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E-4022/2023

E-4022/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2024-01-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Zur Begründung seines Mehrfachgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, nach seiner Überstellung nach Rumänien im Februar 2023 habe er dort mit nur ungenügender Nothilfe auf der Strasse gelebt und er sei such geschlagen worden. Indem sein Asylgesuch innert nur einem Monat geprüft und abgelehnt worden sei, habe er auch kein faires Verfahren erhalten. Bei 670 neu gestellten Asylgesuchen, wie dies im Januar 2023 in Rumänien der Fall gewesen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sein Asylgesuch in dieser kurzen Zeit rechtsgenüglich geprüft worden sei. Mittlerweile sei der negative Asylentscheid in Rumänien in Rechtskraft erwachsen und bei einer Rückkehr dorthin würde ihn eine menschenunwürdige Behandlung erwarten. Er wäre Gewalt und Missbrauch ausgeliefert, und er müsste in ständiger Angst vor der Polizei und ohne genügend Nahrung auf der Strasse leben. Auch sei es in Rumänien nicht möglich, das Verfahren wieder aufnehmen zu lassen und einen Schutzstatus zu erhalten. Mit Blick auf zwei kürzlich ergangene Entscheide des Gerichtshofs von Den Haag, denen ein Bericht einer serbischen Nichtregierungsorganisation (NGO) namens KlikAktiv zugrunde liege, befürchte er sodann, in Rumänien Opfer eines sogenannten Push-Backs zu werden, zumal solche nicht nur an der Grenze, sondern systematisch stattfinden würden und auch Dublin-Rückkehrende davon betroffen seien. Ferner erklärt er unter Hinweis auf das Urteil Muhammad and Muhammad v. Romania, Case No. 80982/12 vom 15. Oktober 2020 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), er befürchte, von den rumänischen Behörden inhaftiert und im Sinne einer Kettenabschiebung nach Afghanistan zurückgeführt zu werden, zumal gemäss dem rumänischen Asylentscheid vom 21. März 2023 Rumänien seine Wegweisung nach Afghanistan verfügt und festgestellt habe, dass ihm dort keine asylrelevante Gefahr drohe.

E. 3.2 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass Rumänien für das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterhin und bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer Regelung seines Aufenthaltsstatus zuständig bleibe. Das Asyl- und Aufnahmesystem in Rumänien weise keine systemischen Mängel auf und das Land halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein. Daran änderten auch das zitierte Urteil des EGMR, erstinstanzliche Urteile eines niederländischen Gerichts, der Bericht der serbischen NGO oder der Umstand, dass die rumänischen Behörden über sein Asylgesuch in nur einem Monat befunden hätten nichts. Aus den eingereichten Passagen des ablehnenden Asylentscheides gehe gerade hervor, dass seine Gründe gehört und gewürdigt worden seien. Die Anzahl der Asylgesuche in Rumänien im Monat Januar 2023 sagten nichts über die Qualität des rumänischen Asylverfahrens aus, zumal das Land vorwiegend als Transitland in westliche Staaten genutzt werde und folglich viele Asylgesuche infolge Untertauchens der Gesuchstellenden abgeschrieben würden. Allfällige neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse habe er bei der zuständigen rumänischen Behörde vorzubringen. Die Wegweisungsverfügung und die damit verbundene Androhung einer Haftstrafe änderten ebenfalls nichts. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, gegen den ablehnenden Entscheid eine Beschwerde einzureichen. Soweit er schliesslich vorgebracht habe, er habe auf der Strasse und von einer ungenügenden Nothilfe leben müssen, richte sich Art und Umfang der Unterstützung nach der nationalen Gesetzgebung. Sollte er aufgrund eines in Rumänien bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keinen Anspruch mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung haben, seien seine Ansprüche an die rumänischen Behörden zu richten. Zudem könne er sich an eine der in Rumänien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen wenden. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, er würde in eine existenzielle Notlage geraten. Zum Schutz vor Übergriffen durch Privatpersonen habe er sich an die schutzfähigen rumänischen Behörden zu wenden, und falls er sich von den Behörden rechtswidrig behandelt fühle, an die zuständigen Stellen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden würden die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreichen. Zudem wären sie auch in Rumänien behandelbar.

E. 3.3 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die Wiederaufnahme eines Verfahrens sei ihm in Rumänien gerade verwehrt. Die diesbezügliche Begründung des SEM zeige auf, dass es den Sachverhalt falsch festgestellt und mit Blick auf den negativen rumänischen Asylentscheid insbesondere die Gefahr einer Kettenabschiebung nicht hinreichend abgeklärt habe.

E. 3.4 In ihrer Vernehmlassung hält das SEM fest, weder die kurze Verfahrensdauer noch der negative Verfahrensausgang seien Qualitätsindikatoren hinsichtlich des rumänischen Asylverfahrens. Ferner verweist es auf die offizielle Eurostat-Statistik, wonach seit der Machtergreifung der Taliban aus Rumänien keine afghanischen Staatsangehörigen mehr in ihre Heimat zurückgeführt worden seien. Das Land halte sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, biete effektiven Schutz vor Rückschiebung und überstelle nicht in Krisengebiete; zwangsweise Rückführungen dürften im Übrigen bis auf Weiteres unmöglich bleiben. Der Beschwerdeführer könne überdies sehr wohl einen Folgeantrag oder die Wiederaufnahme und Weiterführung eines prozessual erledigten Asylverfahrens beantragen, wobei mit einem sorgfältig vorbereiteten Folgegesuch der in Art. 88 des rumänischen Asylgesetzes geregelte Ermessenspielraum ausgeschöpft werden könne. Ausserdem stehe ihm die Möglichkeit offen, sich um eine Duldung zu bemühen. Hinsichtlich der geltend gemachten drohenden Inhaftierung stellt das SEM fest, der vom Beschwerdeführer genannte Bericht von UNHCR aus dem Jahr 2018 sage nichts zu seiner konkreten Situation aus, zumal er gerade weder nach seiner Rückkehr nach Rumänien noch nach Erhalt des ablehnenden Asylentscheides in Administrativhaft gekommen sei; dem SEM sei auch nicht bekannt, dass die Behörden bei Dublin-Rückkehrenden grundsätzlich eine solche anordneten. Ausführlich Stellung nimmt das SEM sodann zum Zugang des Beschwerdeführers zu Strukturen bei seiner Rückkehr nach Rumänien. So richteten sich Art und Umfang nach der Richtlinie 2008/1115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) beziehungsweise nach der nationalen Gesetzgebung. Dem jungen Beschwerdeführer sei es, gegebenenfalls mit Unterstützung der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen, zuzumuten, seine Ansprüche bei den zuständigen Behörden geltend zu machen. Ausserdem habe er im Rahmen einer Duldung die Möglichkeit zu arbeiten.

E. 3.5 In seiner Replik moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe es versäumt, sich damit zu befassen, dass der rumänische Asylentscheid bereits deswegen widerrechtlich sei, namentlich gegen Art. 3 EMRK verstosse, weil er die Wegweisung nach Afghanistan anordne. Ebenfalls ungenügend befasst habe sich das SEM mit dem drohenden Push-Back nach Serbien, zumal der Beschwerdeführer nahe der serbischen Grenze von den rumänischen Behörden aufgegriffen worden sei. Auch die geltend gemachten lebensunwürdigen Umstände im für den Beschwerdeführer zuständigen Verwaltungskreis (...) habe das SEM nicht thematisiert. Die dem Urteil des Gerichtshofs in Den Haag vom 14. März 2023 zu Grunde liegende Konstellation weise sodann auffallende Parallelen auf. Er könne in Rumänien bereits deshalb keinen Folgeantrag stellen, da er sich nicht auf neue Elemente berufen könne. Ferner verweist er auf die Kritik am Status der Duldung und moniert, es sei unrealistisch, dass e Zugang zu staatlichen Leistungen oder zum Arbeitsmarkt habe.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG hat schriftlich und begründet zu erfolgen. Es liegt vor, wenn die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat vollzogen wurde (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 4.3). Das SEM kann auf eine Anhörung verzichten und das neue Dublin-Verfahren schriftlich durchführen (vgl. Urteile des BVGer E-1325/2022 vom 31. März 2022 E. 6.4 und F-4132/2021 vom 23. September 2021 E. 3.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Ein Abgleich mit Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2021 und am 14. Februar 2023 in Rumänien Asylgesuche gestellt hat. Die rumänischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO innert der massgeblichen Frist von Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. Damit steht die Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers grundsätzlich fest, was von ihm auch nicht bestritten wird.

E. 4.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 4.3.1 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Situation von Asylsuchenden in Rumänien schwierig sein kann. Es geht aber nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Rumänien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte zu gewähren, beziehungsweise dass diese Ansprüche bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Entsprechend geht es nicht von systemischen Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Rumänien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aus (vgl. unter vielen: Urteile des BVGer F-6786/2023 vom 13. Dezember 2023, S. 6 m.w.H; D-2688/2023 vom 8. Juni 2023 E. 7). Der Einwand, bereits die kurze Verfahrensdauer in Rumänien deute auf systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren hin, bewirkt nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers. Zu Recht verweist das SEM unter anderem darauf, dass das Asylverfahren in Rumänien zeitlich getaktet abläuft, was im Übrigen auch für die Schweiz gilt. Sofern bereits im Umstand systemische Mängel gesehen werden, dass im rumänischen Asylentscheid die Wegweisung nach Afghanistan angeordnet worden sei, und dies nach der Machtergreifung seitens der Taliban, kann in Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen darauf verwiesen werden, dass auch die Schweiz nicht davon ausgeht, der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan verstosse grundsätzlich gegen zwingende völkerrechtliche Bestimmungen, namentlich gegen Art. 3 EMRK. Zu Recht verweist das SEM in diesem Zusammenhang darauf, dass das zitierte Urteil des EGMR nicht einschlägig ist. Zutreffend ist auch sein Hinweis auf die fehlende Verbindlichkeit zweier erstinstanzlicher niederländischer Gerichtsurteile, die unter Bezugnahme auf den Bericht von Klickaktiv zur Feststellung gelangt seien, in Rumänien lägen Systemfehler vor. Mit seinen wenig substantiierten Ausführungen zu seinem Aufenthalt in Rumänien und den Berichten verschiedener Organisationen zu den schwierigen Lebensumständen, insbesondere nach der Covid-19-Krise, vermag er schliesslich auch nicht darzulegen, dass in den Aufnahmebedingungen in Rumänien systemische Mängel liegen würden

E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Vermutung, Rumänien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen - auch in seinem Fall - ein, umzustossen.

E. 4.4.1 Hinsichtlich seiner Befürchtung, es drohe ihm aufgrund des ablehnenden Asylentscheides eine unzulässige Kettenabschiebung nach Afghanistan, kann zunächst auf das bereits unter E. 4.3.2 Gesagte verwiesen werden. Zutreffend verweist das SEM sodann darauf, es stehe ihm frei, nach der Rückkehr nach Rumänien einen Folgeantrag respektive die Wiederaufnahme des in einem administrativen Stadium geschlossenen Verfahrens zu beantragen (vgl. dazu AIDA, Country Report Romania - Update 2020, 2.7 The Situation of Dublin Returnees, S. 59, «https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf», abgerufen am 3. Januar 2024). Seine blosse Behauptung, dies sei ihm bereits deshalb verwehrt, weil er keine neuen Elemente vorweisen könne, vermag nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. Soweit er einwendet, mit einem Folgeantrag respektive einer Duldung sei im Vergleich zu einem (gemeint wohl erstmaligen) Asylantrag eine schwächere Rechtsstellung verbunden, so liegt dies in der Natur der Sache und basiert auch in der Schweiz auf der entsprechenden Rechtsordnung. Abgesehen davon, wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, gegen den ablehnenden rumänischen Asylentscheid ordentlich Rechtsmittel zu erheben.

E. 4.4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er befürchte, Opfer eines illegalen Push-Backs nach Serbien zu werden, ist mit dem SEM festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass er vom Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Union und Serbien betroffen ist, zumal er bezeichnenderweise auch bei seiner ersten Rückkehr nach Rumänien gerade nicht nach Serbien weggewiesen, sondern ins ordentliche Asylverfahren gekommen ist. Weshalb dies bei einer heutigen Rückkehr im Rahmen des Dublinverfahrens anders sein sollte, erhellt sich nicht.

E. 4.4.3 Hinsichtlich der geltend gemachten schlechten Lebensbedingungen ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu den Umständen nach seiner Rückkehr nach Rumänien nur äusserst oberflächliche Angaben gemacht hat (vgl. Mehrfachgesuch vom 5. Juni 2023, S. 5, Rz. 13 und 14). Auch wenn nicht zu bestreiten ist, dass die Lebensumstände für Asylsuchende in Rumänien schwierig sein können, wirft das SEM in der Vernehmlassung zu Recht die Frage auf, wie stark sich der Beschwerdeführer um seine Rechte bemüht habe, nachdem er bereits zu Beginn ausgesagt habe, nie die Absicht gehabt zu haben, in Rumänien bleiben zu wollen. Unabhängig davon ist ihm zuzumuten, sich nach der Rückkehr, allenfalls unter zu Hilfenahme von Hilfsorganisationen vor Ort, verstärkt darum zu bemühen, seine ihm zustehenden Rechte einzufordern, sei es gestützt auf die Aufnahme- oder aber auf die Rückführungsrichtlinie respektive die geltenden innerstaatlichen Bestimmungen.

E. 4.4.4 Was schliesslich den medizinischen Sachverhalt angeht, so wird der Beschwerdeführer zwar auch in der Replik noch als vulnerable Person bezeichnet. Das SEM hat aber zu Recht festgestellt, es handle sich bei ihm nicht um eine schwerkranke Person, deren Rückweisung einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Behauptung in der Stellungnahme, der Beschwerdeführer sei psychisch schwer angeschlagen, wird im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens sowie auf Beschwerdeebene bis heute nicht ansatzweise substanziiert oder gar belegt. Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-3673/2023 vom 10. Juli 2023 E. 7.5.2 m.w.H.). Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass in casu dieser Dublin-Mitgliedstaat dem Beschwerdeführer im Falle der Überstellung eine adäquate medizinische Behandlung im Rahmen der geltenden Richtlinien respektive Gesetzgebung verweigern würde. Die Vorinstanz wird die rumänischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers gegebenenfalls über dessen Gesundheitszustand und allfällige notwendige Behandlungen zu informieren haben (vgl. Art. 31 und 32 Dublin-III-VO).

E. 4.4.5 Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die rumänischen Behörden in seinem Falle ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würden. Die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung erweisen sich als zutreffend und es erübrigt sich auf weitere Einwände in der Beschwerde und der Replik einzugehen, da sie nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken vermögen. Für die Einholung individueller Garantien besteht schliesslich kein Raum, der entsprechende Subenventualantrag ist abzuweisen.

E. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden. Sodann ist unter dem Aspekt humanitärer Gründe kein Ermessensmissbrauch ersichtlich und das SEM hat den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4022/2023 Urteil vom 17. Januar 2024 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG; Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 12. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf ein erstes Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. März 2021 nicht ein und verfügte seine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Staat Rumänien. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Am 3. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer nach Rumänien überstellt. B. Am 11. April 2023 teilte die zuständige kantonale Behörde dem SEM mit, dass sich der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz aufhalte, und ersuchte um die Durchführung eines Dublinverfahrens. Nachdem ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer erstmals am 27. Januar 2021 und ein weiteres Mal am 14. Februar 2023 in Rumänien um Asyl ersucht hatte, stellte das SEM am 13. April 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO wiederum ein Übernahmegesuch an die rumänischen Behörden. Diese stimmten am 27. April 2023 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. In ihrem Antwortschreiben hielten sie fest, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2023 sei am 21. März 2023 im administrativen Stadium abgewiesen worden. Gegen diesen Entscheid habe der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ergriffen, weshalb er rechtskräftig sei. C. Mit Verfügung vom 28. April 2023 ordnete das SEM gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AIG (SR 142.20) die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz in den für ihn zuständigen Dublin Mitgliedstaat (Rumänien) an. Die gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht am 10. Mai 2023 erhobene Beschwerde wurde mit Urteil F-2661/2023 vom 15. Juni 2023 als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem der Beschwerdeführer sie am 5. Juni 2023 zurückgezogen hatte. D. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 ersuchte der Beschwerdeführer schriftlich erneut um Asyl in der Schweiz. Als Beilagen reichte er unter anderem Auszüge aus dem rumänischen Asylentscheid vom 21. März 2023 in Kopie ein. E. E.a Mit Schreiben vom 22. Juni 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Rumäniens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur beabsichtigten Wegweisung in diesen Staat. Am 26. Juni 2023 forderte es ihn ergänzend auf, den vollständigen rumänischen Asylentscheid einzureichen. E.b Mit Eingabe vom 5. Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme ein. Bezüglich seines gesundheitlichen Zustandes führte er aus, er sei aufgrund der traumatisierenden Erlebnisse in seinem Heimatstaat und auf der Flucht psychisch schwer angeschlagen. Als Beilagen reichte er unter anderem Auszüge aus dem rumänischen Asylentscheid zu den Akten. F. Mit Verfügung vom 12. Juli 2023 (eröffnet am Folgetag) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Mehrfachgesuch nicht ein, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus, stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zu komme, und erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.-. G. Mit Beschwerde vom 20. Juli 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 12. Juli 2023 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich der Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots von den rumänischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, die Einräumung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Eingabe lag unter anderem der rumänische Asylentscheid vom 21. März 2023 in Kopie bei. H. Am 20. Juli 2023 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts einen superprovisorischen Vollzugsstopp an und mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2023 räumte sie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung hiess sie gut und gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. I. Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2023 hielt das SEM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 17. August 2023 und reichte am 20. September 2023 eine Kostennote gleichen Datums ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition und die zulässigen Rügen umfassen die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Zur Begründung seines Mehrfachgesuchs führte der Beschwerdeführer aus, nach seiner Überstellung nach Rumänien im Februar 2023 habe er dort mit nur ungenügender Nothilfe auf der Strasse gelebt und er sei such geschlagen worden. Indem sein Asylgesuch innert nur einem Monat geprüft und abgelehnt worden sei, habe er auch kein faires Verfahren erhalten. Bei 670 neu gestellten Asylgesuchen, wie dies im Januar 2023 in Rumänien der Fall gewesen sei, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sein Asylgesuch in dieser kurzen Zeit rechtsgenüglich geprüft worden sei. Mittlerweile sei der negative Asylentscheid in Rumänien in Rechtskraft erwachsen und bei einer Rückkehr dorthin würde ihn eine menschenunwürdige Behandlung erwarten. Er wäre Gewalt und Missbrauch ausgeliefert, und er müsste in ständiger Angst vor der Polizei und ohne genügend Nahrung auf der Strasse leben. Auch sei es in Rumänien nicht möglich, das Verfahren wieder aufnehmen zu lassen und einen Schutzstatus zu erhalten. Mit Blick auf zwei kürzlich ergangene Entscheide des Gerichtshofs von Den Haag, denen ein Bericht einer serbischen Nichtregierungsorganisation (NGO) namens KlikAktiv zugrunde liege, befürchte er sodann, in Rumänien Opfer eines sogenannten Push-Backs zu werden, zumal solche nicht nur an der Grenze, sondern systematisch stattfinden würden und auch Dublin-Rückkehrende davon betroffen seien. Ferner erklärt er unter Hinweis auf das Urteil Muhammad and Muhammad v. Romania, Case No. 80982/12 vom 15. Oktober 2020 des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), er befürchte, von den rumänischen Behörden inhaftiert und im Sinne einer Kettenabschiebung nach Afghanistan zurückgeführt zu werden, zumal gemäss dem rumänischen Asylentscheid vom 21. März 2023 Rumänien seine Wegweisung nach Afghanistan verfügt und festgestellt habe, dass ihm dort keine asylrelevante Gefahr drohe. 3.2 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass Rumänien für das Asylverfahren des Beschwerdeführers weiterhin und bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug oder einer Regelung seines Aufenthaltsstatus zuständig bleibe. Das Asyl- und Aufnahmesystem in Rumänien weise keine systemischen Mängel auf und das Land halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein. Daran änderten auch das zitierte Urteil des EGMR, erstinstanzliche Urteile eines niederländischen Gerichts, der Bericht der serbischen NGO oder der Umstand, dass die rumänischen Behörden über sein Asylgesuch in nur einem Monat befunden hätten nichts. Aus den eingereichten Passagen des ablehnenden Asylentscheides gehe gerade hervor, dass seine Gründe gehört und gewürdigt worden seien. Die Anzahl der Asylgesuche in Rumänien im Monat Januar 2023 sagten nichts über die Qualität des rumänischen Asylverfahrens aus, zumal das Land vorwiegend als Transitland in westliche Staaten genutzt werde und folglich viele Asylgesuche infolge Untertauchens der Gesuchstellenden abgeschrieben würden. Allfällige neue Asylgründe oder Wegweisungshindernisse habe er bei der zuständigen rumänischen Behörde vorzubringen. Die Wegweisungsverfügung und die damit verbundene Androhung einer Haftstrafe änderten ebenfalls nichts. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer möglich gewesen, gegen den ablehnenden Entscheid eine Beschwerde einzureichen. Soweit er schliesslich vorgebracht habe, er habe auf der Strasse und von einer ungenügenden Nothilfe leben müssen, richte sich Art und Umfang der Unterstützung nach der nationalen Gesetzgebung. Sollte er aufgrund eines in Rumänien bereits rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keinen Anspruch mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung haben, seien seine Ansprüche an die rumänischen Behörden zu richten. Zudem könne er sich an eine der in Rumänien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen wenden. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, er würde in eine existenzielle Notlage geraten. Zum Schutz vor Übergriffen durch Privatpersonen habe er sich an die schutzfähigen rumänischen Behörden zu wenden, und falls er sich von den Behörden rechtswidrig behandelt fühle, an die zuständigen Stellen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden würden die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreichen. Zudem wären sie auch in Rumänien behandelbar. 3.3 Dagegen wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, die Wiederaufnahme eines Verfahrens sei ihm in Rumänien gerade verwehrt. Die diesbezügliche Begründung des SEM zeige auf, dass es den Sachverhalt falsch festgestellt und mit Blick auf den negativen rumänischen Asylentscheid insbesondere die Gefahr einer Kettenabschiebung nicht hinreichend abgeklärt habe. 3.4 In ihrer Vernehmlassung hält das SEM fest, weder die kurze Verfahrensdauer noch der negative Verfahrensausgang seien Qualitätsindikatoren hinsichtlich des rumänischen Asylverfahrens. Ferner verweist es auf die offizielle Eurostat-Statistik, wonach seit der Machtergreifung der Taliban aus Rumänien keine afghanischen Staatsangehörigen mehr in ihre Heimat zurückgeführt worden seien. Das Land halte sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen, biete effektiven Schutz vor Rückschiebung und überstelle nicht in Krisengebiete; zwangsweise Rückführungen dürften im Übrigen bis auf Weiteres unmöglich bleiben. Der Beschwerdeführer könne überdies sehr wohl einen Folgeantrag oder die Wiederaufnahme und Weiterführung eines prozessual erledigten Asylverfahrens beantragen, wobei mit einem sorgfältig vorbereiteten Folgegesuch der in Art. 88 des rumänischen Asylgesetzes geregelte Ermessenspielraum ausgeschöpft werden könne. Ausserdem stehe ihm die Möglichkeit offen, sich um eine Duldung zu bemühen. Hinsichtlich der geltend gemachten drohenden Inhaftierung stellt das SEM fest, der vom Beschwerdeführer genannte Bericht von UNHCR aus dem Jahr 2018 sage nichts zu seiner konkreten Situation aus, zumal er gerade weder nach seiner Rückkehr nach Rumänien noch nach Erhalt des ablehnenden Asylentscheides in Administrativhaft gekommen sei; dem SEM sei auch nicht bekannt, dass die Behörden bei Dublin-Rückkehrenden grundsätzlich eine solche anordneten. Ausführlich Stellung nimmt das SEM sodann zum Zugang des Beschwerdeführers zu Strukturen bei seiner Rückkehr nach Rumänien. So richteten sich Art und Umfang nach der Richtlinie 2008/1115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) beziehungsweise nach der nationalen Gesetzgebung. Dem jungen Beschwerdeführer sei es, gegebenenfalls mit Unterstützung der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen, zuzumuten, seine Ansprüche bei den zuständigen Behörden geltend zu machen. Ausserdem habe er im Rahmen einer Duldung die Möglichkeit zu arbeiten. 3.5 In seiner Replik moniert der Beschwerdeführer, das SEM habe es versäumt, sich damit zu befassen, dass der rumänische Asylentscheid bereits deswegen widerrechtlich sei, namentlich gegen Art. 3 EMRK verstosse, weil er die Wegweisung nach Afghanistan anordne. Ebenfalls ungenügend befasst habe sich das SEM mit dem drohenden Push-Back nach Serbien, zumal der Beschwerdeführer nahe der serbischen Grenze von den rumänischen Behörden aufgegriffen worden sei. Auch die geltend gemachten lebensunwürdigen Umstände im für den Beschwerdeführer zuständigen Verwaltungskreis (...) habe das SEM nicht thematisiert. Die dem Urteil des Gerichtshofs in Den Haag vom 14. März 2023 zu Grunde liegende Konstellation weise sodann auffallende Parallelen auf. Er könne in Rumänien bereits deshalb keinen Folgeantrag stellen, da er sich nicht auf neue Elemente berufen könne. Ferner verweist er auf die Kritik am Status der Duldung und moniert, es sei unrealistisch, dass e Zugang zu staatlichen Leistungen oder zum Arbeitsmarkt habe. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG hat schriftlich und begründet zu erfolgen. Es liegt vor, wenn die Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat vollzogen wurde (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 4.3). Das SEM kann auf eine Anhörung verzichten und das neue Dublin-Verfahren schriftlich durchführen (vgl. Urteile des BVGer E-1325/2022 vom 31. März 2022 E. 6.4 und F-4132/2021 vom 23. September 2021 E. 3.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Ein Abgleich mit Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Januar 2021 und am 14. Februar 2023 in Rumänien Asylgesuche gestellt hat. Die rumänischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch des SEM gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO innert der massgeblichen Frist von Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO zu. Damit steht die Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers grundsätzlich fest, was von ihm auch nicht bestritten wird. 4.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 4.3.1 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass die Situation von Asylsuchenden in Rumänien schwierig sein kann. Es geht aber nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Rumänien sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte zu gewähren, beziehungsweise dass diese Ansprüche bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Entsprechend geht es nicht von systemischen Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Rumänien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aus (vgl. unter vielen: Urteile des BVGer F-6786/2023 vom 13. Dezember 2023, S. 6 m.w.H; D-2688/2023 vom 8. Juni 2023 E. 7). Der Einwand, bereits die kurze Verfahrensdauer in Rumänien deute auf systemische Mängel im rumänischen Asylverfahren hin, bewirkt nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers. Zu Recht verweist das SEM unter anderem darauf, dass das Asylverfahren in Rumänien zeitlich getaktet abläuft, was im Übrigen auch für die Schweiz gilt. Sofern bereits im Umstand systemische Mängel gesehen werden, dass im rumänischen Asylentscheid die Wegweisung nach Afghanistan angeordnet worden sei, und dies nach der Machtergreifung seitens der Taliban, kann in Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen darauf verwiesen werden, dass auch die Schweiz nicht davon ausgeht, der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan verstosse grundsätzlich gegen zwingende völkerrechtliche Bestimmungen, namentlich gegen Art. 3 EMRK. Zu Recht verweist das SEM in diesem Zusammenhang darauf, dass das zitierte Urteil des EGMR nicht einschlägig ist. Zutreffend ist auch sein Hinweis auf die fehlende Verbindlichkeit zweier erstinstanzlicher niederländischer Gerichtsurteile, die unter Bezugnahme auf den Bericht von Klickaktiv zur Feststellung gelangt seien, in Rumänien lägen Systemfehler vor. Mit seinen wenig substantiierten Ausführungen zu seinem Aufenthalt in Rumänien und den Berichten verschiedener Organisationen zu den schwierigen Lebensumständen, insbesondere nach der Covid-19-Krise, vermag er schliesslich auch nicht darzulegen, dass in den Aufnahmebedingungen in Rumänien systemische Mängel liegen würden 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die Vermutung, Rumänien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen - auch in seinem Fall - ein, umzustossen. 4.4.1 Hinsichtlich seiner Befürchtung, es drohe ihm aufgrund des ablehnenden Asylentscheides eine unzulässige Kettenabschiebung nach Afghanistan, kann zunächst auf das bereits unter E. 4.3.2 Gesagte verwiesen werden. Zutreffend verweist das SEM sodann darauf, es stehe ihm frei, nach der Rückkehr nach Rumänien einen Folgeantrag respektive die Wiederaufnahme des in einem administrativen Stadium geschlossenen Verfahrens zu beantragen (vgl. dazu AIDA, Country Report Romania - Update 2020, 2.7 The Situation of Dublin Returnees, S. 59, «https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-RO_2022-Update.pdf», abgerufen am 3. Januar 2024). Seine blosse Behauptung, dies sei ihm bereits deshalb verwehrt, weil er keine neuen Elemente vorweisen könne, vermag nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. Soweit er einwendet, mit einem Folgeantrag respektive einer Duldung sei im Vergleich zu einem (gemeint wohl erstmaligen) Asylantrag eine schwächere Rechtsstellung verbunden, so liegt dies in der Natur der Sache und basiert auch in der Schweiz auf der entsprechenden Rechtsordnung. Abgesehen davon, wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, gegen den ablehnenden rumänischen Asylentscheid ordentlich Rechtsmittel zu erheben. 4.4.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er befürchte, Opfer eines illegalen Push-Backs nach Serbien zu werden, ist mit dem SEM festzuhalten, dass nicht davon auszugehen ist, dass er vom Rückübernahmeabkommen zwischen der Europäischen Union und Serbien betroffen ist, zumal er bezeichnenderweise auch bei seiner ersten Rückkehr nach Rumänien gerade nicht nach Serbien weggewiesen, sondern ins ordentliche Asylverfahren gekommen ist. Weshalb dies bei einer heutigen Rückkehr im Rahmen des Dublinverfahrens anders sein sollte, erhellt sich nicht. 4.4.3 Hinsichtlich der geltend gemachten schlechten Lebensbedingungen ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer zu den Umständen nach seiner Rückkehr nach Rumänien nur äusserst oberflächliche Angaben gemacht hat (vgl. Mehrfachgesuch vom 5. Juni 2023, S. 5, Rz. 13 und 14). Auch wenn nicht zu bestreiten ist, dass die Lebensumstände für Asylsuchende in Rumänien schwierig sein können, wirft das SEM in der Vernehmlassung zu Recht die Frage auf, wie stark sich der Beschwerdeführer um seine Rechte bemüht habe, nachdem er bereits zu Beginn ausgesagt habe, nie die Absicht gehabt zu haben, in Rumänien bleiben zu wollen. Unabhängig davon ist ihm zuzumuten, sich nach der Rückkehr, allenfalls unter zu Hilfenahme von Hilfsorganisationen vor Ort, verstärkt darum zu bemühen, seine ihm zustehenden Rechte einzufordern, sei es gestützt auf die Aufnahme- oder aber auf die Rückführungsrichtlinie respektive die geltenden innerstaatlichen Bestimmungen. 4.4.4 Was schliesslich den medizinischen Sachverhalt angeht, so wird der Beschwerdeführer zwar auch in der Replik noch als vulnerable Person bezeichnet. Das SEM hat aber zu Recht festgestellt, es handle sich bei ihm nicht um eine schwerkranke Person, deren Rückweisung einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK bedeuten würde. Die Behauptung in der Stellungnahme, der Beschwerdeführer sei psychisch schwer angeschlagen, wird im weiteren Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens sowie auf Beschwerdeebene bis heute nicht ansatzweise substanziiert oder gar belegt. Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-3673/2023 vom 10. Juli 2023 E. 7.5.2 m.w.H.). Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass in casu dieser Dublin-Mitgliedstaat dem Beschwerdeführer im Falle der Überstellung eine adäquate medizinische Behandlung im Rahmen der geltenden Richtlinien respektive Gesetzgebung verweigern würde. Die Vorinstanz wird die rumänischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers gegebenenfalls über dessen Gesundheitszustand und allfällige notwendige Behandlungen zu informieren haben (vgl. Art. 31 und 32 Dublin-III-VO). 4.4.5 Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die rumänischen Behörden in seinem Falle ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würden. Die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung und der Vernehmlassung erweisen sich als zutreffend und es erübrigt sich auf weitere Einwände in der Beschwerde und der Replik einzugehen, da sie nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers zu bewirken vermögen. Für die Einholung individueller Garantien besteht schliesslich kein Raum, der entsprechende Subenventualantrag ist abzuweisen. 4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden. Sodann ist unter dem Aspekt humanitärer Gründe kein Ermessensmissbrauch ersichtlich und das SEM hat den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich demnach als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Ulrike Raemy Versand: