Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beschwerde (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde - unter Vorbehalt von Ziff. 1.2 - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 In der Rechtsmitteleingabe (S. 5) beantragt der Beschwerdeführer im Fliesstext sinngemäss und erstmals vor Bundesverwaltungsgericht die Feststellung seiner Staatenlosigkeit. Gemäss Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD; SR 172.213.1) ist in der Schweiz das SEM zuständig für die Durchführung von Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit. Zumal das SEM bisher nicht über ein Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit befunden hat, ist mangels funktioneller Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf diesen Antrag nicht einzutreten. Unter diesen Umständen erübrigen sich Weiterungen zu den in diesem Zusammenhang sinngemäss vorgetragenen Rügen.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bemängelt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe keine angemessene Einzelfallprüfung vorgenommen. Zunächst habe sie im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht geprüft, ob völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere seine angenommene Staatenlosigkeit gegen eine Überstellung nach Rumänien spreche. Sein (Nennung Verwandter) sei in der Schweiz als staatenlos anerkannt; daher sei auch in seinem Fall von der Staatenlosigkeit auszugehen, was in einem entsprechenden Verfahren festzustellen sei. Ferner sei der Sachverhalt hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustandes angesichts eines bevorstehenden psychiatrischen Termins und der noch ausstehenden Diagnose ungenügend abgeklärt. Zudem sei nicht ausreichend abgeklärt, ob in Bezug auf seine in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandte) ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Im Vorgehen des SEM sei eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erkennen. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen.
E. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und der Nennung der im Zeitpunkt des Dublin-Entscheids vorliegenden Unterlagen die wesentlichen Sachumstände des vorliegenden Falles bearbeitet und geprüft. Insbesondere hat es in einlässlicher Weise Stellung genommen zu den von ihm dargelegten gesundheitlichen Problemen, den diesbezüglich erstellten medizinischen Akten und Abklärungen sowie der Anwesenheit seiner beiden (Nennung Verwandte) in der Schweiz und dem Bestehen eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO Stellung (vgl. SEM act. 26 S. 7). Die in den Akten liegenden ärztlichen Unterlagen attestieren dem Beschwerdeführer (Nennung Diagnosen und ärztliche Zeugnisse) . Weiter erhält der Beschwerdeführer derzeit das Medikament (...) (vgl. SEM act. 19 und act. 21). Gemäss dem (Nennung Beweismittel) wurde der Beschwerdeführer am (...) nach einer Notfallkonsultation in Begleitung eines (Nennung Verwandter) zurück ins Bundesasylzentrum entlassen bei Fehlen akuter Gefährdungsaspekte. Es wurden ihm keine Medikamente abgegeben und keine neuen Medikamente verordnet. Als kurzzeitige Empfehlung wurde festgehalten, ihn zur psychischen Entlastung die folgende Nacht beim (Nennung Verwandter) verbringen zu lassen und ihm mittelfristig ein Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen; auch solle er psychiatrisch (idealerweise in Landessprache oder mit Dolmetscher) weiterbetreut werden, da der hochgradige Verdacht auf (Nennung Diagnose) bestehe (vgl. SEM act. 23 S. 2). Gemäss einer Auskunft des Gesundheitsdienstes des BAZ vom 2. Oktober 2024 habe der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Termin am 21. Oktober 2024. Gegenüber dem Gesundheitsdienst habe er geäussert, Flashbacks zu haben, insbesondere bei gewissen Geräuschen (so Bombardierungen, die er erlebt habe), nicht schlafen zu können, und dass es ihm ein wenig besser gehe (vgl. SEM act. 24). Aus den in der Verfügung ersichtlichen Hinweisen, welche die oben aufgeführten Punkte ausführlich mitberücksichtigen, ergibt sich ein aktuelles Bild seiner gesundheitlichen Verfassung, weshalb das SEM nicht gehalten war, noch weitere Abklärungen in dieser Hinsicht zu treffen. Alleine die Möglichkeit, dass sich der fachärztlich geäusserte hochgradige Verdacht auf (Nennung Diagnose) anlässlich einer weiteren psychiatrischen Konsultation am 21. Oktober 2024 bestätigen könnte, vermag noch kein Unterlassen des SEM, mithin einen formellen Mangel mit Blick auf weitere Sachverhaltsabklärungen in medizinischer Hinsicht zu begründen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357 sowie E. 7.2.2 hienach). Der medizinische Sachverhalt ist demnach als genügend abgeklärt zu erachten. Überdies liegt in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) vor, zumal das SEM im angefochtenen Entscheid hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich bei der Beurteilung der persönlichen und gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers leiten liess und es ihm möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu machen und diesen sachgerecht anzufechten.
E. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen.
E. 4 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 5.1 Die rumänischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch des SEM am 30. September 2024 zu (vgl. SEM act. 15), weshalb dessen Zuständigkeit gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich feststeht.
E. 5.2 Weiter sind auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers begründen könnten. Seine sich in der Schweiz aufhaltenden Geschwister (Nennung Verwandte) stellen weder Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, noch fällt die Beziehung zu ihnen in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass ihm die erwähnten (Nennung Verwandte) eine emotionale Stütze bei Arztterminen und schwierigen persönlichen Momenten sein dürften. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wegen schwerer Krankheit ist jedoch zu verneinen (vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.3). Weder wohnt der Beschwerdeführer bei seinen (Nennung Verwandte) noch wird dargelegt, dass er zwingend auf eine ständige Betreuung durch diese angewiesen wäre. Zudem haben seine (Nennung Verwandte) Syrien bereits Jahre vor seiner Ausreise verlassen. Das SEM hat zu Recht kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 16 Dublin-III-VO festgestellt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens bleibt deshalb bestehen.
E. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aktuell keine Gründe für die Annahme, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Rumänien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufwiesen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-5680/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2; E 3975/2024 vom 28. Juni 2024 E. 4.1; F-3704/2023 vom 23. Mai 2024 E. 5.2; E-4022/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3; je m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt in diesem Kontext zwar, dass die Situation von Asylsuchenden in Rumänien schwierig sein kann, geht aber davon aus, dass das Land grund-sätzlich gewillt und fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte zu gewähren, beziehungsweise dass diese Ansprüche bei Bedarf auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung ausländischer Gerichte und Berichte von Nichtregierungsorganisationen ist nicht anzunehmen, Rumänien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Überstellung von Asylsuchenden.
E. 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, zu Recht nicht ausgeübt hat.
E. 7.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Rumänien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus den Richtlinien 2013/32/EU und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2).
E. 7.2.1 Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Allein aus dem Umstand, dass die rumänischen Asylbehörden sein Asylgesuch offenbar bereits abgelehnt haben, lässt sich nicht ableiten, deren Entscheid sei nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergangen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen, das Land habe im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK nicht beachtet und beabsichtige, ihn nach Syrien zurückzuschaffen, ohne geprüft zu haben, ob ihm dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, den rumänischen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe (so auch mit Blick auf die geltend gemachte Staatenlosigkeit) im Rahmen eines Folgeantrags nach Art. 40 der Verfahrensrichtlinie zu unterbreiten und auf diese Weise eine erneute Überprüfung des negativen Entscheides zu erwirken. Die geltend gemachte schlechte Behandlung durch rumänische Polizisten - welche sich im Übrigen auf Vorkommnisse nach seiner illegalen Einreise und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht - rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK, Art. und 4 EU-Grundrechtecharta wird. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Land werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten von dortigen Polizisten. Die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen zum Versuch von sexualisierter Gewalt an seiner Person sind im Übrigen weder belegt noch hinreichend konkretisiert. Das Land ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren.
E. 7.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er nicht reisefähig sei. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der geschilderten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Sodann ist allgemein bekannt, dass Rumänien über eine medizinische Infrastruktur verfügt, die die Behandlung (Nennung Leiden) und weiterer psychischer oder physischer Beeinträchtigungen ermöglicht. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Rumänien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Den Akten ist zu entnehmen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. SEM act. 15 S. 10; Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 7.2.3 Sodann ist hinsichtlich einer Suizidgefahr beim Beschwerdeführer festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. etwa Urteil des BVGer F-6033/2023 vom 10. November 2023 E. 10.5 m.w.H.).
E. 7.3 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch hinsichtlich der Prüfung der humanitären Gründe nicht zu beanstanden. Das SEM verfügt praxisgemäss bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Dies ist hier der Fall.
E. 7.4 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.
E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Rumänien angeordnet.
E. 9 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 10 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 16. Oktober 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 11 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands sind abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6497/2024 Urteil vom 25. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren (...), Syrien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Oktober 2024 / N_______. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 25. August 2024 in Rumänien um Asyl ersucht hatte. A.b Die rumänischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 24. September 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 30. September 2024 gut. A.c Am 24. September 2024 fand die Personalienaufnahme und am 30. September 2024 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO mit dem Beschwerdeführer statt. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurde er nach seinem Gesundheitszustand befragt. Anlässlich des persönlichen Gesprächs führte er aus, in Rumänien kein Asylgesuch gestellt zu haben. Er habe nie ein Visum oder einen Aufenthaltstitel für Europa beantragt oder erhalten. In Rumänien sei er in einem Camp gewesen. Nachdem er von dort geflüchtet sei, sei er mit einem kleinen Auto zu einem Wald gefahren, wo er mehrere Tage geblieben sei. Anschliessend sei er bis zur Grenze weitergefahren und von dort mit dem Auto bis in die Schweiz. In Rumänien hätten ihm die Polizisten einen Schuh weggenommen und ihn gefilmt. Da er sich dagegen gewehrt habe, habe er Schläge erhalten. Diese hätten auch seine Brille zerstört. Seit den Schlägen habe er Probleme mit dem Rücken. Auf dem Posten sei er aufgefordert worden, sich zu entkleiden und nach vorne zu beugen. Der eine Polizist habe einen Schlagstock gehabt und ihm diesen in den Anus einführen wollen. Darauf sei er nach vorne gelaufen und habe seine Hose nach oben gezogen. Dies habe sich im Korridor vor allen Menschen abgespielt. In der Folge hätten ihm die Polizisten eine Ohrfeige gegeben und ihn wieder in die Zelle gebracht. Diejenigen, welche mit ihm im Gefängnis gewesen seien, seien Zeuge dieses Vorfalls gewesen. Nach einigen Stunden sei er zu einem Zentrum gebracht worden, wo er unter Druck seine Fingerabdrücke habe abgeben müssen. Es sei ihm in diesem Zusammenhang angedroht worden, dass er nach Syrien zurückgeschickt würde. Später im Durchgangszentrum, wohin er im Anschluss gebracht worden sei, sei ihm gesagt worden, dies seien Asylantragspapiere. Sein Protest, wonach er kein Asylgesuch habe stellen wollen, sei erfolglos geblieben. Er sei am 25. August 2024 verhaftet, zwei Tage später freigelassen worden und habe während dieser Zeit kein Essen erhalten. Er könne wegen seines psychischen Zustands nicht nach Rumänen zurückgehen. Ohne seine beiden (Nennung Verwandte), welche ihm Sicherheit gegeben hätten, wäre er jetzt nicht hier. Er habe in der Schweiz zwei Mal versucht, sich etwas anzutun und seine (Nennung Verwandte) hätten ihn ins Spital gebracht. Seit der Erlebnisse mit den rumänischen Polizisten habe er eine Phobie vor der Polizei. Ferner habe er im Wald auf dem Weg nach Rumänien gesehen, wie eine Syrerin (Nennung Dauer) von (Nennung Personen) jeden Tag vergewaltigt worden sei. Die Frau sei am Ende erhängt worden. Die (Nennung Personen) hätten gesagt, die Frau habe dies selber getan, obwohl es die (Nennung Personen) getan hätten. Das SEM brach in der Folge das Dublin-Gespräch aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ab und eine Rückübersetzung des Protokolls fand nicht statt. A.d Mit Schreiben des SEM vom 1. Oktober 2024 erhielt der Beschwerdeführer die Gelegenheit, sich zum bereits im Rahmen des Dublin-Gesprächs Festgehaltenen ergänzend zu äussern und allfällige Korrekturen vorzubringen. Gleichzeitig wurde er auf seine Pflicht zur Geltendmachung von möglichen medizinischen Beeinträchtigungen im Sinne von Art. 26a AsylG aufmerksam gemacht. Sodann wurde er aufgefordert zu bestätigen, dass ihm das im Protokoll des Dublin- Gesprächs Festgehaltene übersetzt worden sei, er es verstanden habe und seinen freien Äusserungen entspreche. Am 4. Oktober 2024 reichte er seine Stellungnahme ein. Er führte dabei an, er habe (Nennung Leiden). Er finde im Asylzentrum keine Ruhe und könne kaum schlafen. Da noch kein ausführlicher psychiatrischer Bericht vorliege, sei der medizinische Sachverhalt zurzeit noch nicht genügend abgeklärt. Nach der Flucht aus dem Camp sei er zusammen mit (Nennung Anzahl) Personen während (Nennung Dauer) in einem Haus gewesen. Zwei Personen hätten sie danach in einen Wald gebracht, wo sie zunächst (...) Tage lang gewesen seien. Anschliessend seien sie noch in einen anderen Wald gebracht worden, wo die Vergewaltigungen und die Ermordung der syrischen Frau stattgefunden hätten. In Rumänien sei er in einen Käfig gesperrt worden. Aus Erschöpfung habe er dort nur wenige Stunden geschlafen und in der Folge (Nennung Leiden) bekommen. Ferner sei er nicht nur sechs bis sieben Stunden auf der Polizeistation, sondern von vier Uhr morgens bis abends dort gewesen. Sodann beantragte der Beschwerdeführer einen Selbsteintritt der Schweiz aus medizinischen Gründen. Eine Überstellung nach Rumänien hätte unabsehbare medizinische Folgen, welche von einer massiven Destabilisierung und Retraumatisierung bis hin zum Freitod führen könnten. B. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 - eröffnet tags darauf - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. C. Mit Beschwerde vom 15. Oktober 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und das Verfahren sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Sodann sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm sein Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Am 16. Oktober 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beschwerde (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde - unter Vorbehalt von Ziff. 1.2 - einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 In der Rechtsmitteleingabe (S. 5) beantragt der Beschwerdeführer im Fliesstext sinngemäss und erstmals vor Bundesverwaltungsgericht die Feststellung seiner Staatenlosigkeit. Gemäss Art. 14 Abs. 3 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD; SR 172.213.1) ist in der Schweiz das SEM zuständig für die Durchführung von Verfahren zur Anerkennung der Staatenlosigkeit. Zumal das SEM bisher nicht über ein Gesuch des Beschwerdeführers um Anerkennung der Staatenlosigkeit befunden hat, ist mangels funktioneller Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts auf diesen Antrag nicht einzutreten. Unter diesen Umständen erübrigen sich Weiterungen zu den in diesem Zusammenhang sinngemäss vorgetragenen Rügen. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bemängelt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz habe keine angemessene Einzelfallprüfung vorgenommen. Zunächst habe sie im Hinblick auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht geprüft, ob völkerrechtliche Verpflichtungen, insbesondere seine angenommene Staatenlosigkeit gegen eine Überstellung nach Rumänien spreche. Sein (Nennung Verwandter) sei in der Schweiz als staatenlos anerkannt; daher sei auch in seinem Fall von der Staatenlosigkeit auszugehen, was in einem entsprechenden Verfahren festzustellen sei. Ferner sei der Sachverhalt hinsichtlich seines psychischen Gesundheitszustandes angesichts eines bevorstehenden psychiatrischen Termins und der noch ausstehenden Diagnose ungenügend abgeklärt. Zudem sei nicht ausreichend abgeklärt, ob in Bezug auf seine in der Schweiz lebenden (Nennung Verwandte) ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Im Vorgehen des SEM sei eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erkennen. Diese formelle Rüge ist vorab zu beurteilen. 3.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt worden ist. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen rechtsgenüglich abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. BVGE 2008/43 E. 7.5.6; vgl. auch Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und der Nennung der im Zeitpunkt des Dublin-Entscheids vorliegenden Unterlagen die wesentlichen Sachumstände des vorliegenden Falles bearbeitet und geprüft. Insbesondere hat es in einlässlicher Weise Stellung genommen zu den von ihm dargelegten gesundheitlichen Problemen, den diesbezüglich erstellten medizinischen Akten und Abklärungen sowie der Anwesenheit seiner beiden (Nennung Verwandte) in der Schweiz und dem Bestehen eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO Stellung (vgl. SEM act. 26 S. 7). Die in den Akten liegenden ärztlichen Unterlagen attestieren dem Beschwerdeführer (Nennung Diagnosen und ärztliche Zeugnisse) . Weiter erhält der Beschwerdeführer derzeit das Medikament (...) (vgl. SEM act. 19 und act. 21). Gemäss dem (Nennung Beweismittel) wurde der Beschwerdeführer am (...) nach einer Notfallkonsultation in Begleitung eines (Nennung Verwandter) zurück ins Bundesasylzentrum entlassen bei Fehlen akuter Gefährdungsaspekte. Es wurden ihm keine Medikamente abgegeben und keine neuen Medikamente verordnet. Als kurzzeitige Empfehlung wurde festgehalten, ihn zur psychischen Entlastung die folgende Nacht beim (Nennung Verwandter) verbringen zu lassen und ihm mittelfristig ein Einzelzimmer zur Verfügung zu stellen; auch solle er psychiatrisch (idealerweise in Landessprache oder mit Dolmetscher) weiterbetreut werden, da der hochgradige Verdacht auf (Nennung Diagnose) bestehe (vgl. SEM act. 23 S. 2). Gemäss einer Auskunft des Gesundheitsdienstes des BAZ vom 2. Oktober 2024 habe der Beschwerdeführer einen psychiatrischen Termin am 21. Oktober 2024. Gegenüber dem Gesundheitsdienst habe er geäussert, Flashbacks zu haben, insbesondere bei gewissen Geräuschen (so Bombardierungen, die er erlebt habe), nicht schlafen zu können, und dass es ihm ein wenig besser gehe (vgl. SEM act. 24). Aus den in der Verfügung ersichtlichen Hinweisen, welche die oben aufgeführten Punkte ausführlich mitberücksichtigen, ergibt sich ein aktuelles Bild seiner gesundheitlichen Verfassung, weshalb das SEM nicht gehalten war, noch weitere Abklärungen in dieser Hinsicht zu treffen. Alleine die Möglichkeit, dass sich der fachärztlich geäusserte hochgradige Verdacht auf (Nennung Diagnose) anlässlich einer weiteren psychiatrischen Konsultation am 21. Oktober 2024 bestätigen könnte, vermag noch kein Unterlassen des SEM, mithin einen formellen Mangel mit Blick auf weitere Sachverhaltsabklärungen in medizinischer Hinsicht zu begründen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357 sowie E. 7.2.2 hienach). Der medizinische Sachverhalt ist demnach als genügend abgeklärt zu erachten. Überdies liegt in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) vor, zumal das SEM im angefochtenen Entscheid hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen es sich bei der Beurteilung der persönlichen und gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers leiten liess und es ihm möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheids zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. 3.3 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Rückweisungsbegehren ist daher abzuweisen.
4. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5. 5.1 Die rumänischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch des SEM am 30. September 2024 zu (vgl. SEM act. 15), weshalb dessen Zuständigkeit gemäss Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich feststeht. 5.2 Weiter sind auch aus Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO keine Gründe ersichtlich, die eine Pflicht der Schweiz zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers begründen könnten. Seine sich in der Schweiz aufhaltenden Geschwister (Nennung Verwandte) stellen weder Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, noch fällt die Beziehung zu ihnen in den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 der Dublin-III-VO. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass ihm die erwähnten (Nennung Verwandte) eine emotionale Stütze bei Arztterminen und schwierigen persönlichen Momenten sein dürften. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wegen schwerer Krankheit ist jedoch zu verneinen (vgl. dazu BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.3). Weder wohnt der Beschwerdeführer bei seinen (Nennung Verwandte) noch wird dargelegt, dass er zwingend auf eine ständige Betreuung durch diese angewiesen wäre. Zudem haben seine (Nennung Verwandte) Syrien bereits Jahre vor seiner Ausreise verlassen. Das SEM hat zu Recht kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 16 Dublin-III-VO festgestellt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens bleibt deshalb bestehen. 6. 6.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aktuell keine Gründe für die Annahme, wonach das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Rumänien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufwiesen (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer F-5680/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2; E 3975/2024 vom 28. Juni 2024 E. 4.1; F-3704/2023 vom 23. Mai 2024 E. 5.2; E-4022/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3; je m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt in diesem Kontext zwar, dass die Situation von Asylsuchenden in Rumänien schwierig sein kann, geht aber davon aus, dass das Land grund-sätzlich gewillt und fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte zu gewähren, beziehungsweise dass diese Ansprüche bei Bedarf auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Rechtsprechung ausländischer Gerichte und Berichte von Nichtregierungsorganisationen ist nicht anzunehmen, Rumänien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Überstellung von Asylsuchenden. 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, zu Recht nicht ausgeübt hat. 7.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Rumänien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus den Richtlinien 2013/32/EU und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie) ergeben. Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden; hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer F-651/2023 vom 17. Februar 2023 E. 8.2). 7.2.1 Dies gelingt dem Beschwerdeführer nicht. Allein aus dem Umstand, dass die rumänischen Asylbehörden sein Asylgesuch offenbar bereits abgelehnt haben, lässt sich nicht ableiten, deren Entscheid sei nicht im Rahmen eines rechtsstaatlich korrekten Verfahrens ergangen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen lassen, das Land habe im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement gemäss Art. 33 FK und Art. 3 EMRK nicht beachtet und beabsichtige, ihn nach Syrien zurückzuschaffen, ohne geprüft zu haben, ob ihm dort flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen würde. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, den rumänischen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe (so auch mit Blick auf die geltend gemachte Staatenlosigkeit) im Rahmen eines Folgeantrags nach Art. 40 der Verfahrensrichtlinie zu unterbreiten und auf diese Weise eine erneute Überprüfung des negativen Entscheides zu erwirken. Die geltend gemachte schlechte Behandlung durch rumänische Polizisten - welche sich im Übrigen auf Vorkommnisse nach seiner illegalen Einreise und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht - rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK, Art. und 4 EU-Grundrechtecharta wird. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, das Land werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten von dortigen Polizisten. Die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen zum Versuch von sexualisierter Gewalt an seiner Person sind im Übrigen weder belegt noch hinreichend konkretisiert. Das Land ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. 7.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er nicht reisefähig sei. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der geschilderten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Sodann ist allgemein bekannt, dass Rumänien über eine medizinische Infrastruktur verfügt, die die Behandlung (Nennung Leiden) und weiterer psychischer oder physischer Beeinträchtigungen ermöglicht. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Rumänien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Den Akten ist zu entnehmen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. SEM act. 15 S. 10; Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.2.3 Sodann ist hinsichtlich einer Suizidgefahr beim Beschwerdeführer festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. etwa Urteil des BVGer F-6033/2023 vom 10. November 2023 E. 10.5 m.w.H.). 7.3 Die angefochtene Verfügung ist schliesslich auch hinsichtlich der Prüfung der humanitären Gründe nicht zu beanstanden. Das SEM verfügt praxisgemäss bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Dies ist hier der Fall. 7.4 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch bestehen Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.
8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Rumänien angeordnet.
9. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
10. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 16. Oktober 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
11. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beigabe eines amtlichen Rechtsbeistands sind abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Stefan Weber Versand: