Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1 Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, die auf derselben Beschwerdeschrift beruhenden und inhaltlich eng zusammenhängenden Verfahren F-3448/2022 und F-3449/2022 zu vereinigen und in einem Urteil darüber zu entscheiden.
E. 2.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind erfüllt. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist; bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein (Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20).
E. 5.1 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführer, dass beide am 29. März 2022 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden waren. Gleichentags haben sie gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank Asylgesuche gestellt. Sie bestreiten jedoch, in Kroatien ein Antrag auf internationalen Schutz gemäss Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO gestellt zu haben. Sie hätten lediglich ihre Fingerabdrücke abgegeben und auch dies nur unter Zwang. Ein Protokoll der kroatischen Polizei über von ihnen vermeintlich gestellte Asylgesuche sei ihnen nie vorgelegt worden.
E. 5.2 Die kroatischen Behörden haben dem Wiederaufnahmeersuchen vom 27. April 2022 und dem Aufnahmeersuchen vom 3. Juni 2022 am 10. Mai 2022 und am 3. August 2022 jeweils gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt. Sie hielten dabei fest, dass die Beschwerdeführer in Kroatien am 29. März 2022 mündlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten und danach - noch vor der schriftlichen Erfassung desselbigen - untergetaucht seien. Als Beleg hierfür wurden der Vorinstanz zwei in kroatischer Sprache verfasste und als «Registrierungszertifikat» betitelte Schreiben der Grenzpolizeistation Vara din vom 29. März 2022 übermittelt. Gemäss selbigen hätten beide Beschwerdeführer gegenüber der Polizeidienststelle bekundet, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen. Darüber sei ein offizieller Vermerk erstellt und die Brüder seien angewiesen worden, sich bis spätestens 30. März 2022 in Zagreb als Asylbewerber zu registrieren.
E. 5.3 In Streitfällen wie dem vorliegenden kann zum Beweis der mündlichen Antragstellung ein von der drittstaatsangehörigen Person unterzeichnetes Protokoll herangezogen werden (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K. 6 zu Art. 20). Ein entsprechendes Dokument liegt hier nicht vor. Es ist aber nicht ersichtlich, wieso das offizielle Registrierungszertifikat der Grenzpolizeistation Vara din vom 29. März 2022 insofern einen falschen Inhalt haben sollte. Das Schreiben vermittelt ohne Weiteres einen authentischen Eindruck. Die mündliche Antragsstellung wird von den Beschwerdeführern gleichzeitig nur pauschal bestritten. Dass ihnen das Registrierungszertifikat nicht vorgelegt und von ihnen unterzeichnet werden konnte, dürfte ihrem Untertauchen geschuldet sein. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass sie in Kroatien am 29. März 2022 um internationalen Schutz ersucht haben. Die Zuständigkeit Kroatiens für die Weiterführung des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens steht damit grundsätzlich fest.
E. 6.1 Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-2381/2022 vom 9. Juni 2022 E. 5.4 m.w.H.). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Die pauschalen und nicht belegten Ausführungen der Beschwerdeführer über unzureichende Unterbringung und medizinische Behandlung führen kein anderes Ergebnis herbei.
E. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, nicht in einem Land leben zu wollen, wo kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt werde, wo man nichts zu essen erhalte und wo man unter schlechten Umständen untergebracht werde. Sie würden von Kroatien in die Türkei zurückgeschickt. Sowohl in Kroatien als auch in der Türkei drohten ihnen Folter und menschenunwürdige Behandlung.
E. 7.3 Die Beschwerdeführer haben - bereits angesichts der zwei Mal erteilten Zusicherung der Wiederaufnahme durch Kroatien - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz beziehungsweise die Zuständigkeit Kroatiens für dessen Behandlung unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Weder den Akten noch der Beschwerde sind stichhaltige Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und die Beschwerdeführ zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführer nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) führen könnten. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würden. Bei Kroatien handelt es sich weiter um einen Rechtsstaat mit funktionierender Polizeibehörde, der bereit und in der Lage ist, den Beschwerdeführern angemessen Schutz zu bieten. Hinsichtlich der geltend gemachten vorübergehenden Beeinträchtigungen können sie sich an die zuständigen behördlichen Stellen oder an internationale Hilfsorganisationen vor Ort wenden. Insbesondere letztere können auch Hilfestellung bei einer benötigten Übersetzung leisten.
E. 7.4 Die Beschwerdeführer haben alsdann keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
E. 7.5 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.) Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 unter einer mittelgradigen depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung, Hyperlipidämie und an einer Zyste im vorderen Schienbein leidet. Dem Beschwerdeführer 2 wurde eine Sprunggelenksverletzung bei fraglicher Fraktur des fünften Mittelfussknochens diagnostiziert. Hinweise auf psychische Beschwerden liegen bei ihm nicht vor. Diese Diagnosen sind nicht von derartiger Schwere, dass die Rückweisung als unzulässig im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu gelten hätte oder dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Sodann bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). Den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers 1 wird zudem bei den Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen werden (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO).
E. 7.6 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf die Asylgesuche einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
E. 8 Bei der dargestellten Sachlage war das SEM entgegen dem nicht weiter begründeten Eventualbegehren der Beschwerdeführer nicht gehalten, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen.
E. 9 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
E. 10 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 11. August 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Der Eventualantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
E. 11 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 12 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3448/2022, F-3449/2022 Urteil vom 22. August 2022 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Michael Spring. Parteien
1. A._______, geboren am (...) 1992, Türkei,
2. B._______, geboren am (...) 1989, Türkei, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügungen des SEM vom 9. August 2022 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer, zwei volljährige Brüder türkischer Staatsangehörigkeit, suchten am 2. April 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank «Eurodac» ergab, dass sie am 29. März 2022 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatten. B. Das SEM gewährte den Beschwerdeführern am 26. April 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung ihrer Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. C. Am 27. April 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Am 10. Mai 2022 hiessen die kroatischen Behörden die Wiederaufnahmegesuche gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. Sie führten aus, die Beschwerdeführer hätten am 29. März 2022 den Willen ausgedrückt, in Kroatien internationalen Schutz zu beantragen. Sie seien jedoch nicht innert der gesetzlich vorgesehenen Frist im Empfangszentrum erschienen und hätten keinen formellen Asylantrag gestellt. Das Verfahren sei weiterhin hängig. E. Am 12. Mai 2022 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden darum, klarzustellen, ob die Beschwerdeführer im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten. Die kroatischen Behörden antworteten am 2. Juni 2022, die Beschwerdeführer seien beim illegalen Grenzübertritt aufgegriffen worden und hätten den Willen zum Ausdruck gebracht, um internationalen Schutz zu ersuchen. Nach der Abnahme der Fingerabdrücke seien sie an ein Empfangszentrum verwiesen worden, hätten sich dort jedoch nicht gemeldet. F. Am 3. Juni 2022 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Im Gesuch bat sie erneut darum, die Frage nach der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz zu klären. Sie führte aus, sofern die Voraussetzungen von Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO erfüllt seien, werde sie die Gutheissung des Wiederaufnahmeersuchens vom 10. Mai 2022 als gültig erachten. Andernfalls bitte sie darum, das vorliegende Aufnahmeersuchen zu beantworten. G. Am 3. August 2022 akzeptierten die kroatischen Behörden das Gesuch der Vorinstanz vom 3. Juni 2022 wiederum gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO. Sie führten konkretisierend aus, die Beschwerdeführer seien am 29. März 2022 von der Polizei angehalten worden und hätten den Willen zum Ausdruck gebracht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Die Polizei habe darüber einen Bericht im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO erstellt. Ein weiteres Gespräch sei mit den Beschwerdeführern nicht geführt worden, da sie untergetaucht seien. H. Mit Verfügungen vom 9. August 2022 (beide eröffnet am Folgetrag) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. I. Am 10. August 2022 gelangten die Beschwerdeführer gemeinsam an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von Vollzugshandlungen abzusehen. Des Weiteren ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Am 11. August 2022 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, die auf derselben Beschwerdeschrift beruhenden und inhaltlich eng zusammenhängenden Verfahren F-3448/2022 und F-3449/2022 zu vereinigen und in einem Urteil darüber zu entscheiden. 2. 2.1 Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind erfüllt. Auf die Beschwerden ist einzutreten. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Ein Antrag auf internationalen Schutz gilt als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist; bei einem nicht in schriftlicher Form gestellten Antrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein (Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20). 5. 5.1 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführer, dass beide am 29. März 2022 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden waren. Gleichentags haben sie gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank Asylgesuche gestellt. Sie bestreiten jedoch, in Kroatien ein Antrag auf internationalen Schutz gemäss Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO gestellt zu haben. Sie hätten lediglich ihre Fingerabdrücke abgegeben und auch dies nur unter Zwang. Ein Protokoll der kroatischen Polizei über von ihnen vermeintlich gestellte Asylgesuche sei ihnen nie vorgelegt worden. 5.2 Die kroatischen Behörden haben dem Wiederaufnahmeersuchen vom 27. April 2022 und dem Aufnahmeersuchen vom 3. Juni 2022 am 10. Mai 2022 und am 3. August 2022 jeweils gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt. Sie hielten dabei fest, dass die Beschwerdeführer in Kroatien am 29. März 2022 mündlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätten und danach - noch vor der schriftlichen Erfassung desselbigen - untergetaucht seien. Als Beleg hierfür wurden der Vorinstanz zwei in kroatischer Sprache verfasste und als «Registrierungszertifikat» betitelte Schreiben der Grenzpolizeistation Vara din vom 29. März 2022 übermittelt. Gemäss selbigen hätten beide Beschwerdeführer gegenüber der Polizeidienststelle bekundet, einen Antrag auf internationalen Schutz stellen zu wollen. Darüber sei ein offizieller Vermerk erstellt und die Brüder seien angewiesen worden, sich bis spätestens 30. März 2022 in Zagreb als Asylbewerber zu registrieren. 5.3 In Streitfällen wie dem vorliegenden kann zum Beweis der mündlichen Antragstellung ein von der drittstaatsangehörigen Person unterzeichnetes Protokoll herangezogen werden (vgl. Filzwieser/Sprung, a.a.O., K. 6 zu Art. 20). Ein entsprechendes Dokument liegt hier nicht vor. Es ist aber nicht ersichtlich, wieso das offizielle Registrierungszertifikat der Grenzpolizeistation Vara din vom 29. März 2022 insofern einen falschen Inhalt haben sollte. Das Schreiben vermittelt ohne Weiteres einen authentischen Eindruck. Die mündliche Antragsstellung wird von den Beschwerdeführern gleichzeitig nur pauschal bestritten. Dass ihnen das Registrierungszertifikat nicht vorgelegt und von ihnen unterzeichnet werden konnte, dürfte ihrem Untertauchen geschuldet sein. Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass sie in Kroatien am 29. März 2022 um internationalen Schutz ersucht haben. Die Zuständigkeit Kroatiens für die Weiterführung des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens steht damit grundsätzlich fest. 6. 6.1 Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu das Urteil des BVGer E-2381/2022 vom 9. Juni 2022 E. 5.4 m.w.H.). Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Die pauschalen und nicht belegten Ausführungen der Beschwerdeführer über unzureichende Unterbringung und medizinische Behandlung führen kein anderes Ergebnis herbei. 7. 7.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 7.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, nicht in einem Land leben zu wollen, wo kein Dolmetscher zur Verfügung gestellt werde, wo man nichts zu essen erhalte und wo man unter schlechten Umständen untergebracht werde. Sie würden von Kroatien in die Türkei zurückgeschickt. Sowohl in Kroatien als auch in der Türkei drohten ihnen Folter und menschenunwürdige Behandlung. 7.3 Die Beschwerdeführer haben - bereits angesichts der zwei Mal erteilten Zusicherung der Wiederaufnahme durch Kroatien - kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz beziehungsweise die Zuständigkeit Kroatiens für dessen Behandlung unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Weder den Akten noch der Beschwerde sind stichhaltige Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und die Beschwerdeführ zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführer nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) führen könnten. Es ist nicht davon auszugehen, dass sie bei einer Wegweisung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würden. Bei Kroatien handelt es sich weiter um einen Rechtsstaat mit funktionierender Polizeibehörde, der bereit und in der Lage ist, den Beschwerdeführern angemessen Schutz zu bieten. Hinsichtlich der geltend gemachten vorübergehenden Beeinträchtigungen können sie sich an die zuständigen behördlichen Stellen oder an internationale Hilfsorganisationen vor Ort wenden. Insbesondere letztere können auch Hilfestellung bei einer benötigten Übersetzung leisten. 7.4 Die Beschwerdeführer haben alsdann keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 7.5 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.) Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 unter einer mittelgradigen depressiven Episode und einer posttraumatischen Belastungsstörung, Hyperlipidämie und an einer Zyste im vorderen Schienbein leidet. Dem Beschwerdeführer 2 wurde eine Sprunggelenksverletzung bei fraglicher Fraktur des fünften Mittelfussknochens diagnostiziert. Hinweise auf psychische Beschwerden liegen bei ihm nicht vor. Diese Diagnosen sind nicht von derartiger Schwere, dass die Rückweisung als unzulässig im Sinne der restriktiven Rechtsprechung zu gelten hätte oder dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Sodann bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). Den gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers 1 wird zudem bei den Überstellungsmodalitäten Rechnung getragen werden (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO). 7.6 Die Vorinstanz hat somit das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf die Asylgesuche einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.
8. Bei der dargestellten Sachlage war das SEM entgegen dem nicht weiter begründeten Eventualbegehren der Beschwerdeführer nicht gehalten, weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen.
9. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet.
10. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 11. August 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Der Eventualantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.
11. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
12. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerdeverfahren F-3448/2022 und F-3449/2022 werden vereinigt.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Michael Spring Versand: