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D-5558/2022

D-5558/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2023-05-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Hei- matstaat am 19. September 2022 und suchten am 28. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass die Beschwerdeführenden am 25. September 2022 bereits in Kroatien um Asyl ersucht hatten. B. Am 30. September 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Im Rahmen persönlicher Gespräche im Sinne von Art. 5 Dublin-III-VO vom

10. Oktober 2022 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien, welches grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei, sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dabei machten diese geltend, sie seien nach ihrer Ankunft in Kroatien eine Nacht in eine Zelle gebracht worden, wo sie nichts zu essen und zu trinken erhalten hätten. Sie seien gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke zu ge- ben und hätten kein Asylgesuch gestellt. Als der Beschwerdeführer zur Ab- nahme der Fingerabdrücke habe gebracht werden sollen, habe er seinen Sohn auf dem Arm gehabt und seine Tochter an der Hand. Weil er sich geweigert habe, habe ein Polizist ihn gestossen und am Arm gezogen, während ein zweiter ihm in den Rücken geschlagen habe. Dieser Vorfall stelle für die Kinder eine psychische Belastung dar. Seither hätten sie Angst vor Polizisten. Auch die Beschwerdeführerin fühle sich seither unsicher und habe Angst. Die Lebensbedingungen in Kroatien stünden nicht in Einklang mit den psychischen Beschwerden der Familie. Die zweite Nacht hätten sie in einem Empfangszentrum verbracht. Die Bedingungen dort seien sehr schlecht gewesen. Es habe einer Lagerhalle geglichen und sei voller Schmutz gewesen. Sie hätten nicht einmal schlafen können. Sie hätten das Zentrum freiwillig verlassen und dabei von den kroatischen Behörden ein

D-5558/2022 Seite 3 Schreiben erhalten, dessen Inhalt ihnen nicht bekannt sei. Die Beschwer- deführerin gab zudem an, sie habe gehört, dass kroatische Beamten Frauen vergewaltigt hätten. Bezüglich seines Gesundheitszustands gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm psychisch nicht gut und er mache sich Sorgen um den psychi- schen Zustand seiner Kinder. Zudem habe er seit dem Vorfall mit der kro- atischen Polizei Schmerzen am Handgelenk, welche sich aber besserten. Die Beschwerdeführerin gab an, es gehe ihr und den Kindern psychisch schlecht, weil sie Angst vor einer Rückweisung nach Kroatien hätten. Sie könnten deswegen nicht schlafen. Sie leide zudem unter Problemen mit der Schilddrüse und Blutarmut, was in der Türkei beides medikamentös behandelt worden sei. Ihr Sohn D._______ leide unter einer (…) und sei deswegen in der Türkei dreimal operiert worden. Er müsse sich alle sechs Monate untersuchen lassen und sollte noch in diesem Monat eine Kontrolle haben. D. Am 14. Oktober 2022 stimmten die kroatischen Behörden dem Gesuch des SEM um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. E. Mit Verfügung vom 23. November 2022 (eröffnet am 24. November 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behand- lung der Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien und stellte fest, einer allfälligen Be- schwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 23. November 2022 sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. In pro- zessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am

2. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).

D-5558/2022 Seite 4 H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2022 erteilte die Instruktionsrich- terin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung ei- nes Kostenvorschusses. I. Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2022 hielt das SEM an seiner Ver- fügung vollumfänglich fest. J. Mit Replik vom 1. Februar 2023 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichten verschiedene medizini- sche Unterlagen zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 reichten die Beschwerdeführenden wei- tere medizinische Unterlagen zu den Akten.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise

D-5558/2022 Seite 5 Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass der medizinische Sachverhalt nicht genügend erstellt sei. Bezüglich der psychischen Prob- leme der Beschwerdeführerin bestehe Abklärungsbedarf, der Zugang zu psychiatrischer Behandlung sei aber schwierig. Es könne ihr somit nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass keine medizinischen Unterlagen be- stünden. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, wie schon das SEM in seinem Entscheid darauf hinwies, dass die Beschwerdeführenden sich nun schon während mehreren Monaten in der Schweiz befinden. Nach dem Entscheid wurden sie dem Kanton E._______ zugeteilt, wo sie offenbar auch über Familien- mitglieder verfügen, welche sie unterstützen können. Angesichts dessen, dass trotzdem weiterhin keine psychiatrische Behandlung geltend gemacht wird, lässt sich nicht auf schwerwiegende psychische Probleme schlies- sen, welche einer unmittelbaren Behandlung bedürften, sodass der dies- bezügliche Sachverhalt als erstellt gelten kann. Auch in Bezug auf den Sohn D._______ kann angesichts der langen Zeit, während der das Leiden schon bestehe und angesichts einer blossen Überweisung zu einer Stand- ortbestimmung an die Kinderchirurgie nicht von einem mangelhaft erstell- ten Sachverhalt ausgegangen werden.

E. 3.2 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, das SEM habe die humanitären Gründe für einen Selbsteintritt nicht genügend geprüft und

D-5558/2022 Seite 6 sich auf eine textbausteinartige Begründung beschränkt. Das SEM zitiere immer wieder aus Botschaftsabklärungen, ohne diese offen zu legen. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die Erkenntnisse aus den Abklärun- gen in Kroatien zu den Push-Backs und der Situation von Dublin-Rückkeh- renden in zusammengefasster Form genügend wiedergegeben und nach- vollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten las- sen. Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden in die Ent- scheidfindung einfliessen lassen und eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Die angeblich in der Beschwerde monierte textbausteinartige Begründung vermag die Feststellung einer ungenügenden Begründung jedenfalls nicht zu rechtfertigen; ebenso wenig, dass die Beschwerdeführenden bezüglich der Verhältnisse in Kroatien offenbar eine andere Meinung als die Vo- rinstanz vertreten. Der Antrag auf Rückweisung der Sache ans SEM ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet dem-

D-5558/2022 Seite 7 gegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Ka- pitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zustän- digen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die An- nahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für An- tragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zu- ständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zustän- dig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell- ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO) Dieses sogenannte Selbsteintritts- recht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom

11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Be- stimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrecht-liche Überstellungshinder- nisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführenden am 25. September 2022 in Kroatien Asylgesuche eingereicht hätten. Die kroatischen Behörden hätten ihr Ersu- chen um Wiederaufnahme gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei Kro- atien liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Ferner gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschli- chen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) mit sich bringen würden. Die Schweizer Botschaft in Kroatien habe mehrfach

D-5558/2022 Seite 8 abgeklärt, ob und inwiefern Personen, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien zurückgeführt würden (sog. Dublin-Rückkehrende) von der bekannten Problematik im kroatischen Grenzgebiet (Push-backs) betroffen seien. Im Rahmen der umfangreichen Abklärungen durch die Botschaft seien keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroati- schen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt worden. Sollten die Be- schwerdeführenden der Ansicht sein, ihre Asylverfahren würden in Kroa- tien nicht korrekt durchgeführt, oder sollten sie sich durch die kroatischen Behörden oder Dritte ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könn- ten sie sich auf dem Rechtsweg an die zuständige Behörde wenden. Die von den Beschwerdeführenden erlebte Misshandlung hätten sich einzig aus dem Machtmissbrauch einzelner kroatischer Staatsgestellten ergeben und könne nicht auf alle kroatischen Behörden übertragen werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Über- stellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylge- suchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würden. Gründe, welche die Schweiz ge- mäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung der Asylgesuche verpflich- ten würden, seien ebenfalls nicht gegeben. Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden spreche nicht gegen eine Überstellung nach Kroatien, zumal diese während ihres Aufenthaltes in der Schweiz keine we- sentlichen medizinischen Behandlungen in Anspruch hätten nehmen müs- sen. Sodann verfüge Kroatien über eine ausreichende medizinische Infra- struktur und sei aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Be- schwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung zu gewäh- ren. Weiter bestünden keine Hinweise, dass ihnen Kroatien eine medizini- sche Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Auch die minimalen Lebensbedingungen würden ihnen in Kroatien nicht vorent- halten und es bestünden dort Strukturen für vulnerable Personen. Die dies- bezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden zum Aufnahmezentrum würden lediglich auf Erfahrungen während einer Nacht basieren. Nach dem Gesagten gebe es auch keinen Grund, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anzu- wenden.

E. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe entgegneten die Beschwerdeführenden, es gäbe zahlreiche Berichte und Meldungen darüber, mit welchen schlech- ten Behandlungen Asylsuchende in Kroatien an den Grenzen konfrontiert würden. In Anbetracht dessen sei der Standpunkt der Vorinstanz zu

D-5558/2022 Seite 9 beanstanden, dass die Besonderheiten der Push-Backs in Kroatien mit dem Dublin-in-Verfahren nichts zu tun hätten. Die Vorinstanz verweise all- gemeinen auf die vertraglichen Verpflichtungen von Kroatien. Auch das an- gerufene Gericht habe in zahlreichen Urteilen festgehalten, dass die Art und Weise, wie die kroatischen Behörden asylsuchende Personen an den Grenzen behandle, zu berücksichtigen sei. Auch fehl gehe der Verweis der Vorinstanz auf die Ausführungen und Abklärungen der schweizerischen Botschaft, welche vom angerufenen Gericht für unzureichend erklärt wor- den sei. Die Beschwerdeführenden hätten Gewalt durch die kroatischen Behörden erlebt. Entgegen der Ausführung der Vorinstanz handle es sich dabei nicht einzig um den Machtmissbrauch einzelner Personen, welcher in Kroatien innerstaatlich verfolgt werden könne. So werde in Berichten ausdrücklich festgestellt, dass in Kroatien gerade ein Mechanismus fehle, um sich gegen fehlbare Polizeiangehörige zur Wehr zu setzen. Die Be- schwerdeführenden hätten keine finanziellen Mittel und würden auch über keine Fremdsprachenkenntnisse verfügen. Entsprechend wäre es ihnen gerade nicht möglich, Anzeige zu erstatten. Zudem seien sie psychisch stark belastet, sodass ihnen angesichts des Vertrauensbruchs eine Inan- spruchnahme des innerstaatlichen Instanzenzuges nicht zumutbar sei. Weiter würden sich auch die Aufnahmebedingungen in Kroatien an sich als äusserst prekär gestalten. Dies hätten auch die Beschwerdeführenden er- lebt. So sei es für sie nicht auszuhalten gewesen, länger an dem zugeteil- ten Ort zu verbleiben. Dies auch aufgrund der erlebten Gewalt und der Nacht in der Zelle, welche die Familie mit den beiden Kleinkindern ohne Essen und Getränke habe überstehen müssen. Zudem würden auch die herrschenden Berichterstattungen damit übereinstimmen, dass erhebliche Zweifel am Zugang zu medizinischer Grundversorgung bestünden. Insbe- sondere bei psychischen Problemen sei nur eine eingeschränkte Unter- stützung verfügbar. Die ganze Familie sei durch das in Kroatien Erlebte psychisch belastet. Gerade im Falle einer Rückkehr nach Kroatien, wo die traumatisierenden Erlebnisse für die Kinder stattgefunden hätten, wären sie künftig auf eine Behandlung angewiesen. Der Sohn D._______ benö- tige zudem regelmässige Kontrolltermine. Eine medizinische Behandlung oder Therapie sei in Kroatien gerade nicht zugänglich. Demgegenüber habe die Familie in der Schweiz Verwandte und ein soziales Netz, welches sie unterstützen könne. Hinzu komme, dass die kroatischen Behörden die Anfragen der schweizerischen Behörden in zwei separaten Schreiben an- genommen und darin auf Art. 20 Abs. 5 der Dublin-III-VO verwiesen hätten. Entsprechend sei nicht sichergestellt, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien tatsächlich ein Asylverfahren durchlaufen können würden. Dar- über hinaus stehe die Türkei in Kroatien auf der Liste der sicheren

D-5558/2022 Seite 10 Drittstaaten und im Jahr 2021 sei kein einziges Asylgesuch einer Person aus der Türkei positiv beurteilt worden. Schliesslich sei auf die Frauen- und Kinderrechtskonvention (Kindeswohl) zu verweisen. Angesichts der Aus- gangslage hätte die Vorinstanz schliesslich prüfen müssen, ob es ange- zeigt wäre, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen anzuwen- den beziehungsweise umfassende Garantien bezüglich einer menschen- würdigen und kindergerechten Unterbringung bei den kroatischen Behör- den einzuholen.

E. 5.3 In der Vernehmlassung wies die Vorinstanz zunächst darauf hin, dass die Beschwerdeführenden auch in der Rechtsmitteleingabe keine weiter- gehenden medizinischen Behandlungen geltend gemacht hätten. Es obliege nicht den Beschwerdeführenden oder ihrer Rechtsvertretung sondern dem medizinischen Personal, ihren Gesundheitszustand zu beur- teilen. Der Zugang zu medizinischer Betreuung sei im BAZ gewährleistet. Das Fehlen weiterer Arzttermine lasse nicht auf eine aktuell notwendige Behandlung schliessen. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass die medizinische Betreuung in Kroatien gewährleistet sei. Mit ihrer Zustimmung zur Wiederaufnahme gemäss Art. 20 Abs. 5 der Dublin- III-Verordnung hätten die kroatischen Behörden eindeutig ihre Kenntnis von dem in ihrem Land gestellten Asylantrag ausgedrückt. Push-backs würden nur Personen betreffen, welche bei einer versuchten illegalen Ein- reise an der Aussengrenze aufgegriffen und kein Asylgesuch stellen wollen würden. Die Beschwerdeführenden seien aber durch die kroatischen Be- hörden als Asylsuchende registriert worden. Die jüngsten Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien hätten ergeben, dass Dublin-Rückkeh- rende unmittelbar nach ihrer Ankunft Zugang zum Asylverfahren hätten und ihnen keine Kettenabschiebung drohe. Der Vollständigkeit halber werde die Botschaftsanfrage der Vernehmlassung in anonymisierter Form beige- legt.

E. 5.4 In der Replik wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine äusserst belastete Familie handle. Die neu eingereichten Behandlungsauszüge würden belegen, dass sie mehr- fach in hausärztlicher Behandlung gewesen seien und dauerhaft Medika- mente einnehmen müssten. Die Beschwerdeführerin erhalte derzeit noch keinen psychologischen Abklärungstermin, weil die Wartefrist über sechs Monate und ihr Status nicht genügend stabil sei. Weiter wurde ausgeführt, die Vorinstanz verkenne, dass Kettenabschiebungen auch bei Rücküber- stellungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Weiter seien die Ausfüh- rungen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, wonach die Besonderheiten

D-5558/2022 Seite 11 der Push-Backs in Kroatien mit dem Dublin-in-Verfahren nichts zu tun hät- ten. Der von der Vorinstanz nunmehr offen gelegte Auszug der Botschafts- abklärung vermöge daran nichts zu ändern, zumal er vom März 2022 stamme und mithin auch veraltet sei. Die Vorinstanz lasse weiter unberück- sichtigt, dass die Türkei in Kroatien als sicherer Drittstaat eingestuft werde.

E. 6 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Euro- dac"-Datenbank ergab, dass diese am 25. September 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatten. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 30. September 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerde- führenden. Diesem Gesuch stimmten die kroatischen Behörden am

14. Oktober 2022 zu. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten in Kroatien kein Asylgesuch gestellt und ihre Fingerabdrücke seien gegen ihren Willen ab- genommen worden. Diesbezüglich gilt es klarzustellen, dass die Dublin-III- VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfen- den Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Auch die Ab- nahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländern und Asyl- suchenden stützt sich wiederum auf die Eurodac-Verordnung und erweist sich somit als legitim (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-3401/2022 vom 11. August 2022 E. 8.3 m.w.H.). Der Umstand, dass die Zustimmung vorliegend in zwei separaten Schreiben gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin- III-VO erfolgte, ändert nichts an der Zuständigkeit Kroatiens (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-574/2023 vom 15. Februar 2023 m.w.H.). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben.

E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli- che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe- dingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstel- len aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

E. 7.3 Im publizierten Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien – unabhängig davon ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Auf- nahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt – be- stätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnah- mebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das Gericht hielt fest, der Verdacht eines – angesichts der Situation in Kro- atien auf den ersten Blick nicht unbegründeten – Gefährdungszusammen- hangs zwischen den sogenannten Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhär- ten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausge- schafft. Insbesondere sei aufgrund dieser Ausgangslage nicht davon aus- zugehen, dass dies systematisch geschehen würde. Aufgrund der verfüg- baren Informationen gebe es letztlich keine Anhaltspunkte, wonach Take- Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asyl- verfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren er- halten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen ei- nes Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt werde. Insbeson- dere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten

D-5558/2022 Seite 13 würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).

E. 7.4 Unter diesen Umständen ist vorliegend die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Von einer Überstellung ist schliesslich nur in Ausnahmefällen abzusehen. Dafür bedarf es substanzi- ierter Vorbringen, die geeignet sind darzulegen, dass die generelle An- nahme – wie sie im Urteil E-1488/2020 dargestellt wurde – im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt den Beschwerdeführenden mit ihren allgemeinen Ausführungen zur Situation in Kroatien nicht. Dass die Beschwerdeführen- den aus der Türkei stammen vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. 8. 8.1 Im Übrigen sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden

– Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sprechen würden, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 8.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Ri- siko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wieder- aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Daran vermag praxisgemäss auch nichts zu ändern, dass die Türkei von Kroatien als sicherer Drittstaat qualifiziert werde. Ausserdem haben die Be- schwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwar- tenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Auf- nahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten.

D-5558/2022 Seite 14 Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.3 Die Beschwerdeführenden haben keine persönlich erlebten "Push- Backs" geltend gemacht und wurden in Kroatien als Asylsuchende regis- triert. Es ist nachvollziehbar, dass die Misshandlung des Vaters anlässlich der Abnahme der Fingerabdrücke in Anwesenheit der Kinder für die Betei- ligten belastend war. Die Behandlung in der ersten Nacht in Haft nach dem Grenzübertritt kann aber nicht auf die Behandlung nach einer Rücküber- stellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens übertragen werden. Das SEM weist zudem richtig darauf hin, dass die Beschwerdeführenden gegen das Fehlverhalten einzelner Beamten die kroatischen Behörden anrufen kön- nen. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, auch wenn solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sind. Dass es ihnen nach dem einmaligen Er- eignis bei der Abnahme der Fingerabdrücke, wie in der Beschwerde gel- tend gemacht, nicht mehr zumutbar ist, sich an die kroatischen Behörden zu wenden, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführenden ha- ben sich gemäss eigenen Angaben nur zwei Nächte in Kroatien aufgehal- ten. Neben der Behandlung während der ersten Nacht in Haft machen sie keine weiteren Beanstandungen geltend, ausser dass das Empfangszent- rum, welches sie freiwillig verlassen haben, einer Lagerhalle geglichen habe und schmutzig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund von äusserst prekären Bedingungen zu sprechen, sodass es für die Beschwerdeführen- den nicht auszuhalten gewesen sei, an diesem Ort zu bleiben, vermag ins- besondere nach einem nur eintägigen Aufenthalt nicht zu überzeugen. Dass die Beschwerdeführerin gehört habe, kroatische Beamten hätten Frauen vergewaltigt, vermag an obigen Schlussfolgerungen nichts zu än- dern, zumal es nichts mit der konkreten Situation der Beschwerdeführen- den zu tun hat. 8.4 Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, ihr Gesundheitszu- stand stehe einer Überstellung entgegen. Damit machen sie geltend, die Überstellung nach Kroatien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Gemäss ihren Aussagen sind die Beschwerdeführenden aufgrund der Er- eignisse in Kroatien psychisch angeschlagen. Bezüglich der Beschwerde- führerin wird in den eingereichten medizinischen Unterlagen von psychi-

D-5558/2022 Seite 15 schen Problemen, Gedankenkreisen und Schlafstörungen berichtet, wobei sie angibt, dass sie aufgrund der langen Wartefristen und ihres unsicheren Status derzeit noch keinen psychologischen Termin erhalten habe. Ge- mäss den eingereichten medizinischen Unterlagen leidet die Beschwerde- führerin weiter unter Nackenverspannungen, welche mittels Physiothera- pie behandelt werden, und unter Problemen mit der Schilddrüse, welche medikamentös behandelt werden. Sie leide zudem unter Blutarmut, was in der Türkei mit einem Eisenpräparat behandelt worden sei. Der Beschwer- deführer leidet gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen an Schmerzen im Knie, welche mittels Schmerzmedikation behandelt werden, und einer Nabelhernie, welche keine dringlichen Massnahmen erfordere. Der Sohn D._______ leidet gemäss Angabe der Eltern unter einer (…) und sei deswegen in der Türkei dreimal operiert worden. Er müsse sich alle sechs Monate untersuchen lassen. Gemäss ärztlichem Bericht vom 31. Ja- nuar 2023 leidet er unter (…) und wurde zur Standortbestimmung an die Kinderchirurgie überwiesen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob- lemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und be- reits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Euro- päischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend angesichts der geltend gemachten ge- sundheitlichen Probleme nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Über- stellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszu- stand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtspre- chung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von

D-5558/2022 Seite 16 einer Überstellung abgesehen werden müsste. Es ist nachvollziehbar, dass der Fluchtweg der Beschwerdeführenden psychisch belastend war. Jedoch kann aus diesem Vorbringen nicht die Zuständigkeit der Schweiz abgeleitet werden. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in Kroatien Unterstützung in Bezug auf ihre psychischen Beschwerden erhal- ten wird. Dabei gilt es überdies zu betonen, dass die Probleme der Be- schwerdeführerin offenbar nicht von einer Schwere sind, dass sie in der Schweiz bis dato eine Behandlung nach sich gezogen hätten, was sich nicht einzig durch den angeblich erschwerten Behandlungszugang erklä- ren lässt. Die weiteren gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführe- rin können mittels gängiger Medikation und Physiotherapie behandelt wer- den. Die Beschwerden des Sohnes D._______ wurden in der Türkei ope- rativ behandelt und erfordern lediglich regelmässige Kontrollen, welche auch in Kroatien durchgeführt werden können. Dass die Behandlung des Vaters nach dem Grenzübertritt die beiden Kinder psychisch belastet hat, ist nachvollziehbar. Den Akten ist aber nicht zu entnehmen, dass sie, ab- gesehen von einer Angst vor Beamten, an schweren psychischen Proble- men leiden würden. Das SEM wird – wie in seinem Entscheid angekündigt

– die kroatischen Behörden rechtzeitig über die medizinischen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden informieren. Diese Schlussfolgerungen können auch durch die Anrufung der Kinder- und Frauenrechtskonvention nicht umgestossen werden. Es ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizini- sche Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antrag- stellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Not- versorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Be- dürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein- schliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie) (vgl. auch E-1488/2020 E. 10.2 und D-1611/2016 E. 4.5). Entgegen den allgemeinen Behauptun- gen in der Beschwerde bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, wonach den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung in Kroatien verweigert würde. Dies gilt auch für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin. Auch wenn der Zugang zu psychiatrischen Kliniken in der Praxis eingeschränkt sein kann, ist davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin Zugang zur nötigen Unterstützung erhalten kann (vgl. D- 1611/2016 E. 4.6). Den Aussagen der Beschwerdeführenden ist nicht zu entnehmen, dass sie sich bei ihrem Aufenthalt an die kroatischen

D-5558/2022 Seite 17 Behörden um weitergehende Unterstützung gewandt haben. Sie hielten sich in Kroatien nur sehr kurz auf, es stellte nur eine Transitstation auf ih- rem Weg in die Schweiz dar, die sie so schnell als möglich verlassen woll- ten. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Ver- fügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Be- stimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerde- führenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informie- ren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 9. Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 – hin- sichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt – nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist, wie erwähnt, hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Ge- richt enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserun- gen.

E. 8.1 Im Übrigen sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sprechen würden, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 8.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Daran vermag praxisgemäss auch nichts zu ändern, dass die Türkei von Kroatien als sicherer Drittstaat qualifiziert werde. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).

E. 8.3 Die Beschwerdeführenden haben keine persönlich erlebten "Push-Backs" geltend gemacht und wurden in Kroatien als Asylsuchende registriert. Es ist nachvollziehbar, dass die Misshandlung des Vaters anlässlich der Abnahme der Fingerabdrücke in Anwesenheit der Kinder für die Beteiligten belastend war. Die Behandlung in der ersten Nacht in Haft nach dem Grenzübertritt kann aber nicht auf die Behandlung nach einer Rücküberstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens übertragen werden. Das SEM weist zudem richtig darauf hin, dass die Beschwerdeführenden gegen das Fehlverhalten einzelner Beamten die kroatischen Behörden anrufen können. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, auch wenn solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sind. Dass es ihnen nach dem einmaligen Ereignis bei der Abnahme der Fingerabdrücke, wie in der Beschwerde geltend gemacht, nicht mehr zumutbar ist, sich an die kroatischen Behörden zu wenden, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführenden haben sich gemäss eigenen Angaben nur zwei Nächte in Kroatien aufgehalten. Neben der Behandlung während der ersten Nacht in Haft machen sie keine weiteren Beanstandungen geltend, ausser dass das Empfangszentrum, welches sie freiwillig verlassen haben, einer Lagerhalle geglichen habe und schmutzig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund von äusserst prekären Bedingungen zu sprechen, sodass es für die Beschwerdeführenden nicht auszuhalten gewesen sei, an diesem Ort zu bleiben, vermag insbesondere nach einem nur eintägigen Aufenthalt nicht zu überzeugen. Dass die Beschwerdeführerin gehört habe, kroatische Beamten hätten Frauen vergewaltigt, vermag an obigen Schlussfolgerungen nichts zu ändern, zumal es nichts mit der konkreten Situation der Beschwerdeführenden zu tun hat.

E. 8.4 Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Damit machen sie geltend, die Überstellung nach Kroatien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Gemäss ihren Aussagen sind die Beschwerdeführenden aufgrund der Ereignisse in Kroatien psychisch angeschlagen. Bezüglich der Beschwerdeführerin wird in den eingereichten medizinischen Unterlagen von psychischen Problemen, Gedankenkreisen und Schlafstörungen berichtet, wobei sie angibt, dass sie aufgrund der langen Wartefristen und ihres unsicheren Status derzeit noch keinen psychologischen Termin erhalten habe. Gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen leidet die Beschwerdeführerin weiter unter Nackenverspannungen, welche mittels Physiotherapie behandelt werden, und unter Problemen mit der Schilddrüse, welche medikamentös behandelt werden. Sie leide zudem unter Blutarmut, was in der Türkei mit einem Eisenpräparat behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer leidet gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen an Schmerzen im Knie, welche mittels Schmerzmedikation behandelt werden, und einer Nabelhernie, welche keine dringlichen Massnahmen erfordere. Der Sohn D._______ leidet gemäss Angabe der Eltern unter einer (...) und sei deswegen in der Türkei dreimal operiert worden. Er müsse sich alle sechs Monate untersuchen lassen. Gemäss ärztlichem Bericht vom 31. Januar 2023 leidet er unter (...) und wurde zur Standortbestimmung an die Kinderchirurgie überwiesen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend angesichts der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Es ist nachvollziehbar, dass der Fluchtweg der Beschwerdeführenden psychisch belastend war. Jedoch kann aus diesem Vorbringen nicht die Zuständigkeit der Schweiz abgeleitet werden. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in Kroatien Unterstützung in Bezug auf ihre psychischen Beschwerden erhalten wird. Dabei gilt es überdies zu betonen, dass die Probleme der Beschwerdeführerin offenbar nicht von einer Schwere sind, dass sie in der Schweiz bis dato eine Behandlung nach sich gezogen hätten, was sich nicht einzig durch den angeblich erschwerten Behandlungszugang erklären lässt. Die weiteren gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin können mittels gängiger Medikation und Physiotherapie behandelt werden. Die Beschwerden des Sohnes D._______ wurden in der Türkei operativ behandelt und erfordern lediglich regelmässige Kontrollen, welche auch in Kroatien durchgeführt werden können. Dass die Behandlung des Vaters nach dem Grenzübertritt die beiden Kinder psychisch belastet hat, ist nachvollziehbar. Den Akten ist aber nicht zu entnehmen, dass sie, abgesehen von einer Angst vor Beamten, an schweren psychischen Problemen leiden würden. Das SEM wird - wie in seinem Entscheid angekündigt - die kroatischen Behörden rechtzeitig über die medizinischen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden informieren. Diese Schlussfolgerungen können auch durch die Anrufung der Kinder- und Frauenrechtskonvention nicht umgestossen werden. Es ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie) (vgl. auch E-1488/2020 E. 10.2 und D-1611/2016 E. 4.5). Entgegen den allgemeinen Behauptungen in der Beschwerde bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, wonach den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung in Kroatien verweigert würde. Dies gilt auch für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin. Auch wenn der Zugang zu psychiatrischen Kliniken in der Praxis eingeschränkt sein kann, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Zugang zur nötigen Unterstützung erhalten kann (vgl. D-1611/2016 E. 4.6). Den Aussagen der Beschwerdeführenden ist nicht zu entnehmen, dass sie sich bei ihrem Aufenthalt an die kroatischen Behörden um weitergehende Unterstützung gewandt haben. Sie hielten sich in Kroatien nur sehr kurz auf, es stellte nur eine Transitstation auf ihrem Weg in die Schweiz dar, die sie so schnell als möglich verlassen wollten. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 9 Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist, wie erwähnt, hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 10 Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche es vorliegend offensichtlich als notwendig erscheinen liessen, von den kroatischen Be- hörden vorab individuelle Zusicherungen im Zusammenhang mit der Über- stellung einzuholen (vgl. auch E-1488/2020 E. 12). In der angefochtenen Verfügung wurde bereits darauf hingewiesen, die kroatischen Behörden würden vorab über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden in- formiert. Der diesbezügliche Antrag ist demnach abzuweisen.

E. 11 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

D-5558/2022 Seite 18

E. 12 Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 13 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 14 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)

D-5558/2022 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5558/2022 Urteil vom 17. Mai 2023 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Chrystel Tornare Villanueva, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. November 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliessen die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat am 19. September 2022 und suchten am 28. September 2022 in der Schweiz um Asyl nach. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass die Beschwerdeführenden am 25. September 2022 bereits in Kroatien um Asyl ersucht hatten. B. Am 30. September 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). C. Im Rahmen persönlicher Gespräche im Sinne von Art. 5 Dublin-III-VO vom 10. Oktober 2022 gewährte das SEM den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Kroatien, welches grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei, sowie zum medizinischen Sachverhalt. Dabei machten diese geltend, sie seien nach ihrer Ankunft in Kroatien eine Nacht in eine Zelle gebracht worden, wo sie nichts zu essen und zu trinken erhalten hätten. Sie seien gezwungen worden, ihre Fingerabdrücke zu geben und hätten kein Asylgesuch gestellt. Als der Beschwerdeführer zur Abnahme der Fingerabdrücke habe gebracht werden sollen, habe er seinen Sohn auf dem Arm gehabt und seine Tochter an der Hand. Weil er sich geweigert habe, habe ein Polizist ihn gestossen und am Arm gezogen, während ein zweiter ihm in den Rücken geschlagen habe. Dieser Vorfall stelle für die Kinder eine psychische Belastung dar. Seither hätten sie Angst vor Polizisten. Auch die Beschwerdeführerin fühle sich seither unsicher und habe Angst. Die Lebensbedingungen in Kroatien stünden nicht in Einklang mit den psychischen Beschwerden der Familie. Die zweite Nacht hätten sie in einem Empfangszentrum verbracht. Die Bedingungen dort seien sehr schlecht gewesen. Es habe einer Lagerhalle geglichen und sei voller Schmutz gewesen. Sie hätten nicht einmal schlafen können. Sie hätten das Zentrum freiwillig verlassen und dabei von den kroatischen Behörden ein Schreiben erhalten, dessen Inhalt ihnen nicht bekannt sei. Die Beschwerdeführerin gab zudem an, sie habe gehört, dass kroatische Beamten Frauen vergewaltigt hätten. Bezüglich seines Gesundheitszustands gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm psychisch nicht gut und er mache sich Sorgen um den psychischen Zustand seiner Kinder. Zudem habe er seit dem Vorfall mit der kroatischen Polizei Schmerzen am Handgelenk, welche sich aber besserten. Die Beschwerdeführerin gab an, es gehe ihr und den Kindern psychisch schlecht, weil sie Angst vor einer Rückweisung nach Kroatien hätten. Sie könnten deswegen nicht schlafen. Sie leide zudem unter Problemen mit der Schilddrüse und Blutarmut, was in der Türkei beides medikamentös behandelt worden sei. Ihr Sohn D._______ leide unter einer (...) und sei deswegen in der Türkei dreimal operiert worden. Er müsse sich alle sechs Monate untersuchen lassen und sollte noch in diesem Monat eine Kontrolle haben. D. Am 14. Oktober 2022 stimmten die kroatischen Behörden dem Gesuch des SEM um Rückübernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. E. Mit Verfügung vom 23. November 2022 (eröffnet am 24. November 2022) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die Überstellung nach Kroatien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung der Asylgesuche zuständig sei. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Kroatien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2022 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführenden, die Verfügung vom 23. November 2022 sei aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung. G. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 2. Dezember 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). H. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2022 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, die Beschwerdeführenden könnten den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Vernehmlassung vom 22. Dezember 2022 hielt das SEM an seiner Verfügung vollumfänglich fest. J. Mit Replik vom 1. Februar 2023 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichten verschiedene medizinische Unterlagen zu den Akten. K. Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 reichten die Beschwerdeführenden weitere medizinische Unterlagen zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass der medizinische Sachverhalt nicht genügend erstellt sei. Bezüglich der psychischen Probleme der Beschwerdeführerin bestehe Abklärungsbedarf, der Zugang zu psychiatrischer Behandlung sei aber schwierig. Es könne ihr somit nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass keine medizinischen Unterlagen bestünden. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, wie schon das SEM in seinem Entscheid darauf hinwies, dass die Beschwerdeführenden sich nun schon während mehreren Monaten in der Schweiz befinden. Nach dem Entscheid wurden sie dem Kanton E._______ zugeteilt, wo sie offenbar auch über Familienmitglieder verfügen, welche sie unterstützen können. Angesichts dessen, dass trotzdem weiterhin keine psychiatrische Behandlung geltend gemacht wird, lässt sich nicht auf schwerwiegende psychische Probleme schliessen, welche einer unmittelbaren Behandlung bedürften, sodass der diesbezügliche Sachverhalt als erstellt gelten kann. Auch in Bezug auf den Sohn D._______ kann angesichts der langen Zeit, während der das Leiden schon bestehe und angesichts einer blossen Überweisung zu einer Standortbestimmung an die Kinderchirurgie nicht von einem mangelhaft erstellten Sachverhalt ausgegangen werden. 3.2 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, das SEM habe die humanitären Gründe für einen Selbsteintritt nicht genügend geprüft und sich auf eine textbausteinartige Begründung beschränkt. Das SEM zitiere immer wieder aus Botschaftsabklärungen, ohne diese offen zu legen. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung die Erkenntnisse aus den Abklärungen in Kroatien zu den Push-Backs und der Situation von Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form genügend wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt, von welchen Überlegungen sie sich hat leiten lassen. Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden in die Entscheidfindung einfliessen lassen und eine Einzelfallprüfung vorgenommen. Die angeblich in der Beschwerde monierte textbausteinartige Begründung vermag die Feststellung einer ungenügenden Begründung jedenfalls nicht zu rechtfertigen; ebenso wenig, dass die Beschwerdeführenden bezüglich der Verhältnisse in Kroatien offenbar eine andere Meinung als die Vorinstanz vertreten. Der Antrag auf Rückweisung der Sache ans SEM ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO) Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrecht-liche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheids führte die Vorinstanz aus, der Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac weise nach, dass die Beschwerdeführenden am 25. September 2022 in Kroatien Asylgesuche eingereicht hätten. Die kroatischen Behörden hätten ihr Ersuchen um Wiederaufnahme gutgeheissen, womit die Zuständigkeit bei Kroatien liege, das weitere Verfahren durchzuführen. Ferner gebe es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) mit sich bringen würden. Die Schweizer Botschaft in Kroatien habe mehrfach abgeklärt, ob und inwiefern Personen, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien zurückgeführt würden (sog. Dublin-Rückkehrende) von der bekannten Problematik im kroatischen Grenzgebiet (Push-backs) betroffen seien. Im Rahmen der umfangreichen Abklärungen durch die Botschaft seien keine Hinweise auf generelle systemische Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmesystem festgestellt worden. Sollten die Beschwerdeführenden der Ansicht sein, ihre Asylverfahren würden in Kroatien nicht korrekt durchgeführt, oder sollten sie sich durch die kroatischen Behörden oder Dritte ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich auf dem Rechtsweg an die zuständige Behörde wenden. Die von den Beschwerdeführenden erlebte Misshandlung hätten sich einzig aus dem Machtmissbrauch einzelner kroatischer Staatsgestellten ergeben und könne nicht auf alle kroatischen Behörden übertragen werden. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt würden, in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt würden. Gründe, welche die Schweiz gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zur Prüfung der Asylgesuche verpflichten würden, seien ebenfalls nicht gegeben. Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden spreche nicht gegen eine Überstellung nach Kroatien, zumal diese während ihres Aufenthaltes in der Schweiz keine wesentlichen medizinischen Behandlungen in Anspruch hätten nehmen müssen. Sodann verfüge Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur und sei aufgrund der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Beschwerdeführenden die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren. Weiter bestünden keine Hinweise, dass ihnen Kroatien eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde. Auch die minimalen Lebensbedingungen würden ihnen in Kroatien nicht vorenthalten und es bestünden dort Strukturen für vulnerable Personen. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden zum Aufnahmezentrum würden lediglich auf Erfahrungen während einer Nacht basieren. Nach dem Gesagten gebe es auch keinen Grund, die Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 anzuwenden. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe entgegneten die Beschwerdeführenden, es gäbe zahlreiche Berichte und Meldungen darüber, mit welchen schlechten Behandlungen Asylsuchende in Kroatien an den Grenzen konfrontiert würden. In Anbetracht dessen sei der Standpunkt der Vorinstanz zu beanstanden, dass die Besonderheiten der Push-Backs in Kroatien mit dem Dublin-in-Verfahren nichts zu tun hätten. Die Vorinstanz verweise allgemeinen auf die vertraglichen Verpflichtungen von Kroatien. Auch das angerufene Gericht habe in zahlreichen Urteilen festgehalten, dass die Art und Weise, wie die kroatischen Behörden asylsuchende Personen an den Grenzen behandle, zu berücksichtigen sei. Auch fehl gehe der Verweis der Vorinstanz auf die Ausführungen und Abklärungen der schweizerischen Botschaft, welche vom angerufenen Gericht für unzureichend erklärt worden sei. Die Beschwerdeführenden hätten Gewalt durch die kroatischen Behörden erlebt. Entgegen der Ausführung der Vorinstanz handle es sich dabei nicht einzig um den Machtmissbrauch einzelner Personen, welcher in Kroatien innerstaatlich verfolgt werden könne. So werde in Berichten ausdrücklich festgestellt, dass in Kroatien gerade ein Mechanismus fehle, um sich gegen fehlbare Polizeiangehörige zur Wehr zu setzen. Die Beschwerdeführenden hätten keine finanziellen Mittel und würden auch über keine Fremdsprachenkenntnisse verfügen. Entsprechend wäre es ihnen gerade nicht möglich, Anzeige zu erstatten. Zudem seien sie psychisch stark belastet, sodass ihnen angesichts des Vertrauensbruchs eine Inanspruchnahme des innerstaatlichen Instanzenzuges nicht zumutbar sei. Weiter würden sich auch die Aufnahmebedingungen in Kroatien an sich als äusserst prekär gestalten. Dies hätten auch die Beschwerdeführenden erlebt. So sei es für sie nicht auszuhalten gewesen, länger an dem zugeteilten Ort zu verbleiben. Dies auch aufgrund der erlebten Gewalt und der Nacht in der Zelle, welche die Familie mit den beiden Kleinkindern ohne Essen und Getränke habe überstehen müssen. Zudem würden auch die herrschenden Berichterstattungen damit übereinstimmen, dass erhebliche Zweifel am Zugang zu medizinischer Grundversorgung bestünden. Insbesondere bei psychischen Problemen sei nur eine eingeschränkte Unterstützung verfügbar. Die ganze Familie sei durch das in Kroatien Erlebte psychisch belastet. Gerade im Falle einer Rückkehr nach Kroatien, wo die traumatisierenden Erlebnisse für die Kinder stattgefunden hätten, wären sie künftig auf eine Behandlung angewiesen. Der Sohn D._______ benötige zudem regelmässige Kontrolltermine. Eine medizinische Behandlung oder Therapie sei in Kroatien gerade nicht zugänglich. Demgegenüber habe die Familie in der Schweiz Verwandte und ein soziales Netz, welches sie unterstützen könne. Hinzu komme, dass die kroatischen Behörden die Anfragen der schweizerischen Behörden in zwei separaten Schreiben angenommen und darin auf Art. 20 Abs. 5 der Dublin-III-VO verwiesen hätten. Entsprechend sei nicht sichergestellt, dass die Beschwerdeführenden in Kroatien tatsächlich ein Asylverfahren durchlaufen können würden. Darüber hinaus stehe die Türkei in Kroatien auf der Liste der sicheren Drittstaaten und im Jahr 2021 sei kein einziges Asylgesuch einer Person aus der Türkei positiv beurteilt worden. Schliesslich sei auf die Frauen- und Kinderrechtskonvention (Kindeswohl) zu verweisen. Angesichts der Ausgangslage hätte die Vorinstanz schliesslich prüfen müssen, ob es angezeigt wäre, die Souveränitätsklausel aus humanitären Gründen anzuwenden beziehungsweise umfassende Garantien bezüglich einer menschenwürdigen und kindergerechten Unterbringung bei den kroatischen Behörden einzuholen. 5.3 In der Vernehmlassung wies die Vorinstanz zunächst darauf hin, dass die Beschwerdeführenden auch in der Rechtsmitteleingabe keine weitergehenden medizinischen Behandlungen geltend gemacht hätten. Es obliege nicht den Beschwerdeführenden oder ihrer Rechtsvertretung sondern dem medizinischen Personal, ihren Gesundheitszustand zu beurteilen. Der Zugang zu medizinischer Betreuung sei im BAZ gewährleistet. Das Fehlen weiterer Arzttermine lasse nicht auf eine aktuell notwendige Behandlung schliessen. Auch das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass die medizinische Betreuung in Kroatien gewährleistet sei. Mit ihrer Zustimmung zur Wiederaufnahme gemäss Art. 20 Abs. 5 der Dublin-III-Verordnung hätten die kroatischen Behörden eindeutig ihre Kenntnis von dem in ihrem Land gestellten Asylantrag ausgedrückt. Push-backs würden nur Personen betreffen, welche bei einer versuchten illegalen Einreise an der Aussengrenze aufgegriffen und kein Asylgesuch stellen wollen würden. Die Beschwerdeführenden seien aber durch die kroatischen Behörden als Asylsuchende registriert worden. Die jüngsten Abklärungen der Schweizer Botschaft in Kroatien hätten ergeben, dass Dublin-Rückkehrende unmittelbar nach ihrer Ankunft Zugang zum Asylverfahren hätten und ihnen keine Kettenabschiebung drohe. Der Vollständigkeit halber werde die Botschaftsanfrage der Vernehmlassung in anonymisierter Form beigelegt. 5.4 In der Replik wurde noch einmal darauf hingewiesen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eine äusserst belastete Familie handle. Die neu eingereichten Behandlungsauszüge würden belegen, dass sie mehrfach in hausärztlicher Behandlung gewesen seien und dauerhaft Medikamente einnehmen müssten. Die Beschwerdeführerin erhalte derzeit noch keinen psychologischen Abklärungstermin, weil die Wartefrist über sechs Monate und ihr Status nicht genügend stabil sei. Weiter wurde ausgeführt, die Vorinstanz verkenne, dass Kettenabschiebungen auch bei Rücküberstellungen nicht ausgeschlossen werden könnten. Weiter seien die Ausführungen der Vorinstanz nicht nachvollziehbar, wonach die Besonderheiten der Push-Backs in Kroatien mit dem Dublin-in-Verfahren nichts zu tun hätten. Der von der Vorinstanz nunmehr offen gelegte Auszug der Botschaftsabklärung vermöge daran nichts zu ändern, zumal er vom März 2022 stamme und mithin auch veraltet sei. Die Vorinstanz lasse weiter unberücksichtigt, dass die Türkei in Kroatien als sicherer Drittstaat eingestuft werde. 6. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 25. September 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatten. Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am 30. September 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden. Diesem Gesuch stimmten die kroatischen Behörden am 14. Oktober 2022 zu. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie hätten in Kroatien kein Asylgesuch gestellt und ihre Fingerabdrücke seien gegen ihren Willen abgenommen worden. Diesbezüglich gilt es klarzustellen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Auch die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden Ausländern und Asylsuchenden stützt sich wiederum auf die Eurodac-Verordnung und erweist sich somit als legitim (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-3401/2022 vom 11. August 2022 E. 8.3 m.w.H.). Der Umstand, dass die Zustimmung vorliegend in zwei separaten Schreiben gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO erfolgte, ändert nichts an der Zuständigkeit Kroatiens (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-574/2023 vom 15. Februar 2023 m.w.H.). Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 7.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.3 Im publizierten Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 wurde die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien - unabhängig davon ob es sich dabei um ein "Take-Charge-" (Aufnahme) oder ein "Take-Back-" (Wiederaufnahme) Verfahren handelt - bestätigt, da nicht davon auszugehen sei, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. a.a.O. E. 9.5). Das Gericht hielt fest, der Verdacht eines - angesichts der Situation in Kroatien auf den ersten Blick nicht unbegründeten - Gefährdungszusammenhangs zwischen den sogenannten Push-backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Zum heutigen Zeitpunkt bestünden keine genügenden Anzeichen, die befürchten liessen, Dublin-Rückkehrende würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens aus Kroatien rechtswidrig ausgeschafft. Insbesondere sei aufgrund dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen, dass dies systematisch geschehen würde. Aufgrund der verfügbaren Informationen gebe es letztlich keine Anhaltspunkte, wonach Take-Charge-Konstellationen diesbezüglich anders zu beurteilen wären als Take-Back-Verfahren, beziehungsweise dass für die erste Kategorie eine erhöhte Gefährdung von Abschiebungen ohne Durchführung eines Asylverfahrens bestehen würde (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Take-Charge oder Take-Back Verfahrens überstellt werde. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 7.4 Unter diesen Umständen ist vorliegend die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Von einer Überstellung ist schliesslich nur in Ausnahmefällen abzusehen. Dafür bedarf es substanziierter Vorbringen, die geeignet sind darzulegen, dass die generelle Annahme - wie sie im Urteil E-1488/2020 dargestellt wurde - im Einzelfall nicht zutrifft. Dies gelingt den Beschwerdeführenden mit ihren allgemeinen Ausführungen zur Situation in Kroatien nicht. Dass die Beschwerdeführenden aus der Türkei stammen vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. 8. 8.1 Im Übrigen sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) sprechen würden, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 8.2 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Daran vermag praxisgemäss auch nichts zu ändern, dass die Türkei von Kroatien als sicherer Drittstaat qualifiziert werde. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführenden haben auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Kroatien würde ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnten sie sich im Übrigen nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und die ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 8.3 Die Beschwerdeführenden haben keine persönlich erlebten "Push-Backs" geltend gemacht und wurden in Kroatien als Asylsuchende registriert. Es ist nachvollziehbar, dass die Misshandlung des Vaters anlässlich der Abnahme der Fingerabdrücke in Anwesenheit der Kinder für die Beteiligten belastend war. Die Behandlung in der ersten Nacht in Haft nach dem Grenzübertritt kann aber nicht auf die Behandlung nach einer Rücküberstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens übertragen werden. Das SEM weist zudem richtig darauf hin, dass die Beschwerdeführenden gegen das Fehlverhalten einzelner Beamten die kroatischen Behörden anrufen können. Kroatien ist ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem, auch wenn solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sind. Dass es ihnen nach dem einmaligen Ereignis bei der Abnahme der Fingerabdrücke, wie in der Beschwerde geltend gemacht, nicht mehr zumutbar ist, sich an die kroatischen Behörden zu wenden, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführenden haben sich gemäss eigenen Angaben nur zwei Nächte in Kroatien aufgehalten. Neben der Behandlung während der ersten Nacht in Haft machen sie keine weiteren Beanstandungen geltend, ausser dass das Empfangszentrum, welches sie freiwillig verlassen haben, einer Lagerhalle geglichen habe und schmutzig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund von äusserst prekären Bedingungen zu sprechen, sodass es für die Beschwerdeführenden nicht auszuhalten gewesen sei, an diesem Ort zu bleiben, vermag insbesondere nach einem nur eintägigen Aufenthalt nicht zu überzeugen. Dass die Beschwerdeführerin gehört habe, kroatische Beamten hätten Frauen vergewaltigt, vermag an obigen Schlussfolgerungen nichts zu ändern, zumal es nichts mit der konkreten Situation der Beschwerdeführenden zu tun hat. 8.4 Die Beschwerdeführenden berufen sich darauf, ihr Gesundheitszustand stehe einer Überstellung entgegen. Damit machen sie geltend, die Überstellung nach Kroatien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. Gemäss ihren Aussagen sind die Beschwerdeführenden aufgrund der Ereignisse in Kroatien psychisch angeschlagen. Bezüglich der Beschwerdeführerin wird in den eingereichten medizinischen Unterlagen von psychischen Problemen, Gedankenkreisen und Schlafstörungen berichtet, wobei sie angibt, dass sie aufgrund der langen Wartefristen und ihres unsicheren Status derzeit noch keinen psychologischen Termin erhalten habe. Gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen leidet die Beschwerdeführerin weiter unter Nackenverspannungen, welche mittels Physiotherapie behandelt werden, und unter Problemen mit der Schilddrüse, welche medikamentös behandelt werden. Sie leide zudem unter Blutarmut, was in der Türkei mit einem Eisenpräparat behandelt worden sei. Der Beschwerdeführer leidet gemäss den eingereichten medizinischen Unterlagen an Schmerzen im Knie, welche mittels Schmerzmedikation behandelt werden, und einer Nabelhernie, welche keine dringlichen Massnahmen erfordere. Der Sohn D._______ leidet gemäss Angabe der Eltern unter einer (...) und sei deswegen in der Türkei dreimal operiert worden. Er müsse sich alle sechs Monate untersuchen lassen. Gemäss ärztlichem Bericht vom 31. Januar 2023 leidet er unter (...) und wurde zur Standortbestimmung an die Kinderchirurgie überwiesen. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend angesichts der geltend gemachten gesundheitlichen Probleme nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden konnten nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig seien oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Es ist nachvollziehbar, dass der Fluchtweg der Beschwerdeführenden psychisch belastend war. Jedoch kann aus diesem Vorbringen nicht die Zuständigkeit der Schweiz abgeleitet werden. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auch in Kroatien Unterstützung in Bezug auf ihre psychischen Beschwerden erhalten wird. Dabei gilt es überdies zu betonen, dass die Probleme der Beschwerdeführerin offenbar nicht von einer Schwere sind, dass sie in der Schweiz bis dato eine Behandlung nach sich gezogen hätten, was sich nicht einzig durch den angeblich erschwerten Behandlungszugang erklären lässt. Die weiteren gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin können mittels gängiger Medikation und Physiotherapie behandelt werden. Die Beschwerden des Sohnes D._______ wurden in der Türkei operativ behandelt und erfordern lediglich regelmässige Kontrollen, welche auch in Kroatien durchgeführt werden können. Dass die Behandlung des Vaters nach dem Grenzübertritt die beiden Kinder psychisch belastet hat, ist nachvollziehbar. Den Akten ist aber nicht zu entnehmen, dass sie, abgesehen von einer Angst vor Beamten, an schweren psychischen Problemen leiden würden. Das SEM wird - wie in seinem Entscheid angekündigt - die kroatischen Behörden rechtzeitig über die medizinischen Bedürfnisse der Beschwerdeführenden informieren. Diese Schlussfolgerungen können auch durch die Anrufung der Kinder- und Frauenrechtskonvention nicht umgestossen werden. Es ist allgemein bekannt, dass Kroatien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie) (vgl. auch E-1488/2020 E. 10.2 und D-1611/2016 E. 4.5). Entgegen den allgemeinen Behauptungen in der Beschwerde bestehen keine konkreten Anhaltspunkte, wonach den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung in Kroatien verweigert würde. Dies gilt auch für die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin. Auch wenn der Zugang zu psychiatrischen Kliniken in der Praxis eingeschränkt sein kann, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Zugang zur nötigen Unterstützung erhalten kann (vgl. D-1611/2016 E. 4.6). Den Aussagen der Beschwerdeführenden ist nicht zu entnehmen, dass sie sich bei ihrem Aufenthalt an die kroatischen Behörden um weitergehende Unterstützung gewandt haben. Sie hielten sich in Kroatien nur sehr kurz auf, es stellte nur eine Transitstation auf ihrem Weg in die Schweiz dar, die sie so schnell als möglich verlassen wollten. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 9. Schliesslich ist die angefochtene Verfügung auch unter dem Blickwinkel der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 - hinsichtlich derer das SEM über einen (durch das Bundesverwaltungsgericht lediglich eingeschränkt überprüfbaren) Ermessensspielraum verfügt - nicht zu beanstanden (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f. und Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Der Sachverhalt ist, wie erwähnt, hinreichend erstellt, und den Akten sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

10. Den Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche es vorliegend offensichtlich als notwendig erscheinen liessen, von den kroatischen Behörden vorab individuelle Zusicherungen im Zusammenhang mit der Überstellung einzuholen (vgl. auch E-1488/2020 E. 12). In der angefochtenen Verfügung wurde bereits darauf hingewiesen, die kroatischen Behörden würden vorab über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden informiert. Der diesbezügliche Antrag ist demnach abzuweisen.

11. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführenden nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

12. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

13. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2022 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner