Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6375/2023 Urteil vom 28. November 2023 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Bettina Hofmann. Parteien
1. A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau
2. B._______, geboren am (...), und deren Kinder
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...),
5. E._______, geboren am (...),
6. F._______, geboren am (...), Türkei/Irak alle vertreten durch MLaw Emélie Dunn, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. November 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 5. Juli 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 4. Juli 2023 bereits in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten, dass sie am 13. Juli 2023 die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung mandatierten, dass das SEM den Beschwerdeführenden 1 und 2 am 18. Juli 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und einer Überstellung nach Kroatien gewährte (sog. Dublin-Gespräche), dass sie sich gegen eine Überstellung nach Kroatien aussprachen, da sie dort unmenschliche Behandlung erfahren hätten, namentlich seien sie nach der illegalen Einreise von kroatischen Beamten sogleich für einen Tag in Gewahrsam genommen worden, währenddessen sie tätlich angegangen, unzulänglich verpflegt und medizinisch betreut sowie zur Abgabe ihrer Fingerabdrücke gezwungen worden seien, dass sie Kroatien unter diesen Umständen sogleich wieder verlassen hätten und in der Hoffnung auf ein besseres Leben in die Schweiz weitergereist seien, dass sie ihren jeweiligen Gesundheitszustand betreffend angaben, die Beschwerdeführerin 2 sei infolge der Erlebnisse im Irak und in Kroatien psychisch belastet, während es den restlichen Familienangehörigen gut gehe, dass das SEM der zugewiesenen Rechtsvertretung im Nachgang an die Dublin-Gespräche die Protokolle zustellte und den Beschwerdeführenden Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte, dass sich die Beschwerdeführenden am 4. August 2023 durch ihre zugewiesene Rechtsvertretung vernehmen liessen, dass sie - nebst einer Wiederholung von bereits zuvor gemachten Aussagen - vorbrachten, die Beschwerdeführerin 2 leide unter Suizidgedanken, dass das SEM am 6. September 2023 die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte und diese Gesuche am 20. September 2023 gutgeheissen wurden, dass sich das SEM am 8. November 2023 an den für die Beschwerdeführenden zuständigen Pflegedienst im Bundesasylzentrum (BAZ) G._______ wandte und um Einsicht in medizinische Unterlagen der Beschwerdeführenden ersuchte, dass der Pflegedienst im BAZ G._______ dem SEM am darauffolgenden Tag diverse Arztberichte betreffend die Beschwerdeführenden 2 bis 6 aushändigte, dass laut diesen die Beschwerdeführerin 2 an (...) und die Beschwerdeführenden 3 bis 6 an (...) litten und (medikamentös) behandelt würden, dass überdies die Beschwerdeführerin 3 im Zusammenhang mit (...) und der Beschwerdeführer 6 im Zusammenhang mit (...) sowie (...) behandelt worden seien, dass das SEM mit Verfügung vom 13. November 2023 - gleichentags eröffnet - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung nach Kroatien anordnete und sie aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten an die Beschwerdeführenden verfügte, dass das SEM am 17. November 2023 eine Gefährdungsmeldung betreffend die Beschwerdeführenden 3 bis 6 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons H._______ einreichte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihrer zugewiesenen Rechtsvertretung vom 20. November 2023 (Datum des Poststempels) gegen den Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter sei das SEM anzuweisen, von den kroatischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass der Beschwerde - nebst Kopien der angefochtenen Verfügung, der Vertretungsvollmachten vom 13. Juli 2023 und bereits aktenkundiger Dokumente - ein Bericht des Centre for Peace Studies (CPS) «Dublin regulation and its application in Croatia» vom 22. September 2023, ein aktualisierter Verlaufsbericht der psychologischen Sprechstunde vom 6. November 2023 sowie ein Arztbericht betreffend die Beschwerdeführenden 1 und 2 vom 16. November 2023 beilagen, dass laut dem aktuellsten Arztbericht die Beschwerdeführenden 1 und 2 unter dem Nichteintretensentscheid litten, wobei der Beschwerdeführer 1 nunmehr ebenfalls Suizidgedanken habe, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 21. November 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 23. November 2023 weitere Arztberichte - einen aktualisierten Verlaufsbericht der psychologischen Sprechstunde sowie einen Austrittsbericht des Universitätsspitals I._______ betreffend den Beschwerdeführer 1 (beides datiert vom 20. November 2023) - ins Recht legten, dass der Beschwerdeführer 1 hiernach infolge (...) sowie (...) notfallmässig behandelt worden sei, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und diese frist- und formgerecht eingereicht worden ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragen, weil das SEM die Dublin-Gespräche im sogenannten «Remote-Verfahren» durchgeführt habe, dass es darüber hinaus keine Einzelfallprüfung gemäss der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vorgenommen und den medizinischen Sachverhalt sowie das Kindeswohl unzureichend abgeklärt habe, dass es damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe (vgl. Beschwerde Ziffn. 27 ff.), dass die Dublin-Gespräche der Beschwerdeführenden vorliegend zwar tatsächlich im sogenannten «Remote-Verfahren» durchgeführt wurden (vgl. SEM-Akten [...]-34/3, -36/2), dass aus den Protokollen aber keine Hinweise dafür zu entnehmen sind, dass die Beschwerdeführenden aufgrund dessen nicht in der Lage gewesen wären, den Gesprächen zu folgen oder ihre Wegweisungsvollzugshindernisse vollständig zu präsentieren, dass den Beschwerdeführenden im Übrigen im Nachgang an die Dublin-Gespräche Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt wurde, die sie mit Eingabe vom 4. August 2023 durch ihre zugewiesene Rechtsvertretung wahrnahmen (vgl. SEM-Akte [...]-44/2), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung sodann die Erkenntnisse aus den umfangreichen Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Kroatien zu den Push-backs und zu Dublin-Rückkehrenden in zusammengefasster Form wiedergegeben und nachvollziehbar aufgezeigt hat, gestützt auf welche Grundlage es zu seinen Sachverhaltsfeststellungen gelangte, wobei es auch die konkreten Vorbringen der Beschwerdeführenden hat einfliessen lassen (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II), dass sich das SEM folglich in der angefochtenen Verfügung mit der individuellen Situation der Beschwerdeführenden - auch in Bezug auf das Kindeswohl (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. II S. 10) - hinreichend auseinandergesetzt hat, dass die Aktenlage im Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügung auch hinsichtlich der Gesundheitszustände der Beschwerdeführenden eine hinreichende Beurteilungsgrundlage darstellte, dass vor diesem Hintergrund auf das Abwarten eines aktualisierten Verlaufsberichts der psychologischen Sprechstunde verzichtet werden konnte, zumal davon keine rechtserheblichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen sind (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; BGE 136 I 229 E. 5.3), dass alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Schlussfolgerung des SEM nicht teilen, weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts darstellt, sondern die materielle Würdigung beschlägt, dass die formellen Rügen folglich unbegründet sind, weshalb die Rückweisung an das SEM ausser Betracht fällt, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei im Rahmen des sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet und die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b-d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ergibt (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47-50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.), dass das SEM anhand der Daten der Zentraleinheit Eurodac zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannte und die kroatischen Behörden - gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO - um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte (vgl. SEM-Akten [...]-47/5, -48/5), dass, nachdem die kroatischen Behörden den Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akten [...]-53/2, -54/2), die staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens zur Behandlung der Asyl- und Wegweisungsverfahren grundsätzlich gegeben ist, dass das Vorbringen der Beschwerdeführenden, ihnen seien in Kroatien zwangsweise die Fingerabdrücke abgenommen worden, unbehilflich ist, zumal bereits ihre Einreise in das Hoheitsgebiet des Dublin-Staates die Zuständigkeit für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren begründet hätte (Art. 13 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), und die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht im heutigen Zeitpunkt nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 m.w.H.; vgl. statt vieler Urteile des BVGer E-6289/2023 vom 22. November 2023 E. 6.2 sowie D-6319/2023 vom 22. November 2023 S. 6), dass daher eine Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung - auch unter Berücksichtigung der Beschwerdevorbringen unter Verweis auf diverse Berichte (vgl. daselbst Ziffn. 46 ff.) - nicht angezeigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt obligatorisch auszuüben ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sowie des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass die Vermutung, Kroatien halte seine völker- und gemeinschafts-rechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass die Beschwerdeführenden kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan haben, dass sich die kroatischen Behörden weigern würden, sie wieder aufzunehmen und ihre Anträge auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die konkrete Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde im Falle der Beschwerdeführenden den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Beschwerdeführenden ausserdem nicht dargetan haben, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Kroatien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass Kroatien ferner ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem ist, weshalb die Beschwerdeführenden gehalten sind, sich an die dort zuständigen Justizbehörden zu wenden, sollten sie sich durch Vertreter der kroatischen Behörden ungerecht oder rechtswidrig behandelt sehen, dass der Umstand, dass ein rechtliches Vorgehen möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden (vgl. Beschwerde Ziffn. 52 f.) - an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-595/2023 vom 8. Februar 2023 E. 7.2), dass durch die Überstellung nach Kroatien auch keine Verletzung des Kindeswohls im Sinne von Art. 3 KRK ersichtlich ist, zumal aus der Kinderrechtskonvention kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann, dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern vorliegend Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) verletzt sein sollte, zumal die Zuständigkeit Kroatiens sämtliche Beschwerdeführenden betrifft, weshalb sie gemeinsam als Familie nach Kroatien überstellt werden, dass im Übrigen der Umstand, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 aufgrund ihrer psychischen Beschwerden ihre Elternrolle wohl nicht vollständig wahrnehmen können, den Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht berührt, dass schliesslich auch die Gesundheitszustände der Beschwerdeführenden einer Überstellung nach Kroatien, wie nachfolgend dargelegt wird, nicht entgegenstehen, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] sowie zur neueren Praxis des EGMR die Urteile Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H., bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.), dass die im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene belegten Gesundheitsprobleme der Beschwerdeführenden die Feststellung der Unzulässigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen vermögen (vgl. SEM-Akten [...]-45/3, -62/6 bis -65/31; Beschwerdebeilagen 8 f. sowie Beschwerdeergänzung), dass Kroatien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und als Mitgliedstaat verpflichtet ist, den Beschwerdeführenden die notwendige medizinische Behandlung zukommen zu lassen (Art. 19 Abs. 1 und 2 Aufnahmerichtlinie), dass keine konkreten Hinweise vorliegen, wonach Kroatien den Beschwerdeführenden eine adäquate medizinische Behandlung verweigert hätte oder verweigern würde, dass sich auch aus den in der Beschwerde zitierten Berichten (vgl. daselbst Ziffn. 60 f.) nicht etwas anderes ergibt, zumal nicht bestritten wird, dass der Zugang zu einer angemessenen Behandlung in Kroatien unter Umständen erschwert sein kann, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Suizidalität für sich alleine kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. statt vieler Urteile BVGer F-5642/2021 vom 8. Februar 2022 E. 5.2 oder F-3186/2021 vom 7. Februar 2022 E. 8.2, je m.w.H.), dass einer allfälligen Suizidalität mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden hinreichend Rechnung zu tragen ist, dass die kroatischen Behörden im Rahmen des in Art. 31 f. Dublin-III-VO statuierten Austauschs relevanter Informationen respektive von Gesundheitsdaten vor Durchführung der Überstellung über die familiäre Situation und die medizinischen Umstände zu informieren sein werden, dass nach dem Gesagten keine völkerrechtlichen Überstellungshindernisse bestehen, dass rechtsprechungsgemäss davon auszugehen ist, dass bei den kroatischen Behörden in der Regel keine individuellen Zusicherungen im Zusammenhang mit der Überstellung einzuholen sind (vgl. dazu das bereits zitierte Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 12), dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet hat, dass die Beschwerde nach vorstehenden Erwägungen abzuweisen ist und die Gesuche um Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden sind, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - ungeachtet der geltend gemachten Mittellosigkeit - abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Bettina Hofmann Versand: