Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (33 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG, 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 3.4 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO entscheidet ein Mitgliedstaat in der Regel, die antragstellende Person nicht von ihren Kindern, Geschwistern oder einem Elternteil zu trennen, wenn sie wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf deren Unterstützung angewiesen ist und sich diese rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten. Die familiäre Bindung muss bereits im Herkunftsland bestanden haben und die Kinder, Geschwister oder der Elternteil müssen in der Lage sein, die abhängige Person zu unterstützen. Die betroffenen Personen müssen ihren Zusammenführungswunsch schriftlich kundgetan haben. Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein und einen Ermessensmissbrauch darstellen. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde, ausserordentliche Umstände vorbehalten, für zuständig zu erklären (BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.3; sowie statt vieler Urteil des BVGer F-1030/2022 und F-1031/2022 vom 12. April 2022 E. 7.2).
E. 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann zudem abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 2. November 2023 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die rumänischen Behörden zu Recht und innert Frist um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die rumänischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme explizit zu, womit Rumänien grundsätzlich zuständig wurde. Dies blieb auf Beschwerdeebene denn auch unbestritten.
E. 4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 4.2.1 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht geltend, in Rumänien drohe ihm Obdachlosigkeit und es sei angesichts der dortigen Verhältnisse nicht möglich seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, da allen Dublin-Rückkehrenden nach Rumänien nach dem neuesten Bericht der Asylum Information Database AIDA für das Jahr 2022 vom Mai 2023 (verfügbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/ AIDA-RO_2022-Update.pdf) der Entzug der materiellen Unterstützung drohen würde. Von dieser Situation seien im Jahr 2022 76.5 % der asylsuchenden Personen betroffen gewesen, während in den Vorjahren nie mehr als 25 % der asylsuchenden Personen betroffen gewesen seien. Die gegen den Entzug der Aufnahmebedingungen vorgesehene Beschwerdemöglichkeit stelle kein effektives Rechtsmittel dar, da solche Beschwerden in der Praxis nicht erhoben würden. Darüber hinaus dürften Asylsuchende in Rumänien in den ersten drei Monaten nicht arbeiten und nach einer Abwesenheit von mehr als neun Monaten drohe eine Behandlung des Asylgesuchs als Mehrfachgesuch. Angesichts dessen sei auch zu bemängeln, dass die Vorinstanz weder individuelle Garantien eingeholt noch die Lage in Rumänien rechtsgenüglich abgeklärt habe. Des Weiteren seien durch einen aktuellen Bericht der NGO klikAktiv vier Fälle bekannt, in denen die rumänischen Behörden auch Dublin-Rückkehrende ohne Zugang zum Asylverfahren nach Serbien ausschaffe, wo sie ebenfalls keinen Asylverfahrenszugang hätten.
E. 4.2.3 In seiner Vernehmlassung verweist das SEM darauf, dass die rumänischen Behörden explizit der Wiederaufnahme zur Durchführung des Asylverfahrens zugestimmt hätten, weswegen keine Anhaltspunkte bestünden, dem Beschwerdeführer könnte ein solcher Zugang unter Umgehung der Regeln der Verfahrensrichtlinie und des Refoulement-Verbots verweigert werden. Ebensowenig bestünden nach Rechtsprechung und Praxis anderweitige systemische Mängel des Asyl- und Aufnahmesystems, insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht dartun können, der Zugang zu Aufnahmebedingungen sei nicht gewährleistet beziehungsweise nicht durch ein entsprechendes Einfordern in Rumänien zu sichern.
E. 4.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht - wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - verneint das Vorliegen wesentlicher Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Rumänien systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO hätten, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Das Bundesverwaltungs-gericht anerkennt in diesem Kontext zwar, dass die Situation von Asylsuchenden in Rumänien schwierig sein kann, geht aber davon aus, Rumänien sei grundsätzlich gewillt und fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte zu gewähren, beziehungsweise dass diese Ansprüche bei Bedarf auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Entsprechend geht es nicht von systemischen Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Rumänien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aus (vgl. unter vielen: Urteile des BVGer E-4022/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3; F-6786/2023 vom 13. Dezember 2023, S. 6; D-2688/2023 vom 8. Juni 2023 E. 7 jeweils m.w.H.). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers sowie des vom Beschwerdeführer zitierten Updates des AIDA-Berichtes für das Jahr 2022 zur Situation Asylsuchender in Rumänien keine Veranlassung. Insbesondere belegt der genannte AIDA-Bericht vom Mai 2023 keine systematische Verweigerung des Zugangs zu Aufnahmebedingungen und Asylverfahren seitens der rumänischen Behörden und es sind keine individuellen Gründe ersichtlich, aus denen sich im vorliegenden Fall eine solche Zugangsverweigerung ergeben würde. Der Beschwerdeführer hat somit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die rumänischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Rumänien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 4.2.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 4.3.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung von Art. 16 Dublin-III-VO sowie der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Er beruft sich dabei in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder C._______ sowie die Anwesenheit von zwei weiteren Brüdern, die ihm gut tue. Er leide an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und sei auf die medikamentöse und seelische Unterstützung seiner Brüder angewiesen, um den Alltag zu bewältigen und den Lebenswillen zu erhalten. Eventualiter rügt er in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz, da diese es unterlassen habe, trotz der vorliegenden Diagnose, weitere Abklärungen zum Schweregrad der PTBS vorzunehmen und die damit einhergehenden rechtlichen Implikationen festzustellen.
E. 4.3.2 Im angefochtenen Entscheid sowie in ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers sei nicht derart gravierend, dass eine auf unbestimmte Zeit erforderliche und durchgehende Betreuung durch seine in der Schweiz lebenden Angehörigen unerlässlich erscheine, weshalb das geschilderte enge Verhältnis zu seinen Brüdern kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 16 Dublin-III-VO begründe. Nicht zuletzt angesichts der langen Trennung der Geschwister sei davon auszugehen, eine Behandlung der PTBS werde auch ohne Beistand der Brüder in absehbarer Zeit zu einer hinreichenden Verbesserung des Gesundheitszustandes führen, insbesondere sei die blosse Suche nach emotionaler Unterstützung für sich genommen kein entscheidendes Element, um ein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. In Würdigung sämtlicher Umstände würden auch keine Gründe vorliegen, die zum Selbsteintritt zu führen vermöchten.
E. 4.3.3 In ihrer Replik macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstmals geltend, das Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers bestünde nicht zu seinem Halbbruder C._______ sondern zu seinem leiblichen Bruder D._______, bei dem er auch lebe. Er sei vollständig auf diesen angewiesen und werde bereits panisch, wenn dieser zur Arbeit gehe, weshalb D._______ den Beschwerdeführer regelmässig mit zur Arbeit nehme. Längere Abwesenheiten des Bruders führten zu dekompensierenden Panikattacken oder zum Abrutschen in eine dissoziative Phase, in der der Beschwerdeführer über Stunden nicht mehr ansprechbar sei. Die durch das Beobachten des Verbrennens seines Bruders nach einem türkischen Drohnenangriff im Irak ausgelöste PTBS habe sich im Irak ständig verschlimmert und habe auf der Flucht zu zusätzlichen gesundheitlichen Problemen und einer Situation nahe am Zusammenbruch geführt. Erst in der Schweiz habe er wieder zur Ruhe finden können. Nach Aussage seines Bruders D._______ sei der Beschwerdeführer erschreckend ruhig und könne ausschliesslich mit seinen Geschwistern über seine Erlebnisse und Emotionen sprechen. Im Gespräch mit der Rechtsvertreterin habe er suizidale Absichten für den Fall einer Ausschaffung nach Rumänien geäussert, von denen er sich auch nicht distanziert habe. Er reichte zum Beleg des Bestehens der PTBS einen Arztbericht aus dem Irak aus dem Jahr 2021 ein, dem auch die medikamentöse Behandlung mit Esipram (Escitalopram) 20mg zu entnehmen ist. Eine Psychotherapie in der Schweiz ziehe er deshalb nicht in Betracht, weil er mit der Medikation im Schlaf unterstützt sei und über die traumatisierenden Ereignisse nur mit seinen Brüdern sprechen könne.
E. 4.4 Weder dem mit der Replik zu den Akten gereichten Arztbericht aus dem Irak aus dem Jahr 2021 noch der medizinischen Dokumentation in den vor-instanzlichen Akten lassen sich Anhaltspunkte für eine derart ernste medizinische Situation entnehmen, wie sie die Rechtsvertreterin in der Replik ohne weitere Belege schildert. Vielmehr verweist die Vorinstanz zurecht darauf, dass der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht hat, die im Sinne der Praxis auf eine Abhängigkeit zu den Brüdern hinweisen würden. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten weitere Abklärungen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer führt denn auch selber in seiner Replik aus, dass er keiner Psychotherapie bedarf. Ebenfalls verwies das SEM zu Recht darauf, dass die Brüder den Irak bereits Jahre zuvor verlassen haben. Die geschilderten familiären Verhältnisse erfüllen die strengen Voraussetzungen für die verpflichtende Anwendung von Art. 16 Dublin-III-VO nicht (vgl. dazu BVGE 2017 VI/5). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aktuell bei einem der Brüder lebt und ihm diese Nähe und die Gespräche mit diesem gut tun. Das SEM hat zurecht kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 16 Dublin-III-VO festgestellt.
E. 4.5.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fordert - unabhängig von den Vorbringen zu Art. 16 Dublin-III-VO - aufgrund seiner PTBS, der drohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und des mängelbehafteten und derzeit überlasteten Asylsystems in Rumänien die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 4.5.2 In dieser Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen, da eine Überstellung nach Rumänien schweres Leiden und eine erhebliche Verkürzung seiner Lebenserwartung zur Folge haben würde. Insbesondere würde durch eine allfällige Überstellung die medizinische Behandlung unterbrochen. Darüber hinaus sei auch die psychologische Betreuung in Rumänien mangelhaft. Das SEM habe sich nicht ausreichend mit dieser Situation auseinandergesetzt und zwar sowohl in genereller Hinsicht mit Blick auf das rumänische System als auch im Hinblick auf den Beschwerdeführer individuell. Damit macht der Beschwerdeführer geltend, die Überstellung nach Rumänien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK.
E. 4.5.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 4.5.4 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er nicht reisefähig sei, und bringt neben der allgemeinen Situation in Rumänien keine weiteren Belege für die behauptete ernsthafte Gesundheitsgefährdung im Falle einer Überstellung vor. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der geschilderten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Angesichts der Aktenlage war das SEM auch nicht verpflichtet weitere Abklärungen in dieser Hinsicht vorzunehmen.
E. 4.5.5 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Rumänien über eine medizinische Infrastruktur verfügt, die die Behandlung einer PTBS ermöglicht. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Rumänien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Den Akten ist zu entnehmen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 4.5.6 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von weiteren "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 4.5.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO.
E. 4.6 Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 5 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 6 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, womit auch die mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2024 gewährte aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7248/2023 Urteil vom 4. April 2024 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Constantin Hruschka. Parteien A._______, geboren am (...), Irak, vertreten durch Veronica Chindamo, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 20. Oktober 2023 und suchte am 16. November 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass er gemäss den Daten der Eurodac-Datenbank am 2. November 2023 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt hat. Dem Beschwerdeführer wurde am 16. November 2023 die Unterkunft bei seinem Bruder bewilligt. B. Am 22. November 2023 wurde die ihm zugewiesene Rechtsvertretung bevollmächtigt. C. Am 24. November 2023 fand die Personalienaufnahme statt. D. Anlässlich des am 8. Dezember 2023 geführten persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Rumäniens gewährt. Er machte geltend, sein Ziel sei immer die Schweiz gewesen, da hier seine Brüder leben würden. Er habe in Rumänien kein Asylgesuch stellen wollen und dies den Behörden bei der Fingerabdrucksabgabe auch mitgeteilt. Zwei seiner Freunde seien dort grundlos geschlagen worden. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes gab er an, bei guter physischer Gesundheit zu sein, allerdings gehe es ihm psychisch nicht so gut, da er wegen des Todes eines Bruders von ihm in seiner Anwesenheit durch eine türkische Drohne im Irak unter anderem schlecht träume und im Schlaf spreche. Aktuell sei seine psychische Verfassung aufgrund der Nähe zu seinen drei in der Schweiz lebenden Brüdern etwas besser, er würde daher sehr gerne bei seinen Brüdern bleiben, da er mit diesen sprechen könne, wenn es ihm schlecht gehe. E. Am 8. Dezember 2023 wurde dem am 24. November 2023 durch das SEM an die rumänischen Behörden gestellten Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Dublin-III-VO entsprochen. F. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 (eröffnet am 19. Dezember 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1) und verfügte die Wegweisung nach Rumänien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei (Dispositiv-Ziffer 2). Es verfügte, dass der Beschwerdeführer die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist verlassen müsse, ansonsten er inhaftiert und unter Zwang nach Rumänien zurückgeführt werden könne (Dispositiv-Ziffer 3). Gleichzeitig wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt (Dispositiv-Ziffer 4) und festgestellt, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositiv-Ziffer 6). Schliesslich wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt (Dispositiv-Ziffer 5). G. Mit Beschwerde vom 28. Dezember 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 12. Dezember 2023 sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. H. Mit superprovisorischer Massnahme vom 29. Dezember 2023 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. I. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2024 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, der Beschwerdeführer könnte den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Ferner wurde ihm die unentgeltliche Prozessführung gewährt und dem SEM Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung gesetzt. J. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2024 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer das Replikrecht zur vorinstanzlichen Vernehmlassung eingeräumt. Nach einmaliger Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer am 1. Februar 2024 eine Replik ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG, 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.4 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO entscheidet ein Mitgliedstaat in der Regel, die antragstellende Person nicht von ihren Kindern, Geschwistern oder einem Elternteil zu trennen, wenn sie wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf deren Unterstützung angewiesen ist und sich diese rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten. Die familiäre Bindung muss bereits im Herkunftsland bestanden haben und die Kinder, Geschwister oder der Elternteil müssen in der Lage sein, die abhängige Person zu unterstützen. Die betroffenen Personen müssen ihren Zusammenführungswunsch schriftlich kundgetan haben. Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein und einen Ermessensmissbrauch darstellen. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde, ausserordentliche Umstände vorbehalten, für zuständig zu erklären (BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.3; sowie statt vieler Urteil des BVGer F-1030/2022 und F-1031/2022 vom 12. April 2022 E. 7.2). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann zudem abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 2. November 2023 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die rumänischen Behörden zu Recht und innert Frist um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Die rumänischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme explizit zu, womit Rumänien grundsätzlich zuständig wurde. Dies blieb auf Beschwerdeebene denn auch unbestritten. 4.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 4.2.1 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht in dieser Hinsicht geltend, in Rumänien drohe ihm Obdachlosigkeit und es sei angesichts der dortigen Verhältnisse nicht möglich seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, da allen Dublin-Rückkehrenden nach Rumänien nach dem neuesten Bericht der Asylum Information Database AIDA für das Jahr 2022 vom Mai 2023 (verfügbar unter: https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/ AIDA-RO_2022-Update.pdf) der Entzug der materiellen Unterstützung drohen würde. Von dieser Situation seien im Jahr 2022 76.5 % der asylsuchenden Personen betroffen gewesen, während in den Vorjahren nie mehr als 25 % der asylsuchenden Personen betroffen gewesen seien. Die gegen den Entzug der Aufnahmebedingungen vorgesehene Beschwerdemöglichkeit stelle kein effektives Rechtsmittel dar, da solche Beschwerden in der Praxis nicht erhoben würden. Darüber hinaus dürften Asylsuchende in Rumänien in den ersten drei Monaten nicht arbeiten und nach einer Abwesenheit von mehr als neun Monaten drohe eine Behandlung des Asylgesuchs als Mehrfachgesuch. Angesichts dessen sei auch zu bemängeln, dass die Vorinstanz weder individuelle Garantien eingeholt noch die Lage in Rumänien rechtsgenüglich abgeklärt habe. Des Weiteren seien durch einen aktuellen Bericht der NGO klikAktiv vier Fälle bekannt, in denen die rumänischen Behörden auch Dublin-Rückkehrende ohne Zugang zum Asylverfahren nach Serbien ausschaffe, wo sie ebenfalls keinen Asylverfahrenszugang hätten. 4.2.3 In seiner Vernehmlassung verweist das SEM darauf, dass die rumänischen Behörden explizit der Wiederaufnahme zur Durchführung des Asylverfahrens zugestimmt hätten, weswegen keine Anhaltspunkte bestünden, dem Beschwerdeführer könnte ein solcher Zugang unter Umgehung der Regeln der Verfahrensrichtlinie und des Refoulement-Verbots verweigert werden. Ebensowenig bestünden nach Rechtsprechung und Praxis anderweitige systemische Mängel des Asyl- und Aufnahmesystems, insbesondere habe der Beschwerdeführer nicht dartun können, der Zugang zu Aufnahmebedingungen sei nicht gewährleistet beziehungsweise nicht durch ein entsprechendes Einfordern in Rumänien zu sichern. 4.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht - wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) - verneint das Vorliegen wesentlicher Gründe für die Annahme, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Rumänien systemische Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO hätten, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. Das Bundesverwaltungs-gericht anerkennt in diesem Kontext zwar, dass die Situation von Asylsuchenden in Rumänien schwierig sein kann, geht aber davon aus, Rumänien sei grundsätzlich gewillt und fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte zu gewähren, beziehungsweise dass diese Ansprüche bei Bedarf auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten. Entsprechend geht es nicht von systemischen Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Rumänien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aus (vgl. unter vielen: Urteile des BVGer E-4022/2023 vom 17. Januar 2024 E. 4.3; F-6786/2023 vom 13. Dezember 2023, S. 6; D-2688/2023 vom 8. Juni 2023 E. 7 jeweils m.w.H.). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers sowie des vom Beschwerdeführer zitierten Updates des AIDA-Berichtes für das Jahr 2022 zur Situation Asylsuchender in Rumänien keine Veranlassung. Insbesondere belegt der genannte AIDA-Bericht vom Mai 2023 keine systematische Verweigerung des Zugangs zu Aufnahmebedingungen und Asylverfahren seitens der rumänischen Behörden und es sind keine individuellen Gründe ersichtlich, aus denen sich im vorliegenden Fall eine solche Zugangsverweigerung ergeben würde. Der Beschwerdeführer hat somit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die rumänischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Auch den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Rumänien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Rumänien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die rumänischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 4.2.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 4.3 4.3.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung von Art. 16 Dublin-III-VO sowie der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Er beruft sich dabei in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu seinem in der Schweiz lebenden Bruder C._______ sowie die Anwesenheit von zwei weiteren Brüdern, die ihm gut tue. Er leide an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und sei auf die medikamentöse und seelische Unterstützung seiner Brüder angewiesen, um den Alltag zu bewältigen und den Lebenswillen zu erhalten. Eventualiter rügt er in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör sowie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz, da diese es unterlassen habe, trotz der vorliegenden Diagnose, weitere Abklärungen zum Schweregrad der PTBS vorzunehmen und die damit einhergehenden rechtlichen Implikationen festzustellen. 4.3.2 Im angefochtenen Entscheid sowie in ihrer Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers sei nicht derart gravierend, dass eine auf unbestimmte Zeit erforderliche und durchgehende Betreuung durch seine in der Schweiz lebenden Angehörigen unerlässlich erscheine, weshalb das geschilderte enge Verhältnis zu seinen Brüdern kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 16 Dublin-III-VO begründe. Nicht zuletzt angesichts der langen Trennung der Geschwister sei davon auszugehen, eine Behandlung der PTBS werde auch ohne Beistand der Brüder in absehbarer Zeit zu einer hinreichenden Verbesserung des Gesundheitszustandes führen, insbesondere sei die blosse Suche nach emotionaler Unterstützung für sich genommen kein entscheidendes Element, um ein Abhängigkeitsverhältnis zu begründen. In Würdigung sämtlicher Umstände würden auch keine Gründe vorliegen, die zum Selbsteintritt zu führen vermöchten. 4.3.3 In ihrer Replik macht die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstmals geltend, das Abhängigkeitsverhältnis des Beschwerdeführers bestünde nicht zu seinem Halbbruder C._______ sondern zu seinem leiblichen Bruder D._______, bei dem er auch lebe. Er sei vollständig auf diesen angewiesen und werde bereits panisch, wenn dieser zur Arbeit gehe, weshalb D._______ den Beschwerdeführer regelmässig mit zur Arbeit nehme. Längere Abwesenheiten des Bruders führten zu dekompensierenden Panikattacken oder zum Abrutschen in eine dissoziative Phase, in der der Beschwerdeführer über Stunden nicht mehr ansprechbar sei. Die durch das Beobachten des Verbrennens seines Bruders nach einem türkischen Drohnenangriff im Irak ausgelöste PTBS habe sich im Irak ständig verschlimmert und habe auf der Flucht zu zusätzlichen gesundheitlichen Problemen und einer Situation nahe am Zusammenbruch geführt. Erst in der Schweiz habe er wieder zur Ruhe finden können. Nach Aussage seines Bruders D._______ sei der Beschwerdeführer erschreckend ruhig und könne ausschliesslich mit seinen Geschwistern über seine Erlebnisse und Emotionen sprechen. Im Gespräch mit der Rechtsvertreterin habe er suizidale Absichten für den Fall einer Ausschaffung nach Rumänien geäussert, von denen er sich auch nicht distanziert habe. Er reichte zum Beleg des Bestehens der PTBS einen Arztbericht aus dem Irak aus dem Jahr 2021 ein, dem auch die medikamentöse Behandlung mit Esipram (Escitalopram) 20mg zu entnehmen ist. Eine Psychotherapie in der Schweiz ziehe er deshalb nicht in Betracht, weil er mit der Medikation im Schlaf unterstützt sei und über die traumatisierenden Ereignisse nur mit seinen Brüdern sprechen könne. 4.4 Weder dem mit der Replik zu den Akten gereichten Arztbericht aus dem Irak aus dem Jahr 2021 noch der medizinischen Dokumentation in den vor-instanzlichen Akten lassen sich Anhaltspunkte für eine derart ernste medizinische Situation entnehmen, wie sie die Rechtsvertreterin in der Replik ohne weitere Belege schildert. Vielmehr verweist die Vorinstanz zurecht darauf, dass der Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerde gesundheitliche Beschwerden geltend gemacht hat, die im Sinne der Praxis auf eine Abhängigkeit zu den Brüdern hinweisen würden. Die Vorinstanz war daher nicht gehalten weitere Abklärungen vorzunehmen. Der Beschwerdeführer führt denn auch selber in seiner Replik aus, dass er keiner Psychotherapie bedarf. Ebenfalls verwies das SEM zu Recht darauf, dass die Brüder den Irak bereits Jahre zuvor verlassen haben. Die geschilderten familiären Verhältnisse erfüllen die strengen Voraussetzungen für die verpflichtende Anwendung von Art. 16 Dublin-III-VO nicht (vgl. dazu BVGE 2017 VI/5). Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer aktuell bei einem der Brüder lebt und ihm diese Nähe und die Gespräche mit diesem gut tun. Das SEM hat zurecht kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Art. 16 Dublin-III-VO festgestellt. 4.5 4.5.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fordert - unabhängig von den Vorbringen zu Art. 16 Dublin-III-VO - aufgrund seiner PTBS, der drohenden Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und des mängelbehafteten und derzeit überlasteten Asylsystems in Rumänien die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 4.5.2 In dieser Hinsicht beruft sich der Beschwerdeführer darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen, da eine Überstellung nach Rumänien schweres Leiden und eine erhebliche Verkürzung seiner Lebenserwartung zur Folge haben würde. Insbesondere würde durch eine allfällige Überstellung die medizinische Behandlung unterbrochen. Darüber hinaus sei auch die psychologische Betreuung in Rumänien mangelhaft. Das SEM habe sich nicht ausreichend mit dieser Situation auseinandergesetzt und zwar sowohl in genereller Hinsicht mit Blick auf das rumänische System als auch im Hinblick auf den Beschwerdeführer individuell. Damit macht der Beschwerdeführer geltend, die Überstellung nach Rumänien setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK. 4.5.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 4.5.4 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er nicht reisefähig sei, und bringt neben der allgemeinen Situation in Rumänien keine weiteren Belege für die behauptete ernsthafte Gesundheitsgefährdung im Falle einer Überstellung vor. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne der geschilderten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Angesichts der Aktenlage war das SEM auch nicht verpflichtet weitere Abklärungen in dieser Hinsicht vorzunehmen. 4.5.5 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Rumänien über eine medizinische Infrastruktur verfügt, die die Behandlung einer PTBS ermöglicht. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Rumänien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Den Akten ist zu entnehmen, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 4.5.6 Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss das Vorliegen von weiteren "humanitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 4.5.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 4.6 Somit bleibt Rumänien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
5. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Rumänien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
6. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, womit auch die mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2024 gewährte aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Constantin Hruschka