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D-6319/2023

D-6319/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-22 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6319/2023 Urteil vom 22. November 2023 Besetzung Einzelrichterin Susanne Bolz-Reimann, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Irina Wyss. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. November 2023 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 13. August 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein am 16. August 2023 durchgeführter Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 5. August 2023 bereits in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass am 8. September 2023 mit dem Beschwerdeführer eine Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) stattfand, dass dem Beschwerdeführer in der EB UMA das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit von Kroatien zur Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens und zum beabsichtigten Nichteintreten auf sein Asylgesuch sowie zur Wegweisung nach Kroatien gewährt wurde, dass das Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern am 21. September 2023 im Auftrag des SEM ein Gutachten zur Altersschätzung erstellte, dass das SEM dem Beschwerdeführer am 29. September 2023 schriftlich das rechtliche Gehör zum Ergebnis des Altersgutachtens gewährte und ausführte, es beabsichtige, sein Alter im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS gestützt auf das Ergebnis des Gutachtens auf den (...) anzupassen, dass der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2023 durch seine Rechtsvertretung dazu Stellung nahm und ausführte, er sei mit der beabsichtigten Altersanpassung nicht einverstanden und es sei im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk anzubringen, dass das SEM am 5. Oktober 2023 das Alter des Beschwerdeführers im ZEMIS anpasste und auf den (...) festsetzte, versehen mit einem Bestreitungsvermerk, dass das SEM, unter Hinweis auf das Altersgutachten, die kroatischen Behörden am 5. Oktober 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte und die kroatischen Behörden das Gesuch am 19. Oktober 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), guthiessen, dass das SEM mit Verfügung vom 9. November 2023 - eröffnet am selben Tag - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass es zudem feststellte, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers werde im ZEMIS auf den (...) festgelegt und mit einem Bestreitungsvermerk versehen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 16. November 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 17. November 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die vom SEM verfügte Anpassung des Alters des Beschwerdeführers im ZEMIS (vgl. Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung, SEM-Akte A26) vom Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde nicht angefochten wurde, die diesbezügliche 30-tägige Beschwerdefrist aber noch nicht abgelaufen ist (vgl. Verfügung S. 8, Rechtsmittelbelehrung), und bei einer allfälligen Beschwerde gegen die ZEMIS-Anpassung ein separates Beschwerdeverfahren eröffnet würde, dass sich die vorliegende Beschwerde demnach einzig gegen das Nichteintreten auf das Asylgesuch richtet (Ziffn. 2-7 der angefochtenen Verfügung), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) grundsätzlich keine erneute Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellende, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhalten, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer grundsätzlich zwar bestreitet, in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, die kroatischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz im Sinne jedoch zugestimmt haben, und sich gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO bereit erklärt haben, das Zuständigkeitsverfahren abzuschliessen, dass das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe in Kroatien gar kein Asylgesuch stellen wollen und man habe ihm einfach seine Fingerabdrücke abgenommen, unbehilflich ist und nichts daran ändert, dass die kroatischen Behörden ein Asylverfahren den Beschwerdeführer betreffend eröffnet haben (BVGE 2017 VI/5 E. 8.2.3), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer in der EB UMA sowie auch in der Beschwerde vorbrachte, er sei in Kroatien durch die Behörden schlecht behandelt worden, er habe trotz Nachfrage kein Essen erhalten und sei in einem kleinen Zimmer mit mehreren Personen festgehalten worden, dass er in der Beschwerde vorbringt, das Asylverfahren in Kroatien weise systemische Schwachstellen auf, dass es entgegen den Ausführungen in der EB UMA und in der Beschwerde keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, und sich der Beschwerdeführer bei Bedarf an die kroatischen Behörden wenden kann (vgl. etwa Urteile des BVGer F-638/2023 vom 16. Februar 2023 E. 6.3; D-5978/2022 vom 18. Januar 2023 E. 6.1.1; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2), dass diese Rechtsprechung in einem neueren Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1488/2020 vom 22. März 2023 bestätigt wurde, und dies sowohl für die Überstellung im Aufnahme- als auch im Wiederaufnahmeverfahren gilt, dass das Gericht darin insbesondere festgehalten hat, dass von einer Überstellung nur in Ausnahmefällen abzusehen ist, in welchen die Gesuchstellenden durch substantiierte Vorbringen darlegen können, dass in ihrem Einzelfall Umstände vorliegen, welche die Überstellung als unzulässig beziehungsweise unzumutbar erscheinen lassen (vgl. E-1488/2020 E. 9.5), dass jedoch die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei bei der Registrierung in Kroatien schlecht behandelt worden, diese Annahme nicht umzustossen vermögen, dass das SEM angesichts dieser Ausführungen entgegen den Vorbringen in der Beschwerde auch nicht gehalten war, vor Erlass der angefochtenen Verfügung weitere Abklärungen im Hinblick auf allfällige systemische Schwachstellen des kroatischen Asylverfahrens vorzunehmen, dass das SEM somit die Situation in Kroatien hinreichend abgeklärt hat und diesbezüglich kein Verfahrensfehler erkennbar ist, womit auch der in der Beschwerde gestellte (im Übrigen nicht näher begründete) Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass darüber hinaus jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Selbsteintritt zwingend ist, sofern individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die kroatischen Behörden würden in seinem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) zu entnehmen sind, dass sich das Gericht deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen enthält, dass kein Anlass für einen Selbsteintritt auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers respektive für eine Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ersichtlich ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde in genereller Weise ausführt, der Wegweisungsvollzug müsse gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts so lange ausgesetzt werden, bis das Gericht über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe, dass sich aber ein solcher Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Beschwerdeschrift nicht findet, das Gericht aber über die aufschiebende Wirkung nur auf Antrag der asylsuchenden Person entscheidet (Art. 107a Abs. 2 und 3 AsylG), dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass mit vorliegendem Entscheid allfällige Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und Erlass eines Vollzugsstopps in Form einer superprovisorischen Massnahme ohnehin gegenstandslos geworden wären, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Bolz-Reimann Irina Wyss Versand: