opencaselaw.ch

E-340/2023

E-340/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-01-30 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Aufgrund der familiären Verbindung wird das vorliegende Verfahren mit dem ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren des Bruders B. der Beschwerdeführerin (E-351/2023) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt (vgl. auch Rechtsbegehren Nr. 5).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin erhebt die formelle Rüge, der medizinische Sachverhalt sei unzureichend ermittelt worden. Sie habe bereits am Dublin-Gespräch erwähnt, dass sie an (...) leide. Auch dem eingereichten Schreiben der Pflege im BAZ vom 5. Januar 2023 könne entnommen werden, dass sie an (...) leide. Eine weitere Untersuchung habe mangels Behandlungsplätzen noch nicht stattgefunden. Sie habe ihre psychischen Beschwerden bislang nicht offenbaren können. Zum Zeitpunkt des Entscheids des SEM sei der medizinische Sachverhalt somit nicht vollständig abgeklärt gewesen, weshalb auch keine korrekte Ermessensausübung habe stattfinden können. Eine vollständige Sachverhaltsermittlung und die Würdigung des Gesundheitszustands hätten sich insbesondere deshalb aufgedrängt, da eine Rückführung in einen Staat verfügt worden sei, in dem potentiell traumatisierende Handlungen durch Beamte stattgefunden hätten und Defizite betreffend die medizinische Versorgung beständen.

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen.

E. 4.3 Wie die Beschwerdeführerin erwähnt, hat sie ihre gesundheitlichen Probleme anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 21. Dezember 2022 aufgezeigt (...) und erklärt, sie sei bereits in medizinischer Behandlung und habe Medikamente erhalten. Sie wurde darauf hingewiesen, sich hinsichtlich psychologischer Hilfe nochmals bei der Pflege im BAZ zu melden (vgl. SEM-Akte A1214145-11/2, nachfolgend Akte A11, S. 2). Die Vorinstanz hat die angegebenen gesundheitlichen Beschwerden gewürdigt und auf die vorhandene Möglichkeit medizinischer Behandlungen in Kroatien hingewiesen. Sie ist in ihrer Verfügung zum Schluss gekommen, dass ausreichend Informationen bestünden, um die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit einer Überstellung nach Kroatien beurteilen zu können. Folgerichtig hat sie darauf verzichtet, die nun vorliegenden medizinischen Berichte abzuwarten. Die Beschwerdeführerin hatte stets Zugang zur Pflege im BAZ, hat sich dort seit November 2022 mehrfach gemeldet und unter anderem (...) und Medikamente bezogen (SEM-Akte A19). Während ihres Aufenthalts im BAZ war eine dringende fachärztliche Behandlung der psychischen Beschwerden offenbar nicht erforderlich, wie von der Vorinstanz angemerkt und aus den Akten des BAZ hervorgeht (u.a. SEM-Akte A19 S. 7 f., 19). Eine Rückweisung, insbesondere in einen EU-Staat mit vorhandener medizinischer Infrastruktur, kann sich nur in Ausnahmefällen bei schwerkranken Personen als unzulässig erweisen (vgl. unten). Unter diesem Blickwinkel und aufgrund der fehlenden Hinweise auf gravierende gesundheitliche Probleme, durfte das SEM vorliegend davon ausgehen, der medizinische Sachverhalt sei ausreichend erstellt.

E. 4.4 Unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Berichte geht auch das Gericht von einem hinreichend erstellten medizinischen Sachverhalt für das vorliegende Verfahren aus, zumal die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, ihren Gesundheitszustand auf Beschwerdeebene näher darzulegen. In Würdigung sämtlicher Aspekte ist nicht anzunehmen, dass von zusätzlichen medizinischen Abklärungen entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten wären. Für das Gericht ist es daher in antizipierter Beweiswürdigung nicht erforderlich, einen weiteren Bericht abzuwarten.

E. 4.5 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Mithin besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 5.4 Die Beschwerdeführerin hatte gemäss Eurodac-Treffer (...) vor ihrer Asylgesuchstellung in der Schweiz bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht (vgl. Sachverhalt Bst. A). Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am (...) 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Diese Behörden stimmten dem Ersuchen der Vorinstanz am (...) 2023 zu (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Kroatiens steht somit grundsätzlich fest. Sie wird als solche von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Hinweise in der Beschwerdeschrift, sie sei gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben, und man habe sie nicht darüber aufgeklärt, dass damit die Einreichung eines Asylgesuchs einhergehe, vermögen bezüglich der Zuständigkeitsfrage nichts zu ändern. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb sie in Kroatien als asylsuchende Person hätte erfasst werden sollen, wenn sie keine entsprechende Äusserung getätigt hätte.

E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).

E. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung (Art. 4 der EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden.

E. 7.1.1 Die Beschwerdeführerin legt dar, Dublin-Rückkehrende hätten oft keinen Zugang zu psychologisch-psychiatrischer Behandlung. Gesundheitsdienstleistungen würden mehrheitlich von Nichtregierungsorganisationen gestellt. Eine Überstellung könne gravierende Konsequenzen für den psychischen Zustand der Betroffenen haben. Dies gelte in ihrem Fall umso mehr, als sie von kroatischen Behördenvertretern bereits erniedrigend behandelt worden sei, wohl als sie sich bereits im Asylverfahren befunden habe. Weiter seien Menschenrechtsverletzungen durch die kroatischen Behörden nunmehr dokumentiert. Daher sei fraglich, ob ihr in Kroatien tatsächlich ein faires Asylverfahren zuteilwerden würde und ob Verstösse gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 der EU-Grundrechtecharte ausgeschlossen werden könnten.

E. 7.1.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 7.1.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-4754/2022 vom 18. Januar 2023 E. 7.2 m.H. u.a. auf das Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 E. 4.3.2), wie von der Vorinstanz ausführlich dargelegt (vgl. Verfügung S. 3 f.). Hinweise, die diese Erwägungen im Fall der Beschwerdeführerin erschüttern könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. Referenzurteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.5-5.8). Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse in Kroatien sowie der auf Beschwerdeebene genannten Berichte ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Die Beschwerdeführerin hat damit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen - ihr mithin ein faires Asylverfahren zukommen zu lassen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführerin, die nur (...) dort verbracht hat, legt aber namentlich mit dem Hinweis auf die möglicherweise fehlende psychologische Versorgung nicht dar, ihr würden dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Die behaupteten erniedrigenden Behandlungen durch Beamte bei ihrer Einreise nach Kroatien stehen sodann in keinem Zusammenhang mit der Versorgung bei einer Überstellung und können nicht zur Annahme führen, die Beschwerdeführerin werde bei einer Rückführung mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Dass die sie bei einer Überstellung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 4 der EU-Grundrechtecharta führen könnten, vermochte sie ebenso wenig aufzuzeigen, wie dass Kroatien in ihrem Fall die völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten oder den Grundsatz des Non-Refoulement missachten werde. Weiter geht das Gericht wie auch die Vorinstanz davon aus, dass Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich die Beschwerdeführerin an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen steht ihr die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren respektive sich bei (erneutem) Fehlverhalten einzelner Beamter an die zuständigen kroatischen Stellen zu wenden.

E. 7.1.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt.

E. 7.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311), hätte ausüben müssen, wonach das SEM ein Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, ihr Gesundheitszustand könne einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen. Aufgrund der Erlebnisse bei der dortigen Einreise leide sie an (...). Sie sei vulnerabel und möglicherweise traumatisiert. Es könne noch nicht beurteilt werden, welche psychiatrisch-psychologische Behandlung notwendig sei und wie sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückführung verändern würde. Sie macht geltend, die Überstellung nach Kroatien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK.

E. 7.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet respektive bei Schwerkranken, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden; vgl. u.a. Urteil E-4754/2022 E. 9.1.2 m.w.H.). Eine solche Situation ist unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin dargelegten Beschwerden und der Akten offenkundig nicht gegeben. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sind nicht derart gravierend im Sinne der Praxis, als dass sie im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Die begonnene (...) und medikamentöse Behandlung kann allenfalls in Kroatien fortgesetzt werden. Auch die psychischen Beschwerden können dort entgegen ihrer Ansicht vertieft abgeklärt und bei Bedarf adäquat behandelt werden. Ihre Rückführung erfolgt in die Hauptstadt Zagreb, mithin nicht an den Ort, an dem sie eine potentiell traumatisierende Erfahrung gemacht habe (SEM-Akte A11 S. 2, A20 S. 6). Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Zudem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung zur Verfügung zu stellen, wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt. Sodann bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit - entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführerin - von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4754/2022 E. 9.1.3 und E-5671/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 7.3.3 je m.w.H.). Hinweise, dass ihr in Kroatien eine adäquate medizinische sowie psychologische Behandlung verweigert werden oder Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde, sind nicht ersichtlich.

E. 7.2.3 Die Schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, tragen sodann generell den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung von Asylgesuchstellenden Rechnung und informieren die Behörden des zuständigen Mitgliedstaates vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Um den Zeitpunkt der Überstellung wird die Reisefähigkeit beurteilt (vgl. Verfügung des SEM S. 6) und allfälligen medizinischen Aspekten wäre durch die Information an die Behörden des zuständigen Staates Rechnung zu tragen.

E. 7.2.4 Insgesamt sind somit keine drohenden Völkerrechtsverletzungen im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien auszumachen. Akute Gesundheitsrisiken beziehungsweise Beschwerden wurden wie erwähnt nicht dargetan. Weshalb die Vorinstanz vor diesem Hintergrund angewiesen werden müsste, bei den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich Zugang zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung einzuholen, wurde nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht zu erblicken.

E. 7.2.5 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel - entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift - nicht zu beanstanden. Wie oben dargelegt, ist vorliegend nicht von einem unzureichend erstellten Sacherhalt auszugehen. Auch sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens festzustellen.

E. 7.2.6 Zum Hinweis auf das Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder (vgl. Beschwerde S. 8) ist schliesslich festzuhalten, dass sie gemeinsam nach Kroatien zurückkehren und dort das Asylverfahren durchlaufen können (vgl. gleichentags ergangenes Urteil des Bruders E-351/2023). Entsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen.

E. 7.2.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.3 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

E. 9 Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind unter diesen Umständen nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

E. 11 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um vorsorgliche Massnahmen hinsichtlich Vollzugshandlungen und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.

E. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-340/2023 Urteil vom 30. Januar 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder; Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, vertreten durch MLaw Claudia Peter, Rechtsschutz für Asylsuchende - (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin suchte am 18. November 2022 gemeinsam mit ihrem Bruder B. (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass beide am (...) 2022 bereits in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatten. B. Die Beschwerdeführerin mandatierte die ihr zugewiesene Rechtsvertretung am 29. November 2022. C. Das SEM gewährte der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2022 im Rahmen des persönlichen Gesprächs (gemäss Art. 5 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [nachfolgend: Dublin-III-VO]) das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Wegweisung nach Kroatien, welches grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Dabei machte sie geltend, beim ersten Einreiseversuch nach Kroatien seien sie geschnappt und zurückgeschickt worden. Sie habe einer Frau geholfen, deren Kind zu tragen, und deshalb (...) bekommen. Die Polizei habe nochmals versucht, sie zu verjagen. Sie seien im Wald gewesen. Dann seien sie in einem Polizeiauto an einen anderen Ort gebracht worden. Die Polizei habe die Leute verprügelt, inklusive ihren Bruder. Dieser habe aus dem Mund geblutet. Bei der Einreise nach Kroatien habe sie angegeben, das Kind auf ihrem Rücken sei ihres und ihr Bruder sei ihr Ehemann. Die Polizei habe sie dann zu einem Container gebracht, wo es kalt gewesen sei und keine Toiletten gehabt habe. Dort habe man ihnen mitgeteilt, sie müssten jetzt alles tun, was man ihnen sage. Sie seien wieder an einen anderen Ort gebracht worden. Ihre Taschen seien kontrolliert und die Natels seien weggenommen worden, wobei sie ihr Natel beim Kind habe verstecken können. Polizisten hätten sie untersucht. Man habe sie ausgezogen und sie habe nackt dastehen müssen, um zu zeigen, ob sie etwas verstecke. Sie sei von einem Polizisten (...) worden, aber er habe nicht mehr gemacht. Er habe versucht, (...), habe aber nicht weitergemacht, da er ihre Angst gesehen habe und dass sie habe schreien wollen. Zum medizinischen Sachverhalt gab sie an, aufgrund des Tragens des Kindes habe sie (...). Sie sei hier beim Arzt gewesen und warte noch auf die Ergebnisse. Sie leide zudem aufgrund des in Kroatien Erlebten an (...). Medikamente habe sie erhalten, aber bisher noch keine psychologische Hilfe. Die Beschwerdeführerin wurde gebeten, sich hinsichtlich der psychologischen Hilfe nochmals bei der Pflege im Bundesasylzentrum (BAZ) zu melden. D. Am (...) 2022 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diesem Gesuch wurde am (...) 2023 entsprochen. E. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 (eröffnet am 13. Januar 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Kroatien, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. F. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 gab die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung mehrere medizinische Dokumente von November 2022 bis Januar 2023 zu den Akten (insb. Rapporte der Pflege im BAZ sowie ein Schreiben bezüglich psychologischer/psychiatrischer Begleitung, Verordnung [...], Berichte eines Röntgeninstituts). G. Mit Beschwerde vom 20. Januar 2023 (Eingang am 23. Januar 2023) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertretung, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und diese sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des (medizinischen) Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen. Weiter ersuchte sie um Koordination ihres Beschwerdeverfahrens mit demjenigen ihres Bruders B. (N [...]). Ferner sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren und die Vorinstanz sowie die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von Vollzugshandlungen abzusehen. Sodann sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerde wurde ein Austrittsblatt von Medic-Help mit Hinweis auf Folgetermine beigelegt - am 30. Januar 2023 bei «B._______» sowie (...) am 17. und 26. Januar 2023. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 23. Januar 2023 in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Aufgrund der familiären Verbindung wird das vorliegende Verfahren mit dem ebenfalls am Bundesverwaltungsgericht hängigen Verfahren des Bruders B. der Beschwerdeführerin (E-351/2023) zeitlich koordiniert und vom gleichen Spruchkörper behandelt (vgl. auch Rechtsbegehren Nr. 5). 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin erhebt die formelle Rüge, der medizinische Sachverhalt sei unzureichend ermittelt worden. Sie habe bereits am Dublin-Gespräch erwähnt, dass sie an (...) leide. Auch dem eingereichten Schreiben der Pflege im BAZ vom 5. Januar 2023 könne entnommen werden, dass sie an (...) leide. Eine weitere Untersuchung habe mangels Behandlungsplätzen noch nicht stattgefunden. Sie habe ihre psychischen Beschwerden bislang nicht offenbaren können. Zum Zeitpunkt des Entscheids des SEM sei der medizinische Sachverhalt somit nicht vollständig abgeklärt gewesen, weshalb auch keine korrekte Ermessensausübung habe stattfinden können. Eine vollständige Sachverhaltsermittlung und die Würdigung des Gesundheitszustands hätten sich insbesondere deshalb aufgedrängt, da eine Rückführung in einen Staat verfügt worden sei, in dem potentiell traumatisierende Handlungen durch Beamte stattgefunden hätten und Defizite betreffend die medizinische Versorgung beständen. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die Behörde hat von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. 4.3 Wie die Beschwerdeführerin erwähnt, hat sie ihre gesundheitlichen Probleme anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 21. Dezember 2022 aufgezeigt (...) und erklärt, sie sei bereits in medizinischer Behandlung und habe Medikamente erhalten. Sie wurde darauf hingewiesen, sich hinsichtlich psychologischer Hilfe nochmals bei der Pflege im BAZ zu melden (vgl. SEM-Akte A1214145-11/2, nachfolgend Akte A11, S. 2). Die Vorinstanz hat die angegebenen gesundheitlichen Beschwerden gewürdigt und auf die vorhandene Möglichkeit medizinischer Behandlungen in Kroatien hingewiesen. Sie ist in ihrer Verfügung zum Schluss gekommen, dass ausreichend Informationen bestünden, um die Zulässigkeit und Verhältnismässigkeit einer Überstellung nach Kroatien beurteilen zu können. Folgerichtig hat sie darauf verzichtet, die nun vorliegenden medizinischen Berichte abzuwarten. Die Beschwerdeführerin hatte stets Zugang zur Pflege im BAZ, hat sich dort seit November 2022 mehrfach gemeldet und unter anderem (...) und Medikamente bezogen (SEM-Akte A19). Während ihres Aufenthalts im BAZ war eine dringende fachärztliche Behandlung der psychischen Beschwerden offenbar nicht erforderlich, wie von der Vorinstanz angemerkt und aus den Akten des BAZ hervorgeht (u.a. SEM-Akte A19 S. 7 f., 19). Eine Rückweisung, insbesondere in einen EU-Staat mit vorhandener medizinischer Infrastruktur, kann sich nur in Ausnahmefällen bei schwerkranken Personen als unzulässig erweisen (vgl. unten). Unter diesem Blickwinkel und aufgrund der fehlenden Hinweise auf gravierende gesundheitliche Probleme, durfte das SEM vorliegend davon ausgehen, der medizinische Sachverhalt sei ausreichend erstellt. 4.4 Unter Berücksichtigung der vorliegenden medizinischen Berichte geht auch das Gericht von einem hinreichend erstellten medizinischen Sachverhalt für das vorliegende Verfahren aus, zumal die Beschwerdeführerin es unterlassen hat, ihren Gesundheitszustand auf Beschwerdeebene näher darzulegen. In Würdigung sämtlicher Aspekte ist nicht anzunehmen, dass von zusätzlichen medizinischen Abklärungen entscheidrelevante Erkenntnisse zu erwarten wären. Für das Gericht ist es daher in antizipierter Beweiswürdigung nicht erforderlich, einen weiteren Bericht abzuwarten. 4.5 Die formelle Rüge erweist sich als unbegründet. Mithin besteht keine Veranlassung, die Sache zur weiteren Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Eventualbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5.4 Die Beschwerdeführerin hatte gemäss Eurodac-Treffer (...) vor ihrer Asylgesuchstellung in der Schweiz bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht (vgl. Sachverhalt Bst. A). Das SEM ersuchte deshalb die kroatischen Behörden am (...) 2022 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin. Diese Behörden stimmten dem Ersuchen der Vorinstanz am (...) 2023 zu (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Die Zuständigkeit Kroatiens steht somit grundsätzlich fest. Sie wird als solche von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Die Hinweise in der Beschwerdeschrift, sie sei gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben, und man habe sie nicht darüber aufgeklärt, dass damit die Einreichung eines Asylgesuchs einhergehe, vermögen bezüglich der Zuständigkeitsfrage nichts zu ändern. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, weshalb sie in Kroatien als asylsuchende Person hätte erfasst werden sollen, wenn sie keine entsprechende Äusserung getätigt hätte. 6. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 7. 7.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung (Art. 4 der EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen würden. 7.1.1 Die Beschwerdeführerin legt dar, Dublin-Rückkehrende hätten oft keinen Zugang zu psychologisch-psychiatrischer Behandlung. Gesundheitsdienstleistungen würden mehrheitlich von Nichtregierungsorganisationen gestellt. Eine Überstellung könne gravierende Konsequenzen für den psychischen Zustand der Betroffenen haben. Dies gelte in ihrem Fall umso mehr, als sie von kroatischen Behördenvertretern bereits erniedrigend behandelt worden sei, wohl als sie sich bereits im Asylverfahren befunden habe. Weiter seien Menschenrechtsverletzungen durch die kroatischen Behörden nunmehr dokumentiert. Daher sei fraglich, ob ihr in Kroatien tatsächlich ein faires Asylverfahren zuteilwerden würde und ob Verstösse gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 der EU-Grundrechtecharte ausgeschlossen werden könnten. 7.1.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 7.1.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. u.a. Urteil des BVGer E-4754/2022 vom 18. Januar 2023 E. 7.2 m.H. u.a. auf das Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 E. 4.3.2), wie von der Vorinstanz ausführlich dargelegt (vgl. Verfügung S. 3 f.). Hinweise, die diese Erwägungen im Fall der Beschwerdeführerin erschüttern könnten, sind vorliegend nicht ersichtlich (vgl. Referenzurteil E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 E. 5.5-5.8). Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geschilderten Erlebnisse in Kroatien sowie der auf Beschwerdeebene genannten Berichte ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Die Beschwerdeführerin hat damit kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die kroatischen Behörden würden sich weigern, sie wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen - ihr mithin ein faires Asylverfahren zukommen zu lassen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführerin, die nur (...) dort verbracht hat, legt aber namentlich mit dem Hinweis auf die möglicherweise fehlende psychologische Versorgung nicht dar, ihr würden dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Die behaupteten erniedrigenden Behandlungen durch Beamte bei ihrer Einreise nach Kroatien stehen sodann in keinem Zusammenhang mit der Versorgung bei einer Überstellung und können nicht zur Annahme führen, die Beschwerdeführerin werde bei einer Rückführung mit hoher Wahrscheinlichkeit Opfer einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Dass die sie bei einer Überstellung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 4 der EU-Grundrechtecharta führen könnten, vermochte sie ebenso wenig aufzuzeigen, wie dass Kroatien in ihrem Fall die völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten oder den Grundsatz des Non-Refoulement missachten werde. Weiter geht das Gericht wie auch die Vorinstanz davon aus, dass Kroatien als Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem einzustufen ist. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sich die Beschwerdeführerin an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Im Übrigen steht ihr die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren respektive sich bei (erneutem) Fehlverhalten einzelner Beamter an die zuständigen kroatischen Stellen zu wenden. 7.1.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt, wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt. 7.2 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz trotz der grundsätzlichen Zuständigkeit Kroatiens das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 (SR 142.311), hätte ausüben müssen, wonach das SEM ein Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 7.2.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, ihr Gesundheitszustand könne einer Überstellung nach Kroatien entgegenstehen. Aufgrund der Erlebnisse bei der dortigen Einreise leide sie an (...). Sie sei vulnerabel und möglicherweise traumatisiert. Es könne noch nicht beurteilt werden, welche psychiatrisch-psychologische Behandlung notwendig sei und wie sich ihr Gesundheitszustand bei einer Rückführung verändern würde. Sie macht geltend, die Überstellung nach Kroatien setze sie einer Gefahr für ihre Gesundheit aus und verletze damit Art. 3 EMRK. 7.2.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet respektive bei Schwerkranken, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden; vgl. u.a. Urteil E-4754/2022 E. 9.1.2 m.w.H.). Eine solche Situation ist unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin dargelegten Beschwerden und der Akten offenkundig nicht gegeben. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sind nicht derart gravierend im Sinne der Praxis, als dass sie im Falle einer Überstellung nach Kroatien mit dem Risiko einer ernsten und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes konfrontiert wäre. Die begonnene (...) und medikamentöse Behandlung kann allenfalls in Kroatien fortgesetzt werden. Auch die psychischen Beschwerden können dort entgegen ihrer Ansicht vertieft abgeklärt und bei Bedarf adäquat behandelt werden. Ihre Rückführung erfolgt in die Hauptstadt Zagreb, mithin nicht an den Ort, an dem sie eine potentiell traumatisierende Erfahrung gemacht habe (SEM-Akte A11 S. 2, A20 S. 6). Kroatien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Zudem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung zur Verfügung zu stellen, wie von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigt. Sodann bestehen nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit - entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführerin - von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-4754/2022 E. 9.1.3 und E-5671/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 7.3.3 je m.w.H.). Hinweise, dass ihr in Kroatien eine adäquate medizinische sowie psychologische Behandlung verweigert werden oder Kroatien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde, sind nicht ersichtlich. 7.2.3 Die Schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, tragen sodann generell den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung von Asylgesuchstellenden Rechnung und informieren die Behörden des zuständigen Mitgliedstaates vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Um den Zeitpunkt der Überstellung wird die Reisefähigkeit beurteilt (vgl. Verfügung des SEM S. 6) und allfälligen medizinischen Aspekten wäre durch die Information an die Behörden des zuständigen Staates Rechnung zu tragen. 7.2.4 Insgesamt sind somit keine drohenden Völkerrechtsverletzungen im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Kroatien auszumachen. Akute Gesundheitsrisiken beziehungsweise Beschwerden wurden wie erwähnt nicht dargetan. Weshalb die Vorinstanz vor diesem Hintergrund angewiesen werden müsste, bei den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich Zugang zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung einzuholen, wurde nicht substantiiert dargelegt und ist auch nicht zu erblicken. 7.2.5 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel - entgegen der Ansicht in der Beschwerdeschrift - nicht zu beanstanden. Wie oben dargelegt, ist vorliegend nicht von einem unzureichend erstellten Sacherhalt auszugehen. Auch sind keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens festzustellen. 7.2.6 Zum Hinweis auf das Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Bruder (vgl. Beschwerde S. 8) ist schliesslich festzuhalten, dass sie gemeinsam nach Kroatien zurückkehren und dort das Asylverfahren durchlaufen können (vgl. gleichentags ergangenes Urteil des Bruders E-351/2023). Entsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen. 7.2.7 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.3 Somit bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Kroatien ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen.

8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).

9. Das Fehlen von Überstellungshindernissen ist bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG. Allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) sind unter diesen Umständen nicht zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.).

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

11. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um vorsorgliche Massnahmen hinsichtlich Vollzugshandlungen und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 12. 12.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen waren. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: