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F-5517/2022

F-5517/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-12-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit demjenigen des Bruders der Beschwerdeführerin, D._______, koordiniert. Über dessen Beschwerde wird gleichzeitig, aber in einem separaten Verfahren befunden (siehe Verfahren F-5514/2022).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die nach Eingang der Beschwerdeverbesserung nunmehr frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).

E. 3.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20).

E. 3.4 Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin (Mutter), dass sie am 1. August 2022 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war. Gleichentags hatte sie gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch gestellt (vgl. Sachverhalt A). Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen gleichzeitig daraufhin, dass die Beschwerdeführenden das Aufnahmezentrum am 11. Oktober 2022 verlassen hätten. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben, was von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird.

E. 4.1 Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 4.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-3957/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 5; F-4002/2022 vom 26. September 2022 E. 7.2; F-3903/2022 vom 16. September 2022 E. 4; F-3448/2022 vom 22. August 2022 E. 6.2; F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.2; D-1404/2022 vom 30. März 2022).

E. 4.3 Die Vorinstanz hat in Beachtung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen "Push-back"-Praxis betroffen sind (vgl. etwa Urteil F-4002/2022 E. 7.3 m.w.H.). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der Äusserungen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeverbesserung vom 5. Dezember 2022 und der ergänzenden Eingabe vom 9. Dezember 2022 keine Veranlassung. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 5.1 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.2 Die Beschwerdeführenden äussern in ihren knapp gehaltenen Eingaben lediglich allgemeine Kritik am kroatischen Asylsystem und ergänzen bezogen auf ihre persönliche Situation, in einem schmutzigen Zimmer untergebracht gewesen zu sein, was eine Hautkrankheit ausgelöst habe, welche nicht habe behandelt werden können. Die Kinder hätten traumatische Erfahrungen gemacht. Damit haben sie kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) führen könnten. Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 5.3 Vor dem Hintergrund, dass Kroatien das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ratifiziert hat, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Überstellung der Beschwerdeführenden dorthin eine Verletzung der KRK und der internationalen Verpflichtungen der Schweiz darstellen würde.

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen der Beschwerdeeingabe allgemein geltend, sie und ihre Kinder seien psychisch belastet. In der Beschwerdeergänzung vom 9. Dezember 2022 bringt sie sodann vor, sie sei depressiv, gehe zu einem Psychologen und habe Tabletten erhalten. In den Akten finden sich allerdings keine Unterlagen zu allfälligen medizinischen Behandlungen. Vielmehr sind aktuell keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen ersichtlich. Sollten die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr nach Kroatien dennoch eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie; vgl. hierzu F-3957/2022 E. 6.4 m.H.). Ausserdem werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden über deren Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung informieren werden.

E. 5.5 Zu Recht ebenfalls nicht geltend gemacht wird ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu ihrem Bruder, welcher sie auf dem Weg von der Türkei in die Schweiz begleitet hat. In den Überstellungsmodalitäten findet sich aber der Hinweis darauf, dass der Vollzug der Wegweisung mit demjenigen des Bruders (F-5514/2022) zu koordinieren sei. Somit wird es dem Bruder der Beschwerdeführerin auch in Kroatien weiterhin möglich sein, für ihre Kinder anwesend zu sein.

E. 5.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 5.7 Zusammenfassend liegt kein Grund vor für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungswiese Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 6 Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Es besteht aufgrund der bestehenden Sachlage kein Anlass, den vorinstanzlichen Entscheid gemäss dem Eventualantrag zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Beschwerdeführenden den entsprechenden Antrag nicht begründet haben.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 1. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

E. 8.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).

E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5517/2022 Urteil vom 13. Dezember 2022 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Fabienne Thoma-Hasler. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), alle Türkei, alle vertreten durch D._______, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (Mutter und ihre beiden Kinder) ersuchten am 14. Oktober 2022 in der Schweiz um Asyl. Der Bruder und Onkel der Beschwerdeführenden, D._______ (F-5514/2022), ersuchte gleichentags ebenfalls um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass die Beschwerdeführenden am 1. August 2022 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatten. B. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin (Mutter) am 9. November 2022 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien. Sie erklärte, sie hätten die Türkei am 25. Juli 2022 mit dem Flugzeug in Richtung Bosnien verlassen und seien von dort zu Fuss durch einen Wald bis nach Kroatien gelangt. Beim ersten Versuch, die Grenze zu überqueren, seien sie aufgegriffen worden. Beim zweiten Versuch habe es geklappt und sie hätten schliesslich die Fingerabdrücke abgegeben. In Kroatien sei es nicht gut gewesen. Man habe sie zunächst um zwei Uhr morgens wieder in den Wald geschickt, wo es kalt gewesen sei und kein Essen gegeben habe. Ihr Bruder spreche Serbisch und habe deshalb verstanden, dass die Polizei sie beschimpft habe. Man habe sie gegen ihren Willen gezwungen, ein Asylgesuch einzureichen. Das Zimmer, in dem sie untergebracht worden seien, sei schmutzig und voller Insekten gewesen. Eines ihrer Kinder sei von einer Wespe gestochen worden und habe daraufhin in der Nacht Fieber bekommen. Sie hätten aber keine Hilfe bekommen und es sei kein Krankenwangen für sie geholt worden. Vielmehr habe man ihnen in der Unterkunft nur gesagt, es werde gut kommen. Ausserdem habe sie die medizinische Pflege darum gebeten, ihre Kinder zu impfen, aber man habe ihr nur immer wieder neue Termine gegeben und sie so abgewimmelt. Da die Mensa weit weg gewesen sei, habe sie darum gebeten, mit ihren Kindern im Zimmer essen zu können, doch dies sei ihnen verweigert worden. Deshalb habe sie mit ihren Kindern jeweils raus in die Kälte gehen müssen. Jede Nacht habe es eine Anwesenheitskontrolle gegeben, wobei die Kinder jeweils aufgeweckt worden seien, weil die Leute die Türen gewaltsam zugeschlagen hätten. Ihre Kinder hätten Angst vor dem gewalttätigen und schimpfenden Sicherheitspersonal gehabt. Auf entsprechende Nachfrage ihrer Rechtsvertretung gab die Beschwerdeführerin zudem zu Protokoll, sie sei gemeinsam mit ihrem Bruder in die Schweiz gereist, der im selben Bundesasylzentrum untergebracht sei. Dieser habe sie unterwegs unterstützt. Es sei auch gut für die Kinder, wenn er dabei sei, und sie möchten alle zusammenbleiben. In Bezug auf ihren Gesundheitszustand gab die Beschwerdeführerin an, dass es ihr gut gehe, sie aber psychisch belastet sei. Sie mache sich viele Gedanken und sei vergesslich. Ihre Kinder seien in der Schweiz behandelt worden, und es gehe ihnen besser, aber auch sie seien psychisch belastet. C. Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen des SEM vom 9. November 2022 um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 23. November 2022 gut. D. Mit Verfügung vom 28. November 2022 (eröffnet tags darauf) trat die Vor-instanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 30. November 2022 (Datum Poststempel) reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht ein Rechtsmittel ein, dessen Begründung ausschliesslich in türkischer Sprache abgefasst war. F. Am 1. Dezember 2022 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2022 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Verfügung eine Begründung in deutscher Sprache nachzureichen, andernfalls auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. H. Dieser Aufforderung kamen die Beschwerdeführenden, mittlerweile vertreten durch deren Bruder und Onkel D._______, mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 (Poststempel: 6. Dezember 2022) fristgemäss nach. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersuchten sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Anweisung an die Vollzugsbehörden, von einer Überstellung abzusehen, bis über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden worden sei, sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. I. Am 9. Dezember 2022 (Datum des Poststempels) reichten die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird mit demjenigen des Bruders der Beschwerdeführerin, D._______, koordiniert. Über dessen Beschwerde wird gleichzeitig, aber in einem separaten Verfahren befunden (siehe Verfahren F-5514/2022). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die nach Eingang der Beschwerdeverbesserung nunmehr frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des EuGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 3.3. Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20). 3.4. Vorliegend ergab ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin (Mutter), dass sie am 1. August 2022 in Kroatien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war. Gleichentags hatte sie gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch gestellt (vgl. Sachverhalt A). Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu und wiesen gleichzeitig daraufhin, dass die Beschwerdeführenden das Aufnahmezentrum am 11. Oktober 2022 verlassen hätten. Die Zuständigkeit Kroatiens ist somit grundsätzlich gegeben, was von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten wird. 4. 4.1. Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 4.2. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. bspw. Urteile des BVGer F-3957/2022 vom 11. Oktober 2022 E. 5; F-4002/2022 vom 26. September 2022 E. 7.2; F-3903/2022 vom 16. September 2022 E. 4; F-3448/2022 vom 22. August 2022 E. 6.2; F-1653/2022 vom 21. April 2022 E. 6.2; D-1404/2022 vom 30. März 2022). 4.3. Die Vorinstanz hat in Beachtung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung eine Einzelfallprüfung vorgenommen und ist unter Verweis auf Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien zum Schluss gekommen, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien zurückgeführt werden, nicht von der problematischen "Push-back"-Praxis betroffen sind (vgl. etwa Urteil F-4002/2022 E. 7.3 m.w.H.). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der Äusserungen der Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeverbesserung vom 5. Dezember 2022 und der ergänzenden Eingabe vom 9. Dezember 2022 keine Veranlassung. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 5. 5.1. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5.2. Die Beschwerdeführenden äussern in ihren knapp gehaltenen Eingaben lediglich allgemeine Kritik am kroatischen Asylsystem und ergänzen bezogen auf ihre persönliche Situation, in einem schmutzigen Zimmer untergebracht gewesen zu sein, was eine Hautkrankheit ausgelöst habe, welche nicht habe behandelt werden können. Die Kinder hätten traumatische Erfahrungen gemacht. Damit haben sie kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) zu prüfen. Den Akten sind keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) führen könnten. Des Weiteren liegen keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme vor, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen an die dortigen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.3. Vor dem Hintergrund, dass Kroatien das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ratifiziert hat, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Überstellung der Beschwerdeführenden dorthin eine Verletzung der KRK und der internationalen Verpflichtungen der Schweiz darstellen würde. 5.4. Die Beschwerdeführerin macht im Rahmen der Beschwerdeeingabe allgemein geltend, sie und ihre Kinder seien psychisch belastet. In der Beschwerdeergänzung vom 9. Dezember 2022 bringt sie sodann vor, sie sei depressiv, gehe zu einem Psychologen und habe Tabletten erhalten. In den Akten finden sich allerdings keine Unterlagen zu allfälligen medizinischen Behandlungen. Vielmehr sind aktuell keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen ersichtlich. Sollten die Beschwerdeführenden nach der Rückkehr nach Kroatien dennoch eine medizinische Behandlung benötigen, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie; vgl. hierzu F-3957/2022 E. 6.4 m.H.). Ausserdem werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden bei der Organisation der Überstellung nach Kroatien Rechnung tragen, indem sie die dortigen Behörden über deren Gesundheitszustand und die allenfalls notwendige medizinische Behandlung informieren werden. 5.5. Zu Recht ebenfalls nicht geltend gemacht wird ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu ihrem Bruder, welcher sie auf dem Weg von der Türkei in die Schweiz begleitet hat. In den Überstellungsmodalitäten findet sich aber der Hinweis darauf, dass der Vollzug der Wegweisung mit demjenigen des Bruders (F-5514/2022) zu koordinieren sei. Somit wird es dem Bruder der Beschwerdeführerin auch in Kroatien weiterhin möglich sein, für ihre Kinder anwesend zu sein. 5.6. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 5.7. Zusammenfassend liegt kein Grund vor für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO beziehungswiese Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf das Asylgesuch einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

6. Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Kroatien angeordnet. Es besteht aufgrund der bestehenden Sachlage kein Anlass, den vorinstanzlichen Entscheid gemäss dem Eventualantrag zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, zumal die Beschwerdeführenden den entsprechenden Antrag nicht begründet haben.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 1. Dezember 2022 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden. 8. 8.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ungeachtet einer allfälligen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Fabienne Thoma-Hasler Versand: