Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist.
E. 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.
E. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back; Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH], Grosse Kammer vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019: 280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die kroatischen Behörden hätten ihr Ersuchen um Übernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei Kroatien liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Ferner gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) mit sich bringen würden. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Kroatiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Gründe, welche die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung der Asylgesuche verpflichten würden, seien ebenfalls nicht gegeben. Sodann verfüge Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Schliesslich gebe es keinen Grund, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anzuwenden.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Rechtsmittelschrift vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. Bei einem negativen Asylentscheid, mit welchem zu rechnen sei, müsse er nach Russland zurückkehren, wo er gezwungen wäre in den Krieg zu ziehen. Weiter habe das SEM Art. 17 Dublin-III-VO falsch angewendet und gleichzeitig ihr Ermessen missbraucht, indem es nicht mittels Selbsteintritt auf sein Asylgesuch eingetreten sei. Vorliegend sei aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen ein Selbsteintritt geboten. Aufgrund seiner Religionszugehörigkeit werde er in Kroatien als Extremist angesehen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die kroatischen Behörden sein Asylgesuch ablehnen und ihn nach Russland abschieben werden, wo er entweder ins Militär eintreten müsse, obwohl er nicht in den Krieg ziehen wolle, oder aufgrund seiner Flucht bestraft werde. Damit werde das Non-Refoulementverbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK]; SR 0.142.30) sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention [FoK]; SR 0.105) missachtet. Alsdann werde auch gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK verstossen, da seine Mutter, welche als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 lit. g Dublin-III-VO gelte, in der Schweiz lebe. Sie habe ihn bisher stets unterstützt und ihm auch während seiner Reise moralisch beigestanden. Er habe zudem bereits selber über längere Zeit in der Schweiz gelebt und beherrsche die deutsche Sprache einwandfrei.
E. 6 Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. SEM-Akte [...]-7/1). Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 18. Januar 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 1. Februar 2023 mit dem Hinweis zu, der Beschwerdeführer "left the Reception Centre on 30/12/2022 before the interview" (vgl. SEM-Akte [...]-14/2). Dem unbewiesenen Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegen zu halten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Das Vorgehen der kroatischen Behörden ist damit insoweit nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz nichts, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Damit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer D-412/2023 vom 30. Januar 2023 E. 6.1 m.w.H.). An diesen Feststellungen vermag schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers, die kroatischen Behörden hätten ihn nicht in einer ihm verständlichen Sprache schriftlich über alle Aspekte des Asylverfahrens informiert (vgl. Beschwerde E. III, Ziff. 1, S. 3), nichts zu ändern. Dies dürfte im Übrigen auch damit zu tun haben, dass er sich eigenen Angaben zufolge lediglich während (...) Tagen in Kroatien aufgehalten hatte (vgl. SEM-Akte [...]-10/3 [nachfolgend: SEM-Akte 10/3]). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben.
E. 7 Indem der Beschwerdeführer geltend machte, seine Mutter lebe in der Schweiz, vermag er - wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhielt - nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehörige" nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (vgl. dort E. III, Ziff. 2 Bst. b, S. 8) fällt seine in der Schweiz lebende Mutter angesichts der Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht in die Kategorie der Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-VO. Im Übrigen machte er kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen sich und seiner Mutter geltend und es lassen sich diesbezüglich auch keine konkreten Hinweise aus den Akten entnehmen.
E. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nachfolgend zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 8.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Des Weiteren darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Sodann hat die Vorinstanz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, dass aktuell im Bereich der (hier interessierenden) Wiederaufnahmeverfahren (take back) keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren (inklusive Zuständigkeitsverfahren) und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer D-595/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.1, D-6001/2022 vom 30. Januar 2023 E. 8.2 und D-282/2023 vom 27. Januar 2023 E. 6.2.1, je m.w.H.).
E. 8.1.2 Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs (vgl. SEM-Akte 10/3, S. 2) und in der Beschwerdeschrift (vgl. dort E. III, Ziff. 1, S. 3 ff.) geschilderten Erlebnisse (gewaltsames Abhalten vom Beten, Einsperren in kleinem Raum mit nassen Kleidern, schlechte hygienische Bedingungen im Flüchtlingscamp sowie kein Zugang zu Verpflegung und Medikamenten) ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberweisung von Asylsuchenden. Die vom Beschwerdeführer für die Zeit seines Aufenthalts in Kroatien geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Bei allfälligem Fehlverhalten einzelner Beamter kann er sich zudem mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen (vgl. Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte.
E. 8.1.3 Soweit in der Beschwerde auf einen Bericht des Migrant Solidarity Network vom 19. September 2022 verwiesen wurde, welcher festhält, dass es an der kroatischen Grenze regelmässig zu sogenannten Push-backs komme, ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, von diesen Zuständen selbst betroffen gewesen zu sein. Vielmehr wurde er nach seiner Anhaltung durch die kroatischen Behörden daktyloskopisch erfasst und es wurde ein Asylverfahren eingeleitet. Weiter stehen die im Bericht zitierten Ereignisse offensichtlich in Zusammenhang mit illegalen Einreisen nach Kroatien unter anderem von Bosnien und Herzegowina aus. Sie betreffen demnach die Aussengrenzen Kroatiens zu den Nachbarstaaten und die Frage des Zugangs zum Asylverfahren respektive die Möglichkeit, in Kroatien durch die Asylgesuchstellung ein Asylverfahren einzuleiten. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach einer Asylantragstellung gesagt. So sind Personen, welche in Kroatien bereits einen Asylantrag gestellt und im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien - als den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat - überstellt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen (vgl. hierzu beispielsweise Urteile des BVGer D-595/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.3, D-5978/2022 vom 18. Januar 2023 E. 6.1.3, E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.4, m.w.H.).
E. 8.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 9.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.
E. 9.1.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akte 10/3 und Beschwerde E. III, Ziff. 1, S. 3 ff. sowie E. III, Ziff. 2 und 3, S. 5 ff.) sind den Akten denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Des Weiteren vermochte er keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Rechte und Leistungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karikativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 9.1.2 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in der Schweiz wegen Fussproblemen medizinisch behandelt worden. Ausserdem würde ihn eine Rückführung nach Kroatien seelisch sehr stark belasten (vgl. SEM-Akte 10/3, S. 2). Auf Beschwerdeebene brachte er ferner erstmals vor an Depressionen und einem Trauma zu leiden (vgl. Beschwerde E. III, Ziff. 1, S. 4). Diese vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden weder in den vorinstanzlichen Akten noch in der Rechtsmitteleingabe weiter substanziiert oder durch ärztliche Berichte untermauert. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Beschwerden eine Unzulässigkeit im Sinne der oben zitierten restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermögen, ein schweres medizinisches Leiden darstellen, welches nach der Ankunft in Kroatien eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würde und zudem von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-595/2023 vom 8. Februar 2023 E. 8.3, E-423/2023 vom 31. Januar 2023 E. 7.2.4 und D-157/2023 vom 18. Januar 2023 E. 7.3.2, je m.w.H.) und als Mitgliedstaat verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die notwendige medizinische Behandlung zukommen zu lassen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-635/2023 vom 8. Februar 2023 E. 5.7, E-340/2023 vom 30. Januar 2023 E. 7.2.2 und D-6091/2022 vom 9. Januar 2023 E. 7.4.3, je m.w.H.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Bezüglich der Reisefähigkeit sowie der Durchführung der Überstellung (Art. 31 f. Dublin-III-VO) kann im Übrigen ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dort E. II, S. 6).
E. 9.1.3 Ferner lässt sich eine Pflicht der Schweiz zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts auch nicht unter Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK begründen. Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich zunächst die Mitglieder der Kernfamilie, mithin die Ehegatten (denen Konkubinatspartnerinnen und -partner gleichstellt sind) und ihre minderjährigen Kinder berufen. Gemäss Rechtsprechung können sich auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande (wie Geschwister oder volljährige Kinder) unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächliche gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Darüber hinaus muss bei einer solchermassen schützenswerten verwandtschaftlichen Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; vgl. ferner BVGE 2008/47 E. 4.1.1 und 2013/49 E. 8). Ein solches ist vorliegend jedoch bereits im Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verneint worden (vgl. E. 7 hiervor).
E. 9.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 9.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensausübung vorliegen. Es besteht folglich kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht von der Zuständigkeit Kroatiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 11 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 107a Abs. 2 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG als gegenstandslos erweisen.
E. 13.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 102m AsylG sind - unbesehen der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Begehren - entsprechend den vorstehenden Erwägungen - als aussichtlos erwiesen haben.
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-769/2023 Urteil vom 13. Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, vertreten durch Krishna Müller, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 2. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) - ein russischer Staatsangehöriger islamischen Glaubens - suchte am 6. Januar 2023 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Ein am 10. Januar 2023 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am (...) 2022 in Kroatien einen Asylantrag gestellt hatte. A.c Am 17. Januar 2023 mandatierte der Beschwerdeführer die Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region B._______. A.d Gleichentags erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei sich nicht sicher, ob er in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht habe, da er ein Dokument auf Kroatisch habe unterschreiben müssen, welches er nicht verstanden habe. Weiter seien ihm die Fingerabdrücke unter Zwang abgenommen worden. Im Hinblick auf eine mögliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin brachte er vor, im Unterschied zur Schweiz sei er in Kroatien nicht integriert, könne die Sprache nicht und würde dort niemanden kennen. Ausserdem befürchte er, weder Unterstützung noch eine Verdienstmöglichkeit zu erhalten. Ferner würden Asylsuchende in Kroatien nicht gut behandelt werden. Als er an der Grenze habe beten wollen, sei ihm dies quasi mit Gewalt verboten worden. Zudem sei er während 30 Stunden mit nassen Kleidern in einem kleinen Zimmer festgehalten worden. Des Weiteren habe er weder Verpflegung noch Medikamente erhalten. Im Camp sei die Hygiene schlecht gewesen und es habe keine Privatsphäre gegeben. Überdies bestehe die Gefahr einer Abschiebung nach Russland. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, in Kroatien sei es ihm sehr schlecht gegangen, seit er sich jedoch in der Schweiz aufhalte, gehe es ihm sehr gut. B. B.a Am 18. Januar 2023 ersuchte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. B.b Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 1. Februar 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. C. Mit tags darauf eröffneter Verfügung vom 2. Februar 2023 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Wegweisung nach Kroatien und forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wurde der Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Zudem verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und hielt schliesslich fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu. D. Die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers teile dem SEM mit Schreiben vom 3. Februar 2023 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. E. E.a Mit Eingabe vom 8. Februar 2023 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und ein Sachentscheid im Sinne seiner Ausführungen zu fällen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Befreiung von der Pflicht zur Leistung des Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht vom 6. Februar 2023 - eine Kopie der Niederlassungsbewilligung seiner Mutter, das Personalblatt für Asylsuchende vom 6. Januar 2023 sowie ein Bericht des Migrant Solidarity Network, "Das Staatssekretariat für Migration lässt wieder nach Kroatien abschieben" vom 19. September 2022 bei. E.b Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines - hier interessierenden - Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back; Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH], Grosse Kammer vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019: 280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1; SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass der Beschwerdeführer am (...) 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht habe. Die kroatischen Behörden hätten ihr Ersuchen um Übernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei Kroatien liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Ferner gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufweisen würden, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) mit sich bringen würden. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich Kroatien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen keine systemischen Mängel in Kroatiens Asyl- und Aufnahmesystem vor. Gründe, welche die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung der Asylgesuche verpflichten würden, seien ebenfalls nicht gegeben. Sodann verfüge Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Schliesslich gebe es keinen Grund, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anzuwenden. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte in der Rechtsmittelschrift vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. Bei einem negativen Asylentscheid, mit welchem zu rechnen sei, müsse er nach Russland zurückkehren, wo er gezwungen wäre in den Krieg zu ziehen. Weiter habe das SEM Art. 17 Dublin-III-VO falsch angewendet und gleichzeitig ihr Ermessen missbraucht, indem es nicht mittels Selbsteintritt auf sein Asylgesuch eingetreten sei. Vorliegend sei aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen ein Selbsteintritt geboten. Aufgrund seiner Religionszugehörigkeit werde er in Kroatien als Extremist angesehen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die kroatischen Behörden sein Asylgesuch ablehnen und ihn nach Russland abschieben werden, wo er entweder ins Militär eintreten müsse, obwohl er nicht in den Krieg ziehen wolle, oder aufgrund seiner Flucht bestraft werde. Damit werde das Non-Refoulementverbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention [FK]; SR 0.142.30) sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention [FoK]; SR 0.105) missachtet. Alsdann werde auch gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK verstossen, da seine Mutter, welche als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 lit. g Dublin-III-VO gelte, in der Schweiz lebe. Sie habe ihn bisher stets unterstützt und ihm auch während seiner Reise moralisch beigestanden. Er habe zudem bereits selber über längere Zeit in der Schweiz gelebt und beherrsche die deutsche Sprache einwandfrei.
6. Der Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am (...) 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. SEM-Akte [...]-7/1). Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 18. Januar 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch um Rückübernahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 1. Februar 2023 mit dem Hinweis zu, der Beschwerdeführer "left the Reception Centre on 30/12/2022 before the interview" (vgl. SEM-Akte [...]-14/2). Dem unbewiesenen Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegen zu halten, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt. Das Vorgehen der kroatischen Behörden ist damit insoweit nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der vom Beschwerdeführer geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der Schweiz nichts, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Damit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer D-412/2023 vom 30. Januar 2023 E. 6.1 m.w.H.). An diesen Feststellungen vermag schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers, die kroatischen Behörden hätten ihn nicht in einer ihm verständlichen Sprache schriftlich über alle Aspekte des Asylverfahrens informiert (vgl. Beschwerde E. III, Ziff. 1, S. 3), nichts zu ändern. Dies dürfte im Übrigen auch damit zu tun haben, dass er sich eigenen Angaben zufolge lediglich während (...) Tagen in Kroatien aufgehalten hatte (vgl. SEM-Akte [...]-10/3 [nachfolgend: SEM-Akte 10/3]). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben.
7. Indem der Beschwerdeführer geltend machte, seine Mutter lebe in der Schweiz, vermag er - wie bereits die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festhielt - nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehörige" nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (vgl. dort E. III, Ziff. 2 Bst. b, S. 8) fällt seine in der Schweiz lebende Mutter angesichts der Volljährigkeit des Beschwerdeführers nicht in die Kategorie der Familienangehörigen im Sinne der Dublin-III-VO. Im Übrigen machte er kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen sich und seiner Mutter geltend und es lassen sich diesbezüglich auch keine konkreten Hinweise aus den Akten entnehmen. 8. 8.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nachfolgend zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 8.1.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Des Weiteren darf die Schweiz davon ausgehen, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rats 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Sodann hat die Vorinstanz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, dass aktuell im Bereich der (hier interessierenden) Wiederaufnahmeverfahren (take back) keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren (inklusive Zuständigkeitsverfahren) und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu statt vieler Urteile des BVGer D-595/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.1, D-6001/2022 vom 30. Januar 2023 E. 8.2 und D-282/2023 vom 27. Januar 2023 E. 6.2.1, je m.w.H.). 8.1.2 Auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs (vgl. SEM-Akte 10/3, S. 2) und in der Beschwerdeschrift (vgl. dort E. III, Ziff. 1, S. 3 ff.) geschilderten Erlebnisse (gewaltsames Abhalten vom Beten, Einsperren in kleinem Raum mit nassen Kleidern, schlechte hygienische Bedingungen im Flüchtlingscamp sowie kein Zugang zu Verpflegung und Medikamenten) ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberweisung von Asylsuchenden. Die vom Beschwerdeführer für die Zeit seines Aufenthalts in Kroatien geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK, Art. 3 FoK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta wird. Bei allfälligem Fehlverhalten einzelner Beamter kann er sich zudem mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen (vgl. Urteil des BVGer E-5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2). Es ist auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. 8.1.3 Soweit in der Beschwerde auf einen Bericht des Migrant Solidarity Network vom 19. September 2022 verwiesen wurde, welcher festhält, dass es an der kroatischen Grenze regelmässig zu sogenannten Push-backs komme, ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend machte, von diesen Zuständen selbst betroffen gewesen zu sein. Vielmehr wurde er nach seiner Anhaltung durch die kroatischen Behörden daktyloskopisch erfasst und es wurde ein Asylverfahren eingeleitet. Weiter stehen die im Bericht zitierten Ereignisse offensichtlich in Zusammenhang mit illegalen Einreisen nach Kroatien unter anderem von Bosnien und Herzegowina aus. Sie betreffen demnach die Aussengrenzen Kroatiens zu den Nachbarstaaten und die Frage des Zugangs zum Asylverfahren respektive die Möglichkeit, in Kroatien durch die Asylgesuchstellung ein Asylverfahren einzuleiten. Damit ist aber nichts zur vorliegend interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach einer Asylantragstellung gesagt. So sind Personen, welche in Kroatien bereits einen Asylantrag gestellt und im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien - als den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat - überstellt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen (vgl. hierzu beispielsweise Urteile des BVGer D-595/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.3, D-5978/2022 vom 18. Januar 2023 E. 6.1.3, E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.4, m.w.H.). 8.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 9.1.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akte 10/3 und Beschwerde E. III, Ziff. 1, S. 3 ff. sowie E. III, Ziff. 2 und 3, S. 5 ff.) sind den Akten denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Des Weiteren vermochte er keine individuellen Umstände geltend zu machen, gestützt auf welche sich die Annahme rechtfertigen würde, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die dortigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Rechte und Leistungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karikativen Organisationen zu kontaktieren. 9.1.2 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in der Schweiz wegen Fussproblemen medizinisch behandelt worden. Ausserdem würde ihn eine Rückführung nach Kroatien seelisch sehr stark belasten (vgl. SEM-Akte 10/3, S. 2). Auf Beschwerdeebene brachte er ferner erstmals vor an Depressionen und einem Trauma zu leiden (vgl. Beschwerde E. III, Ziff. 1, S. 4). Diese vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen wurden weder in den vorinstanzlichen Akten noch in der Rechtsmitteleingabe weiter substanziiert oder durch ärztliche Berichte untermauert. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass seine gesundheitlichen Beschwerden eine Unzulässigkeit im Sinne der oben zitierten restriktiven Rechtsprechung zu rechtfertigen vermögen, ein schweres medizinisches Leiden darstellen, welches nach der Ankunft in Kroatien eine sofortige und lückenlose medizinische Versorgung im Sinne der Rechtsprechung erfordern würde und zudem von einer derartigen Schwere sind, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-595/2023 vom 8. Februar 2023 E. 8.3, E-423/2023 vom 31. Januar 2023 E. 7.2.4 und D-157/2023 vom 18. Januar 2023 E. 7.3.2, je m.w.H.) und als Mitgliedstaat verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die notwendige medizinische Behandlung zukommen zu lassen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-635/2023 vom 8. Februar 2023 E. 5.7, E-340/2023 vom 30. Januar 2023 E. 7.2.2 und D-6091/2022 vom 9. Januar 2023 E. 7.4.3, je m.w.H.). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Bezüglich der Reisefähigkeit sowie der Durchführung der Überstellung (Art. 31 f. Dublin-III-VO) kann im Übrigen ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. dort E. II, S. 6). 9.1.3 Ferner lässt sich eine Pflicht der Schweiz zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts auch nicht unter Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 EMRK begründen. Auf den Schutz von Art. 8 EMRK können sich zunächst die Mitglieder der Kernfamilie, mithin die Ehegatten (denen Konkubinatspartnerinnen und -partner gleichstellt sind) und ihre minderjährigen Kinder berufen. Gemäss Rechtsprechung können sich auch über die Kernfamilie hinausgehende verwandtschaftliche Bande (wie Geschwister oder volljährige Kinder) unter den Schutz der Einheit der Familie fallen, sofern eine nahe, echte und tatsächliche gelebte Beziehung zwischen den Angehörigen besteht. Darüber hinaus muss bei einer solchermassen schützenswerten verwandtschaftlichen Beziehung ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen (vgl. BGE 129 II 11 E. 2; vgl. ferner BVGE 2008/47 E. 4.1.1 und 2013/49 E. 8). Ein solches ist vorliegend jedoch bereits im Zusammenhang mit Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO verneint worden (vgl. E. 7 hiervor). 9.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensausübung vorliegen. Es besteht folglich kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
10. Das SEM ist demnach zu Recht von der Zuständigkeit Kroatiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
11. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
12. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nach Art. 107a Abs. 2 AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG als gegenstandslos erweisen. 13. 13.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand gemäss Art. 102m AsylG sind - unbesehen der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) Bedürftigkeit - abzuweisen, da sich die Begehren - entsprechend den vorstehenden Erwägungen - als aussichtlos erwiesen haben. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer