Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung sowie den Zugang zu einer Unterkunft und medizinischer Betreuung in Kroatien nicht vollständig geprüft und damit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben.
E. 3.2 Die Vorinstanz hat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in der Beschwerde und dem darin enthaltenen Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4211/2019 vom 9. Dezember 2019 Abklärungen zu den vom Beschwerdeführer angeführten Missständen in Kroatien, den ihm offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zu wehren und ein Asylgesuch einzureichen sowie der allgemeinen Situation inklusive der Push-Back-Problematik vorgenommen. Der Umstand, dass sich die Vorinstanz bei ihren Erwägungen auf andere als die vom Beschwerdeführer als opportun erachteten Quellen gestützt hat respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als der Beschwerdeführer und, dass deutsche Gerichte in Einzelfällen das Vorliegen von systemischen Mängeln bejaht haben, ändert daran nichts.
E. 3.3 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb das Eventualbegehren, die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 27. Juli 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 18. Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten mit der Folge, dass dieses nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird. Seinem Einwand, er sei in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegenzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Zudem hat sich der Beschwerdeführer durch seine Weiterreise in die Schweiz wenige Tage nach Erfassung der Fingerabdrücke und Stellung des Asylgesuchs in Kroatien einem dortigen Asylverfahren entzogen. Zusammenfassend ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben.
E. 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 5.1 In einem jüngst ergangenen Urteil hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen. Es bestätigte damit seine seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig sind (Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Ferner hielt das Gericht fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (siehe a.a.O. E. 9.4.4). Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 9.5).
E. 5.2 Gemäss dieser Rechtsprechung sind systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO in Bezug auf Kroatien, mithin die Befürchtung des Beschwerdeführers, in Kroatien kein korrektes Asylverfahren durchlaufen zu können, zu verneinen.
E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat.
E. 6.1 Der Beschwerdeführer befürchtet, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, was einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könnte.
E. 6.2 Er vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch sogar, er wolle lieber nach Afghanistan zurückkehren, als nach Kroatien überstellt zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen in Kroatien könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Der Beschwerdeführer wendet ein, faktisch bestehe kein Zugang zur kroatischen Justiz. Er zeigt jedoch nicht auf, dass er sich an die zuständigen Behörden gewendet hätte und ob und in welcher Form diese reagiert hätten. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Diese Einschätzung vermögen auch die in der Beschwerde erwähnten zahlreichen Berichte nicht umzustossen, zumal sich diesen nur allgemeine Informationen entnehmen lassen, die ihn nicht persönlich tangieren.
E. 6.3 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Damit macht er implizit geltend, die Überstellung nach Kroatien verletze Art. 3 EMRK. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht vom 16. August 2023 fiel die Urinuntersuchung im Zusammenhang mit seinen geltend gemachten Nierenbeschwerden negativ aus. Dem medizinischen Datenblatt vom 30. August 2023 ist zu entnehmen, dass bei ihm eine Dysurie (erschwertes und/oder schmerzhaftes Ablassen des Harns) diagnostiziert wurde, welche über drei Tage hinweg antibiotisch behandelt wurde. Die Ultraschalluntersuchung wegen des Verdachts auf Nierensteine und Nephropathie (Krankheiten der Niere oder der Nierenfunktion) fiel negativ aus (vgl. ärztlicher Bericht des C._______ vom 5. September 2023). Die bei ihm festgestellte Anpassungsstörung und depressive Entwicklung werden medikamentös behandelt. Gegen seine Schlafstörungen erhielt er ebenfalls Medikamente (vgl. medizinisches Datenblatt vom 23. August 2023). Zudem erhielt er eine Skabiestherapie (vgl. ärztlicher Kurzbericht vom 16. August 2023). Gemäss den Akten stehen keine weiteren medizinischen Termine offen. Sollte er nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist auch der Zugang zu psychologischer Behandlung grundsätzlich gewährleistet (vgl. bspw. Urteile D-516/2023 vom 11. April 2023 E. 6.5.2; F-12/2023 vom 27. März 2023 E. 7.4.3). Sodann hat die Organisation Médecins du Monde Belgique (MdM) gemäss Erkenntnissen des Gerichts ihre Tätigkeit in Kroatien zwischenzeitlich wieder aufgenommen. Die Vorinstanz hat zudem in der angefochtenen Verfügung explizit festgehalten, dass die kroatischen Behörden vor dem Vollzug der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Eine Behandlung ohne Unterbruch kann durch Mitgabe benötigter Medikamente gewährleistet werden. Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK und es sind auch keine humanitären Gründe ersichtlich, die einen Selbsteintritt der Schweiz gebieten würden.
E. 6.4 Vor diesem Hintergrund ist auch der Eventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den kroatischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehen werden, abzuweisen.
E. 6.5 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 7 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
E. 8 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 14. September 2023 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 9 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
E. 10 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4908/2023 Urteil vom 18. September 2023 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa; Gerichtsschreiberin Eliane Hochreutener. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, BAZ B._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 6. September 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. August 2023 die Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 27. Juli 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. Am 15. August 2023 wurde die ZEMIS Direkterfassung der Personalien («Protokoll Personalienaufnahme») für Asylsuchende ausgefüllt. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 21. August 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Er gab zu Protokoll, mehrmals versucht zu haben, von Bosnien herkommend nach Kroatien einzureisen. Die kroatische Polizei habe ihm sein Geld und sein Mobiltelefon abgenommen, ihn geschlagen und ihn wieder zurückgeschickt. Beim dritten Versuch sei ihm die Einreise gelungen; es sei sogar geschossen worden. In Kroatien habe er unter Zwang die Fingerabdrücke abgeben müssen. Er habe weder ein Asylgesuch gestellt noch sei er nach seinem Namen gefragt worden. Er wolle nicht nach Kroatien zurück, da er dort unmenschlich behandelt worden sei. Er sei darüber informiert worden, dass er bei einer Wegweisung nach Kroatien in ein Asylzentrum in Zagreb gebracht werden würde. Im Inland gebe es jedoch auch schlechte Behandlung. In der Schweiz wolle er bleiben und sich eine Zukunft aufbauen. Zu seiner Gesundheit gab er an, dass er an Nierenproblemen und an einer Depression leide. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch der Vorinstanz vom 21. August 2023 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 2. September 2023 gestützt auf die von der Vorinstanz angerufene Bestimmung gut. D. In den Akten befinden sich ein ärztlicher Kurzbericht vom 16. August 2023, ein medizinisches Datenblatt ORS mit Eintragungen vom 23. August 2023 und vom 30. August 2023, ein Medic-Help Zuweisungsschreiben vom 5. September 2023 sowie einen auf den gleichen Tag datierten ärztlichen Bericht. E. Mit Verfügung vom 6. September 2023 (eröffnet am darauffolgenden Tag) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Eingabe vom 13. September 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 6. September 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, (und) eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. G. Am 14. September 2023 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung sowie den Zugang zu einer Unterkunft und medizinischer Betreuung in Kroatien nicht vollständig geprüft und damit den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben. 3.2 Die Vorinstanz hat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in der Beschwerde und dem darin enthaltenen Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4211/2019 vom 9. Dezember 2019 Abklärungen zu den vom Beschwerdeführer angeführten Missständen in Kroatien, den ihm offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zu wehren und ein Asylgesuch einzureichen sowie der allgemeinen Situation inklusive der Push-Back-Problematik vorgenommen. Der Umstand, dass sich die Vorinstanz bei ihren Erwägungen auf andere als die vom Beschwerdeführer als opportun erachteten Quellen gestützt hat respektive zu einer anderen Einschätzung der Lage kommt als der Beschwerdeführer und, dass deutsche Gerichte in Einzelfällen das Vorliegen von systemischen Mängeln bejaht haben, ändert daran nichts. 3.3 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet, weshalb das Eventualbegehren, die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, abzuweisen ist. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 27. Juli 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 18. Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten mit der Folge, dass dieses nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird. Seinem Einwand, er sei in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegenzuhalten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Zudem hat sich der Beschwerdeführer durch seine Weiterreise in die Schweiz wenige Tage nach Erfassung der Fingerabdrücke und Stellung des Asylgesuchs in Kroatien einem dortigen Asylverfahren entzogen. Zusammenfassend ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5. 5.1 In einem jüngst ergangenen Urteil hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, es sei nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen. Es bestätigte damit seine seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis, wonach Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in "take-charge" (Aufnahme) als auch in "take-back" (Wiederaufnahme) Verfahren zulässig sind (Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5). Ferner hielt das Gericht fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten (siehe a.a.O. E. 9.4.4). Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt (vgl. a.a.O. E. 9.5). 5.2 Gemäss dieser Rechtsprechung sind systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO in Bezug auf Kroatien, mithin die Befürchtung des Beschwerdeführers, in Kroatien kein korrektes Asylverfahren durchlaufen zu können, zu verneinen. 6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt hat. 6.1 Der Beschwerdeführer befürchtet, nach Afghanistan abgeschoben zu werden, was einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könnte. 6.2 Er vermag nicht darzutun, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer im Dublin-Gespräch sogar, er wolle lieber nach Afghanistan zurückkehren, als nach Kroatien überstellt zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen in Kroatien könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Dies gilt auch in Bezug auf ein allfälliges Fehlverhalten der kroatischen Polizei. Der Beschwerdeführer wendet ein, faktisch bestehe kein Zugang zur kroatischen Justiz. Er zeigt jedoch nicht auf, dass er sich an die zuständigen Behörden gewendet hätte und ob und in welcher Form diese reagiert hätten. Des Weiteren steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Diese Einschätzung vermögen auch die in der Beschwerde erwähnten zahlreichen Berichte nicht umzustossen, zumal sich diesen nur allgemeine Informationen entnehmen lassen, die ihn nicht persönlich tangieren. 6.3 Der Beschwerdeführer beruft sich ferner darauf, sein Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Damit macht er implizit geltend, die Überstellung nach Kroatien verletze Art. 3 EMRK. Es liegen keine Hinweise vor, wonach die Gesundheit des Beschwerdeführers bei einer Überstellung nach Kroatien ernsthaft gefährdet würde. Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht vom 16. August 2023 fiel die Urinuntersuchung im Zusammenhang mit seinen geltend gemachten Nierenbeschwerden negativ aus. Dem medizinischen Datenblatt vom 30. August 2023 ist zu entnehmen, dass bei ihm eine Dysurie (erschwertes und/oder schmerzhaftes Ablassen des Harns) diagnostiziert wurde, welche über drei Tage hinweg antibiotisch behandelt wurde. Die Ultraschalluntersuchung wegen des Verdachts auf Nierensteine und Nephropathie (Krankheiten der Niere oder der Nierenfunktion) fiel negativ aus (vgl. ärztlicher Bericht des C._______ vom 5. September 2023). Die bei ihm festgestellte Anpassungsstörung und depressive Entwicklung werden medikamentös behandelt. Gegen seine Schlafstörungen erhielt er ebenfalls Medikamente (vgl. medizinisches Datenblatt vom 23. August 2023). Zudem erhielt er eine Skabiestherapie (vgl. ärztlicher Kurzbericht vom 16. August 2023). Gemäss den Akten stehen keine weiteren medizinischen Termine offen. Sollte er nach der Rückkehr nach Kroatien eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist auch der Zugang zu psychologischer Behandlung grundsätzlich gewährleistet (vgl. bspw. Urteile D-516/2023 vom 11. April 2023 E. 6.5.2; F-12/2023 vom 27. März 2023 E. 7.4.3). Sodann hat die Organisation Médecins du Monde Belgique (MdM) gemäss Erkenntnissen des Gerichts ihre Tätigkeit in Kroatien zwischenzeitlich wieder aufgenommen. Die Vorinstanz hat zudem in der angefochtenen Verfügung explizit festgehalten, dass die kroatischen Behörden vor dem Vollzug der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung des Beschwerdeführers informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Eine Behandlung ohne Unterbruch kann durch Mitgabe benötigter Medikamente gewährleistet werden. Folglich droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK und es sind auch keine humanitären Gründe ersichtlich, die einen Selbsteintritt der Schweiz gebieten würden. 6.4 Vor diesem Hintergrund ist auch der Eventualantrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, von den kroatischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehen werden, abzuweisen. 6.5 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
7. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 14. September 2023 angeordnete superprovisorische Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
9. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
10. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Eliane Hochreutener Versand: