opencaselaw.ch

F-6669/2023

F-6669/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-21 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (32 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die üblichen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe insbesondere den medizinischen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Dieser bedürfe weiterer Abklärung, um beurteilen zu können, wie gravierend die psychischen Erkrankungen aller Beschwerdeführenden seien und welche gesundheitlichen Konsequenzen eine Überstellung mit sich bringen würde. Weiter seien die Verhältnisse, die die Beschwerdeführenden in Kroatien bei einer Rückkehr erwarten würden, nicht korrekt und unvollständig abgeklärt worden.

E. 3.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie in antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3).

E. 3.3 Soweit die Beschwerdeführenden darauf hinweisen, die Vorinstanz habe in Bezug auf ihre verschiedenen Krankheiten keine gesamthafte Prüfung vorgenommen und den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, gehen diese Rügen fehl. Die Vorinstanz hat die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden in ihren Erwägungen berücksichtigt und sich mit ihren einzelnen gesundheitlichen Beschwerden eingehend auseinandergesetzt (siehe dazu näher E 8.3 unten). Sie hat auch den aktuellen, augenscheinlichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden in ihrem derzeitigen Wohnkanton sowie insbesondere den Umstand berücksichtigt, dass diese seit ihrer dortigen Ankunft vor ca. drei Monaten noch nie den Gesundheitsdienst aufgesucht haben. Aufgrund der Akten und der restriktiven Rechtsprechung in Bezug auf Gesundheitsprobleme und Überstellungen nach Kroatien (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6093/2022 vom 8. Juni 2023 E 5.6) ist festzustellen, dass das SEM gestützt auf die vorliegenden umfangreichen medizinischen Unterlagen keinen Anlass gehabt hat, von sich aus weitere Abklärungen der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden in die Wege zu leiten.

E. 3.4 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der Lage in Kroatien angemessen berücksichtigt beziehungsweise in ihren Entscheid einbezogen. Sie macht in der angefochtenen Verfügung sowohl Ausführungen zur Situation von Personen, welche gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Kroatien überstellt werden im Allgemeinen als auch zur Situation der Beschwerdeführenden im Besonderen. Sie äussert sich dabei insbesondere in rechtsgenüglicher Weise zum Zugang zum Asylverfahren in Kroatien, zur Frage von Kettenabschiebungen, zu systematischer Gewaltanwendung seitens der kroatischen Polizei und dem Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln. Den Beschwerdeführenden ist eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung folglich möglich gewesen. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung durch das SEM nicht teilen, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör im engeren Sinn noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Begründung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO).

E. 4.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta [GRC] mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 5 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 7. April 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Kinder - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu (Vorakten [SEM-act.] 32/2). Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten mit der Folge, dass die Verfahren nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführenden fortgesetzt werden (Urteil des BVGer E-6460/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 4.3). Der nicht belegte Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien zur Einreichung eines Asylgesuches gezwungen beziehungsweise erpresst worden, ist eine blosse Schutzbehauptung, welche bezüglich der Zuständigkeitsfrage ohnehin unbehilflich ist, da bereits die von den Beschwerdeführenden unbestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO; Urteil des BVGer E-6836/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 7.1). Zudem haben sich die Beschwerdeführenden durch ihre Weiterreise in die Schweiz wenige Tage nach Erfassung der Fingerabdrücke und Stellung des Asylgesuchs in Kroatien einem dortigen Asylverfahren entzogen. Zusammenfassend ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben.

E. 6.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am (...) 2015 ein Asylgesuch in Deutschland gestellt hatte und dort am (...) 2015 als Flüchtling anerkannt wurde (SEM-act. 16, S. 2). Laut Auskunft der deutschen Behörden war sein Aufenthaltsort seit dem Jahr 2016 unbekannt. Die Aufenthaltsgestattung erlosch demnach im Jahr 2019 und die Flüchtlingseigenschaft wurde widerrufen (SEM-act. 25).

E. 6.2 Im Dublin-Gespräch vom 23. April 2023 (SEM-act. 22) gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2015 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt zu haben. Er habe dieses Land allerdings nach einem Monat wieder verlassen. Er sei begleitet von einer Frau, D._______, von Deutschland nach Libanon gereist. Er habe beabsichtigt, dort seinen (...) Sohn und seinen (...) Sohn zu sehen. (...) Die Kindesmutter, E._______, und die beiden Söhne seien ihrerseits nie nach Libanon gereist, sondern in Syrien geblieben. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu seiner ersten Familie. Mit D._______ habe er seine erste Tochter, B._______, gezeugt. Diese sei im Jahr 2017 im Libanon geboren worden. Die Kindesmutter D._______ sei dann nach Syrien zurückgekehrt und dort im Krieg umgebracht worden. Er selbst sei mit B._______ Ende 2018 in die Türkei gegangen. Vor seiner Abreise in die Türkei habe er mit einer anderen Frau, F._______, seine zweite Tochter, C._______, gezeugt. Diese sei 2019 in Syrien geboren worden. Die Kindesmutter F._______ sei allerdings im (...) in Syrien gestorben und C._______ habe dann bei ihrer Tante gelebt. Im Jahr 2022 habe man ihm C._______ nach Bosnien gebracht. Er habe mehrmals versucht, nach Kroatien zu gelangen und sei immer wieder zurückgeschickt worden. Schliesslich habe er in Kroatien unterschreiben müssen, um weiterreisen zu können. Es sei vor den Augen seiner Kinder von kroatischen Beamten geschlagen und misshandelt worden.

E. 6.3 In der Beschwerdeschrift unterstrich der Beschwerdeführer, dass seine beiden Töchter ihre Mütter im Krieg in Syrien verloren hätten. Er habe mehrmals versucht, mit seinen Töchtern nach Kroatien zu gelangen, sei aber immer wieder von der kroatischen Polizei nach Bosnien zurückgeschickt worden. Die Polizei habe ihn geschlagen und ihm sein Handy weggenommen. Er sei vor den Augen seiner Töchter bedroht und misshandelt worden. Letztere würden deshalb an Albträumen leiden und seien bis heute stark traumatisiert. Er habe keine medizinische Versorgung erhalten und sei gezwungen worden, ein Dokument zu unterschreiben um weiterreisen zu können; man habe gedroht, ihm seine Töchter wegzunehmen. Es gehe der gesamten Familie gesundheitlich sehr schlecht. Er sei aufgrund der Erlebnisse auf der Flucht und in seiner Heimat psychisch sehr angeschlagen. Zudem sei er in seinem Alltag als alleinerziehender Vater wesentlich eingeschränkt, da er seinen Arm kaum noch benutzen könne. (...) Anfang April 2023 habe die kroatische Polizei ihm den Arm so verdreht, dass der Knochen herausgekommen sei. Die Familie sei besonders vulnerabel und es sei damit zu rechnen, dass sie im Falle einer Rückkehr erneut Gewalt erfahren würden. Die besonderen Bedürfnisse vulnerabler Personen würden in Kroatien oft übersehen. Insbesondere sei das Wohlbefinden seiner Töchter aufgrund ihrer labilen psychischen Gesundheit akut gefährdet. Auch habe sich eine Psychotherapeutin Sorgen um ihre körperliche Gesundheit, insbesondere im Hinblick auf Gewicht und Ernährung gemacht. Ferner benötige seine Tochter B._______ weitere psychotherapeutische Behandlung. Es drohe mithin eine Verletzung von Art. 3 EMRK und der KRK. Es müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Kinder im Falle einer Wegweisung nach Kroatien retraumatisiert würden. Es sei auch nicht garantiert, dass die Familie bei einer Überstellung Zugang zu einer angemessenen Unterbringung und Versorgung haben würden. Das Kindeswohl wäre daher im Falle einer Rückkehr gefährdet und müsse daher zwingend auf eine Überstellung verzichtet werden.

E. 7 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 - entgegen dem Beschwerdevorbringen - das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen. Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in Aufnahme- ("take-charge") als auch in Wiederaufnahmeverfahren ("take back") zulässig. Es wird demnach vermutet, dass Kroatien die Sicherheit der Asylbewerber garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Die gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdeführenden (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.) 1, S. 8 ff.) vermögen diese Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. Sie können diese Vermutung jedoch im Einzelfall widerlegen. Wie dies bei der Prüfung von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO dargelegt wird (vgl. E. 8 unten), gelingt ihnen dies vorliegend jedoch nicht.

E. 8 Betreffend die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der Schweiz nach der letztgenannten Bestimmung ist Folgendes festzuhalten:

E. 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung problematisch sein können. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers über schlechte Behandlungen in Kroatien der Wahrheit entsprechen, auch wenn diese nicht hinreichend belegt wurden. Dies vermag jedoch die angefochtene Verfügung nicht in Frage zu stellen. In objektiver Hinsicht ist die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich eine entsprechende schlechte Behandlung bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte, nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, dass sie in Kroatien - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und ernsthaft Gefahr laufen würden, unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden (siehe auch E. 8.3 unten). Sie werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten (zuerst illegalen) Einreise befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Der Umstand, dass für die Beschwerdeführenden ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-595/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.2). Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Es bestehen auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten tieferen Schutzquote in Kroatien keine konkreten Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in welchem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Urteil des BVGer E-6836/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 7.4.1). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der den Beschwerdeführenden zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der Polizisten (Urteil des BVGer E-1508/2023 vom 5. Mai 2023 E. 8.5.1). Dabei stehen ihnen die von der Vorinstanz in der Verfügung erwähnten Möglichkeiten offen (Zuhilfenahme von Nichtregierungsorganisationen, Anzeige mittels Anwalts, Kontaktaufnahme mit der kroatischen Ombudsfrau).

E. 8.2 Der Umstand, dass die Lebensverhältnisse im ersuchenden Mitgliedstaat günstiger sind als im grundsätzlich zuständigen Mitgliedstaat, lassen nicht den Schluss zu, die betreffende Person sei im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt, eine gegen Art. 4 GRC verstossende Behandlung zu erleiden (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 19. März 2019, Deutschland gegen A. J., C-163/17 Rn. 93 ff.). Eine Verletzung von Art. 4 GRC wäre demnach erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine unterstützungsbedürftige Person sich unabhängig von ihrem Willen in einer Situation extremer Not befände, die es ihr nicht ermöglichte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. a.a.O. Rn. 87 ff.). Auch in Würdigung der von den Beschwerdeführenden gemachten Aussagen zu ihrer Behandlung in Kroatien - ohne allfällige Probleme und Schwierigkeiten bei der Anhaltung von Asylsuchenden zu verkennen - ist nicht davon auszugehen, sie würden nach einer Überstellung in dieses Land in eine Situation extremer Not im Sinne der vorstehend skizzierten Rechtsprechung geraten. Überdies obliegt es den kroatischen Behörden im Rahmen der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen, Familien mit Kindern rechtskonform unterzubringen und zu betreuen (vgl. Urteil des BVGer F-3957/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 6.4). Es liegen keine Hinweise vor, dass die kroatischen Behörden dieser Verpflichtung nicht nachkommen würden.

E. 8.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; die Überstellung nach Kroatien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK.

E. 8.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 8.3.2 Beim Beschwerdeführer wurden folgende Krankheiten beziehungsweise Beschwerden diagnostiziert: ein Ganglion (gutartige Gewebsveränderung, die von einer Bindegewebshülle umgeben ist) am rechten Handgelenk, eine Gastritis (Entzündung der Magenschleimhaut; seit ca. 10 Jahren), eine Dysästhesie (Sensibilitätsstörung) im rechten Arm mit muskulärer Schwäche und Schmerzen an zwei Fingern (mögliche konsolidierte Fraktur in der proximalen Phalanx), Cerumenpfropfen (Ohrenschmalzpfropfen) in beiden Ohren mit leichten Ekzemen in den Hörgängen, eine linkskonvexe Rotationsskoliose (seitliche Fehlstellung der Wirbelsäule), eine AtIantodentalarthrose (Abnutzung eines Gelenks oben am Hals), eine Sehschwäche, Follikulitiden (entzündete Haarfollikel) am rechten Hoden, Verruca vulgaris (Warzen) an den Händen, ein Verdacht auf ein Restless-Legs-Syndrom sowie ein Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und reaktive Episode bei zusätzlichem psychosozialem Stress als Alleinerziehender. Eine Behandlung der verschiedenen Gebrechen (Medikamente, Ohrenspülung, Handgelenksschiene usw.) wurde durchgeführt; eine Physiotherapie wurde als nicht sinnvoll erachtet. Beim Kantonswechsel am 28. August 2023 waren noch nachstehende Diagnosen aktuell: Verdacht auf PTSD und reaktive depressive Episode, Verdacht auf Restless-Legs-Syndrom und eine Dysästhesie im rechten Arm und muskuläre Schwäche M4. Es wurde Medikation gegen Sodbrennen, gegen Schmerzen und Schwellungen sowie gegen Verstimmungszustände mit oder ohne Angststörung verschrieben (SEM-act. 45/18).

E. 8.3.3 Bei B._______ wurden folgende Krankheiten beziehungsweise Beschwerden diagnostiziert: viraler Infekt der oberen Atemwege, eine TonsiIIenhyperpIasie (unphysiologische Vergrösserung der Mandeln) und Gewichtsverlust. Eine Behandlung (Medikation gegen den Infekt, Nahrungsergänzungsmittel) wurde durchgeführt. Aufgrund von diversen Ängsten, Selbstaggression, Fremdaggression, Ablehnung von Grenzen und Albträumen fanden zwischen Mai und Juli 2023 insgesamt sieben Sitzungen in einer psychiatrischen Kinderklinik statt (siehe dazu E. 8.3.5 unten). Dabei wurde ihr ein Verdacht auf eine komplexe Traumafolgestörung mit Bindungsenthemmung diagnostiziert. Beim Kantonswechsel am 28. August 2023 waren die beiden Diagnosen TonsiIIenhyperpIasie und Verdacht auf eine komplexe Traumafolgestörung weiterhin aktuell (SEM-act. 47/14).

E. 8.3.4 Bei C._______ konnte während ihres Aufenthaltes im G._______ ein Gewichtsverlust beobachtet werden, wogegen ihr Nahrungsergänzungsmittel zugeführt wurden. Beim Kantonswechsel am 28. August 2023 wurde keine Diagnose gestellt (SEM-act. 46/12).

E. 8.3.5 Zwischen Mai und Juli 2023 fanden insgesamt sieben Sitzungen mit dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern in einer psychiatrischen Kinderklinik statt. Im Verlaufsbericht wird u.a. Folgendes festgestellt (vgl. SEM-act. 47/14, S. 8-10):

- 22. Mai 2023: Der Kindesvater (nachstehend: KV) wirkt stark überfordert und erschöpft als Alleinerziehender der beiden Mädchen. (...) KV sendet indirekte aber deutliche Hilferufe, dass er die aktuelle Wohn-, Reise- und Erziehungssituation emotional kaum noch schaffe. (...) KV gibt an, die angebotene psychologische Hilfe zulassen zu wollen, obwohl dies in seiner Kultur eine Scham (ein Stigma) sei - er sei dermassen hilflos. (...)

- 5. Juni 2023: Der KV berichtet, dass sich die Angst- und aggressiven Zuständen seiner älteren Tochter zunächst leicht verbessert, dann sich aber wieder verschlimmert hätten. (...) Er wirkt deutlich verzweifelt. (...) Die Ärztin schätzt im «Procedere» gegenüber der Pflege ein, dass der KV eine eigene psychotherapeutische Begleitung u.a. zur eigenen emotionalen Stabilisierung in seiner Vaterrolle braucht. Weiter weist sie auf die Notwendigkeit einer Beschleunigung des Asylverfahrens hin, um der Familie ein stabiles und sicheres Umfeld zu schaffen.

- 12. Juni 2023: Die ältere Tochter ist gut in der Schule gestartet. (...) Der KV wirkt weiterhin sehr erschöpft und überfordert mit den beiden Mädchen. Die Besprechung einer eigenen Psychotherapie für ihn u.a. zur Selbstfürsorge und Verarbeitung seiner eigenen Traumata lehnt der KV ab. (...)

- 26. Juni 2023: Der KV wird von seiner älteren Tochter stark provoziert. Sie rennt weg, macht Gegenstände kaputt und spuckt den KV an. (...) Ein Gespräch ist kaum möglich. (...) Der KV weint und meint, er halte es nicht mehr aus. (...). Die Psychotherapeutin schätzt im «Procedere» u.a. ein, dass eine emotionale sowie Alltagsentlastung des KV dringend indiziert ist. Am neuen Aufenthaltsort im Kanton H. ist die Familie und insbesondere B._______ stärkeren Stressfaktoren ausgesetzt (Security/Lautstärke/mehr Menschen/weniger Rückzug), was sich auf die psychiatrische Symptomatik negativ auswirkt. Eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wird von ihr empfohlen.

- 10. Juli 2023: (..) Durch das Einzelzimmer, welches die Familie erhalten hat, hat sich der Zustand von B._______ klar verbessert. Ihre Stimmung sei stabiler geworden. (...) Der KV zeigt blaue Flecken an C._______s Armen und Beinen, die von anderen Kindern verursacht worden seien. (...) Die Psychotherapeutin schätzt im «Procedere» u.a. die aktuelle Lebenssituation in Kombination mit dem hohen Belastungslevel des KV als akut gefährdend für das Kindeswohl ein. Die Psychotherapeutin wurde von der Pflege darüber informiert, dass sich das SEM gegen eine Gefährdungsmeldung bei der KESB ausgesprochen hat, da vermutlich eine Rückführung der Familie bevorstehe und keine körperliche Misshandlung vorliege.

- 19. Juli 2023: Der KV zeigt blaue Flecken bei beiden Mädchen, die durch Konflikte mit anderen Kindern im Aufenthaltszentrum entstanden seien. Die Familie hätte einen besseren Rhythmus erhalten, wobei ihr Familieneinzelzimmer sehr positiv sei. Die beiden Mädchen könnten seitdem meist jede Nacht durchschlafen. Der KV hat Schlaftabletten erhalten. (...)

- 26. Juli 2023: Die beiden Mädchen kommen deutlich ausgeglichener zur Sprechstunde und können sich gut selbst beschäftigen. Der KV wecke die Kinder nun regelmässig gegen 7 Uhr, damit sie bereits einen Schulrythmus hätten. (...) Wegen ihres grenzwertig niedrigen Gewichts erhalten beide Kinder nun täglich «Spezial-Drinks» zur Nahrungsergänzung. Der KV hat die Einnahme von Schlaftabletten gestoppt und lehnt eine pflanzliche Alternative ab, da der Schlaf kein Thema mehr sei. (...)

E. 8.3.6 Die obgenannten medizinischen Beschwerden sind nicht unerheblich und zweifellos mit besonderen Schwierigkeiten und (Behandlungs- und Unterstützungs-)Bedürfnissen verbunden. Wenn die Situation Ende Juli 2023 noch durchaus besorgniserregend erschien (SEM-act. 47, S. 9), hat sie sich mittlerweile offenbar verbessert. Nach dem 19. Juli 2023 liegen keine negativen Arztberichte mehr vor. Auch ist eine Meldung an die KESB nicht erfolgt. Weiter geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführenden per 28. August 2023 in das Aufenthaltszentrum I._______ im Kanton J._______ umgezogen sind (SEM-act. 48, S. 2). Laut einem Bericht dieses Zentrums vom 6. November 2023 (SEM-act. 48, S. 1) waren die Beschwerdeführenden seit ihrer Ankunft nie beim Gesundheitsdienst. Zudem ist in der Familie niemand in psychologischer Behandlung. B._______ besucht ganz normal den Schulunterricht und C._______ ist bei der Spielgruppe angemeldet. Im Allgemeinen wird die Familie als ziemlich unauffällig und ruhig wahrgenommen. Die Familienmitglieder halten sich an der Hausordnung und der Beschwerdeführer nimmt am obligatorischen internen Beschäftigungsprogramm teil. Er möchte auch an weiteren Beschäftigungen teilnehmen, falls solche gegen Bezahlung angeboten werden können. Er kann seinen Arm ziemlich gut bewegen. Seine momentane Beschäftigung ist die Reinigung der Toiletten und Nasszellen im Zentrum. Aus diesen Umständen ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die erforderliche medizinische Betreuung mit den notwendigen Untersuchungen und Therapien in Kroatien - einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einem dem Schweizer Niveau qualitativ vergleichbaren Gesundheitssystem - nicht verfügbar respektive zugänglich wäre. Auch ist davon auszugehen, dass der Zugang zum dortigen Gesundheitssystem für asylsuchende Personen gewährleistet ist, zumal die Mitgliedstaaten den Antragsstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Den Antragsstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist sodann die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie; vgl. auch Urteile des BVGer D-919/2023 vom 11. Mai 2023 E. 8.4, E-1488/2020 E. 10.2). Es ist davon auszugehen, dass Kroatien seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachkommt und es sind keine Hinweise ersichtlich, dass das Land den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische sowie psychologische Behandlung verweigern werde. Dass die Beschwerdeführenden seit ihrem Aufenthalt im Kanton J._______ per Ende August den Gesundheitsdienst nicht mehr aufsuchten (SEM-act. 48/3), spricht nach der Lebenserfahrung und in Anbetracht der früheren häufigen Arztbesuche gegen aktuelle gravierende Leiden. Die gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdeführenden (Annahme psychologischer Hilfe wäre kulturbeding mit Scham behaftet; Angst des Beschwerdeführers, dass die Involvierung der KESB zur Wegnahme seiner Kinder führen würde; vgl. BVGer-act. 1, S. 14 f.) überzeugen nicht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands droht, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung und damit einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Familie nach einer Anpassungszeit zurechtfinden wird.

E. 8.4 Im Zusammenhang mit den Rügen bezüglich der Beachtung des Kindeswohls ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat der KRK ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. Aus der Kinderrechtskonvention kann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sind die Kinder hier noch nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Die notwendige medizinische Behandlung kann nach dem Ausgeführten (vgl. E. 8.3 oben) auch in Kroatien erfolgen.

E. 8.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis - ebenso wie das SEM - davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben, zumal wie vorstehend ausgeführt davon auszugehen ist, dass sich die kroatischen Behörden an die entsprechenden Verpflichtungen halten (Urteil des BVGer E-6460/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 4.4). Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängten, der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat selbst anerkannt, dass es sich vorliegend um einen Medizinalfall handelt (SEM-act. 50). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig diesbezüglich informieren. Im Zuge dieser Information sind sowohl Kopien der gesammelten Medizinalakten (SEM act. 45/18; 46/12; 47/14) zu übermitteln, als auch darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Symptomatik insbesondere durch die Zurverfügungstellung eines Familieneinzelzimmers gelindert werden kann. Um einen Unterbruch bei der Medikamenteneinnahme zu vermeiden, ist dem Beschwerdeführer allenfalls ein entsprechender Medikamentenvorrat mitzugeben.

E. 8.6 Nach dem Ausgeführten können die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens hinsichtlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (humanitäre Gründe).

E. 9 Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden wiederaufzunehmen.

E. 10 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 11 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 4. Dezember 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die in der Rechtsmitteleingabe formulierten Begehren waren allerdings nicht als aussichtslos zu betrachten und die prozessuale Bedürftigkeit ist hinreichend erstellt. Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen. Die Beschwerdeführenden werden somit von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6669/2023 Urteil vom 21. Dezember 2023 Besetzung Richter Yannick Antoniazza-Hafner (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien

1. A. _______,

2. B. _______,

3. C. _______, Syrien, alle vertreten durch MLaw Mara Todeschini, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. November 2023. Sachverhalt: A. A._______ (nachstehend: Beschwerdeführer) und seine Kinder B._______ (nachstehend: B._______) und C._______ (nachstehend: C._______) ersuchten am 10. April 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. April 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Mit Verfügung vom 23. November 2023 (eröffnet am 24. November 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete deren Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Am 1. Dezember 2023 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen auf ihre Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, vor einer allfälligen Überstellung individuelle Zusicherungen bezüglich der Gewährleistung adäquater Unterbringung, Verpflegung sowie medizinischer und psychologischer Behandlung von Kroatien einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörde sei vorsorglich und superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Sie ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 4. Dezember 2023 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die üblichen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Gericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe insbesondere den medizinischen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Dieser bedürfe weiterer Abklärung, um beurteilen zu können, wie gravierend die psychischen Erkrankungen aller Beschwerdeführenden seien und welche gesundheitlichen Konsequenzen eine Überstellung mit sich bringen würde. Weiter seien die Verhältnisse, die die Beschwerdeführenden in Kroatien bei einer Rückkehr erwarten würden, nicht korrekt und unvollständig abgeklärt worden. 3.2 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Die Abweisung eines Beweisantrags erweist sich namentlich als zulässig, falls die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sich ihre Meinung aufgrund zuvor erhobener Beweise bereits bilden konnte und sie in antizipierter Beweiswürdigung annehmen darf, die gewonnene Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht erschüttert (BGE 136 I 229 E. 5.3). 3.3 Soweit die Beschwerdeführenden darauf hinweisen, die Vorinstanz habe in Bezug auf ihre verschiedenen Krankheiten keine gesamthafte Prüfung vorgenommen und den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, gehen diese Rügen fehl. Die Vorinstanz hat die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführenden in ihren Erwägungen berücksichtigt und sich mit ihren einzelnen gesundheitlichen Beschwerden eingehend auseinandergesetzt (siehe dazu näher E 8.3 unten). Sie hat auch den aktuellen, augenscheinlichen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden in ihrem derzeitigen Wohnkanton sowie insbesondere den Umstand berücksichtigt, dass diese seit ihrer dortigen Ankunft vor ca. drei Monaten noch nie den Gesundheitsdienst aufgesucht haben. Aufgrund der Akten und der restriktiven Rechtsprechung in Bezug auf Gesundheitsprobleme und Überstellungen nach Kroatien (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6093/2022 vom 8. Juni 2023 E 5.6) ist festzustellen, dass das SEM gestützt auf die vorliegenden umfangreichen medizinischen Unterlagen keinen Anlass gehabt hat, von sich aus weitere Abklärungen der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden in die Wege zu leiten. 3.4 Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der Lage in Kroatien angemessen berücksichtigt beziehungsweise in ihren Entscheid einbezogen. Sie macht in der angefochtenen Verfügung sowohl Ausführungen zur Situation von Personen, welche gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Kroatien überstellt werden im Allgemeinen als auch zur Situation der Beschwerdeführenden im Besonderen. Sie äussert sich dabei insbesondere in rechtsgenüglicher Weise zum Zugang zum Asylverfahren in Kroatien, zur Frage von Kettenabschiebungen, zu systematischer Gewaltanwendung seitens der kroatischen Polizei und dem Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln. Den Beschwerdeführenden ist eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung folglich möglich gewesen. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Beurteilung durch das SEM nicht teilen, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör im engeren Sinn noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Ob die materielle Beurteilung des SEM zutrifft, ist nachfolgend zu prüfen. Nach dem Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Begründung sowie Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Begehren ist abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). 4.2 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta [GRC] mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 7. April 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz hinsichtlich des Beschwerdeführers und seiner Kinder - entgegen den Ausführungen in der Beschwerde - gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu (Vorakten [SEM-act.] 32/2). Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten mit der Folge, dass die Verfahren nach einer Rücküberstellung der Beschwerdeführenden fortgesetzt werden (Urteil des BVGer E-6460/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 4.3). Der nicht belegte Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien zur Einreichung eines Asylgesuches gezwungen beziehungsweise erpresst worden, ist eine blosse Schutzbehauptung, welche bezüglich der Zuständigkeitsfrage ohnehin unbehilflich ist, da bereits die von den Beschwerdeführenden unbestrittene Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens begründet (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO; Urteil des BVGer E-6836/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 7.1). Zudem haben sich die Beschwerdeführenden durch ihre Weiterreise in die Schweiz wenige Tage nach Erfassung der Fingerabdrücke und Stellung des Asylgesuchs in Kroatien einem dortigen Asylverfahren entzogen. Zusammenfassend ist die Zuständigkeit Kroatiens grundsätzlich gegeben. 6. 6.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am (...) 2015 ein Asylgesuch in Deutschland gestellt hatte und dort am (...) 2015 als Flüchtling anerkannt wurde (SEM-act. 16, S. 2). Laut Auskunft der deutschen Behörden war sein Aufenthaltsort seit dem Jahr 2016 unbekannt. Die Aufenthaltsgestattung erlosch demnach im Jahr 2019 und die Flüchtlingseigenschaft wurde widerrufen (SEM-act. 25). 6.2 Im Dublin-Gespräch vom 23. April 2023 (SEM-act. 22) gab der Beschwerdeführer an, im Jahr 2015 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt zu haben. Er habe dieses Land allerdings nach einem Monat wieder verlassen. Er sei begleitet von einer Frau, D._______, von Deutschland nach Libanon gereist. Er habe beabsichtigt, dort seinen (...) Sohn und seinen (...) Sohn zu sehen. (...) Die Kindesmutter, E._______, und die beiden Söhne seien ihrerseits nie nach Libanon gereist, sondern in Syrien geblieben. Seither habe er keinen Kontakt mehr zu seiner ersten Familie. Mit D._______ habe er seine erste Tochter, B._______, gezeugt. Diese sei im Jahr 2017 im Libanon geboren worden. Die Kindesmutter D._______ sei dann nach Syrien zurückgekehrt und dort im Krieg umgebracht worden. Er selbst sei mit B._______ Ende 2018 in die Türkei gegangen. Vor seiner Abreise in die Türkei habe er mit einer anderen Frau, F._______, seine zweite Tochter, C._______, gezeugt. Diese sei 2019 in Syrien geboren worden. Die Kindesmutter F._______ sei allerdings im (...) in Syrien gestorben und C._______ habe dann bei ihrer Tante gelebt. Im Jahr 2022 habe man ihm C._______ nach Bosnien gebracht. Er habe mehrmals versucht, nach Kroatien zu gelangen und sei immer wieder zurückgeschickt worden. Schliesslich habe er in Kroatien unterschreiben müssen, um weiterreisen zu können. Es sei vor den Augen seiner Kinder von kroatischen Beamten geschlagen und misshandelt worden. 6.3 In der Beschwerdeschrift unterstrich der Beschwerdeführer, dass seine beiden Töchter ihre Mütter im Krieg in Syrien verloren hätten. Er habe mehrmals versucht, mit seinen Töchtern nach Kroatien zu gelangen, sei aber immer wieder von der kroatischen Polizei nach Bosnien zurückgeschickt worden. Die Polizei habe ihn geschlagen und ihm sein Handy weggenommen. Er sei vor den Augen seiner Töchter bedroht und misshandelt worden. Letztere würden deshalb an Albträumen leiden und seien bis heute stark traumatisiert. Er habe keine medizinische Versorgung erhalten und sei gezwungen worden, ein Dokument zu unterschreiben um weiterreisen zu können; man habe gedroht, ihm seine Töchter wegzunehmen. Es gehe der gesamten Familie gesundheitlich sehr schlecht. Er sei aufgrund der Erlebnisse auf der Flucht und in seiner Heimat psychisch sehr angeschlagen. Zudem sei er in seinem Alltag als alleinerziehender Vater wesentlich eingeschränkt, da er seinen Arm kaum noch benutzen könne. (...) Anfang April 2023 habe die kroatische Polizei ihm den Arm so verdreht, dass der Knochen herausgekommen sei. Die Familie sei besonders vulnerabel und es sei damit zu rechnen, dass sie im Falle einer Rückkehr erneut Gewalt erfahren würden. Die besonderen Bedürfnisse vulnerabler Personen würden in Kroatien oft übersehen. Insbesondere sei das Wohlbefinden seiner Töchter aufgrund ihrer labilen psychischen Gesundheit akut gefährdet. Auch habe sich eine Psychotherapeutin Sorgen um ihre körperliche Gesundheit, insbesondere im Hinblick auf Gewicht und Ernährung gemacht. Ferner benötige seine Tochter B._______ weitere psychotherapeutische Behandlung. Es drohe mithin eine Verletzung von Art. 3 EMRK und der KRK. Es müsse mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Kinder im Falle einer Wegweisung nach Kroatien retraumatisiert würden. Es sei auch nicht garantiert, dass die Familie bei einer Überstellung Zugang zu einer angemessenen Unterbringung und Versorgung haben würden. Das Kindeswohl wäre daher im Falle einer Rückkehr gefährdet und müsse daher zwingend auf eine Überstellung verzichtet werden. 7. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 - entgegen dem Beschwerdevorbringen - das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen. Demnach sind Dublin-Überstellungen nach Kroatien grundsätzlich sowohl in Aufnahme- ("take-charge") als auch in Wiederaufnahmeverfahren ("take back") zulässig. Es wird demnach vermutet, dass Kroatien die Sicherheit der Asylbewerber garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Die gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdeführenden (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.) 1, S. 8 ff.) vermögen diese Rechtsprechung nicht in Frage zu stellen. Sie können diese Vermutung jedoch im Einzelfall widerlegen. Wie dies bei der Prüfung von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO dargelegt wird (vgl. E. 8 unten), gelingt ihnen dies vorliegend jedoch nicht.

8. Betreffend die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der Schweiz nach der letztgenannten Bestimmung ist Folgendes festzuhalten: 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung problematisch sein können. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers über schlechte Behandlungen in Kroatien der Wahrheit entsprechen, auch wenn diese nicht hinreichend belegt wurden. Dies vermag jedoch die angefochtene Verfügung nicht in Frage zu stellen. In objektiver Hinsicht ist die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich eine entsprechende schlechte Behandlung bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte, nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht darzutun, dass sie in Kroatien - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und ernsthaft Gefahr laufen würden, unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden (siehe auch E. 8.3 unten). Sie werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten (zuerst illegalen) Einreise befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht ferner davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Der Umstand, dass für die Beschwerdeführenden ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-595/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.2). Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Es bestehen auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten tieferen Schutzquote in Kroatien keine konkreten Gründe für die Annahme, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in welchem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Urteil des BVGer E-6836/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 7.4.1). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der den Beschwerdeführenden zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der Polizisten (Urteil des BVGer E-1508/2023 vom 5. Mai 2023 E. 8.5.1). Dabei stehen ihnen die von der Vorinstanz in der Verfügung erwähnten Möglichkeiten offen (Zuhilfenahme von Nichtregierungsorganisationen, Anzeige mittels Anwalts, Kontaktaufnahme mit der kroatischen Ombudsfrau). 8.2 Der Umstand, dass die Lebensverhältnisse im ersuchenden Mitgliedstaat günstiger sind als im grundsätzlich zuständigen Mitgliedstaat, lassen nicht den Schluss zu, die betreffende Person sei im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt, eine gegen Art. 4 GRC verstossende Behandlung zu erleiden (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 19. März 2019, Deutschland gegen A. J., C-163/17 Rn. 93 ff.). Eine Verletzung von Art. 4 GRC wäre demnach erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine unterstützungsbedürftige Person sich unabhängig von ihrem Willen in einer Situation extremer Not befände, die es ihr nicht ermöglichte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. a.a.O. Rn. 87 ff.). Auch in Würdigung der von den Beschwerdeführenden gemachten Aussagen zu ihrer Behandlung in Kroatien - ohne allfällige Probleme und Schwierigkeiten bei der Anhaltung von Asylsuchenden zu verkennen - ist nicht davon auszugehen, sie würden nach einer Überstellung in dieses Land in eine Situation extremer Not im Sinne der vorstehend skizzierten Rechtsprechung geraten. Überdies obliegt es den kroatischen Behörden im Rahmen der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen, Familien mit Kindern rechtskonform unterzubringen und zu betreuen (vgl. Urteil des BVGer F-3957/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 6.4). Es liegen keine Hinweise vor, dass die kroatischen Behörden dieser Verpflichtung nicht nachkommen würden. 8.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; die Überstellung nach Kroatien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. 8.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.3.2 Beim Beschwerdeführer wurden folgende Krankheiten beziehungsweise Beschwerden diagnostiziert: ein Ganglion (gutartige Gewebsveränderung, die von einer Bindegewebshülle umgeben ist) am rechten Handgelenk, eine Gastritis (Entzündung der Magenschleimhaut; seit ca. 10 Jahren), eine Dysästhesie (Sensibilitätsstörung) im rechten Arm mit muskulärer Schwäche und Schmerzen an zwei Fingern (mögliche konsolidierte Fraktur in der proximalen Phalanx), Cerumenpfropfen (Ohrenschmalzpfropfen) in beiden Ohren mit leichten Ekzemen in den Hörgängen, eine linkskonvexe Rotationsskoliose (seitliche Fehlstellung der Wirbelsäule), eine AtIantodentalarthrose (Abnutzung eines Gelenks oben am Hals), eine Sehschwäche, Follikulitiden (entzündete Haarfollikel) am rechten Hoden, Verruca vulgaris (Warzen) an den Händen, ein Verdacht auf ein Restless-Legs-Syndrom sowie ein Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und reaktive Episode bei zusätzlichem psychosozialem Stress als Alleinerziehender. Eine Behandlung der verschiedenen Gebrechen (Medikamente, Ohrenspülung, Handgelenksschiene usw.) wurde durchgeführt; eine Physiotherapie wurde als nicht sinnvoll erachtet. Beim Kantonswechsel am 28. August 2023 waren noch nachstehende Diagnosen aktuell: Verdacht auf PTSD und reaktive depressive Episode, Verdacht auf Restless-Legs-Syndrom und eine Dysästhesie im rechten Arm und muskuläre Schwäche M4. Es wurde Medikation gegen Sodbrennen, gegen Schmerzen und Schwellungen sowie gegen Verstimmungszustände mit oder ohne Angststörung verschrieben (SEM-act. 45/18). 8.3.3 Bei B._______ wurden folgende Krankheiten beziehungsweise Beschwerden diagnostiziert: viraler Infekt der oberen Atemwege, eine TonsiIIenhyperpIasie (unphysiologische Vergrösserung der Mandeln) und Gewichtsverlust. Eine Behandlung (Medikation gegen den Infekt, Nahrungsergänzungsmittel) wurde durchgeführt. Aufgrund von diversen Ängsten, Selbstaggression, Fremdaggression, Ablehnung von Grenzen und Albträumen fanden zwischen Mai und Juli 2023 insgesamt sieben Sitzungen in einer psychiatrischen Kinderklinik statt (siehe dazu E. 8.3.5 unten). Dabei wurde ihr ein Verdacht auf eine komplexe Traumafolgestörung mit Bindungsenthemmung diagnostiziert. Beim Kantonswechsel am 28. August 2023 waren die beiden Diagnosen TonsiIIenhyperpIasie und Verdacht auf eine komplexe Traumafolgestörung weiterhin aktuell (SEM-act. 47/14). 8.3.4 Bei C._______ konnte während ihres Aufenthaltes im G._______ ein Gewichtsverlust beobachtet werden, wogegen ihr Nahrungsergänzungsmittel zugeführt wurden. Beim Kantonswechsel am 28. August 2023 wurde keine Diagnose gestellt (SEM-act. 46/12). 8.3.5 Zwischen Mai und Juli 2023 fanden insgesamt sieben Sitzungen mit dem Beschwerdeführer und seinen Töchtern in einer psychiatrischen Kinderklinik statt. Im Verlaufsbericht wird u.a. Folgendes festgestellt (vgl. SEM-act. 47/14, S. 8-10):

- 22. Mai 2023: Der Kindesvater (nachstehend: KV) wirkt stark überfordert und erschöpft als Alleinerziehender der beiden Mädchen. (...) KV sendet indirekte aber deutliche Hilferufe, dass er die aktuelle Wohn-, Reise- und Erziehungssituation emotional kaum noch schaffe. (...) KV gibt an, die angebotene psychologische Hilfe zulassen zu wollen, obwohl dies in seiner Kultur eine Scham (ein Stigma) sei - er sei dermassen hilflos. (...)

- 5. Juni 2023: Der KV berichtet, dass sich die Angst- und aggressiven Zuständen seiner älteren Tochter zunächst leicht verbessert, dann sich aber wieder verschlimmert hätten. (...) Er wirkt deutlich verzweifelt. (...) Die Ärztin schätzt im «Procedere» gegenüber der Pflege ein, dass der KV eine eigene psychotherapeutische Begleitung u.a. zur eigenen emotionalen Stabilisierung in seiner Vaterrolle braucht. Weiter weist sie auf die Notwendigkeit einer Beschleunigung des Asylverfahrens hin, um der Familie ein stabiles und sicheres Umfeld zu schaffen.

- 12. Juni 2023: Die ältere Tochter ist gut in der Schule gestartet. (...) Der KV wirkt weiterhin sehr erschöpft und überfordert mit den beiden Mädchen. Die Besprechung einer eigenen Psychotherapie für ihn u.a. zur Selbstfürsorge und Verarbeitung seiner eigenen Traumata lehnt der KV ab. (...)

- 26. Juni 2023: Der KV wird von seiner älteren Tochter stark provoziert. Sie rennt weg, macht Gegenstände kaputt und spuckt den KV an. (...) Ein Gespräch ist kaum möglich. (...) Der KV weint und meint, er halte es nicht mehr aus. (...). Die Psychotherapeutin schätzt im «Procedere» u.a. ein, dass eine emotionale sowie Alltagsentlastung des KV dringend indiziert ist. Am neuen Aufenthaltsort im Kanton H. ist die Familie und insbesondere B._______ stärkeren Stressfaktoren ausgesetzt (Security/Lautstärke/mehr Menschen/weniger Rückzug), was sich auf die psychiatrische Symptomatik negativ auswirkt. Eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) wird von ihr empfohlen.

- 10. Juli 2023: (..) Durch das Einzelzimmer, welches die Familie erhalten hat, hat sich der Zustand von B._______ klar verbessert. Ihre Stimmung sei stabiler geworden. (...) Der KV zeigt blaue Flecken an C._______s Armen und Beinen, die von anderen Kindern verursacht worden seien. (...) Die Psychotherapeutin schätzt im «Procedere» u.a. die aktuelle Lebenssituation in Kombination mit dem hohen Belastungslevel des KV als akut gefährdend für das Kindeswohl ein. Die Psychotherapeutin wurde von der Pflege darüber informiert, dass sich das SEM gegen eine Gefährdungsmeldung bei der KESB ausgesprochen hat, da vermutlich eine Rückführung der Familie bevorstehe und keine körperliche Misshandlung vorliege.

- 19. Juli 2023: Der KV zeigt blaue Flecken bei beiden Mädchen, die durch Konflikte mit anderen Kindern im Aufenthaltszentrum entstanden seien. Die Familie hätte einen besseren Rhythmus erhalten, wobei ihr Familieneinzelzimmer sehr positiv sei. Die beiden Mädchen könnten seitdem meist jede Nacht durchschlafen. Der KV hat Schlaftabletten erhalten. (...)

- 26. Juli 2023: Die beiden Mädchen kommen deutlich ausgeglichener zur Sprechstunde und können sich gut selbst beschäftigen. Der KV wecke die Kinder nun regelmässig gegen 7 Uhr, damit sie bereits einen Schulrythmus hätten. (...) Wegen ihres grenzwertig niedrigen Gewichts erhalten beide Kinder nun täglich «Spezial-Drinks» zur Nahrungsergänzung. Der KV hat die Einnahme von Schlaftabletten gestoppt und lehnt eine pflanzliche Alternative ab, da der Schlaf kein Thema mehr sei. (...) 8.3.6 Die obgenannten medizinischen Beschwerden sind nicht unerheblich und zweifellos mit besonderen Schwierigkeiten und (Behandlungs- und Unterstützungs-)Bedürfnissen verbunden. Wenn die Situation Ende Juli 2023 noch durchaus besorgniserregend erschien (SEM-act. 47, S. 9), hat sie sich mittlerweile offenbar verbessert. Nach dem 19. Juli 2023 liegen keine negativen Arztberichte mehr vor. Auch ist eine Meldung an die KESB nicht erfolgt. Weiter geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführenden per 28. August 2023 in das Aufenthaltszentrum I._______ im Kanton J._______ umgezogen sind (SEM-act. 48, S. 2). Laut einem Bericht dieses Zentrums vom 6. November 2023 (SEM-act. 48, S. 1) waren die Beschwerdeführenden seit ihrer Ankunft nie beim Gesundheitsdienst. Zudem ist in der Familie niemand in psychologischer Behandlung. B._______ besucht ganz normal den Schulunterricht und C._______ ist bei der Spielgruppe angemeldet. Im Allgemeinen wird die Familie als ziemlich unauffällig und ruhig wahrgenommen. Die Familienmitglieder halten sich an der Hausordnung und der Beschwerdeführer nimmt am obligatorischen internen Beschäftigungsprogramm teil. Er möchte auch an weiteren Beschäftigungen teilnehmen, falls solche gegen Bezahlung angeboten werden können. Er kann seinen Arm ziemlich gut bewegen. Seine momentane Beschäftigung ist die Reinigung der Toiletten und Nasszellen im Zentrum. Aus diesen Umständen ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die erforderliche medizinische Betreuung mit den notwendigen Untersuchungen und Therapien in Kroatien - einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einem dem Schweizer Niveau qualitativ vergleichbaren Gesundheitssystem - nicht verfügbar respektive zugänglich wäre. Auch ist davon auszugehen, dass der Zugang zum dortigen Gesundheitssystem für asylsuchende Personen gewährleistet ist, zumal die Mitgliedstaaten den Antragsstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Den Antragsstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist sodann die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie; vgl. auch Urteile des BVGer D-919/2023 vom 11. Mai 2023 E. 8.4, E-1488/2020 E. 10.2). Es ist davon auszugehen, dass Kroatien seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachkommt und es sind keine Hinweise ersichtlich, dass das Land den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische sowie psychologische Behandlung verweigern werde. Dass die Beschwerdeführenden seit ihrem Aufenthalt im Kanton J._______ per Ende August den Gesundheitsdienst nicht mehr aufsuchten (SEM-act. 48/3), spricht nach der Lebenserfahrung und in Anbetracht der früheren häufigen Arztbesuche gegen aktuelle gravierende Leiden. Die gegenteiligen Vorbringen der Beschwerdeführenden (Annahme psychologischer Hilfe wäre kulturbeding mit Scham behaftet; Angst des Beschwerdeführers, dass die Involvierung der KESB zur Wegnahme seiner Kinder führen würde; vgl. BVGer-act. 1, S. 14 f.) überzeugen nicht. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustands droht, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung und damit einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Familie nach einer Anpassungszeit zurechtfinden wird. 8.4 Im Zusammenhang mit den Rügen bezüglich der Beachtung des Kindeswohls ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat der KRK ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. Aus der Kinderrechtskonvention kann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sind die Kinder hier noch nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Die notwendige medizinische Behandlung kann nach dem Ausgeführten (vgl. E. 8.3 oben) auch in Kroatien erfolgen. 8.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis - ebenso wie das SEM - davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben, zumal wie vorstehend ausgeführt davon auszugehen ist, dass sich die kroatischen Behörden an die entsprechenden Verpflichtungen halten (Urteil des BVGer E-6460/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 4.4). Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängten, der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. Die Vorinstanz hat selbst anerkannt, dass es sich vorliegend um einen Medizinalfall handelt (SEM-act. 50). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, haben dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig diesbezüglich informieren. Im Zuge dieser Information sind sowohl Kopien der gesammelten Medizinalakten (SEM act. 45/18; 46/12; 47/14) zu übermitteln, als auch darauf hinzuweisen, dass die psychiatrische Symptomatik insbesondere durch die Zurverfügungstellung eines Familieneinzelzimmers gelindert werden kann. Um einen Unterbruch bei der Medikamenteneinnahme zu vermeiden, ist dem Beschwerdeführer allenfalls ein entsprechender Medikamentenvorrat mitzugeben. 8.6 Nach dem Ausgeführten können die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach ihre Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Darüber hinaus bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens hinsichtlich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (humanitäre Gründe).

9. Es liegt folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO vor. Kroatien bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und ist verpflichtet, die Beschwerdeführenden wiederaufzunehmen.

10. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

11. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 4. Dezember 2023 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die in der Rechtsmitteleingabe formulierten Begehren waren allerdings nicht als aussichtslos zu betrachten und die prozessuale Bedürftigkeit ist hinreichend erstellt. Das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist daher gutzuheissen. Die Beschwerdeführenden werden somit von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. 2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 2.2 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Die schweizerischen Behörden werden angewiesen, den kroatischen Behörden alle notwendigen Informationen über die medizinischen Beschwerden der Beschwerdeführenden mitzuteilen, ihnen Kopien der gesammelten Medizinalakten (SEM act. 45/18; 46/12; 47/14) zu übermitteln sowie sie auf die ergriffenen Massnahmen zur Linderung der psychiatrischen Symptomatik (insb. Zuteilung eines Familieneinzelzimmers) hinzuweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: