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E-1508/2023

E-1508/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-05 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich - aufgrund der inzwischen mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 (als Referenzurteil publiziert) beantworteten Koordinationsfrage zur Zulässigkeit von Überstellungen nach Kroatien auch im Rahmen von Aufnahmeverfahren (Take Charge) - um eine solche. Demnach ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E. 4.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen mit der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden nach deren illegaler Einreise und der ausdrücklichen Zustimmung zur Übernahme. Kroatien sei ein Rechtsstaat und mit den von ihnen genannten Problemen hätten sie sich bei den dortigen Behörden melden und eine Anzeige einreichen können. Es sei davon auszugehen, dass auch die IOM, mit welcher sie bereits Kontakt gehabt hätten, sie nötigenfalls bei der Geltendmachung ihrer Rechte unterstützen könne. Es stehe Kroatien frei, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren oder für kurze Zeit festzuhalten. Nach ihrer Rückkehr nach Kroatien hätten sie die Möglichkeit, Asylgesuche einzureichen. Es obliege dann den kroatischen Behörden, diese zu prüfen und den anschliessenden Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung anzuordnen. Das SEM anerkennt sodann, dass die kroatischen Behörden seit mehreren Jahren von verschiedenen Organisationen dahingehend kritisiert würden, dass sie Migrantinnen und Migranten keine Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuches gäben und sie ohne individuelle Prüfung der Fluchtgründe und teilweise unter Gewalt unter anderem nach Bosnien und Herzegowina zurückführe. Von der sogenannten Pushback-Problematik seien Personen betroffen, welche illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisten und sich keine Fingerabdrücke abnehmen lassen wollten. Diese Problematik könne aber nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Abklärungen des SEM und der Schweizer Botschaft in Kroatien hätten keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem ergeben. Trotz den besorgniserregenden Berichten aus dem kroatischen Grenzgebiet gebe es keinen Grund zur Annahme, dass den Beschwerdeführenden der Zugang zum Asylverfahren verwehrt werde oder die kroatischen Behörden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten würden. Die geltend gemachten medizinischen Beeinträchtigungen seien sodann nicht derart gravierend, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten wäre. Es könne ausgeschlossen werden, dass bei ihnen eine medizinische Notlage bestehe und sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Kroatien drastisch verschlechtern werde. Kroatien verfüge ausserdem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gestützt auf die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Ausserdem hätten Asylsuchende einen gesetzlich verankerten Anspruch auf medizinische Versorgungsleistungen und die Kosten würden vom Staat übernommen. Der Anspruch schliesse auch psychosoziale Betreuung ein. Es seien insgesamt keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel ersichtlich.

E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, die Vorinstanz habe nur unzureichende Abklärungen getätigt betreffend die Rückkehr von Personen, welche in Kroatien keine Asylgesuch gestellt hätten. Möglicherweise könnten auch Personen, die im Rahmen von Dublin-Verfahren rücküberstellt würden, Opfer von Kettenabschiebungen werden. Wie zahlreiche Quellen und die Rechtsprechung aus Deutschland belegten, sei auch im Landesinneren Kroatiens der Zugang zum Asylverfahren nicht sichergestellt, wenn noch kein Asylgesuch gestellt worden sei. Anders als in den Abklärungen der Schweizer Botschaft dargestellt, komme es gemäss einer Mitarbeiterin vom CPC auch fernab der Aussengrenze vor, dass Personen willkürlich von der Polizei aufgegriffen und nach Bosnien und Herzegowina verschleppt würden. Auch gegenüber der RBS habe diese Mitarbeiterin von mehreren solchen Fällen berichtet. Es bestehe demnach die Möglichkeit, dass sie keinen Zugang zu einem fairen Verfahren erhielten und auch, dass sie erneut Opfer von schwerer Polizeigewalt werden könnten. Die generellen Ausführungen der Vorinstanz, welche sich hauptsächlich auf die Botschaftsabklärung von März 2022 stützten, seien unzutreffend und weitere Abklärungen seien zwingend notwendig. Auch der medizinische Sachverhalt sei nicht ausreichend erstellt worden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besorgniserregend. Er leide seit längerem unter Schwindel, Kopfschmerzen und einer intermittierenden Sensibilitätsstörung der linken Körperhälfte. Sein in Burundi erlittenes (...) habe sich durch die Geschehnisse in Kroatien erneut verschlechtert. Auch sei er psychisch stark angeschlagen. Das SEM sei zudem auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht eingegangen und habe den Arztbericht betreffend die Erstkonsultation wegen ihrer psychischen Probleme vom 14. Februar 2023 zu Unrecht nicht abgewartet. Sie hätten in Kroatien trotz ausdrücklicher Forderung keine medizinische Hilfe erhalten und bei einer Wegweisung dorthin sei mit einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zu rechnen, zumal nicht davon ausgegangen werden könne, sie hätten nach der Rückkehr nun Zugang zur notwenigen medizinischen und insbesondere psychologischen Behandlung, zumal im Urteil des BVGer F-4030/2019 vom 15. August 2019 festgestellt worden sei, dass es ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel in der Gesundheitsversorgung insbesondere psychisch kranker Asylsuchender in Kroatien gebe. Schliesslich komme hinzu, dass das Verhalten der kroatischen Beamten zumindest mitverantwortlich für ihre derzeitigen gesundheitlichen Probleme sei und die Gefahr einer Retraumatisierung bestehe. Für Details in der Begründung der angefochtenen Verfügung und der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen.

E. 5 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat das SEM seine Abklärungsplicht erfüllt und den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. So hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auf mehrmalig durchgeführte und umfangreiche Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien gestützt, welche neben der Konsultation von öffentlichen Quellen auch persönliche Gespräche mit verschiedenen Akteuren (z.B. Ministerien, UNHCR [UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge], lokalen Nichtregierungsorganisationen, diplomatischen Vertretungen, etc.) beinhaltete. Der Einwand, die Vorinstanz habe sich mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden, die in Kroatien noch kein Asylgesuch eingereicht hätten, nicht befasst, ist unberechtigt (vgl. angefochtene Verfügung E.II., S.9). Auch der medizinische Sachverhalt wurde vom SEM hinreichend abgeklärt und festgestellt. Die Beschwerdeführenden äusserten sich dazu im Rahmen der Dublin-Gespräche und in einer ergänzenden Stellungnahme. Sodann reichten sie am 2. Februar 2023 einen Arztbericht zu den Akten (A28). Vor Erlass der angefochtenen Verfügung forderte das SEM beim Gesundheitspersonal des BAZ alle verfügbaren medizinischen Akten ein (vgl. Sachverhalt Bst. H). Alle gesundheitlichen Vorbringen hat das SEM im Sachverhalt der Verfügung aufgenommen und in seiner Würdigung auch berücksichtigt (vgl. ebd. S. 10 f.). Es trifft auch nicht zu, dass es dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht ausreichend Rechnung getragen hätte. Es hat argumentiert, weshalb es nicht davon ausgehe, dass sich der Gesundheitszustand beider Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kroatien drastisch verschlechtern werde, und es hat auch aufgeführt, inwiefern ihnen eine Behandlung in Kroatien offenstehe. Dass die Vorinstanz den ärztlichen Bericht zur Erstkonsultation der Beschwerdeführerin nicht abgewartet hat, ist nicht zu beanstanden, zumal sie in antizipierender Weise festhielt, dass auch schwere psychische Störungen in Kroatien behandelt werden könnten. In Bezug auf den Beschwerdeführer ergibt sich aus den Akten nicht, dass er für seine psychischen Probleme medizinische Hilfe in Anspruch genommen hätte. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und das entsprechende Begehren ist abzuweisen.

E. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller oder eine Antrag-stellerin in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 7 Die Beschwerdeführenden gaben an, aus Bosnien und Herzegowina kommend nach Kroatien eingereist zu sein. Dort wurden sie am 26. Oktober 2022 daktyloskopisch registriert. Die kroatischen Behörden stimmten der Aufnahme am 6. Dezember 2022 und am 25. Februar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich - unabhängig ob in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 oder Abs. 7 Dublin-III-VO - gegeben, was in der Beschwerde auch nicht umstritten ist.

E. 8.1 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystems Kroatiens geltend und fordern die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO.

E. 8.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser Staat seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt.

E. 8.3 Vor kurzem hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 (als Referenzurteil publiziert) anhand der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien überprüft und bestätigt. Angesichts der im Urteil E-1488/2020 in Erwägung 9.4.2 f. dargelegten Situation war ein Gefährdungszusammenhang zwischen der Pushback-Problematik und einer Dublin-Rückkehr zwar prima vista nicht unbegründet. Allerdings lässt er sich gemäss dem genannten Koordinationsurteil nicht erhärten. Demnach bestehen zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehen würde. Auch liessen sich aufgrund der verfügbaren Informationen keine Anzeichen dafür finden, dass Take Charge-Fälle (Aufnahme) diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take Back-Fälle (Wiederaufnahme), beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefahr von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Wiederaufnahme- oder aber eines Aufnahmeverfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden.

E. 8.4 Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, insbesondere auch mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten E-Mailverlauf zwischen dem CPS und der RBS Bern vom 3. Februar 2023 und vom September 2022 (vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 5) zumal sich auch daraus keine systemischen Pushbacks von Dublin-Rückkehrenden ergeben. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt.

E. 8.5 Es gelingt den Beschwerdeführenden nicht, die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in ihrem Fall ein, zu widerlegen.

E. 8.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können und es hat keinen Anlass, grundsätzlich an den Vorbringen der Beschwerdeführenden zu zweifeln. Es ist auch verständlich, dass das in Kroatien beim Grenzübertritt Erlebte für die Beschwerdeführenden belastend war und sie in subjektiver Hinsicht eine erneute schlechte Behandlung durch die kroatischen Behörden fürchten. In objektiver Hinsicht ist jedoch die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich eine entsprechende schlechte Behandlung bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte, nicht gegeben. Weder mit den vorgetragenen Erlebnissen in Kroatien noch mit den Hinweisen auf diverse Berichte vermögen die Beschwerdeführenden darzutun, dass sie dort - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten würden und ernsthaft Gefahr laufen würden, unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten (illegalen) Einreisen nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich die Beschwerdeführenden an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Polizisten. Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3). Im Übrigen steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Der Einwand in der Beschwerde, es sei realitätsfern, die Beschwerdeführenden an die kroatischen Behörden zu verweisen, nachdem sie traumatisierende Übergriffe erlebt hätten, ist zwar nachvollziehbar, ändert aber am Gesagten nichts, zumal sie sich eben nach der Stellung eines Asylgesuches in einer anderen Situation befinden werden. Wie das SEM in seiner Verfügung zutreffend festhält, haben sich die Beschwerdeführenden ausserdem bereits zuvor an die IOM gewandt und es ist ihnen zuzumuten, sich allenfalls erneut Hilfe zu holen. Hinsichtlich des früheren illegalen Aufenthaltes der Beschwerdeführenden in Kroatien ist schliesslich festzustellen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Auch dass sie ein Dokument erhalten hätten, wonach sie Kroatien zu verlassen hätten, ist nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer in Kroatien deutlich zu erkennen gegeben habe, dass er Schutz beantragen wolle, machte er erst in der Stellungnahme vom 28. Dezember 2022 geltend. Auch aus dem eingereichten Chatverlauf ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführenden daran gehindert worden wären, in Kroatien Asylgesuche einzureichen. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8.5.2 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernisse ist vorab festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen vermag. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.): Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, er habe bereits in Burundi ein (...) erlitten und leide noch heute an den Folgen, wie Schwindel, Kopfschmerzen und (...) der linken Körperhälfte. Durch einen Schlag auf den Kopf in Kroatien sei die Kopfverletzung wieder "aufgebrochen" (Beschwerde Ziff. 2.2). Am 25. Januar 2023 wurde im Spital E._______ eine neuroradiologische Untersuchung gemacht (A32). Diese blieb ohne eindeutigen Befund und es erfolgten danach keine weiteren Abklärungen oder Behandlungen. Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, handelt es sich bei ihm offensichtlich nicht um eine schwer kranke Person im Sinne der oben beschriebenen Rechtsprechung des EGMR (vgl. E. 7.3.1). Allfällige weitere notwendige medizinische Abklärungen und Behandlungen des Beschwerdeführers - sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht - können in Kroatien erfolgen. In der angefochtenen Verfügung wurde zudem bereits darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen würden. Die Beschwerdeführerin leidet ihren Angaben zufolge an Asthmaanfällen und an Angstzuständen, welche sie bereits in Burundi gehabt habe (A17). Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztbericht vom 27. März 2023 wurde nach einmaligem Termin vom 14. März 2023 die Diagnose einer einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-F43.1) gestellt; sie habe angegeben, pro Nacht nur 3 bis 4 Stunden zu schlafen, seit sie in der Schweiz sei, deshalb habe sie sich für einen Arztbesuch entschieden. Eine ambulante Behandlung wird empfohlen und medikamentös Temesta verschrieben. Auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin erreichen die genannte hohe Schwelle einer schweren Erkrankung damit offensichtlich nicht. Der Hinweis in der Beschwerde, die Beschwerdeführenden seien aufgrund traumatisierender Ereignisse in Burundi psychisch stark angeschlagen und die Vorfälle in Kroatien hätten den Zustand verstärkt, reicht noch nicht für die Annahme aus, dass auf eine Rückkehr nach Kroatien aus zwingenden Gründen zu verzichten wäre. Zusammen mit dem SEM ist schliesslich festzustellen, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass Kroatien ihnen die notwendige medizinische Behandlung verweigern würde, nachdem sie ein Asylgesuch einreichen werden. Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist. Dem von den Beschwerdeführenden in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-4030/2019 vom 15. August 2019 lag im Übrigen ein anderer medizinischer Sachverhalt zugrunde und das Gericht hat seither mehrfach ausgeführt, dass hinreichende Angebote zur Verfügung stehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-5872/2022 vom 6. März 2023 E.7.2.3; E-794/2022 vom 5. Mai 2022, E. 7.2.3).

E. 8.5.3 Eine Überstellung nach Kroatien erweist sich demnach als zulässig und es liegen keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor.

E. 8.5.4 Demnach besteht auch kein Raum, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen, inklusive die adäquate und nahtlose medizinische Versorgung sowie eine nahtlose Unterbringung in den Strukturen halten. Das eventualiter gestellte Rechtsbegehren 2 ist abzuweisen.

E. 8.6 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist, wie erwähnt, hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch zu entnehmen.

E. 9 Zusammenfassend ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat gestützt auf Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Kroatien angeordnet.

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 28. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1508/2023 Urteil vom 5. Mai 2023 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Tina Zumbühl. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), beide Burundi, beide vertreten durch MLaw Sandra Birrer, Rechtsanwältin, Rechtsschutz für Asylsuchende - Bundesasylzentrum (BAZ) Region (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 5. November 2022 unter Einreichung des burundischen Passes des Beschwerdeführers in der Schweiz um Asyl nach (Vorhabens-Nr. [...]; nachfolgend SEM-Akten [A]). B. Gemäss der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit-Eurodac) wurden am 26. Oktober 2022 die Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden in Kroatien registriert. C. Am 23. November 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO). Am 20. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. D. Am 19. Dezember 2022 erfolgten im Beisein ihrer Rechtsvertretung die sogenannten Dublin-Gespräche (Protokolle in den SEM Akten A17 [Beschwerdeführerin]; A19 [Beschwerdeführer]). Sie brachten im Wesentlichen vor, sie seien zwei Mal an der bosnisch-kroatischen Grenze zurückgewiesen, beschimpft und geschlagen worden. Man habe auch Tränengas und Hunde gegen sie eingesetzt. Erst beim dritten Mal sei ihnen die Einreise nach Kroatien gelungen, wo sie zunächst draussen festgehalten worden seien, wobei man sie erneut beschimpft und geschlagen habe. Danach seien sie während zwei Tagen auf einer Polizeiwache festgehalten und es seien ihnen die Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie hätten ein Schreiben erhalten, wonach sie Kroatien innert sieben Tagen verlassen müssten. An der slowenischen Grenze hätten sie erneut Gewalt erlebt, bevor sie über Italien in die Schweiz gereist seien. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs bezüglich einer Rückkehr nach Kroatien erwiderte die Beschwerdeführerin, sie könnten nach dem Erlebten nicht dorthin zurückzukehren, zumal ihr Ehemann gesundheitliche Probleme habe, was auch sie betreffe. Der Beschwerdeführer gab an, als die Polizei an der Grenze gefragt habe, wer Englisch spreche, habe er sich gemeldet und er sei gefragt worden, woher sie kämen. Statt seine Antwort abzuwarten sei er geschlagen und auf den Boden geworfen worden, weil die Polizei ihn als Verantwortlichen für die Gruppe von Flüchtlingen betrachtet habe. Er habe bereits in Burundi ein (...) erlitten, und in Kroatien habe er erneut ein solches gehabt. Auch die Gewalt gegenüber seiner Frau, der Beschwerdeführerin, sei ein Grund, weshalb sie nicht nach Kroatien zurückkehren könnten. Bezüglich des medizinischen Sachverhalts brachte die Beschwerdeführerin vor, sie leide an Asthmaanfällen und Angstzuständen, welche sie bereits in Burundi gehabt habe, die sich aber nun aufgrund des in Kroatien Erlebten verschlimmert hätten. Der Beschwerdeführer gab an, er nehme aufgrund des (...) Medikamente ein. Psychisch gehe es ihm nicht gut, er habe sich zurückgezogen. E. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Dezember 2022 eine ergänzende Stellungnahme zum Dublin-Gespräch und seinem Aufenthalt in Kroatien ein (A26). Er führt darin im Wesentlichen aus, obwohl sie in Kroatien deutlich zu erkennen gegeben hätten, dass sie Schutz suchten, sei mit Gewalt gegen sie vorgegangen worden. Er habe sich dann mit der Internationalen Organisation für Migration (IOM) in Kroatien in Verbindung gesetzt. Diese habe ihm geraten, sich an die Polizei zu wenden, ihn aber auch darauf hingewiesen, dass es keine Garantien dafür gebe, dass die kroatischen Behörden seine Rechte als Asylsuchenden respektierten. Er sei in Kroatien mit einem Schlagstock geschlagen worden und habe für etwa zehn bis zwanzig Minuten sein Bewusstsein verloren. Danach habe er starke Kopfschmerzen gehabt. Er sei bereits in Burundi mehrere Monate lang aufgrund eines (...) im Spital gewesen. Seine Frau habe ihm dann aus seinem Rucksack Tabletten holen wollen, sei jedoch von einem Polizisten aufgehalten worden, der sie geohrfeigt und ihr die Medikamente weggenommen habe. Danach seien sie auf den Polizeiposten gebracht worden, er habe aber keine Medikamente erhalten. Die Bedingungen während der zweitägigen Festhaltung, als ihnen die Fingerabdrücke genommen worden seien, seien schwierig gewesen. Danach habe man sie aufgefordert, Kroatien zu verlassen und man habe dabei Kampfhunde auf sie losgelassen. Er sei traumatisiert von diesen Erlebnissen, habe regelmässig Kopfschmerzen und verliere das Gefühl in seiner linken Körperhälfte. Er sei zudem sehr müde und habe kaum Energie. Der Eingabe lag ein Chatverlauf mit einer Mitarbeiterin der IOM bei. F. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch des SEM um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 23. Januar 2023 zu. Mit Schreiben an die kroatischen Behörden vom 24. Februar 2023 stellte das SEM die Verfristung betreffend die Beschwerdeführerin fest und am 25. Februar 2023 stimmten die kroatischen Behörden auch der Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. G. Am 2. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht zu den Akten. H. Nach einer Anfrage der Vorinstanz vom 8. März 2023 bei der Pflege des BAZ stellte diese dem SEM weitere ärztliche Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer zu. I. Mit Verfügung vom 9. März 2023 (eröffnet am 10. März 2023) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. J. Mit Beschwerde vom 17. März 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen bezüglich des effektiven Zugangs der Beschwerdeführenden zum kroatischen Asylverfahren, zu adäquater medizinischer Versorgung sowie zu einer menschenwürdigen Unterbringung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von superprovisorischen Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Ausserdem sei ihnen unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Der Beschwerde lagen nebst einer Fürsorgebestätigung insbesondere ein schriftlicher Austausch zwischen der Rechtsberatungsstelle (RBS) C._______ und einer in Kroatien ansässigen Organisation namens Centre for Peace Studies (CPS) zur Situation des kroatischen Asylsystems und den sogenannten Pushbacks bei. K. Am 24. März 2022 ordnete die Instruktionsrichterin mittels superprovisorischer Massnahme die Aussetzung des Vollzugs der Überstellung der Beschwerdeführenden an. L. Mit Zwischenverfügung vom 28. März 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und räumte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein. M. Am 4. April 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und einen Arztbericht des Hôpital du D._______, Département pôle santé mentale, Services ambulatoires betreffend die Beschwerdeführerin vom 27. März 2023 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht für Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich - aufgrund der inzwischen mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 (als Referenzurteil publiziert) beantworteten Koordinationsfrage zur Zulässigkeit von Überstellungen nach Kroatien auch im Rahmen von Aufnahmeverfahren (Take Charge) - um eine solche. Demnach ist der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen mit der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden nach deren illegaler Einreise und der ausdrücklichen Zustimmung zur Übernahme. Kroatien sei ein Rechtsstaat und mit den von ihnen genannten Problemen hätten sie sich bei den dortigen Behörden melden und eine Anzeige einreichen können. Es sei davon auszugehen, dass auch die IOM, mit welcher sie bereits Kontakt gehabt hätten, sie nötigenfalls bei der Geltendmachung ihrer Rechte unterstützen könne. Es stehe Kroatien frei, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und dem anwendbaren Völkerrecht zu inhaftieren oder für kurze Zeit festzuhalten. Nach ihrer Rückkehr nach Kroatien hätten sie die Möglichkeit, Asylgesuche einzureichen. Es obliege dann den kroatischen Behörden, diese zu prüfen und den anschliessenden Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung anzuordnen. Das SEM anerkennt sodann, dass die kroatischen Behörden seit mehreren Jahren von verschiedenen Organisationen dahingehend kritisiert würden, dass sie Migrantinnen und Migranten keine Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuches gäben und sie ohne individuelle Prüfung der Fluchtgründe und teilweise unter Gewalt unter anderem nach Bosnien und Herzegowina zurückführe. Von der sogenannten Pushback-Problematik seien Personen betroffen, welche illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten einreisten und sich keine Fingerabdrücke abnehmen lassen wollten. Diese Problematik könne aber nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden. Abklärungen des SEM und der Schweizer Botschaft in Kroatien hätten keine Hinweise auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem ergeben. Trotz den besorgniserregenden Berichten aus dem kroatischen Grenzgebiet gebe es keinen Grund zur Annahme, dass den Beschwerdeführenden der Zugang zum Asylverfahren verwehrt werde oder die kroatischen Behörden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten würden. Die geltend gemachten medizinischen Beeinträchtigungen seien sodann nicht derart gravierend, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten wäre. Es könne ausgeschlossen werden, dass bei ihnen eine medizinische Notlage bestehe und sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückkehr nach Kroatien drastisch verschlechtern werde. Kroatien verfüge ausserdem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei gestützt auf die Aufnahmerichtlinie verpflichtet, die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Ausserdem hätten Asylsuchende einen gesetzlich verankerten Anspruch auf medizinische Versorgungsleistungen und die Kosten würden vom Staat übernommen. Der Anspruch schliesse auch psychosoziale Betreuung ein. Es seien insgesamt keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel ersichtlich. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen gerügt, die Vorinstanz habe nur unzureichende Abklärungen getätigt betreffend die Rückkehr von Personen, welche in Kroatien keine Asylgesuch gestellt hätten. Möglicherweise könnten auch Personen, die im Rahmen von Dublin-Verfahren rücküberstellt würden, Opfer von Kettenabschiebungen werden. Wie zahlreiche Quellen und die Rechtsprechung aus Deutschland belegten, sei auch im Landesinneren Kroatiens der Zugang zum Asylverfahren nicht sichergestellt, wenn noch kein Asylgesuch gestellt worden sei. Anders als in den Abklärungen der Schweizer Botschaft dargestellt, komme es gemäss einer Mitarbeiterin vom CPC auch fernab der Aussengrenze vor, dass Personen willkürlich von der Polizei aufgegriffen und nach Bosnien und Herzegowina verschleppt würden. Auch gegenüber der RBS habe diese Mitarbeiterin von mehreren solchen Fällen berichtet. Es bestehe demnach die Möglichkeit, dass sie keinen Zugang zu einem fairen Verfahren erhielten und auch, dass sie erneut Opfer von schwerer Polizeigewalt werden könnten. Die generellen Ausführungen der Vorinstanz, welche sich hauptsächlich auf die Botschaftsabklärung von März 2022 stützten, seien unzutreffend und weitere Abklärungen seien zwingend notwendig. Auch der medizinische Sachverhalt sei nicht ausreichend erstellt worden. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei besorgniserregend. Er leide seit längerem unter Schwindel, Kopfschmerzen und einer intermittierenden Sensibilitätsstörung der linken Körperhälfte. Sein in Burundi erlittenes (...) habe sich durch die Geschehnisse in Kroatien erneut verschlechtert. Auch sei er psychisch stark angeschlagen. Das SEM sei zudem auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht eingegangen und habe den Arztbericht betreffend die Erstkonsultation wegen ihrer psychischen Probleme vom 14. Februar 2023 zu Unrecht nicht abgewartet. Sie hätten in Kroatien trotz ausdrücklicher Forderung keine medizinische Hilfe erhalten und bei einer Wegweisung dorthin sei mit einer massiven Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zu rechnen, zumal nicht davon ausgegangen werden könne, sie hätten nach der Rückkehr nun Zugang zur notwenigen medizinischen und insbesondere psychologischen Behandlung, zumal im Urteil des BVGer F-4030/2019 vom 15. August 2019 festgestellt worden sei, dass es ernstzunehmende Hinweise auf nicht unerhebliche Mängel in der Gesundheitsversorgung insbesondere psychisch kranker Asylsuchender in Kroatien gebe. Schliesslich komme hinzu, dass das Verhalten der kroatischen Beamten zumindest mitverantwortlich für ihre derzeitigen gesundheitlichen Probleme sei und die Gefahr einer Retraumatisierung bestehe. Für Details in der Begründung der angefochtenen Verfügung und der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen.

5. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat das SEM seine Abklärungsplicht erfüllt und den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt. So hat sich das SEM in der angefochtenen Verfügung auf mehrmalig durchgeführte und umfangreiche Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien gestützt, welche neben der Konsultation von öffentlichen Quellen auch persönliche Gespräche mit verschiedenen Akteuren (z.B. Ministerien, UNHCR [UN-Hochkommissariat für Flüchtlinge], lokalen Nichtregierungsorganisationen, diplomatischen Vertretungen, etc.) beinhaltete. Der Einwand, die Vorinstanz habe sich mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden, die in Kroatien noch kein Asylgesuch eingereicht hätten, nicht befasst, ist unberechtigt (vgl. angefochtene Verfügung E.II., S.9). Auch der medizinische Sachverhalt wurde vom SEM hinreichend abgeklärt und festgestellt. Die Beschwerdeführenden äusserten sich dazu im Rahmen der Dublin-Gespräche und in einer ergänzenden Stellungnahme. Sodann reichten sie am 2. Februar 2023 einen Arztbericht zu den Akten (A28). Vor Erlass der angefochtenen Verfügung forderte das SEM beim Gesundheitspersonal des BAZ alle verfügbaren medizinischen Akten ein (vgl. Sachverhalt Bst. H). Alle gesundheitlichen Vorbringen hat das SEM im Sachverhalt der Verfügung aufgenommen und in seiner Würdigung auch berücksichtigt (vgl. ebd. S. 10 f.). Es trifft auch nicht zu, dass es dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht ausreichend Rechnung getragen hätte. Es hat argumentiert, weshalb es nicht davon ausgehe, dass sich der Gesundheitszustand beider Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Kroatien drastisch verschlechtern werde, und es hat auch aufgeführt, inwiefern ihnen eine Behandlung in Kroatien offenstehe. Dass die Vorinstanz den ärztlichen Bericht zur Erstkonsultation der Beschwerdeführerin nicht abgewartet hat, ist nicht zu beanstanden, zumal sie in antizipierender Weise festhielt, dass auch schwere psychische Störungen in Kroatien behandelt werden könnten. In Bezug auf den Beschwerdeführer ergibt sich aus den Akten nicht, dass er für seine psychischen Probleme medizinische Hilfe in Anspruch genommen hätte. Nach dem Gesagten besteht kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller oder eine Antrag-stellerin in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7. Die Beschwerdeführenden gaben an, aus Bosnien und Herzegowina kommend nach Kroatien eingereist zu sein. Dort wurden sie am 26. Oktober 2022 daktyloskopisch registriert. Die kroatischen Behörden stimmten der Aufnahme am 6. Dezember 2022 und am 25. Februar 2023 gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausdrücklich zu. Damit ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich - unabhängig ob in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 oder Abs. 7 Dublin-III-VO - gegeben, was in der Beschwerde auch nicht umstritten ist. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Rechtsmitteleingabe jedoch systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystems Kroatiens geltend und fordern die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO. 8.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass dieser Staat seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. 8.3 Vor kurzem hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 (als Referenzurteil publiziert) anhand der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien überprüft und bestätigt. Angesichts der im Urteil E-1488/2020 in Erwägung 9.4.2 f. dargelegten Situation war ein Gefährdungszusammenhang zwischen der Pushback-Problematik und einer Dublin-Rückkehr zwar prima vista nicht unbegründet. Allerdings lässt er sich gemäss dem genannten Koordinationsurteil nicht erhärten. Demnach bestehen zum heutigen Zeitpunkt keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Noch weniger sei aufgrund dieser Ausgangslage davon auszugehen, dass dies systematisch geschehen würde. Auch liessen sich aufgrund der verfügbaren Informationen keine Anzeichen dafür finden, dass Take Charge-Fälle (Aufnahme) diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take Back-Fälle (Wiederaufnahme), beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefahr von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Wiederaufnahme- oder aber eines Aufnahmeverfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden. 8.4 Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Beschwerdevorbringen, insbesondere auch mit dem auf Beschwerdeebene eingereichten E-Mailverlauf zwischen dem CPS und der RBS Bern vom 3. Februar 2023 und vom September 2022 (vgl. Beschwerdebeilagen 4 und 5) zumal sich auch daraus keine systemischen Pushbacks von Dublin-Rückkehrenden ergeben. Eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO ist nicht gerechtfertigt. 8.5 Es gelingt den Beschwerdeführenden nicht, die Vermutung, Kroatien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen auch in ihrem Fall ein, zu widerlegen. 8.5.1 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können und es hat keinen Anlass, grundsätzlich an den Vorbringen der Beschwerdeführenden zu zweifeln. Es ist auch verständlich, dass das in Kroatien beim Grenzübertritt Erlebte für die Beschwerdeführenden belastend war und sie in subjektiver Hinsicht eine erneute schlechte Behandlung durch die kroatischen Behörden fürchten. In objektiver Hinsicht ist jedoch die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich eine entsprechende schlechte Behandlung bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte, nicht gegeben. Weder mit den vorgetragenen Erlebnissen in Kroatien noch mit den Hinweisen auf diverse Berichte vermögen die Beschwerdeführenden darzutun, dass sie dort - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten würden und ernsthaft Gefahr laufen würden, unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten (illegalen) Einreisen nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich die Beschwerdeführenden an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Polizisten. Daran vermag der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, nichts zu ändern (vgl. Urteil des BVGer D-1686/2023 vom 5. April 2023 E. 6.3). Im Übrigen steht ihnen die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Der Einwand in der Beschwerde, es sei realitätsfern, die Beschwerdeführenden an die kroatischen Behörden zu verweisen, nachdem sie traumatisierende Übergriffe erlebt hätten, ist zwar nachvollziehbar, ändert aber am Gesagten nichts, zumal sie sich eben nach der Stellung eines Asylgesuches in einer anderen Situation befinden werden. Wie das SEM in seiner Verfügung zutreffend festhält, haben sich die Beschwerdeführenden ausserdem bereits zuvor an die IOM gewandt und es ist ihnen zuzumuten, sich allenfalls erneut Hilfe zu holen. Hinsichtlich des früheren illegalen Aufenthaltes der Beschwerdeführenden in Kroatien ist schliesslich festzustellen, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Auch dass sie ein Dokument erhalten hätten, wonach sie Kroatien zu verlassen hätten, ist nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer in Kroatien deutlich zu erkennen gegeben habe, dass er Schutz beantragen wolle, machte er erst in der Stellungnahme vom 28. Dezember 2022 geltend. Auch aus dem eingereichten Chatverlauf ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführenden daran gehindert worden wären, in Kroatien Asylgesuche einzureichen. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.5.2 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernisse ist vorab festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darzustellen vermag. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichem Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.): Der Beschwerdeführer macht hauptsächlich geltend, er habe bereits in Burundi ein (...) erlitten und leide noch heute an den Folgen, wie Schwindel, Kopfschmerzen und (...) der linken Körperhälfte. Durch einen Schlag auf den Kopf in Kroatien sei die Kopfverletzung wieder "aufgebrochen" (Beschwerde Ziff. 2.2). Am 25. Januar 2023 wurde im Spital E._______ eine neuroradiologische Untersuchung gemacht (A32). Diese blieb ohne eindeutigen Befund und es erfolgten danach keine weiteren Abklärungen oder Behandlungen. Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, handelt es sich bei ihm offensichtlich nicht um eine schwer kranke Person im Sinne der oben beschriebenen Rechtsprechung des EGMR (vgl. E. 7.3.1). Allfällige weitere notwendige medizinische Abklärungen und Behandlungen des Beschwerdeführers - sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht - können in Kroatien erfolgen. In der angefochtenen Verfügung wurde zudem bereits darauf hingewiesen, dass die zuständigen Behörden dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen würden. Die Beschwerdeführerin leidet ihren Angaben zufolge an Asthmaanfällen und an Angstzuständen, welche sie bereits in Burundi gehabt habe (A17). Dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztbericht vom 27. März 2023 wurde nach einmaligem Termin vom 14. März 2023 die Diagnose einer einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-F43.1) gestellt; sie habe angegeben, pro Nacht nur 3 bis 4 Stunden zu schlafen, seit sie in der Schweiz sei, deshalb habe sie sich für einen Arztbesuch entschieden. Eine ambulante Behandlung wird empfohlen und medikamentös Temesta verschrieben. Auch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin erreichen die genannte hohe Schwelle einer schweren Erkrankung damit offensichtlich nicht. Der Hinweis in der Beschwerde, die Beschwerdeführenden seien aufgrund traumatisierender Ereignisse in Burundi psychisch stark angeschlagen und die Vorfälle in Kroatien hätten den Zustand verstärkt, reicht noch nicht für die Annahme aus, dass auf eine Rückkehr nach Kroatien aus zwingenden Gründen zu verzichten wäre. Zusammen mit dem SEM ist schliesslich festzustellen, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass Kroatien ihnen die notwendige medizinische Behandlung verweigern würde, nachdem sie ein Asylgesuch einreichen werden. Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist. Dem von den Beschwerdeführenden in der Beschwerde zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-4030/2019 vom 15. August 2019 lag im Übrigen ein anderer medizinischer Sachverhalt zugrunde und das Gericht hat seither mehrfach ausgeführt, dass hinreichende Angebote zur Verfügung stehen (vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-5872/2022 vom 6. März 2023 E.7.2.3; E-794/2022 vom 5. Mai 2022, E. 7.2.3). 8.5.3 Eine Überstellung nach Kroatien erweist sich demnach als zulässig und es liegen keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vor. 8.5.4 Demnach besteht auch kein Raum, die Vorinstanz dazu zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden Garantien dafür einzuholen, dass diese sich an die von ihnen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen, inklusive die adäquate und nahtlose medizinische Versorgung sowie eine nahtlose Unterbringung in den Strukturen halten. Das eventualiter gestellte Rechtsbegehren 2 ist abzuweisen. 8.6 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist, wie erwähnt, hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch zu entnehmen.

9. Zusammenfassend ist das SEM zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten und hat gestützt auf Art. 44 AsylG seine Überstellung nach Kroatien angeordnet.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 28. März 2023 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Tina Zumbühl Versand: