Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und (...) AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der medizinische Sachverhalt nicht genügend erstellt sei. So werde insbesondere auf den Gesundheitszustand der schwangeren Beschwerdeführerin in der Verfügung mit keinem Wort eingegangen. Sie habe im Februar aufgrund eines Schwächeanfalls ins Spital eingeliefert werden müssen. Die Tochter leide an einer Gedeihstörung. Weiter werde auch auf den psychologischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht eingegangen. Auf die Rechtsvertretung hätten sie psychisch stark angeschlagen und traumatisiert durch die Erlebnisse in Kroatien gewirkt. Mit der Beschwerde wurden zwei Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin und deren Tochter eingereicht. Die Vorinstanz führt dazu in ihrer Vernehmlassung aus, die der Beschwerde beigelegten Arztberichte seien dem SEM nicht eingereicht worden. Daraus sei zu folgern, dass sie von der Rechtsvertretung zum damaligen Zeitpunkt als nicht verfahrensrelevant eingestuft worden seien. Den Berichten sei bezüglich der Beschwerdeführerin eine allgemeine Schwäche aufgrund der vorbekannten eisensubstituierten Anämie und die mangelnden Nahrungsaufnahmen während der Schwangerschaft festgestellt worden. Bei der Tochter sei eine Gedeihstörung bei Verdacht auf mangelnde Kalorienzufuhr festhalten worden, wobei der Gewichtsverlauf zunehmend sei und die Anämie sich gebessert habe. Seiter seien keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht worden und das SEM gehe deshalb von einem weiterhin positiven Verlauf aus. Wie das SEM hält auch das Gericht den Sachverhalt bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden für erstellt. Es wird auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Zur Schwangerschaft der Beschwerdeführerin wurde darin festgehalten, bei der Organisation der Überstellung würden die kroatischen Behörden darüber informiert. Der Spitalaufenthalt der Beschwerdeführerin aufgrund des Schwächeanfalls war der Vorinstanz mangels Einreichung des entsprechenden Berichtes nicht bekannt. Dass dieses Ereignis weitergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich gezogen hat, wird nicht geltend gemacht, ebenso wenig bezüglich der Gedeihstörung der Tochter. In Bezug auf den Beschwerdeführer wird auf Beschwerdeebene ebenfalls nicht geltend gemacht, inwiefern weitergehende nicht genügend abgeklärte psychische Probleme bestehen sollten. Der subjektive Eindruck der Rechtsvertretung vermag hierzu jedenfalls nicht zu genügen. Aufgrund der Akten ergeben sich jedenfalls keine Hinweise auf schwerwiegende psychische Probleme, welche einer unmittelbaren Abklärung und Behandlung bedürften.
E. 3.2 Weiter wird geltend gemacht, das SEM habe die humanitären Gründe für einen Selbsteintritt nicht genügend geprüft. Eine vertiefte Ermessensabwägung hätte sich aufgrund der erlittenen Misshandlungen und der gut dokumentierten Situation in Kroatien aufgedrängt. Die Vorinstanz hätte sich konkreter mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien auseinandersetzen müssen, welche kein Asylgesuch in Kroatien gestellt hätten, zumal es hierzu keine neuere Rechtsprechung gäbe. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die Erkenntnisse aus den Abklärungen in Kroatien zu den Push-Backs und der Situation von Dublin-Rückkehrenden, auch solcher die noch kein Asylgesuch gestellt hatten, in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Auch bezüglich der medizinischen Versorgung in Kroatien hat es sich geäussert. Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden in die Entscheidfindung einfliessen lassen und eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Der pauschale Hinweis in der Beschwerde auf die erlittenen Misshandlungen und die gut dokumentierte Situation in Kroatien vermag die Feststellung einer ungenügenden Begründung jedenfalls nicht zu rechtfertigen; ebenso wenig, dass die Beschwerdeführenden bezüglich der Verhältnisse in Kroatien offenbar eine andere Meinung als die Vorinstanz vertreten.
E. 3.3 Der Antrag auf Rückweisung der Sache ans SEM ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO) Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führt die Vorinstanz aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführenden am 28. Oktober 2022 in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist seien. Die kroatischen Behörden hätten das Ersuchen um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei Kroatien liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Die Tatsache, dass sie in Kroatien bisher kein Asylgesuch eingereicht hätten, vermöge daran nichts zu ändern. Nach ihrer Rückführung nach Kroatien hätten sie die Möglichkeit, ein solches einzureichen. Bezüglich der unter Zwang abgenommenen Fingerabdrücke sei darauf hinzuweisen, dass sämtliche Dublin-Staaten von Gesetzes wegen dazu verpflichtet seien, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen würden, zu registrieren. Sollten sie sich durch die kroatischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, sei es ihnen zumutbar, sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen zu wenden, auch wenn es subjektiv schwierig sei, sich an die Behörden jenes Staates zu wenden, dessen Beamte die geltend gemachten Misshandlungen verursacht hätten. Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei gewährleistet. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Es sei grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu wählen. Ferner gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) mit sich bringen würden. Die Schweizer Botschaft in Kroatien habe mehrfach abgeklärt, ob und inwiefern Personen, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien zurückgeführt würden (sog. Dublin-Rückkehrende) von der bekannten Problematik im kroatischen Grenzgebiet (Push-backs) betroffen seien. Im Rahmen der umfangreichen Abklärungen durch die Botschaft seien keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt worden. Bei Personen, die gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Kroatien überstellt würden, erfolge die Überstellung ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb. Dublin-Rückkehrende hätten in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren, unabhängig davon, ob sie zuvor in Kroatien bereits um Asyl nachgesucht hätten. Es sei kaum denkbar, dass ihnen unmittelbar nach ihrer Ankunft in Zagreb eine Kettenabschiebung drohe. Es sei nicht davon auszugehen, dass die bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würden. Es gebe auch keinen Grund, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anzuwenden. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen könne ausgeschlossen werden, dass im Fall der Beschwerdeführenden eine medizinische Notlage bestehe und sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Kroatien drastisch verschlechtern würde. Sodann verfüge Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und wäre aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Die kroatischen Behörden würden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und die bestehende Schwangerschaft informiert.
E. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird entgegnet, die Situation der Beschwerdeführenden sei anders gelagert, da sie in Kroatien kein Asylgesuch gestellt hätten. Die Push-Backs und angewendete Gewalt an den kroatischen Aussengrenzen seien hinlänglich bekannt. Die angeprangerten Verfehlungen beträfen nicht nur die Handhabe in den Grenzregionen, sondern das gesamte Asylverfahren. Die zahlreichen Berichte zum Vorgehen der kroatischen Behörden würden sich mit den von ihnen geltend gemachten Misshandlungen decken. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie in Kroatien wiederum behördlicher Gewalt ausgesetzt wären. Es sei nachvollziehbar, dass sie das Vertrauen in den kroatischen Staat verloren hätten. Untersuchungen zu den Fehlverhalten der kroatischen Polizei- und Grenzbeamten hätten bislang keine Resultate gebracht. Die Botschaftsabklärung verweise pauschal auf verschiedene Quellen, ohne anzugeben, wer sich wann wie geäussert habe. In einem Artikel der Wochenzeitung (WOZ) werde die angebliche Auskunft einer NGO in Frage gestellt. Es werde auf die Möglichkeit von Kettenabschiebungen auch aus dem Landesinnern hingewiesen. Auch andere Berichte würden auf diese Möglichkeit verweisen. Davon könnten insbesondere sie selber betroffen sein, da sie noch kein Asylgesuch eingereicht hätten und möglicherweise bereits rechtskräftig aus Kroatien weggewiesen worden seien. Im Jahr 2021 hätten zudem in Kroatien weniger als 42 Personen internationalen Schutz erhalten. Angesichts dieser Zahlen könne nicht von einem fairen und funktionierenden Asylverfahren ausgegangen werden. Sie seien Opfer von massiver Gewalt der kroatischen Beamten geworden und würden unter den Folgen leiden (Rippenbruch, Kopfschmerzen, Niedergeschlagenheit). Die Vulnerabilität der Beschwerdeführerin aufgrund der Schwangerschaft werde von der Vorinstanz bewusst weggelassen. Sie sei aufgrund des Erlebten in Kroatien traumatisiert, fühle sich verängstigt und es falle ihr schwer, sich zu sozialisieren. Zudem leide sie heute noch an Schwächezuständen. Es sei reines Glück gewesen, dass sie nach den Traktierungen durch die Polizeibeamten das Kind nicht verloren habe. Gemäss dem Notfallbericht des Spitals D._______ vom 9. Februar 2023 habe sie bei bestehender Schwangerschaft (errechneter Geburtstermin 30. Juni 2023) aufgrund eines Schwächezustands notfallmässig eingeliefert werden müssen. Bei der mittlerweile zweijährigen Tochter sei eine Gedeihstörung diagnostiziert worden, was bei Kindern, welche traumatisierende Erlebnisse erlebt hätten, häufig auftrete. Zudem leide sie unter Albträumen. Es verletze das Kindeswohl in gravierender Weise, die Familie nach Kroatien zurückzuschicken. Weiter sei auch auf den psychologischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Verfügung nicht eingegangen worden. Auf die Rechtsvertretung hätten die Beschwerdeführenden psychisch stark angeschlagen und traumatisiert durch die Erlebnisse in Kroatien gewirkt. Die Vorinstanz habe die Vulnerabilität der Familie nicht thematisiert. Aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gehe hervor, dass es ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel in der Gesundheitsversorgung insbesondere psychisch kranker Asylsuchender in Kroatien gäbe (vgl. F-4030/2019, E. 5.4 sowie weitere Quellen). Ihnen könne deshalb eine Rückkehr nach Kroatien nicht zugemutet werden, da gerade das Verhalten der kroatischen Beamten zumindest mitverantwortlich sei für ihre derzeitigen psychischen wie auch physischen Probleme. In diesem Zusammenhang sei die Gefahr einer Retraumatisierung zu berücksichtigen. Die Vorinstanz sei entsprechend dem Eventualbegehren zumindest anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, zu adäquater kindgerechter Unterbringung und gegebenenfalls medizinischer Versorgung von den kroatischen Behörden einzuholen.
E. 5.3 In der Vernehmlassung bekräftigt die Vorinstanz noch einmal ihre Ausführungen zur Push-Back-Problematik in der angefochtenen Verfügung. Der Vollständigkeit halber seien die entsprechenden Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft in Kroatien dem Dossier beigelegt worden. Der Kritik der WOZ sei entgegen zu halten, dass die Botschaft die im Zeitungsartikel zitierte NGO kontaktiert habe. Diese habe bekräftigt, dass von keinen systematischen Menschenrechtsverletzungen betreffend Dublin-Rückkehrenden die Rede sein könne. Die in der Botschaftsabklärung enthaltenen Schlussfolgerungen seien eindeutig und die durchgeführten Abklärungen auch vom Bundesverwaltungsgericht als seriös und qualitativ einwandfrei eingestuft worden. In Bezug auf den Gesundheitszustand sei festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter von einem weiterhin positiven Verlauf auszugehen sei, zumal seit den mit der Beschwerde eingereichten Arztberichten (Schwächeanfall in der Schwangerschaft und Gedeihstörung) keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht worden seien. Vor diesem Hintergrund erübrige es sich, bei den kroatischen Behörden Garantien einzuholen.
E. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 28. Oktober 2022 bereits in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden waren. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 30. Dezember 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Diesem Gesuch stimmten die kroatischen Behörden am 28. Februar 2023 zu. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten in Kroatien kein Asylgesuch stellen können und ihre Fingerabdrücke seien gegen ihren Willen abgenommen worden. Diesbezüglich gilt es klarzustellen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Auch die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländern und Asylsuchenden stützt sich wiederum auf die Eurodac-Verordnung und erweist sich somit als legitim (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-3401/2022 vom 11. August 2022 E. 8.3 m.w.H.). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben.
E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien - unabhängig davon ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt - bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das Gericht hielt fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammen-hangs zwischen den sogenannten Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere sei aufgrund dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen, dass dies systematisch geschehen würde. Aufgrund der verfügbaren Informationen gebe es letztlich keine Anhaltspunkte, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das SEM weist in seiner Verfügung richtig daraufhin, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Ankunft in Kroatien ein Asylgesuch werden stellen können, wenn sie dies unterlassen, aber mit den Konsequenzen eines illegalen Aufenthaltes rechnen müssen.
E. 7.4 Unter diesen Umständen ist vorliegend die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Von einer Überstellung ist schliesslich nur in Ausnahmefällen abzusehen. Dafür bedarf es substanziierter Vorbringen, die geeignet sind darzulegen, dass die generelle Annahme - wie sie im Urteil E-1488/2020 dargestellt wurde - im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt den Beschwerdeführenden mit ihren allgemeinen Ausführungen zur Situation in Kroatien nicht.
E. 8.1 Im Übrigen sind den Akten keine Anhaltspunkte für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu entnehmen, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 8.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 8.3 Die Beschwerdeführenden haben keine persönlich erlebten "Push-Backs" geltend gemacht und wollten, gemäss ihren Aussagen in Kroatien kein Asylgesuch stellen. Es ist nachvollziehbar, dass die gegen sie angewendete Gewalt an der kroatischen Grenze sehr belastend war, insbesondere da die schwangere Beschwerdeführerin mit Blutungen ins Spital hat gebracht werden und Angst hat haben müssen, das Kind zu verlieren. Die Behandlung nach dem Grenzübertritt kann aber nicht auf die Behandlung nach einer Rücküberstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens übertragen werden. Das SEM weist überdies richtig darauf hin, dass die Beschwerdeführenden gegen das Fehlverhalten einzelner Beamten die kroatischen Behörden anrufen können. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, auch wenn solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sind. Dass sie das Vertrauen in die kroatischen Behörden nach ihren Erlebnissen verloren hätten, vermag dies nicht grundsätzlich zu erschüttern. Überdies gilt es zu betonen, dass die Beschwerdeführerin, als sie Blutungen erlitt und ohnmächtig wurde, immerhin mit der Ambulanz ins Spital gebracht und dort behandelt wurde. Die Beschwerdeführenden haben sich danach gemäss eigenen Angaben nur noch zwei Tage in Kroatien aufgehalten. Das Land stellte nur eine Transitstation auf ihrem Weg in die Schweiz dar, die sie so schnell als möglich verlassen wollten. In ein Empfangszentrum haben sie sich erst gar nicht begeben. Neben der Behandlung an der Grenze und der Abnahme der Fingerabdrücke machen sie denn auch keine weiteren Beanstandungen geltend.
E. 8.4 Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Damit machen sie geltend, die Überstellung nach Kroatien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Gemäss ihren Aussagen würden die Beschwerdeführenden aufgrund des Erlebten an psychischen Problemen leiden und schlecht schlafen. Die Beschwerdeführerin habe sich wegen ihrer Schlafstörungen bereits an Medic-Help gewendet, woraufhin jedoch keine psychologische Unterstützung in die Wege geleitet worden sei. Sie hätten riesige Angst, nach Kroatien zurückzukehren und es sei mit einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zu rechnen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend angesichts der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Es ist nachvollziehbar, dass der Fluchtweg der Beschwerdeführenden insbesondere schwanger und unter Begleitung ihrer kleinen Tochter psychisch belastend war. Jedoch kann aus diesem Vorbringen nicht die Zuständigkeit der Schweiz abgeleitet werden. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin vermag dies ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Zwar erlitt sie in der Schweiz einen diesbezüglichen Schwächeanfall. Mangels weiterer Unterlagen ist aber davon auszugehen, dass dieses Ereignis keine weitergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach sich gezogen hat und die Schwangerschaft ansonsten komplikationslos verläuft. Die kroatischen Behörden haben überdies bereits bewiesen, dass sie in einem Notfall die Beschwerdeführenden unterstützen, nachdem sie mit Blutungen ins Spital gebracht und dort adäquat behandelt wurde. Es wurde ihnen auch angeboten, sich wieder zu melden, wenn die Blutungen nicht aufhören sollten. Die allfällige Rippenfraktur des Beschwerdeführers konnte mit einem Schmerzpräparat behandelt werden, was ohne weiteres auch in Kroatien möglich wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden auch in Kroatien Unterstützung in Bezug auf allfällige psychische Beschwerden erhalten würden, welche vorliegend aber lediglich behauptet werden, ohne dass dies bis dato in der Schweiz eine Konsultation des Gesundheitsdienstes oder gar eine Behandlung nach sich gezogen hätte. Dass die Erlebnisse in Kroatien für die Tochter belastend waren und sie deswegen Albträume hat, ist nachvollziehbar. Angesichts ihres Alters von nur zwei Jahren ist aber nicht davon auszugehen, dass sie deswegen an schwerwiegenden und anhaltenden psychischen Problemen leiden würde. Dies wird auch gar nicht geltend gemacht. Auch die Gedeihstörung ist nicht damit in Zusammenhang zu bringen, sondern liegt an einer ungenügenden Kalorienzufuhr. Das SEM ist diesbezüglich zudem richtig von einem positiven Verlauf ausgegangen. Insgesamt hat die Vorinstanz richtig geschlossen, dass im Fall der Beschwerdeführenden keine medizinische Notlage bestehe und nicht zu erwarten sei, dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Kroatien drastisch verschlechtern würde. Auch hat es in Aussicht gestellt, die kroatischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und die bestehende Schwangerschaft zu informieren. Diese Schlussfolgerungen können auch durch die Anrufung der Kinderrechtskonvention nicht umgestossen werden. Es ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie; vgl. auch das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2). Entgegen den allgemeinen Behauptungen in der Beschwerde bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, wonach den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung in Kroatien verweigert würde. Dies gilt auch für allfällige psychische Probleme der Beschwerdeführenden. Auch wenn der Zugang zu psychiatrischen Kliniken in der Praxis eingeschränkt sein kann, ist davon auszugehen, dass sie Zugang zur nötigen Unterstützung erhalten können. Es gilt noch einmal zu betonen, dass die Beschwerdeführenden bei ihrem Aufenthalt durch die kroatischen Behörden Unterstützung erhielten, als sich die Beschwerdeführerin in einer Notfallsituation befand und ins Spital hat eingeliefert werden müssen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 9 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist, wie erwähnt, hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 10 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche es vorliegend offensichtlich als notwendig erscheinen liessen, von den kroatischen Behörden vorab individuelle Zusicherungen im Zusammenhang mit der Überstellung einzuholen (vgl. auch das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). In der angefochtenen Verfügung wurde festgehalten, die kroatischen Behörden würden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und die bestehende Schwangerschaft informiert. Der diesbezügliche Antrag ist demnach abzuweisen.
E. 11 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 12 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 13 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 24. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1604/2023 Urteil vom 19. Mai 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Burundi, alle vertreten durch MLaw Janany Kanapathipillai, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden Burundi am 26. September 2022 und gelangten am 5. November 2022 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass die Beschwerdeführenden am 28. Oktober 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden waren. B. Anlässlich persönlicher Gespräche vom 30. Dezember 2022 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien, welches grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei, sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dabei machten die Beschwerdeführenden geltend, sie seien in verschiedenen durchreisten Ländern gefangen genommen und kontrolliert worden. In Kroatien seien sie im Wald gefangen genommen worden, mit einem Messer eingeschüchtert und mit Ästen geschlagen worden. Ausserdem hätten die Beamten Hunde auf sie gehetzt. Als die schwangere und stillende Beschwerdeführerin Blutungen erlitten habe und ohnmächtig geworden sei, sei sie in ein Spital gebracht und dort behandelt worden. Am nächsten Tag seien ihnen unter Zwang die Fingerabdrücke abgenommen worden und in der Folge seien sie aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Sie sprachen sich gegen eine Rückkehr nach Kroatien aus, da sie dort keine Rechte gehabt hätten, unter Druck gesetzt und geschlagen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe die erwähnten Blutungen bekommen. Sie hätten in Kroatien auch kein Asyl beantragt und seien aufgefordert worden, das Land innert sieben Tagen zu verlassen. Bezüglich des Gesundheitszustands gab der Beschwerdeführer an, er sei noch nicht in Behandlung gewesen, aber seine Rippen würden schmerzen seit den Schlägen in Kroatien. Oft habe er starke Kopfschmerzen. Nachts könne er wegen der vielen Gedanken oft nicht schlafen. Die Beschwerdeführerin gab an, sie sei mit der medizinischen Hilfe hier zufrieden, aber sie sei immer noch sehr schwach, da sie viel Blut verloren habe. Ihrem Kind gehe es gut. Zur Stützung ihrer Angaben reichten die Beschwerdeführenden das Wegweisungsschreiben der kroatischen Behörden und einen kroatischen Arztbericht bezüglich des Spitalaufenthaltes der Beschwerdeführerin zu den Akten. C. Am 30. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Am 28. Februar 2023 stimmten die kroatischen Behörden diesem Ersuchen gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. D. Am 23. Januar 2023 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht vom 4. Januar 2023 bezüglich des Beschwerdeführers zu den Akten, wonach es sich bei den Schmerzen in der Rippengegend am ehesten um eine Fraktur gehandelt haben könnte. Es wurde ein Schmerzpräparat und Redormin zum Schlafen verschrieben. E. Mit Verfügung vom 15. März 2023 (eröffnet am 16. März 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylgesuche zuständig sei. F. Mit Beschwerde vom 22. März 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter seien individuelle Zusicherungen einzufordern. In prozessualer Hinsicht beantragten sie, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerde wurden zwei Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin und deren Tochter eingereicht. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. März 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG) und am gleichen Tag wurde der Vollzug im Sinne einer superprovisorischen Massnahme gestoppt. H. Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2023 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2023 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest. J. Mit Verfügung vom 3. April 2023 wurde den Beschwerdeführenden Gelegenheit gegeben, zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen. Diese Frist lief ungenutzt aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und (...) AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass der medizinische Sachverhalt nicht genügend erstellt sei. So werde insbesondere auf den Gesundheitszustand der schwangeren Beschwerdeführerin in der Verfügung mit keinem Wort eingegangen. Sie habe im Februar aufgrund eines Schwächeanfalls ins Spital eingeliefert werden müssen. Die Tochter leide an einer Gedeihstörung. Weiter werde auch auf den psychologischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht eingegangen. Auf die Rechtsvertretung hätten sie psychisch stark angeschlagen und traumatisiert durch die Erlebnisse in Kroatien gewirkt. Mit der Beschwerde wurden zwei Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin und deren Tochter eingereicht. Die Vorinstanz führt dazu in ihrer Vernehmlassung aus, die der Beschwerde beigelegten Arztberichte seien dem SEM nicht eingereicht worden. Daraus sei zu folgern, dass sie von der Rechtsvertretung zum damaligen Zeitpunkt als nicht verfahrensrelevant eingestuft worden seien. Den Berichten sei bezüglich der Beschwerdeführerin eine allgemeine Schwäche aufgrund der vorbekannten eisensubstituierten Anämie und die mangelnden Nahrungsaufnahmen während der Schwangerschaft festgestellt worden. Bei der Tochter sei eine Gedeihstörung bei Verdacht auf mangelnde Kalorienzufuhr festhalten worden, wobei der Gewichtsverlauf zunehmend sei und die Anämie sich gebessert habe. Seiter seien keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht worden und das SEM gehe deshalb von einem weiterhin positiven Verlauf aus. Wie das SEM hält auch das Gericht den Sachverhalt bezüglich des Gesundheitszustands der Beschwerdeführenden für erstellt. Es wird auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. Zur Schwangerschaft der Beschwerdeführerin wurde darin festgehalten, bei der Organisation der Überstellung würden die kroatischen Behörden darüber informiert. Der Spitalaufenthalt der Beschwerdeführerin aufgrund des Schwächeanfalls war der Vorinstanz mangels Einreichung des entsprechenden Berichtes nicht bekannt. Dass dieses Ereignis weitergehende gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich gezogen hat, wird nicht geltend gemacht, ebenso wenig bezüglich der Gedeihstörung der Tochter. In Bezug auf den Beschwerdeführer wird auf Beschwerdeebene ebenfalls nicht geltend gemacht, inwiefern weitergehende nicht genügend abgeklärte psychische Probleme bestehen sollten. Der subjektive Eindruck der Rechtsvertretung vermag hierzu jedenfalls nicht zu genügen. Aufgrund der Akten ergeben sich jedenfalls keine Hinweise auf schwerwiegende psychische Probleme, welche einer unmittelbaren Abklärung und Behandlung bedürften. 3.2 Weiter wird geltend gemacht, das SEM habe die humanitären Gründe für einen Selbsteintritt nicht genügend geprüft. Eine vertiefte Ermessensabwägung hätte sich aufgrund der erlittenen Misshandlungen und der gut dokumentierten Situation in Kroatien aufgedrängt. Die Vorinstanz hätte sich konkreter mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien auseinandersetzen müssen, welche kein Asylgesuch in Kroatien gestellt hätten, zumal es hierzu keine neuere Rechtsprechung gäbe. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die Erkenntnisse aus den Abklärungen in Kroatien zu den Push-Backs und der Situation von Dublin-Rückkehrenden, auch solcher die noch kein Asylgesuch gestellt hatten, in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Auch bezüglich der medizinischen Versorgung in Kroatien hat es sich geäussert. Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden in die Entscheidfindung einfliessen lassen und eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Der pauschale Hinweis in der Beschwerde auf die erlittenen Misshandlungen und die gut dokumentierte Situation in Kroatien vermag die Feststellung einer ungenügenden Begründung jedenfalls nicht zu rechtfertigen; ebenso wenig, dass die Beschwerdeführenden bezüglich der Verhältnisse in Kroatien offenbar eine andere Meinung als die Vorinstanz vertreten. 3.3 Der Antrag auf Rückweisung der Sache ans SEM ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO) Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führt die Vorinstanz aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführenden am 28. Oktober 2022 in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist seien. Die kroatischen Behörden hätten das Ersuchen um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei Kroatien liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Die Tatsache, dass sie in Kroatien bisher kein Asylgesuch eingereicht hätten, vermöge daran nichts zu ändern. Nach ihrer Rückführung nach Kroatien hätten sie die Möglichkeit, ein solches einzureichen. Bezüglich der unter Zwang abgenommenen Fingerabdrücke sei darauf hinzuweisen, dass sämtliche Dublin-Staaten von Gesetzes wegen dazu verpflichtet seien, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen würden, zu registrieren. Sollten sie sich durch die kroatischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, sei es ihnen zumutbar, sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen zu wenden, auch wenn es subjektiv schwierig sei, sich an die Behörden jenes Staates zu wenden, dessen Beamte die geltend gemachten Misshandlungen verursacht hätten. Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei gewährleistet. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Es sei grundsätzlich nicht Sache der betroffenen Person, den für ihr Asylverfahren zuständigen Staat selber zu wählen. Ferner gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) mit sich bringen würden. Die Schweizer Botschaft in Kroatien habe mehrfach abgeklärt, ob und inwiefern Personen, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien zurückgeführt würden (sog. Dublin-Rückkehrende) von der bekannten Problematik im kroatischen Grenzgebiet (Push-backs) betroffen seien. Im Rahmen der umfangreichen Abklärungen durch die Botschaft seien keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt worden. Bei Personen, die gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Kroatien überstellt würden, erfolge die Überstellung ausnahmslos in die Hauptstadt Zagreb. Dublin-Rückkehrende hätten in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren, unabhängig davon, ob sie zuvor in Kroatien bereits um Asyl nachgesucht hätten. Es sei kaum denkbar, dass ihnen unmittelbar nach ihrer Ankunft in Zagreb eine Kettenabschiebung drohe. Es sei nicht davon auszugehen, dass die bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung ihres Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würden. Es gebe auch keinen Grund, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anzuwenden. Aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen könne ausgeschlossen werden, dass im Fall der Beschwerdeführenden eine medizinische Notlage bestehe und sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Kroatien drastisch verschlechtern würde. Sodann verfüge Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und wäre aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Die kroatischen Behörden würden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und die bestehende Schwangerschaft informiert. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird entgegnet, die Situation der Beschwerdeführenden sei anders gelagert, da sie in Kroatien kein Asylgesuch gestellt hätten. Die Push-Backs und angewendete Gewalt an den kroatischen Aussengrenzen seien hinlänglich bekannt. Die angeprangerten Verfehlungen beträfen nicht nur die Handhabe in den Grenzregionen, sondern das gesamte Asylverfahren. Die zahlreichen Berichte zum Vorgehen der kroatischen Behörden würden sich mit den von ihnen geltend gemachten Misshandlungen decken. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie in Kroatien wiederum behördlicher Gewalt ausgesetzt wären. Es sei nachvollziehbar, dass sie das Vertrauen in den kroatischen Staat verloren hätten. Untersuchungen zu den Fehlverhalten der kroatischen Polizei- und Grenzbeamten hätten bislang keine Resultate gebracht. Die Botschaftsabklärung verweise pauschal auf verschiedene Quellen, ohne anzugeben, wer sich wann wie geäussert habe. In einem Artikel der Wochenzeitung (WOZ) werde die angebliche Auskunft einer NGO in Frage gestellt. Es werde auf die Möglichkeit von Kettenabschiebungen auch aus dem Landesinnern hingewiesen. Auch andere Berichte würden auf diese Möglichkeit verweisen. Davon könnten insbesondere sie selber betroffen sein, da sie noch kein Asylgesuch eingereicht hätten und möglicherweise bereits rechtskräftig aus Kroatien weggewiesen worden seien. Im Jahr 2021 hätten zudem in Kroatien weniger als 42 Personen internationalen Schutz erhalten. Angesichts dieser Zahlen könne nicht von einem fairen und funktionierenden Asylverfahren ausgegangen werden. Sie seien Opfer von massiver Gewalt der kroatischen Beamten geworden und würden unter den Folgen leiden (Rippenbruch, Kopfschmerzen, Niedergeschlagenheit). Die Vulnerabilität der Beschwerdeführerin aufgrund der Schwangerschaft werde von der Vorinstanz bewusst weggelassen. Sie sei aufgrund des Erlebten in Kroatien traumatisiert, fühle sich verängstigt und es falle ihr schwer, sich zu sozialisieren. Zudem leide sie heute noch an Schwächezuständen. Es sei reines Glück gewesen, dass sie nach den Traktierungen durch die Polizeibeamten das Kind nicht verloren habe. Gemäss dem Notfallbericht des Spitals D._______ vom 9. Februar 2023 habe sie bei bestehender Schwangerschaft (errechneter Geburtstermin 30. Juni 2023) aufgrund eines Schwächezustands notfallmässig eingeliefert werden müssen. Bei der mittlerweile zweijährigen Tochter sei eine Gedeihstörung diagnostiziert worden, was bei Kindern, welche traumatisierende Erlebnisse erlebt hätten, häufig auftrete. Zudem leide sie unter Albträumen. Es verletze das Kindeswohl in gravierender Weise, die Familie nach Kroatien zurückzuschicken. Weiter sei auch auf den psychologischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Verfügung nicht eingegangen worden. Auf die Rechtsvertretung hätten die Beschwerdeführenden psychisch stark angeschlagen und traumatisiert durch die Erlebnisse in Kroatien gewirkt. Die Vorinstanz habe die Vulnerabilität der Familie nicht thematisiert. Aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gehe hervor, dass es ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel in der Gesundheitsversorgung insbesondere psychisch kranker Asylsuchender in Kroatien gäbe (vgl. F-4030/2019, E. 5.4 sowie weitere Quellen). Ihnen könne deshalb eine Rückkehr nach Kroatien nicht zugemutet werden, da gerade das Verhalten der kroatischen Beamten zumindest mitverantwortlich sei für ihre derzeitigen psychischen wie auch physischen Probleme. In diesem Zusammenhang sei die Gefahr einer Retraumatisierung zu berücksichtigen. Die Vorinstanz sei entsprechend dem Eventualbegehren zumindest anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, zu adäquater kindgerechter Unterbringung und gegebenenfalls medizinischer Versorgung von den kroatischen Behörden einzuholen. 5.3 In der Vernehmlassung bekräftigt die Vorinstanz noch einmal ihre Ausführungen zur Push-Back-Problematik in der angefochtenen Verfügung. Der Vollständigkeit halber seien die entsprechenden Abklärungsergebnisse der Schweizer Botschaft in Kroatien dem Dossier beigelegt worden. Der Kritik der WOZ sei entgegen zu halten, dass die Botschaft die im Zeitungsartikel zitierte NGO kontaktiert habe. Diese habe bekräftigt, dass von keinen systematischen Menschenrechtsverletzungen betreffend Dublin-Rückkehrenden die Rede sein könne. Die in der Botschaftsabklärung enthaltenen Schlussfolgerungen seien eindeutig und die durchgeführten Abklärungen auch vom Bundesverwaltungsgericht als seriös und qualitativ einwandfrei eingestuft worden. In Bezug auf den Gesundheitszustand sei festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter von einem weiterhin positiven Verlauf auszugehen sei, zumal seit den mit der Beschwerde eingereichten Arztberichten (Schwächeanfall in der Schwangerschaft und Gedeihstörung) keine weiteren medizinischen Unterlagen eingereicht worden seien. Vor diesem Hintergrund erübrige es sich, bei den kroatischen Behörden Garantien einzuholen. 6. 6.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 28. Oktober 2022 bereits in Kroatien daktyloskopisch erfasst worden waren. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 30. Dezember 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Diesem Gesuch stimmten die kroatischen Behörden am 28. Februar 2023 zu. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten in Kroatien kein Asylgesuch stellen können und ihre Fingerabdrücke seien gegen ihren Willen abgenommen worden. Diesbezüglich gilt es klarzustellen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Auch die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländern und Asylsuchenden stützt sich wiederum auf die Eurodac-Verordnung und erweist sich somit als legitim (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-3401/2022 vom 11. August 2022 E. 8.3 m.w.H.). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien - unabhängig davon ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt - bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das Gericht hielt fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammen-hangs zwischen den sogenannten Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere sei aufgrund dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen, dass dies systematisch geschehen würde. Aufgrund der verfügbaren Informationen gebe es letztlich keine Anhaltspunkte, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das SEM weist in seiner Verfügung richtig daraufhin, dass die Beschwerdeführenden bei ihrer Ankunft in Kroatien ein Asylgesuch werden stellen können, wenn sie dies unterlassen, aber mit den Konsequenzen eines illegalen Aufenthaltes rechnen müssen. 7.4 Unter diesen Umständen ist vorliegend die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Von einer Überstellung ist schliesslich nur in Ausnahmefällen abzusehen. Dafür bedarf es substanziierter Vorbringen, die geeignet sind darzulegen, dass die generelle Annahme - wie sie im Urteil E-1488/2020 dargestellt wurde - im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt den Beschwerdeführenden mit ihren allgemeinen Ausführungen zur Situation in Kroatien nicht. 8. 8.1 Im Übrigen sind den Akten keine Anhaltspunkte für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu entnehmen, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 8.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.3 Die Beschwerdeführenden haben keine persönlich erlebten "Push-Backs" geltend gemacht und wollten, gemäss ihren Aussagen in Kroatien kein Asylgesuch stellen. Es ist nachvollziehbar, dass die gegen sie angewendete Gewalt an der kroatischen Grenze sehr belastend war, insbesondere da die schwangere Beschwerdeführerin mit Blutungen ins Spital hat gebracht werden und Angst hat haben müssen, das Kind zu verlieren. Die Behandlung nach dem Grenzübertritt kann aber nicht auf die Behandlung nach einer Rücküberstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens übertragen werden. Das SEM weist überdies richtig darauf hin, dass die Beschwerdeführenden gegen das Fehlverhalten einzelner Beamten die kroatischen Behörden anrufen können. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, auch wenn solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sind. Dass sie das Vertrauen in die kroatischen Behörden nach ihren Erlebnissen verloren hätten, vermag dies nicht grundsätzlich zu erschüttern. Überdies gilt es zu betonen, dass die Beschwerdeführerin, als sie Blutungen erlitt und ohnmächtig wurde, immerhin mit der Ambulanz ins Spital gebracht und dort behandelt wurde. Die Beschwerdeführenden haben sich danach gemäss eigenen Angaben nur noch zwei Tage in Kroatien aufgehalten. Das Land stellte nur eine Transitstation auf ihrem Weg in die Schweiz dar, die sie so schnell als möglich verlassen wollten. In ein Empfangszentrum haben sie sich erst gar nicht begeben. Neben der Behandlung an der Grenze und der Abnahme der Fingerabdrücke machen sie denn auch keine weiteren Beanstandungen geltend. 8.4 Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Damit machen sie geltend, die Überstellung nach Kroatien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Gemäss ihren Aussagen würden die Beschwerdeführenden aufgrund des Erlebten an psychischen Problemen leiden und schlecht schlafen. Die Beschwerdeführerin habe sich wegen ihrer Schlafstörungen bereits an Medic-Help gewendet, woraufhin jedoch keine psychologische Unterstützung in die Wege geleitet worden sei. Sie hätten riesige Angst, nach Kroatien zurückzukehren und es sei mit einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zu rechnen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend angesichts der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Es ist nachvollziehbar, dass der Fluchtweg der Beschwerdeführenden insbesondere schwanger und unter Begleitung ihrer kleinen Tochter psychisch belastend war. Jedoch kann aus diesem Vorbringen nicht die Zuständigkeit der Schweiz abgeleitet werden. Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin vermag dies ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Zwar erlitt sie in der Schweiz einen diesbezüglichen Schwächeanfall. Mangels weiterer Unterlagen ist aber davon auszugehen, dass dieses Ereignis keine weitergehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen nach sich gezogen hat und die Schwangerschaft ansonsten komplikationslos verläuft. Die kroatischen Behörden haben überdies bereits bewiesen, dass sie in einem Notfall die Beschwerdeführenden unterstützen, nachdem sie mit Blutungen ins Spital gebracht und dort adäquat behandelt wurde. Es wurde ihnen auch angeboten, sich wieder zu melden, wenn die Blutungen nicht aufhören sollten. Die allfällige Rippenfraktur des Beschwerdeführers konnte mit einem Schmerzpräparat behandelt werden, was ohne weiteres auch in Kroatien möglich wäre. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden auch in Kroatien Unterstützung in Bezug auf allfällige psychische Beschwerden erhalten würden, welche vorliegend aber lediglich behauptet werden, ohne dass dies bis dato in der Schweiz eine Konsultation des Gesundheitsdienstes oder gar eine Behandlung nach sich gezogen hätte. Dass die Erlebnisse in Kroatien für die Tochter belastend waren und sie deswegen Albträume hat, ist nachvollziehbar. Angesichts ihres Alters von nur zwei Jahren ist aber nicht davon auszugehen, dass sie deswegen an schwerwiegenden und anhaltenden psychischen Problemen leiden würde. Dies wird auch gar nicht geltend gemacht. Auch die Gedeihstörung ist nicht damit in Zusammenhang zu bringen, sondern liegt an einer ungenügenden Kalorienzufuhr. Das SEM ist diesbezüglich zudem richtig von einem positiven Verlauf ausgegangen. Insgesamt hat die Vorinstanz richtig geschlossen, dass im Fall der Beschwerdeführenden keine medizinische Notlage bestehe und nicht zu erwarten sei, dass sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Kroatien drastisch verschlechtern würde. Auch hat es in Aussicht gestellt, die kroatischen Behörden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und die bestehende Schwangerschaft zu informieren. Diese Schlussfolgerungen können auch durch die Anrufung der Kinderrechtskonvention nicht umgestossen werden. Es ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie; vgl. auch das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 10.2). Entgegen den allgemeinen Behauptungen in der Beschwerde bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, wonach den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung in Kroatien verweigert würde. Dies gilt auch für allfällige psychische Probleme der Beschwerdeführenden. Auch wenn der Zugang zu psychiatrischen Kliniken in der Praxis eingeschränkt sein kann, ist davon auszugehen, dass sie Zugang zur nötigen Unterstützung erhalten können. Es gilt noch einmal zu betonen, dass die Beschwerdeführenden bei ihrem Aufenthalt durch die kroatischen Behörden Unterstützung erhielten, als sich die Beschwerdeführerin in einer Notfallsituation befand und ins Spital hat eingeliefert werden müssen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 9. Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist, wie erwähnt, hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
10. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche es vorliegend offensichtlich als notwendig erscheinen liessen, von den kroatischen Behörden vorab individuelle Zusicherungen im Zusammenhang mit der Überstellung einzuholen (vgl. auch das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12). In der angefochtenen Verfügung wurde festgehalten, die kroatischen Behörden würden vor der Überstellung über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden und die bestehende Schwangerschaft informiert. Der diesbezügliche Antrag ist demnach abzuweisen.
11. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
12. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
13. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 24. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: