Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer erhob die formelle Rüge, das SEM habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt. Es habe sich auf pauschale Aussagen beschränkt und seinen Fall nicht individuell geprüft. Es sei in Form einer Standardformulierung erwähnt worden, dass in Kroatien keine Fälle von Benachteiligung oder völkerrechtswidriger Behandlungen dokumentiert seien, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze, wonach eine Begründung im Einzelfall zwingend sei. Insbesondere habe sich die Vorinstanz nicht damit auseinandergesetzt, dass er als B._______ in Kroatien besonders gefährdet sei, wie alles, was er gehört habe, und die Berichte, die er beilege, zeigten. Vielleicht habe er diesen Aspekt an der Befragung zu wenig erklären können. Die Vorinstanz habe es ferner unterlassen, die Frage einer Kettenabschiebung zu prüfen. Dies sei vor dem Hintergrund von Art. 3 EMRK und dem Verbot von Kettenabschiebungen besonders kritisch. «Push-backs» aller Art seien in Kroatien allgemein häufig. Und die Gefahr sei real, dass ihn Kroatien nach Russland abschiebe (oder in die Türkei, von wo aus er nach Russland abgeschoben würde). Dies wäre sein Tod. Die Vorinstanz habe sich hierzu pauschal geäussert und darauf hingewiesen, dass es gemäss Abklärungen kaum denkbar sei, dass Dublin-Rückkehrenden unmittelbar nach ihrer Ankunft in Zagreb eine Kettenabschiebung drohe. Dieser Ansicht werde widersprochen. Entgegen der Darlegung der Vorinstanz würden deutsche Gerichte die vorinstanzliche Einschätzung hinsichtlich systemischer Mängel zudem nicht teilen. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Vollständigkeit der durch die Vorinstanz durchgeführten Abklärungen zur Situation der Dublin-Rückkehrenden.
E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen.
E. 4.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung auf die generelle Situation Asylsuchender in Kroatien hingewiesen. Sie hat aber auch die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers am Dublin-Gespräch aufgenommen und diese - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - ausreichend gewürdigt (vgl. Verfügung S. 3 ff.). Sie hat sich ferner zur Frage drohender Kettenabschiebung von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien geäussert (vgl. a.a.O. S. 5 f.). Da der Beschwerdeführer am Gespräch nicht konkret aufgezeigt hat, weshalb er persönlich bei einer Rückkehr nach Kroatien von einer realen Abschiebungsgefahr nach Russland oder in die Türkei besonders betroffen sein könnte, durfte die Vorinstanz folgerichtig keine Veranlassung gesehen haben, sich weiter damit auseinanderzusetzen. Entsprechende individuelle Ergänzungen oder Nachweise sind auch der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Mithin kann vorliegend von einem hinreichend erstellten Sachverhalt ausgegangen werden. Dass der Beschwerdeführer die Einschätzung der Vorinstanz (in Bezug auf seinen Fall sowie in genereller Hinsicht) nicht teilt und auf andere Quellen (u.a. Rechtsprechung deutscher Gerichte) hinweist, vermag daran nichts zu ändern. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Anlass für eine Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen besteht nach dem Gesagten nicht, weshalb das Eventualbegehren abzuweisen ist.
E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und E. 8.2.1 m.w.H.). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH], Grosse Kammer vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019: 280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6).
E. 5.3 Der Beschwerdeführer hatte gemäss Eurodac-Treffer (...) vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht (vgl. Sachverhalt Bst. A). Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am (...) 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diese Behörden stimmten dem Ersuchen der Vorinstanz am (...) 2023 zu (unter Hinweis auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Kroatiens steht somit grundsätzlich fest. Die Hinweise des Beschwerdeführers, er habe in Kroatien nicht um Asyl nachsuchen wollen und sei gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, er habe sich unter schlechten Bedingungen dort aufhalten müssen und ihm sei nichts erklärt oder übersetzt worden, vermögen bezüglich der Zuständigkeitsfrage nichts zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er in Kroatien als asylsuchende Person hätte erfasst und in ein Flüchtlingscamp hätte gebracht werden sollen, wenn er keine entsprechende Äusserung getätigt hätte. Dass er nicht schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache über alle Aspekte des Asylverfahrens informiert worden sei (vgl. Beschwerde S. 4), dürfte sodann auch darauf zurückzuführen sein, dass er sich lediglich (...) in Kroatien aufgehalten hat. Schliesslich befürchtet der Beschwerdeführer, die kroatische Dublin-Unit habe seiner Rückübernahme nur teilweise zugestimmt, weshalb nicht sichergestellt sei, dass sein Asylverfahren bei einer Rückkehr vorbehaltlos wieder aufgenommen würde. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Bereitschaft der kroatischen Behörden zur Wiederaufnahme abzuklären. Hierzu ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Erwägungen in einer Zwischenverfügung in einem anderen am Gericht hängigen Verfahren beruft (vgl. Beschwerde S. 9). Daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weshalb in seinem Fall nur eine «teilweise» Zustimmung zur Rückübernahme vorliegen sollte, zeigte er zudem nicht auf und ist dem Zustimmungsschreiben der kroatischen Behörden nicht zu entnehmen (vgl. SEM-Akte A1223825-18/1). Der Umstand, dass die Zustimmung vorliegend gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgte, ändert nichts an der Zuständigkeit Kroatiens (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-574/2023 vom 15. Februar 2023). Entsprechend ist auch nicht zu erblicken, weshalb weitere Abklärungen vorzunehmen wären.
E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
E. 7.1 Der Beschwerdeführer wies in der Beschwerdeschrift erneut auf die Erlebnisse in Kroatien hin (u.a. Aufenthalt in kleinen Räumen mit vielen Personen unter schlechten Bedingungen, respektlose Behandlung, fehlende medizinische Hilfe) und machte geltend, damit liege eine unmenschliche und entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK vor. Die minimalen Aufnahmebedingungen würden nicht eingehalten, entgegen der vorinstanzlichen Darlegung. Er habe jegliches Vertrauen in die kroatischen Behörden verloren. Seine geschilderte erfahrene Behandlung stelle keine Ausnahme dar. Sowohl der Vorinstanz als auch dem Gericht sei bekannt, dass die Situation in Kroatien für Asylsuchende sehr schlecht sei und die Betroffenen unmenschlichen Bedingungen ausgesetzt seien. Deshalb werde das Gericht gebeten, festzustellen, dass das kroatische Aufnahme- und Asylsystem systemische Schwachstellen aufweise. Die Missstände in Kroatien - namentlich Gewalt und Push-backs - seien breit dokumentiert (mit Hinweis auf mehrere Berichte und Rechtsprechung aus Deutschland hierzu). Sodann sei zwar grundsätzlich möglich, dass Asylsuchende gegen Polizeigewalt den Rechtsweg beschreiten würden, aber nur, wenn finanzielle Mittel für eine anwaltliche Vertretung vorhanden seien. Chancen auf Erfolg seien zudem gering. Ferner sei er als B._______ in Kroatien besonders gefährdet. B._______ würden häufig ausgeschafft, direkt nach Russland oder über die Türkei nach Russland. Es drohe die Gefahr einer Kettenabschiebung (unter Nennung zweier Berichte von C._______).
E. 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 7.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 7.2.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-4754/2022 vom 18. Januar 2023 E. 7.2 m.H. u.a. auf das Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 E. 4.3.2), wie von der Vorinstanz ausführlich dargelegt (vgl. Verfügung S. 4 ff.). Hinweise, die diese Erwägungen im Fall des Beschwerdeführers erschüttern könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. Referenzurteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.5-5.8). Auch unter Berücksichtigung der von ihm geschilderten negativen Erlebnisse nach der Einreise, der in der Beschwerdeschrift genannten allgemeinen Berichte zur Situation in Kroatien sowie der Rechtsprechung aus Deutschland, geht das Gericht nicht davon aus, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat bei Rücküberstellungen von Asylsuchenden. Die vom Beschwerdeführer für die Zeit seines Aufenthalts in Kroatien geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, er werde bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta. Mit der Vorinstanz ist ferner darauf hinzuweisen, dass er sich bei allfälligem Fehlverhalten einzelner Beamter an die zuständigen Stellen wenden könnte. Es ist davon auszugehen, Kroatien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sind, begründet - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-769/2023 vom 13. Februar 2023 E. 8.1.2 m.w.H.).
E. 7.2.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.3 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311), hätte ausüben müssen, wonach das SEM ein Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 7.3.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen (vgl. bereits oben) und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen - ihm mithin ein faires Asylverfahren zukommen zu lassen. Der Beschwerdeführer äusserte die Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Kroatien direkt nach Russland oder zunächst in die Türkei abgeschoben zu werden, wie dies vielen B._______ passiere. Hierzu ist festzustellen, dass es sich um eine unsubstantiierte Annahme des Beschwerdeführers handelt. Auch die genannten Berichte ohne Bezug zu ihm zeigen nicht auf, inwiefern ihm persönlich eine Abschiebung drohen sollte. Damit vermochte er nicht darzulegen, dass angenommen werden müsste, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Des Weiteren hat er mit dem Hinweis auf seine Erfahrungen in den (...) in Kroatien keine individuellen Umstände für die Annahme aufgezeigt, ihm würden dort dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich zudem an die zuständigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Rechte und Leistungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karikativen Organisationen zu kontaktieren. Schliesslich sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Rückführung entgegenstehen könnte. Dass er nicht reisefähig wäre oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde, ist daher nicht anzunehmen. Im Übrigen verfügt auch Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie).
E. 7.3.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.3.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 7.4 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
E. 11 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die gestellten Gesuche um vorsorgliche Massnahmen hinsichtlich Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 107a Abs. 2 AsylG) beziehungsweise Vollzugshandlungen sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
E. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1103/2023 Urteil vom 2. März 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Russland, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 28. Dezember 2022 in die Schweiz ein und suchte am darauffolgenden Tag um Asyl nach. Er gab seinen russischen Reisepass zu den Akten. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) 2022 bereits in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. B. Im Rahmen der Personalienaufnahme vom 9. Januar 2023 erklärte der Beschwerdeführer, er habe sein Heimatland am 21. Oktober 2022 verlassen. Das erste europäische Land, in das er eingereist sei, sei Slowenien gewesen (am [...] 2022). Gleichentags mandatierte er die ihm zugewiesene Rechtsvertretung. C. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2023 im Rahmen des persönlichen Gesprächs (gemäss Art. 5 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Wegweisung nach Kroatien, welches grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei. Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er habe in Kroatien nicht um Asyl nachsuchen wollen. Er sei über die Türkei, Serbien und Bosnien an die kroatische Grenze gelangt. Nachdem die bosnischen Beamten die Pässe abgestempelt hätten, hätten die kroatischen Behörden die Pässe genommen und sie seien über 24 Stunden ohne Essen und Trinken in Containern festgehalten worden. Am ersten Tag sei es noch gegangen. Am zweiten Tag sei er in ein kleines Zimmer verlegt worden, was sehr schwierig gewesen sei. Es seien so viele Leute im Zimmer gewesen, dass man nicht habe sitzen können. Später seien noch Iraner angekommen, welche nass gewesen seien und draussen hätten bleiben müssen. Nach Wasser zu fragen, sei wegen unfreundlicher Beamten sehr schwierig gewesen. Er habe sich aber zum Beten mit Wasser waschen müssen, um das er habe betteln müssen. Gebetet habe er draussen auf dem Boden. Danach sei er von der Grenze zu einem Polizeiposten gebracht worden, wo er während sieben Stunden in einem kleinen Container voller Menschen festgehalten worden sei. Dort habe man ihm nichts erklärt. Sodann sei er in der Nacht weiter zu einem Flüchtlingscamp gefahren worden. Es sei ein Fahrzeug für sechs Personen gewesen. Dennoch seien jeweils zwölf Personen zusammen transportiert worden. Am frühen Morgen seien sie beim Camp angekommen. Dort habe man sie angeschrien, da man nicht gewusst habe, was man machen müsse. Einige seien nicht ins Camp, sondern zum Bahnhof gebracht worden. Nachdem er im Camp eine Nummer erhalten habe, sei er in ein Zimmer gebracht worden. Dort habe es Säcke mit alter Bettwäsche und abgelaufenen Lebensmitteln gehabt. Über dreissig Personen seien in dem kleinen Zimmer gewesen, in dem es gestunken habe und schmutzig gewesen sei. Zudem habe man das Fenster nicht richtig schliessen können und an der Decke gesehen, dass bei Regen Wasser durchkomme. Er habe zuvor zwei Tage nicht duschen können. Die Duschen dort seien alt, kaputt und schmutzig gewesen. Er habe am nächsten Tag Familien gebeten, dass man ihn deren Dusche benutzen lasse, da die Bedingungen dort besser gewesen seien. Er habe (...) im Camp verbracht und sei dann am folgenden Abend von dort weggegangen. Im Camp seien Flüchtlinge (insb. aus dem Iran) angeschrien und geschlagen worden. Er sei nicht geschlagen, aber angeschrien worden. Er habe gehört, dass man B._______ auch schlagen würde. Einige seiner Landsleute seien durch die Behandlung im Camp dazu gebracht worden, sich zu widersetzen. Sie seien wie Tiere behandelt worden. Ferner habe er gehört, dass es in Kroatien immer schlimmer werde. Landsleute seien dort geschlagen worden und man habe sie aufgefordert, keinen Antrag zu stellen. Danach seien diese trotzdem geschlagen und aufgefordert worden, nicht darüber zu berichten. Zudem seien im Camp mehr als die Hälfte der Personen an Covid erkrankt. Er sei nach der Flucht aus dem Camp drei Tage lang krank gewesen (Fieber, Husten, Gliederschmerzen und Übelkeit). Im Camp habe es keine medizinische Unterstützung gehabt. Man habe zwar Essen bekommen, sich aber nicht verspäten dürfen. Einmal habe er nach dem Essen das Geschirr wegbringen wollen und sei dann von einem Mitarbeiter angeschrien worden. Bei einer Rückführung nach Kroatien bestehe die Gefahr, dass er wie viele B._______ nach Russland abgeschoben würde. Von dieser Gefahr habe er von vielen gehört. In seiner Heimat werde nach ihm gesucht. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, er sei gesund. D. Am (...) 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am (...) 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO entsprochen. E. Mit Verfügung vom 17. Februar 2023 (eröffnet am 20. Februar 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Kroatien, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte das SEM die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Am 20. Februar 2023 zeigte die Rechtsvertretung dem SEM die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. G. Mit Beschwerde vom 24. Februar 2023 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen (insbesondere zur besonderen Situation als B._______) an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Ferner sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Gericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Der Beschwerde wurden zwei Berichte vom Dezember 2022 der C._______ beigelegt. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Februar 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer erhob die formelle Rüge, das SEM habe den Sachverhalt unzureichend ermittelt. Es habe sich auf pauschale Aussagen beschränkt und seinen Fall nicht individuell geprüft. Es sei in Form einer Standardformulierung erwähnt worden, dass in Kroatien keine Fälle von Benachteiligung oder völkerrechtswidriger Behandlungen dokumentiert seien, was der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspreche und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletze, wonach eine Begründung im Einzelfall zwingend sei. Insbesondere habe sich die Vorinstanz nicht damit auseinandergesetzt, dass er als B._______ in Kroatien besonders gefährdet sei, wie alles, was er gehört habe, und die Berichte, die er beilege, zeigten. Vielleicht habe er diesen Aspekt an der Befragung zu wenig erklären können. Die Vorinstanz habe es ferner unterlassen, die Frage einer Kettenabschiebung zu prüfen. Dies sei vor dem Hintergrund von Art. 3 EMRK und dem Verbot von Kettenabschiebungen besonders kritisch. «Push-backs» aller Art seien in Kroatien allgemein häufig. Und die Gefahr sei real, dass ihn Kroatien nach Russland abschiebe (oder in die Türkei, von wo aus er nach Russland abgeschoben würde). Dies wäre sein Tod. Die Vorinstanz habe sich hierzu pauschal geäussert und darauf hingewiesen, dass es gemäss Abklärungen kaum denkbar sei, dass Dublin-Rückkehrenden unmittelbar nach ihrer Ankunft in Zagreb eine Kettenabschiebung drohe. Dieser Ansicht werde widersprochen. Entgegen der Darlegung der Vorinstanz würden deutsche Gerichte die vorinstanzliche Einschätzung hinsichtlich systemischer Mängel zudem nicht teilen. Es bestünden erhebliche Zweifel an der Ernsthaftigkeit und Vollständigkeit der durch die Vorinstanz durchgeführten Abklärungen zur Situation der Dublin-Rückkehrenden. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. 4.3 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung auf die generelle Situation Asylsuchender in Kroatien hingewiesen. Sie hat aber auch die persönlichen Angaben des Beschwerdeführers am Dublin-Gespräch aufgenommen und diese - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - ausreichend gewürdigt (vgl. Verfügung S. 3 ff.). Sie hat sich ferner zur Frage drohender Kettenabschiebung von Dublin-Rückkehrenden in Kroatien geäussert (vgl. a.a.O. S. 5 f.). Da der Beschwerdeführer am Gespräch nicht konkret aufgezeigt hat, weshalb er persönlich bei einer Rückkehr nach Kroatien von einer realen Abschiebungsgefahr nach Russland oder in die Türkei besonders betroffen sein könnte, durfte die Vorinstanz folgerichtig keine Veranlassung gesehen haben, sich weiter damit auseinanderzusetzen. Entsprechende individuelle Ergänzungen oder Nachweise sind auch der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen. Mithin kann vorliegend von einem hinreichend erstellten Sachverhalt ausgegangen werden. Dass der Beschwerdeführer die Einschätzung der Vorinstanz (in Bezug auf seinen Fall sowie in genereller Hinsicht) nicht teilt und auf andere Quellen (u.a. Rechtsprechung deutscher Gerichte) hinweist, vermag daran nichts zu ändern. Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Anlass für eine Rückweisung an die Vorinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen besteht nach dem Gesagten nicht, weshalb das Eventualbegehren abzuweisen ist. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und E. 8.2.1 m.w.H.). Die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme ergibt sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH], Grosse Kammer vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019: 280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6). 5.3 Der Beschwerdeführer hatte gemäss Eurodac-Treffer (...) vor seiner Asylgesuchstellung in der Schweiz bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht (vgl. Sachverhalt Bst. A). Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am (...) 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers. Diese Behörden stimmten dem Ersuchen der Vorinstanz am (...) 2023 zu (unter Hinweis auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Kroatiens steht somit grundsätzlich fest. Die Hinweise des Beschwerdeführers, er habe in Kroatien nicht um Asyl nachsuchen wollen und sei gezwungen worden, seine Fingerabdrücke abzugeben, er habe sich unter schlechten Bedingungen dort aufhalten müssen und ihm sei nichts erklärt oder übersetzt worden, vermögen bezüglich der Zuständigkeitsfrage nichts zu ändern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er in Kroatien als asylsuchende Person hätte erfasst und in ein Flüchtlingscamp hätte gebracht werden sollen, wenn er keine entsprechende Äusserung getätigt hätte. Dass er nicht schriftlich in einer ihm verständlichen Sprache über alle Aspekte des Asylverfahrens informiert worden sei (vgl. Beschwerde S. 4), dürfte sodann auch darauf zurückzuführen sein, dass er sich lediglich (...) in Kroatien aufgehalten hat. Schliesslich befürchtet der Beschwerdeführer, die kroatische Dublin-Unit habe seiner Rückübernahme nur teilweise zugestimmt, weshalb nicht sichergestellt sei, dass sein Asylverfahren bei einer Rückkehr vorbehaltlos wieder aufgenommen würde. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Bereitschaft der kroatischen Behörden zur Wiederaufnahme abzuklären. Hierzu ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer auf Erwägungen in einer Zwischenverfügung in einem anderen am Gericht hängigen Verfahren beruft (vgl. Beschwerde S. 9). Daraus kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weshalb in seinem Fall nur eine «teilweise» Zustimmung zur Rückübernahme vorliegen sollte, zeigte er zudem nicht auf und ist dem Zustimmungsschreiben der kroatischen Behörden nicht zu entnehmen (vgl. SEM-Akte A1223825-18/1). Der Umstand, dass die Zustimmung vorliegend gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgte, ändert nichts an der Zuständigkeit Kroatiens (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-574/2023 vom 15. Februar 2023). Entsprechend ist auch nicht zu erblicken, weshalb weitere Abklärungen vorzunehmen wären. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 7. 7.1 Der Beschwerdeführer wies in der Beschwerdeschrift erneut auf die Erlebnisse in Kroatien hin (u.a. Aufenthalt in kleinen Räumen mit vielen Personen unter schlechten Bedingungen, respektlose Behandlung, fehlende medizinische Hilfe) und machte geltend, damit liege eine unmenschliche und entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK vor. Die minimalen Aufnahmebedingungen würden nicht eingehalten, entgegen der vorinstanzlichen Darlegung. Er habe jegliches Vertrauen in die kroatischen Behörden verloren. Seine geschilderte erfahrene Behandlung stelle keine Ausnahme dar. Sowohl der Vorinstanz als auch dem Gericht sei bekannt, dass die Situation in Kroatien für Asylsuchende sehr schlecht sei und die Betroffenen unmenschlichen Bedingungen ausgesetzt seien. Deshalb werde das Gericht gebeten, festzustellen, dass das kroatische Aufnahme- und Asylsystem systemische Schwachstellen aufweise. Die Missstände in Kroatien - namentlich Gewalt und Push-backs - seien breit dokumentiert (mit Hinweis auf mehrere Berichte und Rechtsprechung aus Deutschland hierzu). Sodann sei zwar grundsätzlich möglich, dass Asylsuchende gegen Polizeigewalt den Rechtsweg beschreiten würden, aber nur, wenn finanzielle Mittel für eine anwaltliche Vertretung vorhanden seien. Chancen auf Erfolg seien zudem gering. Ferner sei er als B._______ in Kroatien besonders gefährdet. B._______ würden häufig ausgeschafft, direkt nach Russland oder über die Türkei nach Russland. Es drohe die Gefahr einer Kettenabschiebung (unter Nennung zweier Berichte von C._______). 7.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.2.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-4754/2022 vom 18. Januar 2023 E. 7.2 m.H. u.a. auf das Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 E. 4.3.2), wie von der Vorinstanz ausführlich dargelegt (vgl. Verfügung S. 4 ff.). Hinweise, die diese Erwägungen im Fall des Beschwerdeführers erschüttern könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. Referenzurteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.5-5.8). Auch unter Berücksichtigung der von ihm geschilderten negativen Erlebnisse nach der Einreise, der in der Beschwerdeschrift genannten allgemeinen Berichte zur Situation in Kroatien sowie der Rechtsprechung aus Deutschland, geht das Gericht nicht davon aus, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat bei Rücküberstellungen von Asylsuchenden. Die vom Beschwerdeführer für die Zeit seines Aufenthalts in Kroatien geltend gemachte schlechte Behandlung rechtfertigt es nicht, davon auszugehen, er werde bei einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK oder Art. 4 EU-Grundrechtecharta. Mit der Vorinstanz ist ferner darauf hinzuweisen, dass er sich bei allfälligem Fehlverhalten einzelner Beamter an die zuständigen Stellen wenden könnte. Es ist davon auszugehen, Kroatien sei ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem. Dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sind, begründet - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-769/2023 vom 13. Februar 2023 E. 8.1.2 m.w.H.). 7.2.3 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7.3 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311), hätte ausüben müssen, wonach das SEM ein Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7.3.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen (vgl. bereits oben) und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen - ihm mithin ein faires Asylverfahren zukommen zu lassen. Der Beschwerdeführer äusserte die Befürchtung, bei einer Rückkehr nach Kroatien direkt nach Russland oder zunächst in die Türkei abgeschoben zu werden, wie dies vielen B._______ passiere. Hierzu ist festzustellen, dass es sich um eine unsubstantiierte Annahme des Beschwerdeführers handelt. Auch die genannten Berichte ohne Bezug zu ihm zeigen nicht auf, inwiefern ihm persönlich eine Abschiebung drohen sollte. Damit vermochte er nicht darzulegen, dass angenommen werden müsste, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Des Weiteren hat er mit dem Hinweis auf seine Erfahrungen in den (...) in Kroatien keine individuellen Umstände für die Annahme aufgezeigt, ihm würden dort dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich zudem an die zuständigen Behörden wenden und die ihm zustehenden Rechte und Leistungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karikativen Organisationen zu kontaktieren. Schliesslich sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Rückführung entgegenstehen könnte. Dass er nicht reisefähig wäre oder eine Überstellung seine Gesundheit ernsthaft gefährden würde, ist daher nicht anzunehmen. Im Übrigen verfügt auch Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und ist verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). 7.3.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.3.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.4 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen. 11. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die gestellten Gesuche um vorsorgliche Massnahmen hinsichtlich Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Art. 107a Abs. 2 AsylG) beziehungsweise Vollzugshandlungen sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 12. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: