Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 2 Zunächst sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen.
E. 2.1 Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (siehe Art. 29 BV und Art. 35 Abs. 1 VwVG) fliesst namentlich eine Pflicht der Behörde, ihre Entscheide zu begründen.
E. 2.2 In einer ersten Rüge macht der Beschwerdeführer geltend, die Vor-instanz habe hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit der Schweiz die Untersuchungspflicht, die Informationspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt. Er behauptet, bereits am 28. August 2023 illegal in Bulgarien eingereist zu sein (vgl. Vorakten [SEM-act.] 2; Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1), womit Bulgarien der zuständige Dublin-Staat sei und nicht Kroatien. Darüber hinaus müsse ein Übernahmegesuch mitunter sachdienliche Informationen beinhalten. Die Vorinstanz mache in ihrem Übernahmegesuch keine Angaben zum Reiseweg und suggeriere den kroatischen Behörden, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Zuständigkeit vollständig geklärt sei. Diese Argumentation geht aus folgenden Gründen fehl. Erstens ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung stattfindet (vgl. E. 3.1 in fine). Warum dies vorliegend ausnahmsweise der Fall sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Zweitens reichte er hinsichtlich seines behaupteten Eintreffens in Bulgarien am 28. August 2023 keinerlei Belege ein. Er führt lediglich aus, dass sein Reisegefährte B._______ dies anlässlich der EB UMA bestätigt habe. Dies reicht jedoch nicht aus, um seinen Aufenthalt in Bulgarien rechtsgenüglich zu belegen. Die Vorinstanz hatte folglich keinen Anlass, von sich aus, weitere Abklärungen zu tätigen. Hinsichtlich des Vorbringens der Verletzung der Informationspflicht ist auszuführen, dass das Wiederaufnahmegesuch an die kroatischen Behörden vom 5. Oktober 2023 die sachdienlichen Beweismittel im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO, anhand derer die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit gemäss der in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien prüfen konnten, enthielt (SEM-act. 13). Wie oben ausgeführt, war die vorgebrachte Einreise nach Bulgarien im August 2023 unter den hier vorliegenden Umständen nicht entscheidwesentlich, so dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, auf diesen Umstand hinzuweisen. Unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs ist schliesslich Folgendes auszuführen. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs konnte sich der Beschwerdeführer zu einer eventuellen Zuständigkeit Kroatiens äussern. Angesichts der vorhandenen Beweismittel war die Vorinstanz nicht gehalten, ihn spezifisch über seine europäische Reiseroute zu befragen. Diese Vorgehensweise ist gegenständlich nicht zu beanstanden.
E. 2.3 Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, die Vorinstanz habe in Bezug auf seinen Gesundheitszustand keine gesamthafte Prüfung vorgenommen und den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, geht diese Rüge fehl. Die Vorinstanz hat seine gesundheitliche Situation in ihren Erwägungen ausreichend berücksichtigt (SEM-act. 32/7 f.). Ferner hat er sich wegen seiner vorgebrachten psychischen Probleme (Schlafstörungen, Stress) auch nach entsprechendem Hinweis im Dublin-Gespräch (SEM-act. 16/2) nicht in medizinische Behandlung begeben und keine Beweismittel zu seinem psychischen Gesundheitszustand eingereicht. Es ist lediglich bekannt, dass er im Februar 2024 wegen Nierenschmerzen einmalig einen Arzt konsultierte, was die Vorinstanz in ihrer Verfügung auch anführt. Angesichts seines passiven Verhaltens und der restriktiven Rechtsprechung in Bezug auf Gesundheitsprobleme und Überstellungen nach Kroatien (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6093/2022 vom 8. Juni 2023 E 5.6) war die Vorinstanz nicht verpflichtet, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist somit nicht ersichtlich.
E. 2.4 Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Lage in Kroatien angemessen berücksichtigt beziehungsweise in ihren Entscheid einbezogen. Sie macht in der angefochtenen Verfügung sowohl Ausführungen zur Situation von Personen, welche gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Kroatien überstellt werden im Allgemeinen als auch zur Situation des Beschwerdeführers im Besonderen. Dem Beschwerdeführer ist eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung folglich möglich gewesen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist demnach abzuweisen
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO).
E. 3.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 12. September 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der Eurodac-Datenbank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz fristgerecht gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu (SEM-act. 19). Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten mit der Folge, dass das Verfahren nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird (Urteil des BVGer E-6460/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 4.3).
E. 4.2 Sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten sind von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, Personen, die internationalen Schutz beantragen, beziehungsweise Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, den Abdruck aller Finger abzunehmen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Die schweizerischen Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Einträge in der Eurodac-Datenbank korrekt sind. Andererseits sieht das Gericht nicht ein, wieso die kroatischen Behörden diesbezüglich falsche Angaben machen würden (vgl. Urteile des BVGer F-2134/2020 vom 29. April 2020; E-2222/2017 vom 20. April 2017 S. 6; F-3426/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4.5.2). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kroatien um Asyl ersucht hat. Unter diesen Umständen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörden hätten ihn nicht korrekt informiert (vgl. SEM-act. 16), eine unbelegte und nicht überzeugende Parteibehauptung. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben.
E. 5 Der Beschwerdeführer brachte als Argument gegen die beabsichtigte Überstellung nach Kroatien vor, dass er dort nach seiner Einreise verhaftet worden sei. Er habe sich zwei Tage lang in Haft befunden und während dieser Zeit weder Essen noch Trinken erhalten. Er habe ein Kind bei sich gehabt (gemeint B._______), welches geschlagen worden sei. Er selbst sei auch geschlagen worden. Dann habe er ein Dokument bekommen, worauf gestanden sei, dass er das Land innerhalb von 24 Stunden zu verlassen habe. Er habe Kroatien gleich nach seiner Freilassung verlassen. Das Land liefere Asylsuchende an die Türkei aus und diese würde sie dann in den Iran ausliefern. Dies sei für ihn gefährlich. Es habe Menschen in seiner Umgebung gegeben, die ermordet worden seien. Im Iran erwarte ihn die Todesstrafe. Hinsichtlich B._______ gab der Beschwerdeführer an, nicht mit diesem verwandt zu sein und ihn seit circa 3.5 Jahren zu kennen. B._______ sei 15- oder 16-jährig. Sie seien im Iran Nachbarn gewesen und in derselben Partei in der Jugendabteilung. Sie hätten sich im Irak wiedergetroffen und seien dann gemeinsam in die Schweiz geflohen. Sie seien sehr gute Freunde geworden und stünden auch hier mehrmals in der Woche in Kontakt. B._______ habe hier niemanden und der Beschwerdeführer sei für ihn wie ein Bruder. Er habe die Verantwortung für ihn übernommen und nehme ihn auch zu seinen in der Schweiz lebenden Bekannten und Freunden mit. Wenn er nach Kroatien weggewiesen werde, könne er sich nicht mehr um B._______ kümmern, was ihm grosse Sorgen bereite.
E. 6 Gemäss Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf. Es wird demnach vermutet, dass das Land die Sicherheit der Asylbewerber garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit - auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen sowie der diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe zitierten Quellenhinweise - nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind. Wie dies bei der Prüfung von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO dargelegt wird, gelingt dies dem Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht.
E. 7 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV hätte Gebrauch machen müssen.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf die in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) festgeschriebene vorrangige Bedeutung des Kindeswohls bei allen staatlichen Massnahmen, die ein Kind betreffen. Diese wären seiner Auffassung nach verletzt, würde er als Folge einer Überstellung nach Kroatien von seinem minderjährigen Reisegefährten und Freund, B._______ (vgl. E. 5), getrennt werden. Die UN-Kinderrechtskonvention begründet keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche (Urteil des BGer 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5). Unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten und zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind. Neben der eigentlichen Kernfamilie werden auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wesentlich, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2, je m.w.H.). Vorliegend verkennt das Gericht nicht, dass der Beschwerdeführer und B._______ aufgrund der gemeinsamen Reise in die Schweiz eine enge Beziehung entwickelt haben mögen. Es ist jedoch unstrittig, dass die beiden de iure nicht miteinander verwandt sind. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ist demnach bereits mangels Vorliegens eines Verwandtschaftsverhältnisses nicht verletzt. Ferner würde die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK auch bei Annahme einer de facto familiären Beziehung ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung voraussetzen, was hier aufgrund der Aktenlage (SEM-act. 21; 26) offensichtlich nicht vorliegt (vgl. Urteil des BVGer F-3648/2023 E 3.2; Urteile des BGer 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1; 2C_409/2022 vom 8. September 2022 E. 6.4 f.).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Die Behörden haben seiner Aufnahme explizit zugestimmt. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung problematisch sein können. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers über schlechte Behandlungen in Kroatien der Wahrheit entsprechen, auch wenn diese nicht hinreichend belegt wurden. Dies vermag jedoch die angefochtene Verfügung nicht in Frage zu stellen. In objektiver Hinsicht ist die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich eine entsprechende schlechte Behandlung bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte, nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass er in Kroatien - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und ernsthaft Gefahr laufen würde, unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten (zuerst illegalen) Einreise befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der dem Beschwerdeführer zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der Polizisten (Urteile des BVGer E-1508/2023 vom 5. Mai 2023 E. 8.5.1; D-595/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.2).
E. 7.4 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend eindeutig nicht gegeben. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwar das Vorliegen von psychischen Beschwerden (Schlafstörungen, Stress) behauptet hat, jedoch diesbezüglich nie bei einem Arzt vorstellig geworden ist und auch sonst keine medizinischen Unterlagen vorgelegt hat. Entgegen seiner Auffassung spricht dieses passive Verhalten durchaus gegen das Vorliegen eines gravierenden, psychiatrischen Leidens, welches geeignet wäre, im Sinne der obgenannten Rechtsprechung eine Überstellung nach Kroatien zu verhindern. Die Vorinstanz war somit berechtigt, ohne die Anordnung weiterer Untersuchungsmassnahmen ihren Entscheid zu treffen (vgl. Urteil F-4949/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 2.5). Selbst bei Wahrunterstellung der obgenannten psychischen Beschwerden ist anzuführen, dass in Kroatien eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht; zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur entsprechenden Erbringung verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben, zumal wie vorstehend ausgeführt davon auszugehen ist, dass sich die kroatischen Behörden an die entsprechenden Verpflichtungen halten (Urteil des BVGer E-6460/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 4.4). Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängten, der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 8 Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen
E. 9 Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 10.1 Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu beurteilen sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1976/2024 Urteil vom 11. April 2024 Besetzung Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Sandra Hutter. Parteien A._______, Iran, vertreten durch MLaw Yvonne Henzi, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 25. März 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. September 2023 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 12. September 2023 in Kroatien um Asyl ersucht hatte. B. Mit Verfügung vom 25. März 2024 (gleichentags eröffnet) trat das SEM in Anwendung des Dublin Abkommens auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Mit Beschwerde vom 2. April 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die obgenannte Verfügung Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge deren Aufhebung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zwecks rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärungen, zur Wahrnehmung der Begründungspflicht, zur vollständigen Übermittlung relevanter Informationen an Kroatien, zur Gewährung des rechtlichen Gehörs von B._______ und des Beschwerdeführers sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine individuelle Zusicherung bezüglich der Gewährleistung adäquater Unterbringung, Verpflegung, fairem Zugang zum Asylverfahren sowie medizinischer und psychologischer Behandlung von Kroatien einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 3. April 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich grundsätzlich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist vorliegend zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG; Art. 108 Abs. 3 AsylG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. Zunächst sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen. 2.1. Im Asylverfahren - wie in anderen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1. m.w.H.). Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (siehe Art. 29 BV und Art. 35 Abs. 1 VwVG) fliesst namentlich eine Pflicht der Behörde, ihre Entscheide zu begründen. 2.2. In einer ersten Rüge macht der Beschwerdeführer geltend, die Vor-instanz habe hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit der Schweiz die Untersuchungspflicht, die Informationspflicht sowie das rechtliche Gehör verletzt. Er behauptet, bereits am 28. August 2023 illegal in Bulgarien eingereist zu sein (vgl. Vorakten [SEM-act.] 2; Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1), womit Bulgarien der zuständige Dublin-Staat sei und nicht Kroatien. Darüber hinaus müsse ein Übernahmegesuch mitunter sachdienliche Informationen beinhalten. Die Vorinstanz mache in ihrem Übernahmegesuch keine Angaben zum Reiseweg und suggeriere den kroatischen Behörden, dass der Sachverhalt hinsichtlich der Zuständigkeit vollständig geklärt sei. Diese Argumentation geht aus folgenden Gründen fehl. Erstens ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung stattfindet (vgl. E. 3.1 in fine). Warum dies vorliegend ausnahmsweise der Fall sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Zweitens reichte er hinsichtlich seines behaupteten Eintreffens in Bulgarien am 28. August 2023 keinerlei Belege ein. Er führt lediglich aus, dass sein Reisegefährte B._______ dies anlässlich der EB UMA bestätigt habe. Dies reicht jedoch nicht aus, um seinen Aufenthalt in Bulgarien rechtsgenüglich zu belegen. Die Vorinstanz hatte folglich keinen Anlass, von sich aus, weitere Abklärungen zu tätigen. Hinsichtlich des Vorbringens der Verletzung der Informationspflicht ist auszuführen, dass das Wiederaufnahmegesuch an die kroatischen Behörden vom 5. Oktober 2023 die sachdienlichen Beweismittel im Sinne von Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO, anhand derer die kroatischen Behörden ihre Zuständigkeit gemäss der in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien prüfen konnten, enthielt (SEM-act. 13). Wie oben ausgeführt, war die vorgebrachte Einreise nach Bulgarien im August 2023 unter den hier vorliegenden Umständen nicht entscheidwesentlich, so dass die Vorinstanz nicht verpflichtet war, auf diesen Umstand hinzuweisen. Unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs ist schliesslich Folgendes auszuführen. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs konnte sich der Beschwerdeführer zu einer eventuellen Zuständigkeit Kroatiens äussern. Angesichts der vorhandenen Beweismittel war die Vorinstanz nicht gehalten, ihn spezifisch über seine europäische Reiseroute zu befragen. Diese Vorgehensweise ist gegenständlich nicht zu beanstanden. 2.3. Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, die Vorinstanz habe in Bezug auf seinen Gesundheitszustand keine gesamthafte Prüfung vorgenommen und den medizinischen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, geht diese Rüge fehl. Die Vorinstanz hat seine gesundheitliche Situation in ihren Erwägungen ausreichend berücksichtigt (SEM-act. 32/7 f.). Ferner hat er sich wegen seiner vorgebrachten psychischen Probleme (Schlafstörungen, Stress) auch nach entsprechendem Hinweis im Dublin-Gespräch (SEM-act. 16/2) nicht in medizinische Behandlung begeben und keine Beweismittel zu seinem psychischen Gesundheitszustand eingereicht. Es ist lediglich bekannt, dass er im Februar 2024 wegen Nierenschmerzen einmalig einen Arzt konsultierte, was die Vorinstanz in ihrer Verfügung auch anführt. Angesichts seines passiven Verhaltens und der restriktiven Rechtsprechung in Bezug auf Gesundheitsprobleme und Überstellungen nach Kroatien (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-6093/2022 vom 8. Juni 2023 E 5.6) war die Vorinstanz nicht verpflichtet, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist somit nicht ersichtlich. 2.4. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Lage in Kroatien angemessen berücksichtigt beziehungsweise in ihren Entscheid einbezogen. Sie macht in der angefochtenen Verfügung sowohl Ausführungen zur Situation von Personen, welche gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Kroatien überstellt werden im Allgemeinen als auch zur Situation des Beschwerdeführers im Besonderen. Dem Beschwerdeführer ist eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung folglich möglich gewesen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist demnach abzuweisen 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). 3.2. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 4. 4.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 12. September 2023 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der Eurodac-Datenbank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz fristgerecht gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu (SEM-act. 19). Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten mit der Folge, dass das Verfahren nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird (Urteil des BVGer E-6460/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 4.3). 4.2. Sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten sind von Gesetzes wegen dazu verpflichtet, Personen, die internationalen Schutz beantragen, beziehungsweise Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, den Abdruck aller Finger abzunehmen (Art. 9 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Die schweizerischen Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Einträge in der Eurodac-Datenbank korrekt sind. Andererseits sieht das Gericht nicht ein, wieso die kroatischen Behörden diesbezüglich falsche Angaben machen würden (vgl. Urteile des BVGer F-2134/2020 vom 29. April 2020; E-2222/2017 vom 20. April 2017 S. 6; F-3426/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 4.5.2). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Kroatien um Asyl ersucht hat. Unter diesen Umständen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Behörden hätten ihn nicht korrekt informiert (vgl. SEM-act. 16), eine unbelegte und nicht überzeugende Parteibehauptung. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben.
5. Der Beschwerdeführer brachte als Argument gegen die beabsichtigte Überstellung nach Kroatien vor, dass er dort nach seiner Einreise verhaftet worden sei. Er habe sich zwei Tage lang in Haft befunden und während dieser Zeit weder Essen noch Trinken erhalten. Er habe ein Kind bei sich gehabt (gemeint B._______), welches geschlagen worden sei. Er selbst sei auch geschlagen worden. Dann habe er ein Dokument bekommen, worauf gestanden sei, dass er das Land innerhalb von 24 Stunden zu verlassen habe. Er habe Kroatien gleich nach seiner Freilassung verlassen. Das Land liefere Asylsuchende an die Türkei aus und diese würde sie dann in den Iran ausliefern. Dies sei für ihn gefährlich. Es habe Menschen in seiner Umgebung gegeben, die ermordet worden seien. Im Iran erwarte ihn die Todesstrafe. Hinsichtlich B._______ gab der Beschwerdeführer an, nicht mit diesem verwandt zu sein und ihn seit circa 3.5 Jahren zu kennen. B._______ sei 15- oder 16-jährig. Sie seien im Iran Nachbarn gewesen und in derselben Partei in der Jugendabteilung. Sie hätten sich im Irak wiedergetroffen und seien dann gemeinsam in die Schweiz geflohen. Sie seien sehr gute Freunde geworden und stünden auch hier mehrmals in der Woche in Kontakt. B._______ habe hier niemanden und der Beschwerdeführer sei für ihn wie ein Bruder. Er habe die Verantwortung für ihn übernommen und nehme ihn auch zu seinen in der Schweiz lebenden Bekannten und Freunden mit. Wenn er nach Kroatien weggewiesen werde, könne er sich nicht mehr um B._______ kümmern, was ihm grosse Sorgen bereite.
6. Gemäss Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 weisen das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO auf. Es wird demnach vermutet, dass das Land die Sicherheit der Asylbewerber garantiert und ihre Rechte gemäss dem internationalen Recht einhält (namentlich die EMRK, das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]; die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [sog. Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [sog. Aufnahmerichtlinie]). Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit - auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen sowie der diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe zitierten Quellenhinweise - nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind. Wie dies bei der Prüfung von Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO dargelegt wird, gelingt dies dem Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht.
7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz vom Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV hätte Gebrauch machen müssen. 7.1. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die in Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention, KRK, SR 0.107) festgeschriebene vorrangige Bedeutung des Kindeswohls bei allen staatlichen Massnahmen, die ein Kind betreffen. Diese wären seiner Auffassung nach verletzt, würde er als Folge einer Überstellung nach Kroatien von seinem minderjährigen Reisegefährten und Freund, B._______ (vgl. E. 5), getrennt werden. Die UN-Kinderrechtskonvention begründet keine über die Garantien von Art. 8 EMRK hinausgehenden Ansprüche (Urteil des BGer 2C_541/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.5). Unter den Schutz von Art. 8 EMRK fällt in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten und zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind. Neben der eigentlichen Kernfamilie werden auch weitere familiäre Verhältnisse erfasst, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wesentlich, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2, je m.w.H.). Vorliegend verkennt das Gericht nicht, dass der Beschwerdeführer und B._______ aufgrund der gemeinsamen Reise in die Schweiz eine enge Beziehung entwickelt haben mögen. Es ist jedoch unstrittig, dass die beiden de iure nicht miteinander verwandt sind. Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ist demnach bereits mangels Vorliegens eines Verwandtschaftsverhältnisses nicht verletzt. Ferner würde die Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 8 EMRK auch bei Annahme einer de facto familiären Beziehung ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung voraussetzen, was hier aufgrund der Aktenlage (SEM-act. 21; 26) offensichtlich nicht vorliegt (vgl. Urteil des BVGer F-3648/2023 E 3.2; Urteile des BGer 2C_769/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 6.1; 2C_409/2022 vom 8. September 2022 E. 6.4 f.). 7.2. Der Beschwerdeführer vermag kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Die Behörden haben seiner Aufnahme explizit zugestimmt. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. 7.3. Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt zwar, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung problematisch sein können. Vor diesem Hintergrund ist nicht auszuschliessen, dass die Behauptungen des Beschwerdeführers über schlechte Behandlungen in Kroatien der Wahrheit entsprechen, auch wenn diese nicht hinreichend belegt wurden. Dies vermag jedoch die angefochtene Verfügung nicht in Frage zu stellen. In objektiver Hinsicht ist die notwendige hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich eine entsprechende schlechte Behandlung bei einer Rückkehr im Rahmen des Dublin-Verfahrens wiederholen könnte, nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass er in Kroatien - nach legaler Rückkehr aus einem Dublin-Mitgliedstaat - kein faires Asylverfahren erhalten und ernsthaft Gefahr laufen würde, unmenschlich im Sinne von Art. 3 EMRK behandelt zu werden. Er wird sich nach der Dublin-Überstellung in einer anderen Situation als bei seiner ersten (zuerst illegalen) Einreise befinden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass Kroatien grundsätzlich als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Folglich ist von der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit dieses Staates auszugehen. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der dem Beschwerdeführer zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern. Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der Polizisten (Urteile des BVGer E-1508/2023 vom 5. Mai 2023 E. 8.5.1; D-595/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.2). 7.4. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend eindeutig nicht gegeben. Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zwar das Vorliegen von psychischen Beschwerden (Schlafstörungen, Stress) behauptet hat, jedoch diesbezüglich nie bei einem Arzt vorstellig geworden ist und auch sonst keine medizinischen Unterlagen vorgelegt hat. Entgegen seiner Auffassung spricht dieses passive Verhalten durchaus gegen das Vorliegen eines gravierenden, psychiatrischen Leidens, welches geeignet wäre, im Sinne der obgenannten Rechtsprechung eine Überstellung nach Kroatien zu verhindern. Die Vorinstanz war somit berechtigt, ohne die Anordnung weiterer Untersuchungsmassnahmen ihren Entscheid zu treffen (vgl. Urteil F-4949/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 2.5). Selbst bei Wahrunterstellung der obgenannten psychischen Beschwerden ist anzuführen, dass in Kroatien eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht; zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur entsprechenden Erbringung verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.5. Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Praxis ebenso wie das SEM davon aus, dass die schweizerischen Behörden bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu adäquater Unterbringung, Betreuung und medizinischer Versorgung einzuholen haben, zumal wie vorstehend ausgeführt davon auszugehen ist, dass sich die kroatischen Behörden an die entsprechenden Verpflichtungen halten (Urteil des BVGer E-6460/2023 vom 1. Dezember 2023 E. 4.4). Vorliegend bestehen keine Gründe, die ein Abweichen von dieser Regel aufdrängten, der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
8. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen
9. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10. 10.1. Der Beschwerdeführer beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu beurteilen sind. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 10.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.2.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 2.2 Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Yannick Antoniazza-Hafner Sandra Hutter Versand: