Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 20. Februar 2019, reiste über Bosnien-Herzegowina nach Kroatien und von dort über Slowenien, Italien und Frankreich weiter in die Schweiz, wo er am 9. April 2019 im Bundesasylzentrum in Zürich um Asyl ersuchte. B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 29. April 2019 im Beisein seiner Rechtsvertreterin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er, ungefähr im Februar 2019 von Bosnien-Herzegowina nach Kroatien gelangt zu sein. Dort sei er von der Polizei angehalten worden. Die kroatischen Behörden hätten ihm eine Woche Zeit gegeben, um das Land zu verlassen. Danach sei er via Slowenien, Italien und Frankreich in die Schweiz weitergereist. Während der ganzen Reise sei er nur in Kroatien kontrolliert worden. Fingerabdrücke habe er in keinem Land abgegeben und weder in Kroatien noch sonst wo ein Asylgesuch gestellt. Sein Ziel sei die Schweiz gewesen. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, unter Herzproblemen und einem zu hohen Cholesterinspiegel zu leiden. Zudem habe er Beschwerden am Nacken und im Schulterbereich (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 13). C. Am 17. Mai 2019 reichte die Parteivertreterin einen vom 29. April 2019 datierenden Arztbericht des Ambulatoriums X._______ ein. Daraus ging hervor, dass der Beschwerdeführer vor einem Jahr oder länger zurückliegend in Zypern einen Myokardinfarkt erlitten hatte, sich über Schmerzen an den Extremitäten (Schulterregion) beklagte und dass ihm mehrere Medikamente (Isoket, Novalgin, Olfen Gel, Aspirin Cardio, Cetirizin, Drossadin, Acetalgin) verschrieben worden waren (SEM act. 16). D. Abklärungen des SEM bei den kroatischen Behörden ergaben, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2019 in jenes Land eingereist war, er dort jedoch keinen Asylantrag gestellt hatte (SEM act. 19 und 20). Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden am 4. Juni 2019 um Übernahme der betreffenden Person gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Am 18. Juni 2019 legte die Parteivertreterin einen zweiten, vom 11. Juni 2019 datierenden Arztbericht, ins Recht. Darin diagnostizierte das Ambulatorium X._______ beim Beschwerdeführer zusätzlich zum ersten Arztbericht eine Radikulopathie im Zervikalbereich mit Taubheitsgefühl und Ameisenlaufen, eine Lebersteatose sowie eine Hypertriglyzeriedämie. Ferner leide der Patient an den Folgezuständen einer Virushepatitis. Zu den bereits verschriebenen Medikamenten erhielt er Engerix und Ecofenac ausgehändigt (SEM act. 23). Ergänzend dazu wurden dem SEM am 9. Juli 2019 weitere Unterlagen (zwei Arztberichte des Instituts Y._______ vom 14. Juni 2019 bzw. 17. Juni 2019, ein Bericht zu einer psychiatrischen Sprechstunde vom 2. Juli 2019) übermittelt (SEM act. 24). F. Am 15. Juli 2019 informierte die Rechtsvertreterin die Vorinstanz über einen weiteren, gleichentags erstellten Arztbericht des Ambulatoriums X._______. Diesem Arztbericht war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht auch noch an einer Panikstörung und einer Reaktion auf eine schwere Belastung leide. Für diese Diagnose wurde ihm Escitalopram, Trittico, Temesta und Dafalgan verschrieben (SEM act. 25). G. Am 30. Juli 2019 stimmten die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu (SEM act. 26 und 27). H. Unter Hinweis auf zwei fachärztliche Berichte zu psychiatrischen Sprechstunden vom 2. Juli 2019 und 9. Juli 2019 sowie die bisher eingereichten Unterlagen ersuchte die Parteivertreterin das SEM am 31. Juli 2019 darum, die für August geplante psychiatrische Sprechstunde und eine gegebenenfalls vorzunehmende umfassende psychiatrische Untersuchung abzuwarten und im Entscheid zu berücksichtigen (SEM act. 28). I. Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 (eröffnet am 2. August 2019) trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stell-te fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. J. Mit Beschwerde vom 9. August 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 31. Juli 2019 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erlass entsprechender vorsorglicher Mass-nahmen ersucht. Dem Rechtsmittel lagen weitere Beweismittel bei (CD des Instituts Y._______, aktualisierter Bericht des Ambulatoriums X.______ vom 6. August 2019, Medienmitteilung von Amnesty International vom 13. März 2019 betreffend Push-Backs und Kollektivabschiebungen von Asylsuchenden durch die kroatischen Behörden nach Bosnien-Herzegowina). Auf die Begründung wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. K. Am 12. August 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Ebenfalls am 12. August 2019 lagen die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.4 Wenn ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
E. 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.6 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
E. 4.7 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
E. 4.8 Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht (Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.2.4).
E. 5.1 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2019 illegal nach Kroatien eingereist ist, er dort aber keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte (SEM act. 19 und 20). Im persönlichen Gespräch vom 29. April 2019 präzisierte er, in Kroatien nicht um Asyl ersucht zu haben, sein Ziel sei die Schweiz gewesen (SEM act. 13). Daraus ergibt sich gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden stimmten der Übernahme des Beschwerdeführers zu (SEM act. 26 und 27), womit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist. Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten.
E. 5.2 Das SEM berief sich in der angefochtenen Verfügung darauf, dass Kroatien sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK sei. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimats- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Im Hinblick auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz fest, dass in Kroatien auch illegal anwesende Ausländerinnen und Ausländer Zugang zu medizinischer Versorgung hätten. Im Falle der Rückführung bestehe für ihn zudem die Möglichkeit, ein Asylgesuch zu stellen. Während des Asylverfahrens würde er nicht als illegal anwesende Person gelten, womit er auch Zugang zu den Rechten hätte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde.
E. 5.3 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 9. August 2019 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig und korrekt erstellt. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung seien weder seine physischen Probleme noch sein psychischer Gesundheitszustand ausreichend abgeklärt gewesen. So wäre die für den 13. August 2019 angesetzte psychiatrische Sprechstunde abzuwarten gewesen. Zudem hätten aufgrund des Arztberichtes des Ambulatoriums X._______ vom 6. August 2019, unter anderem wegen des erlittenen Myokardinfarkts, weitere medizinische Abklärungen getroffen werden müssen; dies hätte sich erst recht gerechtfertigt, weil vorliegend die Überstellung in ein Land drohe, in welchem hinsichtlich medizinischer Versorgung und Unterbringung Defizite bestünden. Hinzu kämen den Beschwerdeführer belastende Probleme mit seiner Homosexualität. Die generelle Situation für Asylsuchende in Kroatien erweise sich als prekär. Auch der Zugang von Asylsuchenden zur medizinischen Versorgung sei limitiert. Zudem werde davon berichtet, dass Kroatien nicht über ausreichende finanzielle Ressourcen verfüge, um die psychologische Gesundheitsversorgungen dieser Personengruppe decken zu können. Ferner gebe es Probleme in der Zusammenarbeit mit den in diesem Bereich involvierten Akteuren. Eine Überstellung von Asylsuchenden im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Kroatien könne gravierende Konsequenzen für den psychischen Zustand der Betroffenen nach sich ziehen. Letztlich erscheine nicht klar, inwiefern der Zugang zur psychologischen Behandlung in Kroatien überhaupt gegeben sei.
E. 5.4 In Bezug auf den Dublin-Staat Kroatien ist festzuhalten, dass sich die Berichterstattung nationaler und internationaler Organisationen häuft, wonach die kroatischen Behörden Asylsuchenden den Zugang zu einer Asylantragstellung verweigern und diese in grosser Zahl insbesondere zurück an die Grenze nach Bosnien-Herzegowina schaffen und sie zur Ausreise zwingen. Der Beschwerdeführer führte hierzu einzig aus, die kroatischen Behörden hätten ihn nach der polizeilichen Anhaltung weggewiesen und ihm dafür eine Woche Zeit gegeben. Allerdings wollte er in diesem Land gar nicht um Asyl nachsuchen (vgl. SEM act. 13). Auf Beschwerdeebene reichte er zudem einen Bericht von Amnesty International vom 13. März 2019 zu Kroatien ein («EU duldet Gewalt gegen Flüchtlinge und Migrantinnen»). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem kürzlich ergangenen Urteil zum Verhalten der kroatischen Behörden gegenüber Asylsuchenden eingehend geäussert und ist diesbezüglich zum Schluss gelangt, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen - auf der Grundlage der heute vorliegenden Erkenntnisse - im Einzelfall zu überprüfen, ob in Kroatien für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehe (vgl. Urteil des BVGer E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.5 - 5.7 m.H., zur Publikation als Referenzurteil bestimmt). Damit einher geht, dass es auch ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel in der Gesundheitsversorgung psychisch kranker Asylsuchender in Kroatien gibt (vgl. bspw. ECRE - European Council on Refugees and Exiles, Country Report: Croatia, 20. März 2019, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org, besucht am 14. August 2019, oder E-3078/2019 E. 5.11).
E. 5.5 Der Beschwerdeführer liess im vorinstanzlichen Verfahren eine Reihe von medizinischen Unterlagen einreichen (siehe SEM act. 16, 23, 24, 25 und 28). Auf Beschwerdeebene ergänzte er sie mit einer CD des Instituts Y.______ und einem Bericht des Ambulatoriums X._______ vom 6. August 2019. Gemäss diesem Bericht wurden beim Beschwerdeführer ein alter Myokardinfarkt (ICD Code I25.22), Schmerzen an den Extremitäten (ICD M79.61), eine Radikulopathie im Zervikalbereich (ICD M54.12), eine Lebersteatose (ICD K76), eine reine Hypertriglyzeridämie (ICD E78.1), Folgezustände der Virushepatitis (ICD B94.2), eine Panikstörung (ICD F41.0) und eine Reaktion auf schwere Belastung (ICD F43.9) diagnostiziert. Ferner stellte die untersuchende Ärztin einen Vitamin-B-Mangel (Burning-Feet Syndrom) fest (ICD 53). Aufgrund der gesundheitlichen Probleme wurden ihm insgesamt zehn Medikamente verordnet. Ferner meldete ihn die Ärztin für den 13. August 2019 für eine weitere psychiatrische Sprechstunde an. Ausserdem sah sie eine Anmeldung zum kardiologischen Konsil vor (siehe Beschwerdebeilage 5).
E. 5.6 Angesichts der beschriebenen angespannten Situation für Asylsuchende und Illegale in Kroatien sowie der aus den ärztlichen Berichten hervorgehenden erheblichen physischen und psychischen Leiden des Beschwerdeführers geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ihm im Falle einer Überstellung dorthin unter Umständen eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes drohen könnte, welche möglicherweise die geforderte Schwere der Beeinträchtigung für die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK erfüllt. In diesem Fall wäre die Überstellung des Beschwerdeführers mit den von der Schweiz eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht vereinbar. Die Frage, ob vorliegend mit einer Überstellung nach Kroatien Art. 3 EMRK verletzt würde, kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht abschliessend beantwortet werden. Das SEM hat sich zum Zugang zu medizinischer Versorgung in diesem Land unter besagtem Blickwinkel gar nicht geäussert. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hätte es, nicht zuletzt aufgrund der bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen, aber eine individualisierte und auf die aktuelle Situation in Kroatien Bezug nehmende Prüfung vornehmen müssen, ob der Beschwerdeführer nach einer Überstellung dorthin nicht in eine medizinische Notlage geraten könnte. Diese Prüfung ist nicht erfolgt. Ebenfalls nicht eingegangen ist die Vorinstanz auf die in den psychiatrischen Sprechstunden vom 2. Juli 2019 und 9. Juli 2019 thematisierte Homosexualität (vgl. SEM act. 24 bzw. 28), obwohl LGBTI-Personen sich in Kroatien in einer schwierigen Lage befinden (vgl. European Commission against Racism and Intolerance (ECRI), Report on Croatia, 5th monitoring cyle vom 15. Mai 2018, S. 20 ff., abrufbar unter https://rm.coe.int/fifth-report-on-croatia/16808b57be, besucht am 14. August 2019).
E. 5.7 Indem das SEM den medizinischen Sachverhalt nicht hinreichend abklärte beziehungsweise würdigte, hat es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Dies gilt gleichermassen für die Frage, ob humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) vorliegen. Auch diesbezüglich wird in der angefochtenen Verfügung lediglich mit standardisierter Begründung festgehalten, es sei davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu entsprechender Behandlung gewährleiste. Der Ermessensspielraum in diesem Bereich entbindet die Vor-instanz jedoch nicht davon, die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der konkreten Umstände in Kroatien zu würdigen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.1). Eine Abklärung der vorstehend dargelegten Umstände durch das Bundesverwaltungsgericht würde den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen.
E. 6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2019 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich, auf das Subeventualbegehren einzugehen.
E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
E. 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Er war auf Beschwerdeebene jedoch durch seine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m. Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten. Das SEM richtet dem Leistungserbringer - der nach Art. 102f und Art. 102i AsylG für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG). Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwuchsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. dazu auch BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 und 9.2.5). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen.
- Die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem durch die Rechtsvertreterin des Leistungserbringers im Bundeszentrum vertretenen Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das SEM, Bundesasylzentrum Zürich - das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4030/2019 Urteil vom 15. August 2019 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch Mlaw Karin Fischli, Rechtsschutz für Asylsuchende, BAZ Zürich, Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Juli 2019 / (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 20. Februar 2019, reiste über Bosnien-Herzegowina nach Kroatien und von dort über Slowenien, Italien und Frankreich weiter in die Schweiz, wo er am 9. April 2019 im Bundesasylzentrum in Zürich um Asyl ersuchte. B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 29. April 2019 im Beisein seiner Rechtsvertreterin das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er, ungefähr im Februar 2019 von Bosnien-Herzegowina nach Kroatien gelangt zu sein. Dort sei er von der Polizei angehalten worden. Die kroatischen Behörden hätten ihm eine Woche Zeit gegeben, um das Land zu verlassen. Danach sei er via Slowenien, Italien und Frankreich in die Schweiz weitergereist. Während der ganzen Reise sei er nur in Kroatien kontrolliert worden. Fingerabdrücke habe er in keinem Land abgegeben und weder in Kroatien noch sonst wo ein Asylgesuch gestellt. Sein Ziel sei die Schweiz gewesen. Zu seinem Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, unter Herzproblemen und einem zu hohen Cholesterinspiegel zu leiden. Zudem habe er Beschwerden am Nacken und im Schulterbereich (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 13). C. Am 17. Mai 2019 reichte die Parteivertreterin einen vom 29. April 2019 datierenden Arztbericht des Ambulatoriums X._______ ein. Daraus ging hervor, dass der Beschwerdeführer vor einem Jahr oder länger zurückliegend in Zypern einen Myokardinfarkt erlitten hatte, sich über Schmerzen an den Extremitäten (Schulterregion) beklagte und dass ihm mehrere Medikamente (Isoket, Novalgin, Olfen Gel, Aspirin Cardio, Cetirizin, Drossadin, Acetalgin) verschrieben worden waren (SEM act. 16). D. Abklärungen des SEM bei den kroatischen Behörden ergaben, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2019 in jenes Land eingereist war, er dort jedoch keinen Asylantrag gestellt hatte (SEM act. 19 und 20). Gestützt darauf ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden am 4. Juni 2019 um Übernahme der betreffenden Person gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Am 18. Juni 2019 legte die Parteivertreterin einen zweiten, vom 11. Juni 2019 datierenden Arztbericht, ins Recht. Darin diagnostizierte das Ambulatorium X._______ beim Beschwerdeführer zusätzlich zum ersten Arztbericht eine Radikulopathie im Zervikalbereich mit Taubheitsgefühl und Ameisenlaufen, eine Lebersteatose sowie eine Hypertriglyzeriedämie. Ferner leide der Patient an den Folgezuständen einer Virushepatitis. Zu den bereits verschriebenen Medikamenten erhielt er Engerix und Ecofenac ausgehändigt (SEM act. 23). Ergänzend dazu wurden dem SEM am 9. Juli 2019 weitere Unterlagen (zwei Arztberichte des Instituts Y._______ vom 14. Juni 2019 bzw. 17. Juni 2019, ein Bericht zu einer psychiatrischen Sprechstunde vom 2. Juli 2019) übermittelt (SEM act. 24). F. Am 15. Juli 2019 informierte die Rechtsvertreterin die Vorinstanz über einen weiteren, gleichentags erstellten Arztbericht des Ambulatoriums X._______. Diesem Arztbericht war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht auch noch an einer Panikstörung und einer Reaktion auf eine schwere Belastung leide. Für diese Diagnose wurde ihm Escitalopram, Trittico, Temesta und Dafalgan verschrieben (SEM act. 25). G. Am 30. Juli 2019 stimmten die kroatischen Behörden dem Übernahmeersuchen zu (SEM act. 26 und 27). H. Unter Hinweis auf zwei fachärztliche Berichte zu psychiatrischen Sprechstunden vom 2. Juli 2019 und 9. Juli 2019 sowie die bisher eingereichten Unterlagen ersuchte die Parteivertreterin das SEM am 31. Juli 2019 darum, die für August geplante psychiatrische Sprechstunde und eine gegebenenfalls vorzunehmende umfassende psychiatrische Untersuchung abzuwarten und im Entscheid zu berücksichtigen (SEM act. 28). I. Mit Verfügung vom 31. Juli 2019 (eröffnet am 2. August 2019) trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Kroatien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stell-te fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme. J. Mit Beschwerde vom 9. August 2019 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die Verfügung vom 31. Juli 2019 sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren sowie adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Erlass entsprechender vorsorglicher Mass-nahmen ersucht. Dem Rechtsmittel lagen weitere Beweismittel bei (CD des Instituts Y._______, aktualisierter Bericht des Ambulatoriums X.______ vom 6. August 2019, Medienmitteilung von Amnesty International vom 13. März 2019 betreffend Push-Backs und Kollektivabschiebungen von Asylsuchenden durch die kroatischen Behörden nach Bosnien-Herzegowina). Auf die Begründung wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. K. Am 12. August 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Ebenfalls am 12. August 2019 lagen die Akten der Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.).
3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.4. Wenn ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. 4.5. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.6. Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). 4.7. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Diese Bestimmung ist nicht unmittelbar anwendbar, sondern kann nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 4.8. Droht ein Verstoss gegen übergeordnetes Recht, zum Beispiel gegen eine Norm des Völkerrechts, so besteht ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2). Die Schweiz ist demnach zum Selbsteintritt verpflichtet, wenn andernfalls eine Verletzung des Non-Refoulement-Gebots nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK, Art. 7 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) droht (Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.2.4). 5. 5.1. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden grundsätzlich kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 24. Februar 2019 illegal nach Kroatien eingereist ist, er dort aber keinen Antrag auf internationalen Schutz stellte (SEM act. 19 und 20). Im persönlichen Gespräch vom 29. April 2019 präzisierte er, in Kroatien nicht um Asyl ersucht zu haben, sein Ziel sei die Schweiz gewesen (SEM act. 13). Daraus ergibt sich gemäss den Kriterien der Dublin-III-VO die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden stimmten der Übernahme des Beschwerdeführers zu (SEM act. 26 und 27), womit die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben ist. Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 5.2. Das SEM berief sich in der angefochtenen Verfügung darauf, dass Kroatien sowohl Signatarstaat der FK als auch der EMRK sei. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimats- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Im Hinblick auf die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers hielt die Vorinstanz fest, dass in Kroatien auch illegal anwesende Ausländerinnen und Ausländer Zugang zu medizinischer Versorgung hätten. Im Falle der Rückführung bestehe für ihn zudem die Möglichkeit, ein Asylgesuch zu stellen. Während des Asylverfahrens würde er nicht als illegal anwesende Person gelten, womit er auch Zugang zu den Rechten hätte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es sei im Rahmen des Dublin-Systems davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleiste. Es würden keine Hinweise vorliegen, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. 5.3. In seiner Rechtsmitteleingabe vom 9. August 2019 bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig und korrekt erstellt. Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung seien weder seine physischen Probleme noch sein psychischer Gesundheitszustand ausreichend abgeklärt gewesen. So wäre die für den 13. August 2019 angesetzte psychiatrische Sprechstunde abzuwarten gewesen. Zudem hätten aufgrund des Arztberichtes des Ambulatoriums X._______ vom 6. August 2019, unter anderem wegen des erlittenen Myokardinfarkts, weitere medizinische Abklärungen getroffen werden müssen; dies hätte sich erst recht gerechtfertigt, weil vorliegend die Überstellung in ein Land drohe, in welchem hinsichtlich medizinischer Versorgung und Unterbringung Defizite bestünden. Hinzu kämen den Beschwerdeführer belastende Probleme mit seiner Homosexualität. Die generelle Situation für Asylsuchende in Kroatien erweise sich als prekär. Auch der Zugang von Asylsuchenden zur medizinischen Versorgung sei limitiert. Zudem werde davon berichtet, dass Kroatien nicht über ausreichende finanzielle Ressourcen verfüge, um die psychologische Gesundheitsversorgungen dieser Personengruppe decken zu können. Ferner gebe es Probleme in der Zusammenarbeit mit den in diesem Bereich involvierten Akteuren. Eine Überstellung von Asylsuchenden im Rahmen des Dublin-Abkommens nach Kroatien könne gravierende Konsequenzen für den psychischen Zustand der Betroffenen nach sich ziehen. Letztlich erscheine nicht klar, inwiefern der Zugang zur psychologischen Behandlung in Kroatien überhaupt gegeben sei. 5.4. In Bezug auf den Dublin-Staat Kroatien ist festzuhalten, dass sich die Berichterstattung nationaler und internationaler Organisationen häuft, wonach die kroatischen Behörden Asylsuchenden den Zugang zu einer Asylantragstellung verweigern und diese in grosser Zahl insbesondere zurück an die Grenze nach Bosnien-Herzegowina schaffen und sie zur Ausreise zwingen. Der Beschwerdeführer führte hierzu einzig aus, die kroatischen Behörden hätten ihn nach der polizeilichen Anhaltung weggewiesen und ihm dafür eine Woche Zeit gegeben. Allerdings wollte er in diesem Land gar nicht um Asyl nachsuchen (vgl. SEM act. 13). Auf Beschwerdeebene reichte er zudem einen Bericht von Amnesty International vom 13. März 2019 zu Kroatien ein («EU duldet Gewalt gegen Flüchtlinge und Migrantinnen»). Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in einem kürzlich ergangenen Urteil zum Verhalten der kroatischen Behörden gegenüber Asylsuchenden eingehend geäussert und ist diesbezüglich zum Schluss gelangt, die Vorinstanz wäre gehalten gewesen - auf der Grundlage der heute vorliegenden Erkenntnisse - im Einzelfall zu überprüfen, ob in Kroatien für Asylsuchende generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bestehe (vgl. Urteil des BVGer E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.5 - 5.7 m.H., zur Publikation als Referenzurteil bestimmt). Damit einher geht, dass es auch ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel in der Gesundheitsversorgung psychisch kranker Asylsuchender in Kroatien gibt (vgl. bspw. ECRE - European Council on Refugees and Exiles, Country Report: Croatia, 20. März 2019, abrufbar unter http://www.asylumineurope.org, besucht am 14. August 2019, oder E-3078/2019 E. 5.11). 5.5. Der Beschwerdeführer liess im vorinstanzlichen Verfahren eine Reihe von medizinischen Unterlagen einreichen (siehe SEM act. 16, 23, 24, 25 und 28). Auf Beschwerdeebene ergänzte er sie mit einer CD des Instituts Y.______ und einem Bericht des Ambulatoriums X._______ vom 6. August 2019. Gemäss diesem Bericht wurden beim Beschwerdeführer ein alter Myokardinfarkt (ICD Code I25.22), Schmerzen an den Extremitäten (ICD M79.61), eine Radikulopathie im Zervikalbereich (ICD M54.12), eine Lebersteatose (ICD K76), eine reine Hypertriglyzeridämie (ICD E78.1), Folgezustände der Virushepatitis (ICD B94.2), eine Panikstörung (ICD F41.0) und eine Reaktion auf schwere Belastung (ICD F43.9) diagnostiziert. Ferner stellte die untersuchende Ärztin einen Vitamin-B-Mangel (Burning-Feet Syndrom) fest (ICD 53). Aufgrund der gesundheitlichen Probleme wurden ihm insgesamt zehn Medikamente verordnet. Ferner meldete ihn die Ärztin für den 13. August 2019 für eine weitere psychiatrische Sprechstunde an. Ausserdem sah sie eine Anmeldung zum kardiologischen Konsil vor (siehe Beschwerdebeilage 5). 5.6. Angesichts der beschriebenen angespannten Situation für Asylsuchende und Illegale in Kroatien sowie der aus den ärztlichen Berichten hervorgehenden erheblichen physischen und psychischen Leiden des Beschwerdeführers geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ihm im Falle einer Überstellung dorthin unter Umständen eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes drohen könnte, welche möglicherweise die geforderte Schwere der Beeinträchtigung für die Anwendbarkeit von Art. 3 EMRK erfüllt. In diesem Fall wäre die Überstellung des Beschwerdeführers mit den von der Schweiz eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht vereinbar. Die Frage, ob vorliegend mit einer Überstellung nach Kroatien Art. 3 EMRK verletzt würde, kann aufgrund der derzeitigen Aktenlage nicht abschliessend beantwortet werden. Das SEM hat sich zum Zugang zu medizinischer Versorgung in diesem Land unter besagtem Blickwinkel gar nicht geäussert. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts hätte es, nicht zuletzt aufgrund der bereits vorhandenen medizinischen Unterlagen, aber eine individualisierte und auf die aktuelle Situation in Kroatien Bezug nehmende Prüfung vornehmen müssen, ob der Beschwerdeführer nach einer Überstellung dorthin nicht in eine medizinische Notlage geraten könnte. Diese Prüfung ist nicht erfolgt. Ebenfalls nicht eingegangen ist die Vorinstanz auf die in den psychiatrischen Sprechstunden vom 2. Juli 2019 und 9. Juli 2019 thematisierte Homosexualität (vgl. SEM act. 24 bzw. 28), obwohl LGBTI-Personen sich in Kroatien in einer schwierigen Lage befinden (vgl. European Commission against Racism and Intolerance (ECRI), Report on Croatia, 5th monitoring cyle vom 15. Mai 2018, S. 20 ff., abrufbar unter https://rm.coe.int/fifth-report-on-croatia/16808b57be, besucht am 14. August 2019). 5.7 Indem das SEM den medizinischen Sachverhalt nicht hinreichend abklärte beziehungsweise würdigte, hat es den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt (vgl. Art. 49 Bst. b VwVG). Dies gilt gleichermassen für die Frage, ob humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) vorliegen. Auch diesbezüglich wird in der angefochtenen Verfügung lediglich mit standardisierter Begründung festgehalten, es sei davon auszugehen, dass der zuständige Dublin-Staat angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und den Zugang zu entsprechender Behandlung gewährleiste. Der Ermessensspielraum in diesem Bereich entbindet die Vor-instanz jedoch nicht davon, die Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der konkreten Umstände in Kroatien zu würdigen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.1). Eine Abklärung der vorstehend dargelegten Umstände durch das Bundesverwaltungsgericht würde den Rahmen des Beschwerdeverfahrens sprengen.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2019 aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zwecks Vornahme der erforderlichen Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich, auf das Subeventualbegehren einzugehen. 7. 7.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2. Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Er war auf Beschwerdeebene jedoch durch seine zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m. Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten. Das SEM richtet dem Leistungserbringer - der nach Art. 102f und Art. 102i AsylG für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist - eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, aus (Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG). Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwuchsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. dazu auch BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 und 9.2.5). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die angefochtene Verfügung vom 31. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Dem durch die Rechtsvertreterin des Leistungserbringers im Bundeszentrum vertretenen Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: Zustellung erfolgt an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das SEM, Bundesasylzentrum Zürich
- das Migrationsamt des Kantons Zürich (in Kopie)