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D-6001/2022

D-6001/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bst. I.) ist deshalb nicht einzugehen.

E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16).

E. 4.3 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darin, dass die Vorinstanz keine Einzelfallprüfung im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 vorgenommen habe (vgl. Beschwerde Ziff. 2 und 3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine Einzelfallprüfung im Sinne des obgenannten Referenzurteils vorgenommen, indem sie die Erkenntnisse aus den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrern sowie die im Dublin-Gespräch vom 1. Dezember 2022 erhobenen Einwände in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 143 III 65 E. 5.2). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kommt, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung.

E. 4.4 Als weitere Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt habe. Aufgrund seiner psychischen Verfassung, der langen Warteliste für psychologische Termine sowie eines Wechsels in der Unterbringungssituation sei es ihm bislang nicht möglich gewesen, einen Arzttermin zu vereinbaren (vgl. Beschwerde Ziff. 1.c und 2). Die Aktenlage im Zeitpunkt des Verfassens der Verfügung stellte eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar. In Anbetracht der Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz, in welcher er Gelegenheit gehabt hätte, einen Arzt aufzusuchen, und seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, weitere konkrete Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Auch zum aktuellen Zeitpunkt geht das Gericht von einem erstellten Sachverhalt aus, zumal die Rüge, dass es ihm nicht ermöglicht worden sein soll, einen Facharzt zu konsultieren, angesichts der Aktenlage nicht nachvollziehbar ist. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Einschätzung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers respektive gesundheitlichen Versorgung in Kroatien einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht nicht für eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung.

E. 4.5 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 6 Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen wurde und gleichentags ein Asylgesuch gestellt hat (vgl. SEM-Akten [...]-5/1). Zwar behauptet der Beschwerdeführer, er habe in Kroatien nie ein Asylgesuch stellen wollen (vgl. Beschwerde Ziff. 1.a). Er bestreitet indessen nicht, dass er von der kroatischen Polizei aufgegriffen wurde, seine Fingerabdrücke abgegeben hat und in ein Camp für Flüchtlinge gebracht worden ist (vgl. [...]-13/3). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er in Kroatien als asylsuchende Person erfasst worden sein sollte, wenn er keine entsprechende Äusserung getätigt hätte. Zudem stimmten die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz am 15. Dezember 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen darauf hin, dass das Zuständigkeitsverfahren von ihnen fortgeführt werde. Damit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaates gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4 f. m.H.). An diesen Feststellungen vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, die kroatischen Behörden hätten ihn nicht in einer ihm verständlichen Sprache schriftlich über alle Aspekte des Asylverfahrens informiert (vgl. Beschwerde Ziff. 1.a), nichts zu ändern. Jenes dürfte im Übrigen auch damit zu tun haben, dass er sich eigenen Angaben zufolge am Tag der Einleitung des Asylverfahrens entschieden hat, das Camp für Flüchtlinge zu verlassen und weiterzureisen (vgl. [...]-13/3). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben.

E. 7 In Bezug auf einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz im Sinne von Art. 9 f. Dublin-III-VO (Schutz der Familieneinheit), auf den sich der Beschwerdeführer implizit beruft, indem er im vorinstanzlichen Verfahren geltend macht, sein Bruder und dessen Familie (vgl. SEM-Akten [...]-13/3) lebten in der Schweiz, vermag er (dies ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehörige" nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder. Geschwister, dessen Ehegatten und deren Kinder fallen nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich. Dasselbe gilt für die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Anwesenheit einer «guten» Freundin in der Schweiz (vgl. Beschwerde Ziff. 1.c). Soweit er in diesem Zusammenhang ferner vorbringt, in der Nähe seiner «guten» Freundin leben zu wollen, welche ihn mental unterstütze (vgl. a.a.O.), ist er darauf hinzuweisen, dass sich die Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (besonderes Abhängigkeitsverhältnis) einzig auf nahe Verwandte - Kinder, Geschwister und Eltern - bezieht. Im Übrigen macht er auch auf Beschwerdeebene kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen sich und seinem Bruder geltend und es lassen sich diesbezüglich auch keine konkreten Hinweise aus den Akten entnehmen.

E. 8.1 Der Beschwerdeführer macht systematische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend (vgl. Beschwerde Ziff. 2). Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist deshalb zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 8.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (SR 0.104) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Sodann hat die Vorinstanz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, dass aktuell im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren (inklusive Zuständigkeitsverfahren) und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-5427/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 5.2; D-4865/2022 vom 2. November 2022 E. 5.4; F-3957/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 5; F-4002/2022 vom 26. September 2022 E. 7.2; F-3903/2022 vom 16. September 2022 E. 4; F-3448/2022 vom 22. August 2022 E. 6.2).

E. 8.3 Weiter ist die Vorinstanz unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen "Push-back"-Praxis betroffen sind (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-5787/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 7.4 m.w.H.).

E. 8.4 Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Kroatien, der zitierten Berichte und des Verweises auf die Rechtsprechung deutscher Gerichte (vgl. Beschwerde Ziff. 2 und 3) keine Veranlassung. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 9.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. Beschwerde Ziff. 1 und 2) - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 9.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten [...]-13/3, Beschwerde Ziff. 1.b) sind den Akten denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die im gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vor-übergehenden Einschränkung wäre er im Übrigen nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der kroatischen Behörden.

E. 9.3 Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass sich die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. Prozessgeschichte, Bst. D.), welche auch auf Beschwerdeebene nicht näher substantiiert oder belegt werden, offensichtlich nicht als so schwerwiegend darstellen, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dasselbe hat für die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten (...) zu gelten (vgl. Beschwerde, Ziff. 1.c). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3) und als Mitgliedstaat verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die notwendige medizinische Behandlung zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Beschwerde zitierten Bericht (vgl. Beschwerde Ziff. 1.c), zumal nicht bestritten wird, dass der Zugang zu einer angemessenen Behandlung in Kroatien unter Umständen erschwert sein kann.

E. 9.4 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.

E. 10 Der Beschwerdeführer fordert schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. Beschwerde Ziff. 2), respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 11 Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zuständigkeit Kroatiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 12 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 13 Nach vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der am 28. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 14.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist.

E. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6001/2022 Urteil vom 30. Januar 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Dezember 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 14. November 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 17. November 2022 ergab, dass der Beschwerdeführer bereits am 24. Oktober 2022 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. C. Am 21. November 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. D. Am 22. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt, und am 1. Dezember 2022 erfolgte das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug nach Kroatien gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen die Befürchtung zu Protokoll, bei einer Rückkehr nach Kroatien in seinen Heimatstaat abgeschoben zu werden. Ausserdem habe er dort unmenschliche Behandlung erfahren. Namentlich sei er im Rahmen der illegalen Einreise nach Kroatien von den dortigen Polizeibeamten angehalten und geschlagen worden, nachdem sie seine Schwägerin aufgefordert hätten, ihr Kopftuch abzunehmen, was er nicht zugelassen habe. In der Folge sei er drei Tage auf der Polizeiwache festgehalten worden, wo er nur eine Mahlzeit pro Tag erhalten habe und erst freigelassen worden sei, nachdem er seine Fingerabdrücke abgegeben habe. Nach seiner Freilassung sei er zwar in ein Camp für Flüchtlinge gebracht worden, welches er aus Angst vor weiteren Repressionen aber gleichentags wieder verlassen habe. Schliesslich sei er - zusammen mit seinem Bruder, seiner Schwägerin sowie seinen Nichten und Neffen - in die Schweiz weitergereist. Hinsichtlich seines Gesundheitszustands machte er geltend, dass ihn die Ereignisse in Kroatien nach wie vor psychisch belasten würden. Diesen Umstand habe er gegenüber dem zuständigen Gesundheitsdienst erwähnt, aufgrund der langen Warteliste für psychologische Termine aber noch nichts Weiteres unternommen. Ansonsten leide er unter keinen gesundheitlichen Problemen. E. Ebenfalls am 1. Dezember 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am 15. Dezember 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO entsprochen. F. F.a Am 19. Dezember 2022 wandte sich das SEM telefonisch an das für den Beschwerdeführer zuständige Gesundheitszentrum und ersuchte um Einsicht in die medizinischen Unterlagen des Beschwerdeführers sowie um Auskunft betreffend allfällige ausstehende Arzttermine. F.b Das zuständige Gesundheitszentrum informierte das SEM darüber, dass den Beschwerdeführer betreffend keine Arzttermine stattgefunden hätten und keine ärztlichen Konsultationen ausstehend seien. G. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 (am darauffolgenden Tag eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer. H. Am 20. Dezember 2022 teilte die zugewiesene Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit. I. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2022 (Datum des Poststempels) erhob der Beschwerdeführer gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lagen - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung - fremdsprachige Dokumente (gemäss eigenen Angaben: betreffend seine Gefährdung im Heimatland) bei. J. Am 28. Dezember 2022 setzte das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Auf die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (vgl. Prozessgeschichte, Bst. I.) ist deshalb nicht einzugehen.

3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Beschwerdeebene werden formelle Rügen (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts) erhoben. Sie sind vorab zu beurteilen, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist sie, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. dazu Christoph Auer/Anja Martina Binder, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Art. 12 N 16). 4.3 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darin, dass die Vorinstanz keine Einzelfallprüfung im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 vorgenommen habe (vgl. Beschwerde Ziff. 2 und 3). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz eine Einzelfallprüfung im Sinne des obgenannten Referenzurteils vorgenommen, indem sie die Erkenntnisse aus den Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrern sowie die im Dublin-Gespräch vom 1. Dezember 2022 erhobenen Einwände in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich leiten liess (vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. II). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 143 III 65 E. 5.2). Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz nach Würdigung der Parteivorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kommt, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör respektive der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar, sondern beschlägt die Frage der materiellen Würdigung. 4.4 Als weitere Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt nicht hinreichend abgeklärt habe. Aufgrund seiner psychischen Verfassung, der langen Warteliste für psychologische Termine sowie eines Wechsels in der Unterbringungssituation sei es ihm bislang nicht möglich gewesen, einen Arzttermin zu vereinbaren (vgl. Beschwerde Ziff. 1.c und 2). Die Aktenlage im Zeitpunkt des Verfassens der Verfügung stellte eine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar. In Anbetracht der Dauer der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz, in welcher er Gelegenheit gehabt hätte, einen Arzt aufzusuchen, und seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG, war die Vorinstanz nicht verpflichtet, weitere konkrete Sachverhaltsabklärungen zu treffen. Auch zum aktuellen Zeitpunkt geht das Gericht von einem erstellten Sachverhalt aus, zumal die Rüge, dass es ihm nicht ermöglicht worden sein soll, einen Facharzt zu konsultieren, angesichts der Aktenlage nicht nachvollziehbar ist. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Einschätzung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers respektive gesundheitlichen Versorgung in Kroatien einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, spricht nicht für eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung. 4.5 Aufgrund des Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Rechtsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche ist in der Regel nicht einzutreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des in den Art. 23-25 Dublin-III-VO geregelten sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 5.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

6. Vorliegend ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2022 in Kroatien aufgegriffen wurde und gleichentags ein Asylgesuch gestellt hat (vgl. SEM-Akten [...]-5/1). Zwar behauptet der Beschwerdeführer, er habe in Kroatien nie ein Asylgesuch stellen wollen (vgl. Beschwerde Ziff. 1.a). Er bestreitet indessen nicht, dass er von der kroatischen Polizei aufgegriffen wurde, seine Fingerabdrücke abgegeben hat und in ein Camp für Flüchtlinge gebracht worden ist (vgl. [...]-13/3). Es ist nicht ersichtlich, weshalb er in Kroatien als asylsuchende Person erfasst worden sein sollte, wenn er keine entsprechende Äusserung getätigt hätte. Zudem stimmten die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz am 15. Dezember 2022 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen darauf hin, dass das Zuständigkeitsverfahren von ihnen fortgeführt werde. Damit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaates gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten (vgl. Urteil des BVGer F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4 f. m.H.). An diesen Feststellungen vermag das Vorbringen des Beschwerdeführers, die kroatischen Behörden hätten ihn nicht in einer ihm verständlichen Sprache schriftlich über alle Aspekte des Asylverfahrens informiert (vgl. Beschwerde Ziff. 1.a), nichts zu ändern. Jenes dürfte im Übrigen auch damit zu tun haben, dass er sich eigenen Angaben zufolge am Tag der Einleitung des Asylverfahrens entschieden hat, das Camp für Flüchtlinge zu verlassen und weiterzureisen (vgl. [...]-13/3). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben.

7. In Bezug auf einen Zuständigkeitsübergang auf die Schweiz im Sinne von Art. 9 f. Dublin-III-VO (Schutz der Familieneinheit), auf den sich der Beschwerdeführer implizit beruft, indem er im vorinstanzlichen Verfahren geltend macht, sein Bruder und dessen Familie (vgl. SEM-Akten [...]-13/3) lebten in der Schweiz, vermag er (dies ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO umfasst der Begriff "Familienangehörige" nur die Kernfamilie, das heisst Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie minderjährige Kinder. Geschwister, dessen Ehegatten und deren Kinder fallen nicht unter den vorgenannten Definitionsbereich. Dasselbe gilt für die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Anwesenheit einer «guten» Freundin in der Schweiz (vgl. Beschwerde Ziff. 1.c). Soweit er in diesem Zusammenhang ferner vorbringt, in der Nähe seiner «guten» Freundin leben zu wollen, welche ihn mental unterstütze (vgl. a.a.O.), ist er darauf hinzuweisen, dass sich die Bestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (besonderes Abhängigkeitsverhältnis) einzig auf nahe Verwandte - Kinder, Geschwister und Eltern - bezieht. Im Übrigen macht er auch auf Beschwerdeebene kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zwischen sich und seinem Bruder geltend und es lassen sich diesbezüglich auch keine konkreten Hinweise aus den Akten entnehmen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer macht systematische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens geltend (vgl. Beschwerde Ziff. 2). Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist deshalb zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 8.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Internationalen Übereinkommens zur Beseitigung jeglicher Form von Rassendiskriminierung vom 21. Dezember 1965 (SR 0.104) und es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Es darf ausserdem davon ausgegangen werden, dass Kroatien die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Sodann hat die Vorinstanz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargelegt, dass aktuell im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren (inklusive Zuständigkeitsverfahren) und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-5427/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 5.2; D-4865/2022 vom 2. November 2022 E. 5.4; F-3957/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 5; F-4002/2022 vom 26. September 2022 E. 7.2; F-3903/2022 vom 16. September 2022 E. 4; F-3448/2022 vom 22. August 2022 E. 6.2). 8.3 Weiter ist die Vorinstanz unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zu Recht zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen "Push-back"-Praxis betroffen sind (vgl. bspw. Urteil des BVGer E-5787/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 7.4 m.w.H.). 8.4 Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zu seiner Behandlung in Kroatien, der zitierten Berichte und des Verweises auf die Rechtsprechung deutscher Gerichte (vgl. Beschwerde Ziff. 2 und 3) keine Veranlassung. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Weiter ist der Frage nachzugehen, ob - wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (vgl. Beschwerde Ziff. 1 und 2) - völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 9.2 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. SEM-Akten [...]-13/3, Beschwerde Ziff. 1.b) sind den Akten denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Der Beschwerdeführer hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihm dauerhaft die im gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vor-übergehenden Einschränkung wäre er im Übrigen nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt seitens der kroatischen Behörden. 9.3 Der Vorinstanz ist ferner zuzustimmen, dass sich die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. Prozessgeschichte, Bst. D.), welche auch auf Beschwerdeebene nicht näher substantiiert oder belegt werden, offensichtlich nicht als so schwerwiegend darstellen, dass eine Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK besteht (zu den Anforderungen vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR das Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Dasselbe hat für die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten (...) zu gelten (vgl. Beschwerde, Ziff. 1.c). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3) und als Mitgliedstaat verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer bei Bedarf die notwendige medizinische Behandlung zu gewähren (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie). Entgegen der auf Beschwerdeebene vertretenen Ansicht liegen keine Hinweise vor, wonach Kroatien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Beschwerde zitierten Bericht (vgl. Beschwerde Ziff. 1.c), zumal nicht bestritten wird, dass der Zugang zu einer angemessenen Behandlung in Kroatien unter Umständen erschwert sein kann. 9.4 Nach dem Gesagten ist die Überstellung nach Kroatien unter Beachtung der massgeblichen völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig zu erkennen, womit keine zwingenden Gründe für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ersichtlich sind.

10. Der Beschwerdeführer fordert schliesslich die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. Beschwerde Ziff. 2), respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

11. Die Vorinstanz ist somit zu Recht von der Zuständigkeit Kroatiens ausgegangen und in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

12. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

13. Nach vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der am 28. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 14. 14.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb das Gesuch ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit abzuweisen ist. 14.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: