Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer hatte am 29. März 2019 Asyl in der Schweiz beantragt. Weil er gemäss der Eurodac-Datenbank am 19. Februar 2019 in Kroatien registriert worden war, ersuchte die Vorinstanz die kroatische Dublin-Unit um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Das kroatische Dublin-Office stimmte in der Folge der Übernahme des Beschwerdeführers zu. Am 6. Juni 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete seine Überstellung nach Kroatien an. B. B.a. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung seines Asylverfahrens am 17. April 2019 hatte der Beschwerdeführer erklärt, er habe 18-mal vergeblich versucht, nach Kroatien einzureisen, die kroatische Polizei habe ihn jedes Mal unter Anwendung von Gewalt zurück an die Grenze zu Bosnien-Herzegowina geschafft. Vor jeder Rückführung habe er eine Nacht im Gefängnis verbringen müssen. Kroatische Polizisten hätten ihn jeweils gequält und erniedrigt. Erst beim 19. Mal sei die Einreise gelungen. Die Polizei habe ihn gezwungen, die Fingerabdrücke zu geben, ansonsten wäre er nicht aus dem Gefängnis entlassen worden. B.b. In der Beschwerde vom 17. Juni 2019 wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe in Kroatien unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch Behördenangehörige erfahren; mehrfach habe die kroatische Polizei Gewalt gegen ihn angewandt und er sei daran gehindert worden, in Kroatien ein Asylgesuch einzureichen. Eine Überstellung sei angesichts dieser Vorbringen unzulässig. Das SEM habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und nicht vollständig erhoben. Die Verfügung lasse eine Auseinandersetzung mit allen wesentlichen Aspekten vermissen, die Vorinstanz habe daher ihre Begründungspflicht verletzt. Sie habe dem medizinischen Vorbringen nicht genügend Beachtung geschenkt, zudem habe sie sich weder mit der aktuellen Situation von Asylsuchenden in Kroatien noch mit den individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zum Beleg reichte die Rechtsvertreterin verschiedene Berichte über illegale Push-Backs von Flüchtlingen durch die kroatische Polizei an die kroatisch-bosnischen Grenze ein und legte Arztzeugnisse betreffend den Gesundheitszustand vor. B.c. Mit Urteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 (publiziert als Referenzurteil) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung zurück an die Vorinstanz. Zur Begründung hielt das Gericht fest, dass das SEM angesichts der sich häufenden Berichte über die kritische Situation in Kroatien gehalten gewesen wäre, zu prüfen, ob das kroatische Asylsystem systemische Schwachstellen aufweise. Des Weiteren hätte das SEM - angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers, die sich mit den Berichten über das Vorgehen der kroatischen Behörden deckten - vertieft prüfen müssen, ob ihm im Fall der Überstellung das Risiko einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung drohen würde, womit die Überstellung unzulässig wäre. Schliesslich wäre das SEM auch verpflichtet gewesen, das Vorliegen von humanitären Gründen zu prüfen. Neben den persönlichen Erlebnissen hätte dabei auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in die Beurteilung einfliessen müssen. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass das SEM den sich in seiner Gesamtheit präsentierenden Sachverhalt - sowohl in Hinblick auf die Situation in Kroatien allgemein, als auch betreffend das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht vollständig erhoben und auch nur unzureichend gewürdigt und damit sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Das Gericht stellte ferner eine Verletzung der Verpflichtung zur Amtsermittlung aus Art. 12 VwVG in Hinblick auf die Feststellung des Sachverhalts zur Beurteilung der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien fest, sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. C. Am 8. August 2019 erliess das SEM in der Sache eine neue Verfügung; erneut trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete die Überstellung nach Kroatien an. Der Beschwerdeführer habe nichts vorgebracht, was die Zuständigkeit Kroatiens zu widerlegen vermöge. Die sogenannten «Push-Backs» beträfen nur solche Personen, die illegal nach Kroatien einreisten und - ohne dort Asyl beantragen zu wollen - das Land auf dem Weg nach West- und Nordeuropa zu durchqueren versuchten. Dies sei auch die Absicht des Beschwerdeführers gewesen, habe er doch nie vorgebracht, in Kroatien ein Asylgesuch einreichen zu wollen. Im Rahmen einer Dublin-Überstellung nach Zagreb stehe ihm die Möglichkeit offen, in Kroatien ein Asylgesuch bei den dortigen Behörden einzureichen. Während der Dauer des Verfahrens werde er nicht als illegal anwesend gelten. Angesichts des Umstandes, dass Kroatien die EU-Mindestrichtlinien betreffend Asylverfahren und Aufenthaltsbedingungen bis anhin ohne Beanstandung durch die EU-Kommission einhalte und umsetze, sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei der Überstellung nach Kroatien gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK drohten, er in eine existenzielle Notlage geraten oder dort ohne weitere Prüfung seines Asylgesuchs in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt würde. Das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem weise keine systemischen Mängel auf. Da weder eine völkerrechtliche Verpflichtung zum Selbsteintritt aufgrund der individuellen Vorbringen ersichtlich sei, noch humanitäre Gründe im Sinne des Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), und sich solche insbesondere auch nicht aus den Vorbringen zum Gesundheitszustand ergeben würden, sei ein Selbsteintritt nicht angezeigt. D. In der Beschwerdeeingabe vom 19. August 2019 ersuchte der Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Rechtsvertreterin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Subeventualiter beantragte er, die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich seines Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Erlass entsprechender vorsorglicher Massnahmen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Vorinstanz, die Anweisungen des Gerichts negierend, es erneut versäumt habe, sich mit der Ländersituation in Kroatien auseinanderzusetzen und die glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im Lichte der Berichterstattung zur Situation in Kroatien zu würdigen. Auch der Gesundheitszustand sei nur oberflächlich geprüft worden. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2019 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 21. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Als Kassation bezeichnet man die Aufhebung eines Entscheids durch die nächsthöhere Instanz, indem sie jenen für unwirksam erklärt. Die Rechtsmittelinstanz kann die Beschwerde an die Vorinstanz oder an die erste Instanz mit Weisungen zur neuen Beurteilung zurückweisen. Liegt eine solche Weisung vor, ist die Vorinstanz beziehungsweise die Erstinstanz an die Erwägungen des kassatorischen Entscheides gebunden (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 226, Rz. 3.196). Das Bundesverwaltungsgericht hatte den vorinstanzlichen Entscheid in seinem Urteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 aufgehoben, weil das SEM den entscheiderheblichen Sachverhalt seiner Ansicht nach nicht genügend erstellt und in der Folge auch nicht gewürdigt hatte (vgl. E. 5.13).
E. 3.2 In Erwägung 5.6 des Urteils E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Problematik der sogenannten «Push-Backs» von Asylsuchenden durch die kroatische Polizei an die Staatsgrenzen. In Erwägung 5.7 führte das Gericht sodann aus, weshalb die Vermutung, wonach Kroatien die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise beachte, angesichts der sich häufenden Berichte nationaler und internationaler Akteure allenfalls nicht aufrechterhalten werden könnte. Das Gericht enthielt sich einer eigenen Prüfung, stellte jedoch, bezugnehmend auf seine Rechtsprechung, fest, dass es Sache der Vorinstanz sei, die Informationen über die Situation im EU- und Dublin-Mitgliedstaat Kroatien näher zu analysieren. Aus den entsprechenden Erwägungen im Urteil geht die Aufforderung an die Vorinstanz hervor, diese - aus Sicht des Gerichts nötige, jedoch bisher noch nicht vorgenommene - Prüfung nachzuholen. Gleiches gilt für die Verpflichtung, die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers daraufhin zu überprüfen, ob die von ihm behaupteten Misshandlungen durch die kroatischen Polizeibehörden in seinem Fall die Schwelle einer möglichen Verletzung seiner in Art. 3 EMRK geschützten Grundrechte erreicht haben könnten (vgl. E. 5.9). Dabei, so das Gericht, sei insbesondere auch sein Gesundheitszustand zu berücksichtigen (vgl. E. 5.10, 5.11). Schliesslich hatte das Gericht die Vorinstanz auch zu einer Ermessensprüfung aufgefordert, ob ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen aufgrund der individuellen Vorbringen angezeigt gewesen wäre oder nicht (vgl. E. 5.12).
E. 3.3 Das SEM verzichtete auf die ihm im Urteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 aufgetragenen Abklärungen betreffend das Vorliegen von allfälligen systemischen Mängeln des kroatischen Asylsystems mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe gar nie beabsichtigt, in Kroatien Asyl zu beantragen. Diese Begründung verfängt nicht. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass praktisch allen Take-charge-Verfahren, in denen die Anfrage gestützt auf Art. 18 der Dublin-III-VO erfolgt, ein Sachverhalt zugrunde liegt, wonach die betroffenen Asylsuchenden im angefragten Dublin-Mitgliedstaat kein Asylgesuch einreichen wollten oder konnten. Aus diesem Umstand den Schluss zu ziehen, dass sich die Prüfung in solchen Fällen darauf beschränken könne, ob die Asylantragsstellung nach der ordentlichen Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens möglich wäre oder nicht, ist daher nicht genügend. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hielt in seinem Grundsatzurteil M.S.S. gegen Griechenland und Belgien vom 21. Januar 2011 im Zusammenhang mit der illegalen Rückweisung von Asylsuchenden durch die griechischen Behörden in die Türkei fest, dass dem damaligen Beschwerdeführer M.S.S. angesichts des ihm dort möglicherweise drohenden Refoulements in die Türkei nicht vorgeworfen werden könne, in Griechenland keinen Asylantrag gestellt zu haben (vgl. EGMR [Grosse Kammer], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011 [Beschwerde Nr. 30696/09], Rn. 315). Ob der Zugang zu einem Asylverfahren in Kroatien gleichermassen schwierig ist, wie dies in Griechenland in den Jahren 2009-2011 der Fall war, hätte das SEM gemäss dem Kassationsurteil E-3078/2019 vorliegend prüfen müssen. Angesichts entsprechender Hinweise in den Medien wäre insbesondere zu klären, ob «Push-Backs» an die Grenze auch aus dem Landesinneren Kroatiens vorgenommen werden und welche Personen von diesen Aktionen betroffen sind (vgl. die Reportage von Nicole Vögele, abrufbar auf Tagesschau.de vom 15. Mai 2019, www.tagesschau.de/ausland/kroatien-fluechtlinge-103.html, besucht am 29.10.2019). Auch der EGMR ist aktuell mit der Problematik der «Push-Backs» an die Grenze befasst. Im Verfahren M.H. u.a. gegen Kroatien (Beschwerde Nr. 15670/18), das am 16. April 2018 eingereicht wurde, rügen die Beschwerdeführenden vor dem EGMR unter anderem die Verletzung von Art. 4 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK (Verbot der Kollektivausweisung ausländischer Personen; die Schweiz hat das 4. Zusatzprotokoll nicht ratifiziert, vgl. www.humanrights.ch/de/internationale-menschenrechte/europarat-abkommen/zusatzprotokolle/zp4/, besucht am 29.10.2019) durch die kroatischen Behörden (vgl. EGMR, M.H. u.a. gegen Kroatien, Statement of Facts, kommuniziert am 11. Mai 2018, Rn. 6,7); das Urteil steht noch aus. Im Juli 2019 rechtfertigte die kroatische Präsidentin Kolinda Grabar-Kitarovi anlässlich ihres Besuchs in der Schweiz das harte Vorgehen der kroatischen Polizei damit, dass es sich bei den Zurückgeschobenen um illegale Migranten handle und dass Kroatien die EU-Aussengrenzen vor illegaler Migration schütze. Bei diesen Rückschaffungen (den Push-Backs) sei «natürlich ein bisschen Gewalt» nötig (vgl. SRF, Tagesschau vom 9. Juli 2019, www.srf.ch/news/international/lokale-behoerden-am-anschlag-immer-mehr-migranten-stranden-an-der-grenze-zu-kroatien, sowie dazu der Bericht von Nenad Kreizer vom 13. Juli 2019 für Deutschen Welle, Flüchtlinge: Kroatiens Push-Backs mit «ein bisschen Gewalt», www.dw.com/de-/fl%C3%BCchtlinge-kroatiens-push-backs-mit-ein-bisschen-gewalt/a-495-71105 und jener von Klaus Petrus vom 23. September 2019 für NZZ online, Bihac in Bosnien ist das Nadelöhr für Tausende Migranten auf dem Weg in die EU, www.nzz.ch/international/bosnien-tausende-migranten-stranden-auf-dem-weg-in-die-eu-ld.1509057, alle besucht: 29.10.2019).
E. 3.4 Das SEM argumentierte weiter, Kroatien sei ein Signatarstaat der EMRK, der UN-Folterkonvention sowie der Flüchtlingskonvention und ihres Zusatzprotokolls, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme und die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie der Europäischen Union ergäben, anerkenne und schütze; bisher sei es auch nicht zu Beanstandungen durch die EU-Kommission gekommen. Richtig ist, dass die europäischen Staaten gegenseitig darauf vertrauen dürfen, dass sie ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Diese Vermutung ist aber nicht unwiderlegbar (vgl. Kassationsurteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.5). Insbesondere darf sich eine Behörde immer dann nicht ohne Weiteres auf die Vermutung verlassen, wonach die formelle Unterzeichnung und Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge auch automatisch die Respektierung der Grundrechte und einen funktionierenden Grundrechtsschutz für den Einzelnen bedeute, sofern Berichte aus verlässlichen Quellen vorliegen, welche auf von den Behörden betriebene oder zumindest tolerierte Praktiken hindeuten, die mit den Zielen des völkerrechtlichen Grundrechtsschutzes vor menschenrechtswidriger Behandlung nicht in Einklang stehen (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008 [Beschwerde Nr. 37201/06], Rn. 147). Im Kassationsurteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 hatte das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 5.7 bereits auf die relevante Berichterstattung hingewiesen, ohne eine vertiefte Quellenanalyse vorwegzunehmen. Unter den Quellen befand sich auch der Bericht der Sonderberichterstatterin des Europarates, die sich im Frühjahr 2019 im Rahmen einer Abklärungsreise ein Bild der Lage vor Ort gemacht hatte. Weitere Berichte waren als Beilage zur Beschwerdeschrift eingereicht worden. Das Bundesverwaltungsgericht ist weiterhin der Auffassung, dass die Vorinstanz aufgrund der Berichtslage gehalten gewesen wäre, eine eingehende Prüfung vorzunehmen. Diese Prüfung ist augenscheinlich noch nicht erfolgt. Nachdem aus verschiedenen Quellen Hinweise auf einen möglicherweise problematischen Umgang Kroatiens mit (potentiellen) Asylsuchenden hervorgehen, vermögen die ohne jegliche Quellenauseinandersetzung festgehaltenen Hinweise des SEM in der angefochtenen Verfügung, es lägen keine Hinweise auf eine drohende Kettenabschiebung vor (SEM-Verfügung S. 4), noch auf systemische Schwachstellen für Asylsuchende (SEM-Verfügung S. 5) beziehungsweise auf einen mangelnden Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren (SEM-Verfügung S. 5), der dem SEM aus Art. 12 VwVG erwachsenden Verpflichtung zur umfassenden Abklärung und Erstellung des entscheidrelevanten Sachverhalts nicht zu genügen. Zu erwarten wäre, dass das SEM vielmehr jene Quellen, die Kroatien einen unproblematischen Umgang mit (potentiellen) Asylsuchenden attestieren, zumindest nennen und in ihrer Bedeutung und Tragweite würdigen, gewichten, und den anderweitig vorliegenden Berichten gegenüberstellen würde. An einer solchen vertieften Auseinandersetzung fehlt es bisher. Bezugnehmend auf die Argumentation des SEM, wonach von den «Push-Backs» lediglich Personen ausserhalb des Dublin-Systems betroffen seien (vgl. vorstehend E. 3.3), ist ferner Folgendes festzustellen: Die Einschätzung, wie der EU- und Schengen-Mitgliedstaat Kroatien - ausserhalb des Dublin-Rahmens - mit Migranten und illegal eingereisten Personen umgeht, ist für eine Einschätzung - nunmehr im Dublin-Kontext - wie das Land seinen völkerrechtliche Verpflichtungen nachkommt, entgegen der Auffassung des SEM durchaus von Relevanz.
E. 3.5 Den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hielt das SEM in Anbetracht des Untersuchungsberichts der B._______ vom 19. Juli 2019 für nicht erheblich in Hinblick auf die geplante Überstellung nach Kroatien. Dem Bericht könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht an einer akuten PTBS leide, zudem verfüge auch Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, zu der der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens Zugang erhalten werde. Seine Reisefähigkeit werde ohnehin vor der Überstellung nochmals abgeklärt werden. Einzig in diesem Punkt setzte die Vorinstanz die Anweisung des Gerichts aus seinem Urteil E-3078/2019 E. 5.11 entsprechend um. Allerdings wurden dabei die vorangegangenen Erlebnisse des Beschwerdeführers in Kroatien in die Würdigung nicht einbezogen (vgl. die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-4030/2019 vom 15. August 2019, E. 5.4 - 5.6).
E. 3.6 Zusammenfassend hat das SEM sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, ob Anhaltspunkte gegeben sind für die Annahme, dass das kroatische Asylsystem allenfalls systembedingte Schwachstellen aufweise; eine Auseinandersetzung mit der vorliegenden Berichterstattung über die Push-back-Problematik an den kroatischen Aussengrenzen ist bisher unterblieben. Das SEM prüfte auch nicht, ob der Beschwerdeführer individuelle Gründe haben könnte, welche seine Überstellung als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen würden. Damit hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt erneut unvollständig festgestellt (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Dies gilt gleichermassen für die Frage, ob humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) vorliegen. Auch diesbezüglich wird in der angefochtenen Verfügung lediglich mit standardisierter Begründung festgehalten, es sei davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu entsprechender Behandlung gewährleiste. Der Ermessensspielraum in diesem Bereich entbindet die Vorinstanz jedoch nicht davon, die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der konkreten Umstände in Kroatien zu würdigen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.1). Eine Abklärung der vorstehend dargelegten Umstände durch das Bundesverwaltungsgericht würde den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen.
E. 3.7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2019 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung - wie dies bereits im Kassationsurteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 festgehalten wurde - an die Vor-instanz zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich, auf das Subeventualbegehren einzugehen.
E. 3.8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 3.9 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Er war auf Beschwerdeebene jedoch durch seine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m. Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten. Das SEM richtet dem Leistungserbringer - der nach Art. 102f und Art. 102i AsylG für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG). Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwuchsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. dazu auch BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 und 9.2.5).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben; das SEM wird angewiesen, den Sachverhalt vollständig im Sinne der Erwägungen zu erheben und zu würdigen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4211/2019 Urteil vom 9. Dezember 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Lorenz Noli, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Caroline Schönholzer, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum Region Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Kroatien (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. August 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer hatte am 29. März 2019 Asyl in der Schweiz beantragt. Weil er gemäss der Eurodac-Datenbank am 19. Februar 2019 in Kroatien registriert worden war, ersuchte die Vorinstanz die kroatische Dublin-Unit um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO). Das kroatische Dublin-Office stimmte in der Folge der Übernahme des Beschwerdeführers zu. Am 6. Juni 2019 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete seine Überstellung nach Kroatien an. B. B.a. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur möglichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung seines Asylverfahrens am 17. April 2019 hatte der Beschwerdeführer erklärt, er habe 18-mal vergeblich versucht, nach Kroatien einzureisen, die kroatische Polizei habe ihn jedes Mal unter Anwendung von Gewalt zurück an die Grenze zu Bosnien-Herzegowina geschafft. Vor jeder Rückführung habe er eine Nacht im Gefängnis verbringen müssen. Kroatische Polizisten hätten ihn jeweils gequält und erniedrigt. Erst beim 19. Mal sei die Einreise gelungen. Die Polizei habe ihn gezwungen, die Fingerabdrücke zu geben, ansonsten wäre er nicht aus dem Gefängnis entlassen worden. B.b. In der Beschwerde vom 17. Juni 2019 wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer habe in Kroatien unmenschliche und erniedrigende Behandlung durch Behördenangehörige erfahren; mehrfach habe die kroatische Polizei Gewalt gegen ihn angewandt und er sei daran gehindert worden, in Kroatien ein Asylgesuch einzureichen. Eine Überstellung sei angesichts dieser Vorbringen unzulässig. Das SEM habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und nicht vollständig erhoben. Die Verfügung lasse eine Auseinandersetzung mit allen wesentlichen Aspekten vermissen, die Vorinstanz habe daher ihre Begründungspflicht verletzt. Sie habe dem medizinischen Vorbringen nicht genügend Beachtung geschenkt, zudem habe sie sich weder mit der aktuellen Situation von Asylsuchenden in Kroatien noch mit den individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zum Beleg reichte die Rechtsvertreterin verschiedene Berichte über illegale Push-Backs von Flüchtlingen durch die kroatische Polizei an die kroatisch-bosnischen Grenze ein und legte Arztzeugnisse betreffend den Gesundheitszustand vor. B.c. Mit Urteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 (publiziert als Referenzurteil) hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung zurück an die Vorinstanz. Zur Begründung hielt das Gericht fest, dass das SEM angesichts der sich häufenden Berichte über die kritische Situation in Kroatien gehalten gewesen wäre, zu prüfen, ob das kroatische Asylsystem systemische Schwachstellen aufweise. Des Weiteren hätte das SEM - angesichts der Schilderungen des Beschwerdeführers, die sich mit den Berichten über das Vorgehen der kroatischen Behörden deckten - vertieft prüfen müssen, ob ihm im Fall der Überstellung das Risiko einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung drohen würde, womit die Überstellung unzulässig wäre. Schliesslich wäre das SEM auch verpflichtet gewesen, das Vorliegen von humanitären Gründen zu prüfen. Neben den persönlichen Erlebnissen hätte dabei auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in die Beurteilung einfliessen müssen. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass das SEM den sich in seiner Gesamtheit präsentierenden Sachverhalt - sowohl in Hinblick auf die Situation in Kroatien allgemein, als auch betreffend das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht vollständig erhoben und auch nur unzureichend gewürdigt und damit sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf Einräumung des rechtlichen Gehörs als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe. Das Gericht stellte ferner eine Verletzung der Verpflichtung zur Amtsermittlung aus Art. 12 VwVG in Hinblick auf die Feststellung des Sachverhalts zur Beurteilung der Zulässigkeit und der Zumutbarkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien fest, sowie eine Verletzung der Begründungspflicht. C. Am 8. August 2019 erliess das SEM in der Sache eine neue Verfügung; erneut trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete die Überstellung nach Kroatien an. Der Beschwerdeführer habe nichts vorgebracht, was die Zuständigkeit Kroatiens zu widerlegen vermöge. Die sogenannten «Push-Backs» beträfen nur solche Personen, die illegal nach Kroatien einreisten und - ohne dort Asyl beantragen zu wollen - das Land auf dem Weg nach West- und Nordeuropa zu durchqueren versuchten. Dies sei auch die Absicht des Beschwerdeführers gewesen, habe er doch nie vorgebracht, in Kroatien ein Asylgesuch einreichen zu wollen. Im Rahmen einer Dublin-Überstellung nach Zagreb stehe ihm die Möglichkeit offen, in Kroatien ein Asylgesuch bei den dortigen Behörden einzureichen. Während der Dauer des Verfahrens werde er nicht als illegal anwesend gelten. Angesichts des Umstandes, dass Kroatien die EU-Mindestrichtlinien betreffend Asylverfahren und Aufenthaltsbedingungen bis anhin ohne Beanstandung durch die EU-Kommission einhalte und umsetze, sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei der Überstellung nach Kroatien gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK drohten, er in eine existenzielle Notlage geraten oder dort ohne weitere Prüfung seines Asylgesuchs in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt würde. Das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem weise keine systemischen Mängel auf. Da weder eine völkerrechtliche Verpflichtung zum Selbsteintritt aufgrund der individuellen Vorbringen ersichtlich sei, noch humanitäre Gründe im Sinne des Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), und sich solche insbesondere auch nicht aus den Vorbringen zum Gesundheitszustand ergeben würden, sei ein Selbsteintritt nicht angezeigt. D. In der Beschwerdeeingabe vom 19. August 2019 ersuchte der Beschwerdeführer mit Hilfe seiner Rechtsvertreterin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Prüfung seines Asylgesuchs in der Schweiz, eventualiter um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Subeventualiter beantragte er, die Vorinstanz sei anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich seines Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Erlass entsprechender vorsorglicher Massnahmen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Vorinstanz, die Anweisungen des Gerichts negierend, es erneut versäumt habe, sich mit der Ländersituation in Kroatien auseinanderzusetzen und die glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers im Lichte der Berichterstattung zur Situation in Kroatien zu würdigen. Auch der Gesundheitszustand sei nur oberflächlich geprüft worden. E. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2019 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Sie hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 21. August 2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1. Als Kassation bezeichnet man die Aufhebung eines Entscheids durch die nächsthöhere Instanz, indem sie jenen für unwirksam erklärt. Die Rechtsmittelinstanz kann die Beschwerde an die Vorinstanz oder an die erste Instanz mit Weisungen zur neuen Beurteilung zurückweisen. Liegt eine solche Weisung vor, ist die Vorinstanz beziehungsweise die Erstinstanz an die Erwägungen des kassatorischen Entscheides gebunden (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 226, Rz. 3.196). Das Bundesverwaltungsgericht hatte den vorinstanzlichen Entscheid in seinem Urteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 aufgehoben, weil das SEM den entscheiderheblichen Sachverhalt seiner Ansicht nach nicht genügend erstellt und in der Folge auch nicht gewürdigt hatte (vgl. E. 5.13). 3.2. In Erwägung 5.6 des Urteils E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 befasste sich das Bundesverwaltungsgericht mit der Problematik der sogenannten «Push-Backs» von Asylsuchenden durch die kroatische Polizei an die Staatsgrenzen. In Erwägung 5.7 führte das Gericht sodann aus, weshalb die Vermutung, wonach Kroatien die den betroffenen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise beachte, angesichts der sich häufenden Berichte nationaler und internationaler Akteure allenfalls nicht aufrechterhalten werden könnte. Das Gericht enthielt sich einer eigenen Prüfung, stellte jedoch, bezugnehmend auf seine Rechtsprechung, fest, dass es Sache der Vorinstanz sei, die Informationen über die Situation im EU- und Dublin-Mitgliedstaat Kroatien näher zu analysieren. Aus den entsprechenden Erwägungen im Urteil geht die Aufforderung an die Vorinstanz hervor, diese - aus Sicht des Gerichts nötige, jedoch bisher noch nicht vorgenommene - Prüfung nachzuholen. Gleiches gilt für die Verpflichtung, die individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers daraufhin zu überprüfen, ob die von ihm behaupteten Misshandlungen durch die kroatischen Polizeibehörden in seinem Fall die Schwelle einer möglichen Verletzung seiner in Art. 3 EMRK geschützten Grundrechte erreicht haben könnten (vgl. E. 5.9). Dabei, so das Gericht, sei insbesondere auch sein Gesundheitszustand zu berücksichtigen (vgl. E. 5.10, 5.11). Schliesslich hatte das Gericht die Vorinstanz auch zu einer Ermessensprüfung aufgefordert, ob ein Selbsteintritt aus humanitären Gründen aufgrund der individuellen Vorbringen angezeigt gewesen wäre oder nicht (vgl. E. 5.12). 3.3. Das SEM verzichtete auf die ihm im Urteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 aufgetragenen Abklärungen betreffend das Vorliegen von allfälligen systemischen Mängeln des kroatischen Asylsystems mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe gar nie beabsichtigt, in Kroatien Asyl zu beantragen. Diese Begründung verfängt nicht. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass praktisch allen Take-charge-Verfahren, in denen die Anfrage gestützt auf Art. 18 der Dublin-III-VO erfolgt, ein Sachverhalt zugrunde liegt, wonach die betroffenen Asylsuchenden im angefragten Dublin-Mitgliedstaat kein Asylgesuch einreichen wollten oder konnten. Aus diesem Umstand den Schluss zu ziehen, dass sich die Prüfung in solchen Fällen darauf beschränken könne, ob die Asylantragsstellung nach der ordentlichen Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens möglich wäre oder nicht, ist daher nicht genügend. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hielt in seinem Grundsatzurteil M.S.S. gegen Griechenland und Belgien vom 21. Januar 2011 im Zusammenhang mit der illegalen Rückweisung von Asylsuchenden durch die griechischen Behörden in die Türkei fest, dass dem damaligen Beschwerdeführer M.S.S. angesichts des ihm dort möglicherweise drohenden Refoulements in die Türkei nicht vorgeworfen werden könne, in Griechenland keinen Asylantrag gestellt zu haben (vgl. EGMR [Grosse Kammer], M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011 [Beschwerde Nr. 30696/09], Rn. 315). Ob der Zugang zu einem Asylverfahren in Kroatien gleichermassen schwierig ist, wie dies in Griechenland in den Jahren 2009-2011 der Fall war, hätte das SEM gemäss dem Kassationsurteil E-3078/2019 vorliegend prüfen müssen. Angesichts entsprechender Hinweise in den Medien wäre insbesondere zu klären, ob «Push-Backs» an die Grenze auch aus dem Landesinneren Kroatiens vorgenommen werden und welche Personen von diesen Aktionen betroffen sind (vgl. die Reportage von Nicole Vögele, abrufbar auf Tagesschau.de vom 15. Mai 2019, www.tagesschau.de/ausland/kroatien-fluechtlinge-103.html, besucht am 29.10.2019). Auch der EGMR ist aktuell mit der Problematik der «Push-Backs» an die Grenze befasst. Im Verfahren M.H. u.a. gegen Kroatien (Beschwerde Nr. 15670/18), das am 16. April 2018 eingereicht wurde, rügen die Beschwerdeführenden vor dem EGMR unter anderem die Verletzung von Art. 4 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK (Verbot der Kollektivausweisung ausländischer Personen; die Schweiz hat das 4. Zusatzprotokoll nicht ratifiziert, vgl. www.humanrights.ch/de/internationale-menschenrechte/europarat-abkommen/zusatzprotokolle/zp4/, besucht am 29.10.2019) durch die kroatischen Behörden (vgl. EGMR, M.H. u.a. gegen Kroatien, Statement of Facts, kommuniziert am 11. Mai 2018, Rn. 6,7); das Urteil steht noch aus. Im Juli 2019 rechtfertigte die kroatische Präsidentin Kolinda Grabar-Kitarovi anlässlich ihres Besuchs in der Schweiz das harte Vorgehen der kroatischen Polizei damit, dass es sich bei den Zurückgeschobenen um illegale Migranten handle und dass Kroatien die EU-Aussengrenzen vor illegaler Migration schütze. Bei diesen Rückschaffungen (den Push-Backs) sei «natürlich ein bisschen Gewalt» nötig (vgl. SRF, Tagesschau vom 9. Juli 2019, www.srf.ch/news/international/lokale-behoerden-am-anschlag-immer-mehr-migranten-stranden-an-der-grenze-zu-kroatien, sowie dazu der Bericht von Nenad Kreizer vom 13. Juli 2019 für Deutschen Welle, Flüchtlinge: Kroatiens Push-Backs mit «ein bisschen Gewalt», www.dw.com/de-/fl%C3%BCchtlinge-kroatiens-push-backs-mit-ein-bisschen-gewalt/a-495-71105 und jener von Klaus Petrus vom 23. September 2019 für NZZ online, Bihac in Bosnien ist das Nadelöhr für Tausende Migranten auf dem Weg in die EU, www.nzz.ch/international/bosnien-tausende-migranten-stranden-auf-dem-weg-in-die-eu-ld.1509057, alle besucht: 29.10.2019). 3.4. Das SEM argumentierte weiter, Kroatien sei ein Signatarstaat der EMRK, der UN-Folterkonvention sowie der Flüchtlingskonvention und ihres Zusatzprotokolls, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme und die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie der Europäischen Union ergäben, anerkenne und schütze; bisher sei es auch nicht zu Beanstandungen durch die EU-Kommission gekommen. Richtig ist, dass die europäischen Staaten gegenseitig darauf vertrauen dürfen, dass sie ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten. Diese Vermutung ist aber nicht unwiderlegbar (vgl. Kassationsurteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.5). Insbesondere darf sich eine Behörde immer dann nicht ohne Weiteres auf die Vermutung verlassen, wonach die formelle Unterzeichnung und Ratifizierung völkerrechtlicher Verträge auch automatisch die Respektierung der Grundrechte und einen funktionierenden Grundrechtsschutz für den Einzelnen bedeute, sofern Berichte aus verlässlichen Quellen vorliegen, welche auf von den Behörden betriebene oder zumindest tolerierte Praktiken hindeuten, die mit den Zielen des völkerrechtlichen Grundrechtsschutzes vor menschenrechtswidriger Behandlung nicht in Einklang stehen (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008 [Beschwerde Nr. 37201/06], Rn. 147). Im Kassationsurteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 hatte das Bundesverwaltungsgericht in Erwägung 5.7 bereits auf die relevante Berichterstattung hingewiesen, ohne eine vertiefte Quellenanalyse vorwegzunehmen. Unter den Quellen befand sich auch der Bericht der Sonderberichterstatterin des Europarates, die sich im Frühjahr 2019 im Rahmen einer Abklärungsreise ein Bild der Lage vor Ort gemacht hatte. Weitere Berichte waren als Beilage zur Beschwerdeschrift eingereicht worden. Das Bundesverwaltungsgericht ist weiterhin der Auffassung, dass die Vorinstanz aufgrund der Berichtslage gehalten gewesen wäre, eine eingehende Prüfung vorzunehmen. Diese Prüfung ist augenscheinlich noch nicht erfolgt. Nachdem aus verschiedenen Quellen Hinweise auf einen möglicherweise problematischen Umgang Kroatiens mit (potentiellen) Asylsuchenden hervorgehen, vermögen die ohne jegliche Quellenauseinandersetzung festgehaltenen Hinweise des SEM in der angefochtenen Verfügung, es lägen keine Hinweise auf eine drohende Kettenabschiebung vor (SEM-Verfügung S. 4), noch auf systemische Schwachstellen für Asylsuchende (SEM-Verfügung S. 5) beziehungsweise auf einen mangelnden Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren (SEM-Verfügung S. 5), der dem SEM aus Art. 12 VwVG erwachsenden Verpflichtung zur umfassenden Abklärung und Erstellung des entscheidrelevanten Sachverhalts nicht zu genügen. Zu erwarten wäre, dass das SEM vielmehr jene Quellen, die Kroatien einen unproblematischen Umgang mit (potentiellen) Asylsuchenden attestieren, zumindest nennen und in ihrer Bedeutung und Tragweite würdigen, gewichten, und den anderweitig vorliegenden Berichten gegenüberstellen würde. An einer solchen vertieften Auseinandersetzung fehlt es bisher. Bezugnehmend auf die Argumentation des SEM, wonach von den «Push-Backs» lediglich Personen ausserhalb des Dublin-Systems betroffen seien (vgl. vorstehend E. 3.3), ist ferner Folgendes festzustellen: Die Einschätzung, wie der EU- und Schengen-Mitgliedstaat Kroatien - ausserhalb des Dublin-Rahmens - mit Migranten und illegal eingereisten Personen umgeht, ist für eine Einschätzung - nunmehr im Dublin-Kontext - wie das Land seinen völkerrechtliche Verpflichtungen nachkommt, entgegen der Auffassung des SEM durchaus von Relevanz. 3.5. Den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers hielt das SEM in Anbetracht des Untersuchungsberichts der B._______ vom 19. Juli 2019 für nicht erheblich in Hinblick auf die geplante Überstellung nach Kroatien. Dem Bericht könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer nicht an einer akuten PTBS leide, zudem verfüge auch Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, zu der der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens Zugang erhalten werde. Seine Reisefähigkeit werde ohnehin vor der Überstellung nochmals abgeklärt werden. Einzig in diesem Punkt setzte die Vorinstanz die Anweisung des Gerichts aus seinem Urteil E-3078/2019 E. 5.11 entsprechend um. Allerdings wurden dabei die vorangegangenen Erlebnisse des Beschwerdeführers in Kroatien in die Würdigung nicht einbezogen (vgl. die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-4030/2019 vom 15. August 2019, E. 5.4 - 5.6). 3.6. Zusammenfassend hat das SEM sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, ob Anhaltspunkte gegeben sind für die Annahme, dass das kroatische Asylsystem allenfalls systembedingte Schwachstellen aufweise; eine Auseinandersetzung mit der vorliegenden Berichterstattung über die Push-back-Problematik an den kroatischen Aussengrenzen ist bisher unterblieben. Das SEM prüfte auch nicht, ob der Beschwerdeführer individuelle Gründe haben könnte, welche seine Überstellung als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen würden. Damit hat das SEM den rechtserheblichen Sachverhalt erneut unvollständig festgestellt (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Dies gilt gleichermassen für die Frage, ob humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) vorliegen. Auch diesbezüglich wird in der angefochtenen Verfügung lediglich mit standardisierter Begründung festgehalten, es sei davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu entsprechender Behandlung gewährleiste. Der Ermessensspielraum in diesem Bereich entbindet die Vorinstanz jedoch nicht davon, die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der konkreten Umstände in Kroatien zu würdigen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.1). Eine Abklärung der vorstehend dargelegten Umstände durch das Bundesverwaltungsgericht würde den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen. 3.7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2019 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung - wie dies bereits im Kassationsurteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 festgehalten wurde - an die Vor-instanz zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich, auf das Subeventualbegehren einzugehen. 3.8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 3.9. Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Er war auf Beschwerdeebene jedoch durch seine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m. Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten. Das SEM richtet dem Leistungserbringer - der nach Art. 102f und Art. 102i AsylG für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG). Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwuchsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. dazu auch BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 und 9.2.5). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben; das SEM wird angewiesen, den Sachverhalt vollständig im Sinne der Erwägungen zu erheben und zu würdigen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: