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D-670/2021

D-670/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-670/2021 Urteil vom 19. Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 4. Februar 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2020 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Februar 2021 - eröffnet am 8. Februar 2021 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Rumänien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 12. Februar 2021 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, dass eventualiter die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei, dass subeventualiter die Vorinstanz anzuweisen sei, bei den rumänischen Behörden individuelle Garantien für eine adäquate Unterbringung und medizinische Behandlung einzuholen sei, dass der Beschwerde (superprovisorisch) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren sei, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Februar 2021 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass Abklärungen des SEM ergaben, dass der Beschwerdeführer am 20. Oktober 2020 in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die rumänischen Behörden am 7. Januar 2021 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die rumänischen Behörden diesem Gesuch am 21. Januar 2021 zustimmten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Überstellung nach Rumänien geltend machte, sein Ziel sei von Anfang an die Schweiz gewesen, in Rumänien verfüge er über kein soziales Netz und er leide an medizinischen Problemen, die in Rumänien nicht behandelt werden könnten, insbesondere in Folge erlittener Folter an Gedächtnisproblemen, starken Kopfschmerzen und teilweiser Gehörlosigkeit, dass vom Beschwerdeführer gleichzeitig umfassende medizinische Abklärungen und eine Vernetzung mit dem Folterzentrum in Bern beantragt wurden, dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Rumänien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Rumäniens somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Rumänien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass beim Vorliegen völkerrechtlicher Vollzugshindernisse ein Selbsteintritt zwingend ist, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er sei ein Folteropfer, habe medizinische Beschwerden und würde in der Schweiz, nicht aber in Rumänien, über Angehörige verfügen, welche ihn unterstützen könnten, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung ausführte, der Einwand, in Rumänien über kein soziales Netz zu verfügen, sei unerheblich, zumal ein Beziehungsnetz - mit Ausnahme der Kernfamilie - für die Anwendung der Dublin-III-Verordnung nicht ausschlaggebend sei, und der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage in der Schweiz über keine Familienangehörigen verfüge, dass in der Schweiz sämtliche notwendigen medizinischen Abklärungen getätigt worden seien, dass eine Vernetzung mit dem Zentrum für Folteropfer nicht angezeigt erscheine, zumal nicht bekannt sei, ob er tatsächlich Opfer von Folterungen gewesen sei und es im Dublin-Verfahren um die Klärung der Zuständigkeit und nicht um eine Abklärung der Asylgründe gehe, dass Rumänien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge, dass sich das Gericht den Ausführungen des SEM anschliesst, dass keine individuellen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse aufgezeigt werden, dass der Beschwerdeführer soweit aus den Akten ersichtlich über keine derart zentralen sozialen Bindungen in der Schweiz verfügt, als dass ein Selbsteintritt vorzunehmen wäre, dass die Behauptung auf Beschwerdeebene, er würde in der Schweiz über Familienangehörige verfügen, welche ihn unterstützen könnten, in Anbetracht dessen, dass er in der Personalienaufnahme noch keine Bezugspersonen in der Schweiz angegeben hat (vgl. Akte 1083817-11/7 Ziff. 3), als unsubstanziiert zu bezeichnen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht ferner in ständiger Rechtsprechung davon ausgeht, Rumänien verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteil des BVGer F-658/2020 vom 14. Februar 2020 E. 6.5.5 m.w.H.), dass keine substantiierten Hinweise zur Annahme vorliegen, dass Rumänien dem Beschwerdeführer im Falle der Überstellung eine adäquate medizinische Behandlung verweigern könnte, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die rumänischen Behörden vorgängig informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass der Vorinstanz im Übrigen bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass sich schliesslich auch der Einwand, der Sachverhalt sei unzureichend abgeklärt worden, als unzutreffend erweist, dass die in den Akten dokumentierten Beschwerden (vgl. Akte 1083817-14/4 [...], Akte 1083817-22/1 [...] und Akte 1083817-31/1 [...]) - in Anbetracht der grundsätzlich ausreichenden Behandlungsmöglichkeit in Rumänien - keine derart gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen implizieren, welche einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehen könnten, und von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf das Vorliegen einer schwerwiegenden, der Überstellung entgegenstehenden Erkrankung zu erwarten gewesen wären, dass daran auch nichts zu ändern vermag, dass die Beschwerden gemäss eigenen Angaben die Folge von erlittenen Schlägen auf den Kopf seien, zumal sich die geltend gemachten Ereignisse bereits im Jahre 2007 zugetragen haben sollen (vgl. Akte 1083817-22/1), dass daher nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz keine weiteren Abklärungen veranlasst hat, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Rumänien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Linus Sonderegger Versand: