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F-1009/2025

F-1009/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-01 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 1.4 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Dazu führt er aus, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie seinem Antrag auf eine medizinische Untersuchung seines psychischen und physischen Gesundheitszustands nicht nachgekommen sei.

E. 2.2 In der angefochtenen Verfügung wird der Verzicht auf weitere medizinische Abklärungen damit begründet, es sei kein akuter medizinischer Notfall während der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesasylzentrum aktenkundig, womit es sich erübrige, zusätzliche medizinische Abklärungen von Amtes wegen in die Wege zu leiten.

E. 2.3 Die Untersuchungspflicht der Vorinstanz erstreckt sich nur auf den rechtserheblichen Sachverhalt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist insofern rechtserheblich, als sich daraus unter Umständen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ergibt und als bei schwerer Krankheit durch die Überstellung eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten ist (vgl. nachfolgende E. 3.5 respektive 5.1). Auch unter Berücksichtigung der (nicht ärztlich belegten) kognitiven und körperlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers gab es für die Vorinstanz keine Anzeichen, aufgrund derer sie angehalten gewesen wäre, weitere medizinische Abklärungen vornehmen zu lassen. So substantiiert der Beschwerdeführer nicht, inwiefern er aufgrund seiner vorgebrachten kognitiven und sprachlichen Beeinträchtigungen auf umfassende Unterstützung seiner hier lebenden Geschwister angewiesen wäre. Gemäss dem Verlaufsblatt von Medic-Help hat er sich nur im Zusammenhang mit Erkältungen und Ohrenschmerzen an das Pflegeteam im Bundesasylzentrum gewendet, wobei ihm jeweils zur Behandlung Medikamente verschrieben wurden. Mithin ist der Vorinstanz diesbezüglich nicht vorzuwerfen, sie habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO entscheidet ein Mitgliedstaat in der Regel, den Antragsteller nicht von seinen Kindern, Geschwistern oder einem Elternteil zu trennen, wenn er wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf deren Unterstützung angewiesen ist und sich diese rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten. Das Gleiche gilt gemäss Wortlaut für den umgekehrten Fall, wo ein Kind, ein Geschwister oder ein Elternteil auf die Unterstützung durch den Antragssteller angewiesen ist. Die familiäre Bindung muss bereits im Herkunftsland bestanden haben und die Kinder, die Geschwister oder der Elternteil müssen in der Lage sein, die abhängige Person zu unterstützen. Die betroffenen Personen müssen ihren Zusammenführungswunsch schriftlich kundgetan haben.

E. 3.2 Zur Bewertung der Hilfsbedürftigkeit von Familienangehörigen werden nach Möglichkeit objektive Schriftstücke, wie beispielsweise ärztliche Atteste, herangezogen. Sind diese nicht verfügbar oder können diese nicht beigebracht werden, kann das Vorliegen humanitärer Gründe nur dann als gegeben angesehen werden, wenn die Beteiligten dies durch entsprechende Angaben glaubhaft machen können (Art. 11 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: DVO, ABl. L 222/2 vom 5.9.2003, ergänzt durch die Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist]). Massgebend für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses ist in jedem Fall die Überzeugung, dass der Asylbewerber bzw. der Familienangehörige die benötigte Hilfe tatsächlich erbringen wird (Art. 11 Abs. 4 DVO). Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde, ausserordentliche Umstände vorbehalten, für zuständig zu erklären (BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.3; Urteile des BVGer F-1030/2022 und F-1031/2022 vom 12. April 2022 E. 7.2; E-2142/2020 vom 28. April 2020 E. 6.4).

E. 3.3 Die Vorinstanz führt hierzu aus, der Beschwerdeführer könne vom Umstand, dass er über Verwandte in der Schweiz verfüge, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da seine Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Zudem bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, womit Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung komme.

E. 3.4 Sein Rechtsvertreter führt in der Beschwerdeschrift aus, es habe erhebliche Verständnisschwierigkeiten gegeben, was insbesondere während des Dublin-Gesprächs zutage getreten sei. Der Beschwerdeführer habe eine undeutliche Aussprache und habe Schwierigkeiten, Zeiträume korrekt anzugeben. Es sei deshalb noch während des Dublin-Gesprächs eine medizinische Untersuchung des psychischen und physischen Gesundheitszustands beantragt worden. Die Einschränkungen könnten auf die durch den Beschwerdeführer erlittene Folter in Syrien zurückzuführen sein. Aufgrund der schweren Erkrankungen und Verletzungen sei ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern vorhanden. Gemäss den beiden der Beschwerdeschrift beigelegten Schreiben der Geschwister des Beschwerdeführers (B._______ und C._______) leide dieser aufgrund einer Frühgeburt an mehreren Behinderungen wie kindlichem Verhalten, Sprachproblemen und Ohren- und Halsentzündungen (vgl. Beilagen 4 und 5). Im Dublin-Gespräch hatte der Beschwerdeführer angegeben, Probleme mit dem Mund zu haben. Er sei gefoltert worden und habe Probleme mit der Sprache sowie eine Schussverletzung am Schienbein. Er habe auch Ohrenprobleme wegen Nasenpolypen und Probleme mit dem Gleichgewicht.

E. 3.5 Zunächst ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Begriff «Familienangehörige» in Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht verwendet wird und folglich die Definition in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO in diesem Zusammenhang nicht einschlägig ist. Unter Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO fallen ausdrücklich auch Geschwister des Antragstellers. Die Geschwister des Beschwerdeführers halten sich gemäss ZEMIS beide bereits seit April 2015 in der Schweiz auf, womit der Beschwerdeführer, der erst im Januar 2025 in die Schweiz eingereist ist, seit geraumer Zeit ohne deren Unterstützung gelebt hat. Er hat damit unter Beweis gestellt, dass er auch ohne ihre Hilfe im Alltag zurechtkommt. Den Akten entnehmen sich auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer für die Bewältigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Alltag auf dauernde Unterstützung angewiesen ist (statt vieler: Urteile des BVGer F-2704/2024 vom 27. Mai 2024 E. 4.4; E-4383/2018 vom 9. August 2018 E. 7.3). Nichts anderes ergibt sich aus den Schreiben der Geschwister (vgl. Beilagen 4 und 5 der Beschwerdeschrift), wonach sie den Beschwerdeführer «beim Sprachunterricht» unterstützen und ihm ermöglichen könnten, in der Schweiz zu arbeiten. Die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer viele Probleme habe, wenn er auf sich allein gestellt sei, wird darüber hinaus nicht näher begründet. Es fehlt demnach an einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. Damit kann offengelassen werden, ob die gemäss eigenen Angaben vorhandenen, nicht durch Arztberichte belegten kognitiven und körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers als eine ernsthafte Behinderung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu werten sind.

E. 4.1 Im Licht von Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO geht das Bundesverwaltungsgericht rechtsprechungsgemäss davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Rumänien keine systemischen Schwachstellen aufweisen, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-192/2025 vom 21. Januar 2025 E. 5 und E-7253/2024 vom 27. November 2024 E. 8.2). Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Nachrichtenmeldungen und Berichte von Nichtregierungsorganisationen ist nicht anzunehmen, Rumänien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat.

E. 4.2 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Es kann Fälle geben, in denen die Durchsetzung einer Zuständigkeit, die nach der Dublin-III-VO feststeht, eine Verletzung der EMRK bedeuten würde, etwa bei Vorliegen besonderer familiärer und humanitärer Umstände, die nicht von Art. 16 Dublin-III-VO über abhängige Personen erfasst sind (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Kommentar, 2014, Art. 17 K2 f., S. 157). Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK liegt vor, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst (zumindest sinngemäss) eine durch eine Überstellung nach Rumänien resultierende Verletzung von Art. 3 EMRK geltend. Aufgrund der erlittenen Folter und seiner Behinderungen sei sein Gesundheitszustand so stark beeinträchtigt, dass ihm Reisen nicht möglich und diese sogar mit lebensbedrohlichen Risiken verbunden seien.

E. 5.3 Die Vorinstanz führt hierzu aus, aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und auch in Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine aus einer Überstellung nach Rumänien resultierenden Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Eine allfällige Behandlung von physischen und psychischen Krankheiten sei auch in Rumänien gewährleistet.

E. 5.4 Die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Reisefähigkeit sei nicht gegeben und eine Überstellung sogar lebensgefährlich, ist unsubstantiiert und widerspricht der Aktenlage. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer bisher nicht hospitalisiert. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil F-658/2020 vom 14. Februar 2020 E. 6.5.5). Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass Rumänien dem Beschwerdeführer im Fall der Überstellung eine adäquate medizinische Behandlung verweigern könnte. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden werden bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die rumänischen Behörden über besondere medizinische Bedürfnisse des Beschwerdeführers vorgängig informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 5.5 Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es liege aufgrund von Art. 14 Ziff. 1 FoK eine Pflicht zum Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Er sei in Syrien gefoltert worden, da er den Militärdienst verweigert habe. Er habe dabei Schläge auf den Kopf, eine gebrochene Nase sowie eine erhebliche Beinverletzung, die sein Gehvermögen beeinträchtigen würden, erlitten. Bei Art. 14 FoK handle es sich um einen individuell einklagbaren Anspruch. Er habe einen Anspruch darauf, nicht in einen Staat weggewiesen zu werden, in welchem ihm sein Recht auf möglichst vollständige Rehabilitierung verwehrt bleiben würde. Zugleich würde eine Wegweisung nach Rumänien eine Verletzung von Art. 16 FoK durch die Schweiz bedeuten.

E. 5.6 Dass die Überstellung des Beschwerdeführers - der geltend macht, in seinem Heimatsaat Syrien gefoltert worden zu sein - nach Rumänien dazu führen würde, dass ihm eine möglichst vollständige Rehabilitierung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 FoK verwehrt bliebe, oder gar eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 FoK darstellen würde, wird nicht rechtsgenügend dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist zu wiederholen, dass auch Rumänien die FoK ratifiziert hat, dass mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte vermutungsweise davon auszugehen ist, dass das Land seine entsprechenden Verpflichtungen einhält, und dass es rechtsprechungsgemäss über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. vorne E. 4.2 und 5.4). Ob beziehungsweise inwieweit die Vorgaben von Art. 14 Abs. 1 (und Art. 16 Abs. 1) FoK hinsichtlich eines allfälligen Selbsteintritts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO überhaupt zu berücksichtigen sind, braucht somit nicht erörtert zu werden.

E. 6 Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 18. Februar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.

E. 7 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1009/2025 Urteil vom 1. Juli 2025 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Sebastian Kempe, Richter Gregor Chatton, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch MLaw Esther Potztal, HEKS Rechtsschutz Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 6. Januar 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 25. November 2024 in Rumänien ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz stimmten die rumänischen Behörden am 4. Februar 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Rumäniens anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 22. Januar 2025 trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Februar 2025 (am 10. Februar 2025 eröffnet) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. Am 17. Februar 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und im Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Rumänien bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung abzusehen. Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 18. Februar 2025 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde vorliegend verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Dazu führt er aus, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie seinem Antrag auf eine medizinische Untersuchung seines psychischen und physischen Gesundheitszustands nicht nachgekommen sei. 2.2. In der angefochtenen Verfügung wird der Verzicht auf weitere medizinische Abklärungen damit begründet, es sei kein akuter medizinischer Notfall während der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesasylzentrum aktenkundig, womit es sich erübrige, zusätzliche medizinische Abklärungen von Amtes wegen in die Wege zu leiten. 2.3. Die Untersuchungspflicht der Vorinstanz erstreckt sich nur auf den rechtserheblichen Sachverhalt. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist insofern rechtserheblich, als sich daraus unter Umständen ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ergibt und als bei schwerer Krankheit durch die Überstellung eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu befürchten ist (vgl. nachfolgende E. 3.5 respektive 5.1). Auch unter Berücksichtigung der (nicht ärztlich belegten) kognitiven und körperlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers gab es für die Vorinstanz keine Anzeichen, aufgrund derer sie angehalten gewesen wäre, weitere medizinische Abklärungen vornehmen zu lassen. So substantiiert der Beschwerdeführer nicht, inwiefern er aufgrund seiner vorgebrachten kognitiven und sprachlichen Beeinträchtigungen auf umfassende Unterstützung seiner hier lebenden Geschwister angewiesen wäre. Gemäss dem Verlaufsblatt von Medic-Help hat er sich nur im Zusammenhang mit Erkältungen und Ohrenschmerzen an das Pflegeteam im Bundesasylzentrum gewendet, wobei ihm jeweils zur Behandlung Medikamente verschrieben wurden. Mithin ist der Vorinstanz diesbezüglich nicht vorzuwerfen, sie habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig abgeklärt, und der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 3. 3.1. Gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO entscheidet ein Mitgliedstaat in der Regel, den Antragsteller nicht von seinen Kindern, Geschwistern oder einem Elternteil zu trennen, wenn er wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf deren Unterstützung angewiesen ist und sich diese rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhalten. Das Gleiche gilt gemäss Wortlaut für den umgekehrten Fall, wo ein Kind, ein Geschwister oder ein Elternteil auf die Unterstützung durch den Antragssteller angewiesen ist. Die familiäre Bindung muss bereits im Herkunftsland bestanden haben und die Kinder, die Geschwister oder der Elternteil müssen in der Lage sein, die abhängige Person zu unterstützen. Die betroffenen Personen müssen ihren Zusammenführungswunsch schriftlich kundgetan haben. 3.2. Zur Bewertung der Hilfsbedürftigkeit von Familienangehörigen werden nach Möglichkeit objektive Schriftstücke, wie beispielsweise ärztliche Atteste, herangezogen. Sind diese nicht verfügbar oder können diese nicht beigebracht werden, kann das Vorliegen humanitärer Gründe nur dann als gegeben angesehen werden, wenn die Beteiligten dies durch entsprechende Angaben glaubhaft machen können (Art. 11 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: DVO, ABl. L 222/2 vom 5.9.2003, ergänzt durch die Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist]). Massgebend für die Annahme eines Abhängigkeitsverhältnisses ist in jedem Fall die Überzeugung, dass der Asylbewerber bzw. der Familienangehörige die benötigte Hilfe tatsächlich erbringen wird (Art. 11 Abs. 4 DVO). Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, hat sich die entscheidende Behörde, ausserordentliche Umstände vorbehalten, für zuständig zu erklären (BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.3; Urteile des BVGer F-1030/2022 und F-1031/2022 vom 12. April 2022 E. 7.2; E-2142/2020 vom 28. April 2020 E. 6.4). 3.3. Die Vorinstanz führt hierzu aus, der Beschwerdeführer könne vom Umstand, dass er über Verwandte in der Schweiz verfüge, nichts zu seinen Gunsten ableiten, da seine Geschwister nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Zudem bestünden keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis, womit Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht zur Anwendung komme. 3.4. Sein Rechtsvertreter führt in der Beschwerdeschrift aus, es habe erhebliche Verständnisschwierigkeiten gegeben, was insbesondere während des Dublin-Gesprächs zutage getreten sei. Der Beschwerdeführer habe eine undeutliche Aussprache und habe Schwierigkeiten, Zeiträume korrekt anzugeben. Es sei deshalb noch während des Dublin-Gesprächs eine medizinische Untersuchung des psychischen und physischen Gesundheitszustands beantragt worden. Die Einschränkungen könnten auf die durch den Beschwerdeführer erlittene Folter in Syrien zurückzuführen sein. Aufgrund der schweren Erkrankungen und Verletzungen sei ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Geschwistern vorhanden. Gemäss den beiden der Beschwerdeschrift beigelegten Schreiben der Geschwister des Beschwerdeführers (B._______ und C._______) leide dieser aufgrund einer Frühgeburt an mehreren Behinderungen wie kindlichem Verhalten, Sprachproblemen und Ohren- und Halsentzündungen (vgl. Beilagen 4 und 5). Im Dublin-Gespräch hatte der Beschwerdeführer angegeben, Probleme mit dem Mund zu haben. Er sei gefoltert worden und habe Probleme mit der Sprache sowie eine Schussverletzung am Schienbein. Er habe auch Ohrenprobleme wegen Nasenpolypen und Probleme mit dem Gleichgewicht. 3.5. Zunächst ist die Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass der Begriff «Familienangehörige» in Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht verwendet wird und folglich die Definition in Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO in diesem Zusammenhang nicht einschlägig ist. Unter Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO fallen ausdrücklich auch Geschwister des Antragstellers. Die Geschwister des Beschwerdeführers halten sich gemäss ZEMIS beide bereits seit April 2015 in der Schweiz auf, womit der Beschwerdeführer, der erst im Januar 2025 in die Schweiz eingereist ist, seit geraumer Zeit ohne deren Unterstützung gelebt hat. Er hat damit unter Beweis gestellt, dass er auch ohne ihre Hilfe im Alltag zurechtkommt. Den Akten entnehmen sich auch keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer für die Bewältigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Alltag auf dauernde Unterstützung angewiesen ist (statt vieler: Urteile des BVGer F-2704/2024 vom 27. Mai 2024 E. 4.4; E-4383/2018 vom 9. August 2018 E. 7.3). Nichts anderes ergibt sich aus den Schreiben der Geschwister (vgl. Beilagen 4 und 5 der Beschwerdeschrift), wonach sie den Beschwerdeführer «beim Sprachunterricht» unterstützen und ihm ermöglichen könnten, in der Schweiz zu arbeiten. Die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer viele Probleme habe, wenn er auf sich allein gestellt sei, wird darüber hinaus nicht näher begründet. Es fehlt demnach an einem Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. Damit kann offengelassen werden, ob die gemäss eigenen Angaben vorhandenen, nicht durch Arztberichte belegten kognitiven und körperlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers als eine ernsthafte Behinderung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu werten sind. 4. 4.1. Im Licht von Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO geht das Bundesverwaltungsgericht rechtsprechungsgemäss davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Rumänien keine systemischen Schwachstellen aufweisen, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-192/2025 vom 21. Januar 2025 E. 5 und E-7253/2024 vom 27. November 2024 E. 8.2). Auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Nachrichtenmeldungen und Berichte von Nichtregierungsorganisationen ist nicht anzunehmen, Rumänien verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat. 4.2. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5. 5.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Es kann Fälle geben, in denen die Durchsetzung einer Zuständigkeit, die nach der Dublin-III-VO feststeht, eine Verletzung der EMRK bedeuten würde, etwa bei Vorliegen besonderer familiärer und humanitärer Umstände, die nicht von Art. 16 Dublin-III-VO über abhängige Personen erfasst sind (Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung - Kommentar, 2014, Art. 17 K2 f., S. 157). Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK liegt vor, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung darf das Bundesverwaltungsgericht sein eigenes Ermessen nicht an Stelle desjenigen des SEM setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5.2. Der Beschwerdeführer macht zunächst (zumindest sinngemäss) eine durch eine Überstellung nach Rumänien resultierende Verletzung von Art. 3 EMRK geltend. Aufgrund der erlittenen Folter und seiner Behinderungen sei sein Gesundheitszustand so stark beeinträchtigt, dass ihm Reisen nicht möglich und diese sogar mit lebensbedrohlichen Risiken verbunden seien. 5.3. Die Vorinstanz führt hierzu aus, aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und auch in Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine aus einer Überstellung nach Rumänien resultierenden Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Eine allfällige Behandlung von physischen und psychischen Krankheiten sei auch in Rumänien gewährleistet. 5.4. Die Behauptung des Beschwerdeführers, seine Reisefähigkeit sei nicht gegeben und eine Überstellung sogar lebensgefährlich, ist unsubstantiiert und widerspricht der Aktenlage. Insbesondere wurde der Beschwerdeführer bisher nicht hospitalisiert. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil F-658/2020 vom 14. Februar 2020 E. 6.5.5). Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass Rumänien dem Beschwerdeführer im Fall der Überstellung eine adäquate medizinische Behandlung verweigern könnte. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten schweizerischen Behörden werden bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die rumänischen Behörden über besondere medizinische Bedürfnisse des Beschwerdeführers vorgängig informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.5. Der Beschwerdeführer macht sodann geltend, es liege aufgrund von Art. 14 Ziff. 1 FoK eine Pflicht zum Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. Er sei in Syrien gefoltert worden, da er den Militärdienst verweigert habe. Er habe dabei Schläge auf den Kopf, eine gebrochene Nase sowie eine erhebliche Beinverletzung, die sein Gehvermögen beeinträchtigen würden, erlitten. Bei Art. 14 FoK handle es sich um einen individuell einklagbaren Anspruch. Er habe einen Anspruch darauf, nicht in einen Staat weggewiesen zu werden, in welchem ihm sein Recht auf möglichst vollständige Rehabilitierung verwehrt bleiben würde. Zugleich würde eine Wegweisung nach Rumänien eine Verletzung von Art. 16 FoK durch die Schweiz bedeuten. 5.6. Dass die Überstellung des Beschwerdeführers - der geltend macht, in seinem Heimatsaat Syrien gefoltert worden zu sein - nach Rumänien dazu führen würde, dass ihm eine möglichst vollständige Rehabilitierung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 FoK verwehrt bliebe, oder gar eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 FoK darstellen würde, wird nicht rechtsgenügend dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist zu wiederholen, dass auch Rumänien die FoK ratifiziert hat, dass mangels konkreter gegenteiliger Anhaltspunkte vermutungsweise davon auszugehen ist, dass das Land seine entsprechenden Verpflichtungen einhält, und dass es rechtsprechungsgemäss über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. vorne E. 4.2 und 5.4). Ob beziehungsweise inwieweit die Vorgaben von Art. 14 Abs. 1 (und Art. 16 Abs. 1) FoK hinsichtlich eines allfälligen Selbsteintritts der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO überhaupt zu berücksichtigen sind, braucht somit nicht erörtert zu werden.

6. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 18. Februar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.

7. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: