Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-574/2023 Urteil vom 15. Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 28. November 2022 in Kroatien um Asyl ersucht hat, dass das persönliche Gespräch (Dublin-Gespräch) gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 4. Januar 2023 stattfand, dass er dabei geltend machte, sein Reiseziel sei die Schweiz gewesen und aufgrund seiner Erlebnisse in Kroatien sei sein Vertrauen in dieses Land so niedrig, dass er sich eine Rückkehr dorthin nicht vorstellen könne, ausserdem habe er nie die Absicht gehabt, dort ein Asylgesuch einzureichen, dass er einen Monat lang versucht habe, nach Kroatien zu gelangen, jedoch jedes Mal verhaftet und zurückgebracht worden sei, dass er schliesslich in Kroatien geschlagen und beraubt worden sei und den Einsatz von Gas, Hunden und die Abgabe von Schüssen miterlebt habe, dass er keine Unterstützung erhalten habe und auch die Reaktion der Bevölkerung so schlecht gewesen sei, dass man nichts kaufen könne, selbst wenn man Geld habe, da man im Laden einfach nichts erhalte, dass das SEM die kroatischen Behörden am 4. Januar 2023 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersucht habe und die kroatischen Behörden das Ersuchen am 18. Januar 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gutgeheissen haben, dass das SEM mit Verfügung vom 23. Januar 2023 - eröffnet am 24. Januar 2023 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es seine Verfügung im Wesentlichen damit begründete, die kroatischen Behörden würden zwar seit mehreren Jahren von zahlreichen nationalen und internationalen Organisationen dahingehend kritisiert, Migrantinnen und Migranten keine Möglichkeit zur Einreichung eines Asylgesuchs zu bieten und sie ohne individuelle Prüfung der Fluchtgründe sowie teilweise unter Anwendung von Gewalt in Grenzstaaten zurückzuführen, diese Problematik könne aber nach aktuellen Erkenntnissen des SEM nicht mit Rückführungen nach Kroatien gestützt auf die Dublin-III-VO in Verbindung gebracht werden, dass im Rahmen der mehrmalig durchgeführten und umfangreichen Abklärungen durch die Schweizer Botschaft in Kroatien bis heute keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem hätten festgestellt werden können, dass Dublin-Rückkehrende nach Erkenntnissen des SEM im Einklang mit dem Völkerrecht behandelt, sowie bei ihrer Ankunft über ihre Rechte informiert würden, dass das SEM deshalb nicht davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würde, dass auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht gegen eine Überstellung spreche, wobei der medizinische Sachverhalt als ausreichend erstellt erachtet werde, dass ferner der Zugang zur medizinischen Versorgung Erkenntnissen des SEM zufolge gewährleistet sei, dass auch keine Gründe vorliegen würden, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigen würden, dass somit Kroatien für sein weiteres Verfahren zuständig sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Januar 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in prozessualer Hinsicht beantragt wurde, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass er zur Begründung seiner Beschwerde vorbrachte, er sei in Kroatien schlecht behandelt und bestohlen worden und habe keinerlei Unterstützung erhalten, dass dem SEM und dem Gericht die Situation für Asylsuchende in Kroatien bekannt und aufgrund dieser das Vorliegen von systemischen Schwachstellen festzustellen sei, wobei diesbezüglich verschiedene Berichte zitiert wurden, dass seine Menschenrechte in Kroatien systematisch missachtet würden und ihm im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut unmenschliche Behandlung oder gar Folter drohen würde («Real risk»), weshalb gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen oder die humanitäre Klausel nach Art. 17 Dublin-III-VO anzuwenden sei, dass ferner der Sachverhalt nicht vollständig festgestellt worden sei, indem sich die Vorinstanz nicht mit all seinen Vorbringen auseinandergesetzt und die Situation in Kroatien sowie sein Gesundheitszustand nicht hinreichend abgeklärt worden sei, dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 1. Februar 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 1. Februar 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers der Sachverhalt von der Vorinstanz vollständig abgeklärt wurde und diese in der angefochtenen Verfügung ausreichend und gestützt auf die geltende Rechtsprechung begründet, weshalb sie eine Überstellung nach Kroatien als zulässig erachtet und davon ausgeht, es gebe keine systemischen Mängel im kroatischen Asylsystem, dass dies auch in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gilt, wobei dieser auf Beschwerdeebene nicht weiter begründet, weshalb dieser näher abzuklären sein sollte, und diesbezüglich keine Beweismittel eingereicht hat, dass allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine andere Auffassung - namentlich zur Situation von Asylsuchenden im kroatischen Asylsystem - vertritt, noch keine Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften begründet und seine diesbezüglichen Ausführungen im Wesentlichen materielle und nicht formelle Aspekte tangieren, dass die formellen Rügen sich damit als unbegründet erweisen und das Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 28. November 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die kroatischen Behörden am 4. Januar 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die kroatischen Behörden dem Gesuch um Übernahme aufgrund Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO am 18. Januar 2023 zustimmten, dass die Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist, dass der Umstand, dass die Zustimmung gestützt auf die Bestimmung von Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgte, daran nichts ändert (vgl. etwa die Urtiele des BVGer D-441/2023 vom 1. Februar 2023 E. 6, D-5978/2022 vom 18. Januar 2023 E. 5.5 und E-5839/2022 vom 22. Dezember 2022 E. 6 m.w.H.), dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, dass aktuell, auch unter Würdigung von kritischen Berichten nationaler und internationaler Organisationen bezüglich des kroatischen Asylverfahrens, keine Gründe für die Annahme vorliegen, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer D-5978/2022 vom 18. Januar 2023 E. 6.1.1, E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2, E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3, D-5623/2022 vom 12. Dezember 2022 E. 6.1 und F-5543/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 4), dass betreffend die in der Beschwerde thematisierten sogenannten Push-backs festzuhalten ist, dass solche Ereignisse in Zusammenhang mit illegalen Einreisen nach Kroatien stehen und demnach die Aussengrenzen Kroatiens zu seinen Nachbarstaaten betreffen und die Frage des Zugangs zum Asylverfahren, aber nicht die vorliegend interessierende Situation der Rückkehr nach Kroatien nach einer Asylantragstellung, dass der Beschwerdeführer bei einer Rücküberstellung nach Kroatien auf legalem Weg in die Hauptstadt Zagreb überstellt wird und die Vorinstanz eine Einzelfallprüfung vorgenommen hat und zum Schluss gekommen ist, dass Personen, welche im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien - als für die Asylgesuchprüfung zuständigen Mitgliedstaat - zurückgeführt werden, nicht von der problematischen Push-back-Praxis betroffen sind (vgl. Urteile des BVGer D-5978/2022 vom 18. Januar 2023 E. 6.1.3, E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.4, E-5787/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 7.4 m.w.H.), dass der in der Beschwerde angeführte Bericht der Wochenzeitung (WOZ) vom 22. Dezember 2022 ("Eine Kette der Verachtung") beziehungsweise ein in diesem enthaltenes Zitat einer Aktivistin des Centre of Peace Studies nicht geeignet ist, Zweifel an der Ernsthaftigkeit der durch das SEM durchgeführten Abklärungen zur Situation von Dublin-Rückkehrenden nach Kroatien aufkommen zu lassen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass er mit seinen Vorbringen zur in Kroatien erlebten Behandlung nicht darzutun vermag, dass die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK führen könnten, wobei er sich bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer ferner die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass aufgrund des Gesagten jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan wurde, die kroatischen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Kroatien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen und der angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Aglaja Schinzel Versand: