Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein am 30. November 2022 durchgeführter Abgleich mit der europäi- schen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer am (Nennung Datum) in Kroatien registriert worden war und dort gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Am 7. Dezember 2022 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbei- tenden des (Nennung Institution) mit der Wahrung seiner Rechte im Asyl- verfahren. A.d Am 7. Dezember 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) und am
23. Dezember 2022 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verord- nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö- rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter- nationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Wegweisungsvoll- zug nach Kroatien gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Proto- koll, er könne nicht nach Kroatien zurückkehren, da sein Asylgesuch dort abgelehnt und er unmenschlich behandelt worden sei. Er und andere Per- sonen seien von der kroatischen Polizei nach ihrer Anhaltung in einen Wald gebracht und dort geschlagen worden; ausserdem seien ihm seine Tasche, seine Kleider, seine Medikamente gegen (Nennung Leiden) und das Tele- fon weggenommen worden. Die Polizisten hätten Tränengas gesprüht und ihn zurückgeschickt. Da er aber wegen des Tränengases nichts mehr ge- sehen habe, habe er nicht zurückgehen können. Deshalb sei er mit einem Auto auf die Polizeistation gebracht worden, wo er die Fingerabdrücke habe abgeben müssen. Er habe er am (Nennung Datum) in Kroatien um Asyl ersucht und bereits am folgenden Tag – gemäss den eingereichten Papieren – die Ablehnung erhalten. Ein Interview zu seinen Asylgründen habe er keines gehabt. Er leide an (Nennung Leiden). Er habe die Medikamente, welche ihm in Kroatien weggenommen worden seien, täglich eingenommen. Er habe in Burundi schon (Nennung Leiden) gehabt und er müsse hier in der Schweiz (Nennung Untersuchungen) prüfen und die entsprechenden Medikamente
D-595/2023 Seite 3 beim Arzt wieder abholen. Ansonsten habe er in der Schweiz bereits Imp- fungen erhalten. In psychischer Hinsicht sei er gestresst. Weitere gesund- heitliche Probleme habe er keine. Der Beschwerdeführer reichte ein Dokument der kroatischen (Asyl-)Behör- den (vgl. SEM act. 1216030-14/10) zu den Akten. A.e Am 23. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. A.f Am 4. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweis- mittel) ein. A.g Mit Schreiben vom 6. Januar 2023 stimmten die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 – eröffnet am 25. Januar 2023 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegwei- sung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, ord- nete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, ei- ner allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Am 24. Januar 2023 teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 1. Feb- ruar 2023 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung der Situa- tion für Dublin-Rückkehrende nach Kroatien und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ver- zicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Weiter sei der Beschwerde im Sinne vor- sorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien
D-595/2023 Seite 4 abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Be- schwerde entschieden habe. Der Beschwerde beigelegt waren (Aufzählung Beweismittel). E. Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am
2. Februar 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfü- gungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31– 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes be- stimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Ver- fügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
D-595/2023 Seite 5
E. 3 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensicht- lich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständig- keit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zwei- ten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriften- wechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Er macht gel- tend, die Vorinstanz sei auf seine individuelle Situation im Sinne einer Ein- zelfallprüfung nicht eingegangen und habe sich lediglich auf allgemeine Abklärungen mit der Schweizer Botschaft in Kroatien und weiteren kroati- schen Institutionen sowie internationalen und lokalen Organisationen ab- gestützt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich – gerade auch in indi- vidueller Hinsicht – leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 4- 6). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und je- dem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 143 III 65 E. 5.2). Al- leine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbrin- gen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kommt, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
D-595/2023 Seite 6 Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwor- tet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kri- terien (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 6.1 Den Akten zufolge stellte der Beschwerdeführer am (Nennung Datum) in Kroatien ein Asylgesuch und wurde dort gleichentags daktyloskopiert (EURODAC-Abgleich vom 30. November 2022; vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Daran vermag seine Behauptung, er habe in Kroatien kein Asylgesuch ge- stellt (vgl. SEM act. 1216030-16/3 [nachfolgend: SEM act. 16] S. 1), nichts zu ändern, zumal er selbst behauptete, dass er von der kroatischen Polizei aufgegriffen worden sei, ein Asylgesuch gestellt und Papiere der kroati- schen Behörden erhalten habe, wonach sein Asylgesuch abgelehnt wor- den sei (vgl. SEM act. 16 S. 1 f.). Die zuständigen kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 23. Dezember 2022 innert der massgeblichen Frist denn auch ausdrücklich zu, wobei sie festhielten, der Beschwerdeführer habe am (Nennung Datum) die Absicht geäussert, um internationalen Schutz zu ersuchen, sei jedoch vor dem In- terviewtermin verschwunden. Damit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestim- mung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mit- gliedstaates gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlos- sen wurde und nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fort- gesetzt wird, als erstellt zu erachten (vgl. auch Urteil des BVGer F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4 f. m.H.). Sodann ist in grund- sätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchen- den nicht das Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.2 Weiter steht auch der geltend gemachte Aufenthalt einer (Nennung Verwandte) (N [...]) hierzulande in Bezug auf einen allfälligen Zuständig- keitsübergang auf die Schweiz im Sinne von Art. 9 f. Dublin-III-VO (Schutz
D-595/2023 Seite 7 der Familieneinheit) der Zuständigkeit Kroatiens nicht entgegen. Die (Nen- nung Verwandte) stellt weder eine Familienangehörige des Beschwerde- führers im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, noch ist von einem Abhängigkeitsverhältnis – auch nicht in medizini- scher Hinsicht – im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen.
E. 7 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es we- sentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnah- mebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.
E. 7.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völker- rechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausge- gangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Wie das SEM in der ange- fochtenen Verfügung zu Recht dargelegt hat, bestehen zurzeit – auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Quellen (Nennung Quellen), in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird – im Bereich der (hier interessierenden) Wiederaufnahmeverfahren («take back») keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingun- gen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu statt vieler die Urteile des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 8.2, E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2 und E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).
E. 7.2 Insbesondere lassen auch die vom Beschwerdeführer bei seiner irre- gulären Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse (Nen- nung Ereignisse) nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU- Grundrechtecharta zu gewärtigen. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen
D-595/2023 Seite 8 Polizeibeamten könnte er im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allen- falls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten ver- bunden sein könnte als in der Schweiz, weist per se nicht auf systemati- sche Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).
E. 7.3 Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass es an der kroa- tischen Grenze regelmässig zu sogenannten Push-backs komme, ist zu- nächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge davon nicht betroffen war. Vielmehr wurde er nach seiner Anhaltung durch die kroatischen Behörden gleichentags daktyloskopiert, und es wurde ein Asyl- verfahren eingeleitet (vgl. SEM act. 1216030-8/1; act. 16 S. 1-2; SEM act. 1216030-21/2). Im Übrigen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien aus- führlich und zutreffend dargelegt, dass von Push-backs allenfalls jene Per- sonen betroffen sind, welche illegal und direkt, in der Regel von Bosnien und Herzegowina herkommend, nach Kroatien einreisen, nicht hingegen Personen, welche in Kroatien bereits einen Asylantrag gestellt und im Rah- men eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien – als den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat – überstellt werden (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-113/2023 vom 12. Januar 2023 E. 7.4 und E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.4). Diesen droht grundsätzlich weder eine Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei, und der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren steht ihnen offen.
E. 7.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 8.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshinder- nisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völ- kerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 8.2 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien – als Dublin-Mitgliedstaat – bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägi- gen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines
D-595/2023 Seite 9 völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK – wel- ches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste – zutage. Die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers zu seinem – offenbar nur (Nennung Dauer)
– Aufenthalt in Kroatien lassen nicht den Schluss zu, es bestehe ein kon- kretes und ernsthaftes Risiko, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfah- rensrichtlinie zu prüfen. Mit zutreffender Begründung hat das SEM denn auch erwogen, dass es sich bei dem von ihm eingereichten Dokument der kroatischen Behörden weder um einen Asylentscheid noch um eine Weg- weisung, sondern vielmehr um ein Informationsschreiben zum Asylverfah- ren und den Rechten und Pflichten von Asylsuchenden in Kroatien handelt (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 oben). Es ist demnach nicht davon aus- zugehen, dass das Dublin-Verfahren in Kroatien ohne eine Asylanhörung innert kürzester Zeit abgelehnt worden wäre. Ferner bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer in Kroatien im Rahmen eines Dublin-Wiederaufnahmeverfahrens dauerhaft die ihm gemäss Aufnahme- richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten wür- den. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wäre er im Üb- rigen nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzu- fordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der kroatischen Behörden, die sich im Übrigen auf Vorkommnisse bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht.
E. 8.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine wei- tere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb- lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des
D-595/2023 Seite 10 EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist hier offenkundig nicht gegeben. Der Beschwer- deführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesund- heitszustand (Nennung Leiden und Behandlung) vermag eine Unzulässig- keit der Überstellung im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gelten gemachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. In antizipierter Beweiswür- digung vermag daran die auf (Nennung Zeitpunkt) terminierte (Nennung Untersuchung) nichts zu ändern und muss daher nicht abgewartet werden. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-423/2023 vom 31. Januar 2023 E. 7.2.4 m.w.H.). Es liegen keine Hin- weise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizi- nische Behandlung verweigern würde. Bezüglich der Durchführung der Überstellung (Art. 31 f. Dublin-III-VO) kann im Übrigen ebenfalls auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dort S. 8).
E. 9.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermes- sensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens, vgl. dazu auch vorstehend E. 4.3 in fine). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 9.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asyl- gesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin- III-VO.
E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe- willigung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
D-595/2023 Seite 11
E. 11 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind da- her nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 12 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 13 Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich- ten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden; der am 2. Februar 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 14.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vor- stehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren.
E. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-595/2023 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab- gewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-595/2023 Urteil vom 8. Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Stefan Weber. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein am 30. November 2022 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass der Beschwerdeführer am (Nennung Datum) in Kroatien registriert worden war und dort gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatte. A.c Am 7. Dezember 2022 beauftragte der Beschwerdeführer die Mitarbeitenden des (Nennung Institution) mit der Wahrung seiner Rechte im Asylverfahren. A.d Am 7. Dezember 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 23. Dezember 2022 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Kroatien gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, er könne nicht nach Kroatien zurückkehren, da sein Asylgesuch dort abgelehnt und er unmenschlich behandelt worden sei. Er und andere Personen seien von der kroatischen Polizei nach ihrer Anhaltung in einen Wald gebracht und dort geschlagen worden; ausserdem seien ihm seine Tasche, seine Kleider, seine Medikamente gegen (Nennung Leiden) und das Telefon weggenommen worden. Die Polizisten hätten Tränengas gesprüht und ihn zurückgeschickt. Da er aber wegen des Tränengases nichts mehr gesehen habe, habe er nicht zurückgehen können. Deshalb sei er mit einem Auto auf die Polizeistation gebracht worden, wo er die Fingerabdrücke habe abgeben müssen. Er habe er am (Nennung Datum) in Kroatien um Asyl ersucht und bereits am folgenden Tag - gemäss den eingereichten Papieren - die Ablehnung erhalten. Ein Interview zu seinen Asylgründen habe er keines gehabt. Er leide an (Nennung Leiden). Er habe die Medikamente, welche ihm in Kroatien weggenommen worden seien, täglich eingenommen. Er habe in Burundi schon (Nennung Leiden) gehabt und er müsse hier in der Schweiz (Nennung Untersuchungen) prüfen und die entsprechenden Medikamente beim Arzt wieder abholen. Ansonsten habe er in der Schweiz bereits Impfungen erhalten. In psychischer Hinsicht sei er gestresst. Weitere gesundheitliche Probleme habe er keine. Der Beschwerdeführer reichte ein Dokument der kroatischen (Asyl-)Behörden (vgl. SEM act. 1216030-14/10) zu den Akten. A.e Am 23. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. A.f Am 4. Januar 2023 reichte der Beschwerdeführer (Nennung Beweismittel) ein. A.g Mit Schreiben vom 6. Januar 2023 stimmten die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 - eröffnet am 25. Januar 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. Am 24. Januar 2023 teilte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. D. Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Beschwerde vom 1. Februar 2023 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung der Situation für Dublin-Rückkehrende nach Kroatien und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Weiter sei der Beschwerde im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Der Beschwerde beigelegt waren (Aufzählung Beweismittel). E. Mit Verfügung vom 2. Februar 2023 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. F. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Februar 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch hier - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts. Er macht geltend, die Vorinstanz sei auf seine individuelle Situation im Sinne einer Einzelfallprüfung nicht eingegangen und habe sich lediglich auf allgemeine Abklärungen mit der Schweizer Botschaft in Kroatien und weiteren kroatischen Institutionen sowie internationalen und lokalen Organisationen abgestützt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie hinreichend nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich - gerade auch in individueller Hinsicht - leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II S. 4-6). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 143 III 65 E. 5.2). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kommt, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6. 6.1 Den Akten zufolge stellte der Beschwerdeführer am (Nennung Datum) in Kroatien ein Asylgesuch und wurde dort gleichentags daktyloskopiert (EURODAC-Abgleich vom 30. November 2022; vgl. Sachverhalt Bst. A.b). Daran vermag seine Behauptung, er habe in Kroatien kein Asylgesuch gestellt (vgl. SEM act. 1216030-16/3 [nachfolgend: SEM act. 16] S. 1), nichts zu ändern, zumal er selbst behauptete, dass er von der kroatischen Polizei aufgegriffen worden sei, ein Asylgesuch gestellt und Papiere der kroatischen Behörden erhalten habe, wonach sein Asylgesuch abgelehnt worden sei (vgl. SEM act. 16 S. 1 f.). Die zuständigen kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 23. Dezember 2022 innert der massgeblichen Frist denn auch ausdrücklich zu, wobei sie festhielten, der Beschwerdeführer habe am (Nennung Datum) die Absicht geäussert, um internationalen Schutz zu ersuchen, sei jedoch vor dem Interviewtermin verschwunden. Damit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaates gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird, als erstellt zu erachten (vgl. auch Urteil des BVGer F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4 f. m.H.). Sodann ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden nicht das Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.2 Weiter steht auch der geltend gemachte Aufenthalt einer (Nennung Verwandte) (N [...]) hierzulande in Bezug auf einen allfälligen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz im Sinne von Art. 9 f. Dublin-III-VO (Schutz der Familieneinheit) der Zuständigkeit Kroatiens nicht entgegen. Die (Nennung Verwandte) stellt weder eine Familienangehörige des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO dar, noch ist von einem Abhängigkeitsverhältnis - auch nicht in medizinischer Hinsicht - im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auszugehen.
7. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden. 7.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK sowie der FK, und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, Kroatien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Recht dargelegt hat, bestehen zurzeit - auch unter Berücksichtigung der in der Beschwerde erwähnten Quellen (Nennung Quellen), in welchen das kroatische Asylwesen kritisiert wird - im Bereich der (hier interessierenden) Wiederaufnahmeverfahren («take back») keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu statt vieler die Urteile des BVGer D-5422/2022 vom 23. Januar 2023 E. 8.2, E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2 und E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 7.2 Insbesondere lassen auch die vom Beschwerdeführer bei seiner irregulären Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse (Nennung Ereignisse) nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta zu gewärtigen. Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnte er im Übrigen in Kroatien rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist per se nicht auf systematische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). 7.3 Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, dass es an der kroatischen Grenze regelmässig zu sogenannten Push-backs komme, ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Akten zufolge davon nicht betroffen war. Vielmehr wurde er nach seiner Anhaltung durch die kroatischen Behörden gleichentags daktyloskopiert, und es wurde ein Asylverfahren eingeleitet (vgl. SEM act. 1216030-8/1; act. 16 S. 1-2; SEM act. 1216030-21/2). Im Übrigen hat das SEM in der angefochtenen Verfügung gestützt auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien ausführlich und zutreffend dargelegt, dass von Push-backs allenfalls jene Personen betroffen sind, welche illegal und direkt, in der Regel von Bosnien und Herzegowina herkommend, nach Kroatien einreisen, nicht hingegen Personen, welche in Kroatien bereits einen Asylantrag gestellt und im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien - als den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat - überstellt werden (vgl. dazu auch die Urteile des BVGer E-113/2023 vom 12. Januar 2023 E. 7.4 und E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.4). Diesen droht grundsätzlich weder eine Abschiebung noch systematische Gewaltanwendung durch die kroatische Polizei, und der Zugang zu einem rechtsstaatlichen Asyl- und Wegweisungsverfahren steht ihnen offen. 7.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 8. 8.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 8.2 Es gilt die Vermutung, dass Kroatien - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte, und auch eine Durchsicht der Akten fördert keinerlei Hinweise auf das Bestehen eines völkerrechtlichen Vollzugshindernisses im Sinne von Art. 3 EMRK - welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste - zutage. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem - offenbar nur (Nennung Dauer) - Aufenthalt in Kroatien lassen nicht den Schluss zu, es bestehe ein konkretes und ernsthaftes Risiko, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der massgeblichen Bestimmungen der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Mit zutreffender Begründung hat das SEM denn auch erwogen, dass es sich bei dem von ihm eingereichten Dokument der kroatischen Behörden weder um einen Asylentscheid noch um eine Wegweisung, sondern vielmehr um ein Informationsschreiben zum Asylverfahren und den Rechten und Pflichten von Asylsuchenden in Kroatien handelt (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 oben). Es ist demnach nicht davon auszugehen, dass das Dublin-Verfahren in Kroatien ohne eine Asylanhörung innert kürzester Zeit abgelehnt worden wäre. Ferner bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass dem Beschwerdeführer in Kroatien im Rahmen eines Dublin-Wiederaufnahmeverfahrens dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wäre er im Übrigen nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der kroatischen Behörden, die sich im Übrigen auf Vorkommnisse bei seiner illegalen Einreise nach Kroatien und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht. 8.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist hier offenkundig nicht gegeben. Der Beschwer-deführer konnte nicht nachweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand (Nennung Leiden und Behandlung) vermag eine Unzulässigkeit der Überstellung im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gelten gemachten gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. In antizipierter Beweiswürdigung vermag daran die auf (Nennung Zeitpunkt) terminierte (Nennung Untersuchung) nichts zu ändern und muss daher nicht abgewartet werden. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-423/2023 vom 31. Januar 2023 E. 7.2.4 m.w.H.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Bezüglich der Durchführung der Überstellung (Art. 31 f. Dublin-III-VO) kann im Übrigen ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dort S. 8). 9. 9.1 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermes-sensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens, vgl. dazu auch vorstehend E. 4.3 in fine). Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9.2 Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
11. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind daher nicht mehr separat zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
12. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
13. Das Beschwerdeverfahren ist mit dem vorliegenden Urteil abgeschlossen. Die Anträge, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind damit gegenstandslos geworden; der am 2. Februar 2023 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 14. 14.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Stefan Weber Versand: