenes Asylverfahren in Rumänien). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zusammenfassend nicht angezeigt. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, eine Überstellung nach Rumänien führe zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO obligatorisch auszuüben habe. Es würden ihm Misshandlungen durch die dortigen Behörden und eine Kettenabschiebung drohen. 5.2. Trotz der unter Umständen schwierigen Bedingungen für Asylsuchende in Rumänien lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Schluss zu, er habe nach Einreichung eines Asylgesuchs in Rumänien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass die rumänischen Behörden in seinem Fall ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots durchführen werden. Sollte er nach seiner Einreise von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, ist er - allenfalls unter Zuhilfenahme von Nichtregierungsorganisationen - gehalten, sich an das dortige Justizwesen oder die Aufsichtsbehörden zu wenden. Entgegen seiner Auffassung äusserte sich die Vorinstanz hinlänglich dazu, weshalb eine Überstellung nach Rumänien nicht zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führt. Eine in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 32 Abs. 1 und 35 Abs. 1 VwVG) ist zu verneinen. 5.3. In Bezug auf den Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs an, an Kopfschmerzen und Vergesslichkeit zu leiden. Seinem Einwand in der Rechtsmitteingabe, es sei schwierig, im Camp einen Termin bei einem Neurologen zu bekommen, ist entgegenzuhalten, dass er sich gemäss Akten nie bezüglich der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme beim medizinischen Personal gemeldet hat. Bei dieser Sachlage und aufgrund der bestehenden Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 Abs. 1 AsylG) drängen sich keine weiteren Abklärungen durch die Vorinstanz auf. Der Beschwerdeführer reichte auch auf Beschwerdeebene keine medizinischen Unterlagen ein und machte keine weitergehenden Angaben zu seinem Gesundheitszustand. Die Rüge der unvollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts erweist sich als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen. 5.4. Des Weiteren besteht kein Grund zur Annahme, die Gesundheit des Beschwerdeführers wäre bei einer Überstellung nach Rumänien ernsthaft gefährdet. Die von ihm geltend gemachten - aber nicht substantiierten - psychischen Probleme dürften, sofern überhaupt nötig, einer Behandlung in Rumänien zugänglich sein. Sollte er in Rumänien eine medizinische Behandlung benötigen, ist er darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). 5.5. Somit stehen weder Art. 3 EMRK noch andere völkerrechtliche Be-stimmungen einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Rumänien entgegen. Die Vorinstanz hat das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Du-blin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zutreffend nicht ausgeübt. Das ihr zustehende Ermessen hat sie in Vornahme einer hinreichenden Einzelfallprüfung rechtskonform ausgeübt (vgl. BVGE 2015/9 E. 8). Mithin besteht kein Anlass für die Einholung individueller Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu Unterbringung, Nahrung und medizinischer Versorgung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.

6. Die Vorinstanz ist zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Rumänien angeordnet.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 8. 8.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Joana Maria Mösch Versand: