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E-6093/2022

E-6093/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-06-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back; Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 3.3 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass sie am 24. August 2022 in Kroatien Asylgesuche eingereicht hatten und dort als asylsuchende Personen registriert wurden. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 28. Oktober 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen gleichzeitig darauf hin, dass die Beschwerde-führenden das Empfangszentrum noch vor ihrem Interview verlassen hätten. Diese Umstände wurden von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben.

E. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 GRC mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.2 Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5, D-5976/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7.2, F-3984/2022 vom 14. November 2022 E. 3.2 sowie F-3903/2022 vom 16. September 2022 E. 4). Eine Verletzung von Art. 4 GRC wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine unterstützungsbedürftige Person sich unabhängig von ihrem Willen in einer Situation extremer Not befände, die es ihr nicht ermöglichte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 19. März 2019, Deutschland gegen A. J., C-163/17 Rn. 87 ff.). Der Umstand, dass die Lebensverhältnisse im ersuchenden Mitgliedstaat günstiger sind als im grundsätzlich zuständigen Mitgliedstaat, lassen nicht den Schluss zu, die betreffende Person sei im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt, eine gegen Art. 4 GRC verstossende Behandlung zu erleiden (vgl. a.a.O. Rn. 93 ff.). Auch in Würdigung der von den Beschwerdeführenden gemachten Aussagen zu ihrer Behandlung in Kroatien - ohne allfällige Probleme und Schwierigkeiten bei der Anhaltung von Asylsuchenden zu verkennen (vgl. nachfolgend E. 5.2) - ist nicht davon auszugehen, sie würden nach einer Überstellung in dieses Land in eine Situation extremer Not im Sinne der vorstehend skizzierten Rechtsprechung geraten. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5.1 Die Beschwerdeführenden fordern die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt aufgrund der von den Beschwerdeführenden im Dublin-Gespräch geschilderten Erlebnisse und der in ihren Eingaben gemachten Ausführungen nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden vermögen indessen nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Auch mit der Schilderung der von ihnen angeblich erlittenen Gewalt und der angeblichen Nichtabgabe von Medikamenten kurz nach dem Aufgriff wird nicht dargetan, die Beschwerdeführenden liefen ernsthaft Gefahr, bei einer Rückkehr nach Kroatien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist vom grundsätzlichen Schutzwillen und der Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sich die Beschwerdeführenden an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Polizisten. Sie könnten zudem die vor Ort tätigen karitativen Organisationen kontaktieren, sollten sie deren Hilfestellung in Anspruch nehmen wollen. Der geltend gemachte Umstand, wonach einigen dieser Organisationen der Zugang zu den Aufnahmezentren in Zagreb und Kutina verweigert respektive eingeschränkt worden sei, vermag an dieser Einschätzung zum jetzigen Zeitpunkt nichts zu ändern. Im Übrigen musste sich das SEM entgegen der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vertretenen Auffassung nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zu den in Kroatien zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten zu machen. Der geltend gemachte Umstand, dass das spezielle Auffangzentrum für vulnerable Personen in Kutina derzeit renoviert werde, vermag daran nichts zu ändern, denn es obliegt den kroatischen Behörden im Rahmen der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen, Familien mit Kindern rechtskonform unterzubringen und zu betreuen (vgl. Urteil des BVGer F-3957/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 6.4). Es liegen keine Hinweise vor, dass die kroatischen Behörden dieser Verpflichtung nicht nachkommen würden. Aus dem Umstand, dass in den von den Beschwerdeführenden genannten «ähnlich gelagerten Fällen» ein Schriftenwechsel vorgenommen wurde, vermögen sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zum einen erfolgt die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts stets anhand des konkreten Einzelfalles, zum anderen wurde auch in diesen Verfahren den Beschwerdevorbringen betreffend Unterbringungsplätze für vulnerable Personen nicht gefolgt (vgl. Urteile des BVGer D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 7.4, 8.2 und 9.2; D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 7.4, 8.2 und 9.2).

E. 5.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; die Überstellung nach Kroatien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK.

E. 5.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheits-zustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 5.3.2 Bei B._______ wurde eine (...) diagnostiziert (vgl. medizinische Berichte vom [...] Februar 2023 und [...] April 2023 sowie E-Mail der Oberärztin vom [...] April 2023). Dabei handle es sich um eine seltene neurodegenerative/fortschreitende Erkrankung, welche mit einer fortschreitenden (...), (...) und (...) einhergehe und einer besonderen, interdisziplinären medizinischen Betreuung bedürfe. Die (...) sei zudem derzeit nicht ausreichend eingestellt, was zu lebensbedrohlichen Situationen führen könne. Gegebenenfalls wäre auch eine medikamentöse Therapie denkbar, was besonderer Expertise bedürfe (vgl. a.a.O.). Weiter bestehe ein Verdacht auf eine (...). Bisher sei noch keine kinder- und jugendpsychiatrische Abklärung erfolgt. Zur weiteren Behandlung sei längerfristig eine Dreifachtherapie mit (...), (...) und (...) niedrig dosiert vorgesehen. Weiter sei eine ambulante psychiatrische Anbindung beim I._______ mit telefonischer Übergabe am (...) Mai 2023 vorgesehen. Im E._______ sei B._______ für eine ambulante Physio- und Ergotherapie sowie Logopädie angemeldet. Zudem seien weitere klinische Kontrollen sowie eine Blutentnahme bei B._______ und der Kindsmutter für ein (...) vorgesehen, wonach gegebenenfalls eine probatorische (...)-Therapie besprochen werden solle (vgl. Arztbericht vom [...] April 2023).

E. 5.3.3 Die obgenannten medizinischen Beschwerden von B._______ sind erheblich und zweifellos mit besonderen Schwierigkeiten und (Behandlungs-)Bedürfnissen verbunden. Vorliegend ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die erforderliche medizinische Betreuung mit den notwendigen Untersuchungen und Therapien in Kroatien - einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einem dem Schweizer Niveau qualitativ vergleichbaren Gesundheitssystem - nicht verfügbar respektive zugänglich wäre. Auch ist davon auszugehen, dass der Zugang zum dortigen Gesundheitssystem für asylsuchende Personen gewährleistet ist, zumal die Mitgliedstaaten den Antragsstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Den Antragsstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist sodann die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie; vgl. auch Urteile des BVGer D-919/2023 vom 11. Mai 2023 E. 8.4, E-1488/2020 E. 10.2). Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 4.2, 5.2; vgl. auch zutreffende Feststellungen des SEM in der angefochtenen Verfügung S. 4 und 7 sowie der Vernehmlassung S. 2 f.) ist davon auszugehen, dass Kroatien seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachkommt und es sind keine Hinweise ersichtlich, dass Kroatien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische sowie psychologische Behandlung verweigern werde. Bei einer unterbruchlos in Kroatien fortgeführten angemessenen Behandlung B._______ ist daher nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Überstellung nach Kroatien eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands droht, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung und damit einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde.

E. 5.3.4 Hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden der Kindsmutter und sowie C._______ und D._______ ergeben sich vorliegend ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihre Gesundheit bei einer Überstellung nach Kroatien im Sinne der vorstehend skizzierten Rechtsprechung gefährdet würde. Die geltend gemachten und in den (ärztlichen) Berichten dokumentierten physischen Beschwerden (vgl. act. 33, 40, 43, 45) stellen keine derart gravierenden Erkrankungen dar, die in Kroatien nicht behandelt werden könnten. Sollten sich weitere medizinische Abklärungen, medikamentöse oder therapeutische Behandlungen als notwendig erweisen, so steht in Kroatien wie erwähnt eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung. Nebst den staatlichen Einrichtungen bieten auch Nichtregierungsorganisationen Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer E-4348/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 7.3.2, E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.3.3, F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 6.4.3, F-4542/2022 vom 11. November 2022 E. 7.5 je m.w.H.).

E. 5.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben, zumal wie vorstehend ausgeführt davon auszugehen ist, dass sich die kroatischen Behörden an die entsprechenden Verpflichtungen halten (vgl. E. 4.2 und 5.2). Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängten, der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden - insbesondere von B._______ - informieren werden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts der Erkrankung, unter der B._______ leidet, als unabdingbar, dass die kroatischen Behörden rechtzeitig und vollumfänglich über die aktuelle Diagnose, sämtliche relevanten Aspekte seiner Erkrankung und der medizinischen Bedürfnisse - inklusive den erforderlichen und in Kroatien fortzuführenden Therapien und Untersuchungen - informiert werden, um eine lückenlose Fortführung der Behandlung zu gewährleisten (vgl. auch deren Zustimmungsschreiben vom 28. Oktober 2022, act. 41 S. 2). Um einen Unterbruch bei der Medikamenteneinnahme zu vermeiden, ist den Beschwerdeführenden allenfalls ein entsprechender Medikamentenvorrat mitzugeben. Der gegenwärtigen Unsicherheit hinsichtlich der Einstellung der (...) (vgl. E-Mail der Oberärztin vom [...] April 2023) können die Vollzugsbehörden mit der Wahl eines geeigneten Vollzugszeitpunkts - allenfalls in Absprache mit den behandelnden Ärzten - Rechnung tragen.

E. 5.4 Im Zusammenhang mit den Rügen bezüglich der Beachtung des Kindeswohls ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat der KRK ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sind sie hier noch nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Die notwendige medizinische Behandlung kann nach dem Ausgeführten (vgl. vorstehend E. 5.3) auch in Kroatien erfolgen.

E. 5.5 Soweit in der Beschwerde eine unzureichende Prüfung der humanitären Gründe geltend macht wird, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich zu verneinen und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht angezeigt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt somit der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 6 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

E. 7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

E. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich somit als gegenstandslos. Der am 30. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch aufgrund der Akten von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6093/2022 Urteil vom 8. Juni 2023 Besetzung Richter Lorenz Noli (Vorsitz), Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Kevin Schori. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, sowie deren Kinder, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Irak, alle vertreten durch Stefan Frost, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 7. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 24. August 2022 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten. B. B.a Anlässlich des sogenannten Dublin-Gesprächs vom 28. September 2022 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien oder Italien gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), mutmasslich für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig seien. B._______ verzichtete aus gesundheitlichen Gründen auf ein persönliches Gespräch und gab zu verstehen, dass seine Mutter für ihn sprechen solle (vgl. vorinstanzliche Akten [...]-25/1 [nachfolgend: act. 25]). B.b Die grundsätzliche Zuständigkeit dieser Mitgliedstaaten wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte sie geltend, weder nach Kroatien noch nach Italien zurückkehren zu wollen. Sie hätten dort niemanden, lieber solle man sie erschiessen. In der Schweiz lebten zwei (...) sowie zwei Kinder ihres (...). Aufgrund der Erlebnisse in Kroatien und Italien hätten ihre Kinder Angst vor Polizisten. In Bezug auf Kroatien machte sie Folgendes geltend: Sie seien angehalten und in ein Zimmer gebracht worden. Der Schlepper habe ihr gesagt, sie müssten sich den Soldaten stellen, um Wasser und Behandlung für ihren Sohn zu erhalten. Das Zimmer sei sehr schmutzig gewesen. Bis um Mitternacht hätten sie nichts zu essen erhalten und das Zimmer nicht verlassen dürfen. Sie habe ihrem Sohn Essen und Medikamente geben wollen, aber das sei ihr verwehrt worden, obwohl sie den Beamten gesagt habe, dass ihr Sohn (...) habe. Um Mitternacht seien sie in ein anderes Camp gebracht worden, wo sie etwas zu essen bekommen hätten. Es habe dort aber keine Ärzte gegeben. Sie habe auch einmal um Kopfschmerztabletten gebeten, aber keine bekommen. Im Zimmer hätten sie Wasser von der Toilette holen müssen. Am nächsten Morgen hätten sie Frühstück erhalten. Man habe ihnen gesagt, sie dürften das Camp erst verlassen, wenn sie Papiere erhalten hätten. Dort seien ihnen auch die Fingerabdrücke abgenommen worden und man habe Fotos gemacht. Danach habe sie etwas unterschreiben müssen, von dem sie nicht wisse, was es gewesen sei. Sie könne weder schreiben noch lesen und wisse nicht, was dort gestanden habe. Nach ein paar Tagen seien ihre Schlepper gekommen und sie hätten den Ort verlassen. In Kroatien habe es weder Dolmetscher noch Rechtsvertreter gegeben. Eine Person aus der Türkei, welche etwas Englisch gekonnt habe, habe für sie übersetzt. Es habe auch keine Aktivitäten für die Kinder gegeben. Sie könne nicht sagen, wann sie Kroatien verlassen hätten oder durch welche Länder sie gereist seien. Sie hätten einfach gemacht, was der Schlepper gesagt habe. Sie seien manchmal mit Taxis und Zügen unterwegs gewesen. In Kroatien würden ihre Kinder die notwendige Behandlung nicht erhalten. In Bezug auf Italien gab sie an, dass sie dort ebenfalls daktyloskopiert worden seien. Der Schlepper habe sie zum Bahnhof geschickt, wo sie von der Polizei angehalten worden seien. Ein anwesender Dolmetscher habe ihr gesagt, dass sie etwas unterschreiben müsse. Dies sei ungefähr eine oder zwei Wochen vor der Einreise in die Schweiz gewesen. Sie würde es nicht schaffen, dorthin zurückzukehren, lieber würde sie sterben. Die italienischen Polizisten hätten ihnen gegenüber Gewalt angewendet. Man habe sie an der Hand gezogen, das Telefon weggenommen und zur Seite geworfen sowie schlechte Wörter gegen sie ausgesprochen. Die Polizisten hätten die Hand von C._______ festgehalten und gedreht. Sie habe geschrien und dann habe man ihr zu verstehen gegeben, dass man sie ins Gesicht schlagen wolle. B.c Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts gab die Beschwerdeführerin an, an (...), (...) sowie an Problemen mit (...) zu leiden. Sie könne sich nicht gut bewegen und habe starke Schmerzen in den Beinen. Das Gehen bereite ihr Schwierigkeiten. Der Gesundheitsdienst habe ihr gesagt, dass ein Arzttermin vereinbart würde. Weiter sei sie sehr müde und könne nicht schlafen. Wegen einiger Hormone erfahre sie eine Gewichtszunahme. Betreffend die Kinder gab die Beschwerdeführerin an, ihre Tochter C._______ habe Schmerzen in beiden Nieren und auch ständig Schmerzen an ihrem rechten Bein. D._______ habe ebenfalls Nierenschmerzen und kaum Appetit. Ihr Sohn B._______ wasche seine Hände zwanghaft rund um die Uhr. Wenn ihn jemand anfasse, mache er sich sofort sauber. Und wenn man nicht auf ihn achte, schlage er sich selber oder jemand anderes. Er schlage auch seinen Kopf gegen die Wand. Zudem habe er (...). C. Am 29. September 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. D. D.a Am 13. Oktober 2022 stimmten die kroatischen Behörden dem Ersuchen teilweise - lediglich in Bezug auf die Beschwerdeführerin - zu und lehnten das Ersuchen in Bezug auf die Kinder ab, da deren Namen und Geburtsdaten nicht mit den registrierten Angaben in Kroatien übereinstimmten. D.b Daraufhin ersuchte das SEM im Rahmen eines sogenannten Remonstrationsverfahrens die kroatischen Behörden erneut um Übernahme der Beschwerdeführenden. D.c Am 28. Oktober 2022 hiessen die kroatischen Behörden das Gesuch gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. Darüber hinaus führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin am 24. August 2022 ihren Willen kundgetan habe, um internationalen Schutz zu ersuchen, sie aber das Empfangszentrum noch vor dem Interview verlassen habe. E. Im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens reichten die Beschwerdeführenden drei Arztberichte vom (...) September 2022, (...) November 2022 und (...) Dezember 2022 betreffend B._______, ein Zuweisungsschreiben vom (...) November 2022 betreffend D._______ sowie zwei Arztberichte vom (...) Oktober 2022 und (...) November 2022 betreffend die Beschwerdeführerin ein. F. F.a Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 (eröffnet am 22. Dezember 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihrer Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. Darüber hinaus ordnete es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an. F.b Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der Datenbank Eurodac nachweise, dass sie am 24. August 2022 in Kroatien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist seien und gleichentags Asylgesuche eingereicht hätten. Die kroatischen Behörden hätten ein Übernahmeersuchen des SEM gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des weiteren Verfahrens bei Kroatien liege. Der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Vom Umstand, dass die Beschwerdeführerin über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, da (...), (...), (...) oder (...) nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gälten und keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestünden. Sodann gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (nachfolgend: GRC) und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen würden. Kroatien habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) ohne Beanstandungen von Seiten der Europäischen Kommission umgesetzt. Im Weiteren könne die sogenannte Push-back Problematik im kroatischen Grenzgebiet nicht mit Dublin-Rückführungen in Verbindung gebracht werden. Es hätten bis heute keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt werden können. Dublin-Rückkehrende hätten in Kroatien Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren, unabhängig davon, ob die Personen zuvor in Kroatien bereits um Asyl nachgesucht hätten oder nicht. Dublin-Rückkehrende würden regelkonform und im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt; es drohten auch keine Kettenabschiebung oder systematische Gewalt seitens der kroatischen Polizeibehörden. Der Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln sei gewährleistet. Hinsichtlich der medizinischen Beschwerden sei festzuhalten, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, ihnen die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Der Zugang zur medizinischen Versorgung sei gewährleistet. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde, ihnen eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Ihre medizinischen Probleme seien nicht von einer derartigen Schwere und insbesondere auch unter Berücksichtigung der in Kroatien verfügbaren Behandlungsmöglichkeiten nicht derart spezifisch, dass eine Überstellung nach Kroatien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeute. Ein Indiz für das Bestehen einer besonders schwerwiegenden Erkrankung im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK, die dazu noch in Kroatien nicht adäquat behandelt werden könnte und deshalb einen Selbsteintritt der Schweiz bedingen würde, ergebe sich aus den vorhandenen Akten nicht. Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass Kroatien das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK]; SR 0.107) ratifiziert habe. Vulnerable Dublin-Rückkehrende erhielten von den kroatischen Behörden besondere Unterstützung. Es gebe ein spezielles Auffangzentrum für vulnerable Personen, wobei diverse nichtstaatliche Organisationen Unterstützung leisteten. Sie hätten keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung seien sie gehalten, sich nötigenfalls selbständig an die kroatischen Behörden zu wenden, um die ihnen zustehenden Ansprüche auf dem Rechtsweg einzufordern. Es bestehe daher kein Anlass zur Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV1 G. G.a Mit Beschwerde vom 29. Dezember 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 19. Dezember 2022 sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Sache zur Einholung individueller Zusicherungen von den kroatischen Behörden bezüglich adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die unverzügliche Anweisung an die Vollzugsbehörden im Rahmen vorsorglicher Massnahmen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen, sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Kostenvorschussverzicht. G.b In ihrer Rechtsmitteleingabe machen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen Folgendes geltend: Das SEM verkenne, dass die Probleme in Kroatien nicht nur die Handhabe in den Grenzregionen, sondern das gesamte Asylverfahren beträfen. Aufgrund der massiven Verstösse gegen Art. 3 EMRK und das zwingende Völkerrecht fordere auch die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), auf Überstellungen nach Kroatien zu verzichten. Es sei von einer systematischen Gewaltanwendung auszugehen. Bei den Beschwerdeführenden handle es sich um zudem um höchst vulnerable Personen. Beim in der angefochtenen Verfügung erwähnten Zentrum, welches eigens für vulnerable Personengruppen vorgesehen sei, handle es sich mutmasslich um das Aufnahmezentrum Kutina. Dieses sei jedoch infolge Renovationen über mehrere Monate nicht in Betrieb gewesen und es sei unklar, ob es inzwischen wieder geöffnet sei. Unabhängig davon seien der Verfügung keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, inwiefern sichergestellt wäre, dass sie tatsächlich in diesem Zentrum untergebracht würden. In Kroatien herrsche ein akuter Mangel an Unterbringungsplätzen für vulnerable Personen, welche zudem möglicherweise bereits durch Flüchtlinge aus der Ukraine beansprucht würden. In ähnlich gelagerten Fällen habe das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufgefordert. Eine ihrer Vulnerabilität gerecht werdende Unterbringung und Versorgung entsprechend den Verpflichtungen der Aufnahmerichtlinie sei Stand heute nicht garantiert. Es könne angesichts ihrer Schilderungen nicht davon ausgegangen werden, dass sich die kroatischen Behörden in Sachen Unterbringung und Berücksichtigung der Vulnerabilität an diese Richtlinie halten werde. Weiter seien sie in gesundheitlicher Hinsicht auf vielseitige medizinische und psychotherapeutische Unterstützung angewiesen. Ihnen sei bereits einmal nicht geholfen worden, als sie in Kroatien nach Medikamenten gefragt hätten. B._______ benötige eine beständige medizinische Versorgung und es bestehe der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Aufgrund erheblicher Mängel und Einschränkungen im Zugang zum Gesundheitssystem könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie in Kroatien Zugang zu der dringend notwendigen medizinischen und insbesondere psychologischen Behandlung hätten. Bei einer Wegweisung nach Kroatien sei mit einer massiven und unwiderruflichen Verschlechterung des Gesundheitszustands sämtlicher Familienmitglieder - insbesondere von B._______ - zu rechnen, weshalb die Wegweisung gegen Art. 3 EMRK verstosse. Das Wohl der Kinder und ihre Entwicklung im Sinne von Art. 3 und Art. 6 Abs. 2 KRK wären bei einer Rückweisung nach Kroatien massiv gefährdet. Die pauschale Prüfung eines Selbsteintritts durch die Vorinstanz sei angesichts ihrer Vulnerabilität unzureichend. Damit unterschreite das SEM sein Ermessen und verletze das rechtliche Gehör, weshalb das Verfahren zur erneuten Abklärung und Beurteilung zurückzuweisen sei. Zumindest sei das SEM anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich adäquater medizinischer Behandlung und Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen. G.c Als Beweismittel lagen der Beschwerde zwei Arztberichte des E._______ vom (...) und (...) Dezember 2022 betreffend B._______ sowie zwei E-Mails von F._______ vom 27. September 2022 und 10. November 2022 hinsichtlich der Unterbringungssituation in Kroatien bei. H. Am 30. Dezember 2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. I. Mit Eingabe vom 1. Februar 2023 reichten die Beschwerdeführenden einen Austrittsbericht des E._______ betreffend B._______ vom (...) Januar 2023 ein. J. Mit Eingabe vom 3. Februar 2023 reichten die Beschwerdeführenden vier weitere Arztberichte des E._______ betreffend B._______ vom (...) November 2022, (...) November 2022, (...) November 2022 und (...) Dezember 2022 ein. K. Mit Schreiben vom 27. Februar 2023 reichten die Beschwerdeführenden ein Zuweisungsschreiben an die Kinder- und Jugendpsychiatrie betreffend B._______ vom (...) Februar 2023 ein. L. Mit Eingaben vom 20. März 2023 und 17. April 2023 reichten die Beschwerdeführenden weitere Arztberichte (vom [...] resp. [...] März 2023) des E._______ betreffend B._______ ein. M. Mit Eingabe vom 20. April 2023 reichten die Beschwerdeführenden eine gleichentags erhaltene E-Mail-Nachricht der Oberärztin vom E._______ betreffend B._______ ein. N. Mit Eingabe vom 24. April 2023 reichten die Beschwerdeführenden einen Bericht des G._______ mit dem Titel «Mutationsscreening mittels Duo-Exomsequenzierung» vom (...) Februar 2023, einen Bericht «EEG-Befund/Anfallsprechstunde» des E._______ vom (...) April 2023 sowie eine E-Mail-Nachricht der Oberärztin des E._______ vom (...) April 2023 ein (alle betreffend B._______). Darüber hinaus befanden sich in den Unterlagen auch drei Seiten Laborresultate des H._______, welche aber offenkundig nicht die Beschwerdeführenden betreffen. O. Mit Verfügung vom 1. Mai 2023 leitete der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel ein. P. Mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2023 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen vollumfänglich und mit der nachfolgenden Begründung fest: Auch im Lichte der neuen Berichte und Diagnosen sei an den Erwägungen festzuhalten, wonach Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, die notwendige medizinische Versorgung zu gewähren. Auch unter Berücksichtigung der neuen, schwerwiegenden Diagnosen betreffend B._______ sei nicht davon auszugehen, dass es nach einer Überstellung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK und einer raschen und unumkehrbaren Verschlechterung des Gesundheitszustands kommen würde, welche schweres Leiden oder eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Bei Kroatien handle es sich um einen europäischen Staat, bei dem keine Hinweise vorlägen, wonach eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Q. Mit Replik vom 17. Mai 2023 hielten die Beschwerdeführenden an den gestellten Rechtsbegehren und deren Begründung vollumfänglich fest und führten Folgendes aus: Die Vorinstanz habe in ihrer Vernehmlassung nicht ausgeführt, wie sie zum Schluss komme, dass für B._______ bei einer Überstellung nach Kroatien keine Gefahr bestehe und inwiefern sie die eingereichten Arztberichte berücksichtigt habe. Wie auch aus dem E-Mail der Oberärztin vom (...) April 2023 hervorgehe, bestehe die reelle Gefahr einer nochmaligen und drastischen Befundverschlechterung bis hin zum Tode, sollten die zahlreichen Abklärungen, Untersuchungen und die verschiedenen Behandlungspläne unterbrochen werden. Unter Berücksichtigung der bekannten Mängel im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem verstosse die Wegweisung der Familie und insbesondere von B._______ gegen Art. 3 EMRK. Zumindest aber sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zwecks vollständiger Erstellung des (medizinischen) Sachverhalts. In den entsprechenden Arztberichten werden weitere Untersuchungen empfohlen, auch sei die (...) gemäss E-Mail der Oberärztin nicht ausreichend eingestellt, was zu lebensbedrohlichen Situationen führen könne. Es sei nicht abschliessend erstellt, welche Behandlung B._______ genau benötige, auch wenn bereits klar sei, dass er besonderer, interdisziplinärer medizinscher Betreuung bedürfe. Das SEM habe sich mit keinem Wort dazu geäussert, inwiefern diese spezialisierten Behandlungsmöglichkeiten in Kroatien vorhanden seien beziehungsweise der Zugang dazu gewährleistet sei. Zumindest habe das SEM bei den kroatischen Behörden zwingend entsprechende Garantien einzuholen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back; Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.3 Der Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Zentraleinheit Eurodac ergab, dass sie am 24. August 2022 in Kroatien Asylgesuche eingereicht hatten und dort als asylsuchende Personen registriert wurden. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 28. Oktober 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen gleichzeitig darauf hin, dass die Beschwerde-führenden das Empfangszentrum noch vor ihrem Interview verlassen hätten. Diese Umstände wurden von den Beschwerdeführenden nicht bestritten. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. 4. 4.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 GRC mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.2 Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht davon auszugehen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. hierzu Urteile des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5, D-5976/2022 vom 5. Januar 2023 E. 7.2, F-3984/2022 vom 14. November 2022 E. 3.2 sowie F-3903/2022 vom 16. September 2022 E. 4). Eine Verletzung von Art. 4 GRC wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine unterstützungsbedürftige Person sich unabhängig von ihrem Willen in einer Situation extremer Not befände, die es ihr nicht ermöglichte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 19. März 2019, Deutschland gegen A. J., C-163/17 Rn. 87 ff.). Der Umstand, dass die Lebensverhältnisse im ersuchenden Mitgliedstaat günstiger sind als im grundsätzlich zuständigen Mitgliedstaat, lassen nicht den Schluss zu, die betreffende Person sei im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt, eine gegen Art. 4 GRC verstossende Behandlung zu erleiden (vgl. a.a.O. Rn. 93 ff.). Auch in Würdigung der von den Beschwerdeführenden gemachten Aussagen zu ihrer Behandlung in Kroatien - ohne allfällige Probleme und Schwierigkeiten bei der Anhaltung von Asylsuchenden zu verkennen (vgl. nachfolgend E. 5.2) - ist nicht davon auszugehen, sie würden nach einer Überstellung in dieses Land in eine Situation extremer Not im Sinne der vorstehend skizzierten Rechtsprechung geraten. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5. 5.1 Die Beschwerdeführenden fordern die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt aufgrund der von den Beschwerdeführenden im Dublin-Gespräch geschilderten Erlebnisse und der in ihren Eingaben gemachten Ausführungen nicht, dass der Empfang und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden vermögen indessen nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Auch mit der Schilderung der von ihnen angeblich erlittenen Gewalt und der angeblichen Nichtabgabe von Medikamenten kurz nach dem Aufgriff wird nicht dargetan, die Beschwerdeführenden liefen ernsthaft Gefahr, bei einer Rückkehr nach Kroatien unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Sie werden sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei ihrer ersten Einreise nach Kroatien befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist vom grundsätzlichen Schutzwillen und der Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sich die Beschwerdeführenden an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens kroatischer Polizisten. Sie könnten zudem die vor Ort tätigen karitativen Organisationen kontaktieren, sollten sie deren Hilfestellung in Anspruch nehmen wollen. Der geltend gemachte Umstand, wonach einigen dieser Organisationen der Zugang zu den Aufnahmezentren in Zagreb und Kutina verweigert respektive eingeschränkt worden sei, vermag an dieser Einschätzung zum jetzigen Zeitpunkt nichts zu ändern. Im Übrigen musste sich das SEM entgegen der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vertretenen Auffassung nicht veranlasst sehen, weitere Abklärungen zu den in Kroatien zur Verfügung stehenden Unterbringungsmöglichkeiten zu machen. Der geltend gemachte Umstand, dass das spezielle Auffangzentrum für vulnerable Personen in Kutina derzeit renoviert werde, vermag daran nichts zu ändern, denn es obliegt den kroatischen Behörden im Rahmen der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen, Familien mit Kindern rechtskonform unterzubringen und zu betreuen (vgl. Urteil des BVGer F-3957/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 6.4). Es liegen keine Hinweise vor, dass die kroatischen Behörden dieser Verpflichtung nicht nachkommen würden. Aus dem Umstand, dass in den von den Beschwerdeführenden genannten «ähnlich gelagerten Fällen» ein Schriftenwechsel vorgenommen wurde, vermögen sie nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zum einen erfolgt die Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts stets anhand des konkreten Einzelfalles, zum anderen wurde auch in diesen Verfahren den Beschwerdevorbringen betreffend Unterbringungsplätze für vulnerable Personen nicht gefolgt (vgl. Urteile des BVGer D-4163/2022 vom 2. Februar 2023 E. 7.4, 8.2 und 9.2; D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 7.4, 8.2 und 9.2). 5.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen; die Überstellung nach Kroatien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. 5.3.1 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheits-zustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 5.3.2 Bei B._______ wurde eine (...) diagnostiziert (vgl. medizinische Berichte vom [...] Februar 2023 und [...] April 2023 sowie E-Mail der Oberärztin vom [...] April 2023). Dabei handle es sich um eine seltene neurodegenerative/fortschreitende Erkrankung, welche mit einer fortschreitenden (...), (...) und (...) einhergehe und einer besonderen, interdisziplinären medizinischen Betreuung bedürfe. Die (...) sei zudem derzeit nicht ausreichend eingestellt, was zu lebensbedrohlichen Situationen führen könne. Gegebenenfalls wäre auch eine medikamentöse Therapie denkbar, was besonderer Expertise bedürfe (vgl. a.a.O.). Weiter bestehe ein Verdacht auf eine (...). Bisher sei noch keine kinder- und jugendpsychiatrische Abklärung erfolgt. Zur weiteren Behandlung sei längerfristig eine Dreifachtherapie mit (...), (...) und (...) niedrig dosiert vorgesehen. Weiter sei eine ambulante psychiatrische Anbindung beim I._______ mit telefonischer Übergabe am (...) Mai 2023 vorgesehen. Im E._______ sei B._______ für eine ambulante Physio- und Ergotherapie sowie Logopädie angemeldet. Zudem seien weitere klinische Kontrollen sowie eine Blutentnahme bei B._______ und der Kindsmutter für ein (...) vorgesehen, wonach gegebenenfalls eine probatorische (...)-Therapie besprochen werden solle (vgl. Arztbericht vom [...] April 2023). 5.3.3 Die obgenannten medizinischen Beschwerden von B._______ sind erheblich und zweifellos mit besonderen Schwierigkeiten und (Behandlungs-)Bedürfnissen verbunden. Vorliegend ergeben sich jedoch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die erforderliche medizinische Betreuung mit den notwendigen Untersuchungen und Therapien in Kroatien - einem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit einem dem Schweizer Niveau qualitativ vergleichbaren Gesundheitssystem - nicht verfügbar respektive zugänglich wäre. Auch ist davon auszugehen, dass der Zugang zum dortigen Gesundheitssystem für asylsuchende Personen gewährleistet ist, zumal die Mitgliedstaaten den Antragsstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Den Antragsstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist sodann die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie; vgl. auch Urteile des BVGer D-919/2023 vom 11. Mai 2023 E. 8.4, E-1488/2020 E. 10.2). Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 4.2, 5.2; vgl. auch zutreffende Feststellungen des SEM in der angefochtenen Verfügung S. 4 und 7 sowie der Vernehmlassung S. 2 f.) ist davon auszugehen, dass Kroatien seinen diesbezüglichen Verpflichtungen nachkommt und es sind keine Hinweise ersichtlich, dass Kroatien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische sowie psychologische Behandlung verweigern werde. Bei einer unterbruchlos in Kroatien fortgeführten angemessenen Behandlung B._______ ist daher nicht davon auszugehen, dass ihm bei einer Überstellung nach Kroatien eine ernste, rasche und unwiederbringliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands droht, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung und damit einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würde. 5.3.4 Hinsichtlich der gesundheitlichen Beschwerden der Kindsmutter und sowie C._______ und D._______ ergeben sich vorliegend ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass ihre Gesundheit bei einer Überstellung nach Kroatien im Sinne der vorstehend skizzierten Rechtsprechung gefährdet würde. Die geltend gemachten und in den (ärztlichen) Berichten dokumentierten physischen Beschwerden (vgl. act. 33, 40, 43, 45) stellen keine derart gravierenden Erkrankungen dar, die in Kroatien nicht behandelt werden könnten. Sollten sich weitere medizinische Abklärungen, medikamentöse oder therapeutische Behandlungen als notwendig erweisen, so steht in Kroatien wie erwähnt eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung. Nebst den staatlichen Einrichtungen bieten auch Nichtregierungsorganisationen Hilfestellung bei der psychologischen Betreuung von Asylsuchenden an, womit von einem genügenden Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteile des BVGer E-4348/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 7.3.2, E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 7.3.3, F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 6.4.3, F-4542/2022 vom 11. November 2022 E. 7.5 je m.w.H.). 5.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben, zumal wie vorstehend ausgeführt davon auszugehen ist, dass sich die kroatischen Behörden an die entsprechenden Verpflichtungen halten (vgl. E. 4.2 und 5.2). Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängten, der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung der Beschwerdeführenden - insbesondere von B._______ - informieren werden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es angesichts der Erkrankung, unter der B._______ leidet, als unabdingbar, dass die kroatischen Behörden rechtzeitig und vollumfänglich über die aktuelle Diagnose, sämtliche relevanten Aspekte seiner Erkrankung und der medizinischen Bedürfnisse - inklusive den erforderlichen und in Kroatien fortzuführenden Therapien und Untersuchungen - informiert werden, um eine lückenlose Fortführung der Behandlung zu gewährleisten (vgl. auch deren Zustimmungsschreiben vom 28. Oktober 2022, act. 41 S. 2). Um einen Unterbruch bei der Medikamenteneinnahme zu vermeiden, ist den Beschwerdeführenden allenfalls ein entsprechender Medikamentenvorrat mitzugeben. Der gegenwärtigen Unsicherheit hinsichtlich der Einstellung der (...) (vgl. E-Mail der Oberärztin vom [...] April 2023) können die Vollzugsbehörden mit der Wahl eines geeigneten Vollzugszeitpunkts - allenfalls in Absprache mit den behandelnden Ärzten - Rechnung tragen. 5.4 Im Zusammenhang mit den Rügen bezüglich der Beachtung des Kindeswohls ist festzuhalten, dass Kroatien Signatarstaat der KRK ist und seinen daraus erwachsenen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, weshalb eine Überstellung nach Kroatien weder eine Verletzung von Art. 3 KRK noch Art. 3 EMRK bedeutet. Angesichts der relativ kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz sind sie hier noch nicht verwurzelt, sodass ein Vollzug der Wegweisung nicht gegen das Kindeswohl spricht. Die notwendige medizinische Behandlung kann nach dem Ausgeführten (vgl. vorstehend E. 5.3) auch in Kroatien erfolgen. 5.5 Soweit in der Beschwerde eine unzureichende Prüfung der humanitären Gründe geltend macht wird, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist folglich zu verneinen und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nicht angezeigt. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). Kroatien bleibt somit der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

6. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.

7. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 8. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich somit als gegenstandslos. Der am 30. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da jedoch aufgrund der Akten von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Lorenz Noli Kevin Schori Versand: