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E-6296/2019

E-6296/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-12-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass sie am 16. Februar 2018 bereits in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte. Anlässlich eines persönlichen Gesprächs vom 5. November 2019 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), voraussichtlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte sie geltend, nicht nach Frankreich zurückkehren zu wollen, weil sie sich dort aus politischen und privaten Gründen nicht sicher gefühlt habe. Man habe ihr keine Unterkunft zugewiesen, und sie sei bedroht worden. Zudem habe sie in Frankreich eine Beziehung zu einer Person gehabt, die zurzeit in der Schweiz lebe. B. Am 6. November 2019 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Dieser Anfrage wurde am 8. November 2019 zugestimmt. C. Mit Verfügung vom 20. November 2019 (eröffnet am 21. November 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Frankreich. Gleichzeitig ordnete das SEM den Vollzug der Überstellung an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. November 2019 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 20. November 2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinsicher Versorgung sowie der Unterbringung bei den französischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). F. Mit Verfügung vom 29. November 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).

E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Den nachfolgenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass hier eine solche Beschwerde vorliegt. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG), Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO).

E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 4.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Bereits anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 5. November 2019 habe sie auf diverse Gesundheits-beschwerden hingewiesen. Den eingereichten Arztberichten sei zu entnehmen, dass weitere ärztliche Untersuchungen geplant seien. Die Vorinstanz habe die ihr obliegenden Pflichten verletzt, indem sie es unterlassen habe, die Ergebnisse dieser Abklärungen abzuwarten.

E. 4.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asyl-suchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a).

E. 4.3 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden auseinandergesetzt. Aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte für derartig gravierende medizinische Probleme der Beschwerdeführerin, dass eine Überstellung nach Frankreich zu einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheits-zustands führen könnte. Im Übrigen muss eine definitive Festlegung des künftigen Behandlungsbedarfs im vorliegenden Fall nicht zwingend in der Schweiz erfolgen, sondern kann gegebenenfalls auch durch die zukünftig für die Behandlung zuständigen Ärzte in Frankreich erfolgen. Dass das SEM die Ergebnisse der in Auftrag gegebenen Folgeuntersuchungen nicht abgewartet hat, ist bei dieser Aktenlage demzufolge nicht zu beanstanden, da diesen keine ausschlaggebende Bedeutung für das vorliegende Verfahren beizumessen ist.

E. 4.4 Die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich demnach als unbegründet. Für die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz besteht keine Veranlassung.

E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 16. Februar 2018 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 6. November 2019 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 8. November 2019 zu. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben.

E. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 5.2.1 In der Beschwerdeeingabe wird ausgeführt, die generelle Situation Asylsuchender in Frankreich sei prekär und habe sich in jüngster Zeit massiv verschlechtert. Der Zugang der Beschwerdeführerin zu einer Unterkunft und zu medizinischer Versorgung wäre dort nicht gewährleistet. Sie sei nicht in der Lage, sich selbstständig um ihre Bedürfnisse zu kümmern, und es sei angesichts ihrer psychischen Verfassung fraglich, ob sie ihre Rechte im französischen Asylverfahren wahrnehmen könnte. In Anbetracht ihrer möglicherweise gravierenden psychischen Erkrankung, ihrer Vulnerabilität als alleinstehende, durch eine (...) behinderte Frau sowie angesichts der schlechten Aufnahmebedingungen in Frankreich führe eine Überstellung in dieses Land mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes.

E. 5.2.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Das Nachbarland der Schweiz kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben.

E. 5.2.3 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 5. November 2019 sowie in der Beschwerdeeingabe lassen sich keine begründeten Hinweise auf das Vorliegen systemischer Schwachstellen des französischen Asylsystems entnehmen. Namentlich rechtfertigt es sich nicht, aus den eingereichten und zitierten Berichten zur Situation von Asylsuchenden in Frankreich auf generelle und systematische Mängel desselben zu schliessen (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer D-6199/2019 vom 2. Dezember 2019 S. 5 ff., D-6111/2019 vom 26. November 2019 S. 6 oder F-5840/2019 vom 14. November 2019 S. 5 f.).

E. 5.2.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5.3.1 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihrem Hinweis auf ihre Vulnerabilität, insbesondere ihre medizinischen Probleme, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie [wieder] aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht schlüssig dargelegt, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung ihres Asylgesuchs durch die französischen Behörden mangelhaft gewesen sein könnte und ihre Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre.

E. 5.3.3 In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver negativer Entscheid über ein Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechte-charta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt).

E. 5.3.4 Die Beschwerdeführerin hat auch keine ernsthaften und konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie, siehe auch Urteil des BVGer F-3626/2019 vom 22. Juli 2019 E. 6.2, m.w.H.). Weiterhin hat sie bei allfälligen Schwierigkeiten auch die Möglichkeit, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.

E. 5.3.5 Im Übrigen ist Frankreich ein Rechtsstaat, welcher über ein funktionierendes Justiz- und Polizeisystem verfügt, und es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die französischen Sicherheitsbehörden der Beschwerdeführerin einen allenfalls notwendigen Schutz gegen Übergriffe durch Drittpersonen verwehren würden. Das Argument, dass sie ausserstande wäre, sich um ihre Bedürfnisse zu kümmern, vermag nicht zu überzeugen. Während ihres vorherigen Aufenthalts in Frankreich war sie offenbar in der Lage, eine Unterkunft zu finden, und sie hat sich auch gegenüber den schweizerischen Asylbehörden durchaus imstande gezeigt, ihre Rechte wahrzunehmen.

E. 5.3.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in Frankreich eine Beziehung zu einem - sich zurzeit in der Schweiz aufhaltenden - Mann unterhalten, der ihr die Heirat versprochen, sie jedoch nach ihrer Fehlgeburt verlassen habe; sie befürchte nun bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei Probleme zu bekommen respektive von ihrer Familie umgebracht zu werden (vgl. Beschwerde S. 3). Mit dieser Beziehungsgeschichte werden keine Umstände vorgetragen, welche bei der Beurteilung des Vorliegens humanitärer Gründe relevant wären. Eine allfällige Gefährdung bei der Rückkehr in den Heimatstaat wird die Beschwerdeführerin bei den für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständigen französischen Behörden geltend machen können.

E. 5.3.7 Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen, und macht damit geltend, die Überstellung nach Frankreich setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend nicht gegeben; der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Sie konnte nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Die geltend gemachten und in den ärztlichen Kurzberichten diagnostizierten gesundheitlichen Probleme erscheinen nicht derart gravierend, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste (namentlich, weil eine damit verbundene Exazerbation zu befürchten wäre). Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. bspw. das Urteil des BVGer F-5840/2019 vom 14. November 2019 S. 8). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine konkreten und ernsthaften Hinweise vor, wonach Frankreich diesen Verpflichtungen nicht nachkommt und der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden, wie in der angefochtenen Verfügung betont wird, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 5.3.8 Bei dieser Ausgangslage besteht demnach kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen der französischen Behörden, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist.

E. 5.3.9 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor-instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung mit den von der Beschwerde-führerin vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden und Sicherheits-bedenken ausdrücklich auseinandergesetzt und dargelegt, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 5.3.10 Eine allfällige sich aus den vorgelegten fremdsprachigen Gerichts-dokumenten ergebende Verfolgungsgefahr wäre bei den für die Durch-führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen französischen Behörden geltend zu machen.

E. 5.3.11 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 5.4 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

E. 8 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6296/2019 Urteil vom 5. Dezember 2019 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Rechtsanwältin Anna Brauchli, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. November 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 18. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass sie am 16. Februar 2018 bereits in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte. Anlässlich eines persönlichen Gesprächs vom 5. November 2019 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), voraussichtlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte sie geltend, nicht nach Frankreich zurückkehren zu wollen, weil sie sich dort aus politischen und privaten Gründen nicht sicher gefühlt habe. Man habe ihr keine Unterkunft zugewiesen, und sie sei bedroht worden. Zudem habe sie in Frankreich eine Beziehung zu einer Person gehabt, die zurzeit in der Schweiz lebe. B. Am 6. November 2019 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Dieser Anfrage wurde am 8. November 2019 zugestimmt. C. Mit Verfügung vom 20. November 2019 (eröffnet am 21. November 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Frankreich. Gleichzeitig ordnete das SEM den Vollzug der Überstellung an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. November 2019 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 20. November 2019 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinsicher Versorgung sowie der Unterbringung bei den französischen Behörden einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. November 2019 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). F. Mit Verfügung vom 29. November 2019 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Den nachfolgenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass hier eine solche Beschwerde vorliegt. Das Urteil ist deshalb nur summarisch zu begründen (Art. 111a Abs. 2 AsylG), Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asyl-suchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. Bereits anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 5. November 2019 habe sie auf diverse Gesundheits-beschwerden hingewiesen. Den eingereichten Arztberichten sei zu entnehmen, dass weitere ärztliche Untersuchungen geplant seien. Die Vorinstanz habe die ihr obliegenden Pflichten verletzt, indem sie es unterlassen habe, die Ergebnisse dieser Abklärungen abzuwarten. 4.2 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu forschen hat, die zugunsten der asyl-suchenden Person sprechen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, zumal er sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13 VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Art. 12 Rz. 9; BVGE 2012/21 E. 5.1). Die entscheidende Behörde darf sich trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken, die Vorbringen einer asylsuchenden Person zu würdigen und die von ihr angebotenen Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für über die Befragung hinausgehende Abklärungen insbesondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Person und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zweifel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussichtlich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden können (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 23 E. 5a). 4.3 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden auseinandergesetzt. Aus den vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben sich keine Anhaltspunkte für derartig gravierende medizinische Probleme der Beschwerdeführerin, dass eine Überstellung nach Frankreich zu einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheits-zustands führen könnte. Im Übrigen muss eine definitive Festlegung des künftigen Behandlungsbedarfs im vorliegenden Fall nicht zwingend in der Schweiz erfolgen, sondern kann gegebenenfalls auch durch die zukünftig für die Behandlung zuständigen Ärzte in Frankreich erfolgen. Dass das SEM die Ergebnisse der in Auftrag gegebenen Folgeuntersuchungen nicht abgewartet hat, ist bei dieser Aktenlage demzufolge nicht zu beanstanden, da diesen keine ausschlaggebende Bedeutung für das vorliegende Verfahren beizumessen ist. 4.4 Die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich demnach als unbegründet. Für die Rückweisung der Sache an die Vor-instanz besteht keine Veranlassung. 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 16. Februar 2018 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 6. November 2019 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 8. November 2019 zu. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.1 In der Beschwerdeeingabe wird ausgeführt, die generelle Situation Asylsuchender in Frankreich sei prekär und habe sich in jüngster Zeit massiv verschlechtert. Der Zugang der Beschwerdeführerin zu einer Unterkunft und zu medizinischer Versorgung wäre dort nicht gewährleistet. Sie sei nicht in der Lage, sich selbstständig um ihre Bedürfnisse zu kümmern, und es sei angesichts ihrer psychischen Verfassung fraglich, ob sie ihre Rechte im französischen Asylverfahren wahrnehmen könnte. In Anbetracht ihrer möglicherweise gravierenden psychischen Erkrankung, ihrer Vulnerabilität als alleinstehende, durch eine (...) behinderte Frau sowie angesichts der schlechten Aufnahmebedingungen in Frankreich führe eine Überstellung in dieses Land mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes. 5.2.2 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Das Nachbarland der Schweiz kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, Frankreich anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben. 5.2.3 Den Ausführungen der Beschwerdeführerin anlässlich des persönlichen Gesprächs vom 5. November 2019 sowie in der Beschwerdeeingabe lassen sich keine begründeten Hinweise auf das Vorliegen systemischer Schwachstellen des französischen Asylsystems entnehmen. Namentlich rechtfertigt es sich nicht, aus den eingereichten und zitierten Berichten zur Situation von Asylsuchenden in Frankreich auf generelle und systematische Mängel desselben zu schliessen (vgl. statt vieler etwa die Urteile des BVGer D-6199/2019 vom 2. Dezember 2019 S. 5 ff., D-6111/2019 vom 26. November 2019 S. 6 oder F-5840/2019 vom 14. November 2019 S. 5 f.). 5.2.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5.3 5.3.1 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihrem Hinweis auf ihre Vulnerabilität, insbesondere ihre medizinischen Probleme, die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie [wieder] aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht schlüssig dargelegt, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung ihres Asylgesuchs durch die französischen Behörden mangelhaft gewesen sein könnte und ihre Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. 5.3.3 In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver negativer Entscheid über ein Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes "asylum shopping"; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Frankreich gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechte-charta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). 5.3.4 Die Beschwerdeführerin hat auch keine ernsthaften und konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie, siehe auch Urteil des BVGer F-3626/2019 vom 22. Juli 2019 E. 6.2, m.w.H.). Weiterhin hat sie bei allfälligen Schwierigkeiten auch die Möglichkeit, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 5.3.5 Im Übrigen ist Frankreich ein Rechtsstaat, welcher über ein funktionierendes Justiz- und Polizeisystem verfügt, und es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass die französischen Sicherheitsbehörden der Beschwerdeführerin einen allenfalls notwendigen Schutz gegen Übergriffe durch Drittpersonen verwehren würden. Das Argument, dass sie ausserstande wäre, sich um ihre Bedürfnisse zu kümmern, vermag nicht zu überzeugen. Während ihres vorherigen Aufenthalts in Frankreich war sie offenbar in der Lage, eine Unterkunft zu finden, und sie hat sich auch gegenüber den schweizerischen Asylbehörden durchaus imstande gezeigt, ihre Rechte wahrzunehmen. 5.3.6 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe in Frankreich eine Beziehung zu einem - sich zurzeit in der Schweiz aufhaltenden - Mann unterhalten, der ihr die Heirat versprochen, sie jedoch nach ihrer Fehlgeburt verlassen habe; sie befürchte nun bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei Probleme zu bekommen respektive von ihrer Familie umgebracht zu werden (vgl. Beschwerde S. 3). Mit dieser Beziehungsgeschichte werden keine Umstände vorgetragen, welche bei der Beurteilung des Vorliegens humanitärer Gründe relevant wären. Eine allfällige Gefährdung bei der Rückkehr in den Heimatstaat wird die Beschwerdeführerin bei den für die Beurteilung des Asylgesuchs zuständigen französischen Behörden geltend machen können. 5.3.7 Die Beschwerdeführerin beruft sich ferner darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen, und macht damit geltend, die Überstellung nach Frankreich setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Ausnahmesituation ist vorliegend nicht gegeben; der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Sie konnte nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Die geltend gemachten und in den ärztlichen Kurzberichten diagnostizierten gesundheitlichen Probleme erscheinen nicht derart gravierend, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste (namentlich, weil eine damit verbundene Exazerbation zu befürchten wäre). Es ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. bspw. das Urteil des BVGer F-5840/2019 vom 14. November 2019 S. 8). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine konkreten und ernsthaften Hinweise vor, wonach Frankreich diesen Verpflichtungen nicht nachkommt und der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden, wie in der angefochtenen Verfügung betont wird, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.3.8 Bei dieser Ausgangslage besteht demnach kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen der französischen Behörden, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. 5.3.9 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vor-instanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung mit den von der Beschwerde-führerin vorgebrachten gesundheitlichen Beschwerden und Sicherheits-bedenken ausdrücklich auseinandergesetzt und dargelegt, aus welchen Gründen sie auf einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen verzichtet. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 5.3.10 Eine allfällige sich aus den vorgelegten fremdsprachigen Gerichts-dokumenten ergebende Verfolgungsgefahr wäre bei den für die Durch-führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständigen französischen Behörden geltend zu machen. 5.3.11 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

8. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain