Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 25. November 2019 von Frankreich herkommend mit seinem Auto in die Schweiz ein, wo er selbentags ein Asylgesuch einreichte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4; 14 Ziff. 5.03 und 5.05; 19). B. Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «EURODAC»-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2019 in Frankreich, am (...) 2013 in Deutschland sowie am (...) 2013 in Polen Asylgesuche gestellt hatte (SEM-act. 9). C. Gestützt auf die Ergebnisse der «EURODAC»-Abfrage sowie die Angaben des Beschwerdeführers gewährte ihm die Vorinstanz am 12. Dezember 2019 anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich. Der Beschwerdeführer gab an, er habe mit Leuten in Georgien Probleme gehabt. Da diese nun nach Frankreich gezogen seien, wolle er nicht dorthin zurückkehren. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt liess er protokollieren, es gehe ihm «normal». Er sei zwar in Behandlung und benötige Medikamente, es sei jedoch nichts Schlimmes. Seine Rechtsvertretung verwies auf einen eingereichten Arztbericht (zum Ganzen SEM-act. 19). D. Am 12. Dezember 2019 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 21). Diesem Gesuch wurde am 19. Dezember 2019 entsprochen (SEM-act. 24). E. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 (eröffnet am 23. Dezember 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Überstellung nach Frankreich. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 26). F. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 (Postaufgabe am 31. Dezember 2019) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Verfügung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den französischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er darum, bis zum Beschwerdeentscheid von Vollzugshandlungen abzusehen, sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Am selben Tag ordnete die unterzeichnende Richterin gestützt auf Art. 56 VwVG die einstweilige Aussetzung des Überstellungsvollzugs an (BVGer-act. 2).
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Urteilsbegründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: «take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: «take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung oder nach Ablehnung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO).
E. 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURODAC»-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2019 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 12. Dezember 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art.18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 19. Dezember 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet diese denn auch nicht. Er macht jedoch geltend, die Schweiz habe aufgrund der prekären Situation für Asylsuchende in Frankreich und seiner gesundheitlichen Probleme das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben oder zumindest von den französischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie der Unterbringung einzuholen. Im Folgenden ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zunächst zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 5) und ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht auszuüben hat (E. 6).
E. 6.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer zitiert in seiner Beschwerdeschrift den Country Report France, Update 2018 (einsehbar unter https://www.asylumineurope.org/reports/country/france; zuletzt abgerufen im Januar 2020) der Asylum Information Database (AIDA), wonach nur 44 Prozent der registrierten Asylsuchenden eine Unterkunft zugeteilt erhalten hätten (a.a.O., S. 83). Auch er selbst habe in Frankreich keine Unterkunft erhalten. Generell sei die Situation für Asylsuchende in Frankreich prekär und habe sich in jüngster Zeit massiv verschlechtert. Der Beschwerdeführer führt dies unter anderem auf die verschärfte Einwanderungspolitik Frankreichs und die politische Stimmung im Land zurück und verweist auf mehrere Zeitungsberichte.
E. 6.3 Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich keine begründeten Hinweise auf das Vorliegen systemischer Schwachstellen des französischen Asylsystems entnehmen. Es gibt vorliegend keine konkreten Hinweise darauf, dass Frankreich dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die ihm zustehenden minimalen Aufnahmebedingungen vorenthalten würde. Insbesondere rechtfertigt es sich nicht, aus den eingereichten und zitierten Berichten zur Situation von Asylsuchenden in Frankreich auf generelle und systematische Mängel zu schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Asylsuchende in Frankreich die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen erhalten und dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten haben (vgl. zuletzt Urteile des BVGer E-6296/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 5.2.3 m.H. auf D-6199/2019 vom 2. Dezember 2019 S. 5 ff., D-6111/2019 vom 26. November 2019 S. 6 oder F-5840/2019 vom 14. November 2019 S. 5 f.). Entsprechend hat das SEM vorliegend von den französischen Behörden keine konkreten Zusicherungen betreffend die Unterbringung des Beschwerdeführers einzuholen.
E. 6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland, wie sie beim Beschwerdeführer offenbar verfügt wurde (vgl. den Hinweis der französischen Behörden in SEM-act. 24, wonach ihm gegenüber offenbar die Wegweisung [«éloignement»] verfügt worden ist) nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt).
E. 7.3 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Weiterhin hat er bei allfälligen Schwierigkeiten auch die Möglichkeit, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 7.4 Insoweit der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs sowie in seiner Beschwerdeschrift geltend macht, er habe Probleme in Frankreich mit georgischen Landsleuten und fürchte um seine Sicherheit sowie jene seiner Schwester, kann er sich diesbezüglich an die französische Polizei wenden und um Schutz ersuchen. Frankreich ist ein Rechtsstaat, welcher über ein funktionierendes Justiz- und Polizeisystem verfügt. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Sicherheitsbehörden dem Beschwerdeführer einen allenfalls notwendigen Schutz gegen Übergriffe durch Drittpersonen verwehren würden. Es werden somit keine Umstände vorgetragen, welche bei der Beurteilung des Vorliegens humanitärer Gründe relevant wären.
E. 7.5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Gestützt auf einen Arztbericht des Ambulatoriums Kanonengasse macht er geltend, an einer (...) Virushepatitis, (...) sowie an einer psychischen Störung und Verhaltensstörung (...) zu leiden. Zudem sei in Frankreich bei ihm Epilepsie diagnostiziert worden und er leide (...) an einem Nierenstein. Aufgrund seiner neurologischen Probleme sei er in der Schweiz bei der Neurologie angemeldet worden (BVGer-act. 1 S. 3). Er sei auf die tägliche Einnahme von Medikamenten angewiesen und befürchte, in Frankreich als abgewiesener Asylsuchender nicht rechtzeitig Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten. Damit macht der Beschwerdeführer geltend, die Überstellung nach Frankreich setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK.
E. 7.5.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.5.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die geltend gemachten sowie die im vorhandenen ärztlichen Kurzbericht diagnostizierten gesundheitlichen Probleme - Hepatitis (...), Epilepsie, Nierenstein, psychische Probleme - erscheinen insgesamt nicht derart gravierend, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste.
E. 7.5.4 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. auch die Schlussfolgerung des Country Report France, Update 2018, a.a.O., S. 89 f., wonach auch abgewiesene Asylsuchende in Frankreich Zugang zur Gesundheitsversorgung haben). Wie den Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, befand er sich offenbar zudem während seines Aufenthalts in Frankreich bereits in ärztlicher Behandlung, anlässlich derer bei ihm Epilepsie diagnostiziert wurde. Er macht zudem auch nicht geltend, dass ihm die Versorgung mit den von ihm benötigten Medikamente verwehrt worden wäre. Demnach war der Beschwerdeführer offenbar während seines vorherigen Aufenthalts in Frankreich durchaus in der Lage, sich Zugang zu der notwendigen medizinischen Versorgung zu verschaffen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den Medikamentenbedarf des Beschwerdeführers informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 7.5.5 Bei dieser Ausgangslage besteht daher kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen der französischen Behörden, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Die Vorinstanz hat der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen und diese in der angefochtenen Verfügung angemessen gewürdigt. Er hatte Gelegenheit, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern - wobei er angab, es gehe ihm soweit «normal», er brauche aber gewisse Medikamente - und hat entsprechende Arztkonsilien zu den Akten gereicht, die das SEM in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt hat. Die vorgebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach unbegründet und der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz erübrigt sich.
E. 7.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung durch Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwer-deführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp wird hinfällig.
E. 11 Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind daher gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Christa Preisig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-35/2020 Urteil vom 10. Januar 2020 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Christa Preisig. Parteien A._______, geboren am (...), Georgien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 20. Dezember 2019 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss eigenen Angaben am 25. November 2019 von Frankreich herkommend mit seinem Auto in die Schweiz ein, wo er selbentags ein Asylgesuch einreichte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 4; 14 Ziff. 5.03 und 5.05; 19). B. Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «EURODAC»-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2019 in Frankreich, am (...) 2013 in Deutschland sowie am (...) 2013 in Polen Asylgesuche gestellt hatte (SEM-act. 9). C. Gestützt auf die Ergebnisse der «EURODAC»-Abfrage sowie die Angaben des Beschwerdeführers gewährte ihm die Vorinstanz am 12. Dezember 2019 anlässlich des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich. Der Beschwerdeführer gab an, er habe mit Leuten in Georgien Probleme gehabt. Da diese nun nach Frankreich gezogen seien, wolle er nicht dorthin zurückkehren. Nach seinem Gesundheitszustand gefragt liess er protokollieren, es gehe ihm «normal». Er sei zwar in Behandlung und benötige Medikamente, es sei jedoch nichts Schlimmes. Seine Rechtsvertretung verwies auf einen eingereichten Arztbericht (zum Ganzen SEM-act. 19). D. Am 12. Dezember 2019 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-act. 21). Diesem Gesuch wurde am 19. Dezember 2019 entsprochen (SEM-act. 24). E. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 (eröffnet am 23. Dezember 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte dessen Überstellung nach Frankreich. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu (SEM-act. 26). F. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 (Postaufgabe am 31. Dezember 2019) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Verfügung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den französischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er darum, bis zum Beschwerdeentscheid von Vollzugshandlungen abzusehen, sowie um den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. Januar 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Am selben Tag ordnete die unterzeichnende Richterin gestützt auf Art. 56 VwVG die einstweilige Aussetzung des Überstellungsvollzugs an (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Urteilsbegründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: «take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: «take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung oder nach Ablehnung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b und d Dublin-III-VO). 4.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der EURODAC»-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2019 in Frankreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden am 12. Dezember 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art.18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 19. Dezember 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs ist somit gegeben. 5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet diese denn auch nicht. Er macht jedoch geltend, die Schweiz habe aufgrund der prekären Situation für Asylsuchende in Frankreich und seiner gesundheitlichen Probleme das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auszuüben oder zumindest von den französischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie der Unterbringung einzuholen. Im Folgenden ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zunächst zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden (E. 5) und ob die Schweiz das Selbsteintrittsrecht auszuüben hat (E. 6). 6. 6.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Der Beschwerdeführer zitiert in seiner Beschwerdeschrift den Country Report France, Update 2018 (einsehbar unter https://www.asylumineurope.org/reports/country/france; zuletzt abgerufen im Januar 2020) der Asylum Information Database (AIDA), wonach nur 44 Prozent der registrierten Asylsuchenden eine Unterkunft zugeteilt erhalten hätten (a.a.O., S. 83). Auch er selbst habe in Frankreich keine Unterkunft erhalten. Generell sei die Situation für Asylsuchende in Frankreich prekär und habe sich in jüngster Zeit massiv verschlechtert. Der Beschwerdeführer führt dies unter anderem auf die verschärfte Einwanderungspolitik Frankreichs und die politische Stimmung im Land zurück und verweist auf mehrere Zeitungsberichte. 6.3 Diesen Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich keine begründeten Hinweise auf das Vorliegen systemischer Schwachstellen des französischen Asylsystems entnehmen. Es gibt vorliegend keine konkreten Hinweise darauf, dass Frankreich dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr die ihm zustehenden minimalen Aufnahmebedingungen vorenthalten würde. Insbesondere rechtfertigt es sich nicht, aus den eingereichten und zitierten Berichten zur Situation von Asylsuchenden in Frankreich auf generelle und systematische Mängel zu schliessen. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Asylsuchende in Frankreich die von der Aufnahmerichtlinie garantierten Grundleistungen erhalten und dort somit auch keine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu befürchten haben (vgl. zuletzt Urteile des BVGer E-6296/2019 vom 5. Dezember 2019 E. 5.2.3 m.H. auf D-6199/2019 vom 2. Dezember 2019 S. 5 ff., D-6111/2019 vom 26. November 2019 S. 6 oder F-5840/2019 vom 14. November 2019 S. 5 f.). Entsprechend hat das SEM vorliegend von den französischen Behörden keine konkreten Zusicherungen betreffend die Unterbringung des Beschwerdeführers einzuholen. 6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seines Asylgesuchs mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland, wie sie beim Beschwerdeführer offenbar verfügt wurde (vgl. den Hinweis der französischen Behörden in SEM-act. 24, wonach ihm gegenüber offenbar die Wegweisung [«éloignement»] verfügt worden ist) nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat («one chance only») dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sogenanntes «asylum shopping»; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). 7.3 Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Weiterhin hat er bei allfälligen Schwierigkeiten auch die Möglichkeit, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 7.4 Insoweit der Beschwerdeführer anlässlich des persönlichen Gesprächs sowie in seiner Beschwerdeschrift geltend macht, er habe Probleme in Frankreich mit georgischen Landsleuten und fürchte um seine Sicherheit sowie jene seiner Schwester, kann er sich diesbezüglich an die französische Polizei wenden und um Schutz ersuchen. Frankreich ist ein Rechtsstaat, welcher über ein funktionierendes Justiz- und Polizeisystem verfügt. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Sicherheitsbehörden dem Beschwerdeführer einen allenfalls notwendigen Schutz gegen Übergriffe durch Drittpersonen verwehren würden. Es werden somit keine Umstände vorgetragen, welche bei der Beurteilung des Vorliegens humanitärer Gründe relevant wären. 7.5 7.5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Gestützt auf einen Arztbericht des Ambulatoriums Kanonengasse macht er geltend, an einer (...) Virushepatitis, (...) sowie an einer psychischen Störung und Verhaltensstörung (...) zu leiden. Zudem sei in Frankreich bei ihm Epilepsie diagnostiziert worden und er leide (...) an einem Nierenstein. Aufgrund seiner neurologischen Probleme sei er in der Schweiz bei der Neurologie angemeldet worden (BVGer-act. 1 S. 3). Er sei auf die tägliche Einnahme von Medikamenten angewiesen und befürchte, in Frankreich als abgewiesener Asylsuchender nicht rechtzeitig Zugang zu medizinischer Versorgung zu erhalten. Damit macht der Beschwerdeführer geltend, die Überstellung nach Frankreich setze ihn einer Gefahr für seine Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. 7.5.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.5.3 Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Der Beschwerdeführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die geltend gemachten sowie die im vorhandenen ärztlichen Kurzbericht diagnostizierten gesundheitlichen Probleme - Hepatitis (...), Epilepsie, Nierenstein, psychische Probleme - erscheinen insgesamt nicht derart gravierend, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. 7.5.4 Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde (vgl. auch die Schlussfolgerung des Country Report France, Update 2018, a.a.O., S. 89 f., wonach auch abgewiesene Asylsuchende in Frankreich Zugang zur Gesundheitsversorgung haben). Wie den Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, befand er sich offenbar zudem während seines Aufenthalts in Frankreich bereits in ärztlicher Behandlung, anlässlich derer bei ihm Epilepsie diagnostiziert wurde. Er macht zudem auch nicht geltend, dass ihm die Versorgung mit den von ihm benötigten Medikamente verwehrt worden wäre. Demnach war der Beschwerdeführer offenbar während seines vorherigen Aufenthalts in Frankreich durchaus in der Lage, sich Zugang zu der notwendigen medizinischen Versorgung zu verschaffen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den Medikamentenbedarf des Beschwerdeführers informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.5.5 Bei dieser Ausgangslage besteht daher kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen der französischen Behörden, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist. Die Vorinstanz hat der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers genügend Rechnung getragen und diese in der angefochtenen Verfügung angemessen gewürdigt. Er hatte Gelegenheit, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern - wobei er angab, es gehe ihm soweit «normal», er brauche aber gewisse Medikamente - und hat entsprechende Arztkonsilien zu den Akten gereicht, die das SEM in der angefochtenen Verfügung berücksichtigt hat. Die vorgebrachte Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist demnach unbegründet und der eventualiter gestellte Antrag auf Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz erübrigt sich. 7.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung durch Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahren des Beschwer-deführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der superprovisorisch angeordnete Vollzugsstopp wird hinfällig.
11. Die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind daher gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Christa Preisig Versand: