Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig zu prüfen, ob das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Rückführung nach Kroatien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als gegeben erachtet hat. Daher ist auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und vorläufige Aufnahme nicht einzutreten.
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 4.3 Der Mitgliedstaat, in welchem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie hier - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20).
E. 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 16. November 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vor-instanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten. Die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des weiteren Verfahrens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird.
E. 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 5 In Ergänzung zu den bereits beim rechtlichen Gehör geltend gemachten Vorbringen weist der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darauf hin, eine Überstellung nach Kroatien sei unzulässig und unzumutbar. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) stelle in ihrem Bericht vom September 2022 fest, dass die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden gegenüber Schutzsuchenden gegen Art. 3 EMRK verstosse. Die Behandlung in Kroatien sei unmenschlich, grausam und erniedrigend gewesen. Er habe das Vertrauen in die kroatische Polizei verloren. Wenn er nach Kroatien zurückgeschickt werde, müsse er erneut zur Polizei gehen und um Schutz bitten. Das sei psychisch für ihn nicht zumutbar, denn die Misshandlungen seien von der Polizei ausgegangen. Ausserdem sei nicht garantiert, dass Kroatien ihm Asyl gewähre. Eine Rückkehr nach Burundi würde eine Gefahr für sein Leben bedeuten. Man habe ihn umbringen wollen. Sein Onkel, der in Burundi ein (...) sei und ihm zur Flucht verholfen habe, sei verhaftet worden. Gegen Angehörige von (...) würden staatliche Repressalien eingesetzt, was gemäss Art. 3 AsylG bedeutsam sei. In Bezug auf sein Heimatland macht der Beschwerdeführer nähere Ausführungen zu Erlebnissen vor seiner Flucht, verweist auf eine Facebook-Seite, worin ein Bericht über die Situation seines Onkels zu finden sei und gibt die Personalien dieses Onkels an. Zudem macht er darauf aufmerksam, dass bei der Überstellung nach Kroatien eine Begleitung durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) erforderlich sei, um eine adäquate Aufnahme sicherzustellen. Was seinen weiteren Gesundheitszustand anbelange sei festzuhalten, dass die vom Pfefferspray hervorgerufenen Allergien immer noch da seien und sich die Situation verschlechtern könnte.
E. 6.1 Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.
E. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-1020/2023 vom 27. Februar 2023 E. 5.2; D-769/2023 vom 13. Februar 2023 E. 8.1.1;F-69/2023 vom 25. Januar 2023 E. 5.1; F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 6.2; E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3). Selbst unter Berücksichtigung des auf Beschwerdeebene zitierten Berichts sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder Privatpersonen kann sich der Beschwerdeführer mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen.
E. 6.4 Soweit anlässlich des Dublin-Gesprächs auf die Push-Back-Problematik Kroatiens hingewiesen wurde, ist festzuhalten, dass sich diese primär an der Aussengrenze zu Bosnien und Herzegowina und zu Serbien abspielt. Damit ist aber nichts zur hier interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach bereits erfolgter Asylantragstellung gesagt. Zudem hat die vom Beschwerdeführer geschilderte schlechte Behandlung letztlich die Asylgesuchstellung nicht verhindert. Es war ihm möglich, Zugang zum kroatischen Asylverfahren zu erhalten, und er wurde hierzu daktyloskopisch erfasst. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Personen, die - wie hier - im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien rücküberstellt werden, von der problematischen Push-Back-Praxis der kroatischen Behörden nicht betroffen sind (vgl. Urteil des BVGer F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 6.2).
E. 6.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Im Weiteren gilt es abzuklären, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist.
E. 7.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich für schutzsuchende Personen aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E. 7.3 Mit seinen Ausführungen, wonach er in Kroatien eine unmenschliche, grausame und erniedrigende Behandlung erfahren habe und sein Vertrauen in die kroatische Polizei verloren gegangen sei, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihm - wie bereits erwähnt - offen, sich an die zuständigen kroatischen Stellen zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Behandlung seitens der kroatischen Behörden. Aus seinem Vorbringen, bei einer Überstellung sei eine Begleitung durch die IOM erforderlich, um eine adäquate Aufnahme sicherzustellen, kann er nach dem Gesagten nichts für sich ableiten. Was seine Asylgründe beziehungsweise die im Zusammenhang mit seinem Heimatland geltend gemachten Vorbringen betrifft, so kann er diese bei den für sein weiteres Verfahren zuständigen kroatischen Behörden darlegen.
E. 7.4 Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme erweisen sich nicht als derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3) und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich psychologischer Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Damit liegen keine Hinweise vor, wonach das Land seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde.
E. 7.5 Es sind weder völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensausübung durch das SEM ersichtlich. Daher liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor.
E. 8 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9 Mit dem vorliegenden Urteil sind der Eventualantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden und der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 10.1 Die Beschwerde ist als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen.
E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1050/2023 Urteil vom 2. März 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Burundi, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 8. Februar 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 28. November 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 16. November 2022 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte. C. Am 1. Dezember 2022 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die zugewiesene Rechtsvertretung. D. Beim Dublin-Gespräch vom 12. Dezember 2022 machte der Beschwerdeführer zum Reiseweg geltend, er habe sein Heimatland am 9. Oktober 2022 verlassen und sei über B._______, C._______ und D._______ nach Bosnien gelangt, wo er bis am 15. November 2022 geblieben sei. Anschliessend habe er sich zu Fuss nach Kroatien begeben, von wo er zwischen dem 11. Oktober 2022 und dem 15. November 2022 viermal nach Bosnien zurückgeschickt worden sei. Nachdem ihm die Einreise gelungen sei, sei er einen Tag lang in Kroatien gewesen. Zuerst sei er auf eine Polizeiwache und dann in ein Asylzentrum gebracht worden, von wo aus er via E._______ und F._______ in die Schweiz weitergereist sei, wo er noch am gleichen Tag sein Asylgesuch gestellt habe. Im Rahmen des ihm gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) führte er im Wesentlichen aus, die Polizisten hätten sein Gesicht mit Pfefferspray besprüht, als er in Kroatien angekommen sei. Er habe Juckreiz gehabt und gekratzt, weshalb er sich an der Nase kleine Verletzungen zugezogen habe. Er habe diese Allergien nach wie vor und befürchte, dieser Zustand könnte sich verschlimmern. Zudem habe er in Kroatien kein Asylgesuch gestellt. Als er sich dort aufgehalten habe, seien sie zu acht gewesen, mit zwölf Afghanen. Er habe das 7-Tage-Dokument nicht erhalten und sei diskriminiert worden. Er habe Durst und Hunger gehabt und sei bis 20.00 Uhr in Polizeigewahrsam gewesen. Er habe weder etwas zu trinken noch zu essen erhalten. Er habe nicht einmal seine Tasche zurückerhalten, worin sich etwas zum Essen befunden hätte. Während die Araber hätten weitergehen können, sei er im Polizeigewahrsam vor die Wahl gestellt worden, entweder ein Asylgesuch zu stellen oder für mehrere Jahre inhaftiert zu werden. Ihm sei gesagt worden, er müsse Kroatien verlassen, ansonsten werde er geprügelt bis er gehbehindert sei oder umgebracht und in den Fluss geworfen werde. Er habe Papiere in einer ihm unverständlichen Sprache zur Unterschrift erhalten. Der Beamte habe dann den Handschuh genommen, um den Kugelschreiber, mit dem er unterschrieben habe, zu halten. Er befürchte, in Kroatien nicht gut behandelt zu werden und er vermute, dass dort die dunkelhäutigen Menschen nicht recht behandelt würden, weshalb er sich bei einer Rückkehr dort nie in Sicherheit fühlen würde. Hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts gab der Beschwerdeführer an, er habe sich wegen des Juckreizes beim Pflegedienst gemeldet und Medikamente erhalten. Als er in die Sonne geschaut habe, hätten seine Augen getränt. Ansonsten habe er keine gesundheitlichen Probleme, auch keine psychischen. Er habe aber sehr viel Pfefferspray ins Gesicht bekommen. Hin und wieder habe er aufgrund der Kälte auch eine Nasennebenhöhlenentzündung. Von der Rechtsvertretung gefragt, wie es ihm psychisch gehe, erklärte er, Schlafstörungen zu haben. Er gehe beispielsweise um 22.00 Uhr zu Bett und könne erst gegen 3.00 Uhr einschlafen. In Kroatien habe er fast dasselbe erlebt wie in Burundi. Nachts, wenn er nachdenklich werde, bekomme er keinen Schlaf mehr. Das SEM wies den Beschwerdeführer an, sich nochmals an Medic-Help zu wenden, sollte keine Besserung eintreten. E. Die kroatischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM vom 19. Dezember 2022 gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 2. Januar 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. F. Mit Verfügung vom 8. Februar 2023 - eröffnet am 15. Februar 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Kroatien, forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton G._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. G. Am 15. Februar 2023 erklärte die zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat als beendet. Der Beschwerdeführer wurde über die Gründe der Niederlegung (Aussichtslosigkeit einer Beschwerde [Art. 102h Abs. 4 AsylG]) informiert. H. Mit Eingabe vom 22. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben. Die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (recte: zu erteilen). I. Am 23. Februar 2023 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Die vor-instanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). J. Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 reichte der Beschwerdeführer zwei Internetartikel zu den Akten, wonach sein Onkel, ein (...) in Burundi, verhaftet worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist einzig zu prüfen, ob das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Rückführung nach Kroatien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als gegeben erachtet hat. Daher ist auf die Rechtsbegehren betreffend Flüchtlingseigenschaft, Asyl und vorläufige Aufnahme nicht einzutreten.
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3 Der Mitgliedstaat, in welchem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie hier - im Falle der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20). 4.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 16. November 2022 in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vor-instanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten. Die Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des weiteren Verfahrens ist somit grundsätzlich gegeben, was vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird. 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
5. In Ergänzung zu den bereits beim rechtlichen Gehör geltend gemachten Vorbringen weist der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darauf hin, eine Überstellung nach Kroatien sei unzulässig und unzumutbar. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH) stelle in ihrem Bericht vom September 2022 fest, dass die Anwendung von Gewalt durch die kroatischen Behörden gegenüber Schutzsuchenden gegen Art. 3 EMRK verstosse. Die Behandlung in Kroatien sei unmenschlich, grausam und erniedrigend gewesen. Er habe das Vertrauen in die kroatische Polizei verloren. Wenn er nach Kroatien zurückgeschickt werde, müsse er erneut zur Polizei gehen und um Schutz bitten. Das sei psychisch für ihn nicht zumutbar, denn die Misshandlungen seien von der Polizei ausgegangen. Ausserdem sei nicht garantiert, dass Kroatien ihm Asyl gewähre. Eine Rückkehr nach Burundi würde eine Gefahr für sein Leben bedeuten. Man habe ihn umbringen wollen. Sein Onkel, der in Burundi ein (...) sei und ihm zur Flucht verholfen habe, sei verhaftet worden. Gegen Angehörige von (...) würden staatliche Repressalien eingesetzt, was gemäss Art. 3 AsylG bedeutsam sei. In Bezug auf sein Heimatland macht der Beschwerdeführer nähere Ausführungen zu Erlebnissen vor seiner Flucht, verweist auf eine Facebook-Seite, worin ein Bericht über die Situation seines Onkels zu finden sei und gibt die Personalien dieses Onkels an. Zudem macht er darauf aufmerksam, dass bei der Überstellung nach Kroatien eine Begleitung durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) erforderlich sei, um eine adäquate Aufnahme sicherzustellen. Was seinen weiteren Gesundheitszustand anbelange sei festzuhalten, dass die vom Pfefferspray hervorgerufenen Allergien immer noch da seien und sich die Situation verschlechtern könnte. 6. 6.1 Nachfolgend ist im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 6.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.3 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen im Bereich der Wiederaufnahmeverfahren zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer D-1020/2023 vom 27. Februar 2023 E. 5.2; D-769/2023 vom 13. Februar 2023 E. 8.1.1;F-69/2023 vom 25. Januar 2023 E. 5.1; F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 6.2; E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3). Selbst unter Berücksichtigung des auf Beschwerdeebene zitierten Berichts sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder Privatpersonen kann sich der Beschwerdeführer mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen. 6.4 Soweit anlässlich des Dublin-Gesprächs auf die Push-Back-Problematik Kroatiens hingewiesen wurde, ist festzuhalten, dass sich diese primär an der Aussengrenze zu Bosnien und Herzegowina und zu Serbien abspielt. Damit ist aber nichts zur hier interessierenden Situation der Rückkehr nach Kroatien nach bereits erfolgter Asylantragstellung gesagt. Zudem hat die vom Beschwerdeführer geschilderte schlechte Behandlung letztlich die Asylgesuchstellung nicht verhindert. Es war ihm möglich, Zugang zum kroatischen Asylverfahren zu erhalten, und er wurde hierzu daktyloskopisch erfasst. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass Personen, die - wie hier - im Rahmen eines Dublin-Verfahrens nach Kroatien rücküberstellt werden, von der problematischen Push-Back-Praxis der kroatischen Behörden nicht betroffen sind (vgl. Urteil des BVGer F-37/2023 vom 6. Januar 2023 E. 6.2). 6.5 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Im Weiteren gilt es abzuklären, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist. 7.2 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich für schutzsuchende Personen aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 7.3 Mit seinen Ausführungen, wonach er in Kroatien eine unmenschliche, grausame und erniedrigende Behandlung erfahren habe und sein Vertrauen in die kroatische Polizei verloren gegangen sei, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, die ihn bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihm - wie bereits erwähnt - offen, sich an die zuständigen kroatischen Stellen zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Behandlung seitens der kroatischen Behörden. Aus seinem Vorbringen, bei einer Überstellung sei eine Begleitung durch die IOM erforderlich, um eine adäquate Aufnahme sicherzustellen, kann er nach dem Gesagten nichts für sich ableiten. Was seine Asylgründe beziehungsweise die im Zusammenhang mit seinem Heimatland geltend gemachten Vorbringen betrifft, so kann er diese bei den für sein weiteres Verfahren zuständigen kroatischen Behörden darlegen. 7.4 Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme erweisen sich nicht als derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Kroatien verfügt über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3) und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich psychologischer Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Damit liegen keine Hinweise vor, wonach das Land seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. 7.5 Es sind weder völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensausübung durch das SEM ersichtlich. Daher liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor.
8. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Kroatien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9. Mit dem vorliegenden Urteil sind der Eventualantrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden und der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 10. 10.1 Die Beschwerde ist als aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist. Das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG ist mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig