Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Am 30. Dezember 2019 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 23. Januar 2020 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 11 und 18). C. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020, eröffnet am 28. Januar 2020, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 19). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 4. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen. Des Weiteren beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und insbesondere den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 5. Februar 2020 lagen die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers in elektronischer Form vor und setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gleich in mehrfacher Hinsicht verletzt. So habe sie den medizinischen Sachverhalt nur unzureichend erstellt, obwohl es klare Anhaltspunkte für eine psychische Beeinträchtigung gegeben habe. Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen, weitere Fragen zu den von ihm geltend gemachten Menschenrechtsverletzungen in Rumänien zu stellen. Sie hätte ihm zumindest die Möglichkeit gewähren müssen, diese glaubhaft darzulegen. Schliesslich habe die Vorinstanz trotz offenkundiger Hinweise auf ein den rechtsstaatlichen Prinzipien zuwiderlaufendes «Schnellverfahren» und Missstände bei der Unterbringung in Rumänien nicht nachgehakt (BVGer-act. 1 Ziff. 4.4).
E. 3.2 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde die Partei anhört, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG) und dass sie alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG).
E. 3.3 Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 23. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Zuständigkeit Rumäniens zur Behandlung seines Asylgesuchs sowie zur Überstellung dorthin angehört. Daraus wurde von der Vorinstanz festgehalten, er sei von der rumänischen Polizei gegen seinen Willen daktyloskopiert, während vier Tagen schlecht behandelt und gefoltert worden. Er habe trotz Hungers nichts zu essen erhalten. Man habe mit ihm eine 30-minütige Einvernahme geführt, ihm dabei aber nicht richtig zugehört und ihm anschliessend einen negativen Asylentscheid eröffnet. Ihm sei mit Haft gedroht worden für den Fall, dass er das Land nicht verlasse. Er sei zuerst in einem Camp in Timisoara gewesen und dann in ein anderes Camp auf einem Berg verlegt worden. Das Geschirr im Camp sei rostig gewesen und es hätten allgemein unhygienische Verhältnisse geherrscht. Man habe ihn auch ohne Entschädigung zur Arbeit gezwungen. Er habe lediglich EUR 50.- für zwei Wochen erhalten. Zudem sei er in Rumänien krank gewesen, jedoch habe man ihm keine Medikamente geben wollen. Auf die Frage nach seiner aktuellen gesundheitlichen Verfassung liess der Beschwerdeführer festhalten, es gehe ihm schlecht. Er müsse ständig daran denken, dass sein Bruder umgebracht und sein Vater in der Folge auch gestorben sei. Wenn er daran denke, könne er nicht richtig atmen. Es komme hinzu, dass er auf eine Brille angewiesen sei. Er habe Schmerzen wegen zu hohem Augendruck. In der Schweiz sei er erst einmal bei einem Arzt gewesen, als er eine Woche mit Fieber im Bett gelegen habe. Damals habe er Medikamente erhalten. Heute nehme er keine solchen mehr zu sich. Abschliessend bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich, dass ihm die solchermassen niedergeschriebenen Aussagen von seiner Rechtsvertretung Satz für Satz vorgelesen und durch den Dolmetscher in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden seien (SEM-act. 18).
E. 3.4 Gestützt auf diese hinreichend detaillierte Aussagenwiedergabe ist anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer seitens der Vorinstanz in genügender Weise Gelegenheit gegeben wurde, sich zu äussern und die Gründe für seine Vorbehalte gegen eine Rücküberführung nach Rumänien darzulegen. Unter den gegebenen Umständen war die Vorinstanz nicht gehalten, nachzufragen und zu versuchen, weiter in die Details zu gehen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht erkennbar. Im Übrigen unterlässt es der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, die Aussagenwiedergabe durch die Vorinstanz in irgendeiner Weise zu ergänzen beziehungsweise darzutun, welche Aussagen konkret durch die behaupteten Unterlassungen keine Aufnahme gefunden haben sollen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.2 Entsprechenden Einträgen in der «Eurodac»-Datenbank zufolge stellte der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2019 in Rumänien erstmals ein Asylgesuch. In Österreich stellte er am 18. November 2019 ein weiteres Asylgesuch, bevor er zum gleichen Zweck in die Schweiz kam (SEM-act. 4). Am 27. Dezember 2019 ersuchte die Vorinstanz die rumänischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 9). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 7. Januar 2020 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM-act. 15). Aus dem Schreiben der rumänischen Behörden ist auch zu entnehmen, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers abgelehnt wurde. Dessen unbesehen ist die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens gegeben. Dies wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in Rumänien in einer desolaten Unterkunft untergebracht gewesen und habe sich in einer Situation extremer materieller Not befunden. Er habe trotz Fieberschüben keine Medikamente und keine medizinische Behandlung erhalten. Zudem sei er gefoltert und zu Arbeit gezwungen worden, für welche er kaum entlöhnt worden sei. Ferner habe die Anhörung zu seinen Asylgründen nur 30 Minuten gedauert und ihm sei dabei nicht zugehört worden (BVGer-act. 1 Ziff. 3.2).
E. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden.
E. 5.3 Im Rahmen des Dublin-Systems gilt die Vermutung, dass die Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung ist indessen nicht unwiderlegbar. Sie kann durch ernsthafte Hinweise darauf, dass die Behörden des zuständigen Staats im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren, umgestossen werden (vgl. BVGE 2012/27 E. 6.4 sowie statt vieler Urteile des BVGer F-5933/2019 vom 23. Januar 2020 E. 6.2 und D-4705/2018 vom 29. August 2018 E. 8.2).
E. 5.4 Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) systemische Schwachstellen im rumänischen Asylsystem erkannt (vgl. Urteile des BVGer F-7136/2018 vom 19. Juni 2019 E. 4; F-2060/2019 und F-2061/2019 vom 10. Mai 2019 E. 6; D-6582/2018 vom 28. November 2018 E. 8; D-7213/2017 vom 4. Januar 2018).
E. 5.5 Für eine Änderung der zitierten Rechtsprechung besteht aufgrund der oberflächlichen und recht pauschal gewerteten Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anlass. Der Beschwerdeführer behauptet, in Rumänien gefoltert und zur Arbeit gezwungen worden zu sein, ohne jedoch näher darzulegen, worin die Umstände gelegen haben sollen, die er solchermassen würdigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen eine Annahme systemischer Mängel und die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 5.6 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers war die Vorinstanz auch unter dem Aspekt des Untersuchungsgrundsatzes nicht gehalten, im Zusammenhang mit während des Dublin-Gesprächs geltend gemachten Mängeln des rumänischen Asylsystems weitere Abklärungen anzustellen. Solche sind ganz allgemein nur dann vorzunehmen, wenn aufgrund der Vorbringen und Beweismittel der asylsuchenden Person Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6296/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 4.2). Angesichts der - wie bereits erwähnt - recht oberflächlich gehaltenen, pauschalen und daher wenig glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz im vorliegenden Fall den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt erachten und von weiteren Abklärungen absehen (vgl. Urteile des BVGer E-4211/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.4; E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.5). Hierin ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken, hat die Vorinstanz doch in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und dem Beschwerdeführer war es offensichtlich ohne weiteres möglich, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3196/2019 vom 3. Juli 2019).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer fordert mit Verweis auf die von ihm behaupteten Mängel des rumänischen Asylsystems die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Gemäss dieser Bestimmung kann die Vorinstanz das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 6.2 Unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob im konkreten Fall einer Überstellung eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge drohen würde, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers verpflichten würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).
E. 6.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür dargetan, dass die rumänischen Behörden sich weigern könnten, ihn wiederaufzunehmen. Entgegen seiner Behauptung ist auch nicht ernsthaft zu befürchten, Rumänien würde im vorliegenden Fall seine völkerrechtlichen Pflichten im Hinblick auf das Verbot der Zwangsarbeit und das Folterverbot nicht einhalten. Im Weiteren sind keine Hinweise ersichtlich, dass Rumänien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ferner sind in dem pauschalen Hinweis auf eine angebliche Oberflächlichkeit des durchgeführten Asylverfahrens nicht schon klare Indizien dafür zu erkennen, dass dieses Verfahren mangelhaft war. Schliesslich gilt auch darauf hinzuweisen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3 sowie statt vieler Urteile des BVGer D-6890/2019 vom 7. Januar 2020 E. 6.5.1 und D-2424/2019 vom 27. Mai 2019).
E. 6.4 Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Rumänien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Auch wenn das Asylverfahren in Rumänien bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte (die rumänischen Behörden verweisen auf ein erstes, definitiv abgeschlossenes Asylverfahren; SEM-act. 15), obliegt es weiterhin den rumänischen Behörden, das Asylverfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise einer Regelung des Aufenthalts im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen durchzuführen (vgl. Urteile des BVGer F-6848/2019 vom 10. Januar 2020 E. 7.3; F-6366/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 7.3). Art und Umfang der Unterstützung, auf welche der Beschwerdeführer in Rumänien einen Anspruch hat, richten sich grundsätzlich nach der nationalen Gesetzgebung (Urteil F-6366/2019 E. 7.3 m.H.).
E. 6.5.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher liegt namentlich dann vor, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 6.5.2 Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 23. Januar 2020 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er müsse ständig daran denken, dass sein Bruder umgebracht worden und sein Vater verstorben sei und er könne bei diesen Gedanken nicht mehr richtig atmen. Er brauche eine Brille und habe Schmerzen wegen zu hohen Augendrucks. Er sei in der Schweiz einmal wegen Fiebers beim Arzt gewesen und habe Medikamente erhalten. Er nehme aber nun keine Medikamente mehr ein (SEM-act. 18). In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er sei zwei Mal beim Arzt gewesen, zunächst am 9. Januar 2020 aufgrund einer Grippeerkrankung, wobei ihm Dafalgan verschrieben worden sei, und am 27. Januar 2020 aufgrund von Rückenschmerzen. Gegenüber der Rechtsvertretung habe er anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 23. Januar 2020 geäussert, er werde aufgrund von psychischen Beschwerden um Hilfe bei der medizinischen Abteilung des Bundesasylzentrums ersuchen. In den folgenden Wochen werde er noch einen Termin in der «psychologischen Sprechstunde Pflege» haben. Es sei noch nicht möglich gewesen, die Diagnose mit der behandelnden Partnerärztin der Vorinstanz zu klären. Der medizinische Sachverhalt sei daher nicht rechtsgenüglich erstellt (BVGer-act. 1 Ziff. 1 und 4.2).
E. 6.5.3 Für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Beschwerden finden sich in den Akten noch keine ärztlichen Berichte oder Befunde. Es ist nicht abzustreiten, dass der Tod eines Familienmitglieds bei den Hinterbliebenen psychische Leiden hervorrufen kann. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen psychischen Beschwerden stellen aber keine derart gravierende gesundheitliche Beeinträchtigung dar, dass er im Falle einer Überstellung nach Rumänien im Sinne der zitierten Rechtsprechung mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Einer Überstellung des Beschwerdeführers steht Art. 3 EMRK somit nicht entgegen.
E. 6.5.4 Auch von weiteren medizinischen Abklärungen wären keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung zu erwarten gewesen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz solche nicht abgewartet beziehungsweise nicht vorgenommen hat. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung gestützt, ist nicht stichhaltig.
E. 6.5.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil F-2060/2019 und F-2061/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.5). Es liegen keine substanziierten Hinweise zur Annahme der Gefahr vor, dass Rumänien dem Beschwerdeführer im Falle der Überstellung eine adäquate medizinische Behandlung verweigern könnte. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen4 Verfügung beauftragt sind, werden bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 6.6 Im Übrigen kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Der Sachverhalt erweist sich vorliegend als hinreichend abgeklärt. Von einer Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung ist abzusehen (vgl. oben E. 6.5.4). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Es besteht daher kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
E. 7 Zusammenfassend ergibt sich, dass Rumänien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Zu Recht ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung war - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Rumänien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das von ihm mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu betrachten waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten demnach zu tragen. Diese sind in Anwendung von Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 750.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-658/2020 Urteil vom 14. Februar 2020 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren (...), Marokko, Beschwerdeführer, vertreten durch MLaw Marc Arnold, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum (...), gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). B. Am 30. Dezember 2019 nahm die Vorinstanz die Personalien des Beschwerdeführers auf und am 23. Januar 2020 gewährte sie ihm rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Rumäniens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 11 und 18). C. Mit Verfügung vom 27. Januar 2020, eröffnet am 28. Januar 2020, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 19). D. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 4. Februar 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die verweigernde Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Anweisung an die Vollzugsbehörden, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von einer Überstellung nach Rumänien abzusehen. Des Weiteren beantragte er die unentgeltliche Prozessführung und insbesondere den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). E. Am 5. Februar 2020 lagen die vorinstanzlichen Akten des Beschwerdeführers in elektronischer Form vor und setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) der Vorinstanz (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, handelt es sich vorliegend um eine offensichtlich unbegründete Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gleich in mehrfacher Hinsicht verletzt. So habe sie den medizinischen Sachverhalt nur unzureichend erstellt, obwohl es klare Anhaltspunkte für eine psychische Beeinträchtigung gegeben habe. Weiter habe es die Vorinstanz unterlassen, weitere Fragen zu den von ihm geltend gemachten Menschenrechtsverletzungen in Rumänien zu stellen. Sie hätte ihm zumindest die Möglichkeit gewähren müssen, diese glaubhaft darzulegen. Schliesslich habe die Vorinstanz trotz offenkundiger Hinweise auf ein den rechtsstaatlichen Prinzipien zuwiderlaufendes «Schnellverfahren» und Missstände bei der Unterbringung in Rumänien nicht nachgehakt (BVGer-act. 1 Ziff. 4.4). 3.2. Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 29 ff. VwVG). Dazu gehört, dass die Behörde die Partei anhört, bevor sie verfügt (Art. 30 Abs. 1 VwVG) und dass sie alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). 3.3. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 23. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer zur Zuständigkeit Rumäniens zur Behandlung seines Asylgesuchs sowie zur Überstellung dorthin angehört. Daraus wurde von der Vorinstanz festgehalten, er sei von der rumänischen Polizei gegen seinen Willen daktyloskopiert, während vier Tagen schlecht behandelt und gefoltert worden. Er habe trotz Hungers nichts zu essen erhalten. Man habe mit ihm eine 30-minütige Einvernahme geführt, ihm dabei aber nicht richtig zugehört und ihm anschliessend einen negativen Asylentscheid eröffnet. Ihm sei mit Haft gedroht worden für den Fall, dass er das Land nicht verlasse. Er sei zuerst in einem Camp in Timisoara gewesen und dann in ein anderes Camp auf einem Berg verlegt worden. Das Geschirr im Camp sei rostig gewesen und es hätten allgemein unhygienische Verhältnisse geherrscht. Man habe ihn auch ohne Entschädigung zur Arbeit gezwungen. Er habe lediglich EUR 50.- für zwei Wochen erhalten. Zudem sei er in Rumänien krank gewesen, jedoch habe man ihm keine Medikamente geben wollen. Auf die Frage nach seiner aktuellen gesundheitlichen Verfassung liess der Beschwerdeführer festhalten, es gehe ihm schlecht. Er müsse ständig daran denken, dass sein Bruder umgebracht und sein Vater in der Folge auch gestorben sei. Wenn er daran denke, könne er nicht richtig atmen. Es komme hinzu, dass er auf eine Brille angewiesen sei. Er habe Schmerzen wegen zu hohem Augendruck. In der Schweiz sei er erst einmal bei einem Arzt gewesen, als er eine Woche mit Fieber im Bett gelegen habe. Damals habe er Medikamente erhalten. Heute nehme er keine solchen mehr zu sich. Abschliessend bestätigte der Beschwerdeführer unterschriftlich, dass ihm die solchermassen niedergeschriebenen Aussagen von seiner Rechtsvertretung Satz für Satz vorgelesen und durch den Dolmetscher in eine ihm verständliche Sprache übersetzt worden seien (SEM-act. 18). 3.4. Gestützt auf diese hinreichend detaillierte Aussagenwiedergabe ist anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer seitens der Vorinstanz in genügender Weise Gelegenheit gegeben wurde, sich zu äussern und die Gründe für seine Vorbehalte gegen eine Rücküberführung nach Rumänien darzulegen. Unter den gegebenen Umständen war die Vorinstanz nicht gehalten, nachzufragen und zu versuchen, weiter in die Details zu gehen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht erkennbar. Im Übrigen unterlässt es der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe, die Aussagenwiedergabe durch die Vorinstanz in irgendeiner Weise zu ergänzen beziehungsweise darzutun, welche Aussagen konkret durch die behaupteten Unterlassungen keine Aufnahme gefunden haben sollen. 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.2. Entsprechenden Einträgen in der «Eurodac»-Datenbank zufolge stellte der Beschwerdeführer am 23. Oktober 2019 in Rumänien erstmals ein Asylgesuch. In Österreich stellte er am 18. November 2019 ein weiteres Asylgesuch, bevor er zum gleichen Zweck in die Schweiz kam (SEM-act. 4). Am 27. Dezember 2019 ersuchte die Vorinstanz die rumänischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 9). Diese stimmten dem Übernahmeersuchen am 7. Januar 2020 zu. Die Zustimmung stützte sich auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (SEM-act. 15). Aus dem Schreiben der rumänischen Behörden ist auch zu entnehmen, dass der Asylantrag des Beschwerdeführers abgelehnt wurde. Dessen unbesehen ist die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens gegeben. Dies wird auf Beschwerdeebene auch nicht bestritten. 5. 5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei in Rumänien in einer desolaten Unterkunft untergebracht gewesen und habe sich in einer Situation extremer materieller Not befunden. Er habe trotz Fieberschüben keine Medikamente und keine medizinische Behandlung erhalten. Zudem sei er gefoltert und zu Arbeit gezwungen worden, für welche er kaum entlöhnt worden sei. Ferner habe die Anhörung zu seinen Asylgründen nur 30 Minuten gedauert und ihm sei dabei nicht zugehört worden (BVGer-act. 1 Ziff. 3.2). 5.2. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Rumänien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden. 5.3. Im Rahmen des Dublin-Systems gilt die Vermutung, dass die Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen. Diese Vermutung ist indessen nicht unwiderlegbar. Sie kann durch ernsthafte Hinweise darauf, dass die Behörden des zuständigen Staats im konkreten Fall das internationale Recht nicht respektieren, umgestossen werden (vgl. BVGE 2012/27 E. 6.4 sowie statt vieler Urteile des BVGer F-5933/2019 vom 23. Januar 2020 E. 6.2 und D-4705/2018 vom 29. August 2018 E. 8.2). 5.4. Rumänien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Bislang haben weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) systemische Schwachstellen im rumänischen Asylsystem erkannt (vgl. Urteile des BVGer F-7136/2018 vom 19. Juni 2019 E. 4; F-2060/2019 und F-2061/2019 vom 10. Mai 2019 E. 6; D-6582/2018 vom 28. November 2018 E. 8; D-7213/2017 vom 4. Januar 2018). 5.5. Für eine Änderung der zitierten Rechtsprechung besteht aufgrund der oberflächlichen und recht pauschal gewerteten Vorbringen des Beschwerdeführers kein Anlass. Der Beschwerdeführer behauptet, in Rumänien gefoltert und zur Arbeit gezwungen worden zu sein, ohne jedoch näher darzulegen, worin die Umstände gelegen haben sollen, die er solchermassen würdigt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist unter diesen Umständen eine Annahme systemischer Mängel und die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.6. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers war die Vorinstanz auch unter dem Aspekt des Untersuchungsgrundsatzes nicht gehalten, im Zusammenhang mit während des Dublin-Gesprächs geltend gemachten Mängeln des rumänischen Asylsystems weitere Abklärungen anzustellen. Solche sind ganz allgemein nur dann vorzunehmen, wenn aufgrund der Vorbringen und Beweismittel der asylsuchenden Person Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-6296/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 4.2). Angesichts der - wie bereits erwähnt - recht oberflächlich gehaltenen, pauschalen und daher wenig glaubhaften Ausführungen des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz im vorliegenden Fall den rechtserheblichen Sachverhalt als erstellt erachten und von weiteren Abklärungen absehen (vgl. Urteile des BVGer E-4211/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.4; E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.5). Hierin ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch keine Verletzung der Begründungspflicht zu erblicken, hat die Vorinstanz doch in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und hinreichend differenziert aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess und dem Beschwerdeführer war es offensichtlich ohne weiteres möglich, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3196/2019 vom 3. Juli 2019). 6. 6.1. Der Beschwerdeführer fordert mit Verweis auf die von ihm behaupteten Mängel des rumänischen Asylsystems die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311). Gemäss dieser Bestimmung kann die Vorinstanz das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss der Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 6.2. Unter dem Blickwinkel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob im konkreten Fall einer Überstellung eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge drohen würde, welche die Schweiz zur Anwendung der Souveränitätsklausel und zur Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers verpflichten würde (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 6.3. Vorliegend hat der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür dargetan, dass die rumänischen Behörden sich weigern könnten, ihn wiederaufzunehmen. Entgegen seiner Behauptung ist auch nicht ernsthaft zu befürchten, Rumänien würde im vorliegenden Fall seine völkerrechtlichen Pflichten im Hinblick auf das Verbot der Zwangsarbeit und das Folterverbot nicht einhalten. Im Weiteren sind keine Hinweise ersichtlich, dass Rumänien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ferner sind in dem pauschalen Hinweis auf eine angebliche Oberflächlichkeit des durchgeführten Asylverfahrens nicht schon klare Indizien dafür zu erkennen, dass dieses Verfahren mangelhaft war. Schliesslich gilt auch darauf hinzuweisen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung ins Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3 sowie statt vieler Urteile des BVGer D-6890/2019 vom 7. Januar 2020 E. 6.5.1 und D-2424/2019 vom 27. Mai 2019). 6.4. Der Beschwerdeführer hat keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Rumänien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Auch wenn das Asylverfahren in Rumänien bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte (die rumänischen Behörden verweisen auf ein erstes, definitiv abgeschlossenes Asylverfahren; SEM-act. 15), obliegt es weiterhin den rumänischen Behörden, das Asylverfahren bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug beziehungsweise einer Regelung des Aufenthalts im Einklang mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen durchzuführen (vgl. Urteile des BVGer F-6848/2019 vom 10. Januar 2020 E. 7.3; F-6366/2019 vom 10. Dezember 2019 E. 7.3). Art und Umfang der Unterstützung, auf welche der Beschwerdeführer in Rumänien einen Anspruch hat, richten sich grundsätzlich nach der nationalen Gesetzgebung (Urteil F-6366/2019 E. 7.3 m.H.). 6.5. 6.5.1. Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Ein solcher liegt namentlich dann vor, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 6.5.2. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 23. Januar 2020 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er müsse ständig daran denken, dass sein Bruder umgebracht worden und sein Vater verstorben sei und er könne bei diesen Gedanken nicht mehr richtig atmen. Er brauche eine Brille und habe Schmerzen wegen zu hohen Augendrucks. Er sei in der Schweiz einmal wegen Fiebers beim Arzt gewesen und habe Medikamente erhalten. Er nehme aber nun keine Medikamente mehr ein (SEM-act. 18). In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer geltend, er sei zwei Mal beim Arzt gewesen, zunächst am 9. Januar 2020 aufgrund einer Grippeerkrankung, wobei ihm Dafalgan verschrieben worden sei, und am 27. Januar 2020 aufgrund von Rückenschmerzen. Gegenüber der Rechtsvertretung habe er anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 23. Januar 2020 geäussert, er werde aufgrund von psychischen Beschwerden um Hilfe bei der medizinischen Abteilung des Bundesasylzentrums ersuchen. In den folgenden Wochen werde er noch einen Termin in der «psychologischen Sprechstunde Pflege» haben. Es sei noch nicht möglich gewesen, die Diagnose mit der behandelnden Partnerärztin der Vorinstanz zu klären. Der medizinische Sachverhalt sei daher nicht rechtsgenüglich erstellt (BVGer-act. 1 Ziff. 1 und 4.2). 6.5.3. Für die vom Beschwerdeführer vorgebrachten psychischen Beschwerden finden sich in den Akten noch keine ärztlichen Berichte oder Befunde. Es ist nicht abzustreiten, dass der Tod eines Familienmitglieds bei den Hinterbliebenen psychische Leiden hervorrufen kann. Die vom Beschwerdeführer beschriebenen psychischen Beschwerden stellen aber keine derart gravierende gesundheitliche Beeinträchtigung dar, dass er im Falle einer Überstellung nach Rumänien im Sinne der zitierten Rechtsprechung mit dem Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Einer Überstellung des Beschwerdeführers steht Art. 3 EMRK somit nicht entgegen. 6.5.4. Auch von weiteren medizinischen Abklärungen wären keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden Erkrankung zu erwarten gewesen (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz solche nicht abgewartet beziehungsweise nicht vorgenommen hat. Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe ihren Entscheid auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung gestützt, ist nicht stichhaltig. 6.5.5. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. etwa Urteil F-2060/2019 und F-2061/2019 vom 10. Mai 2019 E. 7.5). Es liegen keine substanziierten Hinweise zur Annahme der Gefahr vor, dass Rumänien dem Beschwerdeführer im Falle der Überstellung eine adäquate medizinische Behandlung verweigern könnte. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen4 Verfügung beauftragt sind, werden bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.6. Im Übrigen kommt der Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zu (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Der Sachverhalt erweist sich vorliegend als hinreichend abgeklärt. Von einer Rückweisung der Sache zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung ist abzusehen (vgl. oben E. 6.5.4). Den Akten sind keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen. Es besteht daher kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1.
7. Zusammenfassend ergibt sich, dass Rumänien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Zu Recht ist die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung war - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Rumänien angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung erweist sich mit der Ausfällung des vorliegenden Urteils als gegenstandslos. 8. 8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das von ihm mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu betrachten waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2. Der Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten demnach zu tragen. Diese sind in Anwendung von Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 750.- festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Andreas Trommer Mathias Lanz Versand: