Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Geschwister A._______ (alias C._______, geb. […], Türkei, alias D._______, geb. […], Irak; nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B._______ (alias E._______, geb. […], Türkei, alias F._______, geb. […], Irak; nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) ersuchten am 22. November 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 13. Oktober 2021 in Italien ille- gal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und daktyloskopisch erfasst worden waren. B. Am 3. Dezember 2021 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden einzeln rechtliches Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintre- tensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat. Der Beschwerdeführer 1 gab zu Beginn des Gesprächs an, dass es ihm nicht gut gehe; er könne nicht sehen und höre nur schlecht, weshalb er darum bitte, dass ihm keine solchen Fragen mehr gestellt würden und stattdessen die Beschwerdeführerin 2 befragt werde. In Italien würde er sich nicht aus- kennen und wolle bei seiner Schwester in der Schweiz bleiben. Die Be- schwerdeführerin 2 wendete gegen eine Wegweisung nach Italien im We- sentlichen ein, ihr Bruder sei blind und sie könnten nicht dorthin zurückkeh- ren, weil es ihr dann sehr schlecht gehen würde. Die Rechtsvertretung be- antragte anlässlich des Gesprächs, dass die Schweiz auf ihr Asylgesuch eintrete, da die Beschwerdeführerin 2 und ihr Bruder aufgrund psychischer und physischer Probleme vulnerable Personen seien und eine Rückwei- sung nach Italien sie stark destabilisieren würde. C. Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä- ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte die Vorinstanz die italienischen Be- hörden am 8. Dezember 2021 um Übernahme der Beschwerdeführenden. Die italienischen Behörden nahmen zum Gesuch der Vorinstanz innert Frist keine Stellung.
F-1030/2022, F-1031/2022 Seite 3 D. Am 21. Dezember 2021 erteilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden eine Bewilligung für eine vorübergehende Privatunterbringung bei der jün- geren Schwester G._______. E. Am 14. Januar 2022 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführen- den unter Hinweis auf ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Geschwistern weitere Beweismittel (Schreiben der jüngeren Schwes- ter vom 6. Januar 2022, Familienfotos) ein. F. Am 20. Januar 2022 und am 7. Februar 2022 reichte die Rechtsvertreterin je zwei ärztliche Kurzberichte gleichen Datums betreffend die Beschwer- deführenden sowie einen Bericht über ein psychiatrisches Konsilium der Beschwerdeführerin 1 vom 3. Februar 2022 zu den Akten. G. Mit zwei separaten Verfügungen vom 17. Februar 2022 (eröffnet am
24. Februar 2022) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Be- schwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisungen. H. Mit Beschwerden vom 3. März 2022 gelangten die Beschwerdeführenden, weiterhin vertreten durch die zugewiesene Rechtsvertretung, an das Bun- desverwaltungsgericht. Sie beantragten jeweils, die angefochtene Verfü- gung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, eventualiter die Sache zur vollständigen Erstellung des Sach- verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zu- gangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Un- terbringung von den italienischen Behörden einzuholen. Ferner ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die An- weisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Beschwerdeentscheid von jeg-
F-1030/2022, F-1031/2022 Seite 4 lichen Vollzugshandlungen abzusehen, sowie um Gewährung unentgeltli- cher Prozessführung. Ihre Verfahren seien zudem koordiniert zu behan- deln und die Vorakten des jeweils anderen zur Beurteilung beizuziehen. I. Am 4. März 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elekt- ronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Voll- zug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. J. Mit separaten Verfügungen vom 8. März 2022 erteilte der Instruktionsrich- ter den Beschwerden aufschiebende Wirkung, hiess die Gesuche um un- entgeltliche Prozessführung gut und forderte die Vorinstanz zur Einrei- chung von Vernehmlassungen auf. K. Zum Verfahren des Beschwerdeführers 1 liess sich die Vorinstanz innert Frist nicht vernehmen. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 verwies sie mit (verspäteter) Vernehmlassung vom 28. März 2022 vollumfänglich auf ihre bisherigen Erwägungen. L. Am 31. März 2022 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden weitere Beweismittel nach.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1 Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich vorliegend, die bei- den ein Geschwisterpaar betreffenden und auch inhaltlich eng zusammen- hängenden Verfahren F-1030/2022 und F-1031/2022 zu vereinigen und in einem Urteil darüber zu entscheiden.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
F-1030/2022, F-1031/2022 Seite 5
E. 2.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legi- timiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht ein- gereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über- prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be- schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapi- tel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit- punkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitglied- staat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet
F-1030/2022, F-1031/2022 Seite 6 gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzüber- tritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eu- rodac»-Datenbank ergab, dass sie am 13. Oktober 2021 in Italien aufge- griffen und gleichentags daktyloskopisch erfasst worden waren. Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden deshalb am 8. Dezember 2021 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwor- tet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub- lin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten.
E. 6.1 Nachfolgend ist demnach im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien wiesen syste- mische Schwachstellen auf, die die Gefahr einer unmenschlichen oder ent- würdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrech- techarta mit sich bringen würden.
E. 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner- kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt- linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben.
F-1030/2022, F-1031/2022 Seite 7
E. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung da- von aus, dass das italienische Asylverfahren und die Aufnahmebedingun- gen für Asylsuchende – trotz punktueller Schwachstellen – keine systemi- schen Mängel aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder ent- würdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund- rechtecharta mit sich bringen würden (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom
17. Dezember 2019 E. 6.3). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Die Beschwerdeführenden behaupten demgegenüber ein Abhängig- keitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz.
E. 7.2 Ist gemäss dieser Bestimmung ein Antragssteller unter anderem we- gen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Eltern- teils angewiesen, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bin- dung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben. Die Nichtanwendung der Zuständig- keitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann im Einzelfall men- schenrechtswidrig sein und einen Ermessensmissbrauch darstellen. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde für zuständig zu erklären (vgl. Urteile des BVGer F-280/2021 vom 22. Juli 2021 E. 6; E-2142/2020 vom 28. April 2020 E. 6.4; F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.1; E-3970/2018 vom 20. Juli 2018 E. 4.3 m.H.).
E. 7.3 Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis be- steht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbe- zug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. ULRICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Euro- päischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; CHRISTIAN FILZWIE- SER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16; Urteil F-445/2019 E. 5.5).
F-1030/2022, F-1031/2022 Seite 8
E. 8.1 Die Vorinstanz führte dazu in den angefochtenen Verfügungen aus, die Beschwerdeführenden könnten aus dem Umstand, dass G._______ in der Schweiz lebe, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Zudem bestünden keine Hinweise auf ein konkretes Abhängigkeitsverhält- nis zwischen ihnen. Die jüngere Schwester lebe bereits seit September 2016 in der Schweiz, während die Beschwerdeführenden erst im Novem- ber 2021 eingereist seien. Es sei deshalb schwer nachvollziehbar, dass nach Jahren des Getrenntlebens innerhalb weniger Wochen ein derart starkes Abhängigkeitsverhältnis entstanden sein solle, zumal in den ver- gangenen Jahren offensichtlich die Beschwerdeführerin 2 die Betreuung des Bruders übernommen habe. Es sei auch unter Berücksichtigung des jeweiligen medizinischen Sachverhalts weder dem Beschwerdeführer 1 noch der Beschwerdeführerin 2 gelungen, darzulegen, dass er oder sie auf eine durchgehende Betreuung und Unterstützung der jüngeren Schwester angewiesen sei. Es sei auch anzumerken, dass die aktuelle Wohnsituation von G._______ dies momentan gar nicht zulassen würde. Vielmehr sei da- von auszugehen, dass die Betreuung des Beschwerdeführers 1 weiterhin durch die Beschwerdeführerin 2 und unter Einbezug von Dritten sicherge- stellt werden könne.
E. 8.2 In ihren jeweiligen Rechtsmitteleingaben vom 3. März 2022 lassen die Beschwerdeführenden demgegenüber geltend machen, zwischen ihnen sowie ihrer Schwester G._______ bestehe ein rechtlich relevantes Abhän- gigkeitsverhältnis. Angesichts des Gesundheitszustands des Beschwerde- führers 1 sei dieser auf umfassende Unterstützung in jedem Lebensbe- reich angewiesen beziehungsweise vollumfänglich pflegebedürftig. Auch aus der Korrespondenz des Betreuungspersonals im Bundesasylzentrum gehe hervor, dass bei ihm das Bedürfnis einer Eins-zu-eins-Betreuung be- stehe, diese dort jedoch ausser der Beschwerdeführerin 2 niemand bieten könne. Diese Abhängigkeit habe auch zur jüngeren Schwester G._______ bereits im Irak bestanden, bevor diese habe flüchten müssen. Eine ange- messene Betreuung des Beschwerdeführers 1 könne grundsätzlich nur durch die beiden Schwestern sichergestellt werden; so sei das Grundver- trauen zwischen den Geschwistern, welche im Irak in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, nicht durch Dritte ersetzbar. Weiter sei unwahr- scheinlich, dass sich – sowohl in der Schweiz als auch in Italien – Fach- personal ausserhalb der Familie finden lasse, welches der geforderten Sprache (Kurdisch Sorani) mächtig sei. Die Auswahl an möglichen Pflege-
F-1030/2022, F-1031/2022 Seite 9 kräften werde schliesslich zusätzlich eingeschränkt, weil der Beschwerde- führer 1 auch kognitive Beeinträchtigungen zu haben scheine; seine Art sich zu artikulieren sei enorm eigen und um sich mitzuteilen, sei er nicht nur auf einen Dolmetscher derselben Sprache, sondern auf ihm vertraute Personen angewiesen, welche sein Verhalten zu deuten wüssten. Dass eine Konversation ohne die Hilfe der Schwester kaum möglich sei, habe sich auch im Dublin-Gespräch gezeigt. Die vollumfängliche Betreuung ei- ner Person, welche sich nicht einmal ohne Hilfe fortbewegen könne, sei durch eine einzelne Person auf Dauer nicht tragbar, insbesondere, wenn diese wie vorliegend selbst gesundheitlich angeschlagen sei. Die Be- schwerdeführerin 2 sei bereits (…) Jahre alt und leide unter einer Posttrau- matischen Belastungsstörung. Bei einer Wegweisung nach Italien wäre sie wieder auf sich alleine gestellt, womit die Betreuung ihres Bruders ange- sichts ihrer Überforderung und entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht sichergestellt wäre. Mit der zunehmenden Gefahr eines Zusammenbruchs der Beschwerdeführerin 2 verstärke sich einerseits die ohnehin bereits vor- bestehende Abhängigkeit des Beschwerdeführers 1 zur seiner in der Schweiz wohnhaften Schwester. Andererseits ergebe sich daraus auch ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin 2 zu der jüngeren Schwester, da nur diese sie von der Pflege des Bruders wirksam zu ent- lasten vermöge.
E. 9.1 Die familiären Bindungen zwischen den Beschwerdeführenden und der jüngeren Schwester sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfasst und haben zudem (bei einem blutsver- wandten Geschwisterteil in der Regel naturgemäss) bereits im Herkunfts- staat bestanden. Die Schwester G._______ wurde in der Schweiz vorläufig aufgenommen und hält sich somit rechtmässig in der Schweiz auf. Ferner hat sie ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Beschwerdeführenden schriftlich kundgetan (vgl. Schreiben vom 17. Januar 2022, Akten der Vorinstanz A._______ [SEM-AB-act.] und B._______ [SEM-JB-act.] 24/A).
E. 9.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund sei- ner körperlichen Einschränkungen auf eine umfassende Betreuung im All- tag angewiesen ist. Gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 7. Februar 2022 leidet er an Erysipel (Wundrose) am rechten Unterschenkel (ICD Code A46), Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung binokular seit Geburt (ICD H54.0), Vitamin-D-Mangel (substituiert) (ICD E55), Prostatahyperpla- sie – Prostataobstruktionssyndrom – Verdacht auf Spastik im Beckenbe- reich mit Blasen- und Darmentleerungsstörung (DD psychogen nach
F-1030/2022, F-1031/2022 Seite 10 Flucht) (ICD F43), Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungs- störungen (ICD F43), Zahnkaries (ICD K02) sowie Rückenschmerzen (ICD M54) (SEM-AB-act. 31). Auf Beschwerdeebene wird sodann angeführt, der Beschwerdeführer 1 sei hörbeeinträchtigt und häufig nicht in der Lage, sich gegenüber aussenstehenden Personen mitzuteilen. Es sei dringend zu be- zweifeln, dass dies lediglich auf seine körperlichen Beeinträchtigungen zu- rückzuführen sei; aus Sicht der Rechtsvertretung entstehe im Umgang mit ihm der Verdacht auf eine kognitive Einschränkung. Er sei völlig unselb- ständig, müsse stets durch die Beschwerdeführerin 2 am Arm geführt und sogar auf die Toilette begleitet werden. Auch anlässlich des Dublin-Ge- sprächs sei er völlig handlungsunfähig erschienen und nicht in der Lage gewesen, die Situation geistig zu verarbeiten.
E. 9.3 Die Vorbringen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 fin- den in den Akten auch über die medizinischen Belege hinaus eine Stütze. Dem Protokoll des Dublin-Gesprächs vom 3. Dezember 2021 ist zu ent- nehmen, dass der Beschwerdeführer 1 bereits zu Beginn des Gesprächs angegeben habe, Hörprobleme zu haben. Er führte aus, nicht sehen und nur schlecht hören zu können und bat wiederholt darum, dass ihm keine Fragen mehr gestellt würden. Die Vorinstanz vermerkte im Protokoll ent- sprechend, auf weitergehende Fragen zur Begründung der Zuständigkeit werde verzichtet und auf die Befragung der älteren Schwester verwiesen. Aus einer im Beschwerdeverfahren edierten Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und dem Betreuungspersonal des Bundesasylzentrums geht sodann hervor, dass versucht werde, die Beschwerdeführenden «so gut es geht zu unterstützen (Verpflegung im Zimmer, behilflich beim Laufen etc.)», eine «1-1-Betreuung» sei jedoch «schwierig umsetzbar» (Akten des Bun- desverwaltungsgerichts [BVGer-act] 1/4). Vor diesem Hintergrund ist beim Beschwerdeführer 1 – ohne dass dazu auf weitergehende medizinische Abklärungen abgestellt werden müsste – auf eine ernsthafte Behinderung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu schliessen und es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass er zumindest in Teilen auf familiäre Unter- stützung angewiesen ist, welche nicht durch Fachpersonen substituierbar ist. Dies scheint im Übrigen auch die Vorinstanz nicht zu verkennen, wenn sie erwägt, es sei davon auszugehen, dass die Betreuung weiterhin durch die Beschwerdeführerin 2 und unter Einbezug von Dritten sichergestellt werden könne. Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist daher in erster Linie, ob die Beschwerdeführerin 2 in der Lage ist, die erforderliche Betreuung ihres Bruders weiterhin zu gewährleisten.
F-1030/2022, F-1031/2022 Seite 11
E. 10.1 Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass sich die Be- schwerdeführerin 2 seit ihrer Einreise in die Schweiz mehreren ärztlichen Untersuchungen unterzogen hat (SEM-JB-act. 26, 30/2, 30/5). Festgestellt wurden hierbei Vitamin-D-Mangel (substituiert) (ICD Code E55), essenti- elle Hypertonie (ICD I10.9), sonstige Rückenschmerzen, Zervikalbereich (ICD M54.82) sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD F43.1). Aufgrund der psychische Probleme der Beschwerdeführerin 2 fand am 3. Februar 2022 eine psychiatrisch-diagnostische Untersuchung statt. Anamnestisch werden im entsprechenden Arztbericht Schilderungen der Patientin festgehalten, wonach sie im Irak von einer Gruppierung entführt und in der Gefangenschaft mehrfach vergewaltigt und körperlich misshan- delt worden sei. Sie leide unter ständiger Angst mit Pulsrasen, Zittern sowie Kopfschmerzen. Zudem habe sie Schlafprobleme. Die Beschwerden hät- ten nach ihrer Flucht aus dem Irak begonnen. Auch die Flucht sei schwierig gewesen und durch die teilweise langen Fussmärsche gemeinsam mit ih- rem blinden Bruder habe sie heute noch Fussschmerzen. Der behan- delnde Arzt hielt dazu fest, dass die geäusserten Beschwerden den Ver- dacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung erweckten. Er emp- fahl, die bestehende Medikation weiterzuführen. Eine regelmässige ambu- lante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei vorliegend zwar indiziert, jedoch aktuell aufgrund der langen Wartezeiten für einen Thera- pieplatz vermutlich nicht zeitnah umsetzbar (Psychiatrisches Konsilium vom 3. Februar 2022 [SEM-JB-act. 30/2 f.]).
E. 10.2 Die Beschwerdeführerin 2 macht vor diesem Hintergrund geltend, sie sei selbst eine äusserst vulnerable Person. Trotz den traumatischen Erleb- nissen im Irak kümmere sie sich bis heute nahezu bis zur Erschöpfung um ihren beeinträchtigten Bruder. Die starke Belastung durch die Pflege des Bruders sei mitverantwortlich für ihre psychischen Probleme. Durch ihre zunehmende Überforderung ergebe sich eine besondere Abhängigkeit zu ihrer Schwester. In Anbetracht ihrer gesundheitlichen Probleme sei es schlicht nicht möglich, dass sie sich im Falle einer Wegweisung wieder al- leine um den Bruder kümmere.
E. 10.3 Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin 2 in nachvoll- ziehbarer Weise darzulegen, dass sie zur Bewältigung des Alltags, welcher untrennbar die Betreuung des Beschwerdeführers 1 einschliesst, auf die Unterstützung durch ihre jüngere Schwester angewiesen ist. Auch wenn sich das Ausmass ihrer Erkrankung noch nicht mit Sicherheit bestimmen lässt, ist bei ihr gemäss Arztbericht vom 3. Februar 2022 eine längerfristige
F-1030/2022, F-1031/2022 Seite 12 psychiatrische Behandlung indiziert. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 2 wie bis anhin den Pflegebedarf ihres Bruders alleine zu bewältigen vermag. Vor dem Hintergrund ihres Alters und insbesondere ihrer psychischen Verfassung ist vielmehr davon auszugehen, dass eine erneute Trennung von der jüngeren Schwester beziehungsweise die Weg- weisung der Beschwerdeführenden nach Italien mit einer Verschlechterung des bereits stark beeinträchtigten Gesundheitszustands der Beschwerde- führerin 2 einhergehen würde, womit gleichzeitig eine adäquate Betreuung des Beschwerdeführers 1 riskiert würde. Dass die für letzteren erforderli- che Betreuung unbestrittenermassen die Möglichkeiten des Fachpersonals übersteigt, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 9.3). Die notwendige Entlastung der Beschwerdeführerin 2 kann damit faktisch nur durch die hier wohnhafte Schwester übernommen werden. Es ist zudem aktenkundig, dass G._______ seit der Ankunft ihrer Geschwister in der Schweiz bereits mas- sgeblich dazu beiträgt: So wurden die Beschwerdeführenden bereits zwei Mal vorübergehend bei der Schwester privat untergebracht (vgl. SEM-AB- act. 21, SEM-JB-act. 22, BVGer-act. 7). Aus einer auf Beschwerdeebene eingereichten Ausgangsübersicht erschliesst sich zudem, dass die Be- schwerdeführenden das Bundesasylzentrum regelmässig verlassen ha- ben, was in den Rechtsmitteleingaben vom 3. März 2022 mit Besuchen bei der Schwester begründet wird (vgl. BVGer-act. 1/4). Dass der Beschwer- deführer 1 auch zu seiner in der Schweiz lebenden Schwester G._______ ein enges Verhältnis hat und sich deren Unterstützung wünsche, hat er im vorinstanzlichen Verfahren klar zur Protokoll gegeben (SEM-AB-act. 16). Mit Eingabe vom 14. Januar 2022 reichten die Beschwerdeführenden zu- dem ein Schreiben der jüngeren Schwester vom 6. Januar 2022 sowie mehrere Familienfotos aus der Zeit im Irak zu den Akten. G._______ schil- dert darin unter anderem, der Bruder sei seit der Kindheit auf die Geschwis- ter angewiesen gewesen; im Irak gebe es keine Betreuungsmöglichkeit für Personen mit einer Behinderung. Sie und die Beschwerdeführerin 2, sowie früher die Mutter, hätten ihn stets begleiten beziehungsweise bei allen Din- gen unterstützten müssen. Solange sie noch im Irak gewesen sei, habe sie die Beschwerdeführerin 2 bei der Betreuung unterstützt. In den letzten Jah- ren habe letztere allerdings alleine schauen müssen und sei an ihre Gren- zen gestossen. Die Beschwerdeführerin 2 habe längst nicht mehr die Kraft, die sie einmal gehabt habe und vor allem die jüngsten Geschehnisse hät- ten sehr stark an ihren Kräften gezerrt (SEM-JB-act. 24).
E. 10.4 Bei einer Gesamtwürdigung gelangt das Gericht daher zum Schluss, dass die Unterstützung der in der Schweiz wohnhaften Schwester für die
F-1030/2022, F-1031/2022 Seite 13 Beschwerdeführenden unabdingbar ist. Die vorangehenden Ausführungen sind klare Hinweise darauf, dass innerhalb der Ursprungsfamilie über die normalen affektiven Bindungen hinaus ein besonderes Abhängigkeitsver- hältnis besteht. G._______ trägt mit ihrer Unterstützung bereits jetzt ent- scheidend zur Stabilisierung der Situation bei und es ist davon auszuge- hen, dass sie den Beschwerdeführenden sowohl bei der Bewältigung des Alltags als auch der psychischen Probleme – welche im Übrigen auch beim Beschwerdeführer 1 verdachtsweise bestehen (vgl. Sprechstundenbericht vom 24. Januar 2022 [SEM-AB-act. 28]) – helfen kann. Dem Einwand der Vorinstanz, gegen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis spreche, dass die Geschwister nicht zusammenwohnen, kann nicht gefolgt werden. Ge- mäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spricht ein Ge- trenntleben nicht zwangsläufig gegen das Vorliegen eines Abhängigkeits- verhältnisses (vgl. Urteil des BVGer E-7300/2016 vom 9. März 2017 E. 7.2 m.H.). Darüber hinaus hat die jüngere Schwester die Beschwerdeführen- den im Rahmen des Möglichen bereits mehrfach bei sich aufgenommen. In Anbetracht dieser Umstände ist unter Berücksichtigung der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen davon aus- zugehen, dass zwischen den Beschwerdeführenden und der hier ansässi- gen Schwester ein Abhängigkeitsverhältnis nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III- VO besteht.
E. 10.5 Somit sind die Voraussetzungen für die Zuständigkeitserklärung ge- mäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. Die Vorinstanz hat daher zu Unrecht ihre Zuständigkeit verneint und einen Nichteintretensentscheid ge- fällt. Die Beschwerden sind nach dem Gesagten gutzuheissen und die an- gefochtenen Verfügungen aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Asylverfahren der Beschwerdeführenden in der Schweiz durchzuführen.
E. 11 Bei diesem Ausgang der Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 12 Den vertretenen Beschwerdeführenden sind für die Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite)
F-1030/2022, F-1031/2022 Seite 14
Dispositiv
- Die Beschwerdeverfahren F-1030/2022 und F-1031/2022 werden verei- nigt.
- Die Beschwerden werden gutgeheissen.
- Die angefochtenen Verfügungen vom 17. Februar 2022 werden aufgeho- ben und die Vorinstanz angewiesen, sich für die Asylverfahren der Be- schwerdeführenden zuständig zu erklären und die Asylgesuche zu behan- deln.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Corina Fuhrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1030/2022, F-1031/2022 Urteil vom 12. April 2022 Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Corina Fuhrer. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...), Irak vertreten durch MLaw Claudia Sieber, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügungen des SEM vom 17. Februar 2022 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die Geschwister A._______ (alias C._______, geb. [...], Türkei, alias D._______, geb. [...], Irak; nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B._______ (alias E._______, geb. [...], Türkei, alias F._______, geb. [...], Irak; nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) ersuchten am 22. November 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 13. Oktober 2021 in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und daktyloskopisch erfasst worden waren. B. Am 3. Dezember 2021 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden einzeln rechtliches Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat. Der Beschwerdeführer 1 gab zu Beginn des Gesprächs an, dass es ihm nicht gut gehe; er könne nicht sehen und höre nur schlecht, weshalb er darum bitte, dass ihm keine solchen Fragen mehr gestellt würden und stattdessen die Beschwerdeführerin 2 befragt werde. In Italien würde er sich nicht auskennen und wolle bei seiner Schwester in der Schweiz bleiben. Die Beschwerdeführerin 2 wendete gegen eine Wegweisung nach Italien im Wesentlichen ein, ihr Bruder sei blind und sie könnten nicht dorthin zurückkehren, weil es ihr dann sehr schlecht gehen würde. Die Rechtsvertretung beantragte anlässlich des Gesprächs, dass die Schweiz auf ihr Asylgesuch eintrete, da die Beschwerdeführerin 2 und ihr Bruder aufgrund psychischer und physischer Probleme vulnerable Personen seien und eine Rückweisung nach Italien sie stark destabilisieren würde. C. Gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden am 8. Dezember 2021 um Übernahme der Beschwerdeführenden. Die italienischen Behörden nahmen zum Gesuch der Vorinstanz innert Frist keine Stellung. D. Am 21. Dezember 2021 erteilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden eine Bewilligung für eine vorübergehende Privatunterbringung bei der jüngeren Schwester G._______. E. Am 14. Januar 2022 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden unter Hinweis auf ein bestehendes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Geschwistern weitere Beweismittel (Schreiben der jüngeren Schwester vom 6. Januar 2022, Familienfotos) ein. F. Am 20. Januar 2022 und am 7. Februar 2022 reichte die Rechtsvertreterin je zwei ärztliche Kurzberichte gleichen Datums betreffend die Beschwerdeführenden sowie einen Bericht über ein psychiatrisches Konsilium der Beschwerdeführerin 1 vom 3. Februar 2022 zu den Akten. G. Mit zwei separaten Verfügungen vom 17. Februar 2022 (eröffnet am 24. Februar 2022) trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton H._______ mit dem Vollzug der Wegweisungen. H. Mit Beschwerden vom 3. März 2022 gelangten die Beschwerdeführenden, weiterhin vertreten durch die zugewiesene Rechtsvertretung, an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten jeweils, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, eventualiter die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den italienischen Behörden einzuholen. Ferner ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, die Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Beschwerdeentscheid von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, sowie um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Ihre Verfahren seien zudem koordiniert zu behandeln und die Vorakten des jeweils anderen zur Beurteilung beizuziehen. I. Am 4. März 2022 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. J. Mit separaten Verfügungen vom 8. März 2022 erteilte der Instruktionsrichter den Beschwerden aufschiebende Wirkung, hiess die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gut und forderte die Vorinstanz zur Einreichung von Vernehmlassungen auf. K. Zum Verfahren des Beschwerdeführers 1 liess sich die Vorinstanz innert Frist nicht vernehmen. In Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 verwies sie mit (verspäteter) Vernehmlassung vom 28. März 2022 vollumfänglich auf ihre bisherigen Erwägungen. L. Am 31. März 2022 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden weitere Beweismittel nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich vorliegend, die beiden ein Geschwisterpaar betreffenden und auch inhaltlich eng zusammenhängenden Verfahren F-1030/2022 und F-1031/2022 zu vereinigen und in einem Urteil darüber zu entscheiden. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 2.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
5. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass sie am 13. Oktober 2021 in Italien aufgegriffen und gleichentags daktyloskopisch erfasst worden waren. Die Vorinstanz ersuchte die italienischen Behörden deshalb am 8. Dezember 2021 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben und wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten. 6. 6.1 Nachfolgend ist demnach im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien wiesen systemische Schwachstellen auf, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Die Beschwerdeführenden behaupten demgegenüber ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz. 7.2 Ist gemäss dieser Bestimmung ein Antragssteller unter anderem wegen schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils angewiesen, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben. Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein und einen Ermessensmissbrauch darstellen. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde für zuständig zu erklären (vgl. Urteile des BVGer F-280/2021 vom 22. Juli 2021 E. 6; E-2142/2020 vom 28. April 2020 E. 6.4; F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.1; E-3970/2018 vom 20. Juli 2018 E. 4.3 m.H.). 7.3 Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, Art. 16 N. 8; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K3 zu Art. 16; Urteil F-445/2019 E. 5.5). 8. 8.1 Die Vorinstanz führte dazu in den angefochtenen Verfügungen aus, die Beschwerdeführenden könnten aus dem Umstand, dass G._______ in der Schweiz lebe, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Zudem bestünden keine Hinweise auf ein konkretes Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen. Die jüngere Schwester lebe bereits seit September 2016 in der Schweiz, während die Beschwerdeführenden erst im November 2021 eingereist seien. Es sei deshalb schwer nachvollziehbar, dass nach Jahren des Getrenntlebens innerhalb weniger Wochen ein derart starkes Abhängigkeitsverhältnis entstanden sein solle, zumal in den vergangenen Jahren offensichtlich die Beschwerdeführerin 2 die Betreuung des Bruders übernommen habe. Es sei auch unter Berücksichtigung des jeweiligen medizinischen Sachverhalts weder dem Beschwerdeführer 1 noch der Beschwerdeführerin 2 gelungen, darzulegen, dass er oder sie auf eine durchgehende Betreuung und Unterstützung der jüngeren Schwester angewiesen sei. Es sei auch anzumerken, dass die aktuelle Wohnsituation von G._______ dies momentan gar nicht zulassen würde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Betreuung des Beschwerdeführers 1 weiterhin durch die Beschwerdeführerin 2 und unter Einbezug von Dritten sichergestellt werden könne. 8.2 In ihren jeweiligen Rechtsmitteleingaben vom 3. März 2022 lassen die Beschwerdeführenden demgegenüber geltend machen, zwischen ihnen sowie ihrer Schwester G._______ bestehe ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis. Angesichts des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers 1 sei dieser auf umfassende Unterstützung in jedem Lebensbereich angewiesen beziehungsweise vollumfänglich pflegebedürftig. Auch aus der Korrespondenz des Betreuungspersonals im Bundesasylzentrum gehe hervor, dass bei ihm das Bedürfnis einer Eins-zu-eins-Betreuung bestehe, diese dort jedoch ausser der Beschwerdeführerin 2 niemand bieten könne. Diese Abhängigkeit habe auch zur jüngeren Schwester G._______ bereits im Irak bestanden, bevor diese habe flüchten müssen. Eine angemessene Betreuung des Beschwerdeführers 1 könne grundsätzlich nur durch die beiden Schwestern sichergestellt werden; so sei das Grundvertrauen zwischen den Geschwistern, welche im Irak in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hätten, nicht durch Dritte ersetzbar. Weiter sei unwahrscheinlich, dass sich - sowohl in der Schweiz als auch in Italien - Fachpersonal ausserhalb der Familie finden lasse, welches der geforderten Sprache (Kurdisch Sorani) mächtig sei. Die Auswahl an möglichen Pflegekräften werde schliesslich zusätzlich eingeschränkt, weil der Beschwerdeführer 1 auch kognitive Beeinträchtigungen zu haben scheine; seine Art sich zu artikulieren sei enorm eigen und um sich mitzuteilen, sei er nicht nur auf einen Dolmetscher derselben Sprache, sondern auf ihm vertraute Personen angewiesen, welche sein Verhalten zu deuten wüssten. Dass eine Konversation ohne die Hilfe der Schwester kaum möglich sei, habe sich auch im Dublin-Gespräch gezeigt. Die vollumfängliche Betreuung einer Person, welche sich nicht einmal ohne Hilfe fortbewegen könne, sei durch eine einzelne Person auf Dauer nicht tragbar, insbesondere, wenn diese wie vorliegend selbst gesundheitlich angeschlagen sei. Die Beschwerdeführerin 2 sei bereits (...) Jahre alt und leide unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Bei einer Wegweisung nach Italien wäre sie wieder auf sich alleine gestellt, womit die Betreuung ihres Bruders angesichts ihrer Überforderung und entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht sichergestellt wäre. Mit der zunehmenden Gefahr eines Zusammenbruchs der Beschwerdeführerin 2 verstärke sich einerseits die ohnehin bereits vorbestehende Abhängigkeit des Beschwerdeführers 1 zur seiner in der Schweiz wohnhaften Schwester. Andererseits ergebe sich daraus auch ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin 2 zu der jüngeren Schwester, da nur diese sie von der Pflege des Bruders wirksam zu entlasten vermöge. 9. 9.1 Die familiären Bindungen zwischen den Beschwerdeführenden und der jüngeren Schwester sind ausdrücklich vom Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfasst und haben zudem (bei einem blutsverwandten Geschwisterteil in der Regel naturgemäss) bereits im Herkunftsstaat bestanden. Die Schwester G._______ wurde in der Schweiz vorläufig aufgenommen und hält sich somit rechtmässig in der Schweiz auf. Ferner hat sie ihre Bereitschaft zur Unterstützung der Beschwerdeführenden schriftlich kundgetan (vgl. Schreiben vom 17. Januar 2022, Akten der Vorinstanz A._______ [SEM-AB-act.] und B._______ [SEM-JB-act.] 24/A). 9.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen auf eine umfassende Betreuung im Alltag angewiesen ist. Gemäss ärztlichem Kurzbericht vom 7. Februar 2022 leidet er an Erysipel (Wundrose) am rechten Unterschenkel (ICD Code A46), Blindheit und hochgradiger Sehbehinderung binokular seit Geburt (ICD H54.0), Vitamin-D-Mangel (substituiert) (ICD E55), Prostatahyperplasie - Prostataobstruktionssyndrom - Verdacht auf Spastik im Beckenbereich mit Blasen- und Darmentleerungsstörung (DD psychogen nach Flucht) (ICD F43), Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen (ICD F43), Zahnkaries (ICD K02) sowie Rückenschmerzen (ICD M54) (SEM-AB-act. 31). Auf Beschwerdeebene wird sodann angeführt, der Beschwerdeführer 1 sei hörbeeinträchtigt und häufig nicht in der Lage, sich gegenüber aussenstehenden Personen mitzuteilen. Es sei dringend zu bezweifeln, dass dies lediglich auf seine körperlichen Beeinträchtigungen zurückzuführen sei; aus Sicht der Rechtsvertretung entstehe im Umgang mit ihm der Verdacht auf eine kognitive Einschränkung. Er sei völlig unselbständig, müsse stets durch die Beschwerdeführerin 2 am Arm geführt und sogar auf die Toilette begleitet werden. Auch anlässlich des Dublin-Gesprächs sei er völlig handlungsunfähig erschienen und nicht in der Lage gewesen, die Situation geistig zu verarbeiten. 9.3 Die Vorbringen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1 finden in den Akten auch über die medizinischen Belege hinaus eine Stütze. Dem Protokoll des Dublin-Gesprächs vom 3. Dezember 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 bereits zu Beginn des Gesprächs angegeben habe, Hörprobleme zu haben. Er führte aus, nicht sehen und nur schlecht hören zu können und bat wiederholt darum, dass ihm keine Fragen mehr gestellt würden. Die Vorinstanz vermerkte im Protokoll entsprechend, auf weitergehende Fragen zur Begründung der Zuständigkeit werde verzichtet und auf die Befragung der älteren Schwester verwiesen. Aus einer im Beschwerdeverfahren edierten Korrespondenz zwischen der Vorinstanz und dem Betreuungspersonal des Bundesasylzentrums geht sodann hervor, dass versucht werde, die Beschwerdeführenden «so gut es geht zu unterstützen (Verpflegung im Zimmer, behilflich beim Laufen etc.)», eine «1-1-Betreuung» sei jedoch «schwierig umsetzbar» (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act] 1/4). Vor diesem Hintergrund ist beim Beschwerdeführer 1 - ohne dass dazu auf weitergehende medizinische Abklärungen abgestellt werden müsste - auf eine ernsthafte Behinderung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu schliessen und es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass er zumindest in Teilen auf familiäre Unterstützung angewiesen ist, welche nicht durch Fachpersonen substituierbar ist. Dies scheint im Übrigen auch die Vorinstanz nicht zu verkennen, wenn sie erwägt, es sei davon auszugehen, dass die Betreuung weiterhin durch die Beschwerdeführerin 2 und unter Einbezug von Dritten sichergestellt werden könne. Fraglich und nachfolgend zu prüfen ist daher in erster Linie, ob die Beschwerdeführerin 2 in der Lage ist, die erforderliche Betreuung ihres Bruders weiterhin zu gewährleisten. 10. 10.1 Aus den medizinischen Unterlagen geht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin 2 seit ihrer Einreise in die Schweiz mehreren ärztlichen Untersuchungen unterzogen hat (SEM-JB-act. 26, 30/2, 30/5). Festgestellt wurden hierbei Vitamin-D-Mangel (substituiert) (ICD Code E55), essentielle Hypertonie (ICD I10.9), sonstige Rückenschmerzen, Zervikalbereich (ICD M54.82) sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung (ICD F43.1). Aufgrund der psychische Probleme der Beschwerdeführerin 2 fand am 3. Februar 2022 eine psychiatrisch-diagnostische Untersuchung statt. Anamnestisch werden im entsprechenden Arztbericht Schilderungen der Patientin festgehalten, wonach sie im Irak von einer Gruppierung entführt und in der Gefangenschaft mehrfach vergewaltigt und körperlich misshandelt worden sei. Sie leide unter ständiger Angst mit Pulsrasen, Zittern sowie Kopfschmerzen. Zudem habe sie Schlafprobleme. Die Beschwerden hätten nach ihrer Flucht aus dem Irak begonnen. Auch die Flucht sei schwierig gewesen und durch die teilweise langen Fussmärsche gemeinsam mit ihrem blinden Bruder habe sie heute noch Fussschmerzen. Der behandelnde Arzt hielt dazu fest, dass die geäusserten Beschwerden den Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung erweckten. Er empfahl, die bestehende Medikation weiterzuführen. Eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei vorliegend zwar indiziert, jedoch aktuell aufgrund der langen Wartezeiten für einen Therapieplatz vermutlich nicht zeitnah umsetzbar (Psychiatrisches Konsilium vom 3. Februar 2022 [SEM-JB-act. 30/2 f.]). 10.2 Die Beschwerdeführerin 2 macht vor diesem Hintergrund geltend, sie sei selbst eine äusserst vulnerable Person. Trotz den traumatischen Erlebnissen im Irak kümmere sie sich bis heute nahezu bis zur Erschöpfung um ihren beeinträchtigten Bruder. Die starke Belastung durch die Pflege des Bruders sei mitverantwortlich für ihre psychischen Probleme. Durch ihre zunehmende Überforderung ergebe sich eine besondere Abhängigkeit zu ihrer Schwester. In Anbetracht ihrer gesundheitlichen Probleme sei es schlicht nicht möglich, dass sie sich im Falle einer Wegweisung wieder alleine um den Bruder kümmere. 10.3 Nach dem Gesagten vermag die Beschwerdeführerin 2 in nachvollziehbarer Weise darzulegen, dass sie zur Bewältigung des Alltags, welcher untrennbar die Betreuung des Beschwerdeführers 1 einschliesst, auf die Unterstützung durch ihre jüngere Schwester angewiesen ist. Auch wenn sich das Ausmass ihrer Erkrankung noch nicht mit Sicherheit bestimmen lässt, ist bei ihr gemäss Arztbericht vom 3. Februar 2022 eine längerfristige psychiatrische Behandlung indiziert. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz kann unter diesen Umständen nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin 2 wie bis anhin den Pflegebedarf ihres Bruders alleine zu bewältigen vermag. Vor dem Hintergrund ihres Alters und insbesondere ihrer psychischen Verfassung ist vielmehr davon auszugehen, dass eine erneute Trennung von der jüngeren Schwester beziehungsweise die Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Italien mit einer Verschlechterung des bereits stark beeinträchtigten Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin 2 einhergehen würde, womit gleichzeitig eine adäquate Betreuung des Beschwerdeführers 1 riskiert würde. Dass die für letzteren erforderliche Betreuung unbestrittenermassen die Möglichkeiten des Fachpersonals übersteigt, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 9.3). Die notwendige Entlastung der Beschwerdeführerin 2 kann damit faktisch nur durch die hier wohnhafte Schwester übernommen werden. Es ist zudem aktenkundig, dass G._______ seit der Ankunft ihrer Geschwister in der Schweiz bereits massgeblich dazu beiträgt: So wurden die Beschwerdeführenden bereits zwei Mal vorübergehend bei der Schwester privat untergebracht (vgl. SEM-AB-act. 21, SEM-JB-act. 22, BVGer-act. 7). Aus einer auf Beschwerdeebene eingereichten Ausgangsübersicht erschliesst sich zudem, dass die Beschwerdeführenden das Bundesasylzentrum regelmässig verlassen haben, was in den Rechtsmitteleingaben vom 3. März 2022 mit Besuchen bei der Schwester begründet wird (vgl. BVGer-act. 1/4). Dass der Beschwerdeführer 1 auch zu seiner in der Schweiz lebenden Schwester G._______ ein enges Verhältnis hat und sich deren Unterstützung wünsche, hat er im vorinstanzlichen Verfahren klar zur Protokoll gegeben (SEM-AB-act. 16). Mit Eingabe vom 14. Januar 2022 reichten die Beschwerdeführenden zudem ein Schreiben der jüngeren Schwester vom 6. Januar 2022 sowie mehrere Familienfotos aus der Zeit im Irak zu den Akten. G._______ schildert darin unter anderem, der Bruder sei seit der Kindheit auf die Geschwister angewiesen gewesen; im Irak gebe es keine Betreuungsmöglichkeit für Personen mit einer Behinderung. Sie und die Beschwerdeführerin 2, sowie früher die Mutter, hätten ihn stets begleiten beziehungsweise bei allen Dingen unterstützten müssen. Solange sie noch im Irak gewesen sei, habe sie die Beschwerdeführerin 2 bei der Betreuung unterstützt. In den letzten Jahren habe letztere allerdings alleine schauen müssen und sei an ihre Grenzen gestossen. Die Beschwerdeführerin 2 habe längst nicht mehr die Kraft, die sie einmal gehabt habe und vor allem die jüngsten Geschehnisse hätten sehr stark an ihren Kräften gezerrt (SEM-JB-act. 24). 10.4 Bei einer Gesamtwürdigung gelangt das Gericht daher zum Schluss, dass die Unterstützung der in der Schweiz wohnhaften Schwester für die Beschwerdeführenden unabdingbar ist. Die vorangehenden Ausführungen sind klare Hinweise darauf, dass innerhalb der Ursprungsfamilie über die normalen affektiven Bindungen hinaus ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. G._______ trägt mit ihrer Unterstützung bereits jetzt entscheidend zur Stabilisierung der Situation bei und es ist davon auszugehen, dass sie den Beschwerdeführenden sowohl bei der Bewältigung des Alltags als auch der psychischen Probleme - welche im Übrigen auch beim Beschwerdeführer 1 verdachtsweise bestehen (vgl. Sprechstundenbericht vom 24. Januar 2022 [SEM-AB-act. 28]) - helfen kann. Dem Einwand der Vorinstanz, gegen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis spreche, dass die Geschwister nicht zusammenwohnen, kann nicht gefolgt werden. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts spricht ein Getrenntleben nicht zwangsläufig gegen das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses (vgl. Urteil des BVGer E-7300/2016 vom 9. März 2017 E. 7.2 m.H.). Darüber hinaus hat die jüngere Schwester die Beschwerdeführenden im Rahmen des Möglichen bereits mehrfach bei sich aufgenommen. In Anbetracht dieser Umstände ist unter Berücksichtigung der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen davon auszugehen, dass zwischen den Beschwerdeführenden und der hier ansässigen Schwester ein Abhängigkeitsverhältnis nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO besteht. 10.5 Somit sind die Voraussetzungen für die Zuständigkeitserklärung gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben. Die Vorinstanz hat daher zu Unrecht ihre Zuständigkeit verneint und einen Nichteintretensentscheid gefällt. Die Beschwerden sind nach dem Gesagten gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Asylverfahren der Beschwerdeführenden in der Schweiz durchzuführen.
11. Bei diesem Ausgang der Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
12. Den vertretenen Beschwerdeführenden sind für die Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren F-1030/2022 und F-1031/2022 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden gutgeheissen.
3. Die angefochtenen Verfügungen vom 17. Februar 2022 werden aufgehoben und die Vorinstanz angewiesen, sich für die Asylverfahren der Beschwerdeführenden zuständig zu erklären und die Asylgesuche zu behandeln.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Gregor Chatton Corina Fuhrer Versand: