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F-7136/2018

F-7136/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2019-06-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer, geboren 1979, ersuchte in der Schweiz erstmals im Jahr 2002 um Asyl. Er wurde im Oktober 2005 bei gleichzeitiger Abweisung seines Asylgesuchs vorläufig aufgenommen und erhielt im Juli 2011 aufgrund eines Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung. Im Juli 2016 kehrte er auf eigenen Wunsch und unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in seine Heimat zurück (vgl. Vorakten C 16/4). B. Eigenen Angaben zufolge verliess er den Irak im darauffolgenden Jahr wieder in Richtung Europa. Hier stellte er zuerst am 22. November 2017 in Griechenland, dann am 22. August 2018 in Rumänien ein Asylgesuch. Ohne dass weitere Aufenthaltsorte bzw. Asylgesuche aktenkundig wären, gelangte er anschliessend in die Schweiz, wo er am 8. November 2018 nochmals ein Asylgesuch deponierte. C. Am 19. November 2018 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers durch und gab ihm abschliessend die Gelegenheit, sich zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Rumäniens oder Griechenlands zu äussern. Im Rahmen des insoweit gewährten rechtlichen Gehörs erklärte der Beschwerdeführer, er würde sich umbringen, falls er in eines der beiden Länder zurückgeschickt werden sollte. Auf die Frage zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen antwortete er, ihm gehe es sehr schlecht, denn er leide an verschiedenen Krankheiten (Schizophrenie, Schilddrüsenprobleme, Leberzirrhose, Diabetes, hoher Blutdruck). D. Am 21. November 2018 richtete das SEM an die rumänischen Behörden ein Übernahmeersuchen, dies gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Die rumänischen Behörden stimmten der Übernahme des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2018 explizit zu. E. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Gegen die ihm am 12. Dezember 2018 eröffnete Verfügung wandte sich der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht. In der Hauptsache beantragt er, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Inhaltlich macht er geltend, er verstehe nicht, warum er trotz seiner guten Deutschkenntnisse und der in der Schweiz bestehenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten nach Rumänien zurückkehren solle. Er leide seit über 18 Jahren an einer paranoiden Schizophrenie mit Angststörungen. Bevor er im Sommer 2016 in den Irak zurückgekehrt sei, sei es besonders schlimm gewesen, vor allem, weil er Stimmen gehört habe. 2015 und 2016 sei er deswegen mehrfach stationär behandelt worden und habe wegen seiner Arbeitsunfähigkeit sogar eine volle Invalidenrente erhalten. Wegen dieser Stimmen, welche ihm die Rückkehr in seine Heimat befohlen hätten, sei er schliesslich auch ausgereist und habe sich, ohne die weiteren Konsequenzen überhaupt begreifen zu können, in seiner Wohngemeinde abgemeldet. In Rumänien könne er keine ausreichende ärztliche Versorgung erwarten; vielmehr existierten verschiedene Berichte, in denen von grauenhaften Zuständen in den dortigen psychiatrischen Einrichtungen die Rede sei. Zudem sei Rumänien in zwei Fällen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wegen unzureichender medizinischer Versorgung bzw. unmenschlicher Behandlung verurteilt worden. Angesichts seines eigenen gesundheitlichen Zustands wäre eine Überstellung nach Rumänien als Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu betrachten und ihm auch wegen seiner Homosexualität nicht zuzumuten. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht dies anders beurteile, so sei aus humanitären Gründen - vor allem, weil er sich während seiner 14-jährigen Anwesenheit in der Schweiz trotz Krankheit so gut wie möglich integriert habe - auf sein Asylgesuch einzutreten. Seiner Rechtsmitteleingabe hat der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen zu seiner Krankengeschichte beigefügt ([...]). G. Gestützt auf Art. 56 VwVG hat der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 19. Dezember 2018 den Vollzug der Überstellung per sofort ausgesetzt. H. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen und gebeten klarzustellen, warum das Übernahmeersuchen an Rumänien, nicht aber an Griechenland gerichtet worden sei. I. Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 teilte die Rechtsberatungsstelle des HEKS mit, dass sie die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen habe. J. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2019 beantwortete die Vorinstanz die Frage nach der asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit dahingehend, dass diese auf jeden Fall bei Rumänien liege, entweder, weil Rumänien innerhalb der massgeblichen Frist kein Ersuchen an Griechenland gerichtet habe, oder, weil Griechenland ein Ersuchen Rumäniens abgelehnt habe. Dem Beschwerdevorbringen hält die Vorinstanz entgegen, es sei nicht Sache der betroffenen Person, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu wählen. Dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache spreche und von der medizinischen Behandlung in der Schweiz profitiert habe, führe daher nicht zur Zuständigkeit der Schweiz. Abgesehen davon sei er vor seiner Rückkehr in den Irak mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden, dass seine Aufenthaltsbewilligung im Fall der Ausreise erlöschen würde, habe sich aber dennoch entschieden, das Flugticket, 6 Monate Startkapital und eine IV-Renten-Auszahlung (5000 US-Dollar) entgegen zu nehmen. Im Hinblick auf seine jetzige gesundheitliche Situation, so die Vorinstanz weiter, sei festzustellen, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 - der sogenannten Aufnahmerichtlinie - verpflichtet sei, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es gäbe keine Hinweise, dass Rumänien dem Beschwerdeführer zuvor die Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde; er selbst habe dies jedenfalls nicht aufgezeigt. Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Homosexualität sei nicht ersichtlich, warum eine Wegweisung nach Rumänien unzumutbar sein sollte. Im Übrigen stehe eine psychische Erkrankung oder Suiziddrohung einer Überstellung nicht per se entgegen. Im konkreten Zeitpunkt werde die Reise- und Transportfähigkeit aber einzelfallspezifisch durch die kantonalen Behörden bzw. durch Fachpersonen beurteilt. K. Am 8. Februar 2019 reichte das HEKS zwei im Januar 2019 erstellte ärztliche Berichte ein mit der - unzutreffenden - Erklärung, der Beschwerdeführer sei bis auf weiteres in der geschlossenen Abteilung der Psychiatrischen Klinik in [...] auf der Station Akut hospitalisiert (vgl. [...]). L. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut. M. Mit Replik vom 26. Februar 2019 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der ins Auge gefassten Rückführung nach Rumänien. Er sei aufgrund seiner Erkrankungen - mehrere davon chronisch - äusserst infektanfällig und bedürfe engmaschiger ärztlicher Kontrollen und ständiger medikamentöser Behandlung. Für eine positive Veränderung des Krankheitsbildes gebe es keine Anzeichen, weshalb sein labiles seelisches Gleichgewicht bei einer Überstellung in riskanter Weise aus den Fugen geraten würde. Die Vorinstanz habe es in seinem konkreten Fall unterlassen zu prüfen, ob er im Zielstaat Rumänien vor unmenschlicher Behandlung geschützt wäre. Er sei eine besonders verletzliche Person, sei jedoch während seines zweimonatigen Aufenthalts in Rumänien nur einmal und ohne Anwesenheit eines Dolmetschers ärztlich untersucht worden. Eine medikamentöse Behandlung habe er nicht erhalten und mangels Unterbringungsmöglichkeit auf der Strasse schlafen müssen. Aufgrund seiner Vulnerabilität geriete er bei einer Überstellung nach Rumänien in eine Situation, in der eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. In der Schweiz habe er demgegenüber zu seinen Therapeuten, Ärzten und Pflegern ein Vertrauensverhältnis aufgebaut, welches seine optimale medikamentöse Behandlung garantiere. Dass er die Schweiz im Juli 2016 zwecks Rückkehr in seine Heimat verlassen habe, dürfe ihm im vorliegenden Verfahren nicht entgegengehalten werden; damals sei er infolge einer akuten Psychose nicht in der Lage gewesen, die Tragweite seines Handelns abzuschätzen. Schliesslich, so sein weiteres Vorbringen, sei auch dem Umstand seiner Homosexualität Rechnung zu tragen, sei doch Homophobie in Rumänien nicht nur im sozialen Alltag, sondern auch in der Verwaltung allgegenwärtig. So sei Rumänien im Jahr 2016 vom EGMR wegen Verstössen gegen Art. 3 und Art. 14 EMRK verurteilt worden, weil die Ermittlungen wegen eines tätlichen Angriffs auf ein homosexuelles Paar ungenügend gewesen seien. Alles in allem habe sich die Vorinstanz nicht mit den wahrscheinlichen Folgen seiner Überstellung nach Rumänien auseinandergesetzt und damit ihr Ermessen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht wahrgenommen. Da in seinem Fall ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht drohe, habe die Vorinstanz sogar die Pflicht, von einer Überstellung abzusehen und aus humanitären Gründen den Selbsteintritt auszuüben. N. Am 21. März 2019 übersandte das HEKS einen vom Hausarztzentrum [...] am 9. März 2019 erstellten Arztbericht. Mit weiteren Eingaben vom 5. April 2019 und 7. Mai 2019 informierte es das Bundesverwaltungsgericht über die jeweils vorausgegangene Einweisung des Beschwerdeführers in die Psychiatrische Klinik in [...] und fügte seiner letzten Eingabe den am 30. April 2019 erstellten Austrittsbericht dieser Klinik bei. Am 13. Juni 2019 erfolgte die Übersendung eines ärztlichen Berichtes des Externen Psychiatrischen Dienstes [...] vom 8. Mai 2019. O. Auf den weiteren Inhalt der Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn die Betreffenden in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Die hierfür relevanten Zuständigkeitskriterien prüft das SEM gemäss Art. 7 - 15 Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein.

E. 3.1 Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz unter Bejahung der Zuständigkeit Rumäniens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Nach seiner Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten hatte er zwar zuerst in Griechenland um Asyl ersucht; dessen Zuständigkeit war jedoch - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung erläutert hat - im Zeitpunkt, als Rumänien der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmte, bereits erloschen. Demzufolge wäre Rumänien für die Durchführung seines Asylverfahrens prinzipiell zuständig (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Dublin-III-VO), sofern kein anderes der in Kapitel III der Dublin-III-VO aufgeführten Zuständigkeitskriterien als vorrangig zu betrachten ist.

E. 3.2 Die hierarchisch gestaffelten Kriterien von Kapitel III enthalten im Wesentlichen zwei Anknüpfungspunkte. Einer resultiert daraus, dass die asylsuchende Person familiäre Beziehungen in einem oder in mehreren Dublin-Mitgliedstaaten unterhält (Art. 8 - Art. 11 Dublin-III-VO), der andere daraus, dass die asylsuchende Person aufgrund eines vorherigen Aufenthalts oder einer vorherigen Einreise bereits Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat hatte (Art. 12 - Art. 15 Dublin-III-VO). Im vorliegenden Fall kann sich der Beschwerdeführer, der keine familiären Beziehungen geltend macht, nicht auf die Bestimmungen von Kapitel III der Dublin-III-VO berufen. Zwar besass er bis zu seiner freiwilligen Ausreise im Juli 2016 einen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz; da er jedoch das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten danach verliess, führt seine mehr als zwei Jahre später erfolgte neue Einreise in die Schweiz nicht zu deren Zuständigkeit (vgl. Art. 12 Abs. 3 und Abs. 4 Dublin-III-VO).

E. 4.1 Angesichts der vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel im rumänischen Gesundheitssystem stellt sich demzufolge die Frage, ob das dortige Verfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende systemische Schwachstellen - einhergehend mit unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta - befürchten lassen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Bejahendenfalls wäre die Zuständigkeit Rumäniens zu verneinen. In der bisherigen Rechtsprechung - einschliesslich der des EGMR - finden sich für solche systemischen Schwachstellen jedoch keine Hinweise (vgl. auch Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, Art. 3 Dublin-III-VO N. 134 m.H.). Zudem sind die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zitierten Verurteilungen Rumäniens durch den EGMR nicht einschlägig: Sie betreffen nicht den Asylbereich, sondern die im Falle von zwei rumänischen Staatsangehörigen angeordneten psychiatrischen Unterbringungen in den Jahren 2003/2004 bzw. 2005 (Urteile des EGMR Valentin Câmpeanu gegen Rumänien vom 17. Juli 2014 [Nr. 47848/08] und Parascineti gegen Rumänien vom 13. März 2012 [Nr. 32060/05]). Eine weitere Verurteilung Rumäniens, auf die der Beschwerdeführer in seiner Replik Bezug nimmt - sie betrifft die ungenügenden behördlichen Ermittlungen wegen eines im Jahr 2006 erfolgten tätlichen Angriffs auf ein homosexuelles Paar - reicht ebenso wenig aus, um auf systemische Schwachstellen im rumänischen Asylbereich schliessen zu können (vgl. Urteil des EGMR M.C. und A.C. gegen Rumänien vom 12. April 2016 [Nr. 12060/12]). Die vom Beschwerdeführer behauptete eigene Homosexualität ändert daran nichts.

E. 4.2 Nach alledem steht nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückführung nach Rumänien auf Bedingungen stösst, die zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK führen könnten. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass Rumänien die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 - die sogenannte Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet - umgesetzt hat. In ihrer Vernehmlassung hat sie nochmals und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betont, Rumänien gewährleiste den - laut Art. 19 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie vorgesehenen - Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung; dass die dortige Behandlung nicht dem Standard der Schweiz entspreche, sei per se kein medizinisches Rückkehrhindernis (vgl. auch Urteil des BVGer D-5665/2017 vom 13. März 2018 E. 6.3 - E. 6.5).

E. 5.1 Mit seinen gegen die Zuständigkeit Rumäniens erhobenen Einwänden, welche im oben dargelegten Kontext von Kapitel III und von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht stichhaltig sind, möchte der Beschwerdeführer zumindest den Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen erreichen. Fraglich ist somit, ob die Vorinstanz unter diesem Aspekt auf sein Asylgesuch hätte eintreten müssen (vgl. Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 [AsylV 1; SR 142.311]). Dabei ist lediglich zu überprüfen, ob die Vorinstanz den insofern massgeblichen Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und ihren Ermessensspielraum genutzt hat. Eine Angemessenheitskontrolle findet im Rechtsmittelverfahren nicht (mehr) statt (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG [Bst. c wurde mit der Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 gestrichen]).

E. 5.2 Die Argumente des Beschwerdeführers lassen auch unter dem Aspekt humanitärer Gründe keine verfahrensrechtlichen Verstösse im Sinne von Art. 106 AsylG erkennen. Die Vorinstanz musste seinen früheren langjährigeren Aufenthalt in der Schweiz und die damit einhergehenden Integrationsbemühungen schon deshalb nicht berücksichtigen, weil sich ansonsten die örtlichen Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO (Art. 12 - Art. 15) als inhaltsleer erweisen würden. In diesem Zusammenhang ist es irrelevant, ob der Beschwerdeführer, wie behauptet, die Tragweite seiner 2016 erfolgten Ausreise nicht abschätzen konnte. Auf etwaige Willensmängel bei seiner Abmeldung ist schon deshalb nicht einzugehen, weil seine Aufenthaltsbewilligung ohnehin mit Ablauf der Gültigkeitsdauer erloschen wäre (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. a und Bst. c AIG [bis 31. Dezember 2018: AuG]).

E. 5.3 Für die Vorinstanz bestand auch keine Veranlassung, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vulnerabilität und die aus seiner Sicht ungenügenden medizinische Strukturen in Rumänien aus dem Blickwinkel humanitärer Gründe erneut zu beurteilen, sind seine diesbezüglichen Einwände doch bereits unter dem Aspekt allfälliger systemischer Schwachstellen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) erörtert worden. Dass ihm aus ärztlicher Sicht bessere Behandlungsmöglichkeiten in der Schweiz - zumal im Vergleich zum Irak - attestiert werden, ändert an der Gesamtsicht ebenfalls nichts (vgl. Arztberichte des Hausarztzentrums [...] vom 9. März 2019 sowie der Praxis [...] vom 19. Januar 2016).

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seine Wegweisung nicht unzulässig bzw. unzumutbar erscheinen lassen. Bei der Durchführung des Wegweisungvollzugs ist diesen Problemen jedoch Rechnung zu tragen. Generell haben die mit der Überstellung beauftragten Behörden die jeweiligen besonderen Bedürfnisse der betroffenen Person - einschliesslich ihrer unterwegs notwendigen medizinischen Versorgung - zu berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). Darauf hat auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung hingewiesen und betont, dass die Reise- bzw. Transportfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der vorgesehenen Überstellung durch Fachpersonen beurteilt werde und dass die rumänischen Behörden vorab über seinen Gesundheitszustand und die Behandlungserfordernisse informiert würden. Zudem besteht, wie die Vorinstanz weiterhin ausgeführt hat, die Möglichkeit, ihm einen Anfangsvorrat an Medikamenten oder einen medizinischen Begleiter mitzugeben.

E. 7.1 Nach alledem ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 7.2 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 19. Dezember 2018 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zu Ausreise anzusetzen.

E. 8 Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, hat er als unterliegende Partei keine Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 VwVG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7136/2018 Urteil vom 19. Juni 2019 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Dezember 2018. Sachverhalt: A. Der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer, geboren 1979, ersuchte in der Schweiz erstmals im Jahr 2002 um Asyl. Er wurde im Oktober 2005 bei gleichzeitiger Abweisung seines Asylgesuchs vorläufig aufgenommen und erhielt im Juli 2011 aufgrund eines Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung. Im Juli 2016 kehrte er auf eigenen Wunsch und unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in seine Heimat zurück (vgl. Vorakten C 16/4). B. Eigenen Angaben zufolge verliess er den Irak im darauffolgenden Jahr wieder in Richtung Europa. Hier stellte er zuerst am 22. November 2017 in Griechenland, dann am 22. August 2018 in Rumänien ein Asylgesuch. Ohne dass weitere Aufenthaltsorte bzw. Asylgesuche aktenkundig wären, gelangte er anschliessend in die Schweiz, wo er am 8. November 2018 nochmals ein Asylgesuch deponierte. C. Am 19. November 2018 führte das SEM die Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdeführers durch und gab ihm abschliessend die Gelegenheit, sich zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Rumäniens oder Griechenlands zu äussern. Im Rahmen des insoweit gewährten rechtlichen Gehörs erklärte der Beschwerdeführer, er würde sich umbringen, falls er in eines der beiden Länder zurückgeschickt werden sollte. Auf die Frage zu etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen antwortete er, ihm gehe es sehr schlecht, denn er leide an verschiedenen Krankheiten (Schizophrenie, Schilddrüsenprobleme, Leberzirrhose, Diabetes, hoher Blutdruck). D. Am 21. November 2018 richtete das SEM an die rumänischen Behörden ein Übernahmeersuchen, dies gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Die rumänischen Behörden stimmten der Übernahme des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2018 explizit zu. E. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2018 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Rumänien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. F. Gegen die ihm am 12. Dezember 2018 eröffnete Verfügung wandte sich der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Dezember 2018 an das Bundesverwaltungsgericht. In der Hauptsache beantragt er, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sowie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Inhaltlich macht er geltend, er verstehe nicht, warum er trotz seiner guten Deutschkenntnisse und der in der Schweiz bestehenden medizinischen Behandlungsmöglichkeiten nach Rumänien zurückkehren solle. Er leide seit über 18 Jahren an einer paranoiden Schizophrenie mit Angststörungen. Bevor er im Sommer 2016 in den Irak zurückgekehrt sei, sei es besonders schlimm gewesen, vor allem, weil er Stimmen gehört habe. 2015 und 2016 sei er deswegen mehrfach stationär behandelt worden und habe wegen seiner Arbeitsunfähigkeit sogar eine volle Invalidenrente erhalten. Wegen dieser Stimmen, welche ihm die Rückkehr in seine Heimat befohlen hätten, sei er schliesslich auch ausgereist und habe sich, ohne die weiteren Konsequenzen überhaupt begreifen zu können, in seiner Wohngemeinde abgemeldet. In Rumänien könne er keine ausreichende ärztliche Versorgung erwarten; vielmehr existierten verschiedene Berichte, in denen von grauenhaften Zuständen in den dortigen psychiatrischen Einrichtungen die Rede sei. Zudem sei Rumänien in zwei Fällen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) wegen unzureichender medizinischer Versorgung bzw. unmenschlicher Behandlung verurteilt worden. Angesichts seines eigenen gesundheitlichen Zustands wäre eine Überstellung nach Rumänien als Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu betrachten und ihm auch wegen seiner Homosexualität nicht zuzumuten. Selbst wenn das Bundesverwaltungsgericht dies anders beurteile, so sei aus humanitären Gründen - vor allem, weil er sich während seiner 14-jährigen Anwesenheit in der Schweiz trotz Krankheit so gut wie möglich integriert habe - auf sein Asylgesuch einzutreten. Seiner Rechtsmitteleingabe hat der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen zu seiner Krankengeschichte beigefügt ([...]). G. Gestützt auf Art. 56 VwVG hat der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom 19. Dezember 2018 den Vollzug der Überstellung per sofort ausgesetzt. H. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2018 wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen und gebeten klarzustellen, warum das Übernahmeersuchen an Rumänien, nicht aber an Griechenland gerichtet worden sei. I. Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 teilte die Rechtsberatungsstelle des HEKS mit, dass sie die Vertretung des Beschwerdeführers übernommen habe. J. In ihrer Vernehmlassung vom 1. Februar 2019 beantwortete die Vorinstanz die Frage nach der asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit dahingehend, dass diese auf jeden Fall bei Rumänien liege, entweder, weil Rumänien innerhalb der massgeblichen Frist kein Ersuchen an Griechenland gerichtet habe, oder, weil Griechenland ein Ersuchen Rumäniens abgelehnt habe. Dem Beschwerdevorbringen hält die Vorinstanz entgegen, es sei nicht Sache der betroffenen Person, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu wählen. Dass der Beschwerdeführer die deutsche Sprache spreche und von der medizinischen Behandlung in der Schweiz profitiert habe, führe daher nicht zur Zuständigkeit der Schweiz. Abgesehen davon sei er vor seiner Rückkehr in den Irak mehrfach darauf aufmerksam gemacht worden, dass seine Aufenthaltsbewilligung im Fall der Ausreise erlöschen würde, habe sich aber dennoch entschieden, das Flugticket, 6 Monate Startkapital und eine IV-Renten-Auszahlung (5000 US-Dollar) entgegen zu nehmen. Im Hinblick auf seine jetzige gesundheitliche Situation, so die Vorinstanz weiter, sei festzustellen, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 - der sogenannten Aufnahmerichtlinie - verpflichtet sei, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Es gäbe keine Hinweise, dass Rumänien dem Beschwerdeführer zuvor die Behandlung verweigert hätte oder künftig verweigern würde; er selbst habe dies jedenfalls nicht aufgezeigt. Auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Homosexualität sei nicht ersichtlich, warum eine Wegweisung nach Rumänien unzumutbar sein sollte. Im Übrigen stehe eine psychische Erkrankung oder Suiziddrohung einer Überstellung nicht per se entgegen. Im konkreten Zeitpunkt werde die Reise- und Transportfähigkeit aber einzelfallspezifisch durch die kantonalen Behörden bzw. durch Fachpersonen beurteilt. K. Am 8. Februar 2019 reichte das HEKS zwei im Januar 2019 erstellte ärztliche Berichte ein mit der - unzutreffenden - Erklärung, der Beschwerdeführer sei bis auf weiteres in der geschlossenen Abteilung der Psychiatrischen Klinik in [...] auf der Station Akut hospitalisiert (vgl. [...]). L. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2019 hiess das Bundesverwaltungsgericht das in der Rechtsmitteleingabe gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut. M. Mit Replik vom 26. Februar 2019 wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der ins Auge gefassten Rückführung nach Rumänien. Er sei aufgrund seiner Erkrankungen - mehrere davon chronisch - äusserst infektanfällig und bedürfe engmaschiger ärztlicher Kontrollen und ständiger medikamentöser Behandlung. Für eine positive Veränderung des Krankheitsbildes gebe es keine Anzeichen, weshalb sein labiles seelisches Gleichgewicht bei einer Überstellung in riskanter Weise aus den Fugen geraten würde. Die Vorinstanz habe es in seinem konkreten Fall unterlassen zu prüfen, ob er im Zielstaat Rumänien vor unmenschlicher Behandlung geschützt wäre. Er sei eine besonders verletzliche Person, sei jedoch während seines zweimonatigen Aufenthalts in Rumänien nur einmal und ohne Anwesenheit eines Dolmetschers ärztlich untersucht worden. Eine medikamentöse Behandlung habe er nicht erhalten und mangels Unterbringungsmöglichkeit auf der Strasse schlafen müssen. Aufgrund seiner Vulnerabilität geriete er bei einer Überstellung nach Rumänien in eine Situation, in der eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. In der Schweiz habe er demgegenüber zu seinen Therapeuten, Ärzten und Pflegern ein Vertrauensverhältnis aufgebaut, welches seine optimale medikamentöse Behandlung garantiere. Dass er die Schweiz im Juli 2016 zwecks Rückkehr in seine Heimat verlassen habe, dürfe ihm im vorliegenden Verfahren nicht entgegengehalten werden; damals sei er infolge einer akuten Psychose nicht in der Lage gewesen, die Tragweite seines Handelns abzuschätzen. Schliesslich, so sein weiteres Vorbringen, sei auch dem Umstand seiner Homosexualität Rechnung zu tragen, sei doch Homophobie in Rumänien nicht nur im sozialen Alltag, sondern auch in der Verwaltung allgegenwärtig. So sei Rumänien im Jahr 2016 vom EGMR wegen Verstössen gegen Art. 3 und Art. 14 EMRK verurteilt worden, weil die Ermittlungen wegen eines tätlichen Angriffs auf ein homosexuelles Paar ungenügend gewesen seien. Alles in allem habe sich die Vorinstanz nicht mit den wahrscheinlichen Folgen seiner Überstellung nach Rumänien auseinandergesetzt und damit ihr Ermessen gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht wahrgenommen. Da in seinem Fall ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht drohe, habe die Vorinstanz sogar die Pflicht, von einer Überstellung abzusehen und aus humanitären Gründen den Selbsteintritt auszuüben. N. Am 21. März 2019 übersandte das HEKS einen vom Hausarztzentrum [...] am 9. März 2019 erstellten Arztbericht. Mit weiteren Eingaben vom 5. April 2019 und 7. Mai 2019 informierte es das Bundesverwaltungsgericht über die jeweils vorausgegangene Einweisung des Beschwerdeführers in die Psychiatrische Klinik in [...] und fügte seiner letzten Eingabe den am 30. April 2019 erstellten Austrittsbericht dieser Klinik bei. Am 13. Juni 2019 erfolgte die Übersendung eines ärztlichen Berichtes des Externen Psychiatrischen Dienstes [...] vom 8. Mai 2019. O. Auf den weiteren Inhalt der Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asylrechts - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG (Art. 6 AsylG). 1.2 Als Adressat der Verfügung ist der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn die Betreffenden in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Die hierfür relevanten Zuständigkeitskriterien prüft das SEM gemäss Art. 7 - 15 Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3. 3.1 Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz unter Bejahung der Zuständigkeit Rumäniens auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Nach seiner Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten hatte er zwar zuerst in Griechenland um Asyl ersucht; dessen Zuständigkeit war jedoch - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung erläutert hat - im Zeitpunkt, als Rumänien der Übernahme des Beschwerdeführers zustimmte, bereits erloschen. Demzufolge wäre Rumänien für die Durchführung seines Asylverfahrens prinzipiell zuständig (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Dublin-III-VO), sofern kein anderes der in Kapitel III der Dublin-III-VO aufgeführten Zuständigkeitskriterien als vorrangig zu betrachten ist. 3.2 Die hierarchisch gestaffelten Kriterien von Kapitel III enthalten im Wesentlichen zwei Anknüpfungspunkte. Einer resultiert daraus, dass die asylsuchende Person familiäre Beziehungen in einem oder in mehreren Dublin-Mitgliedstaaten unterhält (Art. 8 - Art. 11 Dublin-III-VO), der andere daraus, dass die asylsuchende Person aufgrund eines vorherigen Aufenthalts oder einer vorherigen Einreise bereits Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat hatte (Art. 12 - Art. 15 Dublin-III-VO). Im vorliegenden Fall kann sich der Beschwerdeführer, der keine familiären Beziehungen geltend macht, nicht auf die Bestimmungen von Kapitel III der Dublin-III-VO berufen. Zwar besass er bis zu seiner freiwilligen Ausreise im Juli 2016 einen gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz; da er jedoch das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten danach verliess, führt seine mehr als zwei Jahre später erfolgte neue Einreise in die Schweiz nicht zu deren Zuständigkeit (vgl. Art. 12 Abs. 3 und Abs. 4 Dublin-III-VO). 4. 4.1 Angesichts der vom Beschwerdeführer behaupteten Mängel im rumänischen Gesundheitssystem stellt sich demzufolge die Frage, ob das dortige Verfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende systemische Schwachstellen - einhergehend mit unmenschlicher oder entwürdigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta - befürchten lassen (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Bejahendenfalls wäre die Zuständigkeit Rumäniens zu verneinen. In der bisherigen Rechtsprechung - einschliesslich der des EGMR - finden sich für solche systemischen Schwachstellen jedoch keine Hinweise (vgl. auch Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, Berlin 2018, Art. 3 Dublin-III-VO N. 134 m.H.). Zudem sind die vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zitierten Verurteilungen Rumäniens durch den EGMR nicht einschlägig: Sie betreffen nicht den Asylbereich, sondern die im Falle von zwei rumänischen Staatsangehörigen angeordneten psychiatrischen Unterbringungen in den Jahren 2003/2004 bzw. 2005 (Urteile des EGMR Valentin Câmpeanu gegen Rumänien vom 17. Juli 2014 [Nr. 47848/08] und Parascineti gegen Rumänien vom 13. März 2012 [Nr. 32060/05]). Eine weitere Verurteilung Rumäniens, auf die der Beschwerdeführer in seiner Replik Bezug nimmt - sie betrifft die ungenügenden behördlichen Ermittlungen wegen eines im Jahr 2006 erfolgten tätlichen Angriffs auf ein homosexuelles Paar - reicht ebenso wenig aus, um auf systemische Schwachstellen im rumänischen Asylbereich schliessen zu können (vgl. Urteil des EGMR M.C. und A.C. gegen Rumänien vom 12. April 2016 [Nr. 12060/12]). Die vom Beschwerdeführer behauptete eigene Homosexualität ändert daran nichts. 4.2 Nach alledem steht nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückführung nach Rumänien auf Bedingungen stösst, die zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta oder Art. 3 EMRK führen könnten. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass Rumänien die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 - die sogenannte Aufnahmerichtlinie, welche zahlreiche Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden beinhaltet - umgesetzt hat. In ihrer Vernehmlassung hat sie nochmals und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betont, Rumänien gewährleiste den - laut Art. 19 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie vorgesehenen - Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung; dass die dortige Behandlung nicht dem Standard der Schweiz entspreche, sei per se kein medizinisches Rückkehrhindernis (vgl. auch Urteil des BVGer D-5665/2017 vom 13. März 2018 E. 6.3 - E. 6.5). 5. 5.1 Mit seinen gegen die Zuständigkeit Rumäniens erhobenen Einwänden, welche im oben dargelegten Kontext von Kapitel III und von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht stichhaltig sind, möchte der Beschwerdeführer zumindest den Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen erreichen. Fraglich ist somit, ob die Vorinstanz unter diesem Aspekt auf sein Asylgesuch hätte eintreten müssen (vgl. Art. 17 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 [AsylV 1; SR 142.311]). Dabei ist lediglich zu überprüfen, ob die Vorinstanz den insofern massgeblichen Sachverhalt korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und ihren Ermessensspielraum genutzt hat. Eine Angemessenheitskontrolle findet im Rechtsmittelverfahren nicht (mehr) statt (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG [Bst. c wurde mit der Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 gestrichen]). 5.2 Die Argumente des Beschwerdeführers lassen auch unter dem Aspekt humanitärer Gründe keine verfahrensrechtlichen Verstösse im Sinne von Art. 106 AsylG erkennen. Die Vorinstanz musste seinen früheren langjährigeren Aufenthalt in der Schweiz und die damit einhergehenden Integrationsbemühungen schon deshalb nicht berücksichtigen, weil sich ansonsten die örtlichen Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO (Art. 12 - Art. 15) als inhaltsleer erweisen würden. In diesem Zusammenhang ist es irrelevant, ob der Beschwerdeführer, wie behauptet, die Tragweite seiner 2016 erfolgten Ausreise nicht abschätzen konnte. Auf etwaige Willensmängel bei seiner Abmeldung ist schon deshalb nicht einzugehen, weil seine Aufenthaltsbewilligung ohnehin mit Ablauf der Gültigkeitsdauer erloschen wäre (vgl. Art. 61 Abs. 1 Bst. a und Bst. c AIG [bis 31. Dezember 2018: AuG]). 5.3 Für die Vorinstanz bestand auch keine Veranlassung, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Vulnerabilität und die aus seiner Sicht ungenügenden medizinische Strukturen in Rumänien aus dem Blickwinkel humanitärer Gründe erneut zu beurteilen, sind seine diesbezüglichen Einwände doch bereits unter dem Aspekt allfälliger systemischer Schwachstellen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) erörtert worden. Dass ihm aus ärztlicher Sicht bessere Behandlungsmöglichkeiten in der Schweiz - zumal im Vergleich zum Irak - attestiert werden, ändert an der Gesamtsicht ebenfalls nichts (vgl. Arztberichte des Hausarztzentrums [...] vom 9. März 2019 sowie der Praxis [...] vom 19. Januar 2016).

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seine Wegweisung nicht unzulässig bzw. unzumutbar erscheinen lassen. Bei der Durchführung des Wegweisungvollzugs ist diesen Problemen jedoch Rechnung zu tragen. Generell haben die mit der Überstellung beauftragten Behörden die jeweiligen besonderen Bedürfnisse der betroffenen Person - einschliesslich ihrer unterwegs notwendigen medizinischen Versorgung - zu berücksichtigen (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). Darauf hat auch die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung hingewiesen und betont, dass die Reise- bzw. Transportfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der vorgesehenen Überstellung durch Fachpersonen beurteilt werde und dass die rumänischen Behörden vorab über seinen Gesundheitszustand und die Behandlungserfordernisse informiert würden. Zudem besteht, wie die Vorinstanz weiterhin ausgeführt hat, die Möglichkeit, ihm einen Anfangsvorrat an Medikamenten oder einen medizinischen Begleiter mitzugeben. 7. 7.1 Nach alledem ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 7.2 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 19. Dezember 2018 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zu Ausreise anzusetzen.

8. Da dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, hat er als unterliegende Partei keine Verfahrenskosten zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand: