Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone
Sachverhalt
A. Der südkoreanische Staatsangehörige A._______ (geb. 1980; nachfol- gend: Beschwerdeführer) ersuchte am 17. August 2022 in der Schweiz um Asyl. Zwecks vertiefter Sachverhaltsabklärung wurde er in das erweiterte Verfahren verwiesen (Zuteilungsentscheid vom 16. Juni 2023). Sodann wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen (Zuweisungsentscheid vom 20. Juni 2023). B. Gegen letzteren liess er am 29. Juni 2023 Beschwerde an das Bundesver- waltungsgericht erheben und beantragen, er sei in Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung dem Kanton Zürich zuzuweisen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und überdies sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin selbstän- dig anfechtbare Zwischenverfügungen des SEM betreffend Kantonszuwei- sungen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes be- stimmen (Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Zuweisungsentscheid kann gemäss Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Werden andere Gründe vorgebracht, ist wegen Unzulässigkeit auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (siehe einlässlich dazu BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2, E. 1.3.2 f. m.w.H. auf grund- und menschenrechtliche Aspekte; [nicht publ.] Urteile des BVGer F-1918/2023 vom 14. April 2023 E. 3.1; F-5357/2022 vom 30. November 2022 E. 1.5).
F-3648/2023 Seite 3
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet angesichts der betroffenen Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei traumatisiert, be- finde sich in einem psychisch entsprechend labilen Gesundheitszustand und sei auf externe Hilfe angewiesen. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er sich über viele Monate hinweg ein Helfersystem erschlossen, das aus zwei Privatpersonen, Frau B._______ und Herrn C._______, bestehe. Die persönliche Beziehung zu diesen sei für ihn so essentiell, dass ein sehr enges psychisches Abhängigkeitsverhältnis vorliege, das den Beziehun- gen einer Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK gleichzusetzen sei. Wäre er im Kanton Basel-Landschaft, würde sich sein Gesundheitszustand mit Sicherheit stark verschlechtern.
E. 3.1 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutz- bereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, also die Ehegatten und deren minderjährige Kinder, wobei den Ehegatten die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen gleichgestellt sind (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfra- gen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Weiter in den Schutzbe- reich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung be- steht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge fami- liäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwor- tung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Bezie- hungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen famili- ären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausge- hendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer ist mit den beiden genannten Privatpersonen (siehe E. 2 hiervor), welche ihn unterstützen, de iure nicht verwandt. Ebenso wenig vermag er darzulegen, inwiefern zwischen ihnen eine de facto familiäre Beziehung vorliegen soll. Regelmässige, aber nicht nä- her spezifizierte Treffen und die Unterstützung bei rechtlichen sowie
F-3648/2023 Seite 4 medizinischen Angelegenheiten, wie sie in der E-Mail des C._______ vom
29. Juni 2023 beschrieben werden, genügen nicht, um eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu be- gründen (siehe E. 3.1 hiervor). Allein das Vorliegen eines allfälligen – wie auch immer gearteten – Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Erwachse- nen genügt nicht, um den persönlichen Schutzbereich des Rechts auf Ach- tung des Familienlebens zu eröffnen (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kam- mer] Paradiso und Campanelli gegen Italien vom 24. Januar 2017, Nr. 25358/12, Recueil des arrêts et décisions 2017 §§ 140 ff.; BGE 137 I 154 E. 3.4.2, je m.w.H.; siehe ferner GONIN/BIGLER, Convention europé- enne des droits de l'homme [CEDH], 2018, Art. 8 Rn. 85 ff.; GRABENWAR- TER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 22 N. 14; MEYER-LADEWIG/NETTESHEIM, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 8 Rn. 61).
E. 3.3 Eine etwaige Verletzung des ebenfalls in Art. 8 Ziff. 1 EMRK veranker- ten Rechts auf Achtung des Privatlebens stellt mit Blick auf Art. 27 Abs. 3 AsylG keinen zulässigen Beschwerdegrund dar (siehe E. 1.3 hier- vor). Im Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass regelmässige Treffen oder Unterstützungsleistungen bei einer Zuweisung des Beschwer- deführers in den Kanton Basel-Landschaft von Zürich aus nicht weiterhin möglich sein sollten.
E. 4.1 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten, soweit überhaupt zulässig, als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzel- richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- hungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchfüh- rung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu be- handeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4.2 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Erteilung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
E. 5.1 Angesichts der dargelegten Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung so- wie Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Be- dürftigkeit abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 AsylG).
F-3648/2023 Seite 5
E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun- desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-3648/2023 Seite 6
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Ur- teils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3648/2023 Urteil vom 6. Juli 2023 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Nicolas von Wartburg, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des SEM vom 27. Juni 2023. Sachverhalt: A. Der südkoreanische Staatsangehörige A._______ (geb. 1980; nachfolgend: Beschwerdeführer) ersuchte am 17. August 2022 in der Schweiz um Asyl. Zwecks vertiefter Sachverhaltsabklärung wurde er in das erweiterte Verfahren verwiesen (Zuteilungsentscheid vom 16. Juni 2023). Sodann wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Basel-Landschaft zugewiesen (Zuweisungsentscheid vom 20. Juni 2023). B. Gegen letzteren liess er am 29. Juni 2023 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, er sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung dem Kanton Zürich zuzuweisen. Die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen und überdies sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsbeistand zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin selbständig anfechtbare Zwischenverfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisungen (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 6 AsylG). 1.3 Der Zuweisungsentscheid kann gemäss Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Werden andere Gründe vorgebracht, ist wegen Unzulässigkeit auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (siehe einlässlich dazu BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2, E. 1.3.2 f. m.w.H. auf grund- und menschenrechtliche Aspekte; [nicht publ.] Urteile des BVGer F-1918/2023 vom 14. April 2023 E. 3.1; F-5357/2022 vom 30. November 2022 E. 1.5). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet angesichts der betroffenen Rechtsmaterie endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er sei traumatisiert, befinde sich in einem psychisch entsprechend labilen Gesundheitszustand und sei auf externe Hilfe angewiesen. Seit seiner Ankunft in der Schweiz habe er sich über viele Monate hinweg ein Helfersystem erschlossen, das aus zwei Privatpersonen, Frau B._______ und Herrn C._______, bestehe. Die persönliche Beziehung zu diesen sei für ihn so essentiell, dass ein sehr enges psychisches Abhängigkeitsverhältnis vorliege, das den Beziehungen einer Kernfamilie im Sinne von Art. 8 EMRK gleichzusetzen sei. Wäre er im Kanton Basel-Landschaft, würde sich sein Gesundheitszustand mit Sicherheit stark verschlechtern. 3. 3.1 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, also die Ehegatten und deren minderjährige Kinder, wobei den Ehegatten die eingetragenen Partnerinnen und Partner und die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen gleichgestellt sind (Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Weiter in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fallen aber auch andere familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehungen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nichten wesentlich, doch muss in diesem Fall ein über die üblichen familiären Beziehungen beziehungsweise emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 137 I 154 E. 3.4.2, je m.w.H.). 3.2 Der Beschwerdeführer ist mit den beiden genannten Privatpersonen (siehe E. 2 hiervor), welche ihn unterstützen, de iure nicht verwandt. Ebenso wenig vermag er darzulegen, inwiefern zwischen ihnen eine de facto familiäre Beziehung vorliegen soll. Regelmässige, aber nicht näher spezifizierte Treffen und die Unterstützung bei rechtlichen sowie medizinischen Angelegenheiten, wie sie in der E-Mail des C._______ vom 29. Juni 2023 beschrieben werden, genügen nicht, um eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu begründen (siehe E. 3.1 hiervor). Allein das Vorliegen eines allfälligen - wie auch immer gearteten - Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Erwachsenen genügt nicht, um den persönlichen Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens zu eröffnen (vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer] Paradiso und Campanelli gegen Italien vom 24. Januar 2017, Nr. 25358/12, Recueil des arrêts et décisions 2017 §§ 140 ff.; BGE 137 I 154 E. 3.4.2, je m.w.H.; siehe ferner Gonin/Bigler, Convention européenne des droits de l'homme [CEDH], 2018, Art. 8 Rn. 85 ff.; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Aufl. 2021, § 22 N. 14; Meyer-Ladewig/Nettesheim, in: Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer [Hrsg.], Handkommentar EMRK, 4. Aufl. 2017, Art. 8 Rn. 61). 3.3 Eine etwaige Verletzung des ebenfalls in Art. 8 Ziff. 1 EMRK verankerten Rechts auf Achtung des Privatlebens stellt mit Blick auf Art. 27 Abs. 3 AsylG keinen zulässigen Beschwerdegrund dar (siehe E. 1.3 hiervor). Im Übrigen ist weder dargetan noch ersichtlich, dass regelmässige Treffen oder Unterstützungsleistungen bei einer Zuweisung des Beschwerdeführers in den Kanton Basel-Landschaft von Zürich aus nicht weiterhin möglich sein sollten. 4. 4.1 Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten, soweit überhaupt zulässig, als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). Folglich ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4.2 Mit vorliegendem Urteil wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 5. 5.1 Angesichts der dargelegten Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren sind die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen (Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 102m Abs. 1 AsylG). 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 300.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: