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E-3196/2019

E-3196/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-07-03 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung vom 11. Juni 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3196/2019 Urteil vom 3. Juli 2019 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Juni 2019 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. März 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 1. April 2019 die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum B._______ als unentgeltliche Rechtsvertretung mandatiert wurden, dass am 2. April 2019 die Personalien des Beschwerdeführers aufgenommen wurden, dass Italien dem Beschwerdeführer - wie sich aus einem Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab - am 18. Oktober 2018 ein vom 9. November bis 2. Dezember 2018 gültiges Visum ausgestellt hatte, dass dem Beschwerdeführer am 10. April 2019 anlässlich des Dublin-Gesprächs im Beisein seiner Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gestützt auf die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer ausführte, er sei am 14. Oktober 2018 mit seinem eigenen Reisepass und im Besitz eines vom Schlepper organisierten Visums mit dem Flugzeug nach C._______ geflogen, dass er sich nach der Ankunft in C._______ sowie an ihm unbekannten Orten aufgehalten und auch in einem Restaurant gearbeitet habe, dass das Restaurant ihm am Anfang noch Taschengeld bezahlt habe, aber später nicht mehr, dass er dann in die Schweiz gereist sei, weil er hier Bekannte habe, dass er auf Nachfrage zum Zeitpunkt der Einreise in Italien und zum erst später gültigen Visum ausführte, er könne sich die Diskrepanz nicht erklären, er habe keine Probleme bei der Einreise gehabt, das er gerne in der Schweiz bleiben möchte, aber wenn dies nicht möglich sei, kehre er nach Italien zurück, obwohl ihn dies psychisch sehr belasten würde, dass er dort niemanden kenne und viel Unrecht erfahren habe, weil er für seine Arbeit nicht bezahlt worden sei, dass er auf die Frage zum medizinischen Sachverhalt erklärte, es gehe ihm gut, er habe jedoch alle zwei Tage Kopfschmerzen, weshalb er Schmerzmittel aus der Türkei bei sich und in der Schweiz einen Arzt aufgesucht habe, dass der Arzt eine chronische Sinusitis diagnostiziert habe, dass die Vorinstanz gleichentags die italienischen Behörden gestützt auf das Abklärungsergebnis um Übernahme des Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innerhalb der in Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, dass das SEM mit am 17. Juni 2019 eröffneter Verfügung vom 11. Ju-ni 2019 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, wobei der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde, dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Rechtsmitteleingabe vom 24. Juni 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung einreichte und unter Aufhebung dieser Verfügung die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Feststellung des Sachverhalts beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht den unverzüglichen Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Vollzugsstopp), die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte, dass er die Beilagen 1 bis 6 zu den Akten reichen liess, dass die Instruktionsrichterin mit elektronisch übermittelter Verfügung vom 25. Juni 2019 den Vollzug der Überstellung nach Italien per sofort einstweilen aussetze, dass die vorinstanzlichen Akten gleichentags beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass vorab zu prüfen ist, ob die angefochtene Verfügung formelle Mängel enthält, die eine Kassation bewirken könnten, dass gemäss Art. 12 VwVG die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel bedient, dass der Untersuchungsgrundsatz seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG) findet und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht einen Beschwerde-grund bildet (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), dass die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind, dass sie unvollständig ist, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043), dass die Parteien gemäss Art. 29 VwVG Anspruch auf rechtliches Gehör haben, das einerseits der Sachaufklärung dient und andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides darstellt, der in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen), dass mit dem Gehörsanspruch die Pflicht der Behörden korreliert, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge gilt, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen, dass die Begründung so abgefasst sein muss, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, und kurz die wesentlichen Überlegungen nennen muss, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, dass nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1), dass den Akten gemäss (Akten SEM 1037311-17/4) die Rechtsvertretung das SEM mit Eingabe vom 11. Juni 2019 darüber informierte, dass der Beschwerdeführer sich am Freitag zuvor im BAZ-Kappelen verzweifelt an sie gewandt habe, weil ihm die ungewisse Situation psychisch und physisch stark zusetze, dass er während des gut einstündigen Gesprächs geweint, wiederholt Suizidgedanken mit Selbstverletzungsabsichten geäussert und sich darüber beklagt habe, dass ihm die medizinische Versorgung im BAZ-Kappelen teilweise verweigert worden sei, dass sich die Rechtsvertretung bei der Pflege im BAZ-Kappelen nach einem ärztlichen Bericht erkundigt habe und diesen nach Erhalt umgehend zu den Akten reichen werde, dass darum ersucht werde, mit dem Entscheid noch bis nach Erhalt des ärztlichen Berichts zuzuwarten oder zumindest mit dessen Zustellung bis zum nächsten Montag zuzuwarten, dass das SEM am 12. Juni 2019 den für das Verfahren zuständigen Fachspezialisten Dublin per E-Mail über das Ersuchen der Rechtsvertretung informierte und ihn darum ersuchte, die von ihr in Aussicht gestellten Arztberichte abzuwarten und den Entscheid frühestens in der folgenden Woche zuzustellen (Akten SEM 1037311-16/3), dass sich aus einer weiteren SEM-internen E-Mail vom 13. Juni 2019 ergibt, dass der Beschwerdeführer am 14. Juni 2019 für eine Visite bei der Ärztin angemeldet sei und der Kurzbericht der Rechtsvertretung zugestellt werde (Akten SEM 1037311-18/2), dass der von der Rechtsvertretung mit der Beschwerde eingereichte ärztliche Kurzbericht vom 14. Juni 2019 offenbar keinen Eingang in die SEM-Akten gefunden hat, und sich auch aus der am 17. Juni 2019 eröffneten Verfügung vom 11. Juni 2019 keine Hinweise darauf ergeben, dieses zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts nicht von vornherein untaugliche Beweismittel könnte bei der Entscheidfindung mitberücksichtigt worden sein, dass somit in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe festzustellen ist, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt unvollständig festgestellt und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel reformatorisch entscheidet und die Sache nur ausnahmsweise an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückweist, dass indessen vorliegend die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat, weshalb sich gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt und dem Beschwerdeführer auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt (vgl. dazu BVGE 2009/53 E. 7.3, 2008/47 E. 3.3.4 und 2008/14 E. 4.1), dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2019 aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG hinfällig wird, dass der ganz oder teilweise obsiegenden Partei eine Parteientschädi-gung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), die Auslagen der Rechtsvertretung jedoch vorliegend im Rahmen der mit dem Leistungserbringer vertraglich festgelegten Entschädigung abgedeckt sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung vom 11. Juni 2019 wird aufgehoben. Die Sache wird zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Peter Jaggi Versand: